TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/26 W217 1412289-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 1412289-2/3E

W217 1412289-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Urteil des LG Salzburg vom 10.12.2015, Zl XXXX , wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 10.12.2015, Zl römisch 40 , wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.

Am 06.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.05.2016, Zl. 790291501/160502049, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass für die Versagung nicht erst eine rechtkräftige Verurteilung notwendig sei, vielmehr reiche bereits auch der begründete Verdacht aus. Gemäß § 92 Abs. 3 FPG sei in den Fällen des Abs. 1 und 2 leg.cit. (§ 92 Abs. 1 Z 1-4 und 1a FPG) innerhalb von 3 Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn entsprechende gerichtliche Verurteilungen zu Grunde liegen. Haftzeiten und Zeiten des Maßnahmenvollzuges (§ 21 - 23 StGB) seien nicht zu berücksichtigen, d. h. die 3-Jahres-Frist beginne nach Entlassung aus der Strafhaft bzw. Maßnahmenvollzug. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.05.2016, Zl. 790291501/160502049, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass für die Versagung nicht erst eine rechtkräftige Verurteilung notwendig sei, vielmehr reiche bereits auch der begründete Verdacht aus. Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG sei in den Fällen des Absatz eins und 2 leg.cit. (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins -, 4 und eins a FPG) innerhalb von 3 Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn entsprechende gerichtliche Verurteilungen zu Grunde liegen. Haftzeiten und Zeiten des Maßnahmenvollzuges (Paragraph 21, - 23 StGB) seien nicht zu berücksichtigen, d. h. die 3-Jahres-Frist beginne nach Entlassung aus der Strafhaft bzw. Maßnahmenvollzug. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 04.10.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. In einem Schriftsatz vom 22.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, er fühle sich nach 9 1/2 Jahren in Österreich durch und durch als Österreicher. Er habe hier 4 Jahre die Schule besucht und könne perfekt deutsch. Er sei an die falschen Leute geraten und würde so einen Fehler nicht wieder machen. Er habe seinen Freundeskreis gewechselt und benötige den Fremdenpass, um seiner Tätigkeit bei einer Umzugsfirma nachkommen zu können.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.11.2016, Zl. 790291501-161366623, durch das BFA wiederum aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers abgewiesen. Erneut wurde begründend darauf hingewiesen, dass innerhalb von 3 Jahren nach der Tat von einem Versagungsgrund auszugehen sei, wenn entsprechende gerichtliche Verurteilungen zu Grunde liegen würden. Der Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Am 19.10.2017 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses beim BFA ein und führte hierzu aus, sein Leben zum Positiven verändert zu haben und ein eigenes Unternehmen im Bereich Umzug und Transport gründen zu wollen. Neue Tatsachen für eine begründete Antragstellung wurden nicht geltend gemacht. Lediglich ein Unterstützungsschreiben, datiert mit 18.10.2017, wurde diesem Antrag beigelegt.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und erläuterte Folgendes:

"(...) Jedoch ist Ihrem Antrag nicht zu entnehmen, welche neuen Tatsachen seit der Abweisung Ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2016, Zahl 790291501 - 161366623 hinzugetreten wären, welche den seinerzeitigen Abweisungsgrün-den widerstreiten würden.

Wie aus Ihrem Abweisungsbescheid klar zu entnehmen und Ihnen somit bekannt ist, wurde Ihnen der Fremdenpass nicht wegen der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens versagt, sondern weil Tatsachen bekannt wurden, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

An diesem Umstand ist keine Veränderung erkennbar.

Es ergeht daher der Auftrag, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes bekannt zu geben, welche neuen Tatsachen eingetreten sind, welche die festgestellten Versagungsgründe der Ausstellung eines Fremdenpasses erschüttern und nunmehr die Ausstellung eines solchen Passes rechtfertigen würden.

Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen und innerhalb dieser Frist keine Mitteilung Ihrerseits ho. einlangen, wird das Verfahren in Folge ohne weiterer Anhörung fortgeführt und wäre nach derzeitiger Aktenlage Ihr Antrag abzuweisen.

Darüber hinaus wird bekannt gegeben, dass für den Fall, dass keine neuen Tatsachen eingetreten sind und somit der Antrag trotz Wissens um die Versagungsgründe gestellt und dadurch offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wurde, durch das Bundesamt geprüft wird, inwieweit die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG gegeben sind und ggf. eine solche gegen Sie erlassen werden."Darüber hinaus wird bekannt gegeben, dass für den Fall, dass keine neuen Tatsachen eingetreten sind und somit der Antrag trotz Wissens um die Versagungsgründe gestellt und dadurch offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wurde, durch das Bundesamt geprüft wird, inwieweit die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, AVG gegeben sind und ggf. eine solche gegen Sie erlassen werden."

Daraufhin brachte der BF die bereits vorgelegten Stellungnahmen erneut in Vorlage. Neue Tatsachen, welche hinzugetreten wären, wurden nicht vorgebracht.

Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017, Zl. 790291501-171191175, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Salzburg gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von 3 Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Sollte der Beschwerdeführer auf ein Identitätsdokument angewiesen sein, werde auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94a FPG hingewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017, Zl. 790291501-171191175, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Salzburg gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von 3 Jahren jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Sollte der Beschwerdeführer auf ein Identitätsdokument angewiesen sein, werde auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß Paragraph 94 a, FPG hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu vor, er lebe seit 9 Jahren in Österreich, habe sich sehr integriert, könne lesen, top Deutsch sprechen, schreiben, gehe arbeiten und zahle Steuern. Bedauerlicherweise habe er 2015 aus Verzweiflung einen Fehler bemacht, für den er auch bestraft worden sei. Im August 2017 habe er das Angebot erhalten, eine Firma zu gründen und als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig zu sein. Er ersuche um Gewährung des Fremdenpasses, damit er in Europa Umzüge tätigen könne. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Firmenbuchauszug der XXXX GmbH, FN XXXX , vor, wonach er als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft selbständig seit 29.11.2017 vertritt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu vor, er lebe seit 9 Jahren in Österreich, habe sich sehr integriert, könne lesen, top Deutsch sprechen, schreiben, gehe arbeiten und zahle Steuern. Bedauerlicherweise habe er 2015 aus Verzweiflung einen Fehler bemacht, für den er auch bestraft worden sei. Im August 2017 habe er das Angebot erhalten, eine Firma zu gründen und als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig zu sein. Er ersuche um Gewährung des Fremdenpasses, damit er in Europa Umzüge tätigen könne. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Firmenbuchauszug der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , vor, wonach er als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft selbständig seit 29.11.2017 vertritt.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 16.11.2017, Zl. 790291501-171191175, verhängte das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von EUR 230,--. Begründend führte das BFA aus, dass der Zeitraum von 3 Jahren, in welchem jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei, nicht vergangen sei, ohne dass der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen erstattet habe. Dass dieser Antrag nicht zur Ausstellung eines neuen Fremdenpasses führen könne, habe ihm in Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und aufgrund der zeitlichen Abfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des BFA daher mutwillig in Anspruch genommen und hierdurch den Tatbestand des § 35 erster Fall AVG verwirklicht.Mit weiterem Bescheid des BFA vom 16.11.2017, Zl. 790291501-171191175, verhängte das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Höhe von EUR 230,--. Begründend führte das BFA aus, dass der Zeitraum von 3 Jahren, in welchem jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei, nicht vergangen sei, ohne dass der Beschwerdeführer ein neues Vorbringen erstattet habe. Dass dieser Antrag nicht zur Ausstellung eines neuen Fremdenpasses führen könne, habe ihm in Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und aufgrund der zeitlichen Abfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des BFA daher mutwillig in Anspruch genommen und hierdurch den Tatbestand des Paragraph 35, erster Fall AVG verwirklicht.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu vor, viele seien am 10.12.2015 verurteilt worden und auch er selbst habe die Strafe erhalten. Die Auskunftsbeschränkung hinsichtlich der Verurteilung werde am 10.12.2018 eintreten. Er habe bereits am 19.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt, da das Unternehmen, in dem er gearbeitet habe, Umzüge durchgeführt habe und ihn beruflich in Europa gebraucht hätte. Auch ein Herr S XXXX habe sich für ihn eingesetzt. Dennoch sei es erneut zu einer Ablehnung gekommen. Im August 2017 habe er das Angebot erhalten, eine Gesellschaft zu gründen und als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig zu sein. Abermals habe ihm Herr S XXXX geholfen. Auch habe er Gespräche geführt mit Vertretern des AMS, BFA, WK-Salzburg, mit dem Bürgermeister und dem Landeshauptmann, alle hätten ihm gesagt, er solle einen neuen Antrag stellen. Dafür solle er nun auch noch Strafe zahlen?Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dazu vor, viele seien am 10.12.2015 verurteilt worden und auch er selbst habe die Strafe erhalten. Die Auskunftsbeschränkung hinsichtlich der Verurteilung werde am 10.12.2018 eintreten. Er habe bereits am 19.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt, da das Unternehmen, in dem er gearbeitet habe, Umzüge durchgeführt habe und ihn beruflich in Europa gebraucht hätte. Auch ein Herr S römisch 40 habe sich für ihn eingesetzt. Dennoch sei es erneut zu einer Ablehnung gekommen. Im August 2017 habe er das Angebot erhalten, eine Gesellschaft zu gründen und als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig zu sein. Abermals habe ihm Herr S römisch 40 geholfen. Auch habe er Gespräche geführt mit Vertretern des AMS, BFA, WK-Salzburg, mit dem Bürgermeister und dem Landeshauptmann, alle hätten ihm gesagt, er solle einen neuen Antrag stellen. Dafür solle er nun auch noch Strafe zahlen?

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde ihm mit Bescheid vom 08.03.2010, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.04.2020 erteilt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde ihm mit Bescheid vom 08.03.2010, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 09.04.2020 erteilt.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

Urteil LG Salzburg vom 10.12.2015, Zl. 30 Hv 90/15h, wegen der (konkret vier) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. Darin wurde er schuldig gesprochen, dass er zu nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkten im Frühling und Sommer 2015 (bis 18.09.2015) in Salzburg (vor allem im Bereich des XXXX ) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgrad an Delta-9-THC von 4 %, in einer die Grenzmenge des § 28b SMG vierfach übersteigenden Gesamtmenge von zumindest 2.400 Gramm, zum Preis von jeweils EUR 10,00 pro Gramm in mehreren Übergaben an teils unbekannte, teils abgesondert verfolgte bekannte Suchtgiftabnehmer überlassen habe.Urteil LG Salzburg vom 10.12.2015, Zl. 30 Hv 90/15h, wegen der (konkret vier) Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Darin wurde er schuldig gesprochen, dass er zu nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkten im Frühling und Sommer 2015 (bis 18.09.2015) in Salzburg (vor allem im Bereich des römisch 40 ) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgrad an Delta-9-THC von 4 %, in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG vierfach übersteigenden Gesamtmenge von zumindest 2.400 Gramm, zum Preis von jeweils EUR 10,00 pro Gramm in mehreren Übergaben an teils unbekannte, teils abgesondert verfolgte bekannte Suchtgiftabnehmer überlassen habe.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die Faktenhäufung, als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren.

Am 06.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, der mit Bescheid des BFA vom 23.05.2016 aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 04.10.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Auch dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.11.2016 durch das BFA aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung abgewiesen.

Am 19.10.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welcher mit Bescheid vom 16.11.2017 aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung abgewiesen wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 16.11.2017 verhängte das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von EUR 230,--.Mit weiterem Bescheid vom 16.11.2017 verhängte das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in Höhe von EUR 230,--.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, der auch den Firmenbuchauszug FN 481270 a sowie die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg vom 10.12.2015 (RK 10.12.2015) beinhaltet.

Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkten im Frühling und Sommer 2015 (bis 18.09.2015) in Salzburg vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgrad an Delta-9-THC von 4 %, in einer die Grenzmenge des § 28b SMG vierfach übersteigenden Gesamtmenge von zumindest 2.400 Gramm, zum Preis von jeweils EUR 10,00 pro Gramm in mehreren Übergaben an teils unbekannte, teils abgesondert verfolgte bekannte Suchtgiftabnehmer überlassen hat.Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkten im Frühling und Sommer 2015 (bis 18.09.2015) in Salzburg vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit einem zumindest durchschnittlichen Reinheitsgrad an Delta-9-THC von 4 %, in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG vierfach übersteigenden Gesamtmenge von zumindest 2.400 Gramm, zum Preis von jeweils EUR 10,00 pro Gramm in mehreren Übergaben an teils unbekannte, teils abgesondert verfolgte bekannte Suchtgiftabnehmer überlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A)

1.)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.Gemäß Paragraph 2 a, leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG 2005 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

[...]

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittel- gesetzes zu verstoßen;

[...]

Gemäß Abs. 1a leg.cit. gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Absatz eins a, leg.cit. gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBI. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBI. 2013/68).

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu § 92; vgl. VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022; VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051; VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu Paragraph 92,; vergleiche VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022; VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051; VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, da ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund darstellt.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, da ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz einen schwerwiegenden Versagungsgrund darstellt.

Bei der Ausstellung eines Fremdenpasses ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0052-4), wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten betreffend Aufenthaltsverbot, Rückkehrverbot und Einreiseverbot ergangenen Erkenntnissen eine strenge Linie bei Verurteilungen, insbesonderen solchen nach dem SMG, vorgegeben hat, welche auch auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist (VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022-6, VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0051-5).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von 4 Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129; VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614; VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). Dieser Umstand ist auch im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012,Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012,

2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Bei der Versagung eines Fremdenpasses ist zudem auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Fremdenpasses in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu § 92; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).Bei der Versagung eines Fremdenpasses ist zudem auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Fremdenpasses in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu Paragraph 92,; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Österreich nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030; 24.9.2009, 2009/18/0155).

Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen.Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausstellung eines Fremdenpasses stehen somit auch zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung entgegen.

2.)

Mutwillensstrafe

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Eingangs sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Eingangs sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses und wurde dieser Antrag mittels eines vom BFA in nachvollziehbarer Weise begründeten Bescheides vom 23.05.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen kein Rechtsmittel ein. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über die Voraussetzungen, welche zur Abweisung des Antrages führten, im Bilde war, stellte er in Kenntnis dieses Sachverhalts bereits am 04.10.2016 bei gleich gebliebenem Sachverhalt einen weiteren Antrag. Zu diesem Zeitpunkt sah das BFA von der Verhängung einer Mutwillensstrafe ab und wies den Antrag mit Bescheid vom 03.11.2016 ab. Der Beschwerdeführer wurde im entsprechenden Bescheid über die maßgeblichen Erwägungen erneut in Kenntnis gesetzt. Bereits am 19.10.2017 stellte der Beschwerdeführer (bei gleichbleibendem Sachverhalt) einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Obwohl seit der Tatbegehung ein Zeitraum von 3 Jahren noch nicht vergangen war und trotz des Hinweises des BFA im Verbesserungsauftrag vom 19.10.2017, für den Fall, dass keine neue Tatsachen eingetreten seien und somit der Antrag trotz Wissens um die Versagungsgründe gestellt und dadurch offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen worden sei, werde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gegeben seien und gegebenenfalls eine solche gegen den Beschwerdeführer erlassen, hat der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgebracht bzw. seinen Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen. Vielmehr brachte er die bereits vorgelegten Stellungnahmen erneut in Vorlage.

Der chronologische Hergang der Ereignisse zeigt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer spätestens den am 19.10.2017 beschriebenen Antrag im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und der Zwecklosigkeit bei der belangten Behörde stellte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, "ALLE sagten, ich sollte das Schildern und dem Asyl Amt erklären und es gebe keinen Grund, warum ich dem Ausweis nicht bekommen sollte."

Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe - gegen die sich die Beschwerde übrigens nicht wendet - ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe - gegen die sich die Beschwerde übrigens nicht wendet - ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.

Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichtes zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel der belangten Behörde und auch des ho. Gerichtes gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gemäß dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, beanspruchte der Beschwerdeführer nicht nur erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde, sondern auch des ho. Gerichtes.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.

Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht ausdrücklich gegen die Strafhöhe richtet.

Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillenstrafe kann im Lichte der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine verhängte Strafe in der Höhe von € 230,-- im gegenständlichen Fall als unverhältnismäßig hoch anzusehen wäre.

Aufgrund der der Akte entnehmbaren Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In diesem Zusammenhang kommt dem zentralen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass auf seine konkrete Situation nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei, auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In diesem Zusammenhang kommt dem zentralen Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass auf seine konkrete Situation nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei, auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mutwillensstrafe, Präventionszweck, Strafbemessung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.1412289.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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