TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 W204 2152855-1

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
BWG §1 Abs1
BWG §2 Z75
BWG §3
BWG §40 Abs2a Z1
BWG §40 Abs2a Z3
BWG §41
BWG §98 Abs5a Z3
BWG §99d
EMRK Art.6
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs6
FMABG §22 Abs8
FM-GwG §2
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §35
FM-GwG §6 Abs1
VbVG §3
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §25
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §5
VStG 1950 §6
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
WiEReG §2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  20. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  21. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 2 heute
  2. BWG § 2 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. BWG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  4. BWG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 2 gültig von 01.08.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
  6. BWG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  7. BWG § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. BWG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  9. BWG § 2 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  10. BWG § 2 gültig von 02.08.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  11. BWG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  12. BWG § 2 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  13. BWG § 2 gültig von 01.09.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  14. BWG § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  15. BWG § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  16. BWG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  17. BWG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  18. BWG § 2 gültig von 16.07.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  19. BWG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  20. BWG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  21. BWG § 2 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  22. BWG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  23. BWG § 2 gültig von 01.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  24. BWG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  25. BWG § 2 gültig von 15.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  26. BWG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 2 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 2 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  29. BWG § 2 gültig von 23.07.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  30. BWG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  31. BWG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  32. BWG § 2 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  34. BWG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  35. BWG § 2 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  36. BWG § 2 gültig von 01.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  37. BWG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994
  38. BWG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 3 heute
  2. BWG § 3 gültig ab 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026
  3. BWG § 3 gültig von 19.02.2026 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. BWG § 3 gültig von 20.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  5. BWG § 3 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  6. BWG § 3 gültig von 28.06.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 3 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  9. BWG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2017
  10. BWG § 3 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  11. BWG § 3 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  12. BWG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  13. BWG § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  14. BWG § 3 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  15. BWG § 3 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  16. BWG § 3 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  17. BWG § 3 gültig von 20.07.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  18. BWG § 3 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  19. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  20. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  21. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  22. BWG § 3 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  23. BWG § 3 gültig von 31.12.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. BWG § 3 gültig von 31.12.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  25. BWG § 3 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  26. BWG § 3 gültig von 01.03.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  27. BWG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  28. BWG § 3 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  29. BWG § 3 gültig von 31.12.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  30. BWG § 3 gültig von 29.12.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  31. BWG § 3 gültig von 01.09.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  32. BWG § 3 gültig von 01.05.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  33. BWG § 3 gültig von 30.04.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  34. BWG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  35. BWG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  36. BWG § 3 gültig von 11.06.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  37. BWG § 3 gültig von 20.05.2010 bis 10.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  38. BWG § 3 gültig von 01.11.2009 bis 20.05.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  39. BWG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  40. BWG § 3 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  41. BWG § 3 gültig von 26.04.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007
  42. BWG § 3 gültig von 01.01.2007 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  43. BWG § 3 gültig von 01.09.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  44. BWG § 3 gültig von 13.02.2004 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  45. BWG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 12.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  46. BWG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  47. BWG § 3 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  48. BWG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  49. BWG § 3 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  50. BWG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  51. BWG § 3 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1999
  52. BWG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  53. BWG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  54. BWG § 3 gültig von 14.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1996
  55. BWG § 3 gültig von 01.01.1997 bis 13.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  56. BWG § 3 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  57. BWG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016
  2. BWG § 40 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. BWG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 40 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  5. BWG § 40 gültig von 01.01.2008 bis 30.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  6. BWG § 40 gültig von 01.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  7. BWG § 40 gültig von 15.06.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  8. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  9. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  10. BWG § 40 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  11. BWG § 40 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 40 gültig von 01.10.1998 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  13. BWG § 40 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BWG § 40 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996
  15. BWG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996
  1. BWG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016
  2. BWG § 40 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. BWG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 40 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
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  7. BWG § 40 gültig von 15.06.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  8. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  9. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  10. BWG § 40 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  11. BWG § 40 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 40 gültig von 01.10.1998 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  13. BWG § 40 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BWG § 40 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996
  15. BWG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996
  1. BWG § 41 heute
  2. BWG § 41 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  3. BWG § 41 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. BWG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BWG § 41 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  6. BWG § 41 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. BWG § 41 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. BWG § 41 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  9. BWG § 41 gültig von 15.06.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  10. BWG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  11. BWG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 41 gültig von 01.07.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  13. BWG § 41 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  14. BWG § 41 gültig von 01.10.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. BWG § 41 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  16. BWG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1993
  17. BWG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 98 heute
  2. BWG § 98 gültig ab 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026
  3. BWG § 98 gültig von 18.03.2025 bis 10.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  4. BWG § 98 gültig von 01.02.2023 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  5. BWG § 98 gültig von 28.06.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  6. BWG § 98 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 98 gültig von 01.07.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  8. BWG § 98 gültig von 28.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  9. BWG § 98 gültig von 01.01.2019 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  10. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  11. BWG § 98 gültig von 01.07.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
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  28. BWG § 98 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  29. BWG § 98 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  30. BWG § 98 gültig von 31.03.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  31. BWG § 98 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  32. BWG § 98 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  33. BWG § 98 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  34. BWG § 98 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. BWG § 98 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  36. BWG § 98 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  37. BWG § 98 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  38. BWG § 98 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  39. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  40. BWG § 98 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 99d heute
  2. BWG § 99d gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. BWG § 99d gültig von 28.01.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. BWG § 99d gültig von 03.01.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. BWG § 99d gültig von 01.01.2014 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
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  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22 heute
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  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
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  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FM-GwG § 2 heute
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  3. FM-GwG § 2 gültig von 14.12.2024 bis 29.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  4. FM-GwG § 2 gültig von 01.03.2021 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  5. FM-GwG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. FM-GwG § 2 gültig von 01.10.2019 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FM-GwG § 2 gültig von 15.06.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. FM-GwG § 2 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. FM-GwG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017
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  3. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2023 bis 09.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  4. WiEReG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2018 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. WiEReG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 31.07.2018

Spruch

W204 2152855-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 03.03.2017, Zl. FMA-KL23 5157.100/0001-LAW/2016, in einem Verfahren nach dem Bankwesengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 03.03.2017, Zl. FMA-KL23 5157.100/0001-LAW/2016, in einem Verfahren nach dem Bankwesengesetz zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG eingestellt.

II. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 03.03.2017 wendet sich gegen die XXXX AG (beschwerdeführende Partei; bP) und enthält folgenden Spruch:römisch eins.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 03.03.2017 wendet sich gegen die römisch 40 AG (beschwerdeführende Partei; bP) und enthält folgenden Spruch:

"Die XXXX AG (im Folgenden " XXXX AG") ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in XXXX . Im Hinblick auf die in § 99d BWG, BGBl I Nr. 2013/184, vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen gegen die XXXX AG als juristische Person hat die XXXX AG ab 01.01.2014 Folgendes zu verantworten:"Die römisch 40 AG (im Folgenden " römisch 40 AG") ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in römisch 40 . Im Hinblick auf die in Paragraph 99 d, BWG, BGBl römisch eins Nr. 2013/184, vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen gegen die römisch 40 AG als juristische Person hat die römisch 40 AG ab 01.01.2014 Folgendes zu verantworten:

I. Die XXXX AG hat es, im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.08.2015, an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer Kundin " XXXX Ltd." (Kundennummer XXXX ) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.römisch eins. Die römisch 40 AG hat es, im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.08.2015, an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer Kundin " römisch 40 Ltd." (Kundennummer römisch 40 ) zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.

Als wirtschaftlicher Eigentümer der " XXXX Ltd." wurde der russische Staatsbürger XXXX festgestellt. Aus dem im Kundenakt liegenden "Share Certificate", welches am 05.04.2005 ausgestellt und am 13.04.2007 apostilliert wurde, geht hervor, dass die XXXX Limited zivilrechtlicher Eigentümer der XXXX Ltd. ist. Aus dem im Zuge der Rechtfertigung vom 31.10.2016 vorgelegten Dokument "Minutes of the first meeting of the Board of Directors" vom 24.01.2005 betreffend XXXX Limited geht hervor, dass Herr XXXX zivilrechtlicher Eigentümer der XXXX Limited ist.Als wirtschaftlicher Eigentümer der " römisch 40 Ltd." wurde der russische Staatsbürger römisch 40 festgestellt. Aus dem im Kundenakt liegenden "Share Certificate", welches am 05.04.2005 ausgestellt und am 13.04.2007 apostilliert wurde, geht hervor, dass die römisch 40 Limited zivilrechtlicher Eigentümer der römisch 40 Ltd. ist. Aus dem im Zuge der Rechtfertigung vom 31.10.2016 vorgelegten Dokument "Minutes of the first meeting of the Board of Directors" vom 24.01.2005 betreffend römisch 40 Limited geht hervor, dass Herr römisch 40 zivilrechtlicher Eigentümer der römisch 40 Limited ist.

Aus keinem der vorgelegten Dokumente geht der von der XXXX AG festgestellte wirtschaftliche Eigentümer XXXX hervor. Die XXXX AG hat es somit unterlassen, die wirtschaftliche Berechtigung des vom Kunden genannten wirtschaftlichen Eigentümers, XXXX , zu prüfen und zu dokumentieren.Aus keinem der vorgelegten Dokumente geht der von der römisch 40 AG festgestellte wirtschaftliche Eigentümer römisch 40 hervor. Die römisch 40 AG hat es somit unterlassen, die wirtschaftliche Berechtigung des vom Kunden genannten wirtschaftlichen Eigentümers, römisch 40 , zu prüfen und zu dokumentieren.

Des Weiteren hat die XXXX AG den wirtschaftlichen Eigentümer nicht anhand von beweiskräftigen Unterlagen überprüft, zumal die zu diesem Zweck vorgelegten Dokumente "Share Certificate" ausgestellt am 05.04.2005 und "Minutes of the first meeting of the Board of Directors" erstellt am 24.01.2005 zum Zeitpunkt der Kundenidentifizierung nicht mehr aktuell waren. Die Ausstellung der Dokumente erfolgte ca. 3 Jahre vor der Vorlage im Zuge der Begründung der Geschäftsbeziehung am 09.04.2008. Eine Einholung von beweiskräftigen aktuellen Dokumenten zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung am 04.08.2015 nicht.Des Weiteren hat die römisch 40 AG den wirtschaftlichen Eigentümer nicht anhand von beweiskräftigen Unterlagen überprüft, zumal die zu diesem Zweck vorgelegten Dokumente "Share Certificate" ausgestellt am 05.04.2005 und "Minutes of the first meeting of the Board of Directors" erstellt am 24.01.2005 zum Zeitpunkt der Kundenidentifizierung nicht mehr aktuell waren. Die Ausstellung der Dokumente erfolgte ca. 3 Jahre vor der Vorlage im Zuge der Begründung der Geschäftsbeziehung am 09.04.2008. Eine Einholung von beweiskräftigen aktuellen Dokumenten zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung am 04.08.2015 nicht.

Die XXXX AG konnte nicht überzeugt sein zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der " XXXX Ltd." ist.Die römisch 40 AG konnte nicht überzeugt sein zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der " römisch 40 Ltd." ist.

II. Die XXXX AG hat es, im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.08.2015, an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, die der Identifizierung ihrer Kundin " XXXX Ltd." (Kundennummer XXXX ) dienenden Dokumente, Daten oder Informationen stets aktuell zu halten.römisch zwei. Die römisch 40 AG hat es, im Zeitraum von 01.01.2014 bis 04.08.2015, an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, die der Identifizierung ihrer Kundin " römisch 40 Ltd." (Kundennummer römisch 40 ) dienenden Dokumente, Daten oder Informationen stets aktuell zu halten.

Die Geschäftsbeziehung wurde am 09.04.2008 begründet. Eine Einholung von aktuellen Dokumenten, Daten oder Informationen erfolgte bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung am 04.08.2015 jedoch nicht.

Die im Tatzeitraum (von 01.01.2014 bis 04.08.2015) zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder der XXXX AG (wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich, der einen integrierten Bestandteil des Straferkenntnisses bildet - siehe Anlage) haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die unter Punkt I. und II. angeführte Gesetzesverletzung ermöglicht und haben in Bezug auf die Gesetzesverletzung auch selbst nicht für eine Einhaltung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum (von 01.01.2014 bis 04.08.2015) zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder der römisch 40 AG (wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich, der einen integrierten Bestandteil des Straferkenntnisses bildet - siehe Anlage) haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die unter Punkt römisch eins. und römisch zwei. angeführte Gesetzesverletzung ermöglicht und haben in Bezug auf die Gesetzesverletzung auch selbst nicht für eine Einhaltung Sorge getragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu I.: § 40 Abs. 2a Z 1 iVm § 2 Z 75 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Zu römisch eins.: Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 75, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Zu II.: § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Zu römisch zwei.: Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Gemäß §§Geldstrafe von Gemäß Paragraphen

Zu I: 80.000 Euro § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Zu I: 80.000 Euro Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Zu II: 80.000 Euro § 35 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Zu II: 80.000 Euro Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Insgesamt: 160.000 Euro

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 16.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

* 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 176.000 Euro."

I.2. Im Vorfeld hatte die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) im Zeitraum von 13.07.2015 bis 24.07.2015 bei der bP eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG in Hinblick auf die in der bP implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40 bis 41 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, durchgeführt, einen Bericht über die Vor-Ort-Prüfung vom 22.09.2015 erstellt sowie diesen der bP zur Kenntnis gebracht.römisch eins.2. Im Vorfeld hatte die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) im Zeitraum von 13.07.2015 bis 24.07.2015 bei der bP eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 9, BWG in Hinblick auf die in der bP implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Paragraphen 40 bis 41 BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, durchgeführt, einen Bericht über die Vor-Ort-Prüfung vom 22.09.2015 erstellt sowie diesen der bP zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht vom 03.11.2015 teilte die bP mit, dass sie ein globales Know your Customer-Anpassungsprojekt initiiert habe, im Zuge dessen sämtliche Kontounterlagen, Prozesse und inhaltliche Bestimmungen zur Prüfung überarbeitet und die Feststellungen der FMA zur Gänze berücksichtigt würden.

Das dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.03.2017 zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren wurde in weiterer Folge mit 06.10.2016 durch Aufforderung zur Rechtfertigung über vier Tatvorwürfe (ausschließlich) an die beschwerdeführende juristische Person eingeleitet.

I.3. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 31.10.2016 (unter Pkt. 7) führte die bP aus, dass die pauschalen Behauptungen der FMA, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands der bP die vorgeworfenen Verstöße aufgrund fahrlässigen Verhaltens durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle ermöglicht und für eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht Sorge getragen hätten, von der FMA nicht näher substantiiert seien. Die in Frage stehenden Verstöße beträfen ausschließlich Identifizierungs- und Aktualisierungspflichten, also nur einzelne Fehler in zwei konkreten und abgegrenzten Einzelfällen. In einer arbeitsteiligen Organisation sei nicht gefordert, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf jedes Dokument bei jedem Kunden wahrnehmen. Vielmehr sei die Einrichtung wirksamer Systeme und Strukturen gefordert, die insgesamt eine effektive Überwachung und Kontrolle sicherstellen. Diese Systeme und Strukturen seien bei der bP implementiert.römisch eins.3. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 31.10.2016 (unter Pkt. 7) führte die bP aus, dass die pauschalen Behauptungen der FMA, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands der bP die vorgeworfenen Verstöße aufgrund fahrlässigen Verhaltens durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle ermöglicht und für eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht Sorge getragen hätten, von der FMA nicht näher substantiiert seien. Die in Frage stehenden Verstöße beträfen ausschließlich Identifizierungs- und Aktualisierungspflichten, also nur einzelne Fehler in zwei konkreten und abgegrenzten Einzelfällen. In einer arbeitsteiligen Organisation sei nicht gefordert, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstands ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf jedes Dokument bei jedem Kunden wahrnehmen. Vielmehr sei die Einrichtung wirksamer Systeme und Strukturen gefordert, die insgesamt eine effektive Überwachung und Kontrolle sicherstellen. Diese Systeme und Strukturen seien bei der bP implementiert.

Nach Einlangen der schriftlichen Rechtfertigung erließ die FMA das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 03.03.2017 gegen die bP zu den zwei oben angeführten Tatvorwürfen.

I.4. Mit Schreiben vom 03.04.2017, das am 04.04.2017 bei der FMA eingebracht wurde, erhob die bP Beschwerde gegen das Straferkenntnis und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das Verfahren wegen geringer Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts und geringem Verschulden einstellen; in eventu der bP aufgrund des geringen Verschuldens eine Ermahnung erteilen und den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 03.04.2017, das am 04.04.2017 bei der FMA eingebracht wurde, erhob die bP Beschwerde gegen das Straferkenntnis und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das Verfahren wegen geringer Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts und geringem Verschulden einstellen; in eventu der bP aufgrund des geringen Verschuldens eine Ermahnung erteilen und den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der objektive Tatbestand sei nicht verwirklicht worden. Überdies seien § 99d BWG beziehungsweise § 35 FM-GwG unrichtig angewandt worden, weil die Strafen nicht gegen die im Tatzeitraum tätigen Vorstandsmitglieder, sondern gegen die bP als juristische Person verhängt worden seien. Die FMA lasse dabei auch offen, ob sie die Strafe auf § 35 Abs. 1 FM-GwG oder § 35 Abs. 2 leg. cit. stütze, sodass der Bescheid mangelhaft begründet sei. Es sei auch nicht erkennbar, welchen genauen Tatvorwurf die FMA dem Vorstand der bP mache. Tatsächlich hätten die Vorstandsmitglieder keinen Verstoß gegen das BWG begangen und es liege auch kein Kontrollversagen der Vorstandsmitglieder der bP vor, zumal auch die FMA im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung die Prozesse der bP nicht beanstandet habe und es sich um einen Einzelfall handle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der objektive Tatbestand sei nicht verwirklicht worden. Überdies seien Paragraph 99 d, BWG beziehungsweise Paragraph 35, FM-GwG unrichtig angewandt worden, weil die Strafen nicht gegen die im Tatzeitraum tätigen Vorstandsmitglieder, sondern gegen die bP als juristische Person verhängt worden seien. Die FMA lasse dabei auch offen, ob sie die Strafe auf Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG oder Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. stütze, sodass der Bescheid mangelhaft begründet sei. Es sei auch nicht erkennbar, welchen genauen Tatvorwurf die FMA dem Vorstand der bP mache. Tatsächlich hätten die Vorstandsmitglieder keinen Verstoß gegen das BWG begangen und es liege auch kein Kontrollversagen der Vorstandsmitglieder der bP vor, zumal auch die FMA im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung die Prozesse der bP nicht beanstandet habe und es sich um einen Einzelfall handle.

Darüber hinaus sei das vorgeworfene Verhalten zu Spruchpunkt I. überdies bereits verjährt, weil es sich bei § 40 Abs. 1 Z 1 BWG um ein Unterlassungsdelikt handle und die angeblich unterlassene Handlung daher vor Begründung der dauerhaften Geschäftsbeziehung durchgeführt hätte werden müssen.Darüber hinaus sei das vorgeworfene Verhalten zu Spruchpunkt römisch eins. überdies bereits verjährt, weil es sich bei Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG um ein Unterlassungsdelikt handle und die angeblich unterlassene Handlung daher vor Begründung der dauerhaften Geschäftsbeziehung durchgeführt hätte werden müssen.

Schließlich sei das Verschulden der bP gering, weil der von § 40 BWG gewünschte Zustand lediglich auf andere Weise, als von der FMA gefordert, erfüllt wurde. Außerdem seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe falsch gewichtet worden und die verhängte Strafe auch im Vergleich zu anderen Strafen unverhältnismäßig.Schließlich sei das Verschulden der bP gering, weil der von Paragraph 40, BWG gewünschte Zustand lediglich auf andere Weise, als von der FMA gefordert, erfüllt wurde. Außerdem seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe falsch gewichtet worden und die verhängte Strafe auch im Vergleich zu anderen Strafen unverhältnismäßig.

I.5. Am 12.04.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.5. Am 12.04.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

I.6. Mit Relevanz auch für die vorliegende, nicht ausgesetzte Rechtssache wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des BVwG zu G 408/2016 ua auf Aufhebung des § 99d BVwG, weil die von § 99d Abs. 3 BWG vorgesehene Höchststrafe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit falle, mit Entscheidung vom 13.12.2017 ab und hielt an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch für derartig hohe Strafen fest. Das Erkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 zugestellt.römisch eins.6. Mit Relevanz auch für die vorliegende, nicht ausgesetzte Rechtssache wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des BVwG zu G 408 aus 2016, ua auf Aufhebung des Paragraph 99 d, BVwG, weil die von Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG vorgesehene Höchststrafe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit falle, mit Entscheidung vom 13.12.2017 ab und hielt an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch für derartig hohe Strafen fest. Das Erkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 zugestellt.

I.7. Am 23.05.2018 hielt der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der der Rechtsvertreter der bP, zwei informierte Vertreter der bP sowie die belangte Behörde gehört wurden. Als informierte Vertreter insbesondere auch zur Frage des fahrlässigen Verhaltens der zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person nahmen ein derzeitiges Vorstandsmitglied der bP sowie deren derzeitiger Head of Compliance teil.römisch eins.7. Am 23.05.2018 hielt der erkennende Senat eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der der Rechtsvertreter der bP, zwei informierte Vertreter der bP sowie die belangte Behörde gehört wurden. Als informierte Vertreter insbesondere auch zur Frage des fahrlässigen Verhaltens der zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person nahmen ein derzeitiges Vorstandsmitglied der bP sowie deren derzeitiger Head of Compliance teil.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte die bP ihre Beschwerde insoweit ein, als sie die objektive Tatbestandsverwirklichung des § 40 Abs. 2a Z 1 bzw. Z 3 BWG zugestand. Ansonsten hielt sie ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und führte insbesondere aus, dass ein wirksames Kontrollsystem in der bP vorgelegen habe, sodass keine Zurechenbarkeit zur juristischen Person möglich sei. Das Fehlen jeglicher Ausführungen der FMA zum Kontrollsystem habe es der bP erheblich erschwert, auf diesen Vorwurf substantiiert einzugehen. Zur Strafbemessung verwies die bP neben den Beschwerdeausführungen darauf, dass das Absorptionsprinzip anzuwenden sei und die verhängte Strafe über der höchstzulässigen liege.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte die bP ihre Beschwerde insoweit ein, als sie die objektive Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, BWG zugestand. Ansonsten hielt sie ihre Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und führte insbesondere aus, dass ein wirksames Kontrollsystem in der bP vorgelegen habe, sodass keine Zurechenbarkeit zur juristischen Person möglich sei. Das Fehlen jeglicher Ausführungen der FMA zum Kontrollsystem habe es der bP erheblich erschwert, auf diesen Vorwurf substantiiert einzugehen. Zur Strafbemessung verwies die bP neben den Beschwerdeausführungen darauf, dass das Absorptionsprinzip anzuwenden sei und die verhängte Strafe über der höchstzulässigen liege.

Die FMA hielt dem entgegen, dass es in der bP gerade kein wirksames Kontrollsystem gegeben, sondern es sich lediglich um allgemeine Handlungsanweisungen gehandelt habe, insbesondere fehlten beispielsweise Hinweise, was zu geschehen habe, wenn Stichproben mangelhaft seien. Im Fall von Hochrisikokunden sei es auch bei Aktualisierungshandlungen und -intervallen erforderlich, detaillierte konkrete Prozesse und Kontrollen einzuführen, wobei es sich hier um eine Aufgabe der Geschäftsleitung handle. Solche detaillierten Handlungsanweisungen fehlten bei der bP. Auch die FMA bejahrte die Anwendung des Absorptionsprinzips, allerdings sei die Gesamtstrafe im Vergleich zur im Straferkenntnis verhängten kumulierten Strafe nur geringfügig herabzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 2a Z 1 bzw. Z 3 BWG eingeräumt und die Beschwerde entsprechend eingeschränkt. Deren Verwirklichung ist folglich nicht (mehr) strittig.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, BWG eingeräumt und die Beschwerde entsprechend eingeschränkt. Deren Verwirklichung ist folglich nicht (mehr) strittig.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts (Bezugnahme durch OZ), in den zugrundeliegenden Akt der belangten Behörde (Bezugnahme durch ON) sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018.

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die XXXX AG (im Folgenden bP) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in XXXX .Die römisch 40 AG (im Folgenden bP) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in römisch 40 .

Zur objektiven Tatseite

Die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 2a Z 1 bzw. Z 3 BWG sind erfüllt:Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, BWG sind erfüllt:

Bei der für das Straferkenntnis der FMA relevanten früheren Kundin der bP handelt es sich um eine juristische Person, XXXX Ltd., (Kundennummer XXXX ), die auf den Britischen Jungferninseln domiziliert ist. Die Geschäftsbeziehung wurde am 09.04.2008 begründet. Die Geschäftsbeziehung wurde per 04.08.2015 beendet.Bei der für das Straferkenntnis der FMA relevanten früheren Kundin der bP handelt es sich um eine juristische Person, römisch 40 Ltd., (Kundennummer römisch 40 ), die auf den Britischen Jungferninseln domiziliert ist. Die Geschäftsbeziehung wurde am 09.04.2008 begründet. Die Geschäftsbeziehung wurde per 04.08.2015 beendet.

Aus dem "Share Certificate", welches am 05.04.2005 ausgestellt und am 13.04.2007 apostilliert wurde (ON 8, Anlage ./C), geht hervor, dass die XXXX Limited zivilrechtliche Eigentümerin der Kundin ist.Aus dem "Share Certificate", welches am 05.04.2005 ausgestellt und am 13.04.2007 apostilliert wurde (ON 8, Anlage ./C), geht hervor, dass die römisch 40 Limited zivilrechtliche Eigentümerin der Kundin ist.

Aus dem Dokument "Minutes of the first meeting of the Board of Directors" vom 24.01.2005 (ON 8, Anlage ./H) betreffend die zivilrechtliche Eigentümerin geht wiederum hervor, dass deren zivilrechtlicher Eigentümer Herr XXXX ist.Aus dem Dokument "Minutes of the first meeting of the Board of Directors" vom 24.01.2005 (ON 8, Anlage ./H) betreffend die zivilrechtliche Eigentümerin geht wiederum hervor, dass deren zivilrechtlicher Eigentümer Herr römisch 40 ist.

Als wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin wurde von der bP der russische Staatsbürger XXXX festgestellt. In den Kundenunterlagen wurde im Tatzeitraum lediglich der festgestellte wirtschaftliche Eigentümer nicht jedoch die konkrete Fallgruppe (Anteile, Stimmrechte sowie die Kontrolle über die juristische Person) dokumentiert, auf Basis derer das wirtschaftliche Eigentum an einer juristischen Person begründet wurde.Als wirtschaftlicher Eigentümer der Kundin wurde von der bP der russische Staatsbürger römisch 40 festgestellt. In den Kundenunterlagen wurde im Tatzeitraum lediglich der festgestellte wirtschaftliche Eigentümer nicht jedoch die konkrete Fallgruppe (Anteile, Stimmrechte sowie die Kontrolle über die juristische Person) dokumentiert, auf Basis derer das wirtschaftliche Eigentum an einer juristischen Person begründet wurde.

Aus keinem der vorgelegten Dokumente geht der von der bP festgestellte wirtschaftliche Eigentümer hervor. Die bP hat unterlassen, die wirtschaftliche Berechtigung des von der Kundin genannten wirtschaftlichen Eigentümers zu prüfen und zu dokumentieren.

Die bP hat den wirtschaftlichen Eigentümer auch nicht anhand von beweiskräftigen Unterlagen überprüft, zumal die zu diesem Zweck vorgelegten Dokumente "Share Certificate" ausgestellt am 05.04.2005 (ON 8, Anlage ./C) und "Minutes of the first meeting of the Board of Directors", erstellt am 24.01.2005, (ON 8, Anlage ./H) zum Zeitpunkt der Kundenidentifizierung nicht mehr aktuell waren. Die Ausstellung der Dokumente erfolgte ca. 3 Jahre vor der Vorlage im Zuge der Begründung der Geschäftsbeziehung am 09.04.2008. Eine Einholung von beweiskräftigen aktuellen Dokumenten zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung am 04.08.2015 nicht. Die bP hatte keine ausreichende Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers im Laufe der Geschäftsbeziehung.

Die Geschäftsbeziehung mit der Kundin wurde am 09.04.2008 begründet. Eine Einholung von aktuellen Dokumenten, Daten oder Informationen erfolgte bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung am 04.08.2015 nicht. So wurden auch die zur Identifizierung der Kundin dienlichen Unterlagen seit Begründung der Geschäftsbeziehung nicht aktualisiert:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Kundin "Certificate of Good Standing" vom 19.11.2007 (ON 8, Anlage ./A); "Certificate of Incorporation" vom 05.04.2005 samt Apostille vom 13.04.2006 (ON 8, Anlage ./B); "Share Certificate" vom 05.04.2005 (ON 8, Anlage ./C); "Articles of Association" vom 05.04.2005 (Anlage ./D); "Minutes of the first meeting" vom 13.04.2006 (ON 8, Anlage ./E);

  • -Strichaufzählung
    betreffend die zivilrechtliche Eigentümerin "Certificate of Incorporation" vom 24.01.2005 samt Apostille vom 13.04.2006 (Anlage ./G); "Minutes of the first board meeting" vom 24.01.2005 (Anlage ./H).

Die bP hat es, jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 (Inkrafttreten des § 99d BWG, BGBl I Nr. 2013/184) bis 04.08.2015 (Beendigung der Geschäftsbeziehung), an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, die der Identifizierung ihrer dienenden Dokumente, Daten oder Informationen stets aktuell zu halten.Die bP hat es, jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 (Inkrafttreten des Paragraph 99 d, BWG, BGBl römisch eins Nr. 2013/184) bis 04.08.2015 (Beendigung der Geschäftsbeziehung), an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, die der Identifizierung ihrer dienenden Dokumente, Daten oder Informationen stets aktuell zu halten.

Zum Kontrollsystem bzw. zur Zurechenbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren

Der im Straferkenntnis der FMA integrierte Auszug aus dem Firmenbuch wurde mit dem Straferkenntnis zugestellt (vgl Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses sowie Screenshot des FMA-ELAK vom 23.04.2018, OZ 2).Der im Straferkenntnis der FMA integrierte Auszug aus dem Firmenbuch wurde mit dem Straferkenntnis zugestellt vergleiche Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses sowie Screenshot des FMA-ELAK vom 23.04.2018, OZ 2).

Daraus geht hervor, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum 01.01.2014 (Inkrafttreten des § 99d BWG, BGBl I Nr. 2013/184) bis 04.08.2015 (Beendigung der Geschäftsbeziehung) die folgenden Personen die zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder, denen laut Straferkenntnis der FMA fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, waren: XXXX .Daraus geht hervor, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum 01.01.2014 (Inkrafttreten des Paragraph 99 d, BWG, BGBl römisch eins Nr. 2013/184) bis 04.08.2015 (Beendigung der Geschäftsbeziehung) die folgenden Personen die zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder, denen laut Straferkenntnis der FMA fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, waren: römisch 40 .

Die bP hat als informierten Vertreter in die Beschwerdeverhandlung das für den gegenständlichen Geschäftsbereich seit dem 09.12.2014 zuständige Vorstandsmitglied Mag. XXXX , COO, entsandt. Dieser ist seit ca. 20 Jahren in der bP beschäftigt, vertrat diese gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Gesamtprokuristen ab dem XXXX .2011 als Prokurist und seit dem XXXX .2014 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen als Vorstandsmitglied der bP (ON 5).Die bP hat als informierten Vertreter in die Beschwerdeverhandlung das für den gegenständlichen Geschäftsbereich seit dem 09.12.2014 zuständige Vorstandsmitglied Mag. römisch 40 , COO, entsandt. Dieser ist seit ca. 20 Jahren in der bP beschäftigt, vertrat diese gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem weiteren Gesamtprokuristen ab dem römisch 40 .2011 als Prokurist und seit dem römisch 40 .2014 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen als Vorstandsmitglied der bP (ON 5).

Weiter nahm XXXX an der mündlichen Beschwerdeverhandlung als informierter Vertreter teil, der seit Oktober 2015 und damit nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum in der bP als Head of Compliance beschäftigt und dem COO berichtspflichtig ist, jedoch auch inhaltlich zum Tatzeitraum Auskünfte geben kann.Weiter nahm römisch 40 an der mündlichen Beschwerdeverhandlung als informierter Vertreter teil, der seit Oktober 2015 und damit nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum in der bP als Head of Compliance beschäftigt und dem COO berichtspflichtig ist, jedoch auch inhaltlich zum Tatzeitraum Auskünfte geben kann.

Es wurde zu keinem Zeitpunkt durch die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen eine im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugte Person der bP in der im Spruch der bekämpften Entscheidung beschriebenen Sache eingeleitet.

Die im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugten Vorstandsmitglieder, denen die FMA Fahrlässigkeit vorwirft, wurden von der FMA während des gesamten Verfahrens nicht mit konkreten, die Verletzung der Sorgfaltspflichten oder das Kontrollsystem betreffenden Vorwürfen konfrontiert.

Es wurde zu keinem Zeitpunkt ein Straferkenntnis gegen eine im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugte Person der bP in der im Spruch der bekämpften Entscheidung beschriebenen Sache von der belangten Behörde erlassen und somit auch keine Entscheidung darüber getroffen, ob und wie diese Person rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Die FMA hat weder im Straferkenntnis noch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, ob sie das angefochtene gegen die bP gerichtete Straferkenntnis auf § 99d Abs. 1 oder Abs. 2 BWG, BGBl. I Nr. 184/2013, bzw. den vergleichbaren § 35 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 FM-GwG stützt.Die FMA hat weder im Straferkenntnis noch in der Beschwerdeverhandlung dargelegt, ob sie das angefochtene gegen die bP gerichtete Straferkenntnis auf Paragraph 99 d, Absatz eins, oder Absatz 2, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, bzw. den vergleichbaren Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, FM-GwG stützt.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung an die bP wie auch im angefochtenen Straferkenntnis fehlen Ausführungen, welcher Verstoß gegen Verpflichtungen bzw. welche mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle fahrlässig erfolgt ist.

Die FMA hat im angefochtenen Straferkenntnis keine inhaltlichen Aussagen zu den verletzten Sorgfaltspflichten und zum - angeblich mangelhaften - Kontrollsystem getätigt, weshalb es der bP nicht möglich war, dazu gezielt Stellung zu nehmen.

Die mündliche Beschwerdeverhandlung hat aufgezeigt, dass im jeweiligen Tatzeitraum in Hinblick auf die implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40 bis 41 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, bei der bP zahlreiche Regelwerke und Dienstanweisungen sowie Merkblätter, Schulungsmaßnahmen und Berichtspflichten bestanden. Defizite, auf die bereits der Vor-Ort-Prüfbericht hinwies, zeigten sich ua bei der Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers, weil nicht konkret bezeichnet wurde, auf Basis welcher Fallgruppe (Anteile, Stimmrechte sowie Kontrolle über die juristische Person) das wirtschaftliche Eigentum begründet wurde; beim Prüfintervall der manuellen Kontrollen mit einer geringen Größe an Stichproben; bei der Dokumentation der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen; bei der Formulierung von ausreichend klaren und detaillierten Dienstanweisungen, wie in den einzelnen Fallgruppen konkret vorzugehen ist, wie die Berichtslinie stattzufinden hat etc.Die mündliche Beschwerdeverhandlung hat aufgezeigt, dass im jeweiligen Tatzeitraum in Hinblick auf die implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Paragraphen 40 bis 41 BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, bei der bP zahlreiche Regelwerke und Dienstanweisungen sowie Merkblätter, Schulungsmaßnahmen und Berichtspflichten bestanden. Defizite, auf die bereits der Vor-Ort-Prüfbericht hinwies, zeigten sich ua bei der Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers, weil nicht konkret bezeichnet wurde, auf Basis welcher Fallgruppe (Anteile, Stimmrechte sowie Kontrolle über die juristische Person) das wirtschaftliche Eigentum begründet wurde; beim Prüfintervall der manuellen Kontrollen mit einer geringen Größe an Stichproben; bei der Dokumentation der kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen; bei der Formulierung von ausreichend klaren und detaillierten Dienstanweisungen, wie in den einzelnen Fallgruppen konkret vorzugehen ist, wie die Berichtslinie stattzufinden hat etc.

Die bP hat zeitlich nach dem jeweils vorgeworfenen Tatzeitraum aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung insbesondere ihre Know-Your-Customer (KYC)-Prüfung und die relevanten unternehmensinternen Prozesse und Regelwerke überarbeitet.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt. Der Sachverhalt ist weitgehend unstrittig, was die Parteien während der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigten. Insbesondere wurde der Beschwerdegegenstand auf die Frage der Zuordenbarkeit zur bP / des Vorhandenseins der Kontrollsysteme und die Strafbemessung eingeschränkt. Der objektive Tatvorwurf ist damit unbestritten und steht, wie im Spruch des Straferkenntnisses festgestellt, fest.

Bereits in der Stellungnahme vom 03.11.2015 (ON 2) bestätigte die bP die mangelnde Aktualität der vorgelegten Dokumente und wies darauf hin, dass hausintern schon die nötigen Maßnahmen gesetzt wurden, damit in Hinkunft sichergestellt sei, dass nur gültige Dokumente und Unterlagen für eine Kontoeröffnung herangezogen werden. Auch die nötigen Anpassungen in den hausinternen Richtlinien würden vorgenommen. Die Bereinigung der Unterlagen sei im Gange. Ein globales KYC-Anpassungsprojekt sei initiiert worden, im Zuge dessen sämtliche Kontounterlagen, Prozesse und inhaltliche Bestimmungen zur Know-your-Customer-Prüfung überarbeitet würden und das kürzere Aktualisierungs- und Prüfintervalle vorsehe. Als Änderungen im Ablaufprozess sei das Intervall für die Kohärenzprüfung im Zusammenhang mit Hochrisikokunden verkürzt worden, deren technische Umsetzung sei bereits beauftragt worden. Ebenfalls sei nun sichergestellt, dass eine verspätete Einstufung wie beim verfahrensgegenständlichen Kunden in Folge von Problemen in der systemtechnischen Migration nicht mehr vorkommen könne.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 wurden die neuen Unterlagen und Regelwerke - soweit bereits verfügbar - der FMA übermittelt. Diese wurden von der FMA jedoch ebenso wie die anderen Regelwerke nicht zum Akt genommen. Die bP zog sich in weiterer Folge überhaupt aus dem zum verfahrensgegenständlichen gleichgelagerten Kundengeschäft - russischer Staatsbürger als wirtschaftlicher Berechtigter eines Unternehmens in einem Offshore-Land - zurück.

Das von der bP in der mündlichen Verhandlung vorgelegte KYC-Handbuch ist nicht datiert, soll jedoch im relevanten Zeitraum zur Anwendung gekommen sein. Der FMA ist diesbezüglich beizupflichten, dass sich auch daraus nicht die erforderlichen ganz konkreten Maßnahmen und Schritte sowie eine Beschreibung als Anleitung für die Bediensteten ergeben, aus denen ersichtlich wäre, wann diese an wen Probleme konkret zu berichten hatten, welche Schritte von wem wann zu setzen waren und wie mit diesen Berichten zeitnah umgegangen worden ist. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung, Probleme nicht nur in Hinblick auf den vorgeworfenen konkreten Einzelfall bestanden. Vielmehr musste das Regelwerk überarbeitet werden, was auf die Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems im Tatzeitraum hindeutet (vgl dazu auch VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Das von der bP in der mündlichen Verhandlung vorgelegte KYC-Handbuch ist nicht datiert, soll jedoch im relevanten Zeitraum zur Anwendung gekommen sein. Der FMA ist diesbezüglich beizupflichten, dass sich auch daraus nicht die erforderlichen ganz konkreten Maßnahmen und Schritte sowie eine Beschreibung als Anleitung für die Bediensteten ergeben, aus denen ersichtlich wäre, wann diese an wen Probleme konkret zu berichten hatten, welche Schritte von wem wann zu setzen waren und wie mit diesen Berichten zeitnah umgegangen worden ist. Folglich konnte das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung, Probleme nicht nur in Hinblick auf den vorgeworfenen konkreten Einzelfall bestanden. Vielmehr musste das Regelwerk überarbeitet werden, was auf die Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems im Tatzeitraum hindeutet vergleiche dazu auch VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Die Feststellung, wonach die FMA nicht nur zum Kontrollsystem, sondern auch zur vorgeworfenen Fahrlässigkeit der Vorstandmitglieder inhaltlich nichts ausführte, geht einerseits auf die Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. das Straferkenntnis und deren Wortlaut zurück. Bereits in Punkt V. der Aufforderung zur Rechtfertigung wie auch im Spruch des Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen lediglich der Gesetzestext zitiert. Im Straferkenntnis wurde begründend - ohne konkret auf das Vorbringen in der Rechtfertigung oder die Situation im Kreditinstitut einzugehen - lediglich festgehalten, die bP habe im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihre Vorstandsmitglieder an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, bzw. hätte diese kein ihre Schuld ausschließendes Vorbringen erstattet. Andererseits beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung, in der die FMA ausführte, sich zur angewandten Bestimmung des § 99d Abs. 1 oder 2 BWG (in der im jeweiligen Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 184/2013) nicht festlegen zu wollen, es sei jedenfalls von einem Verschulden des Vorstandes auszugehen.Die Feststellung, wonach die FMA nicht nur zum Kontrollsystem, sondern auch zur vorgeworfenen Fahrlässigkeit der Vorstandmitglieder inhaltlich nichts ausführte, geht einerseits auf die Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. das Straferkenntnis und deren Wortlaut zurück. Bereits in Punkt römisch fünf. der Aufforderung zur Rechtfertigung wie auch im Spruch des Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen lediglich der Gesetzestext zitiert. Im Straferkenntnis wurde begründend - ohne konkret auf das Vorbringen in der Rechtfertigung oder die Situation im Kreditinstitut einzugehen - lediglich festgehalten, die bP habe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihre Vorstandsmitglieder an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, bzw. hätte diese kein ihre Schuld ausschließendes Vorbringen erstattet. Andererseits beruhen die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung, in der die FMA ausführte, sich zur angewandten Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz eins, oder 2 BWG (in der im jeweiligen Tatzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) nicht festlegen zu wollen, es sei jedenfalls von einem Verschulden des Vorstandes auszugehen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerderömisch zwei.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I Nr. 149/2017, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,-- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 80.000,-- Euro, insgesamt 160.000,-- Euro, verhängt, somit liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,-- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 80.000,-- Euro, insgesamt 160.000,-- Euro, verhängt, somit liegt Senatszuständigkeit vor.

Die rechtzeitige, zulässige Beschwerde ist auch begründet.

II.3.2. Maßgebliche Rechtsnormenrömisch zwei.3.2. Maßgebliche Rechtsnormen

II.3.2.1. Rechtslage bis zum 31.12.2016 und damit im Tatzeitraumrömisch zwei.3.2.1. Rechtslage bis zum 31.12.2016 und damit im Tatzeitraum

§ 40 Abs. 2a Z 1 und 3 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins und 3 BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautete:

"(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

1. den Kunden aufzufordern, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

[...]

3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden."

§ 2 Z 75 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 lautete:Paragraph 2, Ziffer 75, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, lautete:

"Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:"Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

a) bei Gesellschaften:

aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;

§ 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautete:

"Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes"Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes

3. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;3. die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d, oder 41 Absatz eins bis 4 verletzt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."

§ 99d BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautete:

"(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."

Die Materialien zu § 99d BWG hielten wortwörtlich fest (RV 2438 BlgNR 24. GP, S. 63; Hervorhebungen nicht im Original):Die Materialien zu Paragraph 99 d, BWG hielten wortwörtlich fest Regierungsvorlage 2438 BlgNR 24. GP, S. 63; Hervorhebungen nicht im Original):

"Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des § 98 Abs. 1), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. § 40 Abs. 1). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Aufgrund der in Abs. 3 festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes; bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. Unter dem aus dem ‚Verstoß gezogenen Nutzen' ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist."Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach Paragraph 9, VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in Paragraph 370, Absatz eins a und eins b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des Paragraph 9, VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 66, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 67, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des Paragraph 98, Absatz eins,), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. Paragraph 40, Absatz eins,). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Aufgrund der in Absatz 3, festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes; bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Artikel 91, B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. Unter dem aus dem ‚Verstoß gezogenen Nutzen' ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist.

In Abs. 4 wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen. In Abs. 5 wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der §§ 98ff eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."In Absatz 4, wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen. In Absatz 5, wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der Paragraphen 98 f, f, eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."

Die bezogene Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. 2013, L 176, S. 338 ff., verlangte für bestimmte Verstöße in Art. 67 wirksame innerstaatliche Sanktionen. Sie sieht hohe Verwaltungssanktionen vor (Geldbußen), die sowohl gegen die beteiligten natürlichen Personen als auch gegen die verantwortliche juristische Person verhängt werden können (müssen). Die Richtlinie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Verstöße alternativ auch durch das gerichtliche Strafrecht pönalisieren können.Die bezogene Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt 2013, L 176, S. 338 ff., verlangte für bestimmte Verstöße in Artikel 67, wirksame innerstaatliche Sanktionen. Sie sieht hohe Verwaltungssanktionen vor (Geldbußen), die sowohl gegen die beteiligten natürlichen Personen als auch gegen die verantwortliche juristische Person verhängt werden können (müssen). Die Richtlinie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Verstöße alternativ auch durch das gerichtliche Strafrecht pönalisieren können.

II.3.2.2. Rechtslage ab dem 01.01.2017:römisch zwei.3.2.2. Rechtslage ab dem 01.01.2017:

§ 6 Abs 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 lautet auszugsweise:Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet auszugsweise:

"(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

[...] 2. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; [...]

7. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente."

§ 2 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lautet:

"wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. § 2 Z 1 WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 122 Abs. 10 BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.""wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG. Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 122, Absatz 10, BörseG 2018 durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind."

§ 2 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, lautet:Paragraph 2, WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, lautet:

"Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 :

a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben:

aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer.

bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft.

Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.

Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.

Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.

Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.

Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 244, Absatz 2, UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.

b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Litera a, ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:

aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.

cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.

2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 17:2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 :

a) der Settlor/Trustor;

b) der/die Trustee(s);

c) der Protektor, sofern vorhanden;

d) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;

e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.

3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18,, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter

Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft beiZiffer 2, genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei

a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):a) Privatstiftungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,):

aa) die Stifter;

bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (Paragraph 5, PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß Paragraph 66, VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß Paragraph 27 a, SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 2, EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;

cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;

dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

b) bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16):b) bei Stiftungen und Fonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16):

aa) die Gründer;

bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;

cc) den Begünstigtenkreis;

dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert."

§ 34 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 107/2017, lautet auszugsweise:Paragraph 34, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, lautet auszugsweise:

"(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß [..]"(1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß [..]

2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,2. Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten(3) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten

1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,

2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,

3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Artikel 8, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder

4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."

§ 35 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 17/2018 lautet:Paragraph 35, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, lautet:

"(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:"(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei

Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und beiPflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei

Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. [...]Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. [...]

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 7, BGBl. I Nr. 107/2017)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)"

Die Regierungsvorlage zur Stammfassung des FM-GwG hielt dazu fest (RV 1335 BlgNR. 25. GP, S. 22):Die Regierungsvorlage zur Stammfassung des FM-GwG hielt dazu fest Regierungsvorlage 1335 BlgNR. 25. GP, S. 22):

"Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 2 BWG bzw. § 322 VAG 2016 und soll wie bisher die Verletzung aller im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Pflichten sanktionieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wurde keine Freiheitsstrafe mehr vorgesehen, da für schwerwiegende Fälle ohnedies die in Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen soll."Abs. 1 entspricht im Wesentlichen Paragraph 99, Absatz 2, BWG bzw. Paragraph 322, VAG 2016 und soll wie bisher die Verletzung aller im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Pflichten sanktionieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wurde keine Freiheitsstrafe mehr vorgesehen, da für schwerwiegende Fälle ohnedies die in Artikel 59, der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen soll.

Mit Abs. 2 wird Art. 59 Abs. 1, 2 lit. e und 3 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es sollen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.Mit Absatz 2, wird Artikel 59, Absatz eins, 2, Litera e und 3 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es sollen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Artikel 58, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.

Die Formulierung orientiert sich dabei an § 98 Abs. 5 BWG und § 152 BaSAG, die im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem "Verstoß gezogenen Nutzen" ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Die Frage der Verfassungskonformität von hohen Geldstrafen im Verwaltungsrecht wurde bereits eingehend in den Erläuterungen zu § 152 BaSAG (RV 361 BlgNR, 25. GP 27) dargelegt.Die Formulierung orientiert sich dabei an Paragraph 98, Absatz 5, BWG und Paragraph 152, BaSAG, die im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem "Verstoß gezogenen Nutzen" ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Die Frage der Verfassungskonformität von hohen Geldstrafen im Verwaltungsrecht wurde bereits eingehend in den Erläuterungen zu Paragraph 152, BaSAG Regierungsvorlage 361 BlgNR, 25. Gesetzgebungsperiode 27) dargelegt.

Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt gemäß § 22 Abs. 1 VStG die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Mit Abs. 3 werden die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/847 genannten Straftatbestände umgesetzt.Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Mit Absatz 3, werden die in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2016/847 genannten Straftatbestände umgesetzt.

In Abs. 4 wird die Möglichkeit für die FMA eröffnet von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen, die nicht durch § 45 VStG abgedeckt werden können, um der FMA einen risikobasierten Einsatz ihrer Ressourcen zu ermöglichen. Es wird beim ersten Anwendungsfall dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 eine Sanktionierungspflicht nur in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwingend vorsieht. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung ist anderen Aufsichtsgesetzen, etwa dem § 99d Abs. 5 BWG, nachgebildet. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 1 Z 9 BWG.In Absatz 4, wird die Möglichkeit für die FMA eröffnet von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen, die nicht durch Paragraph 45, VStG abgedeckt werden können, um der FMA einen risikobasierten Einsatz ihrer Ressourcen zu ermöglichen. Es wird beim ersten Anwendungsfall dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 eine Sanktionierungspflicht nur in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwingend vorsieht. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung ist anderen Aufsichtsgesetzen, etwa dem Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG, nachgebildet. Absatz 5, entspricht im Wesentlichen Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9, BWG.

Zu § 35: Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Gemäß dem Erwägungsgrund 59 sind im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. Ein wesentliches Element hiefür ist die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen zusätzlich zu den verantwortlichen natürlichen Personen (§ 9 VStG). Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich an juristische Personen als Normadressaten richten.Zu Paragraph 35 :, Mit Absatz eins und 2 wird Artikel 59, in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Gemäß dem Erwägungsgrund 59 sind im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. Ein wesentliches Element hiefür ist die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen zusätzlich zu den verantwortlichen natürlichen Personen (Paragraph 9, VStG). Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich an juristische Personen als Normadressaten richten.

Mit Abs. 3 wird Art. 59 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die gesonderten Definitionen des Gesamtumsatzes für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, AIFM und Versicherungsunternehmen berücksichtigen die für diese Verpflichteten geltenden Besonderheiten in der Rechnungslegung. Der relevante Gesamtumsatz soll bei Gruppen nicht anhand des Jahresabschlusses des betreffenden Unternehmens, sondern Anhand des Konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Ein zusätzliches Abstellen auf den aus dem Verstoß gezogenen Nutzen soll gemäß dem Einleitungssatz von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erfolgen. Abs. 4 entspricht dem ersten Anwendungsfall des § 34 Abs. 4 und dehnt diesen auf juristische Personen aus."Mit Absatz 3, wird Artikel 59, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die gesonderten Definitionen des Gesamtumsatzes für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, AIFM und Versicherungsunternehmen berücksichtigen die für diese Verpflichteten geltenden Besonderheiten in der Rechnungslegung. Der relevante Gesamtumsatz soll bei Gruppen nicht anhand des Jahresabschlusses des betreffenden Unternehmens, sondern Anhand des Konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Ein zusätzliches Abstellen auf den aus dem Verstoß gezogenen Nutzen soll gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 59, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erfolgen. Absatz 4, entspricht dem ersten Anwendungsfall des Paragraph 34, Absatz 4 und dehnt diesen auf juristische Personen aus."

Die Bestimmung des § 99d Abs. 5 BWG beziehungsweise § 34 Abs. 4 FM-GwG findet sich nun in § 22 Abs. 6 FMABG und lautet (Hervorhebungen nicht im Original):Die Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG beziehungsweise Paragraph 34, Absatz 4, FM-GwG findet sich nun in Paragraph 22, Absatz 6, FMABG und lautet (Hervorhebungen nicht im Original):

"(6) Die FMA kann

1. von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,

2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."

Dazu hielten die Materialien (RV 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f.;Dazu hielten die Materialien Regierungsvorlage 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f.;

Hervorhebungen nicht im Original) fest:

"In § 99d Abs. 5 BWG wurde der FMA die Möglichkeit eingeräumt, von einer Verfolgung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits gegen die juristische Person eine Strafe verhängt worden ist und keine besonderen Umstände gegen ein Absehen sprechen (vgl. ErlRV 2438 BlgNR 24. GP). Entsprechende Regelungen wurden in das BörseG, das InvFG 2011, das BaSAG, das SFT-Vollzugsgesetz und das ZvVG übernommen. Die Bestimmung des Abs. 6 Z 2 vereinheitlicht diese Bestimmungen und erweitert den Anwendungsbereich auf alle in § 2 FMABG genannten Materiengesetze."In Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG wurde der FMA die Möglichkeit eingeräumt, von einer Verfolgung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits gegen die juristische Person eine Strafe verhängt worden ist und keine besonderen Umstände gegen ein Absehen sprechen vergleiche ErlRV 2438 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Entsprechende Regelungen wurden in das BörseG, das InvFG 2011, das BaSAG, das SFT-Vollzugsgesetz und das ZvVG übernommen. Die Bestimmung des Absatz 6, Ziffer 2, vereinheitlicht diese Bestimmungen und erweitert den Anwendungsbereich auf alle in Paragraph 2, FMABG genannten Materiengesetze.

Die unionsrechtlich vorgegebenen, im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsstrafrecht besonders hohen Strafrahmen im Finanzmarktaufsichtsrecht rechtfertigen die Einräumung eines - im Vergleich zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - erweiterten Ermessensspielraumes, bei nicht bedeutenden Verstößen von der Bestrafung abzusehen. Abs. 6 Z 1 schafft die Voraussetzungen für die Konzentration der Ressourcen auf die Verfolgung bedeutender Verstöße, um die unionsrechtlich geforderte Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen rasch und konsequent umzusetzen. Die Regelung dient somit auch der Verwaltungsökonomie und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Vollziehung durch die FMA; ein individueller Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Bestrafung besteht daher nicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 6 Z 1 wurde so gewählt, dass neben den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG alle natürlichen und juristischen Personen, die Adressaten des Aufsichtsrechts sind, erfasst werden."Die unionsrechtlich vorgegebenen, im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsstrafrecht besonders hohen Strafrahmen im Finanzmarktaufsichtsrecht rechtfertigen die Einräumung eines - im Vergleich zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG - erweiterten Ermessensspielraumes, bei nicht bedeutenden Verstößen von der Bestrafung abzusehen. Absatz 6, Ziffer eins, schafft die Voraussetzungen für die Konzentration der Ressourcen auf die Verfolgung bedeutender Verstöße, um die unionsrechtlich geforderte Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen rasch und konsequent umzusetzen. Die Regelung dient somit auch der Verwaltungsökonomie und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Vollziehung durch die FMA; ein individueller Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Bestrafung besteht daher nicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Absatz 6, Ziffer eins, wurde so gewählt, dass neben den Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG alle natürlichen und juristischen Personen, die Adressaten des Aufsichtsrechts sind, erfasst werden."

§ 22 FMABG, BGBl. I Nr. 149/2017, sieht in Abweichung des Kumulationsprinzips des VStG für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ein Absorptionsprinzip vor:Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, sieht in Abweichung des Kumulationsprinzips des VStG für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ein Absorptionsprinzip vor:

"(8) Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 2 genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht."(8) Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.

(9) Wurde gemäß Abs. 8 eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 8 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen."(9) Wurde gemäß Absatz 8, eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Absatz 8, zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen."

II.3.2.3. Günstigkeitsvergleich:römisch zwei.3.2.3. Günstigkeitsvergleich:

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Sorgfaltspflichten und der Strafnormen hat sich die materielle Rechtslage nicht geändert, die Bestimmungen wurden weitgehend unverändert in andere Gesetze übernommen. Allerdings hat sich der Strafrahmen von bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes auf 150.000,-- Euro reduziert. Da diese Änderung, wie auch bereits von der FMA im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, für die bP in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist, ist für die Strafbemessung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden.

Weiter ist das Absorptionsprinzip zu beachten und gegebenenfalls eine einzige Verwaltungsstrafe anstelle der derzeit verhängten zwei Strafen zu verhängen.

II.3.3. In der Sache:römisch zwei.3.3. In der Sache:

Wenn nun die Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein Unternehmensorgan die Begehung des vorgeworfenen Verstoßes durch eine für die juristische Person tätige Person aufgrund mangelnder Kontrolle oder Überwachung ermöglicht hat und nicht klar sei, welche Mängel im Kontrollsystem vorgeworfen würden, weshalb auf diesen Vorwurf nicht substantiiert eingegangen werden könne, so ist dieser Einwand im Ergebnis auch berechtigt:

Wie auch im Kriminalstrafrecht wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch im Finanzmarktbereich durch die oben angeführten Unionsrechtsakte dazu verpflichtet, im Zuge der Harmonisierung wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen gegen juristische Personen im innerstaatlichen Recht vorzusehen (vgl Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2013/36/EU). Der österreichische Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung mit der Umsetzung der Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/36/EU in den oben angeführten Normen nachgekommen.Wie auch im Kriminalstrafrecht wurden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch im Finanzmarktbereich durch die oben angeführten Unionsrechtsakte dazu verpflichtet, im Zuge der Harmonisierung wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen gegen juristische Personen im innerstaatlichen Recht vorzusehen vergleiche Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2013/36/EU). Der österreichische Gesetzgeber ist dieser Verpflichtung mit der Umsetzung der Artikel 66, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 67, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2013/36/EU in den oben angeführten Normen nachgekommen.

Eine Verwaltungsübertretung wird bestimmt durch den objektiven Tatbestand - das Tatbild und somit das erfasste Verhalten - und den subjektiven Tatbestand und die Rechtswidrigkeit des Handelns oder - anders ausgedrückt - den Mangel eines Rechtfertigungsgrundes (vgl § 6 VStG).Eine Verwaltungsübertretung wird bestimmt durch den objektiven Tatbestand - das Tatbild und somit das erfasste Verhalten - und den subjektiven Tatbestand und die Rechtswidrigkeit des Handelns oder - anders ausgedrückt - den Mangel eines Rechtfertigungsgrundes vergleiche Paragraph 6, VStG).

Nach den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war (vgl VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, mit Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162, und den - wie hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts maßgebenden Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dazu VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, mwH). Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall unstrittig.Nach den im Strafrecht allgemein geltenden Grundsätzen "nullum crimen sine lege" und "nulla poena sine lege praevia " ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war vergleiche VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, mit Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2013/05/0162, und den - wie hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts maßgebenden Artikel 49, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dazu VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, mwH). Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall unstrittig.

Neben der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ist aber auch die Frage nach der Schuld zu stellen, § 5 VStG ist mit dem Titel "Schuld" überschrieben und ergibt, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage [2014] Rz 998). Auch im Verwaltungsstrafrecht steht - ungeachtet der Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG - die Geltung des Schuldprinzips fest (VwGH, 18.02.1993, 92/09/0321; 20.02.1991, 90/02/0152; Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage [2016], S. 14, Rz 14 und 15) und ist auch hier Voraussetzung für die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens das schuldhafte Handeln des Täters (VwGH 13.05.1987, 85/17/0067). Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Urtz/Handstanger ausführen, dass § 5 VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg. 13.780/1994, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Urtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018] Seite 67 mwN).Neben der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ist aber auch die Frage nach der Schuld zu stellen, Paragraph 5, VStG ist mit dem Titel "Schuld" überschrieben und ergibt, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage [2014] Rz 998). Auch im Verwaltungsstrafrecht steht - ungeachtet der Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, VStG - die Geltung des Schuldprinzips fest (VwGH, 18.02.1993, 92/09/0321; 20.02.1991, 90/02/0152; Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage [2016], S. 14, Rz 14 und 15) und ist auch hier Voraussetzung für die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens das schuldhafte Handeln des Täters (VwGH 13.05.1987, 85/17/0067). Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Urtz/Handstanger ausführen, dass Paragraph 5, VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg. 13.780 aus 1994,, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Urtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018] Seite 67 mwN).

Weder § 99d BWG noch § 35 FM-GwG treffen Aussagen zur Schuld, sondern sind lediglich mit dem Titel "Strafbarkeit der juristischen Person" überschrieben. Jedoch hält die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines Verbandes (VfGH 02.12.2016, G 497/2015 ua, VfSlg. 20.112/2016; vgl dazu K. Holzinger, Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist verfassungskonform, ÖJZ 2017/47; Rohregger, Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, ÖZW 2018/27) eindeutig fest, dass eine juristische Person nicht selbst schuldfähig sein kann. Der Verfassungsgerichtshof hat anlässlich eines Normprüfungsverfahrens zu § 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG), BGBl I Nr 151/2005 idF BGBl I Nr 112/2007) wie folgt zum Schuldprinzip ausgeführt:Weder Paragraph 99 d, BWG noch Paragraph 35, FM-GwG treffen Aussagen zur Schuld, sondern sind lediglich mit dem Titel "Strafbarkeit der juristischen Person" überschrieben. Jedoch hält die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines Verbandes (VfGH 02.12.2016, G 497 aus 2015, ua, VfSlg. 20.112 aus 2016,; vergleiche dazu K. Holzinger, Verbandverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist verfassungskonform, ÖJZ 2017/47; Rohregger, Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, ÖZW 2018/27) eindeutig fest, dass eine juristische Person nicht selbst schuldfähig sein kann. Der Verfassungsgerichtshof hat anlässlich eines Normprüfungsverfahrens zu Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2007,) wie folgt zum Schuldprinzip ausgeführt:

"3.2.3.

Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die - in gleicher Weise wie natürliche Personen - durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen (VfSlg. 19.522/2011). Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des - von den beiden Antragstellern ins Treffen geführten - Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz (vgl. VfSlg. 15.200/1998) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.Als von natürlichen Personen verschiedene Träger von Rechten und Pflichten sind juristische Personen rechtliche Konstruktionen, die - in gleicher Weise wie natürliche Personen - durch Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben bestimmte Zwecke verfolgen (VfSlg. 19.522 aus 2011,). Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des - von den beiden Antragstellern ins Treffen geführten - Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz vergleiche VfSlg. 15.200 aus 1998,) hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.

Allerdings sind iZm Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern jene allgemeinen Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof bezüglich (insbesondere abgabenrechtlicher) Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet hat - nämlich, dass gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, "für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet", also "für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen" (vgl. VfSlg. 5318/1966, 12.776/1991, 13.583/1993, 15.784/2000, 18.726/2009) - grundsätzlich auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden beachtlich.Allerdings sind iZm Taten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern jene allgemeinen Kriterien, die der Verfassungsgerichtshof bezüglich (insbesondere abgabenrechtlicher) Regelungen, die eine Haftung Dritter vorsehen, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet hat - nämlich, dass gesetzliche Regelungen unsachlich sind, wenn sie einen Rechtsträger dazu verhalten, "für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet", also "für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen" vergleiche VfSlg. 5318 aus 1966,, 12.776 aus 1991,, 13.583 aus 1993,, 15.784 aus 2000,, 18.726 aus 2009,) - grundsätzlich auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden beachtlich.

3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird.

Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen aber die Regelungen des § 3 VbVG:Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen aber die Regelungen des Paragraph 3, VbVG:

Die Verbandsverantwortlichkeit hängt nämlich in beiden Fallkonstellationen des § 3 VbVG - sowohl nach Abs 2 (Entscheidungsträgertat) als auch nach Abs 3 (Mitarbeitertat) - vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider - wie im Fall G697/2015 als möglich angenommen) in Z 1 und Z 2 des Abs 1 festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder - wie im Fall G497/2015 zugrunde gelegt - Verletzung von Verbandspflichten) ab, womit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Verband und der Straftat hergestellt wird. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen - § 3 Abs 2 VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, § 3 Abs 3 VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters -, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert § 3 VbVG aber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.Die Verbandsverantwortlichkeit hängt nämlich in beiden Fallkonstellationen des Paragraph 3, VbVG - sowohl nach Absatz 2, (Entscheidungsträgertat) als auch nach Absatz 3, (Mitarbeitertat) - vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider - wie im Fall G697/2015 als möglich angenommen) in Ziffer eins und Ziffer 2, des Absatz eins, festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder - wie im Fall G497/2015 zugrunde gelegt - Verletzung von Verbandspflichten) ab, womit ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Verband und der Straftat hergestellt wird. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen - Paragraph 3, Absatz 2, VbVG im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für eine Tat eines Entscheidungsträgers, Paragraph 3, Absatz 3, VbVG für eine Anlasstat eines Mitarbeiters -, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert Paragraph 3, VbVG aber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.

Da der Verband in jedem Fall (nur) durch seine Entscheidungsträger agieren kann, kommt in der Straftat eines Entscheidungsträgers die Verbandsverantwortlichkeit ohne weitere Voraussetzung zum Ausdruck, in der Straftat eines Mitarbeiters hingegen erst durch den die Tat zumindest wesentlich erleichternden Sorgfaltsverstoß eines Entscheidungsträgers, ohne dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Rolle spielt bzw. geprüft werden muss, ob allfällige weitere - an der Straftat unbeteiligte - Entscheidungsträger ein Fehlverhalten gesetzt haben oder nicht. Letztlich liegt es im Verantwortungsbereich des Verbandes, Entscheidungsträger auszuwählen, die für ein gesetzmäßiges Verhalten des Verbandes sorgen.

In dieser Ausgestaltung der Verbandsverantwortlichkeit liegt weder eine Zurechnung ‚fremder' Schuld noch eine Erfolgshaftung oder eine Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes. Vielmehr ergibt sich die Verbandsverantwortlichkeit aus dem dargestellten Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann"

Die in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden Normen sehen nach ihrem Tatbild schon im Wortlaut eine Zweistufigkeit des Verfahrens, die der Verfassungsgerichtshof als im Falle der Zurechnung eines Verhaltens einer natürlichen Person im Bereich des Kriminalstrafrechts für notwendig erachtet, und dazu somit vergleichbare Vorgehensweise vor. Das bekämpfte Straferkenntnis stützt sich im Spruch jedoch weder explizit auf § 35 Abs. 1 FM-GwG noch auf Abs. 2 leg.cit. Die belangte Behörde legte sich auch in der Verhandlung explizit nicht fest, auf welchen Tatbestand sie sich stützen will.Die in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden Normen sehen nach ihrem Tatbild schon im Wortlaut eine Zweistufigkeit des Verfahrens, die der Verfassungsgerichtshof als im Falle der Zurechnung eines Verhaltens einer natürlichen Person im Bereich des Kriminalstrafrechts für notwendig erachtet, und dazu somit vergleichbare Vorgehensweise vor. Das bekämpfte Straferkenntnis stützt sich im Spruch jedoch weder explizit auf Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG noch auf Absatz 2, leg.cit. Die belangte Behörde legte sich auch in der Verhandlung explizit nicht fest, auf welchen Tatbestand sie sich stützen will.

Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Straferkenntnis ergibt sich jedoch aus Sicht des erkennenden Senates, dass die FMA das Straferkenntnis auf § 35 Abs. 2 FM-GwG stützte, weil nicht festgestellt wurde, dass die in § 35 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen die vorgeworfenen Handlungen selbst getätigt hätten. Sie stützt sich somit darauf, dass mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in § 34 Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat. Es wird also auch hier ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes verlangt und die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen, vorliegend die Vorstandsmitglieder, festgehalten. Dabei ist festzuhalten, dass auch das VbVG in § 3 Abs. 3 VbVG ebendiese Zurechnungsart über die mangelnde Sorgfalt des Entscheidungsträgers eröffnet.Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Straferkenntnis ergibt sich jedoch aus Sicht des erkennenden Senates, dass die FMA das Straferkenntnis auf Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG stützte, weil nicht festgestellt wurde, dass die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen die vorgeworfenen Handlungen selbst getätigt hätten. Sie stützt sich somit darauf, dass mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Paragraph 34, Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat. Es wird also auch hier ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes verlangt und die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen, vorliegend die Vorstandsmitglieder, festgehalten. Dabei ist festzuhalten, dass auch das VbVG in Paragraph 3, Absatz 3, VbVG ebendiese Zurechnungsart über die mangelnde Sorgfalt des Entscheidungsträgers eröffnet.

In der Konsequenz muss die Anlasstat - im vorliegenden Fall der Verstoß gegen § 40 Abs. 2a Z 1 bzw. Z 3 BWG und nunmehr § 6 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 7 FM-GwG - daher von einem nach außen zur Vertretung Befugten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren zusätzlichen Schritt - entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 99d Abs. 2 BWG beziehungsweise des § 35 Abs. 2 FM-GwG der juristischen Person, dem Verband zugerechnet zu werden. Der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermöglicht somit erst die Strafbarkeit der juristischen Person. Hierzu kann wiederum auf Rechtsprechung zum VbVG verwiesen werden, aus der sich ergibt, dass im Fall, dass der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (dort: wegen Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig sein sollte, auch "die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt" ist (OGH 13.12.2016, 11 Os 104/16b).In der Konsequenz muss die Anlasstat - im vorliegenden Fall der Verstoß gegen Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, BWG und nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 7, FM-GwG - daher von einem nach außen zur Vertretung Befugten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren zusätzlichen Schritt - entsprechend dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 99 d, Absatz 2, BWG beziehungsweise des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG der juristischen Person, dem Verband zugerechnet zu werden. Der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermöglicht somit erst die Strafbarkeit der juristischen Person. Hierzu kann wiederum auf Rechtsprechung zum VbVG verwiesen werden, aus der sich ergibt, dass im Fall, dass der die natürliche Person betreffende Schuldspruch (dort: wegen Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht materiell rechtskräftig sein sollte, auch "die (für die Haftung des belangten Verbands präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Entscheidungsträger noch nicht mit bindender Wirkung festgestellt" ist (OGH 13.12.2016, 11 Os 104/16b).

Daran ändert auch die in § 99d Abs. 5 BWG beziehungsweise nunmehr in § 22 Abs. 6 FMABG vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von der Bestrafung der betroffenen natürlichen Personen beziehungsweise von der Verhängung einer Geldstrafe über die betroffenen natürlichen Personen abzusehen (vgl dazu RV 2438 BlgNRDaran ändert auch die in Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG beziehungsweise nunmehr in Paragraph 22, Absatz 6, FMABG vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von der Bestrafung der betroffenen natürlichen Personen beziehungsweise von der Verhängung einer Geldstrafe über die betroffenen natürlichen Personen abzusehen vergleiche dazu Regierungsvorlage 2438 BlgNR

24. GP, S. 63 zu § 99d BWG und RV 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f. zu § 22 Abs. 6 FMABG) nichts. Denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Normen noch aus den Materialien dazu, dass, gleich § 45 Abs. 1 erster Satz erster Fall VStG, von der Einleitung eines Verfahrens und somit von der Verfolgung dieser natürlichen Personen gänzlich abgesehen werden darf und eine konkrete Zuordnung der Tat zu einem Entscheidungsträger (nunmehr § 35 Abs. 1 FM-GwG) und Feststellung der Sorgfaltsverstöße des Entscheidungsträgers bei einer Tat durch eine andere, für die juristische Person tätige Person (nunmehr § 35 Abs. 2 FMGwG) gar nicht erst zu erfolgen hätte. Auch ergibt sich aus eben diesen Normen nicht, dass die Zurechnung alleine über § 5 VStG und ein gegebenenfalls durch die juristische Person erstattetes Vorbringen im Sinne einer Bescheinigungslastumkehr ohne jegliche weitere amtswegige Ermittlungen stattzufinden hat (vgl auch Hilf/Urtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018] Seite 67 mwN).24. GP, S. 63 zu Paragraph 99 d, BWG und Regierungsvorlage 1661 BlgNR 25. GP, S. 54 f. zu Paragraph 22, Absatz 6, FMABG) nichts. Denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Normen noch aus den Materialien dazu, dass, gleich Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz erster Fall VStG, von der Einleitung eines Verfahrens und somit von der Verfolgung dieser natürlichen Personen gänzlich abgesehen werden darf und eine konkrete Zuordnung der Tat zu einem Entscheidungsträger (nunmehr Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG) und Feststellung der Sorgfaltsverstöße des Entscheidungsträgers bei einer Tat durch eine andere, für die juristische Person tätige Person (nunmehr Paragraph 35, Absatz 2, FMGwG) gar nicht erst zu erfolgen hätte. Auch ergibt sich aus eben diesen Normen nicht, dass die Zurechnung alleine über Paragraph 5, VStG und ein gegebenenfalls durch die juristische Person erstattetes Vorbringen im Sinne einer Bescheinigungslastumkehr ohne jegliche weitere amtswegige Ermittlungen stattzufinden hat vergleiche auch Hilf/Urtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 [2018] Seite 67 mwN).

Im vorliegenden Verfahren wurde unstrittig zu keiner Zeit ein rechtskräftiger Schuldspruch, allenfalls unter Absehung von der Bestrafung, über eine der nach außen zur Vertretung befugten Personen der bP erlassen. Auch wurde keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt, vor allem nicht vor Ablauf der in diesem Verfahren noch zu beachtenden Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG iVm § 99b BWG aF im Ausmaß von 18 Monaten (sohin bis Freitag, 03.02.2017).Im vorliegenden Verfahren wurde unstrittig zu keiner Zeit ein rechtskräftiger Schuldspruch, allenfalls unter Absehung von der Bestrafung, über eine der nach außen zur Vertretung befugten Personen der bP erlassen. Auch wurde keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt, vor allem nicht vor Ablauf der in diesem Verfahren noch zu beachtenden Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 99 b, BWG aF im Ausmaß von 18 Monaten (sohin bis Freitag, 03.02.2017).

Wenn nun § 50 VwGVG vorsieht, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat und gemäß § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gelten, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), so ist Folgendes zu bedenken:Wenn nun Paragraph 50, VwGVG vorsieht, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat und gemäß Paragraph 38, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gelten, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092), so ist Folgendes zu bedenken:

Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist zwar festzuhalten, dass gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und gemäß § 50 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt (vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 130; vgl auch Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Seite 411, Seite 427; vgl VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Betreffend die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist zwar festzuhalten, dass gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst entscheidet, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem Verwaltungsgericht in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 130; vergleiche auch Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Seite 411, Seite 427; vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist aber, trotz aller Ermittlungspflichten, keine unbegrenzte, als äußerster Rahmen für die Prüfbefugnis ergibt sich die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die Sache ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl etwa VwGH 02.10.1989, 89/04/0073). Es ist aber den Verwaltungsgerichten, ebenso wie den vor 01.01.2014 in Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Berufungsbehörden, verwehrt, Entscheidungen gegenüber Personen zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung hatten (Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, § 66 AVG Rz 63). Ohne Zweifel hatten die zur Vertretung nach außen befugten Personen der bP keine Parteistellung im gegenständlichen unterinstanzlichen Verfahren, eine nachträgliche Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht oder eine Nachholung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die zur Vertretung nach außen befugten Personen würde die "Sache" des Beschwerdeverfahrens somit klar überschreiten, wodurch auch eine Verletzung der zur Vertretung nach außen berufenen Personen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter Art. 83 Abs. 2 B-VG zu gewärtigen wäre (vgl VfSlg. 8886/1980; 9094/1981). Auch würden diese durch eine solche Einleitung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte nach Art. 6 EMRK, die auch im Verwaltungsstrafverfahren Geltung haben (siehe auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in:Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist aber, trotz aller Ermittlungspflichten, keine unbegrenzte, als äußerster Rahmen für die Prüfbefugnis ergibt sich die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die Sache ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 02.10.1989, 89/04/0073). Es ist aber den Verwaltungsgerichten, ebenso wie den vor 01.01.2014 in Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Berufungsbehörden, verwehrt, Entscheidungen gegenüber Personen zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung hatten (Hengstschläger/Leeb, AVG, 3. Teilband, Paragraph 66, AVG Rz 63). Ohne Zweifel hatten die zur Vertretung nach außen befugten Personen der bP keine Parteistellung im gegenständlichen unterinstanzlichen Verfahren, eine nachträgliche Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht oder eine Nachholung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die zur Vertretung nach außen befugten Personen würde die "Sache" des Beschwerdeverfahrens somit klar überschreiten, wodurch auch eine Verletzung der zur Vertretung nach außen berufenen Personen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter Artikel 83, Absatz 2, B-VG zu gewärtigen wäre vergleiche VfSlg. 8886 aus 1980,; 9094 aus 1981,). Auch würden diese durch eine solche Einleitung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte nach Artikel 6, EMRK, die auch im Verwaltungsstrafverfahren Geltung haben (siehe auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in:

Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016), S. 14, Rz 47), angesichts der Tatsache, dass sie nicht als Beschuldigte, sondern nur als Zeugen einvernommen werden könnten, völlig verlustig gehen. Zudem ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verwehrt eine Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG iVm § 99b BWG allenfalls nachzuholen.Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage (2016), S. 14, Rz 47), angesichts der Tatsache, dass sie nicht als Beschuldigte, sondern nur als Zeugen einvernommen werden könnten, völlig verlustig gehen. Zudem ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verwehrt eine Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 99 b, BWG allenfalls nachzuholen.

Ebenso bemängelt die bP zu Recht, dass mangels im Spruch - wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung - näher definierter Sorgfaltsverstöße bzw. Mängel des Kontrollsystems, zu denen im Straferkenntnis auch jede Feststellung und Begründung fehlt, substantiierte Beschwerdeausführungen nicht möglich waren. Würde das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nunmehr diese Feststellungen und Begründungen nachliefern und damit den für den Bereich der Zurechnung geradezu floskelartigen Spruchteil stützen oder gar diesen ergänzen, wäre die bP einer Rechtsmittelinstanz bzw. eines effizienten Rechtsmittels und damit in unzulässiger Weise ihrer Verfahrensgarantien beraubt (vgl dazu auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage [2016], S. 14, Rz 71ff.).Ebenso bemängelt die bP zu Recht, dass mangels im Spruch - wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung - näher definierter Sorgfaltsverstöße bzw. Mängel des Kontrollsystems, zu denen im Straferkenntnis auch jede Feststellung und Begründung fehlt, substantiierte Beschwerdeausführungen nicht möglich waren. Würde das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nunmehr diese Feststellungen und Begründungen nachliefern und damit den für den Bereich der Zurechnung geradezu floskelartigen Spruchteil stützen oder gar diesen ergänzen, wäre die bP einer Rechtsmittelinstanz bzw. eines effizienten Rechtsmittels und damit in unzulässiger Weise ihrer Verfahrensgarantien beraubt vergleiche dazu auch Fuchs, Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, in: Raschauer/Wessely, VStG, 2. Auflage [2016], S. 14, Rz 71ff.).

Da somit der Nachweis der Tatbegehung mangels Nachweis der faktischen Tatbegehung durch eine natürliche Person nicht erfolgt ist und auch nicht nachgeholt werden kann, ist der Beschwerde stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen (vgl zu diesen Ausführungen insbesondere auch BVwG 25.06.2018, W210 2138108-1).Da somit der Nachweis der Tatbegehung mangels Nachweis der faktischen Tatbegehung durch eine natürliche Person nicht erfolgt ist und auch nicht nachgeholt werden kann, ist der Beschwerde stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG einzustellen vergleiche zu diesen Ausführungen insbesondere auch BVwG 25.06.2018, W210 2138108-1).

II.3.4. Zu B) zur Zulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.4. Zu B) zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil einerseits zahlreiche vergleichbare Rechtssachen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und es andererseits an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99d BWG aF bzw. § 35 FM-GwG, fehlt. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081) zur Frage der Zurechnung von handelnden natürlichen Personen zu juristischen Personen im Rahmen eines vergaberechtlichen Verfahrens bereits auf das VbVG verwiesen, woraus sich für den erkennenden Senat zumindest ergibt, dass das VbVG und die Rechtsprechung dazu zumindest eine Auslegungshilfe für Fragen der Verantwortlichkeit von juristischen Personen auch im Verwaltungsstrafverfahren darstellt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil einerseits zahlreiche vergleichbare Rechtssachen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und es andererseits an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 99 d, BWG aF bzw. Paragraph 35, FM-GwG, fehlt. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081) zur Frage der Zurechnung von handelnden natürlichen Personen zu juristischen Personen im Rahmen eines vergaberechtlichen Verfahrens bereits auf das VbVG verwiesen, woraus sich für den erkennenden Senat zumindest ergibt, dass das VbVG und die Rechtsprechung dazu zumindest eine Auslegungshilfe für Fragen der Verantwortlichkeit von juristischen Personen auch im Verwaltungsstrafverfahren darstellt.

So stellt sich insbesondere die Frage, ob das hier anzuwendende System tatsächlich ein zweistufiges Prüfsystem im Sinne einer ersten Stufe zur Feststellung eines rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person und einer zweiten Stufe zur Zurechnung dieses Verhaltens zum Verband, zur juristischen Person, sein muss.

Zudem fehlt auch jegliche Rechtsprechung dazu, ob der Verwaltungsgerichtshof eine juristische Person als eigenständig schuldfähig erachtet - wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ausgeht - oder ob diese - wie vom Verfassungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof zum Verband im Kriminalstrafrecht (VfSlg. 20112/2016; OGH 28.02.2017, 11 Os 10/16d; 13.12.2016, 11 Os 104/16b) festgehalten - nur aus dem Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann, verantwortlich gehalten werden kann. Hierbei ist zu gewärtigen, dass auch die bisherige Vorgehensweise der Zurechnung über § 9 VStG davon ausging, dass eine juristische Person nicht eigenständig handeln kann, sondern nur durch ihre Organe tätig wird. Zudem muss hier überlegt werden, ob - sollte die eigenständige Schuldfähigkeit eines Verbandes im Verwaltungsstrafverfahren doch gegeben sein - § 5 VstG auch tatsächlich in seiner bisherigen Form weiter verstanden werden kann.Zudem fehlt auch jegliche Rechtsprechung dazu, ob der Verwaltungsgerichtshof eine juristische Person als eigenständig schuldfähig erachtet - wovon die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ausgeht - oder ob diese - wie vom Verfassungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof zum Verband im Kriminalstrafrecht (VfSlg. 20112 aus 2016,; OGH 28.02.2017, 11 Os 10/16d; 13.12.2016, 11 Os 104/16b) festgehalten - nur aus dem Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann, verantwortlich gehalten werden kann. Hierbei ist zu gewärtigen, dass auch die bisherige Vorgehensweise der Zurechnung über Paragraph 9, VStG davon ausging, dass eine juristische Person nicht eigenständig handeln kann, sondern nur durch ihre Organe tätig wird. Zudem muss hier überlegt werden, ob - sollte die eigenständige Schuldfähigkeit eines Verbandes im Verwaltungsstrafverfahren doch gegeben sein - Paragraph 5, VstG auch tatsächlich in seiner bisherigen Form weiter verstanden werden kann.

Weiters steht nicht fest, in welcher Form die Feststellung des Verhaltens der zurechenbaren natürlichen Person ergehen muss, wenn gemäß § 99d Abs. 5 BWG aF und nunmehr gemäß § 22 Abs. 6 FMABG unter vom Gesetz definierten Umständen von der Bestrafung einer natürlichen Person bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über diese natürliche Person abgesehen werden kann und somit lediglich ein Schuldspruch gefällt würde. Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis darauf, ob dies in Form einer Ermahnung § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zu ergehen hat. Auch hierzu fehlt jede Rechtsprechung. Gleichermaßen ergibt sich aus den Materialien zu § 99d Abs. 5 BWG aF, § 34 Abs. 4 FM-GWG in der Fassung vor BGBl. I 107/2017 und § 22 Abs. 6 FMABG keinerlei Hinweis darauf, ob es über den vom Gesetzestext normierten Anwendungsfall des Absehens von einer Bestrafung bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe hinaus, tatsächlich ein Verfolgungsermessen gleich jenem in § 45 Abs. 1 erster Satz erster Fall VStG gibt.Weiters steht nicht fest, in welcher Form die Feststellung des Verhaltens der zurechenbaren natürlichen Person ergehen muss, wenn gemäß Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG aF und nunmehr gemäß Paragraph 22, Absatz 6, FMABG unter vom Gesetz definierten Umständen von der Bestrafung einer natürlichen Person bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über diese natürliche Person abgesehen werden kann und somit lediglich ein Schuldspruch gefällt würde. Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis darauf, ob dies in Form einer Ermahnung Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu ergehen hat. Auch hierzu fehlt jede Rechtsprechung. Gleichermaßen ergibt sich aus den Materialien zu Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG aF, Paragraph 34, Absatz 4, FM-GWG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, und Paragraph 22, Absatz 6, FMABG keinerlei Hinweis darauf, ob es über den vom Gesetzestext normierten Anwendungsfall des Absehens von einer Bestrafung bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe hinaus, tatsächlich ein Verfolgungsermessen gleich jenem in Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz erster Fall VStG gibt.

Sollte eine Zweistufigkeit des Verfahrens nicht Voraussetzung sein, so muss geklärt werden, ob die Zurechnung über die mangelnde Überwachung oder Kontrolle des § 35 Abs. 2 FM-GwG ein objektives Tatbestandselement ist oder der subjektiven Verantwortung einer juristischen Person und damit dem Regime des § 5 VStG unterworfen wird, wonach eine Bescheinigungslastumkehr zulasten des Täters gesehen werden kann. Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Urtz/Handstanger ausführen, dass § 5 VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg. 13.790/1994, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Urtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 (2018) Seite 67 mwN). Zudem fehlt es bei diesem Aspekt an Rechtsprechung dazu, ob in einem derartigen Fall die Einvernahme eines Vorstandsmitglieds oder anderen zur Vertretung nach außen Befugten vor dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Verfahrensmangel der belangten Behörde heilt oder ob der Kognitionsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren im engen Rahmen der zu § 50 VwGVG ergangenen Rechtsprechung im Lichte des Art. 6 EMRK Grenzen zu setzen sind, insbesondere ob darin eine Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus zu sehen ist (VwGH 27.04.2018, Ra 2018/04/0091; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dabei stellt sich auch die Frage, wie weit auf bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene, im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugte Personen zurückzugreifen ist und das Bundesverwaltungsgericht erstmals sämtliche Feststellungen und Begründungen im Bereich der Sorgfaltsverletzungen und Mängel des Kontrollsystems wie auch der diesen natürlichen Personen vorzuwerfenden Fahrlässigkeit zu treffen hat.Sollte eine Zweistufigkeit des Verfahrens nicht Voraussetzung sein, so muss geklärt werden, ob die Zurechnung über die mangelnde Überwachung oder Kontrolle des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG ein objektives Tatbestandselement ist oder der subjektiven Verantwortung einer juristischen Person und damit dem Regime des Paragraph 5, VStG unterworfen wird, wonach eine Bescheinigungslastumkehr zulasten des Täters gesehen werden kann. Hierbei darf nicht übersehen werden, wie Hilf/Urtz/Handstanger ausführen, dass Paragraph 5, VStG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg. 13.790 aus 1994,, gerade nicht bedeutet, dass der Verdächtige seine Unschuld nachzuweisen hat, sondern dass die "Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären" hat (Hilf/Urtz/Handstanger, Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, finanzstrafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht, 20. ÖJT, Band III/1 (2018) Seite 67 mwN). Zudem fehlt es bei diesem Aspekt an Rechtsprechung dazu, ob in einem derartigen Fall die Einvernahme eines Vorstandsmitglieds oder anderen zur Vertretung nach außen Befugten vor dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Verfahrensmangel der belangten Behörde heilt oder ob der Kognitionsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren im engen Rahmen der zu Paragraph 50, VwGVG ergangenen Rechtsprechung im Lichte des Artikel 6, EMRK Grenzen zu setzen sind, insbesondere ob darin eine Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG hinaus zu sehen ist (VwGH 27.04.2018, Ra 2018/04/0091; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dabei stellt sich auch die Frage, wie weit auf bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene, im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugte Personen zurückzugreifen ist und das Bundesverwaltungsgericht erstmals sämtliche Feststellungen und Begründungen im Bereich der Sorgfaltsverletzungen und Mängel des Kontrollsystems wie auch der diesen natürlichen Personen vorzuwerfenden Fahrlässigkeit zu treffen hat.

Ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass das Verwaltungsstrafverfahren vorliegend fälschlicher Weise eingestellt wurde, so fehlt es in weiterer Folge auch an einer Rechtsprechung zur Umwandlung der nach dem Kumulationsprinzip verhängten Strafen gemäß dem Absorptionsprinzip unter Berücksichtigung des § 42 VwGVG und insbesondere zur Frage, ob die von der FMA in zwei Spruchpunkten verhängte, entsprechend zusammengerechnete Strafe heranzuziehen ist und diese ihre Grenze - wie von der FMA angenommen - nur im Strafrahmen der Norm findet, der nicht überschritten werden darf.Ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass das Verwaltungsstrafverfahren vorliegend fälschlicher Weise eingestellt wurde, so fehlt es in weiterer Folge auch an einer Rechtsprechung zur Umwandlung der nach dem Kumulationsprinzip verhängten Strafen gemäß dem Absorptionsprinzip unter Berücksichtigung des Paragraph 42, VwGVG und insbesondere zur Frage, ob die von der FMA in zwei Spruchpunkten verhängte, entsprechend zusammengerechnete Strafe heranzuziehen ist und diese ihre Grenze - wie von der FMA angenommen - nur im Strafrahmen der Norm findet, der nicht überschritten werden darf.

Schlagworte

amtswegige Ermittlungspflicht, Angemessenheit, Behebung der
Entscheidung, Einstellung, ersatzlose Behebung, Fahrlässigkeit,
Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Geldwäscheprävention, gesetzlicher
Richter, Günstigkeitsvergleich, Identitätsfeststellung,
Kognitionsbefugnis, Kontrolle, Kontrollsystem, Kostentragung,
mündliche Verhandlung, Parteistellung, Prüfung, Rechtsgrundlage,
Rechtskraft, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Risikovermeidung,
Schuldspruch, Sorgfaltspflicht, Tatbestand, Tatzeitraum,
Überwachungsmaßnahme, Unterlassungsdelikt, Verfahrenseinstellung,
Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist,
Verschulden, Verwaltungsstrafe, Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsübertretung, wirtschaftlicher Eigentümer, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2152855.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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