TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W154 2207057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 154 2207057-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018 zur Zl. 1075549201 - 180900871/BMI-BFA_WIEN_RD_TEAM_09, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018 zur Zl. 1075549201 - 180900871/BMI-BFA_WIEN_RD_TEAM_09, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 24.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.07.2016 abgewiesen, dem BF wurde weiters subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, GZ: W230 2131788-1/18E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 16.05.2018 zugestellt.

Der BF war bis 26.07.2018 in Grundversorgung gemeldet. Darüber hinaus war der BF in Österreich behördlich nicht gemeldet.

Der BF hat nach Ablauf der Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht verlassen. In Folge wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen.Der BF hat nach Ablauf der Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht verlassen. In Folge wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.

Der BF wurde am 23.09.2018, um 21.30 Uhr, von Sicherheitsbeamten angehalten und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt. Der BF wurde auf Grundlage des oben genannten Festnahmeauftrages festgenommen und in des Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert.

Am 24.09.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Adresse habe und auf der Straße schlafe. Seine Familie lebe im Iran. Im Bundesgebiet habe er keine Verwandten. Er verfüge über 45.- Euro an Barmittel. Bis vor zwei Monaten habe er im Flüchtlingsheim gewohnt. Ab und zu habe er "schwarz gearbeitet" und sich Geld von Freunden ausgeborgt. Über einen Reisepass verfüge er nicht. Seine Effekten würden sich bei einem Freund in Wien befinden, eine genaue Adresse könne er jedoch nicht angeben. Des Weiteren führte er aus, dass er anfänglich das Land habe verlassen wollen, jetzt wolle er aber nicht mehr. Er habe Kontakt zu einer Frau. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er keine Drogen genommen, erst mit dem Druck und Stress habe er hier in Österreich damit begonnen.

Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme am 24.09.2018 wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF in Folge persönlich zugestellt.Nach Durchführung der mündlichen Einvernahme am 24.09.2018 wurde über den BF mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF in Folge persönlich zugestellt.

Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF am 04.10.2018 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgründen und der Unverhältnismäßigkeit der Haft. Dabei bestreitet die Beschwerde insbesondere das von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Nichtbestehen sozialer Integration des BF in Österreich, steht dieser - auch aus dem Stande der Schubhaft - "weiter" in intensivem Kontakt mit seiner - namentlich genannten - Freundin und verfüge auch über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme eines namhaft gemachten Freundes zum Beweis der Möglichkeit der Unterkunftnahme des BF an der Adresse desselbigen sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

Am 05.10.2018 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am 08.10.2018 eine Stellungnahme. Darin fasste sie nochmals den Sachverhalt zusammen und führte des Weiteren aus:

" [...]

Bereits am 24.09.2018 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates gestartet.

Am 28.09.2018 wurde der BF für einen Interviewtermin zur Afghanischen Botschaft vorgeführt.

Die Afghanische Botschaft hat den BF identifiziert und einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

Es wurde anschließend ein Flug für den BF gebucht und sobald dieser besteht, wird er an do. Behörde sowie dem BF mit einer Information über die bevorstehende Abschiebung mitgeteilt werden.

Nach Bestätigung des Flugtermins wird ein Heimreisezertifikat von der Afghanischen Botschaft ausgestellt.

Am 05.10.2018, um 08:12 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Der BF ist seit 29.06.2018 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet und gab selbst an, dass er auf der Straße schläft. Weiters ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass der BF sogar gefragt wurde, wo sich seine Effekten befinden, jedoch konnte er nicht mal den Namen bzw. die Adresse des Freundes nennen. Er ist auch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Gesetze zu halten. Er versucht alles daran zu setzen, um im Bundesgebiet bleiben zu können.

Weiters ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass er keinerlei familiären Bindungen zum Bundesgebiet hat. Er auch kaum Barmittel hat und auf der Straße lebt.

Der BF setzt alles daran sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen und ist somit die Schubhaft als begründet anzusehen.

Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Afghanistan nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben."

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der verzeichneten Kosten.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.10.2018 führte die belangte Behörde wie folgt aus:

"Im Schubhaftbescheid sowie in der Stellungnahme wurden strafrechtliche Verurteilungen aus der SA angegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine andere Person. Der Fehler ist aufgetreten, da Personen phonetisch gesucht werden, aber dies bei der Anfrage selbst übersehen wurde. Der BF hat nur Einträge in der KPA, ist jedoch strafrechtlich unbescholten.

Am heutigen Tage wurde mitgeteilt, dass bis Ende Oktober aufgrund bevorstehender Wahlen in Afghanistan keine Abschiebungen möglich sind.

Der BF wird somit für den Charter am 06.11.2018 gebucht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des BF steht nunmehr fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des BF steht nunmehr fest.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.07.2016 abgewiesen, dem BF wurde weiters subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, GZ: W230 2131788-1/18E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 16.05.2018 zugestellt.

Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen EU- Land.

Gegen den BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens nicht freiwillig nach.

Der BF war nach seiner Einreise in Österreich von Juni 2015 bis 26.07.2018 in der Grundversorgung gemeldet. Darüber hinaus hielt sich der BF bis zu seiner Festnahme am 23.09.2018 unangemeldet in Österreich auf und verfügte seit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF befindet sich seit 24.09.2018 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF ist haftfähig.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Ein Heimreisezertifikat für den BF seitens der afghanischen Vertretungsbehörde liegt vor. Die Abschiebung des BF ist für den 06.11.2018 festgelegt, das Abschiebeverfahren wurde seitens der Behörde zügig geführt.

Die Abschiebung des BF nach Afghanistan bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister sowie aus einem GVS-Auszug.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.10.2018.

Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF und seiner Aussage in der Einvernahme vom 24.09.2018, in der er explizit zum Ausdruck brachte, in Österreich bleiben zu wollen.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Denn wenn der BF in der Beschwerde seine sozialen Kontakte in Österreich damit begründet, "weiter" "in intensiven Kontakt mit seiner Freundin [...]" zu stehen, müssen diesen Ausführungen die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018 ebendiese Frau betreffend entgegengehalten werden, aus denen wie folgt hervorgeht:

"Im Juli 2017 hat der Beschwerdeführer seine Freundin, eine Afghanin, die in Österreich am 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und seit 20.03.2017 in Österreich den Status einer Asylberechtigten besitzt, nach islamischem Ritus geheiratet. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Frau war und ist bewusst, dass der fremden- und aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich unsicher ist. Eine standesamtliche Eheschließung erfolgte bislang nicht, wobei der Beschwerdeführer als Grund dafür angab, er wolle dafür das verwaltungsgerichtliche Verfahren ("den Bescheid des BVwG") abwarten, weil das Leben, also die Arbeit und Integration in Österreich "vom rechtlichen Status abhängt". Diese Frau war zuvor mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie nach Österreich gekommen ist und einen vierjährigen Sohn hat, um den sich auch der Beschwerdeführer in der Vergangenheit kümmerte, wenn die Frau auswärts, etwa für Behördenwege, war. Eigene leibliche Kinder hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem leiblichen Vater hat das Kind eine gute Beziehung. Das Besuchsrecht durch den leiblichen Vater wird im Rahmen einer vom Zivilgericht ausgestalteten Besuchsregelung alle zwei Wochen ausgeübt. Jüngst nahm die Beziehung zu genannten Frau eine negative Wendung: Der Beschwerdeführer ist mit ihr in Streit geraten, hat die Wohnung gegen ihren Willen nicht verlassen, sie körperlich bedroht und wurde gegen sie handgreiflich, hat in ihrer Wohnung Suchtmittel konsumiert, ist an einem anderen Tag im Besitz von Suchtmitteln zu ihrer Wohnung gekommen, hat sie mit einem Küchenmesser bedroht, hat mehrfach (ohne ihr Einvernehmen) beharrlich Einlass in die Wohnung gesucht, und ihr gedroht, ihren Ruf zu zerstören. Der Beschwerdeführer erhielt ein bis 09.05.2018 befristetes behördliches Betretungsverbot für die Wohnung, Stiegenhaus und Umgebung der Frau.

Als wahr unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer und die Frau das gemeinsame "Familienleben" nunmehr wieder fortsetzen wollen und sie damit einverstanden ist, dass er in die Wohnung zurückkehrt."

In der Beweiswürdigung des genannten Erkenntnisses wird dazu ausgeführt:

"Die Feststellung zur Beziehung zur Frau (und zu deren Kind) beruhen auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Streit (Nichtverlassen der Wohnung gegen den Willen der dort wohnenden Frau, Drohungen, Handgreiflichkeit, Suchtmittelkonsum und -besitz etc) stützt das Bundesverwaltungsgericht auf den Inhalt der diesbezüglichen Aussagen, die der Beschwerdeführer zwar im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei geleugnet, nach Vorhalt im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch (abgesehen von dem Hinweis in der schriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2018, dass das Betretungsverbot nunmehr beendet sei, er und sie das gemeinsame "Familienleben" nunmehr fortsetzen wollten und sie damit einverstanden sei, dass er in die Wohnung zurückkehrt) nicht bestritten wurde. Die (den Streit-, Gewalt-, und Drogennutzungs-Tatsachen nicht entgegenstehende) Behauptung, wonach das gemeinsame "Familienleben" nunmehr fortgesetzt werde und die Frau mit der Rückkehr in die Wohnung einverstanden sei, wird als wahr unterstellt."

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann sohin nicht von der familiären Verankerung des BF in Österreich ausgegangen werden. Gegen eine wesentliche soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet spricht auch der Umstand, dass der BF seit seiner Entlassung aus der Grundversorgung - wie er explizit in seiner Einvernahme von 24.09.2018 angegeben hat - "auf der Straße" schläft und "derzeit" "keine Adresse" hat. Würde er - wie die Beschwerde vermeint - einen "großen Freundeskreis im Bundesgebiet" haben und zum anderen eine verfestigte Beziehung zu oben genannter Frau pflegen - wie die Beschwerde ebenfalls ausführt - würde er auch über geordnete Wohnverhältnisse verfügen. Die Tatsache, dass der BF seine Effekten bei einem "Freund" deponiert hat, dessen Adresse er jedoch nicht nennen kann ("Mein Freund wohnt im 14. Bezirk. Genau kann ich die Adresse nicht angeben."), spricht ebenfalls nicht für die soziale und private Verankerung des BF. Die Beschwerde führt zwar namentlich einen potentiellen, zukünftigen Unterkunftgeber für den BF an, bleibt jedoch eine Erklärung dafür schuldig, warum dieser Unterkunftgeber den BF nicht bereits nach der Entlassung aus der Grundversorgung bei sich aufgenommen hat und ihm damit eine Meldeadresse, an der der BF jederzeit für die Behörde greifbar gewesen wäre, verschafft habe, dasselbe gilt auch für die in der Beschwerde als "Freundin" des BF bezeichnete Frau. Dass der BF auch beruflich in Österreich nicht verankert ist, ergibt sich aus der Einvernahme des BF am 24.09.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich und seines Untertauchens nach Entlassung aus der Grundversorgung von Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Afghanistan der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht auch keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zum Abschiebeverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.10.2018. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Abschiebung des BF mit 06.11.2018 terminisiert, weshalb eine Abschiebung des BF in sein Heimatland somit zeitnah möglich ist. Mit der Organisation der Abschiebung des BF wurde unmittelbar nach Festnahme des BF am 23.09.2018 begonnen. So konnte der BF bereits am 28.09.2018 der afghanischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt werden. Am 05.10.2018 konnte das Heimreisezertifikat seitens der afghanischen Botschaft zugesichert werden. Im Anschluss daran erfolgte die Flugbuchung für den 06.11.2018 als frühest möglicher Zeitpunkt. Das Abschiebeverfahren wurde sohin seitens der Behörde zügig geführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seiner Identifizierung durch die afghanische Vertretungsbehörde afghanischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, dem BF wurde weiters subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, GZ: W230 2131788-1/18E, wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 16.05.2018 zugestellt.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seiner Identifizierung durch die afghanische Vertretungsbehörde afghanischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, dem BF wurde weiters subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, GZ: W230 2131788-1/18E, wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnis wurde dem ausgewiesenen Vertreter des BF am 16.05.2018 zugestellt.

Gegen den BF liegt somit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Afghanistans vor.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor:

Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG:Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG:

Der BF hat versucht, seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entgehen, indem er sich - trotz Vorhandenseins eines Freundeskreises - meldebehördlich nicht registrierte (Z 1).Der BF hat versucht, seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entgehen, indem er sich - trotz Vorhandenseins eines Freundeskreises - meldebehördlich nicht registrierte (Ziffer eins,).

Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden familiären Bezugspunkte, der BF ist in Österreich standesamtlich nicht verheiratet, er gibt lediglich an, nach islamischen Ritus verheiratet zu sein, im Verfahren hat sich darüber hinaus ergeben, dass diese Beziehung von Gewalt geprägt ist. Dass sich die Beziehung zu seiner "Freundin" mittlerweile gefestigt hätte, hat sich im Verfahren nicht ergeben, so ist der BF auch nach der Entlassung aus der Grundversorgung nicht bei seiner "Freundin" behördlich gemeldet. Von einer familiären Verfestigung des BF in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden. Auch besteht keine soziale Verfestigung des BF, da der BF ansonsten nicht gezwungen gewesen wäre, auf der Straße zu nächtigen, wie er in seiner Einvernahme am 24.09.2018 explizit angegeben hat. Aus diesem Grund konnte auch von der mündlichen Zeugeneinvernahme des in der Beschwerde genannten "Freundes" des BF Abstand genommen werden. Der BF geht weiteres keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördliche gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden familiären Bezugspunkte, der BF ist in Österreich standesamtlich nicht verheiratet, er gibt lediglich an, nach islamischen Ritus verheiratet zu sein, im Verfahren hat sich darüber hinaus ergeben, dass diese Beziehung von Gewalt geprägt ist. Dass sich die Beziehung zu seiner "Freundin" mittlerweile gefestigt hätte, hat sich im Verfahren nicht ergeben, so ist der BF auch nach der Entlassung aus der Grundversorgung nicht bei seiner "Freundin" behördlich gemeldet. Von einer familiären Verfestigung des BF in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden. Auch besteht keine soziale Verfestigung des BF, da der BF ansonsten nicht gezwungen gewesen wäre, auf der Straße zu nächtigen, wie er in seiner Einvernahme am 24.09.2018 explizit angegeben hat. Aus diesem Grund konnte auch von der mündlichen Zeugeneinvernahme des in der Beschwerde genannten "Freundes" des BF Abstand genommen werden. Der BF geht weiteres keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördliche gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Ziffer 9,).

"Fluchtgefahr" ist jedoch auch im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG indiziert. Seit der Abweisung seines Asylantrages hält sich der BF in Österreich rechtswidrig auf und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er behinderte seine Abschiebung durch sein Untertauchen im Bundesgebiet."Fluchtgefahr" ist jedoch auch im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG indiziert. Seit der Abweisung seines Asylantrages hält sich der BF in Österreich rechtswidrig auf und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er behinderte seine Abschiebung durch sein Untertauchen im Bundesgebiet.

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Anordnung eines Betretungsverbotes gegen den BF aufgrund von Gewalttätigkeit gegen seine "Freundin" und das Untertauchen des BF zur Verhinderung der Abschiebung, den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der terminlich absehbaren Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

[...]

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus.

Da beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", hat der BF doch auch bislang davon Abstand genommen, sich bei dem in der Beschwerde genannten "Freund" oder an der Wohnadresse seiner in der Beschwerde genannten "Freundin" nach Aufhebung des Betretungsverbotes behördlich anzumelden.

5. Aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und des Untertauchens des BF ist in Zusammenschau mit der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF sowie die fehlenden finanziellen Eigenmittel, vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des BF und den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, dies insbesondere in Hinblick auf die in der Beschwerde angeregte Zeugeneinvernahme des genannten Freundes. Wie bereits oben ausgeführt konnte von der Einvernahme der in der Beschwerde bezeichneten Person schon deshalb Abstand genommen werden, weil diese den BF schon in der Vergangenheit nicht bei sich aufgenommen hat und die Beschwerde diesbezüglich eine Erklärung schuldig geblieben ist.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, dies insbesondere in Hinblick auf die in der Beschwerde angeregte Zeugeneinvernahme des genannten Freundes. Wie bereits oben ausgeführt konnte von der Einvernahme der in der Beschwerde bezeichneten Person schon deshalb Abstand genommen werden, weil diese den BF schon in der Vergangenheit nicht bei sich aufgenommen hat und die Beschwerde diesbezüglich eine Erklärung schuldig geblieben ist.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Der BF wurde nunmehr positiv als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist zugesichert.

Im Falle des BF besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die Effektuierung der für den 06.11.2018 festgesetzten Abschiebung noch verstärkt.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen.

Schlagworte

Betretungsverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß,
Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2207057.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten