Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2191167-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.02.2018, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.02.2018, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 28.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab die Beschwerdeführerin unter Punkt 4 des formularmäßigen Antrags an, Bezieherin von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen (oder vergleichbaren Leistungen) zu sein.
Dem Antrag waren nachstehende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:
* eine an den Sohn der Beschwerdeführerin adressierte Rechnung der Betriebsgesellschaft des näher bezeichneten Pflegewohnheims zur Höhe der im November 2017 für die Betreuung der Beschwerdeführerin aufgelaufenen Wohnversorgungs- und Pflegekosten sowie
* die Mitteilung, wonach bis zur Bewilligung des eingebrachten Sozialhilfeantrages, die Beschwerdeführerin als Selbstzahlerin abgerechnet würde und daher die von ihr bezogene Pension sowie das ihr zuerkannte Pflegegeld anteilsmäßig in der jeweils näher bezeichneten Höhe zur Deckung der Heimkosten herangezogen würden;
* ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Höhe ihres aktuellen Pensionsbezuges sowie
* die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin.
2. Mit Schreiben vom 15.12.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 407,34 mit und forderte sie unter Verweis darauf, dass vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) sowie der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten - als mögliche Abzugsposten Berücksichtigung finden könnten, zur Nachreichung entsprechender Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.2. Mit Schreiben vom 15.12.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 407,34 mit und forderte sie unter Verweis darauf, dass vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) sowie der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten - als mögliche Abzugsposten Berücksichtigung finden könnten, zur Nachreichung entsprechender Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz überschreite und die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung weder weitere Unterlagen nachgereicht noch ergänzende Angaben zu den noch offenen Fragen gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die notwendigen Unterlagen nicht nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie auf einen beigeschlossenen Bescheid des Magistrats Salzburg nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz verwies und vorbrachte, dass ihr lediglich ein Taschengeld gemäß einer beigefügten Aufstellung zur Verfügung stehe und das Haushalseinkommen daher unrichtig berechnet worden sei.
6. Am 03.04.2018 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lebt in einem Seniorenwohn- und Pflegeheim in einem Einpersonenhaushalt.
Sie bezieht eine Alterspension in der Höhe von monatlich netto €
1.562,60 sowie ein Pflegegeld der Pflegestufe 2 in der Höhe von monatlich € 290,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen. Aus dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu dem unter einem mit der Beschwerde nachgereichten Bescheid des Magistrat Salzburg zur Höhe der aus dem Titel der Sozialhilfe anteilsmäßig übernommenen Kosten für das Pflegewohnheim der Beschwerdeführerin ergibt sich die festgestellte Höhe ihrer Pension sowie ihres Pflegegeldbezuges.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Die §§ 2 bis 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016 (im Folgenden: FeZG) lauten auszugsweise folgendermaßen:3.1 Die Paragraphen 2 bis 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG) lauten auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern
(...)"
Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller - um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten - das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen zu belegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller - um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten - das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen zu belegen.
Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 4 Abs. 2 iVm Abs. 5 FeZG) zu übermitteln.Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, FeZG) zu übermitteln.
Die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt daher, neben dem Bestehen einer Anspruchsberechtigung, die dadurch gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin Bezieherin einer Alterspension bzw. von Pflegegeld ist, voraus, dass das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlich festgelegten Befreiungsrichtsatz nicht übersteigt (vgl. § 3 Abs. 2 FeZG).Die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt setzt daher, neben dem Bestehen einer Anspruchsberechtigung, die dadurch gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin Bezieherin einer Alterspension bzw. von Pflegegeld ist, voraus, dass das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlich festgelegten Befreiungsrichtsatz nicht übersteigt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, FeZG).
3.4 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14und für jede weitere Person € 157,16.3.4 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushaltsnettoeinkommens (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14und für jede weitere Person € 157,16.
3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen, welches entsprechend den Feststellungen monatlich netto € 1.422,60 (Eigen- sowie Witwenpension iHv insgesamt € 1.562,60 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,00) beträgt, die in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.018,55).Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushaltsnettoeinkommen, welches entsprechend den Feststellungen monatlich netto € 1.422,60 (Eigen- sowie Witwenpension iHv insgesamt € 1.562,60 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,00) beträgt, die in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.018,55).
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass ihr von ihrem monatlichen Nettoeinkommen lediglich ein Taschengeld in der Höhe von € 312,52 (zuzüglich Pflegegeld Taschengeld von € 45,20) zur Verfügung stehe, da der verbleibende Betrag zur Deckung der Kosten für ihre Unterbringung im Pflegewohnheim in Abzug gebracht würde, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:
Nach § 17 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 86/2012 (im Folgenden: Sbg. SHG), ist vorgesehen, dass der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden kann, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinne einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu gewähren (vgl. § 17 Abs. 1 leg. cit.). Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen der pensionsberechtigten Beschwerdeführerin wird daher zweckgebunden für ihre Versorgung verwendet (vgl. BVwG 18.08.2017, W110 2141098-1).Nach Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2012, (im Folgenden: Sbg. SHG), ist vorgesehen, dass der Lebensbedarf mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden kann, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen ist im Sinne einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu gewähren vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit.). Insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Art der Einkommensverwendung zur Deckung der Wohn- und Verpflegungskosten für ein Pflegeheim. Das Einkommen der pensionsberechtigten Beschwerdeführerin wird daher zweckgebunden für ihre Versorgung verwendet vergleiche BVwG 18.08.2017, W110 2141098-1).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit gleich gelagerten Bestimmung des § 324 Abs. 3 ASVG ist darauf abzustellen, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt (vgl. VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin nach wie vor die Gesamthöhe der von ihr bezogenen Alterspension und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil zuzurechnen ist.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit gleich gelagerten Bestimmung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ist darauf abzustellen, dass der Pensionsberechtigte mit dem von der Legalzession erfassten Anteil seines Pensionseinkommens die Kosten für seine Unterbringung in einem Pflegeheim, wovon Kosten für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand erfasst sind, abgilt vergleiche VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.06.2011, 2008/10/0081 mwN). Diese auf Grund der gesetzlichen Anordnung bestimmte Einkommensverwendung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin nach wie vor die Gesamthöhe der von ihr bezogenen Alterspension und nicht lediglich der von der Legalzession nicht erfasste Teil zuzurechnen ist.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt daher weder die Tragung der Heimkosten als Selbstzahlerin im Wege der anteilsmäßigen Heranziehung ihrer Pension bzw. ihres Pflegegelds noch die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 06.02.2018, 3/01 - SH/010425101/3-2018, zuerkannte Sozialhilfe zur (Teil-)Kostenübernahme zu einer Minderung ihres Haushalts-Nettoeinkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt daher weder die Tragung der Heimkosten als Selbstzahlerin im Wege der anteilsmäßigen Heranziehung ihrer Pension bzw. ihres Pflegegelds noch die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 06.02.2018, 3/01 - SH/010425101/3-2018, zuerkannte Sozialhilfe zur (Teil-)Kostenübernahme zu einer Minderung ihres Haushalts-Nettoeinkommens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG.
Hinzu kommt, dass ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110 zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden (vgl. BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).Hinzu kommt, dass ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt vergleiche VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110 zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Fall, ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden vergleiche BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).
Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988, zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH 25.11.2003, Zl. 2003/17/0245).Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG berücksichtigt werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988, zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche VwGH 25.11.2003, Zl. 2003/17/0245).
Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen aus der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen waren.Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen aus der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen waren.
Entsprechendes gilt für die Wohnkosten der Beschwerdeführerin:
Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (vgl. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG) war daher - wie von der belangten Behörde richtig bemessen - nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich (vgl. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017).Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG) war daher - wie von der belangten Behörde richtig bemessen - nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich vergleiche Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,).
Da - abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.Da - abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Alterspension, Berechnung, Einkommensnachweis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2191167.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018