TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 L525 2165167-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L525 2165167-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1-4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1-4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.8.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG

und § 13 VwGVG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 13, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsangehöriger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.2.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 2005 Mitglied der Studentenpartei Bangladesch Nationalist Party (BNP). Diese Partei sei in Bangladesch nicht verboten, er sei Vizepräsident dieser Partei. Die Regierungspartei wolle seine Partei vernichten. Am 26.7.2012 sei er fälschlicherweise wegen des Mordes an einer näher bezeichneten Person von der Regierungspartei angezeigt worden. Im September sei dann bei einem Anwalt gewesen und habe ihm dieser erklärt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliege. Am 6.10.2012 sei seine Familie von Anhängern der Regierungspartei angegriffen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Regierungspartei getötet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.7.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Fluchtvorbringen wurde dabei die Glaubwürdigkeit versagt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der vagen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde zum Beleg seines Vorbringens manipulierte Fotographien in Vorlage gebracht habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.7.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Fluchtvorbringen wurde dabei die Glaubwürdigkeit versagt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der vagen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde zum Beleg seines Vorbringens manipulierte Fotographien in Vorlage gebracht habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.8.2017, Zl. L508 2165167-1 als unbegründet abwies. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würden, hätten sich nicht ergeben im Verfahren. Eine berücksichtigungswürdige Integration habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden und sei er vom LG für Strafsachen Wien zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das fünfjährige Einreiseverbot sei angemessen.

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017 wurde ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 10.8.2018 um 10:00 Uhr im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Hernalser Gürtel 6-12, Zimmer 121 als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Bangladesch wahrzunehmen. Es seien die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, werde gegen den Beschwerdeführer eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 10.8.2018 um 10:00 Uhr im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Hernalser Gürtel 6-12, Zimmer 121 als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Bangladesch wahrzunehmen. Es seien die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, werde gegen den Beschwerdeführer eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe. Er habe angegeben, Staatsbürger von Bangladesch zu sein. Er sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen und halte er an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt fest. Er habe auch keine Schritte unternommen, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei seiner Verpflichtung auszureisen bis dato nicht nachgekommen. Der nun anstehende Delegationstermin mit den Vertretern des Heimatlandes des Beschwerdeführers ermögliche es der Behörde die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes zu ermöglichen und den Austellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Aus diesem Grunde sei es für die Behörde unerlässlich, dass er in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrzunehmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisedokumentes ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es vonseiten des Bundesamtes unerlässlich, das Nichterscheinen und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokumentes unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser Maßnahme nicht möglich sei, sei die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vor eine Delegation von Bangladesch verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Andernfalls wäre eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zwar müsse grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings müsse dies auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe sei. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits genannten Umstände (keine Identitätsdokumente vorgelegt, Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, erster Mitwirkungsbescheid) angemessen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte die belangte Behörde aus, er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verweile weiter illegal im Bundesgebiet. Dem gegenüber stünde nur das faktische Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Daher würden die öffentlichen Interessen klar überwiegen. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestünde auch weiters Gefahr in Verzug, da für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seine Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Außerdem mache sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt auch strafbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei Schritte unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, zeige, dass er kein Interesse an der Einhaltung der Gesetze habe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.3.2018, mit welchem ihm aufgetragen worden sei, binnen drei Tagen bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungsstelle Fieberbrunn Unterkunft zu nehmen, bisher keine Folge geleistet habe, zeige eindeutig die Ignoranz des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Gesetzen. Einer Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Mit Mail vom 9.8.2018 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei natürlich gewillt seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, es sei jedoch für den Vertreter unmöglich binnen einem Tag Termine wahrzunehmen, weshalb er sich für das Nichterscheinen entschuldigen wolle. In der Sache selbst könne er berichten, dass er den Auftrag erhalten habe, den Bescheid vollinhaltlich zu bekämpfen, also auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. Er teile weiters mit, dass er am 30.7.2018 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe und sei ihm mitgeteilt worden, dass der Antrag zuständigkeitshalber übermittelt werde. Er ersuche um Mitteilung, wo er zu welchem Zeitpunkt Akteneinsicht nehmen könne.Mit Mail vom 9.8.2018 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei natürlich gewillt seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, es sei jedoch für den Vertreter unmöglich binnen einem Tag Termine wahrzunehmen, weshalb er sich für das Nichterscheinen entschuldigen wolle. In der Sache selbst könne er berichten, dass er den Auftrag erhalten habe, den Bescheid vollinhaltlich zu bekämpfen, also auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. Er teile weiters mit, dass er am 30.7.2018 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe und sei ihm mitgeteilt worden, dass der Antrag zuständigkeitshalber übermittelt werde. Er ersuche um Mitteilung, wo er zu welchem Zeitpunkt Akteneinsicht nehmen könne.

Mit Schreiben vom gleichen Tag antwortete die belangte Behörde dahingehend, dass sich die Akten bei der EAST-OST befinden würden und der Antrag an diese übermittelt worden sei. Zum morgigen Interview werde festgehalten, dass die Anwesenheit des Rechtsvertreters nicht erforderlich sei, sehr wohl jedoch die des Beschwerdeführers. Sollte der morgige Termin jedoch nicht wahrgenommen werden, so werde die angedrohte Haft jedenfalls vollstreckt.

Wiederum mit Schreiben vom 9.8.2018 erwiderte der Rechtsvertreter dahingehend, dass er bei der EAST-OST Akteneinsicht nehmen werde. Zum Interviewtermin führte der Rechtsvertreter aus, seinem Mandanten stehe das Recht zu, sich eines Rechtsvertreters zu bedienen. Es gehe als nicht um die Frage, ob seine Anwesenheit erforderlich sei, sondernd arum, dass sein Mandant seine Anwesenheit wünsche. Eine Vollstreckung der Haft wäre zum jetzigen Zeitpunkt völlig gesetzwidrig. Er ersuche um einen neuen Termin, welchen er dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer wahrnehmen könne.

Mit Bescheid vom 4.9.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG eine Haftstrafe in der Höhe von 14 Tagen verhängt.Mit Bescheid vom 4.9.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, VVG eine Haftstrafe in der Höhe von 14 Tagen verhängt.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2018 (eingegangen bei der belangten Behörde am 5.9.2018) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2018. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde stütze sich auf § 46 Abs. 2a und 2b FPG. Aus der Gesetzesbestimmung ergebe sich, dass die Behörde ermächtigt sei, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation aus Bangladesch wahrzunehmen. Abgesehen davon, dass im Bescheid nicht definiert sei, welcher Rechtsstatus dieser Experten-Delegation zukomme, sei davon auszugehen, dass es sich hier niemals um die zuständige ausländische Behörde handle. Gerade im vorliegenden Fall sei besonders darauf zu achten (der Beschwerdeführer gehörde der Oppositionspartei BNP an und werde deshalb verfolgt in Bangladesch), dass gesichert sei, dass es sich einerseits um eine staatlich anerkannte Behörde handle und andererseits, dass diese auch zuständig sei. Es sei bekannt, dass die herrschende Regierungspartei versuche, die Oppositionspartei BNP auf jede nur erdenkliche Art zu unterdrücken, indem sogar von der Regierungspartei linientreue Richter ernannt und unliebsame abgesetzt werden würden. Wenn nun die Behörde zur Ermittlung der Identität des Beschwerdeführers eine Experten-Delegation Bangladesch beiziehe, so sei in keiner Weise erkennbar, dass diese Delegation nicht von der Regierungspartei zusammengesetzt worden sei. Die belangte Behörde unterlasse es komplett darzulegen, wer diese Delegation eingerichtet habe und welcher Status ihr zukomme. Der Beschwerdeführer habe den Termin deswegen nicht wahrgenommen, da er fürchte, dass er Gefahr laufe, dass diese Kommission rechtswidrig eingerichtet worden sei und ein Instrument der Regierungspartei darstelle. Auch liege keine Gefahr im Verzug vor, da vom Beschwerdeführer keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Entgegen der Ausführung der Behörde stehe die Identität sehr wohl fest und werde diesbezüglich auf die entsprechenden Bescheide im Asylverfahren verwiesen. Aktenkundig sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhalte und während dieser Zeit unbescholten sei.Mit Schriftsatz vom 3.9.2018 (eingegangen bei der belangten Behörde am 5.9.2018) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8.8.2018. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde stütze sich auf Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG. Aus der Gesetzesbestimmung ergebe sich, dass die Behörde ermächtigt sei, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation aus Bangladesch wahrzunehmen. Abgesehen davon, dass im Bescheid nicht definiert sei, welcher Rechtsstatus dieser Experten-Delegation zukomme, sei davon auszugehen, dass es sich hier niemals um die zuständige ausländische Behörde handle. Gerade im vorliegenden Fall sei besonders darauf zu achten (der Beschwerdeführer gehörde der Oppositionspartei BNP an und werde deshalb verfolgt in Bangladesch), dass gesichert sei, dass es sich einerseits um eine staatlich anerkannte Behörde handle und andererseits, dass diese auch zuständig sei. Es sei bekannt, dass die herrschende Regierungspartei versuche, die Oppositionspartei BNP auf jede nur erdenkliche Art zu unterdrücken, indem sogar von der Regierungspartei linientreue Richter ernannt und unliebsame abgesetzt werden würden. Wenn nun die Behörde zur Ermittlung der Identität des Beschwerdeführers eine Experten-Delegation Bangladesch beiziehe, so sei in keiner Weise erkennbar, dass diese Delegation nicht von der Regierungspartei zusammengesetzt worden sei. Die belangte Behörde unterlasse es komplett darzulegen, wer diese Delegation eingerichtet habe und welcher Status ihr zukomme. Der Beschwerdeführer habe den Termin deswegen nicht wahrgenommen, da er fürchte, dass er Gefahr laufe, dass diese Kommission rechtswidrig eingerichtet worden sei und ein Instrument der Regierungspartei darstelle. Auch liege keine Gefahr im Verzug vor, da vom Beschwerdeführer keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Entgegen der Ausführung der Behörde stehe die Identität sehr wohl fest und werde diesbezüglich auf die entsprechenden Bescheide im Asylverfahren verwiesen. Aktenkundig sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhalte und während dieser Zeit unbescholten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist bengalischer Staatsbürger und befindet sich seit 2013 in Österreich. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 21.2.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2017, Zl. L508 2165167-1 rechtskräftig negativ beschieden wurde. Über den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verweilte nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens weiter illegal in Österreich. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam auch dann seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer befolgte den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.3.2018 nicht, wonach er binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Betreuungsstelle Unterkunft nehmen solle. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest und hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer leistete der Anordnung, sich am 10.8.2018 bei der belangten Behörde einzufinden, keine Folge, sondern blieb er unentschuldigt fern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und werden auch nicht substantiiert bestritten. Soweit die Beschwerde ausführt, die Identität stehe nicht fest, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im oben angeführten Erkenntnis vom 29.8.2017 ausdrücklich feststellte, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von irgendwelchen Identitätsdokumenten nicht feststeht. In wie fern der Beschwerdeführer nun doch identifiziert worden sei, lässt die Beschwerde komplett offen und ist auch den Feststellungen der belangten Behörde Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.8.2017 und der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auskunft aus dem amtlichen Register. Dass der Beschwerdeführer wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten und - führt ja auch die Beschwerde an - war der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lautet auszugsweise:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:

"7. Hauptstück

Abschiebung und Duldung

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren."(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren."

Mit gegenständlichem Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, er solle sich am 10.8.2018 um 10:00 Uhr bei der näher bezeichneten Adresse der belangten Behörde einfinden um am Verfahren bezüglich seiner Identifizierung mitzuwirken. Es werde eine Experten-Delegation Bangladesch zugegen sein, sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nun ist davon auszugehen, dass das BFA die Amtshandlung leitet, was schon die Ladung vor die belangte Behörde und die Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde naheliegt (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2018, Zl. Ra 2018/21/0012). Dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig ist, hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keine Identitätsdokumente vorlegte, was aber für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung notwendig ist. Die in Aussicht genommene Strafhaft ist ein mögliches Zwangsmittel und auch hier legte die belangte Behörde nachvollziehbar und konkret auf den Beschwerdeführer eingehend dar, dass die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gezeigten Unwillens sich den behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zu fügen, notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise einsichtig, dass er gegen das Gesetz verstößt und sich mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt strafbar macht. Soweit die Beschwerde vorbringt, es sei nicht sicher, durch wen die Experten-Delegation beschickt werde, was ihr Rechtsstatus sei und sei der Beschwerdeführer verfolgter Oppositionspolitiker und sei die Delegation womöglich rechtswidrig eingerichtet und stelle diese ein Instrument der Regierung dar, so sei darauf verwiesen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer rechtskräftig jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde und feststeht, dass der Beschwerdeführer eben nicht verfolgt wird. Das gegenständliche Verfahren bietet keinerlei Raum zum wiederholten Male das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes abzuarbeiten bzw. wieder vorzubringen, weshalb dieses Vorbringen nicht zielführend ist. Die belangte Behörde legte nachvollziehbar und rechtsrichtig dar, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung zur Feststellung seiner Identität notwendig ist und wird dem nicht substantiiert entgegengetreten.Mit gegenständlichem Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, er solle sich am 10.8.2018 um 10:00 Uhr bei der näher bezeichneten Adresse der belangten Behörde einfinden um am Verfahren bezüglich seiner Identifizierung mitzuwirken. Es werde eine Experten-Delegation Bangladesch zugegen sein, sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nun ist davon auszugehen, dass das BFA die Amtshandlung leitet, was schon die Ladung vor die belangte Behörde und die Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde naheliegt vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2018, Zl. Ra 2018/21/0012). Dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig ist, hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keine Identitätsdokumente vorlegte, was aber für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung notwendig ist. Die in Aussicht genommene Strafhaft ist ein mögliches Zwangsmittel und auch hier legte die belangte Behörde nachvollziehbar und konkret auf den Beschwerdeführer eingehend dar, dass die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gezeigten Unwillens sich den behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zu fügen, notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise einsichtig, dass er gegen das Gesetz verstößt und sich mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt strafbar macht. Soweit die Beschwerde vorbringt, es sei nicht sicher, durch wen die Experten-Delegation beschickt werde, was ihr Rechtsstatus sei und sei der Beschwerdeführer verfolgter Oppositionspolitiker und sei die Delegation womöglich rechtswidrig eingerichtet und stelle diese ein Instrument der Regierung dar, so sei darauf verwiesen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer rechtskräftig jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde und feststeht, dass der Beschwerdeführer eben nicht verfolgt wird. Das gegenständliche Verfahren bietet keinerlei Raum zum wiederholten Male das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes abzuarbeiten bzw. wieder vorzubringen, weshalb dieses Vorbringen nicht zielführend ist. Die belangte Behörde legte nachvollziehbar und rechtsrichtig dar, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung zur Feststellung seiner Identität notwendig ist und wird dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Zu Spruchpunkt II:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des BF gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des BF gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

Nach der Judikatur des VwGH zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des VwGH zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Nun stellte die belangte Behörde zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, was sich zunächst aus dem rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich und dem gezeigten Unwillen sich behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen zu fügen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer rechtskräftig vorbestraft und wurde gegen ihn - ebenfalls rechtskräftig - ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen, was ebenfalls die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer zeigt und - auch das soll hier nochmals festgehalten werden - macht sich der Beschwerdeführer mit jedem Tag seines unrechtmäßigen Aufenthalts weiter strafbar. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Interessen der Republik Österreich am schnellen Vollzug des Bescheides höher einzustufen sind, als die des Beschwerdeführers. Darüber hinaus legt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert dar, worin nun die Interessen des Beschwerdeführers überhaupt liegen außer, dass er eben grundsätzlich in Österreich verbleiben kann.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt vergleiche dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).

Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, aufschiebende Wirkung - Entfall, Duldung,
Gefährdungsprognose, Identitätsfeststellung, Interessenabwägung,
Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2165167.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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