Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W226 2000682-5/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. 560028203-180837002, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. 560028203-180837002, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tadschikistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer die Kopien eines tadschikischen Reisepasses und eines tadschikischen Führerscheins vor.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 06.12.2013, zugestellt am 10.12.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: W112 2000682-1/9E, vom 06.08.2015, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: W112 2000682-1/9E, vom 06.08.2015, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Tadschikistan zulässig ist und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Tadschikistan zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Gegen diesen Bescheid übermittelte der bevollmächtigte Vertreter am 20.04.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: W226 2000682-2/5E, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und mitDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, Zahl: W226 2000682-2/5E, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und mit
Beschluss, Zahl: W226 2000682-3/4E, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Beschluss, Zahl: W226 2000682-3/4E, vom 12.12.2016, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens bei der belangten Behörde ein. Begründet führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seit seiner "Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren" vielfältige Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet ergeben hätten. Maßgebliche Änderungen würden sich im Besonderen in seinem Erwerb der deutschen Sprache und seiner sozialen Integration ergeben.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid, Zahl 560028203/170146576, vom 26.04.2017, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Art. 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid, Zahl 560028203/170146576, vom 26.04.2017, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Artikel 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass seit Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 25.01.2016 keine maßglichen Änderungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten seien. Insbesondere seien alle vorgebrachten Integrationsschritte (wie die absolvierte Deutschprüfung auf dem Niveau A2, die arbeitsrechtlichen Vorverträge und die sozialen Kontakte in Österreich) bereits bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung bekannt gewesen und hätten schon damals bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeschlagen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde. Diese wurde insbesondere damit begründet, dass er bereits seit sechs Jahren in Österreich aufhältig sei, er in der Lage sei sich auf legale Weise seinen eignen Lebensunterhalt zu finanzieren und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge bzw. er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuche. Außerdem hätte der Beschwerdeführer ein starkes Netz sozialer Kontakte in Österreich aufgebaut.
5. Am 03.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters eine mündliche Verhandlung durch, bei der dieser im Detail zu seinen Antragsgründen befragt wurde. Die Frage des erkennenden Richters, ob er den anwesenden Dolmetscher verstehe, bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Im Zuge seiner Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Namen XXXX führe, er am XXXX im Bezirk XXXX geboren und als Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam Staatsangehöriger von Tadschikistan sei. In Tadschikistan habe er Agrarwirtschaft studiert und in der Folge als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet und aus dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich sei er als Hausmeister beschäftigt und beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich habe er keine Familienmitglieder und führe er in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Er sei jedoch mit XXXXtraditionell verheiratet und entstamme dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn, der den Namen XXXX trage. Sowohl das Geburtsdatum seiner Partnerin als auch das seines Sohnes, könne er aber nur der Jahreszahl nach angeben. Genauere Daten wisse er nicht. Er habe seine Partnerin 2016, als diese ihn in Österreich für ca. 5 oder 6 Monate besuchte, das letzte Mal gesehen. Sie wäre dann wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Seine Partnerin und ihr gemeinsamer Sohn lebten nun seit 08.09.2017 illegal in Lettland. Den Lebensunterhalt in Lettland würde seine Frau aus dem Verkauf ihrer beiden Autos finanzieren. Befragt nach einer Ausbildung in Österreich gab der BF zu Protokoll, dass er hier Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht habe und den A2 Deutschkurs mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Sein Vertreter ergänzte, dass der BF zurzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuche. Mit seinen österreichischen Freunden treffe er sich in Kaffeehäusern oder in Diskotheken bzw. auch in einem jüdischen Verein im 2. Wiener Gemeindebezirk. Mit diesen Freunden unterhalte er sich in den Sprachen Russisch, Tadschikisch und Deutsch. Auch sei er Mitglied in einem Fitnessclub und gehe - wenn auch nicht oft - ins Kino. Zu seinem Herkunftsstaat Tadschikistan unterhalte er seit mehr als einem Jahr keine Bindungen mehr. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt, da nachdem er Tadschikistan verlassen habe, Leute von der Tadschikischen Regierung seine Eltern nach ihm gefragt hätten. Sein Vater hätte deshalb zwei Herzinfarkte erlitten und hätten sie daher beschlossen, keinen Kontakt mehr zu halten. Für den Fall, dass er nach Tadschikistan zurückkehren müsste, hätte er dort keine Chance, da er als Parteimitglied der XXXX überall abgelehnt werden würde.Im Zuge seiner Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Namen römisch 40 führe, er am römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren und als Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam Staatsangehöriger von Tadschikistan sei. In Tadschikistan habe er Agrarwirtschaft studiert und in der Folge als Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet und aus dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich sei er als Hausmeister beschäftigt und beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich habe er keine Familienmitglieder und führe er in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Er sei jedoch mit XXXXtraditionell verheiratet und entstamme dieser Beziehung ein gemeinsamer Sohn, der den Namen römisch 40 trage. Sowohl das Geburtsdatum seiner Partnerin als auch das seines Sohnes, könne er aber nur der Jahreszahl nach angeben. Genauere Daten wisse er nicht. Er habe seine Partnerin 2016, als diese ihn in Österreich für ca. 5 oder 6 Monate besuchte, das letzte Mal gesehen. Sie wäre dann wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Seine Partnerin und ihr gemeinsamer Sohn lebten nun seit 08.09.2017 illegal in Lettland. Den Lebensunterhalt in Lettland würde seine Frau aus dem Verkauf ihrer beiden Autos finanzieren. Befragt nach einer Ausbildung in Österreich gab der BF zu Protokoll, dass er hier Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht habe und den A2 Deutschkurs mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Sein Vertreter ergänzte, dass der BF zurzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besuche. Mit seinen österreichischen Freunden treffe er sich in Kaffeehäusern oder in Diskotheken bzw. auch in einem jüdischen Verein im 2. Wiener Gemeindebezirk. Mit diesen Freunden unterhalte er sich in den Sprachen Russisch, Tadschikisch und Deutsch. Auch sei er Mitglied in einem Fitnessclub und gehe - wenn auch nicht oft - ins Kino. Zu seinem Herkunftsstaat Tadschikistan unterhalte er seit mehr als einem Jahr keine Bindungen mehr. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt, da nachdem er Tadschikistan verlassen habe, Leute von der Tadschikischen Regierung seine Eltern nach ihm gefragt hätten. Sein Vater hätte deshalb zwei Herzinfarkte erlitten und hätten sie daher beschlossen, keinen Kontakt mehr zu halten. Für den Fall, dass er nach Tadschikistan zurückkehren müsste, hätte er dort keine Chance, da er als Parteimitglied der römisch 40 überall abgelehnt werden würde.
Der Vertreter des BF trug vor, dass der BF bewiesen hätte, dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen zu wollen. Er habe seine Deutschkenntnisse selbständig und ohne finanzielle Unterstützung erworben. Durch sein freundliches und hilfsbereites Wesen habe er sich einen Freundeskreis erworben und ein soziales Umfeld gebildet, die ihm Arbeitsmöglichkeiten auch für die Zukunft ermöglichten.
6. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017, eingegangen beim BVwG am 18.10.2017, führt der BF aus, dass er sich seit seiner Ankunft in Österreich um seine Integration bemühe und im Vergleich zur Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Änderung des integrationsrelevanten Sacherhalts eingetreten wäre. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte" gegeben seien, sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden und somit sei pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. Der BF sei bereits seit sechs Jahren in Österreich aufhältig, spräche Deutsch und sorge selbst für seinen Lebensunterhalt, sodass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen würde. Er habe zahlreiche Freunde und ein ausgeprägtes Sozialleben zu österreichischen Staatsbürgern. Zu Tadschikistan hingegen habe er keine nennenswerten Bindungen mehr. Auch zeigten die Länderberichte zu Tadschikistan, dass eine Rückkehr des BF jedenfalls mit der Gefahr verbunden wäre, ihn in eine existenzbedrohende Notlage zu bringen.
7. Mit Erkenntnis vom 14.12.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.04.2017 als unbegründet ab.
2. Zum gegenständlichen Verfahren :
Am 06.09.2018 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Vorangehend war der BF am 14.08.2018 nach einer zufälligen Fahrzeugkontrolle festgenommen worden, eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 15.08.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.10.2018 als unbegründet abgewiesen.Am 06.09.2018 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Vorangehend war der BF am 14.08.2018 nach einer zufälligen Fahrzeugkontrolle festgenommen worden, eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 15.08.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.10.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 06.09.2018 erfolgte eine Erstbefragung des Antragstellers. Dabei gab er im wesentlichen an, dass er einen neuen Antrag stelle, da er im Jahr 2015 politische Kommentare in einer russischen Version von Facebook gepostet habe, dabei habe er über den Stellvertretenden Verteidigungsminister des Herkunftsstaates gepostet. Er sei dann von einer Person des tadschikischen Sicherheitsdienstes beschimpft und als Terrorist betitelt worden, dieser Schriftverkehr habe etwa sechs Monate gedauert. Im Jahr 2017 habe er dann seine Frau nach Österreich gebracht, diese habe sich in der Heimat unterdrückt gefühlt. Die Frau sei dann etwa drei Monate danach zurückgekehrt, mittlerweile wisse er, dass seine eigene Frau mit dem Sicherheitsdienst zusammenarbeite. Diese habe sich komisch verhalten und den BF als Terrorist bezeichnet. Die Frau habe dem BF gegenüber angegeben, dass sie Daten der russischen Behörde weitergeleitet habe. Er habe nunmehr wegen dieser Vorfälle Probleme mit dem tadschikischen Sicherheitsdienst und den Behörden.
Am 18.09.2018 erfolgte eine schriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde. Der BF legte eine angebliche Ladung aus dem Herkunftsstaat vor, diese habe er "vor ca. einer Woche" bekommen. Seine Nichte habe die Ladung einer Person, welche nach Österreich gereist sei, mitgegeben und diese Person habe dem BF die Ladung überbracht. Er hätte am XXXX als Beschuldigter bei einer Behörde erscheinen sollen, um was es dabei gehe, das werde einem erst gesagt, wenn man bei der Behörde erscheine. Der tadschikische Geheimdienst habe ihn hier in Österreich angerufen und gesagt, dass er nach Tadschikistan zurückkehren und sich bei der Behörde melden soll.Am 18.09.2018 erfolgte eine schriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde. Der BF legte eine angebliche Ladung aus dem Herkunftsstaat vor, diese habe er "vor ca. einer Woche" bekommen. Seine Nichte habe die Ladung einer Person, welche nach Österreich gereist sei, mitgegeben und diese Person habe dem BF die Ladung überbracht. Er hätte am römisch 40 als Beschuldigter bei einer Behörde erscheinen sollen, um was es dabei gehe, das werde einem erst gesagt, wenn man bei der Behörde erscheine. Der tadschikische Geheimdienst habe ihn hier in Österreich angerufen und gesagt, dass er nach Tadschikistan zurückkehren und sich bei der Behörde melden soll.
Auf die Frage, ob die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien, führte der BF an wie folgt: "Ich weiß nicht mehr, welche Fluchtgründe ich im Erstverfahren angegeben habe. Ich habe neue Fluchtgründe".
Nach Aufforderung schilderte der BF diese neuen Fluchtgründe nunmehr dahingehend, dass seine Frau nach Tadschikistan zurückgereist sei und habe sie dort bei der Polizei gegen den BF ausgesagt, dass dieser aktiv gegen die tadschikische Regierung aus Österreich agieren würde. Es würde eine namentlich genannte Person in Österreich geben, welche aktiv gegen die politische Regierung in Tadschikistan arbeite. Der BF sei nunmehr von den tadschikischen Behörden gebeten worden, den Aufenthaltsort und die Adresse dieser namentlich genannten Person bekannt zu geben und auch mitzuteilen, wer diese namentlich genannte Person unterstütze. Die Frau des BF habe bei der tadschikischen Behörde angegeben, dass er diesen regimekritischen Bekannten gut kenne, deshalb würde er nun im Fall der Rückkehr eingesperrt werden. Die namentlich genannte Person würde für die "XXXX" arbeiten, wer damit zu tun habe, der werde verhaftet.
Zu seiner Ehefrau befragt führte der BF aus, dass diese 2015 nach Österreich gekommen sei, sie hätten dann geheiratet, im Jahr 2016 sei die Frau nach Tadschikistan zurückgekehrt, der gemeinsame Sohn sei dort geboren worden. Im September 2017 sei die Frau mit dem Sohn neuerlich nach Österreich gekommen und nach zwei Monaten wieder ausgereist. Die Frau komme nicht mehr wieder, sie sei in Tadschikistan zur Polizei gegangen und habe angegeben, dass der BF die "XXXX" unterstütze. Die Frau und der Sohn seien ohne Reisepässe nach Tadschikistan zurückgekehrt. Nach der rituellen Hochzeit sei die Frau nach Tadschikistan zurückgekehrt, sie habe erzählt, dass die Behörde bei ihr zuhause gewesen sei und gefragt habe, für wen der BF arbeite. Sie sei dann nach Österreich gekommen, dann sei sie verschwunden und habe ihn zwei Tage später aus Tadschikistan angerufen und gesagt, dass sie bei der Polizei eine Aussage gemacht habe, dass der BF für diese terroristische Gruppe arbeiten würde.
Auf die Frage, ob der BF in der EU irgendwelche Verwandten hätte, gab er an, dass dies nicht der Fall sei. Der BF legte bei dieser Gelegenheit eine angebliche Ladung aus seinem Herkunftsstaat vor.
Am 01.10.2018 wurde der BF durch die belangte Behörde nochmals niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederholte, dass seine Frau nach der kurzen neuerlichen Einreise im Jahr 2017 nach Tadschikistan zurückgekehrt sei und mit dem gemeinsamen Sohn jetzt dort leben würde.
Dem BF wurde nunmehr vorgehalten, dass eine Anfrage in der Visa-Datenbank ergeben habe, dass dem BF selbst im Jahr XXXX ein tadschikischer Reisepass ausgestellt worden sei, wobei dem BF mit diesem Reisepass in den JahrenXXXX und XXXX Schengen-Visa für Litauen mit längerer Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sind. Die Antwort des BF lautete, dass dies stimme, ihm sei tatsächlich im Jahr XXXX ein tadschikischer Reisepass ausgestellt worden und habe er auch zweimal Visa für Litauen bekommen.Dem BF wurde nunmehr vorgehalten, dass eine Anfrage in der Visa-Datenbank ergeben habe, dass dem BF selbst im Jahr römisch 40 ein tadschikischer Reisepass ausgestellt worden sei, wobei dem BF mit diesem Reisepass in den JahrenXXXX und römisch 40 Schengen-Visa für Litauen mit längerer Gültigkeitsdauer ausgestellt worden sind. Die Antwort des BF lautete, dass dies stimme, ihm sei tatsächlich im Jahr römisch 40 ein tadschikischer Reisepass ausgestellt worden und habe er auch zweimal Visa für Litauen bekommen.
Zu diesem Reisepass befragt konnte der BF einzig ausführen, dass ein nur mit Vornamen genannter Landsmann diesen Reisepass für ihn beantragt hätte, dieser Landsmann hätte auch das Visum für den BF besorgt und würde sich der Reisepass nunmehr bei diesem Landsmann befinden.
Der Grund für die Visaerteilung für Litauen wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er "seine Wohnung in Tadschikistan habe verkaufen wollen". Bei der ersten Reise habe er das nicht geschafft, die Wohnung zu verkaufen, deshalb habe er sich ein neuerliches Visum für Litauen besorgt und sei neuerlich nach Tadschikistan zwecks Wohnungsverkaufs gereist. Auf die Frage, warum er im Asylverfahren falsche Angaben getätigt habe, gab der BF wie folgt zu Protokoll:
"Ich hatte Angst, wenn ich das angebe, dann werden sie mich abschieben".
Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass sich bei seinen Effekten die Reisepässe seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes befinden würden. Auf die naheliegende Frage, ob dies nicht bedeuten würde, dass sich die beiden Angehörigen nach wie vor in Österreich aufhalten, vermeinte der BF, dass diese nach der Tadschikistan zurückgereist seien. Die Reisepässe seien deshalb bei ihm, weil sie im Handschuhfach eines Freundes geblieben seien, der die Frau und den Sohn 2017 von Litauen abgeholt habe. Sie hätten die Reisepässe in seinem Auto im Handschuhfach abgelegt, er wisse nicht, wie die Frau und der Sohn überhaupt nach Tadschikistan gereist seien, er könne nicht sagen, wie diese ausgereist seien. Das Geburtsdatum seiner Ehefrau wisse er gar nicht. Hier in Österreich sei er mit dem Chef einer oppositionellen XXXX fotografiert worden, irgendwer habe das fotografiert und habe die Fotos nach Tadschikistan weitergeleitet.Dem BF wurde weiters vorgehalten, dass sich bei seinen Effekten die Reisepässe seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Sohnes befinden würden. Auf die naheliegende Frage, ob dies nicht bedeuten würde, dass sich die beiden Angehörigen nach wie vor in Österreich aufhalten, vermeinte der BF, dass diese nach der Tadschikistan zurückgereist seien. Die Reisepässe seien deshalb bei ihm, weil sie im Handschuhfach eines Freundes geblieben seien, der die Frau und den Sohn 2017 von Litauen abgeholt habe. Sie hätten die Reisepässe in seinem Auto im Handschuhfach abgelegt, er wisse nicht, wie die Frau und der Sohn überhaupt nach Tadschikistan gereist seien, er könne nicht sagen, wie diese ausgereist seien. Das Geburtsdatum seiner Ehefrau wisse er gar nicht. Hier in Österreich sei er mit dem Chef einer oppositionellen römisch 40 fotografiert worden, irgendwer habe das fotografiert und habe die Fotos nach Tadschikistan weitergeleitet.
In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid vom 01.10.2018 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass der BF nachweislich die Unwahrheit angegeben habe, ihm sei im Jahr XXXX ein tadschikischer Reisepass ausgestellt worden, der BF habe Schengen-Visa für Litauen erhalten und sei mit diesen in den Herkunftsstaat zurückgereist, ohne dass er dies von sich aus in Österreich in den Einvernahmen angegeben hätte. Der BF habe sich auch insofern widersprochen, als er zunächst angegeben habe, dass die eigene Lebensgefährtin ihn bei den tadschikischen Behörden verraten habe, bei der zweiten Einvernahme habe er aber geschildert, dass Fotos von ihm bei einem Treffen angefertigt worden seien und irgendjemand habe diese nach Tadschikistan verschickt. Das Vorbringen sei demzufolge unglaubwürdig und würde der neuerliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wegen entschiedener Sache. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen und rechtliche Überlegungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid vom 01.10.2018 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass der BF nachweislich die Unwahrheit angegeben habe, ihm sei im Jahr römisch 40 ein tadschikischer Reisepass ausgestellt worden, der BF habe Schengen-Visa für Litauen erhalten und sei mit diesen in den Herkunftsstaat zurückgereist, ohne dass er dies von sich aus in Österreich in den Einvernahmen angegeben hätte. Der BF habe sich auch insofern widersprochen, als er zunächst angegeben habe, dass die eigene Lebensgefährtin ihn bei den tadschikischen Behörden verraten habe, bei der zweiten Einvernahme habe er aber geschildert, dass Fotos von ihm bei einem Treffen angefertigt worden seien und irgendjemand habe diese nach Tadschikistan verschickt. Das Vorbringen sei demzufolge unglaubwürdig und würde der neuerliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wegen entschiedener Sache. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen und rechtliche Überlegungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, führt den im Spruch angeführten Namen.
Der Antragsteller reiste im Jahr 2011 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 14.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das vom Antragsteller mit Antrag vom 14.07.2011 initiierte und (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W112 2000682-1/9E, vom 06.08.2015 negativ abgeschlossen. In weiterer Folge wurde wie dargestellt eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Das vom Antragsteller mit Antrag vom 14.07.2011 initiierte und (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W112 2000682-1/9E, vom 06.08.2015 negativ abgeschlossen. In weiterer Folge wurde wie dargestellt eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.
Am 15.08.2018 wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt.
Am 06.09.2018 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.
Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Asylantrags eingetreten ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Tadschikistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan läuft der Antragsteller nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Beweiswürdigung:
Auch das erkennende Gericht kann keinen glaubhaften Sachverhalt im Vorbringen des BF erkennen, wobei folgendes auszuführen ist: Der BF wurde wie dargestellt unzählige Male durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht einvernommen, und zwar im Zusammenhang mit dem ersten Asylantrag, einen Antrag auf Wiedereinsetzung, einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. In all diesen Verfahren hat der BF nachweislich die Unwahrheit geschildert, hat er doch zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise eingestanden, dass ihm - wie erst nunmehr bei neuerlicher Abfrage festgestellt - während des laufenden Asylverfahrens und während der laufenden sonstigen Verfahren erneut ein tadschikischer Reisepass im Jahr XXXX ausgestellt wurde und der BF darüber hinaus mit diesem tadschikischen Reisepass und mit diversen Schengen-Visa des Staates Litauen sogar in den angeblichen Verfolgerstaat freiwillig heimgekehrt ist.Auch das erkennende Gericht kann keinen glaubhaften Sachverhalt im Vorbringen des BF erkennen, wobei folgendes auszuführen ist: Der BF wurde wie dargestellt unzählige Male durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht einvernommen, und zwar im Zusammenhang mit dem ersten Asylantrag, einen Antrag auf Wiedereinsetzung, einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. In all diesen Verfahren hat der BF nachweislich die Unwahrheit geschildert, hat er doch zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise eingestanden, dass ihm - wie erst nunmehr bei neuerlicher Abfrage festgestellt - während des laufenden Asylverfahrens und während der laufenden sonstigen Verfahren erneut ein tadschikischer Reisepass im Jahr römisch 40 ausgestellt wurde und der BF darüber hinaus mit diesem tadschikischen Reisepass und mit diversen Schengen-Visa des Staates Litauen sogar in den angeblichen Verfolgerstaat freiwillig heimgekehrt ist.
Der BF verfügte über Visa vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX, wobei der BF wie dargestellt diese zu keinem Zeitpunkt während der laufenden Verfahren auch nur ansatzweise zugegeben hätte. Der BF, der im ersten Asylverfahren eine Vielzahl von schwerwiegenden Gefährdungen - wenn auch nicht glaubhaft - behauptet hatte, ist nunmehr offensichtlich freiwillig zweimal in den Herkunftsstaat zurückkehrt ist, um - wie nach diesbezüglichem Vorhalt angegeben - in Tadschikistan seine "Wohnung zu verkaufen".Der BF verfügte über Visa vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 , wobei der BF wie dargestellt diese zu keinem Zeitpunkt während der laufenden Verfahren auch nur ansatzweise zugegeben hätte. Der BF, der im ersten Asylverfahren eine Vielzahl von schwerwiegenden Gefährdungen - wenn auch nicht glaubhaft - behauptet hatte, ist nunmehr offensichtlich freiwillig zweimal in den Herkunftsstaat zurückkehrt ist, um - wie nach diesbezüglichem Vorhalt angegeben - in Tadschikistan seine "Wohnung zu verkaufen".
Das erkennende Gericht hat diesbezüglich weiters festzuhalten, dass der BF bereits im ersten Asylverfahren vergleichbare "Vorladungen", welche er auch im nunmehrigen Folgeantrag vorgelegt hat, bei der belangten Behörde vorgelegt hat, Kopien finden sich davon auf AS 195 ff im ersten Verwaltungsakt. Die vom BF diesbezüglich vorgelegten Dokumente (darunter auch vergleichbare Ladungen) wurden bereits in der Entscheidung des BVwG vom 06.08.2015 einer Beweiswürdigung unterzogen, wobei Ermittlungen der belangten Behörde im Wege der österreichischen Botschaft Astana die Echtheit der vorgelegten Ladungen nicht bestätigen konnten. Die vorgelegten Ladungen entsprachen nämlich im Hinblick auf die fehlende Ausgangsnummer auch nicht den Vorschriften für Ladungen in Tadschikistan und wurden die Inhalte der angeblichen Ladungen im ersten Asylverfahren durch das BVwG als völlig widersprüchlich und nicht glaubhaft beurteilt.
Sofern der BF also nunmehr im gegenständlichen Verfahren erneut einen solchen Vordruck, handschriftlich ausgefüllt, vorlegt, kann diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern entnommen werden, sind doch die bereits im ersten Verfahren festgestellten Mängel im Zusammenhang mit Geschäftszahl etc. unverändert gegeben. Der BF kann auch nicht einmal ansatzweise darstellen, wie er überhaupt in den Besitz dieser angeblichen Ladung gekommen ist, sind doch die sonstigen Behauptungen höchst allgemein gehalten, dass nämlich eine nicht näher beschreibbare Person diese Ladung von Tadschikistan nach Österreich mitgenommen und dem BF irgendwann (bereits in der Schubhaft) gegeben hätte.
Da der BF im nunmehrigen Asylverfahren vorbringt, dass er die Gründe aus dem ersten Asylverfahren gar nicht mehr angeben könne, er gar nicht mehr wisse, was er angegeben habe, ist evident, dass die vom BF im ersten Asylverfahren vorgelegten Ladungen auch nicht echt gewesen sein können, müsste der BF doch sonst ansatzweise schildern, warum er angeblich aus Furcht vor weiteren Ladungen ein Asylverfahren in Österreich geführt hat und warum er trotz angeblicher Ladungen der eigenen Person freiwillig zweimal in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und warum ihm problemlos ein Reisepass des Herkunftsstaates ausgestellt wurde.
Die Behauptung über angebliche Kontakte zu angeblichen Personen, die sich im Exil politisch kritisch zum Herkunftsstaat äußern, vermag nicht zu überzeugen, da dem erkennenden Gericht in einer Vielzahl von Verfahren Tadschikischer Asylwerber gleichlautende Bestätigungen und Fotos von den genau gleichen Veranstaltungen vorgelegt werden, wo sich offensichtlich zahlreiche abgelehnte Asylwerber, die aus den unterschiedlichsten Gründen nach Österreich gekommen sind, in irgendwelchen Privatwohnungen treffen, sich dabei gegenseitig fotografieren und diese Fotos dann im Asylverfahren vorlegen.
Die belangte Behörde hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass der BF die Konsequenzen dieser angeblichen Fotos höchst unterschiedlich geschildert hat, will er doch ursprünglich von der eigenen Frau nach deren Rückkehr verraten worden sein, diese soll von sich aus den Sicherheitsdienst informiert haben und den BF als Terroristen bezeichnet haben. Bei einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde schildert der BF jedoch, dass er nicht wisse, wer die Fotos von diesem angeblichen Treffen nach Tadschikistan geschickt habe, ein Verrat durch die eigene Gattin kommt in diesen Schilderungen nicht mehr vor. Auffallend ist darüber hinaus, dass der BF auch eingestehen muss, dass sich Reisepässe seiner rituell angedrohten Frau und des eigenen Kindes bei ihm in Österreich befinden, offensichtlich im Zuge seiner Festnahme nach einer Führerscheinkontrolle einbehalten wurden. Das Vorbringen des BF, dass die eigene Gattin nunmehr das Bundesgebiet wieder verlassen hätte und auf unbekannten Wegen nach Tadschikistan zurückgekehrt sei, erweist sich bereits vor diesem Hintergrund als nicht sehr glaubhaft, sodass in Summe das Gesamtvorbringen sich angesichts der im Akt aufliegenden Nachweise über die Ausstellung eines tadschikischen Reisepasses als unglaubwürdig erwiesen hat. Der BF musste nach Vorhalt eingestehen, wegen seines Wunsches, die verbliebene Wohnung in Tadschikistan zu verkaufen, in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, er will diesbezüglich zwei Reisen unternommen haben, hat offensichtlich problemlos einen tadschikischen Reisepass erhalten, sodass in Summe das vom BF über die Jahre hindurch in Österreich vorgetragene Vorbringen offensichtlich eine Ansammlung von Unwahrheiten ist. Demzufolge kann kein glaubhafter Sachverhalt festgestellt werden, der eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken würde.
Auffallend und im Ergebnis unbegreiflich ist zudem, dass der BF im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels die bereits angeblich existierende Ladung nicht einmal erwähnt hat. Zur Gattin hat er deren angeblichen "Verrat" in der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2017 nicht vorgebracht, sondern einzig deren illegalen Aufenthalt in Estland gemeinsam mit dem Sohn vorgetragen. Auch diesbezüglich ist somit die völlige Beliebigkeit der Angaben des BF erkennbar, hätte er doch nach eigenen Angaben bereits 2017 vom Verrat der Gattin gewusst. Auch die Frage, warum der BF erst im September 2018 bereit sein sollte, die seit 2017 bekannten neuen Gründe (Verrat der Gattin, Kontakt mit dem Geheimdienst) vorzutragen, ist nicht beantwortet.
Die belangte Behörde hat mit dem BF auch aktuelle Länderfeststellungen erörtert, auch aus diesen allgemeinen Länderberichten lässt sich eine gravierende Veränderung der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat nicht ableiten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z 1 AslyG 2005):1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):
Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):
Im Kern ist das neuerliche Fluchtvorbringen - die angebliche Angst, wegen eines Verrats durch die eigene Frau als regimekritisch zu gelten, nicht glaubhaft. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller somit nicht vorgebracht. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Im Kern ist das neuerliche Fluchtvorbringen - die angebliche Angst, wegen eines Verrats durch die eigene Frau als regimekritisch zu gelten, nicht glaubhaft. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller somit nicht vorgebracht. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.
Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor.
Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005):3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):
Im ersten Verfahrensgang haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.09.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.09.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt.
Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2000682.5.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018