Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
AVG §8Spruch
W176 2178183-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der Gemeinde XXXX sowie (2.) des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2017, Zl. BDA-60679.obj/0016-Recht/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der Gemeinde römisch 40 sowie (2.) des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.07.2017, Zl. BDA-60679.obj/0016-Recht/2017, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2017, XXXX stellte das Bundesdenkmalamt gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), fest, dass die Erhaltung der "Anlage ehem. Zollstelle XXXX ", bestehend aus der (ehem.) Zollburg, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , (hinsichtlich der "archäologischen, unter der Erdoberfläche erhaltenen Überreste"), der Kapelle XXXX , Gst. Nr. .1. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2017, römisch 40 stellte das Bundesdenkmalamt gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), fest, dass die Erhaltung der "Anlage ehem. Zollstelle römisch 40 ", bestehend aus der (ehem.) Zollburg, Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , (hinsichtlich der "archäologischen, unter der Erdoberfläche erhaltenen Überreste"), der Kapelle römisch 40 , Gst. Nr. .
XXXX , EZ XXXX , sowie dem Widum, Gst. Nr. . XXXX , EZ XXXX ,
jeweils KG XXXX - im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. XXXX , EZ XXXX ,
ist die Gemeinde XXXX , des Grundstücks Nr. . XXXX , EZ XXXX der
Verein " XXXX und des Grundstücks Nr. . XXXX , EZ XXXX , (Adresse:
XXXX ), XXXX .römisch 40 ), römisch 40 .
2. Dagegen den Mandatsbescheid erhoben die Gemeinde XXXX , vertreten durch deren Bürgermeister, sowie der Bürgermeister als solcher, beide vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie - zusammengefasst - Folgendes vorbrachten: Die Parteistellung der Gemeinde ergebe sich daraus, dass sie insofern in ihrem eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG betroffen sei, als sowohl die örtliche Baupolizei als auch die örtliche Raumordnung ausschließlich in ihren Kompetenzbereich falle. Der Bürgermeister sei wiederum Baubehörde 1. Instanz und demgemäß für den Vollzug der Tiroler Bauordnung zuständig.2. Dagegen den Mandatsbescheid erhoben die Gemeinde römisch 40 , vertreten durch deren Bürgermeister, sowie der Bürgermeister als solcher, beide vertreten durch die Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie - zusammengefasst - Folgendes vorbrachten: Die Parteistellung der Gemeinde ergebe sich daraus, dass sie insofern in ihrem eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG betroffen sei, als sowohl die örtliche Baupolizei als auch die örtliche Raumordnung ausschließlich in ihren Kompetenzbereich falle. Der Bürgermeister sei wiederum Baubehörde 1. Instanz und demgemäß für den Vollzug der Tiroler Bauordnung zuständig.
Mit - rechtskräftigem und vollstreckbarem - Bescheid der "Baubehörde der Gemeinde XXXX " vom 21.11.2012 sei dem vormaligen Eigentümer des Gebäudes XXXX aufgrund akuter Einsturzgefahr aufgetragen worden, dieses bis spätestens 11.03.2013 zu beseitigen. Das Bundesdenkmalamt, dem der Abbruchbescheid bekannt gewesen sei, hätte sich vor Erlassung des Mandatsbescheides gemäß § 1 Abs. 10 DMSG mit dem statischen und substantiellen Zustand des Gebäudes XXXX auseinandersetzen müssen.Mit - rechtskräftigem und vollstreckbarem - Bescheid der "Baubehörde der Gemeinde römisch 40 " vom 21.11.2012 sei dem vormaligen Eigentümer des Gebäudes römisch 40 aufgrund akuter Einsturzgefahr aufgetragen worden, dieses bis spätestens 11.03.2013 zu beseitigen. Das Bundesdenkmalamt, dem der Abbruchbescheid bekannt gewesen sei, hätte sich vor Erlassung des Mandatsbescheides gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG mit dem statischen und substantiellen Zustand des Gebäudes römisch 40 auseinandersetzen müssen.
Überdies sei u.a. das Grundstück Nr. . XXXX , auf dem sich dasÜberdies sei u.a. das Grundstück Nr. . römisch 40 , auf dem sich das
Gebäude XXXX befinde, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXXX als "Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf (VSp-Sportplatz gem. § 52 TROG)" ausgewiesen. Daher greife die vom Bundesdenkmalamt bescheidmäßig verfügte Unterschutzstellung auch in dieser Hinsicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 3 B-VG ein.Gebäude römisch 40 befinde, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 40 als "Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf (VSp-Sportplatz gem. Paragraph 52, TROG)" ausgewiesen. Daher greife die vom Bundesdenkmalamt bescheidmäßig verfügte Unterschutzstellung auch in dieser Hinsicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Artikel 118, Absatz 3, B-VG ein.
3. In der Folge leite das Bundesdenkmalamt das ordentliche Ermittlungsverfahrens ein. Darin wurde u.a. ein Amtssachverständiger des Bundesdenkmalamtes mit dem statischen und substantiellen Zustand des Gebäudes XXXX befasst, welcher zu Ergebnis kam, dass Objekt mit vertretbarem Aufwand sanierbar sei.3. In der Folge leite das Bundesdenkmalamt das ordentliche Ermittlungsverfahrens ein. Darin wurde u.a. ein Amtssachverständiger des Bundesdenkmalamtes mit dem statischen und substantiellen Zustand des Gebäudes römisch 40 befasst, welcher zu Ergebnis kam, dass Objekt mit vertretbarem Aufwand sanierbar sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesdenkmalamt der dargestellten Vorstellung keine Folge und stellte fest, dass die Erhaltung der "Anlage ehem. Zollstelle XXXX " (im gleichen Umfang wie im Mandatsbescheid ausgeführt) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentliche Interesse gelegen ist. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zugleich gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesdenkmalamt der dargestellten Vorstellung keine Folge und stellte fest, dass die Erhaltung der "Anlage ehem. Zollstelle römisch 40 " (im gleichen Umfang wie im Mandatsbescheid ausgeführt) gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentliche Interesse gelegen ist. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zugleich gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen von drei beigezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die rechtliche Ingerenz des Bundesdenkmalamtes gewahrt bleiben müsse, um nachteilige Veränderungen des Denkmals zu verhindern.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Gemeinde XXXX , wiederum vertreten durch deren Bürgermeister, sowie des Bürgermeisters selbst; darin wird nach Darstellung des Verfahrensganges zu den Beschwerdegründen Folgendes ausgeführt.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Gemeinde römisch 40 , wiederum vertreten durch deren Bürgermeister, sowie des Bürgermeisters selbst; darin wird nach Darstellung des Verfahrensganges zu den Beschwerdegründen Folgendes ausgeführt.
"Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
1. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:
a)
Wie die belangte Behörde selbst ausführt, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens der Beibringung zumindest gleichwertiger Gutachten.
Ein solches gleichwertiges Gutachten liegt hinsichtlich des Abbruchbescheides vor.
Das dem rechtskräftigen Abbruchbescheid der Baubehörde zugrunde liegende Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen stellt fest, dass das Widumsgebäude XXXX aufgrund des sehr schlechten Zustandes des Baukörpers zufolge Durchfeuchtung der Wände, Decken und des Daches einer Sanierung und Erhaltung aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zugänglich ist und deshalb die Beseitigung des Baukörpers durch Abbruch zu erfolgen hat, dies auch aus Gründen des Orts- und des Landschaftsbildes.Das dem rechtskräftigen Abbruchbescheid der Baubehörde zugrunde liegende Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen stellt fest, dass das Widumsgebäude römisch 40 aufgrund des sehr schlechten Zustandes des Baukörpers zufolge Durchfeuchtung der Wände, Decken und des Daches einer Sanierung und Erhaltung aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zugänglich ist und deshalb die Beseitigung des Baukörpers durch Abbruch zu erfolgen hat, dies auch aus Gründen des Orts- und des Landschaftsbildes.
Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich Gefahr in Verzug und wirtschaftliche Abbruchreife festgestellt, dies zufolge des sehr schlechten Zustandes des Baukörpers infolge Durchfeuchtung der Wände, Decken und des Daches und auf die Bestimmung des § 38 TBO hingewiesen.Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich Gefahr in Verzug und wirtschaftliche Abbruchreife festgestellt, dies zufolge des sehr schlechten Zustandes des Baukörpers infolge Durchfeuchtung der Wände, Decken und des Daches und auf die Bestimmung des Paragraph 38, TBO hingewiesen.
Die Feststellungen des Amtssachverständigen [des Bundesdenkmalamtes] widersprechen diametral Befund und Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen.
Ersterer hat jedoch keine eingehenden eigenen Untersuchungen hinsichtlich statischer und bautechnischer Art vorgenommen, wozu in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.08.2017 ausdrücklich hingewiesen wurde.
Wenn nunmehr die belangte Behörde damit argumentiert, es läge ein schlüssiges Amtssachverständigengutachten vor und es wäre den Vorstellungswerbern freigestanden, ihrerseits ein aktuelles Gegengutachten beizubringen, so verkennt sie, dass bereits ein fachlich fundiertes, auf Grundlage von eigenen Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen ausreichendes Gutachten beigebracht wurde, auf welches sich auch der rechtskräftige Abbruchbescheid stützt.
Dem gegenüber steht das Gutachten eines Amtssachverständigen, der selbst eine ausreichende und lege artis durchgeführte Befundaufnahme hinsichtlich statischer und bautechnischer Voraussetzungen nicht vorlegen kann. Darüber hinaus fehlt dem Amtssachverständigen die Qualifikation eines hochbautechnischen Sachverständigen.
In Verkennung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der Anforderungen nach Art. 6 MRK übergeht die belangte Behörde den Beweiswert des hochbautechnischen Sachverständigen, indem sie dem Gutachten des Amtssachverständigen alleinige Beweiskraft zumisst, obwohl dieser weder qualifiziert ist, noch die statischen und bautechnischen Erfordernisse der Gebäude untersucht hat oder untersuchen konnte.In Verkennung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der Anforderungen nach Artikel 6, MRK übergeht die belangte Behörde den Beweiswert des hochbautechnischen Sachverständigen, indem sie dem Gutachten des Amtssachverständigen alleinige Beweiskraft zumisst, obwohl dieser weder qualifiziert ist, noch die statischen und bautechnischen Erfordernisse der Gebäude untersucht hat oder untersuchen konnte.
Das vorausgegangene Ermittlungsverfahren und der angefochtene Bescheid sind daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
b)
Hinsichtlich der Amtssachverständigen liegt Befangenheit gem. § 7 Abs. 1 Z 4 SVG vor.Hinsichtlich der Amtssachverständigen liegt Befangenheit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, SVG vor.
Maßgeblich für die Befangenheit ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 28. 05. 1979, 1504/77; 16. 06. 1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Ausübung des Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss.
Beide Amtssachverständige haben sich gegenüber dem Eigentümer vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens geäußert, dass mit einem positiven Ausgang des Verfahrens zu rechnen ist.
Eine derartige Aussage widerspricht der unparteilichen und unbefangenen Ausübung einer Sachverständigentätigkeit, weshalb die Teilnahme von befangenen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren den aus Art. 6 MRK resultierenden Anforderungen an die Fairness eines Verfahrens widersprechen. Damit liegt ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.Eine derartige Aussage widerspricht der unparteilichen und unbefangenen Ausübung einer Sachverständigentätigkeit, weshalb die Teilnahme von befangenen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren den aus Artikel 6, MRK resultierenden Anforderungen an die Fairness eines Verfahrens widersprechen. Damit liegt ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
c)
Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG ist von der Behörde zu prüfen, ob sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht in einem derart statischen oder sonstigen substantiellen Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist, oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG ist von der Behörde zu prüfen, ob sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht in einem derart statischen oder sonstigen substantiellen Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist, oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden kann.
Aufgrund der mangelhaften und als unzureichend aufgezeigten Befundgrundlagen der Amtssachverständigen konnte die Behörde solche dem Gesetzesauftrag entsprechende Abwägung nach § 1 Abs. 10 DSMG gar nicht vornehmen, weshalb das vorausgehende Ermittlungsverfahren und der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt mangelhaft sind.Aufgrund der mangelhaften und als unzureichend aufgezeigten Befundgrundlagen der Amtssachverständigen konnte die Behörde solche dem Gesetzesauftrag entsprechende Abwägung nach Paragraph eins, Absatz 10, DSMG gar nicht vornehmen, weshalb das vorausgehende Ermittlungsverfahren und der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt mangelhaft sind.
2. Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Die belangte Behörde setzt sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Abbruchbescheides, noch damit auseinander, dass eine bescheidmäßig verfügte Unterschutzstellung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gem. Art. 118 Abs. 3 B-VG eingreift.Die belangte Behörde setzt sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Abbruchbescheides, noch damit auseinander, dass eine bescheidmäßig verfügte Unterschutzstellung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gem. Artikel 118, Absatz 3, B-VG eingreift.
Es liegt sohin ein Rechtskonflikt vor, der beachtlich ist und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und deshalb zu beheben ist."
Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen bzw. - in eventu - festzustellen, dass die Erhaltung der angenommenen Denkmalanlage nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist sowie - ohne weitere Begründung - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 brachte XXXX vor, dass sich aus den Protokollen der Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde XXXX aus dem Kalenderjahr 2017 ergebe, dass über die Unterschutzstellung der Anlage "ehem. Zollstätte XXXX " nur kurz gesprochen worden, deren Bekämpfung aber nie formell beschlossen worden sei, und regte an, die Zulässigkeit der Beschwerde der Gemeinde XXXX zu prüfen.7. Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 brachte römisch 40 vor, dass sich aus den Protokollen der Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde römisch 40 aus dem Kalenderjahr 2017 ergebe, dass über die Unterschutzstellung der Anlage "ehem. Zollstätte römisch 40 " nur kurz gesprochen worden, deren Bekämpfung aber nie formell beschlossen worden sei, und regte an, die Zulässigkeit der Beschwerde der Gemeinde römisch 40 zu prüfen.
8. Mit Schreiben vom 18.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde XXXX auf, zu dem unter Punkt 7. dargestellten Schriftsatz Stellung zu nehmen sowie darzulegen, aus welchen Gründen ihre Beschwerde zulässig sei.8. Mit Schreiben vom 18.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gemeinde römisch 40 auf, zu dem unter Punkt 7. dargestellten Schriftsatz Stellung zu nehmen sowie darzulegen, aus welchen Gründen ihre Beschwerde zulässig sei.
9. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 nahm die Gemeinde XXXX wie folgt Stellung:9. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 nahm die Gemeinde römisch 40 wie folgt Stellung:
Durch den angefochtenen Bescheid sei sie in ihrem eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG betroffen, da sowohl die örtliche Baupolizei als auch die örtliche Raumordnung ausschließlich in ihren Kompetenzbereich fielen.Durch den angefochtenen Bescheid sei sie in ihrem eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG betroffen, da sowohl die örtliche Baupolizei als auch die örtliche Raumordnung ausschließlich in ihren Kompetenzbereich fielen.
Gemäß § 55 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001 (TGO), sei der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde nach außen und vertrete die Gemeinde auch im Verwaltungsverfahren.Gemäß Paragraph 55, Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, (TGO), sei der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde nach außen und vertrete die Gemeinde auch im Verwaltungsverfahren.
Weiters wird auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts jene Organe handelten, die kraft Gesetz, Statut oder Vertrag zur Vertretung nach außen bestellt sind, eine Gemeinde dementsprechend regelmäßig durch den Bürgermeister vertreten werde und die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe jedenfalls zur Setzung von Verfahrensakten, zB Erhebung eines Rechtsmittels oder zur Erteilung einer Vollmacht berechtigt seien, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer Vertretung nach außen, zB durch den Bürgermeister, sprächen, wobei bloß die Willensbildung im Innenverhältnis beschränkende Normen sind in einem solchen Fall unbeachtlich seien.
Schließlich wird festgehalten, dass der Beschwerdevertreterin mit 23.11.2016 schriftlich Vollmacht erteilt worden sei, auf welche sie sich berufe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. festgestellt Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. festgestellt Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Beschwerde sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2.1.2. Zwar haben nach der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG im (verwaltungsbehördlichen) Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte Parteistellung.3.2.1.2. Zwar haben nach der - taxativen - Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG im (verwaltungsbehördlichen) Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte Parteistellung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch aus folgenden Gründen davon aus, dass der Landeshauptmann, der Bürgermeister und die Gemeinde als Legalparteien gemäß § 26 Z 1 DMSG zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt sind:Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch aus folgenden Gründen davon aus, dass der Landeshauptmann, der Bürgermeister und die Gemeinde als Legalparteien gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt sind:
Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 haben sich neben der Zuständigkeit, über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war zuvor die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist seither das Bundesverwaltungsgericht zuständig -, auch die Normen betreffend die Parteistellung geändert:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254).Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei vergleiche etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt geregelt:Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Artikel 132, B-VG wie folgt geregelt:
"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:""Art". 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.(4) Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.(5) Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt, wobei die relevante Bestimmung wie folgt lautete:Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Artikel 131, B-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,) geregelt, wobei die relevante Bestimmung wie folgt lautete:
"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes ausgesprochen, dass einem Bürgermeister kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sei (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065; vgl. weiters VwGH 15.09.1997, 97/10/0120, wo in einem naturschutzrechtlichen Fall ausgesprochen wurde, dass eine Legal- oder Formalpartei keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme).Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes ausgesprochen, dass einem Bürgermeister kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sei (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065; vergleiche weiters VwGH 15.09.1997, 97/10/0120, wo in einem naturschutzrechtlichen Fall ausgesprochen wurde, dass eine Legal- oder Formalpartei keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme).
Der hier maßgebliche Art. 132 Abs. 1 B-VG idgF entspricht im Wesentlichen Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF vor dem 01.01.2014, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die sich hier stellende Frage, ob eine Legalpartei zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, übertragbar ist.Der hier maßgebliche Artikel 132, Absatz eins, B-VG idgF entspricht im Wesentlichen Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung vor dem 01.01.2014, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die sich hier stellende Frage, ob eine Legalpartei zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, übertragbar ist.
Es ist daher zu prüfen, ob den Legalparteien eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht iSd des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde:Es ist daher zu prüfen, ob den Legalparteien eines Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht iSd des Artikel 132, Absatz 5, B-VG eingeräumt wurde:
Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre.Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den Paragraphen 5, Absatz 8 und 26 Ziffer 7, DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre.
3.2.2.1. Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls dem Bürgermeister der Gemeinde XXXX ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht nicht zukommt und die Beschwerde, soweit sie von ihm erhoben wurde, §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.3.2.2.1. Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls dem Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht nicht zukommt und die Beschwerde, soweit sie von ihm erhoben wurde, Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen ist.
3.2.2.2. Was aber die Gemeinde XXXX angeht, ist in Hinblick darauf, dass sie überdies grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , ist, auf dem sich die Überreste der Zollburg befinden, darüber hinaus zu prüfen, ob sie die Beschwerde zumindest auch in ihrer Eigenschaft als grundbücherliche Eigentümerin des genannten Grundstückes erhoben hat.3.2.2.2. Was aber die Gemeinde römisch 40 angeht, ist in Hinblick darauf, dass sie überdies grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , ist, auf dem sich die Überreste der Zollburg befinden, darüber hinaus zu prüfen, ob sie die Beschwerde zumindest auch in ihrer Eigenschaft als grundbücherliche Eigentümerin des genannten Grundstückes erhoben hat.
In Hinblick auf die oben wörtlich zitierten Ausführungen zu den Beschwerdegründen, in denen ausschließlich auf das - im Eigentum von XXXX - Gebäude L XXXX eingegangen wird und die Stellung als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , nicht einmal erwähnt wird, sowie dem Vorbringen in dem unter Punkt 9. dargestellten Schriftsatz, in dem zur Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde (abgesehen von Ausführungen zur Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister) festgehalten wird, die Gemeinde sei in ihrem eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG betroffen, da sowohl die örtliche Baupolizei als auch die örtliche Raumordnung ausschließlich in ihren Kompetenzbereich fielen, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass die Beschwerde der Gemeinde nicht (auch) in deren Eigenschaft als grundbücherliche Eigentümerin des angeführten Grundstückes erhoben wurde.In Hinblick auf die oben wörtlich zitierten Ausführungen zu den Beschwerdegründen, in denen ausschließlich auf das - im Eigentum von römisch 40 - Gebäude L römisch 40 eingegangen wird und die Stellung als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , nicht einmal erwähnt wird, sowie dem Vorbringen in dem unter Punkt 9. dargestellten Schriftsatz, in dem zur Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde (abgesehen von Ausführungen zur Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister) festgehalten wird, die Gemeinde sei in ihrem eigenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG betroffen, da sowohl die örtliche Baupolizei als auch die örtliche Raumordnung ausschließlich in ihren Kompetenzbereich fielen, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass die Beschwerde der Gemeinde nicht (auch) in deren Eigenschaft als grundbücherliche Eigentümerin des angeführten Grundstückes erhoben wurde.
Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde auch, soweit sie von der Gemeinde XXXX erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig und ist ebenso gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde auch, soweit sie von der Gemeinde römisch 40 erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig und ist ebenso gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.
3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Beschwerde, soweit sie von der Gemeinde XXXX erhoben wurde, nicht überdies in Hinblick auf das von DI XXXX behauptete Fehlen eines auf Bekämpfung der Unterschutzstellung der gegenständlichen Denkmalanlage abzielenden Gemeinderatsbeschlusses unzulässig ist. Denn die Zuständigkeit des Gemeinderates beschränkt sich - wie sich aus § 30 Abs. 1 TGO ergibt - auf die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wobei angenommen werden muss, dass die Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. VwGH 09.11.2006, 2005/07/0123 zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Rechtsschutzregime vor dem 01.01.2014).3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Beschwerde, soweit sie von der Gemeinde römisch 40 erhoben wurde, nicht überdies in Hinblick auf das von DI römisch 40 behauptete Fehlen eines auf Bekämpfung der Unterschutzstellung der gegenständlichen Denkmalanlage abzielenden Gemeinderatsbeschlusses unzulässig ist. Denn die Zuständigkeit des Gemeinderates beschränkt sich - wie sich aus Paragraph 30, Absatz eins, TGO ergibt - auf die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wobei angenommen werden muss, dass die Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist vergleiche VwGH 09.11.2006, 2005/07/0123 zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Rechtsschutzregime vor dem 01.01.2014).
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
3.2.5. Bei diesem Ergebnis kann ein Abspruch über die Frage, ob die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid zurecht ausgeschlossen wurde, entfallen. Dabei ist festzuhalten, dass - wie aus § 13 Abs. 5 2. Satz VwGVG zu folgern ist - eine solche Entscheidung vom Verwaltungsgericht nur dann unverzüglich zu treffen ist, wenn die Beschwerde (anders als im gegenständlichen Fall) nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.3.2.5. Bei diesem Ergebnis kann ein Abspruch über die Frage, ob die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid zurecht ausgeschlossen wurde, entfallen. Dabei ist festzuhalten, dass - wie aus Paragraph 13, Absatz 5, 2. Satz VwGVG zu folgern ist - eine solche Entscheidung vom Verwaltungsgericht nur dann unverzüglich zu treffen ist, wenn die Beschwerde (anders als im gegenständlichen Fall) nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.
3.3 Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0066, ausgesprochen, dass in Beschwerdeverfahren, in denen das Rechtsmittel vor dem 01.01.2014 als Berufung eingebracht wurde, der Legalpartei jene Rechte einzuräumen sind, die ihr im Berufungsverfahren nach dem DMSG vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zukamen. Zu der gegenständlich vorliegenden Konstellation einer von einer Legalpartei erhobenen Beschwerde, die nach dem 31.12.2013 eingebracht wurde, fehlt es hingegen an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Bürgermeister, Denkmalschutz, Gemeinde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2178183.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018