Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W204 2173862-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder, LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.03.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder, LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.03.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte die BF aus, dass sie seit ihrem 14. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan lebe und ihre gesamte Familie in der Türkei aufhältig sei. Über Facebook habe sie einen in Österreich lebenden Mann kennengelernt. Da ihre Eltern gegen die Ehe mit diesem Mann gewesen seien, sei die BF nach Österreich geflüchtet.römisch eins.2. Am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach ihren Fluchtgründen führte die BF aus, dass sie seit ihrem 14. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan lebe und ihre gesamte Familie in der Türkei aufhältig sei. Über Facebook habe sie einen in Österreich lebenden Mann kennengelernt. Da ihre Eltern gegen die Ehe mit diesem Mann gewesen seien, sei die BF nach Österreich geflüchtet.
I.3. Mit Schreiben vom 19.04.2015 zeigten die im Spruch genannten Vertreter ihre Bevollmächtigung an.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 19.04.2015 zeigten die im Spruch genannten Vertreter ihre Bevollmächtigung an.
I.4. Am 11.05.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Einvernahme der BF im Zulassungsverfahren statt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die BF eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien sowie eine Heiratsurkunde vor, woraus hervorgehe, dass XXXX , geb. XXXX , und die BF am 12.03.2015 in der Türkei die Ehe geschlossen hätten.römisch eins.4. Am 11.05.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Einvernahme der BF im Zulassungsverfahren statt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die BF eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien sowie eine Heiratsurkunde vor, woraus hervorgehe, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , und die BF am 12.03.2015 in der Türkei die Ehe geschlossen hätten.
I.5. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.römisch eins.5. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
I.6. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde der BF behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss vom 06.10.2015 zu W168 2110362-1.römisch eins.6. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde der BF behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss vom 06.10.2015 zu W168 2110362-1.
I.7. Am 18.08.2017 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit dem Ersuchen ein, das Bundesamt möge binnen drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.römisch eins.7. Am 18.08.2017 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG mit dem Ersuchen ein, das Bundesamt möge binnen drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2017 vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2017 vorgelegt.
I.9. Mit Schreiben vom 12.04.2018 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 6 AsylG das BFA mit der Einvernahme der BF binnen acht Wochen.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 12.04.2018 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG das BFA mit der Einvernahme der BF binnen acht Wochen.
I.10. Am 18.05.2018 wurde die BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers und ihres Vertreters niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt, gab die BF an, dass sie in Afghanistan vergewaltigt worden sei. Aufgrund dieser Angabe wurde die Einvernahme abgebrochen, um eine weibliche Dolmetscherin beizuziehen.römisch eins.10. Am 18.05.2018 wurde die BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers und ihres Vertreters niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt, gab die BF an, dass sie in Afghanistan vergewaltigt worden sei. Aufgrund dieser Angabe wurde die Einvernahme abgebrochen, um eine weibliche Dolmetscherin beizuziehen.
I.11. Am 24.05.2018 wurde die Einvernahme der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari fortgesetzt. Die BF legte dabei eine Geburtsurkunde vor, aus welcher hervorgeht, dass die BF am 20.06.2017 in Wien eine Tochter zur Welt brachte.römisch eins.11. Am 24.05.2018 wurde die Einvernahme der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari fortgesetzt. Die BF legte dabei eine Geburtsurkunde vor, aus welcher hervorgeht, dass die BF am 20.06.2017 in Wien eine Tochter zur Welt brachte.
Nach ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass ihre Familie Afghanistan aufgrund von Familienstreitigkeiten verlassen habe. Ihr Vater und ihr Onkel hätten miteinander gestritten, weil ihr Vater gegen den von seinem Bruder betriebenen Opiumhandel gewesen sei. Im Zuge dieses Familienstreits sei die BF von ihrem Cousin vergewaltigt worden. Darüber hinaus gab die BF zu Protokoll, dass ihr Vater sie in der Türkei geschlagen und in ihr Zimmer eingesperrt habe, weil er gegen die geplante Eheschließung mit ihrem Mann gewesen sei.
I.12. Mit Schreiben vom 28.05.2018 rückübermittelte das BFA den Verwaltungsakt mitsamt Niederschriften und Beilagen, wie der Geburtsurkunde des Kindes der BF, an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 28.05.2018 rückübermittelte das BFA den Verwaltungsakt mitsamt Niederschriften und Beilagen, wie der Geburtsurkunde des Kindes der BF, an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahren Beweis durch Einsicht in den Verwaltungsakt genommen.
II.1. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen
Die BF stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA noch nicht entschieden wurde.
Am 20.06.2017 brachte die BF eine Tochter zur Welt und stellte am 05.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz für diese. Das Verfahren der Tochter ist vor dem BFA anhängig.
II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sowie der Verfahrensgang waren aufgrund des unstrittigen Akteninhalts zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht erlangte erst mit Vorlage der Niederschrift Kenntnis vom Verfahren auf internationalen Schutz der Tochter. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz für die Tochter sowie dessen Anhängigkeit beim BFA ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem GVS-System.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungspflicht noch nicht abgelaufen ist oder dem BF kein Erledigungsanspruch zukommt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10, Rz 933).
Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl I. Nr. 24/2016, der nach § 73 Abs. 15 AsylG mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft trat, sind Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG gilt § 22 Abs. 1 AsylG für Verfahren, die mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31.05.2018 weiter.Gemäß Paragraph 73, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016,, der nach Paragraph 73, Absatz 15, AsylG mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft trat, sind Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG gilt Paragraph 22, Absatz eins, AsylG für Verfahren, die mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31.05.2018 weiter.
Die BF stellte ihren Antrag am 30.03.2015. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl I. Nr. 24/2016 auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 01.06.2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bereits abgelaufen und noch keine Säumnisbeschwerde erhoben worden war, weil vorliegend bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde jedenfalls die 15 Monats-Frist abgelaufen war. Selbst wenn man die hohen Antragszahlen im Jahr 2015 und den folgenden Jahren mitberücksichtigt, ist kein Grund für eine derartige Überschreitung der Entscheidungsfrist zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass eine mögliche Überlastung keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236).Die BF stellte ihren Antrag am 30.03.2015. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber mit der Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016, auch jene Verfahren erfassen wollte, die am 01.06.2016 noch anhängig waren und in denen zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bereits abgelaufen und noch keine Säumnisbeschwerde erhoben worden war, weil vorliegend bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde jedenfalls die 15 Monats-Frist abgelaufen war. Selbst wenn man die hohen Antragszahlen im Jahr 2015 und den folgenden Jahren mitberücksichtigt, ist kein Grund für eine derartige Überschreitung der Entscheidungsfrist zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass eine mögliche Überlastung keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236).
Die Überschreitung der Frist wäre daher grundsätzlich mangels Hinzutretens weiterer Gründe auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen und die Beschwerde meritorisch durch das Bundesverwaltungsgericht zu erledigen. Im konkreten Fall ist jedoch das Verfahren auf internationalen Schutz der Tochter der BF noch beim BFA anhängig. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.07.2017 gestellt. Die Entscheidungsfrist für diesen Antrag beträgt nach § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl I. Nr. 24/2016 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 15 Monate und läuft daher erst am 05.10.2018 aus.Die Überschreitung der Frist wäre daher grundsätzlich mangels Hinzutretens weiterer Gründe auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen und die Beschwerde meritorisch durch das Bundesverwaltungsgericht zu erledigen. Im konkreten Fall ist jedoch das Verfahren auf internationalen Schutz der Tochter der BF noch beim BFA anhängig. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.07.2017 gestellt. Die Entscheidungsfrist für diesen Antrag beträgt nach Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 15 Monate und läuft daher erst am 05.10.2018 aus.
Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die minderjährige Tochter ist daher zweifellos Familienangehörige der BF im Sinne des AsylG.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nach § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Diese Bestimmung gilt nach Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
Nach § 16 Abs. 3 BFA-VG ist keine Entscheidung eines Familienangehörigen der Rechtskraft zugänglich, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, da diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Nach Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG ist keine Entscheidung eines Familienangehörigen der Rechtskraft zugänglich, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, da diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Nach den erläuternden Bemerkungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-VG soll mit dieser Bestimmung erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP, 11f). Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass Familienverfahren "gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam" zu führen sind (VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Nach den erläuternden Bemerkungen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG soll mit dieser Bestimmung erreicht werden, dass alle Anträge von Familienmitgliedern von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP, 11f). Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass Familienverfahren "gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam" zu führen sind (VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,).
Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von der BF nicht jedoch von ihrer Tochter, mangels Ablaufes deren Entscheidungsfrist, erhoben wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Familienangehörigen im Sinne des § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG unter einem zu führen und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum gleichen Zeitpunkt zuzuführen, weil eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung über den Antrag der Tochter nicht gegeben ist. Wie nämlich aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere die Familienangehörigen betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von der BF nicht jedoch von ihrer Tochter, mangels Ablaufes deren Entscheidungsfrist, erhoben wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG unter einem zu führen und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum gleichen Zeitpunkt zuzuführen, weil eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung über den Antrag der Tochter nicht gegeben ist. Wie nämlich aus dem klaren Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere die Familienangehörigen betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.
In Auslegung des § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht bei jedem Familienangehörigen vorliegen und auch jeder Familienangehörige eine entsprechende Säumnisbeschwerde einbringen muss (vgl. dazu auch schon BVwG 09.05.2018, W 252 2163054-1; 26.11.2015, W221 2117612-1; 18.08.2014, W192 2009824-1). Da dies im vorliegenden Fall aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz der minderjährigen Tochter der BF, die keine Säumnisbeschwerde erhoben hat, nicht vorliegt, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Nur so kann die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des § 34 AsylG gewahrt werden (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).In Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht bei jedem Familienangehörigen vorliegen und auch jeder Familienangehörige eine entsprechende Säumnisbeschwerde einbringen muss vergleiche dazu auch schon BVwG 09.05.2018, W 252 2163054-1; 26.11.2015, W221 2117612-1; 18.08.2014, W192 2009824-1). Da dies im vorliegenden Fall aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz der minderjährigen Tochter der BF, die keine Säumnisbeschwerde erhoben hat, nicht vorliegt, ist die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Nur so kann die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des Paragraph 34, AsylG gewahrt werden vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es vorliegend an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in jenen Fällen fehlt, in denen der BF in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG zu seinem minderjährigen Kind steht, aber für dieses keine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, weshalb das Verfahren weiterhin bei der Behörde anhängig ist, war die Revision zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es vorliegend an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in jenen Fällen fehlt, in denen der BF in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zu seinem minderjährigen Kind steht, aber für dieses keine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, weshalb das Verfahren weiterhin bei der Behörde anhängig ist, war die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Familienverfahren, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2173862.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018