Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2160840-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl: IFA XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl: IFA römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste nach eigenen Angaben am 01.06.2016 in Österreich ein und befand sich vom 13.06.2016 bis 13.07.2016 in Untersuchungshaft. Am 13.07.2016 wurde der BF durch ein Landesgericht zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe, davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt, verurteilt. In der Folge reiste der BF aus Österreich aus.
1.2. Der BF reiste am 22.11.2016 erneut in Österreich ein und wurde vom 28.12. bis 29.12.2016 in einem Polizeianhaltezentrum angehalten. Für seine Person wurde ein Ausreiseauftrag erteilt und er infolge entlassen.
1.3. Der BF wurde im Jänner 2017 und am 21.04.2017 im Rahmen einer Personenkontrolle im Inland angetroffen. Am 25.04.2017 wurde gegen den BF bescheidmäßig eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland erlassen und hat der BF diesen Bescheid am 02.05.2017 persönlich übernommen.
1.4. Am 06.05.2017 flog der BF nach Griechenland zurück und erbrachte am 10.05.2017 den Nachweis seiner Ausreise bei der österreichischen Botschaft in Athen.
1.5. Am 02.06.2017 wurde der BF neuerlich in Österreich aufgegriffen, einvernommen und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Im Zuge der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, er habe Asthma und nehme täglich seinen Asthmaspray. Sein Anwalt, dessen Namen er nicht nennen konnte, habe ihm gesagt, er solle nach Österreich zurückkehren. Er besitze 100 Euro und erhalte hier von seinem Freund Geld. Den Namen seines Freundes führte der BF an, eine konkrete Adresse konnte er jedoch nicht nennen. Er schlafe manchmal bei der Caritas und habe keine Familienangehörige in Österreich. Es habe ihm niemand gesagt, dass er sich behördliche anmelden solle. Er fühle sich krank und sei es in Ordnung, wenn er innerhalb einer Woche abgeschoben werde.
Der daraufhin erlassene Schubhaftbescheid hielt fest, dass gegen den BF seit 17.05.2017 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er dennoch illegal zurückgekehrt sei. Er habe gegen das Meldegesetz verstoßen und sei bisher strafrechtlich verurteilt worden. Er sei bereits nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist, jedoch rechtswidrigerweise erneut eingereist. Eine Unterkunft könne der BF nicht nachweisen und seien in Österreich weder berufliche, noch soziale Anknüpfungspunkte erkennbar. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Die Behörde gehe im vorliegenden Fall von einer Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 2 und 9 BFA-VG aus und sei daher in weiterer Folge von Fluchtgefahr auszugehen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Schubhaft gleichsam auch verhältnismäßig sei, da das Verfahren gezeigt habe, dass keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland gegeben seien. Die Angabe, wonach der BF bei seinem Freund in Österreich wohnen könne, sei lediglich als Schutzbehauptung zu sehen, da der BF keine konkrete Adresse des Freundes bekannt geben habe können. Der BF sei auch in Hinkunft nicht gewillt, den Rechtsvorschriften gemäß zu agieren und fehle es ihm an einer gesicherten Wohnmöglichkeit. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu und sei die verhängte Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen. Der BF sei bisher in Österreich an einer privaten Adresse niemals gemeldet gewesen und habe daher seinen Aufenthalt illegal und im Verborgenen gewählt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nach Ansicht der Behörde nicht geeignet, ein neuerliches Untertauchen des BF zu unterbinden.Der daraufhin erlassene Schubhaftbescheid hielt fest, dass gegen den BF seit 17.05.2017 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er dennoch illegal zurückgekehrt sei. Er habe gegen das Meldegesetz verstoßen und sei bisher strafrechtlich verurteilt worden. Er sei bereits nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist, jedoch rechtswidrigerweise erneut eingereist. Eine Unterkunft könne der BF nicht nachweisen und seien in Österreich weder berufliche, noch soziale Anknüpfungspunkte erkennbar. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Die Behörde gehe im vorliegenden Fall von einer Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 2 und 9 BFA-VG aus und sei daher in weiterer Folge von Fluchtgefahr auszugehen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Schubhaft gleichsam auch verhältnismäßig sei, da das Verfahren gezeigt habe, dass keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland gegeben seien. Die Angabe, wonach der BF bei seinem Freund in Österreich wohnen könne, sei lediglich als Schutzbehauptung zu sehen, da der BF keine konkrete Adresse des Freundes bekannt geben habe können. Der BF sei auch in Hinkunft nicht gewillt, den Rechtsvorschriften gemäß zu agieren und fehle es ihm an einer gesicherten Wohnmöglichkeit. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu und sei die verhängte Schubhaft als verhältnismäßig anzusehen. Der BF sei bisher in Österreich an einer privaten Adresse niemals gemeldet gewesen und habe daher seinen Aufenthalt illegal und im Verborgenen gewählt. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nach Ansicht der Behörde nicht geeignet, ein neuerliches Untertauchen des BF zu unterbinden.
1.6. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung vom 08.06.2017 wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der weiteren Anhaltung behauptet und näher ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht ausreichenden Sicherungsbedarf begründen könne. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sei durch die Behörde nicht ausreichend begründet worden und sei eine ordnungsgemäße Subsumtion unter die Tatbestände des § 76 Absatz 3 FPG nicht erfolgt. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass der BF selbstorganisiert und freiwillig noch vor Rechtskraft der Entscheidung zur Anordnung des Außerlandesbringung aus Österreich ausgereist sei. Durch unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung unterstelle die Behörde dem BF, dass es bei den Angaben des BF zu seinem Freund und die Schlafmöglichkeit bei der Caritas es sich um Schutzbehauptungen handeln würde. Zu Unrecht sei eine fehlende soziale Integration angenommen worden. Eine fehlende soziale Integration sei jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden noch kein Indiz für das Bestehen von Sicherungsbedarf. Der BF habe sich ausreisebereit gezeigt, in dem er in der Einvernahme eine rasche Abschiebung als "in Ordnung" befunden habe.1.6. Mit Beschwerde der Rechtsvertretung vom 08.06.2017 wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der weiteren Anhaltung behauptet und näher ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht ausreichenden Sicherungsbedarf begründen könne. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sei durch die Behörde nicht ausreichend begründet worden und sei eine ordnungsgemäße Subsumtion unter die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3 FPG nicht erfolgt. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass der BF selbstorganisiert und freiwillig noch vor Rechtskraft der Entscheidung zur Anordnung des Außerlandesbringung aus Österreich ausgereist sei. Durch unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung unterstelle die Behörde dem BF, dass es bei den Angaben des BF zu seinem Freund und die Schlafmöglichkeit bei der Caritas es sich um Schutzbehauptungen handeln würde. Zu Unrecht sei eine fehlende soziale Integration angenommen worden. Eine fehlende soziale Integration sei jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden noch kein Indiz für das Bestehen von Sicherungsbedarf. Der BF habe sich ausreisebereit gezeigt, in dem er in der Einvernahme eine rasche Abschiebung als "in Ordnung" befunden habe.
Eine gesetzlich vorgesehene einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Sicherung des Verfahrens sowie der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Fremden angewandt werden. Zu Unrecht sei ein gelinderes Mittel nicht verhängt worden. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF - beantragt. Weiters wurde der Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG begehrt.Eine gesetzlich vorgesehene einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Sicherung des Verfahrens sowie der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Fremden angewandt werden. Zu Unrecht sei ein gelinderes Mittel nicht verhängt worden. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des BF - beantragt. Weiters wurde der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 35, VwGVG begehrt.
1.7. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Bescheid begründe die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels hinreichend. Der BF sei entgegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich illegal eingereist und habe an seinem Aufenthaltsort keine Unterkunft sowie allfällige familiäre Anknüpfungspunkte bekannt geben können. Er habe durch seine neuerliche Einreise wesentliche Bestimmungen des FPG übertreten und sei nicht vertrauenswürdig. Er verfügte nur über geringe Barmittel und habe bisher seinen Unterkunftsort nicht nennen können. Die Behörde gehe von einer fehlenden Bereitschaft gesetzliche Auflagen einzuhalten aus und vertrete die Ansicht, dass der BF ohne die Erlassung dieser Maßnahme weiterhin den illegalen Aufenthalt im Verbogenen fortsetzen würde.
Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.
1.8. Der BF wurde am XXXX nach Griechenland abgeschoben.1.8. Der BF wurde am römisch 40 nach Griechenland abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste mehrmals illegal, zuletzt in der Zeit zwischen 10.05.2017 und 02.06.2017 ins Bundesgebiet ein. Er besaß einen Aufenthaltstitel für Griechenland.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.
1.3. Er litt an Asthma, war jedoch medikamentös diesbezüglich gut eingestellt.
Der BF wurde mit Strafurteil eines Landesgerichtes am 13.07.2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
1.4. Gegen ihn wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2017 rechtskräftig eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland verfügt und die Abschiebung für zulässig erklärt. Dennoch reiste er vor Ablauf der 18-Monatsfrist erneut in Österreich ein.
1.5. Er wurde am 02.06.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn am gleichen Tage die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
1.6. Er wurde am XXXX abgeschoben.1.6. Er wurde am römisch 40 abgeschoben.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland wurde dem BF am 02.05.2017 persönlich übergeben und ist diese weiterhin aufrecht und durchsetzbar.
2.2. Der BF war hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF ist trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.
3.2. Der BF verfügte in Österreich mit Ausnahme von Adressen polizeilicher Anhaltezentren bzw. Justizanstalten über keine registrierte Meldeadresse und war, auf freiem Fuße, für die Behörde stets unbekannten Aufenthalts.
3.3. Der BF verfügte über keine wesentlichen Barmittel.
3.4. Er war nicht gewillt, nach Griechenland zurückzukehren.
3.5. Der BF war nicht vertrauenswürdig und verstieß gegen verwaltungs- und strafgesetzliche Normen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hatte keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland über ein nennenswertes soziales Netz verfügt hätte.
4.4. Der BF verfügte über kein Vermögen im Inland.
4.5. Er verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz im Inland.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.6.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (1.1., 1.2., 1.5. und 1.6.), aus der Einsicht in einen Auszug des Strafregisters (1.3.), sowie darauf, dass hinsichtlich einer allfälligen Erkrankung (Asthma) lediglich in der Einvernahme vom 02.06.2017 Anhaltspunkte durch den BF gegeben wurden. Im Zuge des Verfahrens hat sich jedoch ergeben, dass der BF zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes einen Asthmaspray besaß und darüber hinaus keine Probleme im Verfahren thematisiert worden sind. Da auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden ist, war nicht von einer wesentlichen Einschränkung des BF auszugehen. Die Feststellung zu 1.4. bezieht sich auf den Akteninhalt und die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 02.06.2017. Nach den Angaben in der Stellungnahme des BFA vom XXXX wurde der BF an diesem Tag nach Griechenland abgeschoben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (1.1., 1.2., 1.5. und 1.6.), aus der Einsicht in einen Auszug des Strafregisters (1.3.), sowie darauf, dass hinsichtlich einer allfälligen Erkrankung (Asthma) lediglich in der Einvernahme vom 02.06.2017 Anhaltspunkte durch den BF gegeben wurden. Im Zuge des Verfahrens hat sich jedoch ergeben, dass der BF zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes einen Asthmaspray besaß und darüber hinaus keine Probleme im Verfahren thematisiert worden sind. Da auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden ist, war nicht von einer wesentlichen Einschränkung des BF auszugehen. Die Feststellung zu 1.4. bezieht sich auf den Akteninhalt und die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 02.06.2017. Nach den Angaben in der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 wurde der BF an diesem Tag nach Griechenland abgeschoben.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.2.):
Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich im Wesentlichen aus den unbestrittenen Angaben im Verwaltungsakt. Diesbezüglich befindet sich in der Beschwerdeschrift kein widerstreitendes Vorbringen bzw. Angaben, sodass das Gericht vom Vorliegen eines gültigen und aufrechten Abschiebetitels ausgehen konnte. Hinsichtlich der festgestellten Hafttauglichkeit (2.2.) darf auf die Ausführungen zu der Feststellung zu 1.3. verwiesen werden. Im Akt bestehen keine Anhaltspunkte, die an einer Haftfähigkeit des BF ernsthaft zweifeln ließen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Gegen den BF lag eine durchsetzbare, rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Dennoch reiste er innerhalb der geltenden 18-Monatsfrist nach seiner freiwilligen Ausreise jedenfalls wieder in Österreich ein. Dies ist klar den Ausführungen im Akt zu entnehmen bzw. ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des BF in der Einvernahme am 02.06.2017 (3.1.). Durch Einblick in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF lediglich eine registrierte Meldeadresse in einer Justizanstalt und zuletzt in einem Polizeianhaltezentrum hatte. Der BF war daher in diesem Sinne, außer im Zuge von Haftaufenthalten, für die Behörde während seiner gesamten Aufenthaltszeit nicht greifbar und konnte lediglich durch zufällige Personenkontrollen aufgefunden werden (3.2.). Der BF gibt selbst in der Einvernahme vom 02.06.2017 an, lediglich Euro 100, -- zu besitzen. Die Feststellung zu 3.3. begründet sich daher auf die eigene Angabe des BF in Zusammensicht mit der Tatsache, dass mit einem Betrag in dieser Höhe in Österreich keine gesicherte Existenz verbunden ist.
Das bisherige Verhalten des BF hat gezeigt, dass dieser zwar in Griechenland auf Grund seines Aufenthaltstitels seinen Lebensmittelpunkt hatte, es jedoch klar bevorzugte in Österreich Aufenthalt zu nehmen. Da er jedoch in Österreich rechtlich nicht bleiben konnte, hielt er sich in der Vergangenheit, (mit Ausnahme der Anhaltungen) im Verborgenen auf. Dies ermöglichte ihm über längere Zeitphasen seinen Aufenthalt in Österreich selbst zu bestimmen, ohne durch Behörden behelligt zu werden. Es liegt daher aus Sicht des Gerichts nahe, dass der BF auf freiem Fuße diese bereits in der Vergangenheit erfolgreich praktizierte Vorgehensweise des Untertauchens weiter praktizieren würde. Aus Sicht des BF bestehen keine Gründe, nicht in dieser Weise fortzufahren. Die durch den BF in der Einvernahme am 02.06.2017 angedeutete Einwilligung in die Abschiebung kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ausreisewilligkeit qualifiziert werden. In der konkreten Situation der Haft, unter Berücksichtigung der Aussichtlosigkeit ehebaldigst aus dieser Haft herauszukommen, schien es für das Gericht klar erkennbar, dass die vorgegebene Ausreisewilligkeit, die sich auch dann in der Beschwerdeschrift unsubstanziiert wiederfindet, lediglich die kurzfristige Beendigung der Schubhaft, jedoch nicht die freiwillige Ausreise des BF zum Ziel hatte. Das Gericht erachtet daher den BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seiner bisherigen Vorgehensweise hinsichtlich des Aufenthaltes in Österreich nicht für rückkehrwillig, da das Verfahren klar gegenteilige Intensionen des BF ergeben hat (3.4.)
Der BF ist in Österreich vorbestraft und hat durch die Wiedereinreise nach Österreich und seinen illegalen Aufenthalt gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens konnte der BF auch nicht den Eindruck erwecken, dass ihm die Einhaltung von österreichischen Normen wichtig seien würde. Dies zeigte sich besonders in der wiederholten Einreise in Österreich und der dauerhaften Unterlassung einer polizeilichen Meldung (3.5.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Die Feststellungen zu 4.1. bis 4.3. begründen sich im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme am 02.06.2017. Darin gab er an, in Österreich keine Familienangehörige zu haben und hier auch nicht (legal) erwerbstätig gewesen zu sein. Ein nennenswertes soziales Netz in Österreich hat das Verfahren auch nicht ergeben. In der Einvernahme nannte der BF den Namen eines Freundes, konnte jedoch dessen Adresse nicht näher nennen. Auch in der Beschwerdeschrift wurden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts unerheblich, ob es tatsächlich diesen Freund in Österreich gibt, oder nicht. Klar ist, dass keine wirkliche feste Bindung zu dieser Person bestehen kann, die eine andere Beurteilung ergeben könnte. Der BF gibt selbst an, auch bei der Caritas übernachtet zu haben. Dies schlägt insofern durch, dass daher nicht von einem bestehenden tragfähigen sozialen Netz in Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat der BF weder in der Einvernahme, noch im Rahmen der Beschwerdeschrift weitere soziale Kontakte angeben können. Die behördliche Beurteilung in diesem Punkt ist daher nicht zu bemängeln.
Hinsichtlich der Feststellung der Vermögenslosigkeit darf auf die eigenen Ausführungen des BF im Rahmen der Einvernahme am 02.06.2017 verwiesen werden.
Wie bereits unter 4.3. festgestellt, hat der BF selbst angegeben, einen Freund zu haben, jedoch oftmals auch bei der Caritas übernachtet zu haben. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich darüber hinaus auch keine mögliche Wohnung für den BF. Es kann daher in einer Gesamtsicht dieser Faktoren nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Inland irgendwo einen gesicherten Wohnsitz, wie er für eine Behördengreifbarkeit notwendig wäre, vorweisen könnte. Auch diesbezüglich finden sich in der Beschwerdeschrift keine greifbaren Angaben, die das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ernsthaft in Zweifel ziehen könnten.
2.5.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im behördlichen Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der BF reiste mehrmals illegal, zuletzt in der Zeit zwischen 10.05.2017 und 02.06.2017 ins Bundesgebiet ein. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und besaß einen Aufenthaltstitel für Griechenland. Auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wurde gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dennoch kehrte der BF vor Ablauf der 18 Monatsfrist erneut nach Österreich zurück. Im Rahmen von Personenkontrollen wurde der BF mehrmals im Inland betreten. Mit Ausnahme von polizeilichen Meldungen in einer Justizanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum war der BF im Inland an keiner Meldeadresse registriert und für die Behörden stets unbekannten Aufenthalts. Er konnte keine wesentlichen Vermögensteile nachweisen und war daher in weiterer Folge nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF weder beruflich, noch familiär oder auch sonst wie ein tragfähiges soziales Netz im Inland hatte und war davon auszugehen, dass der BF tatsächlich auf Grund seiner sozialen Situation bei einer etwaigen Freilassung wieder in die Anonymität abtauchen würde. Er gab zwar an, in Österreich einen namentlich genannten Freund zu haben. Diesbezüglich erfolgten jedoch keine weiteren zielführenden Nachforschungen seitens der Behörde. Dennoch erachtet das Gericht dies nicht als wesentlichen Mangel, da es aus Sicht des Gerichts belanglos ist, ob der BF in Österreich einen einzigen Freund hat, oder nicht. Klar ergab sich aus dem Verfahren diesbezüglich, dass der BF bei diesem Freund keinen gesicherten Wohnsitz hatte, da er selbst angab, auch bei der Caritas übernachtet zu haben. Es stellt sich daher in einer Gesamtsicht dar, dass der BF, wie auch die Behörde im Bescheid feststellte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 2, und Ziffer 9 FPG jedenfalls erfüllte und daher die Behörde zu Recht von bestehender Fluchtgefahr ausgegangen ist. Der BF hat sich auch im Rahmen seines Vorverhaltens im Inland nicht als vertrauenswürdig erwiesen, da er sich nicht melderechtlich registriert hat, im Inland straffällig wurde und auch entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, erneut illegal in Österreich eingereiste. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens der Ein- und Ausreise in Österreich zeigten sich klar die zu Tage getretenen Intensionen des BF und konnte auch nicht von einer ernstlichen Ausreisebereitschaft des BF ausgegangen werden.3.1.3. Der BF reiste mehrmals illegal, zuletzt in der Zeit zwischen 10.05.2017 und 02.06.2017 ins Bundesgebiet ein. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und besaß einen Aufenthaltstitel für Griechenland. Auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wurde gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dennoch kehrte der BF vor Ablauf der 18 Monatsfrist erneut nach Österreich zurück. Im Rahmen von Personenkontrollen wurde der BF mehrmals im Inland betreten. Mit Ausnahme von polizeilichen Meldungen in einer Justizanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum war der BF im Inland an keiner Meldeadresse registriert und für die Behörden stets unbekannten Aufenthalts. Er konnte keine wesentlichen Vermögensteile nachweisen und war daher in weiterer Folge nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der BF weder beruflich, noch familiär oder auch sonst wie ein tragfähiges soziales Netz im Inland hatte und war davon auszugehen, dass der BF tatsächlich auf Grund seiner sozialen Situation bei einer etwaigen Freilassung wieder in die Anonymität abtauchen würde. Er gab zwar an, in Österreich einen namentlich genannten Freund zu haben. Diesbezüglich erfolgten jedoch keine weiteren zielführenden Nachforschungen seitens der Behörde. Dennoch erachtet das Gericht dies nicht als wesentlichen Mangel, da es aus Sicht des Gerichts belanglos ist, ob der BF in Österreich einen einzigen Freund hat, oder nicht. Klar ergab sich aus dem Verfahren diesbezüglich, dass der BF bei diesem Freund keinen gesicherten Wohnsitz hatte, da er selbst angab, auch bei der Caritas übernachtet zu haben. Es stellt sich daher in einer Gesamtsicht dar, dass der BF, wie auch die Behörde im Bescheid feststellte, die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 2, und Ziffer 9 FPG jedenfalls erfüllte und daher die Behörde zu Recht von bestehender Fluchtgefahr ausgegangen ist. Der BF hat sich auch im Rahmen seines Vorverhaltens im Inland nicht als vertrauenswürdig erwiesen, da er sich nicht melderechtlich registriert hat, im Inland straffällig wurde und auch entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, erneut illegal in Österreich eingereiste. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens der Ein- und Ausreise in Österreich zeigten sich klar die zu Tage getretenen Intensionen des BF und konnte auch nicht von einer ernstlichen Ausreisebereitschaft des BF ausgegangen werden.
Das erkennende Gericht geht daher auf Grund die oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF jedenfalls Sicherungsbedarf bestanden hat.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr wurde seitens der Behörde auch kein Rückgriff auf die entwickelte Judikatur durchgeführt und orientierte sich die behördliche Entscheidung ausschließlich an den gesetzlich geregelten Kriterien des § 76 Absatz 3 FPG. Eine konkrete Zuordnung der Verhaltensweisen des BF zu den einzelnen Tatbeständen des § 76 Absatz 3 FPG ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BVwG nicht als Mangelhaftigkeit der bescheidlichen Entscheidung anzusehen. Der BF verwirklichte neben der fehlenden sozialen Integration im Hinblick auf die Beurteilung des Sicherungsbedarfs auch weitere konkret in der behördlichen Entscheidung angeführten Tatbestandsmerkmale. Die daher in der Beschwerdeschrift zitierte höchstgerichtliche Entscheidung findet hier keine Beispielwirkung, da die fehlende soziale Integration des BF im gegenständlichen Fall lediglich einen Punkt von mehreren darstellte.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr wurde seitens der Behörde auch kein Rückgriff auf die entwickelte Judikatur durchgeführt und orientierte sich die behördliche Entscheidung ausschließlich an den gesetzlich geregelten Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3 FPG. Eine konkrete Zuordnung der Verhaltensweisen des BF zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3 FPG ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BVwG nicht als Mangelhaftigkeit der bescheidlichen Entscheidung anzusehen. Der BF verwirklichte neben der fehlenden sozialen Integration im Hinblick auf die Beurteilung des Sicherungsbedarfs auch weitere konkret in der behördlichen Entscheidung angeführten Tatbestandsmerkmale. Die daher in der Beschwerdeschrift zitierte höchstgerichtliche Entscheidung findet hier keine Beispielwirkung, da die fehlende soziale Integration des BF im gegenständlichen Fall lediglich einen Punkt von mehreren darstellte.
3.1.4. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme mit Ausnahme eines Freundes, dessen Adresse er nicht nennen konnte, auch selbst nicht an. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftat jedenfalls das Interesse der österreichischen Gesellschaft erhöht, ihn Außerlandes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidrige Wiedereinreise ins Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine zeitnahe Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
Im gegenständlichen Schubhaftfall wurde auch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der persönlichen Freiheit des BF durchgeführt. Der BF konnte mit den bisher zur Verfügung stehenden und ausgeschöpften Mitteln ganz offensichtlich nicht dazu gebracht werden, nicht abermals in Österreich einzureisen. Insofern ist daher bei der zu beurteilenden Schubhaft klar nicht von einer Art Standard-Maßnahme gegenüber dem BF auszugehen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre nach Ansicht des Gerichts zur ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer zu erwartenden baldigen Abschiebung nicht ausreichend gewesen. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass vor allem eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen wäre. Es war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seines bisherigen Verhaltens (illegale Wiedereinreise) ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, war nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und war seine vorgegebene Rückreisewilligkeit im Verfahren nicht glaubhaft. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Der BF hat es in der Vergangenheit verstanden, über seinen gesamten Aufenthalt (mit Ausnahme der Haftzeiten) für die Behörde unauffindbar zu bleiben. Er war darin sehr erfolgreich und ist kein Umstand im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, weshalb der BF diese bewährte Vorgangsweise nicht weiter fortsetzen würde. Das erkennende Gericht teilt daher die Ansicht der Behörde, dass im vorliegenden Fall die Anordnung eines gelinderen Mittels den Sicherungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht hätte.
Das in der Beschwerdeschrift zitierte Judikat der auch nunmehr erkennenden Gerichtsabteilung W171 vom 08.04.2016 geht klar von anderen Voraussetzungen aus. In dem zitierten Fall hat sich der BF mit Ausnahme eines Meldevergehens sonst nichts zu Schulden kommen lassen. Vergleicht man hiezu den vorliegenden Fall, so handelt es sich nicht um ein Meldevergehen (Versehen) sondern um einen planmäßigen, melderechtlich nicht erfassten längeren Aufenthalt in Österreich. Lediglich durch die Verhaftung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. durch die nunmehrige zu beurteilende Anhaltung im Polizeianhaltezentrum kam es zur einer melderechtlichen Erfassung. Wie weiters ausgeführt, besteht für den BF auch keinerlei soziales Netz, sodass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass der BF auch real die Möglichkeit gehabt hätte, einen gesicherten Wohnsitz zu begründen. Ganz anders der zitierte Fall. Er ist daher nicht beispielgebend.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Zur Beurteilung der nicht bestehenden Rückreisewilligkeit des BF sind ausreichende Fakten aktenkundig. Eine besondere Klärung zu diesem Punkt war daher nicht notwendig.
Zu Spruchpunkt II. und III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2160840.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018