TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 G313 1201975-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G313 1201975-2/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA-Kommandit-Partnerschaft KG Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA-Kommandit-Partnerschaft KG Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen und ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 26.04.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt III.),und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 26.04.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch drei.),und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 11.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 17.12.2017 wurde nach durchgeführter Grobprüfung mangels feststellbarer Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt für eine drohende Konventionsverletzung gegenständlicher Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 07.08.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am Schluss dieser Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Kosovo.

1.2. Er hat in Österreich zunächst die Hauptschule besucht, ist dann in den Jahren 2001 und 2002 einer nicht abgeschlossenen Ausbildung als Maler und Anstreicher nachgegangen und war dann im Jahr 2002 als Zugbegleiter tätig.

1.3. In Österreich leben die Eltern, die im Jahr 2006 geheiratete Ehegattin, eine österreichische Staatsbürgerin, und die mit ihr gemeinsamen zwei minderjährigen 2008 und 2011 geborenen Kinder, und in seinem Herkunftsstaat ein Bruder und eine Schwester des BF, zu denen der BF seiner Angabe in mündlicher Verhandlung am 07.80.2018 zufolge "hin und wieder Kontakt" hat.

1.4. Der BF weist seit dem Jahr 1997 eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit 02.08.2007 ist der BF mit seiner Ehegattin an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet.

Dem BF wurde am 24.02.2005 ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsnachweis" erteilt. Mit Verlängerungsantrag des BF vom 05.02.2015 beantragte der BF die Verlängerung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" und bezog sich dabei auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 06.11.2015 gab der BF vor dem zuständigen Magistrat erstmals an, seinen Verlängerungsantrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" abändern zu wollen. Am 26.04.2017 stellte der BF einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes in "Aufenthaltsberechtigung plus" und Weiterleitung des Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 01.09.2017 stellte der BF persönlich einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus".

1.5. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.07.2006, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend dafür wurde ausgeführt, der BF stelle aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung von 2006 eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das gegen den BF verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot ist mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom 07.04.2010 durchsetzbar geworden.

1.5.1. Der BF ist jedoch nach Eintritt der Durchsetzbarkeit am 07.04.2010 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurde am 05.09.2014 im Bundesgebiet illegal aufhältig aufgegriffen werden.

1.5.2. Der vom BF am 05.02.2015 gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 21.04.2016 abgewiesen, mit der Begründung des unerlaubten Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und der von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefahr. Dieser Bescheid ist mit Erlassung des Erkenntnisses des zuständigen Verwaltungsgerichts vom 29.06.2017 rechtskräftig geworden.

1.5.3. Das gegen den BF im Jahr 2006 verhängte Aufenthaltsverbot wurde nach Antrag des BF darauf mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015, begründet mit der ab 01.01.2014 neuen Rechtslage, aufgehoben.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2005 abgewiesen, die Abschiebung des BF in den Kosovo für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Untertauchen im Bundesgebiet wurde der BF am 22.02.2008 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betreten und über ihn die Schubhaft verhängt, woraufhin am 27.02.2008 eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gefolgt ist.

1.7. Der BF war von 27.01.2011 bis 10.01.2017 im Besitz eines von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitels.

1.8. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt,

und zwar von einem inländischen Strafgericht mit

? Urteil vom Februar 2004 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls mit einem EUR 2000,- übersteigenden Schaden zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im März 2006 die verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Oktober 2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde;

? Urteil von März 2004 wegen "Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anordnung der Bewährungshilfe, wobei im April 2004 der Rest der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, im März 2006 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen, im Februar 2008 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt und im April 2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde.

? Urteil von März 2006 wegen strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift in einer großen Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei im Februar 2008 die Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und im April 2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde;

? Urteil von März 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.

1.8.1. Der strafrechtlichen Verurteilung von März 2015 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat

"vorschriftswidrig Suchtgift

I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2013 dem abgesondert verfolgten (.) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar 5 Gramm Kokain zum Preis von 250,- Euro;römisch eins./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2013 dem abgesondert verfolgten (.) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar 5 Gramm Kokain zum Preis von 250,- Euro;

II./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zumindest im Jahr 2013 bis 11. Jänner 2014 ausschließlich für den persönlichen Gebrauch wiederholt erworben und besessen, und zwar Kokain."römisch zwei./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zumindest im Jahr 2013 bis 11. Jänner 2014 ausschließlich für den persönlichen Gebrauch wiederholt erworben und besessen, und zwar Kokain."

Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das teilweise reumütige Geständnis als mildernd, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrere Vergehen demgegenüber als erschwerend berücksichtigt.

1.7.2. Dem Strafrechtsurteil des BF von März 2006 lag folgende strafbare Handlung zugrunde:

Der BF hat im Bundesgebiet seit 2002 bis 07.02.2006 Heroin, Kokain und Cannabisharz sowie Cannabiskraut in jeweils geringen Mengen zum Eigenkonsum erworben und besessen und am 07.02.2006 Suchtgift in einer großen Menge - im Ausmaß von 205,26 Gramm Kokain durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler eines Landeskriminalamtes gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt.

1.8. Der BF ging Zeitraum von Mai 2001 bis April 2017 bei mehreren Dienstgebern im Bundesgebiet Beschäftigungen nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen vom BF Feststellungen und diese wiederum auf einen gültigen vorgelegten Reisepass des BF (AS 612).

2.2.2. Dass der BF in Österreich zunächst die Hauptschule besucht hat und dann einer von ihm nicht abgeschlossenen Lehre als Maler und Anstreicher nachgegangen ist beruht auf seinen eigenen Angaben in mündlicher Verhandlung am 07.08.2018. Auch aus einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug war eine vom BF bei einem Malerbetrieb in den Jahren 2001 und 2002 nachgegangene Lehre, die der BF einer dem Verwaltungsakt einliegenden dem BF für den längeren Zeitraum von April 2001 bis Juli 2004 erteilten "Beschäftigungsbewilligung" von April 2018 (AS 72) zufolge nicht abgeschlossen hat.

2.2.3. Dass der BF XXXX 2006 in Österreich seine derzeitige Ehefrau geheiratet hat, beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 672). Die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehegattin des BF beruht auf dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 673).2.2.3. Dass der BF römisch 40 2006 in Österreich seine derzeitige Ehefrau geheiratet hat, beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 672). Die österreichische Staatsbürgerschaft der Ehegattin des BF beruht auf dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 673).

Dass der BF mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame 2008 und 2011 geborene Kinder hat, beruht auf deren Geburtsurkunden (AS 678 und 682), auf denen der BF als Vater und seine Ehegattin als Mutter aufscheint.

Der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Kinder des BF beruht auf diesbezüglichen Nachweisen - Schulbesuchsbestätigung für 2008 geborenen Sohn (AS 680) und Kindergartenbesuchsbestätigung für jüngeren Sohn des BF seit Herbst 2014 (AS 684), jeweils vom 12.09.2017.

Der BF betonte in seiner zum ihm mit Bescheid vom 26.09.2017 vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2017, dass sein Familienleben mit seiner Ehegattin bereits lange Zeit vor ihrer Heirat begründet wurde.

Dies war auch glaubhaft, obwohl der BF und seine Ehegattin in mündlicher Verhandlung zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens kein einheitliches Vorbringen erstattet haben, gab doch der BF in mündlicher Verhandlung an, seine Ehegattin kenne den BF bereits seit dem Jahr 2001 bis 2002 - demnach seit ca. 16 oder 17 Jahren, während seine Ehegattin angab, den BF vor ca. 15 bis 18 Jahren - demnach frühestens im Jahr 2000 - kennen gelernt zu haben. Der BF hat somit mit seiner damaligen Lebensgefährtin bereits einige Jahre eine Beziehung geführt, bevor sie im Jahr 2006 geheiratet haben und im Jahr 2007 zusammengezogen sind.

Dass neben seiner Ehegattin und den mit ihr gemeinsamen minderjährigen Kindern noch seine Eltern im Bundesgebiet wohnen, konnte aufgrund diesbezüglicher glaubwürdiger Angabe in mündlicher Verhandlung vom 07.08.2018 festgestellt werden.

2.2.4. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin im Bundesgebiet beruhen auf diese beiden Personen betreffende Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.5. Dass gegen den BF mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, beruht auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 19.07.2006 (AS 163 ff). Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot ist mit Erlassung des Berufungsbescheides vom 07.04.2010 rechtskräftig geworden (AS 225).

Die Feststellung, dass der BF danach am 07.04.2010 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, sondern am 05.09.2014 illegal aufhältig im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, beruht auf dies bescheinigender dem Verwaltungsakt einliegender Strafverfügung vom 03.02.2015 (AS 624).

Die Feststellung zur Aufhebung des gegen den BF mit Bescheid vom 19.07.2006 erlassenen Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015, folgend auf die daraufhin gestellten Anträge des BF vom 10.04.2013 und 09.03.2015, beruht auf dem diesbezüglichen Bescheid im Verwaltungsakt (A 545f), in dem die Aufhebung dieses mit der ab 01.10.2014 neuen Rechtslage begründet wurde.

2.2.6. Die Feststellungen zur bisherigen Aufenthaltsstellung des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Fremdenregisterauszug, in welchem ein dem BF am 24.02.2005 erteilter Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsnachweis" eingetragen ist, und dem diesbezüglichen seinen Aufenthaltsstatus bescheinigenden Verwaltungsakt. Dass über den Erstantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" vom 05.02.2015 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 29.06.2017 rechtskräftig entscheiden wurde, beruht auf diesbezüglichem Erkenntnis im Verwaltungsakt (AS 575) und ist auch aus einem Fremdenregisterauszug ersichtlich.

2.2.7. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einen Strafregisterauszug, die Feststellung hinsichtlich der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet von März 2015 auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden Strafrechtsurteil des Berufungsgerichtes (AS 537 ff) und die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung von 2006 auf dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt (AS 153ff).

2.2.8. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet im Zeitraum von 2001 bis 2017 ergab sich aus einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug. Die Erwerbstätigkeit der Ehegattin des BF im Bundesgebiet seit Oktober 2010 beruht ebenso auf einem ihre Person betreffenden AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug.

2.2.9. Der BF konnte sich in Österreich gute Deutschkenntnisse aneignen, wofür das dem Verwaltungsakt einliegende Zertifikat - B1 Zertifikat Deutsch Österreich" mit "befriedigend" bestandener Prüfung spricht (AS 667).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet folgendermaßen:

"(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 1997 in Österreich auf und ist seit Juni 1997 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet - seit 02.08.2007 an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse mit seiner Ehegattin.

Dem BF wurde zunächst am 24.02.2005 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsnachweis" erteilt, welcher eine Verlängerung seiner bisherigen Niederlassungsbewilligung darstellte, bevor gegen ihn am 07.04.2010 ein gegen ihn mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom 19.07.2006 verhängtes zehnjähriges Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist.

Trotz dieses aufrechten Aufenthaltsverbotes stellte der BF am 05.02.2015 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU", über welchen am 29.06.2017 eine rechtskräftige abweisende Entscheidung ergangen ist. Am 26.04.2017 stellte der BF einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes in "Aufenthaltsberechtigung plus", welchem am 01.09.2017 eine persönliche Antragstellung nachfolgte.

Aufgrund der Aktenlage war der BF von 1997 bis zur rechtskräftigen Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2010 und dann wieder ab Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes im Jahr 2015, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

§ 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG lauten folgendermaßen:Paragraph 9, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG lauten folgendermaßen:

"(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint."(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Im gegenständlichen Fall sah die belangte Behörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund eines gegen den BF nach strafrechtlicher Verurteilung von 2006 verhängten bis zur Aufhebung 2015 gültigen Aufenthaltsverbotes und eines demzufolge unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als notwendig an.

Besagter strafrechtlicher Verurteilung von 2006 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

Der BF hat im Bundesgebiet seit 2002 bis 07.02.2006 Heroin, Kokain und Cannabisharz sowie Cannabiskraut in jeweils geringen Mengen zum Eigenkonsum erworben und besessen und am 07.02.2006 Suchtgift in einer großen Menge - im Ausmaß von 205,26 Gramm Kokain durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler eines Landeskriminalamtes gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt.

Demzufolge lagen der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2006 erste Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift aus dem Jahr 2002 zugrunde. Diese 2002 vom BF begangenen strafbaren Handlungen gelten jedenfalls als "maßgeblicher Sachverhalt" iSv § 9 Abs. 5 BFA-VG, welche Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zu Gunsten des BF zur Anwendung kommt, war der BF doch, berücksichtigt man eine erste Niederlassungsbewilligung nach erster Hauptwohnsitzmeldung ab 27.06.1997, zum Beginn seiner Straftaten Anfang des Jahres 2002 jedenfalls noch nicht ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, weshalb entgegen der Bestimmung in § 9 Abs. 5 BFA-VG im gegenständlichen Fall grundsätzlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist.Demzufolge lagen der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2006 erste Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift aus dem Jahr 2002 zugrunde. Diese 2002 vom BF begangenen strafbaren Handlungen gelten jedenfalls als "maßgeblicher Sachverhalt" iSv Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, welche Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zu Gunsten des BF zur Anwendung kommt, war der BF doch, berücksichtigt man eine erste Niederlassungsbewilligung nach erster Hauptwohnsitzmeldung ab 27.06.1997, zum Beginn seiner Straftaten Anfang des Jahres 2002 jedenfalls noch nicht ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen, weshalb entgegen der Bestimmung in Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG im gegenständlichen Fall grundsätzlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist.

Dem BF konnte wegen noch aufrechten Aufenthaltsverbotes mit seinem Antrag vom 05.02.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger", über welchen am 29.06.2017 eine abweisende Entscheidung ergangen ist, keinen Aufenthaltstitel für Österreich mehr erwerben.

Der BF ist bereits seit 27.06.1997 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, seit 02.08.2007 mit seiner Ehegattin an gemeinsamer Wohnsitzadresse.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar erstmals im Februar 2004 wegen Einbruchsdiebstahls mit einem EUR 2000,- übersteigendem Schaden zu einer viereinhalbmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Freiheitsstrafe im Jahr 2010 endgültig nachgesehen wurde, dann im März 2004 wegen "Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes" zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2011 die verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, als nächstes im März 2006 wegen strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift, eine große Menge betreffend, zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe im Jahr 2011 endgültig nachgesehen wurde, und im März 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf ein Probezeit von drei Jahren.

Die belangte Behörde hat den öffentlichen Interessen und dabei vor allem das Interesse zur Verhinderung von strafbaren Handlungen eindeutig einen Vorrang vor den familiären und privaten Interessen des BF eingeräumt.

Das Familienleben mit seiner Ehegattin und den mit ihr gemeinsamen beiden minderjährigen Kindern hat sie demgegenüber jedoch bewusst in den Hintergrund gestellt.

Fest steht jedenfalls, dass der BF in Österreich bereits eine langjährige Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehegattin, die er im Jahr 2006 geheiratet und mit welcher er zwei 2008 und 2011 im Bundesgebiet geborene Kinder hat, führt und mit dieser seit 02.08.2007 in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt.

Fest steht auch, dass sich der BF nach seiner strafrechtlichen Verurteilung 2006 einer Suchtgifttherapie unterzogen hat und bis zu seinen seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung 2015 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen 2013 und 2014 keine Straftaten mehr begangen hat und offensichtlich auch nach den Geburten seiner 2008 und 2011 geborenen minderjährigen Kinder lieber seinen Vaterschaftspflichten als seinen kriminellen Machenschaften nachgehen wollte.

Der BF war sich jedoch auch nach letzter strafrechtlicher Verurteilung von März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die ihm bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, seinen Vaterpflichten bewusst, wie sein Rechtsvertreter in mündlicher Verhandlung am 07.08.2018 folgendermaßen hervorstrich: "Seit der letzten Verurteilung hat er sich wohlverhalten und ist sich seiner Verantwortung als Vater von zwei Kindern bewusst, dass er Vorbildwirkung hat. Er betreut zwei Kinder wegen der Arbeitstätigkeit der Kindesmutter, wodurch der (erg.: Vater) zur Zeit die Hauptperson für die beiden Kinder ist.

(....)."

Abgesehen von seinem in Österreich begründeten Familienleben hat sich der BF im Bundesgebiet auch ein nachhaltiges Privatleben aufgebaut und ist im Zeitraum von 2001 bis April 2017 einigen Beschäftigungen bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen und hat sich in Österreich auch einige Deutschkenntnisse angeeignet, wie mit der Vorlage eines erworbenen BF1 - Sprachzertifikates unter Beweis gestellt wurde.

Die Ehegattin des BF, eine österreichische Staatsbürgerin, die im Bundesgebiet seit Jänner 2001 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und seit April 2011 immer wieder Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen ist, steht nunmehr seit Anfang März 2018 in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Auf ihre beiden mit dem BF gemeinsamen minderjährigen 2008 und 2011 geborenen minderjährigen Kinder, für welche Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen vom 12.09.2017 vorgelegt wurden, sorgt laut Angabe des Rechtsvertreters in mündlicher Verhandlung am 07.08.2018 der BF, dessen letztes Arbeitsverhältnis im Bundesgebiet im April 2017 beendet wurde.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].

Im gegenständlichen Fall wurde vor der Geburt seiner beiden minderjährigen 2008 und 2011 im Bundesgebiet geborenen Kinder als Folge auf seine strafrechtliche Verurteilung wegen Suchtmitteldelikten im März 2006 mit einem Bescheid vom 19.07.2006 gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weshalb dem BF ab Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes nicht mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte.

Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen (vgl. VwGH vom 19.06.2015,Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen vergleiche VwGH vom 19.06.2015,

Zl. E 426/2015).Zl. E 426 aus 2015,).

Demgegenüber wird ihm die Aufrechthaltung des Kontaktes mit seinen in seinem Herkunftsstaat verbliebenen Geschwister - Bruder und Schwester, zu denen er seiner Angabe in mündlicher Verhandlung am 07.08.2018 zufolge nur "hin und wieder Kontakt" hat, weiterhin möglich sein.

Bei der Interessensabwägung war vor allem dem besonders schützenswerten "Wohl" seiner beiden in Österreich 2008 und 2011 geborenen minderjährigen Kinder gegenüber den öffentlichen Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - vor allem in Zusammenhang mit für die Öffentlichkeit besonders gefährlichem Suchtgift - eindeutig der Vorrang einzuräumen.

Der Beschwerde war daher der Verkündung des Erkenntnisses in mündlicher Verhandlung am 07.08.2018 folgend spruchgemäß stattzugeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben, geänderte
Verhältnisse, Interessenabwägung, mündliche Verkündung, private
Interessen, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, schriftliche
Ausfertigung, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.1201975.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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