TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W208 2197854-1

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2197854-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ChefInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT IV, vom 30.04.2018, BMI-46030/5-DK/4/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ChefInsp römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT römisch vier, vom 30.04.2018, BMI-46030/5-DK/4/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Kriminalbeamter einer Landespolizeidirektion.

2. Am 13.01.2018 erstattete der Leiter des Landeskriminalamtes (Ltr LKA) Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Dienstbehörde. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft (StA) erging bereits am 11.01.2018 nach Erhebungen zu einem anonymen Mail, dass dem Ltr LKA bereits am 12.12.2017 über das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zugegangen war. Der Leiter der Dienstbehörde - der Landespolizeidirektor - leitete die Anzeige mit Schreiben vom 26.02.2018 an die zuständige Disziplinarkommission (DK) weiter.

3. Am 30.04.2018 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (EB) mit folgendem Inhalt (Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche im kursiven Text durch BVwG):

Der BF sei verdächtig:

"1. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr, mit dem Dienst- Kfz BP-[...], zum Begräbnis des MinRat. Mag. [U.] von

XXXX (Bundesamtsgebäude - [...]) nach [S.] gefahren zu sein, an diesem Begräbnis teilgenommen zu haben und für den angeführten Zeitraum (Hinfahrt - Teilnahme am Begräbnis - Rückfahrt) in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) die Kennzahl "521", krim. Er-mittlungsleistung - Betrug, eingetragen und als Begründung "Aktenstudium, Bearbeitung der zugewiesenen Strafsachen, Administration" vermerkt zu haben.römisch 40 (Bundesamtsgebäude - [...]) nach [S.] gefahren zu sein, an diesem Begräbnis teilgenommen zu haben und für den angeführten Zeitraum (Hinfahrt - Teilnahme am Begräbnis - Rückfahrt) in der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) die Kennzahl "521", krim. Er-mittlungsleistung - Betrug, eingetragen und als Begründung "Aktenstudium, Bearbeitung der zugewiesenen Strafsachen, Administration" vermerkt zu haben.

2. am 20.10.2017, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr das Dienstkraftfahrzeug BP-[...] verwendet zu haben und als Zwecken der Fahrt im elektronischen Fahrtenbuch "Kriminaldienst" eingetragen zu haben, obwohl der tatsächliche Zweck der Fahrt die Teilnahme am Begräbnis des MinRat. Mag. [U.] in [St.] war,

3. eine Reiserechnung für den 20.10.2017 (datiert mit 31.10.2017), 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr verfasst und als Grund der Dienstreise "krim. Erh" eingetragen zu haben, obwohl [der BF] tatsächlich am Begräbnis des MinRat. Mag. [U.] in [St.] teilgenommen hat, weiters

4. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verab-schiedung des verstorbenen Cheflnsp [G.] am XXXX Urnenhain teilgenommen zu haben und in der EDD die Kennzahl "521", Krim. Ermittlungsleitung - Betrug und als Begründung die GZ: XXXX , Berichterstattung gern. § 100 StPO wegen § 302 StGB, eingetragen zu haben, sowie4. am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verab-schiedung des verstorbenen Cheflnsp [G.] am römisch 40 Urnenhain teilgenommen zu haben und in der EDD die Kennzahl "521", Krim. Ermittlungsleitung - Betrug und als Begründung die GZ: römisch 40 , Berichterstattung gern. Paragraph 100, StPO wegen Paragraph 302, StGB, eingetragen zu haben, sowie

5. "am 27.11.2017, in der Zeit von ca. 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr, an der Verab-schiedung des verstorbenen Cheflnsp [G.] [...] auf Basis von bezahlter Mehrdienstleistung (Überstunden) teilgenommen zu haben."

Die DK sah darin - trotz Einstellung eines Strafverfahrens gegen den BF, wegen Amtsmissbrauch am 23.01.2018 - mit näherer Begründung den Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs 1 BDG und § 44 Abs 1 BDG iVm einer Reihe von angeführten und mit Geschäftszahlen bezeichneten Erlässen zur EDD (Elektronischen Dienstdokumentation), Dienstkraftfahrzeugnutzung und Zeitabrechnung, die auch auszugsweise in der Begründung wiedergegeben wurden.Die DK sah darin - trotz Einstellung eines Strafverfahrens gegen den BF, wegen Amtsmissbrauch am 23.01.2018 - mit näherer Begründung den Verdacht eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit einer Reihe von angeführten und mit Geschäftszahlen bezeichneten Erlässen zur EDD (Elektronischen Dienstdokumentation), Dienstkraftfahrzeugnutzung und Zeitabrechnung, die auch auszugsweise in der Begründung wiedergegeben wurden.

4. Gegen den am 03.05.2018 dem BF zugestellten EB brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF mit Schreiben vom 01.06.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde an das BVwG ein. Er beantragte die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

5. Mit Schreiben vom 07.06.2018 (hg. eingelangt am 11.07.2018) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Exekutivbeamter in einem Landeskriminalamt in einer Leitungsfunktion und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Dem BF werden die in Punkt I.3. angeführten Handlungen vorgeworfen. Der Verdacht wird substantiiert durch Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes, in denen festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte am Begräbnis bzw. der Verabschiedung der Kollegen U. am 20.10.2017 und G. am 27.11.2017 während seiner Dienstzeit teilgenommen hat.Dem BF werden die in Punkt römisch eins.3. angeführten Handlungen vorgeworfen. Der Verdacht wird substantiiert durch Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes, in denen festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte am Begräbnis bzw. der Verabschiedung der Kollegen U. am 20.10.2017 und G. am 27.11.2017 während seiner Dienstzeit teilgenommen hat.

Eine Überprüfung des sog. Dienstvollzuges für den 20.10.2017 sowie 27.11.2017 und der Eintragungen in die elektronischen Fahrtenbücher ergab, dass der BF

* am 20.10.2017 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Überstunden mit der Kennzahl "521" (kriminalpol. Ermittlungsleistung - Betrug) und als Begründung: "Aktenstudium; Bearbeitung der zugewiesenen Strafsachen, Administration" eingetragen hat;

* den Dienstvollzug am 23.10.2017, 07.05 Uhr (selbst) genehmigt hat;

* im elektronischen Fahrtenbuch des vom BF verwendeten Dienst-Kfz für den 20.10.2017 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.15 Uhr die Fahrtstrecke "Linz-St.Andrä vor dem Hagenthale - Linz" mit der falschen Begründung "Kriminaldienst" eingetragen wurde;

* der BF für den 20.10.2017 eine Reiserechnung für den Zeitraum von 10.00 Uhr bis 17.30 Uhr vorlegte, und als Grund der Dienstreise "Krimpol. Erhebungen" vermerkte;

* am 27.11.2017 im Dienstvollzug in der Zeit von 06.30 Uhr bis 15.30 Uhr vom BF Überstunden mit der Kennzahl "521" (krim. Ermittlungsleistung - Betrug) eingetragen und als Begründung: "GZ 17812/17 und Berichterstattung gern. § 100 StPO weg. § 302 StGB" eingetragen wurden.* am 27.11.2017 im Dienstvollzug in der Zeit von 06.30 Uhr bis 15.30 Uhr vom BF Überstunden mit der Kennzahl "521" (krim. Ermittlungsleistung - Betrug) eingetragen und als Begründung: "GZ 17812/17 und Berichterstattung gern. Paragraph 100, StPO weg. Paragraph 302, StGB" eingetragen wurden.

Der BF bestritt die Teilnahme am Begräbnis am 20.10.2017 ebenso wenig wie, dass er das Dienst-Kfz zu diesem Zweck gelenkt habe. Er führt jedoch an, auf Ersuchen eines Kollegen, KontrInsp WARIWODA (W.), teilgenommen zu haben und nur deswegen "Überstunden" ab 10.00 Uhr eingetragen zu haben, weil das Lenken eines Dienst-Kfz nur in der Dienstzeit zulässig sei. Nach der Rückkehr habe er noch eingelangte Mails bis ca. 18.00 Uhr bearbeitet. Er habe vorgehabt, die Überstunden 1:1 als Zeitausgleich zu verbrauchen und sei die finanzielle Abrechnung irrtümlich durch seinen Vorgesetzten ChefInsp SAKOPARNIG (S.) gemacht worden, mit dem diese Vorgangsweise abgesprochen gewesen wäre. Die falschen Eintragungen im EDD (Dienstvollzug) erklärte er damit, dass er davor von 08.00-10.00 Uhr und danach von 17:30-18.00 Uhr an einem Kriminalfall gearbeitet habe. Die "Selbstgenehmigung" des Dienstvollzuges, sei deshalb erfolgt, weil der Vorgesetzte nicht anwesend gewesen sei. Den Zweck der Fahrt mit "Kriminaldienst" habe er aufgrund der Vorspeicherung seiner Grunddaten (ua. Kriminaldienst) im Fahrtenbuch, versehentlich nicht auf "Dienstreise" geändert, weil er das Dienst-Kfz grundsätzlich nur für Kriminaldienst verwende. Bei der Dienstreiseabrechnung sei ihm dann das Gleiche passiert.

Zur Angabe des Grundes für die Überstundenverrechnung am 27.11.2017 von 06.30 Uhr bis 15.30 Uhr - obwohl er zwischen ca. 14.00 Uhr und 15.30 Uhr an der Verabschiedung des Kollegen G. teilgenommen habe, gab er an, dass er ursprünglich frei gehabt hätte, dann aber aufgrund der Personalsituation angeordnete Überstunden bis 15.30 Uhr vorgeschrieben wurden und er am nächsten Tag bei der Eintragung übersehen habe als Dienstende 14.00 Uhr einzutragen. Die Genehmigung durch ihn selbst sei erfolgt, weil sein Vorgesetzter nicht in Büro gewesen sei. Er habe das Recht als Stellvertreter sowohl den Dienstvollzug der Mitarbeiter als auch seinen eigenen zu genehmigen (AS 66).

Durch die oa. Fehler und Irrtümer ist kein finanzieller Schaden entstanden, weil der BF am 22., 27. und 28.12.2012 9,5 Überstunden geleistet und nicht abgerechnet hat (Erklärung im Akt - AS 84).

Der Zeuge W. bestätigte die Angaben des BF insofern, dass er diesen angesprochen habe ihn zum Begräbnis am 20.10.2017 zu begleiten und der BF gefahren sei. Zusätzlich führte er aus, dass die Teilnahme von Kollegen am Begräbnis seitens BKA erwünscht gewesen wäre (AS 76).

Der Zeuge S. bestätigte die Angaben des BF (seines Stellvertreters) zur Begräbnisteilnahme des BF gemeinsam mit W., weil er selbst nicht teilnehmen habe wollen. Es habe eine Vereinbarung, die Teilnahme am Begräbnis in Freizeitausgleich abzugelten, gegeben und räumte er auch seinen Irrtum hinsichtlich der fälschlichen finanziellen Abrechnung (aufgrund von Arbeitsüberlastung) ein. Er bestätigte das Recht des BF sich seinen Dienstvollzug selbst zu genehmigen sowie die "Hereinarbeitung" der fälschlich ausbezahlten Überstunden wegen der Begräbnisse, dem Grunde nach. An Details konnte er sich nicht erinnern (AS 80).

Feststeht, dass das Strafverfahren (Anzeige der Dienstbehörde an die StA am 11.01.2018) gegen den BF wegen § 302 StGB von der StA am 23.01.2018, gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt und dies von der StA der Dienstbehörde am 25.01.2018 mitgeteilt wurde(AS 86).Feststeht, dass das Strafverfahren (Anzeige der Dienstbehörde an die StA am 11.01.2018) gegen den BF wegen Paragraph 302, StGB von der StA am 23.01.2018, gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt und dies von der StA der Dienstbehörde am 25.01.2018 mitgeteilt wurde(AS 86).

Dem BF wird der Verstoß gegen folgende Erlässe vorgeworfen (Hervorhebungen und Anonymisierung durch BVwG):

"Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation - EDD, BMI-OA1000/0227-ll/1/b/2011 vom 28.06.2011 (iVm der DA der LPD f [...], [...]vom 10.12.2012) im speziellen die Bestimmung It. Erfassungskatalog EDD 4.0"Erlass des BMI, Elektronische Dienstdokumentation - EDD, BMI-OA1000/0227-ll/1/b/2011 vom 28.06.2011 in Verbindung mit der DA der LPD f [...], [...]vom 10.12.2012) im speziellen die Bestimmung römisch eins t. Erfassungskatalog EDD 4.0

‚Administrative Leistung - Dienste - repräsentativ - sonstige, Kennzahl 131'

Erlass des BM.I, Dienstkraftfahrzeug-RL. BMI-OA1300/0060-11/1Zb/2015 vom 06.03.2015 iVm der DA der LPD f [...] zur Dienstkraftfahrzeug-RL, [...] vom 10.03.2015Erlass des BM.I, Dienstkraftfahrzeug-RL. BMI-OA1300/0060-11/1Zb/2015 vom 06.03.2015 in Verbindung mit der DA der LPD f [...] zur Dienstkraftfahrzeug-RL, [...] vom 10.03.2015

§ 18 (1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Vor Beginn einer Fahrt hat die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker die erforderlichen Eintragungen in diesem vorzunehmen.Paragraph 18, (1) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Vor Beginn einer Fahrt hat die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker die erforderlichen Eintragungen in diesem vorzunehmen.

Jede Fahrt muss ausnahmslos einer Fahrzeuglenkerin oder einem Fahrzeuglenker zuordenbar sein. Der Anlass der Fahrt und die Lenkerin oder der Lenker müssen durch die entsprechende Eintragung eindeutig erkennbar sein. Wird das Dienstkraftfahrzeug von mehreren Bediensteten abwechselnd gelenkt, so sind die Teilfahrten zeitlich abgegrenzt zu erfassen. Unfälle, Beschädigungen, Betankungen und relevante Vorkommnisse, Störungen etc. sind zu vermerken.

Erlass des BMI, Organisation; Dienstbetrieb; Dienstzeitregelung [...] DZR-LPD17, BM.I-OA1340/0003-tt/1/b/2017 vom 24.07.2017 (iVm mit der DA der LPD f [...] zur DZR-LPD17, [...] vom 09.08.2017)Erlass des BMI, Organisation; Dienstbetrieb; Dienstzeitregelung [...] DZR-LPD17, BM.I-OA1340/0003-tt/1/b/2017 vom 24.07.2017 in Verbindung mit mit der DA der LPD f [...] zur DZR-LPD17, [...] vom 09.08.2017)

1.5.8 Plusstunden und Gleitzeitguthaben

Plusstunden sind Zeitguthaben, die nicht finanziell abgegolten werden dürfen und sich im Rahmen der zu erbringenden Plandienstzeit im Wechseldienstplan und Schichtdienstplan/Gruppendienstplan ergeben (§ 49 Abs. 9 Z 1 BDG). Gleitzeitguthaben ergeben sich im Gleitzeitrahmen durch eigenverantwortliche, selbstständige und flexible Dienstleistung der Bediensteten (§ 48 Abs. 3 BDG). Darüber hinaus sind im Gleitzeitdienstplan bestimmte notwendige Dienstleistungen (zB.: Repräsentationsverpflichtungen) auch außerhalb des Gleitzeitrahmens als dienstplanmäßige Dienstzeit anzusehen (ESS-Zeitwirtschaft: "Repräsentation")."Plusstunden sind Zeitguthaben, die nicht finanziell abgegolten werden dürfen und sich im Rahmen der zu erbringenden Plandienstzeit im Wechseldienstplan und Schichtdienstplan/Gruppendienstplan ergeben (Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer eins, BDG). Gleitzeitguthaben ergeben sich im Gleitzeitrahmen durch eigenverantwortliche, selbstständige und flexible Dienstleistung der Bediensteten (Paragraph 48, Absatz 3, BDG). Darüber hinaus sind im Gleitzeitdienstplan bestimmte notwendige Dienstleistungen (zB.: Repräsentationsverpflichtungen) auch außerhalb des Gleitzeitrahmens als dienstplanmäßige Dienstzeit anzusehen (ESS-Zeitwirtschaft: "Repräsentation")."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. dazu die angeführten Aktenseiten [AS]).Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt vergleiche dazu die angeführten Aktenseiten [AS]).

Der BF hat den Sachverhalt - die Begräbnisteilnahmen und die Falscheintragungen - nicht bestritten, sondern erklärt diese im Wesentlichen mit Irrtümern und Missverständnissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird auch vom BVwG nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird auch vom BVwG nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl Nr 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):

"Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

[...]

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. [...]

Disziplinaranzeige

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

[...]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

[...]

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

[...]"

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten und wird damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft, dass Verfahren gegen den BF wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) aufgrund der vorgeworfenen Handlungen eingestellt habe und kein disziplinäre Überhang vorliege.Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten und wird damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft, dass Verfahren gegen den BF wegen Amtsmissbrauch (Paragraph 302, StGB) aufgrund der vorgeworfenen Handlungen eingestellt habe und kein disziplinäre Überhang vorliege.

Damit verkennt der BF, dass die Zielrichtung des Strafverfahrens eine andere ist als jene des Disziplinarverfahrens.

Im vorliegenden Fall werden dem BF Verstöße gegen mehrere angeführte Weisungen vorgeworfen, weil er mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Eintragungen in elektronische Systeme zur Überstundenabrechnung, zum Dienstvollzug und zum Nutzung eines Dienstfahrzeuges (Fahrtenbuch) gemacht hat.

Dass Falscheintragungen eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG darstellen, liegt auf der Hand. Dazu der VwGH: "Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar."Dass Falscheintragungen eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG darstellen, liegt auf der Hand. Dazu der VwGH: "Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG dar."

(VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118)

Auch Verstöße gegen Weisungen, stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs 1 BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle (vgl. VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).Auch Verstöße gegen Weisungen, stellen unzweifelhaft Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar. Warum diese nicht befolgt werden, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle vergleiche VwGH 08.09.1993, 93/09/0253).

Im Gegensatz zum Delikt des § 302 StGB, wo (doppelter) Vorsatz (Amtsmissbrauch und Schädigung) gefordert ist, reicht bei einer Dienstpflichtverletzung die fahrlässige Begehung aus (§ 91 BDG "Der Beamte der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist [...] zur Verantwortung zu ziehen").Im Gegensatz zum Delikt des Paragraph 302, StGB, wo (doppelter) Vorsatz (Amtsmissbrauch und Schädigung) gefordert ist, reicht bei einer Dienstpflichtverletzung die fahrlässige Begehung aus (Paragraph 91, BDG "Der Beamte der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist [...] zur Verantwortung zu ziehen").

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher, selbst wenn man der Rechtfertigung des BF folgt, entgegen der Ansicht des BF ein "disziplinärer Überhang", aufgrund der sorgfaltswidrigen Eintragungen vor. Der Grad des Verschuldens, ist allerdings - ausgenommen es handelt sich um Bagatelldelikte - nicht schon im Stadium des Einleitungsbeschlusses zu prüfen, sondern bleibt dem Verfahren vor der DK vorbehalten. Verstöße gegen Weisungen sind generell nicht als Bagatelldelikte anzusehen (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Die DK hat in diesem Stadium des Verfahrens nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG zu beachten.

Verjährung gem. § 94 BDG liegt nicht vor.Verjährung gem. Paragraph 94, BDG liegt nicht vor.

Ob die Irrtümer und Missverständnisse vorlagen und wie sich diese auf das Verschulden des BF ausgewirkt haben, ist erst im Zuge des Disziplinarverfahrens zu klären. In der Rechtfertigung des BF und den eher oberflächlichen Aussagen der beiden Zeugen - insbesondere des Vorgesetzten S. - ist keine "Offensichtlichkeit" des Vorliegens des Einstellungsgrundes des § 118 Abs 1 Z 4 BDG zu erblicken. Weil damit nicht geklärt ist, warum der BF gleich mehrfach unrichtige Angaben gemacht hat und sich die DK von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF und der Zeugen einen unmittelbaren Eindruck in einer Verhandlung zu machen hat. So wurde W. beispielweise nicht gefragt, warum nicht er mit dem Dienstauto gefahren ist und eine Überprüfung der Abwesenheiten des S. zu den Genehmigungszeitpunkten des Dienstvollzuges, liegt ebenfalls noch nicht vor.Ob die Irrtümer und Missverständnisse vorlagen und wie sich diese auf das Verschulden des BF ausgewirkt haben, ist erst im Zuge des Disziplinarverfahrens zu klären. In der Rechtfertigung des BF und den eher oberflächlichen Aussagen der beiden Zeugen - insbesondere des Vorgesetzten S. - ist keine "Offensichtlichkeit" des Vorliegens des Einstellungsgrundes des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu erblicken. Weil damit nicht geklärt ist, warum der BF gleich mehrfach unrichtige Angaben gemacht hat und sich die DK von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF und der Zeugen einen unmittelbaren Eindruck in einer Verhandlung zu machen hat. So wurde W. beispielweise nicht gefragt, warum nicht er mit dem Dienstauto gefahren ist und eine Überprüfung der Abwesenheiten des S. zu den Genehmigungszeitpunkten des Dienstvollzuges, liegt ebenfalls noch nicht vor.

Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs 1 BDG von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluss enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (VwGH 26.09.1991, 91/09/0093; 16.01.1992, 91/09/0182; 25.06.1992, 91/09/0109; 18.03.1998, 96/09/0054).Die Handhabung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG setzt in der Regel voraus, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluss enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (VwGH 26.09.1991, 91/09/0093; 16.01.1992, 91/09/0182; 25.06.1992, 91/09/0109; 18.03.1998, 96/09/0054).

Es ist nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses (nunmehr Einleitungsbeschlusses), sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.

Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen ist.Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Falscheintragung,
Gehorsamspflicht, Polizist, Verdachtsgründe, Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2197854.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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