TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 I413 1406005-2

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StGB §223 Abs2
StGB §224
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 1406005-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, alias XXXX, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2017 und am 08.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, alias römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2017 und am 08.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der 1. Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der 1. Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste mit verfälschtem, auf XXXX, StA Ghana, lautendem Reisedokument am 30.08.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXXXXXX, StA Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seine Fluchtgründe wie folgt: "Wegen des Krieges im Sudan habe ich mein Land verlassen. Der gute Samariter hat meiner Mutter versprochen, dass er mich an die UNO ausliefert. Weiters möchte ich nicht mehr zurückkehren, da es niemanden mehr gibt, der sich um mich kümmert. Ich möchte, dass man mich zur UNO bringt."1. Der Beschwerdeführer reiste mit verfälschtem, auf römisch 40 , StA Ghana, lautendem Reisedokument am 30.08.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXXXXXX, StA Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seine Fluchtgründe wie folgt: "Wegen des Krieges im Sudan habe ich mein Land verlassen. Der gute Samariter hat meiner Mutter versprochen, dass er mich an die UNO ausliefert. Weiters möchte ich nicht mehr zurückkehren, da es niemanden mehr gibt, der sich um mich kümmert. Ich möchte, dass man mich zur UNO bringt."

2. Am 08.09.2008 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Pidgin-Englisch, er spreche nur Englisch, er stamme aus Darfur und wisse nicht, welcher Volksgruppe er angehöre. Er sei von einem guten Samariter mitgenommen worden, als er sehr klein gewesen sei. Das sei eine Abmachung zwischen diesem und seiner Mutter gewesen. Es sei vereinbart worden, dass er den Beschwerdeführer mit 18 Jahren zur UN bringen sollte. Seit seiner Kindheit sei er aus Darfur weg, wobei er nicht wisse, wo er aufgewachsen sei. Er könne nicht beschreiben, wo er zuletzt gewohnt habe. Er sei Christ und 16 Jahre alt. Er verneinte alle Fragen der belangten Behörde hinsichtlich einer allfälligen politischen Tätigkeit, Zugehörigkeit zu einer Partei, Problemen mit Behörden im Heimatland oder betreffend einen bestehenden Haftbefehl in seiner Heimat. Zu den Gründen, weshalb er seine Heimat verlassen hatte, gab der Beschwerdeführer an, im Sudan sei Unruhe gewesen. Der gute Samariter habe ihm gesagt, dass es das Beste sei, den Sudan zu verlassen. In den Sudan dürfe er nicht mehr zurückkehren, weil sich dort niemand um ihn kümmere.

3. Zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde ein Gutachten in Auftrag. Mit medizinischem Gutachten vom 15.09.2008 schätzte der Sachverständige XXXX das Alter des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt (15.09.2008) auf 23 bis 25 Jahre ein3. Zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde ein Gutachten in Auftrag. Mit medizinischem Gutachten vom 15.09.2008 schätzte der Sachverständige römisch 40 das Alter des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt (15.09.2008) auf 23 bis 25 Jahre ein

4. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme beharrte der Beschwerdeführer darauf, 16 Jahre alt zu sein und gab zum aufgenommenen Gutachten von XXXX keine Erklärung ab. In dieser Einvernahme befragte ihn die belangte Behörde zu seiner Einreise nach Österreich, zum von ihm verwendeten Reisepass, der ein gefälschtes Visum aufwies, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seinen Fluchtgründen. Als konkreten Fluchtgrund teilte er der belangten Behörde mit: "Der gute Samariter hatte vor, mich in eine UN-Flüchtlingslager im Ausland zu bringen. Das habe ich nun geschafft."4. Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme beharrte der Beschwerdeführer darauf, 16 Jahre alt zu sein und gab zum aufgenommenen Gutachten von römisch 40 keine Erklärung ab. In dieser Einvernahme befragte ihn die belangte Behörde zu seiner Einreise nach Österreich, zum von ihm verwendeten Reisepass, der ein gefälschtes Visum aufwies, zu seinen Sprachkenntnissen und zu seinen Fluchtgründen. Als konkreten Fluchtgrund teilte er der belangten Behörde mit: "Der gute Samariter hatte vor, mich in eine UN-Flüchtlingslager im Ausland zu bringen. Das habe ich nun geschafft."

5. Am 16.12.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde einvernommen und zu seinen persönlichen Umständen, zu seiner Einreise nach Österreich und zu seinem Alter und seiner Identität befragt. Der Beschwerdeführer gab erneut an, SUNDAY Bright zu heißen und Staatsbürger des Sudan zu sein.

6. Am 20.02.2009 führte Skandinavisk SPRÅKANALYS AB im Auftrag der belangten Behörde eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stamme.6. Am 20.02.2009 führte Skandinavisk SPRÅKANALYS Ausschussbericht im Auftrag der belangten Behörde eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stamme.

7. Am 25.03.2009 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch, in welcher dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt für den Sudan ausgehändigt wurde und dieser auf eine Stellungnahme zu diesem Länderinformationsblatt verzichtete. Zudem erläuterte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse, wonach der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus dem Sudan komme. Hierzu teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Test nicht richtig sei. Er komme aus dem Sudan.

8. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2008 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer in den Sudan aus.8. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2008 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer in den Sudan aus.

9. Gegen diesen Bescheid erhob das Land Tirol, Abteilung Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 20.04.2009 Beschwerde, welche am 22.04.2009 dem damals zuständigen Asylgerichtshof vorgelegt wurde. Dieses Verfahren wurde gemäß § 75 Abs 19 AsylG ab dem 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.9. Gegen diesen Bescheid erhob das Land Tirol, Abteilung Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 20.04.2009 Beschwerde, welche am 22.04.2009 dem damals zuständigen Asylgerichtshof vorgelegt wurde. Dieses Verfahren wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG ab dem 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

10. Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.10. Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

11. Am 17.04.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG bei der belangten Behörde ein.11. Am 17.04.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, AsylG bei der belangten Behörde ein.

12. Mit Beschluss vomXXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 03.04.2009 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Durchführung eines neuen, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurück.12. Mit Beschluss vomXXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 03.04.2009 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Durchführung eines neuen, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurück.

12. Mit Bescheid vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG vom 17.04.2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil das Verfahren betreffend seinen Asylantrag noch offen sei und der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG derzeit rechtmäßig in Österreich aufhalte.12. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 17.04.2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil das Verfahren betreffend seinen Asylantrag noch offen sei und der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG derzeit rechtmäßig in Österreich aufhalte.

13. Am 09.05.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ua an, er sei sehr jung gewesen, als er aus dem Sudan weggegangen sei und habe sehr lange in Mali sowie in Libyen und Niger gelebt. Er sei immer mit einem Priester namens Sunday zusammen gewesen. Angesprochen darauf, dass in Mali Französisch gesprochen werde, antwortete er, dass er diese Sprache nicht könne, sondern nur Englisch. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe selten die Wohnung verlassen. Er sei keiner Verfolgung und auch keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Zum Länderinformationsblatt für Nigeria meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht aus Nigeria komme und auch nicht wisse, wo Nigeria liege. Zu seinen Fluchtgründen teilte er mit, dass in Sudan und Südsudan Bürgerkrieg gewesen sei. Angesprochen auf innerstaatliche Fluchtalternativen in Nigeria teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht aus Nigeria sei. Er wolle nicht in seine Heimat gehen, weil dort Krieg sei. Im Südsudan sei Krieg. Viele Menschen seien getötet worden. Es gebe kein Essen. Über nochmaligen Verweis darauf, dass für die Behörde Nigeria als Herkunftsstaat feststehe, antwortete er, er sei nicht aus Nigeria. Sunday wüsste alles, das Problem sei, dass Sunday nicht da sei.

14. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2008 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt IV.).14. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2008 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Teil). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt römisch vier.).

15. Dieser Bescheid vom 18.05.2016 sowie die wurden den Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, am 14.06.2016 zugestellt.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 20.06.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 21.06.2016), mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert werden. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung und stellte weiters die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

17. Mit Schriftsatz vom 22.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.07.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

18. Am 20.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. In dieser Verhandlung wurden die aktuellen Länderinformationsblätter von Ghana mit Stand 12.12.2016, Mali mit Stand 23.11.2015 und Nigeria mit Stand 02.09.2016 zum Akt genommen und dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern eingeräumt. Außerdem erörterte das Bundesverwaltungsgericht das Sprachanalysegutachten von 2009, wonach der Beschwerdeführer nicht wie von ihm behauptet aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stamme. Hierzu teilte der Beschwerdeführer mit, nicht aus Nigeria zu stammen. In dieser Verhandlung regte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Einholung eines Sprachanalysegutachtens durch

XXXX an.römisch 40 an.

19. Mit Beschluss vom 20.01.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht DXXXX gemäß § 52 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Linguistik und beauftragte diesen mit der Abklärung folgender Fragen: 1.) Kann aus linguistischer Sicht festgestellt werden, dass XXXX aus Darfur odereinem anderen Ort stammt? 2.) Kann unter der Annahme einer Sozialisation in mehreren afrikanischen Ländern (Libyen, Niger und Mali) aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass XXXX aus Darfur stammt? Hierbei wird auch gebeten, aus linguistischer Sicht festzustellen, ob eine Sozialisation in den von XXXX angegebenen Ländern Libyen, Niger und Mali erfolgt ist. 3.) Kann aus fachlicher Sicht ausgeschlossen oder festgestellt werden, dass XXXX aus Ghana oder aus Nigeria stammt? Wenn ja, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit? 4.) Aus welchem Herkunftsstaat stammt XXXX aus linguistischer Sicht? 5.) Ist aus fachlicher Sicht das Sprachanalysegutachten fehlerhaft oder korrekt abgefasst? Ist die Schlussfolgerung im Sprachanalysegutachten aus fachlicher Sicht zutreffend?19. Mit Beschluss vom 20.01.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht DXXXX gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Linguistik und beauftragte diesen mit der Abklärung folgender Fragen: 1.) Kann aus linguistischer Sicht festgestellt werden, dass römisch 40 aus Darfur odereinem anderen Ort stammt? 2.) Kann unter der Annahme einer Sozialisation in mehreren afrikanischen Ländern (Libyen, Niger und Mali) aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass römisch 40 aus Darfur stammt? Hierbei wird auch gebeten, aus linguistischer Sicht festzustellen, ob eine Sozialisation in den von römisch 40 angegebenen Ländern Libyen, Niger und Mali erfolgt ist. 3.) Kann aus fachlicher Sicht ausgeschlossen oder festgestellt werden, dass römisch 40 aus Ghana oder aus Nigeria stammt? Wenn ja, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit? 4.) Aus welchem Herkunftsstaat stammt römisch 40 aus linguistischer Sicht? 5.) Ist aus fachlicher Sicht das Sprachanalysegutachten fehlerhaft oder korrekt abgefasst? Ist die Schlussfolgerung im Sprachanalysegutachten aus fachlicher Sicht zutreffend?

20. Mit Schreiben vom 26.01.2017, eingelangt am 27.01.2017, nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verhandlung am 20.01.2017 zum Akt genommenen Länderfeststellungen fristgerecht Stellung.

21. Am 20.09.2018, eingelangt am 24.09.2018, erstattete XXXX ein Gutachten, in dem der nichtamtliche Sachverständige zusammenfassend zum Schluss kommt, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst im Sudan und dann Mali, Niger und Libyen teilsozialisiert wurde. Vielmehr sei aufgrund der Kompetenzen des Beschwerdeführers in einer Varietät des im Südwesten Nigerias gesprochenen Englisch und seiner Kompetenz im Pidgin-Englischen mit hoher Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Tragfähige Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gebe es keine.21. Am 20.09.2018, eingelangt am 24.09.2018, erstattete römisch 40 ein Gutachten, in dem der nichtamtliche Sachverständige zusammenfassend zum Schluss kommt, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst im Sudan und dann Mali, Niger und Libyen teilsozialisiert wurde. Vielmehr sei aufgrund der Kompetenzen des Beschwerdeführers in einer Varietät des im Südwesten Nigerias gesprochenen Englisch und seiner Kompetenz im Pidgin-Englischen mit hoher Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Tragfähige Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gebe es keine.

22. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte das Bundesveraltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2018 dieses Gutachten den Parteien zur Kenntnis und trug diesen auf, eine allfällige Stellungnahme zum Sprachgutachten von Dr. GOTTSCHLIGG im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 schriftlich, jedoch spätestens im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung zu erstatten. Vor der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 langte keine Stellungnahme ein.

23. Am 08.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurden das Sprachanalysegutachten vom 20.09.2018 von XXXX sowie das - mit der Ladung zu dieser Verhandlung den Parteien übermittelte - aktuelle Länderinformationsblatt von Nigeria erörtert und der Beschwerdeführer als Partei ergänzend befragt.23. Am 08.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurden das Sprachanalysegutachten vom 20.09.2018 von römisch 40 sowie das - mit der Ladung zu dieser Verhandlung den Parteien übermittelte - aktuelle Länderinformationsblatt von Nigeria erörtert und der Beschwerdeführer als Partei ergänzend befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem zweifelsfreien und unbestrittenen Akteninhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXXDer oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem zweifelsfreien und unbestrittenen Akteninhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er beherrscht die Sprache Pidgin-Englisch und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Herkunftsstaat Nigeria, wo er hauptsozialisiert wurde.

Seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Identität können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal mit einem verfälschten Reisepass unter der Aliasidentität XXXX nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 30.08.2008 in Österreich auf.Der Beschwerdeführer reiste illegal mit einem verfälschten Reisepass unter der Aliasidentität römisch 40 nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 30.08.2008 in Österreich auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine über das Maß von oberflächlichen Bekanntschaften hinausgehenden privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung auf. Der Beschwerdeführer ist körperlich und geistig in der Lage einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs 2, 224 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Landesgericht XXXX erkannte ihn schuldig, am 29.08.2008 am Flughafen Wien-Schwechat eine verfälschte Urkunde zum Beweis seines Rechtes auf ungehinderten Grenzübertritt und der Tatsache seiner Identität gebraucht zu haben, indem er sie im Zuge einer Sicherheitskontrolle einem österreichischen Grenzkontrollorgan vorwies und zwar einen durch Austausch des Lichtbildes verfälschten ghanesischen Reisepass Nummer H 0762909, mithin eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 2 Abs 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Als mildernd wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 erkannte ihn schuldig, am 29.08.2008 am Flughafen Wien-Schwechat eine verfälschte Urkunde zum Beweis seines Rechtes auf ungehinderten Grenzübertritt und der Tatsache seiner Identität gebraucht zu haben, indem er sie im Zuge einer Sicherheitskontrolle einem österreichischen Grenzkontrollorgan vorwies und zwar einen durch Austausch des Lichtbildes verfälschten ghanesischen Reisepass Nummer H 0762909, mithin eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Als mildernd wertete das Gericht den ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (Bekleidungshilfe, Verpflegung Erwachsene, Miete Einzelperson und Krankenversicherung) in Höhe von ca. EUR 350,00 pro Monat. Zudem verdient er durch den Verkauf von Straßenzeitungen ein Entgelt von ca EUR 140,00 Pro Monat und für freiwillige Arbeit beim Landeskinderheim Axams zwischen EUR 180,00 bis EUR 200,00 pro Monat. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 und vermag sich auf Deutsch zu verständigen. Er nahm an einem sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes teil. Zudem besuchte er Taekwondo-Kurse. Mit Ausnahme freundlicher Grußkontakte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Straßenzeitung "20er" vor einem Lebensmittelsupermarkt in Aldrans und der Zuwendung eines Fahrrades sowie des Besuches eines Bauernhofes verfügt der Beschwerdeführer über keine privaten Kontakte oder Freundschaften. Der Beschwerdeführer weist in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt oder ist in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges im Sudan, Südsudan oder in Darfur verlassen.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria droht dem Beschwerdeführer weder die Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People's Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives' Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50 % der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Dennoch ist eine Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, in den Strafakt des Landesgerichtes XXXX, in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX sowie in das Sprachanalysegutachten von XXXX vom 20.09.2018 und durch Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung der Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 sowie am 20.01.2017.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, in den Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 , in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 sowie in das Sprachanalysegutachten von römisch 40 vom 20.09.2018 und durch Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung der Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 sowie am 20.01.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Schuldbildung, Arbeitsfähigkeit und Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 09.05.2016, Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 und 08.10.2018). Dass der Beschwerdeführer in Österreich an einem Erste-Hilfe-Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen hat, ergibt sich aus des Bestätigung des ÖRK vom 14.01.2010. Zudem gab er in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 glaubhaft an, dass er Taekwondo-Kurse besucht. Dass er über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch den erkennenden Richter (Protokoll vom 08.10.2018, S. 12). Zwar legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Empfehlungsschreiben in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 vor, konnte jedoch zu den stichprobenartigen Fragen des erkennenden Richters zu einzelnen Empfehlungsschreiben in keinem Fall näher darlegen, weshalb die betreffende Person eine freundschaftliche Beziehung mit ihm haben sollte. Überwiegend sind die Unterstützer des Beschwerdeführers - nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer - oberflächliche Bekannte, die der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung "20er" kennen gelernt hatte, die mit ihm gelegentlich sprechen. Aus dem Umstand, dass ihm einer dieser Bekannten ein Rad schenkte, ist nicht abzuleiten, dass es sich hierbei um einen engen Freund handelt. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wie er Weihnachten feiert, ist offenkundig und für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, dass sich der Beschwerdeführer in Migrantenkreisen aufhält und keine maßgeblichen persönlichen Kontakte in Österreich pflegt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Mit Ausnahme seiner Herkunft, welche durch das umfassende, vollständige und schlüssige Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen geklärt ist - der Beschwerdeführer stammt aus Südnigeria (Gutachten S 134), eine Teilsozialisierung außerhalb Nigerias, insbesondere im Sudan, ist auszuschließen (Gutachten S 137). Auch die von der belangten Behörde aufgenommene Sprachanalyse kommt zu diesem Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria kommt. Im Übrigen steht seine Identität aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer eines verfälschten Reisedokuments bediente und jegliche Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität unterließ - so weigerte sich der Beschwerdeführer die einzige Sprache, die er nach eigenen Angaben beherrschte (Pidgin-Englisch), in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2017 und am 08.10.2018 zu sprechen, da er - zutreffend - davon ausgehen musste, dass seine Muttersprache seine wahre Identität verraten könnte. Dennoch aber ließ sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 sämtliche Fragen des erkennenden Richters über die Dolmetscherin übersetzen und auch das Protokoll rückübersetzen, was deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführer in dieser Sprache sich sicher fühlt und eben nicht - wie in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2017 angegeben, besser Deutsch als Englisch spricht (Protokoll vom 20.01.2017, S 12, vgl auch Gutachten S 27 f).Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Mit Ausnahme seiner Herkunft, welche durch das umfassende, vollständige und schlüssige Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen geklärt ist - der Beschwerdeführer stammt aus Südnigeria (Gutachten S 134), eine Teilsozialisierung außerhalb Nigerias, insbesondere im Sudan, ist auszuschließen (Gutachten S 137). Auch die von der belangten Behörde aufgenommene Sprachanalyse kommt zu diesem Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria kommt. Im Übrigen steht seine Identität aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer eines verfälschten Reisedokuments bediente und jegliche Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität unterließ - so weigerte sich der Beschwerdeführer die einzige Sprache, die er nach eigenen Angaben beherrschte (Pidgin-Englisch), in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2017 und am 08.10.2018 zu sprechen, da er - zutreffend - davon ausgehen musste, dass seine Muttersprache seine wahre Identität verraten könnte. Dennoch aber ließ sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 sämtliche Fragen des erkennenden Richters über die Dolmetscherin übersetzen und auch das Protokoll rückübersetzen, was deutlich zeigt, dass der Beschwerdeführer in dieser Sprache sich sicher fühlt und eben nicht - wie in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2017 angegeben, besser Deutsch als Englisch spricht (Protokoll vom 20.01.2017, S 12, vergleiche auch Gutachten S 27 f).

Mangels entsprechender Angaben kann nicht festgestellt werden, welcher ethnischen Gruppe der Beschwerdeführer zugehört. Das aufgenommene Gutachten weist überzeugend auf den Zusammenhang zwischen Sprache und ethnischer Identität hin (Gutachten S 22 f). Da der Beschwerdeführer seine Muttersprache bzw seine Kenntnisse des Pidgin-Englischen vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich zu verbergen suchte - hiervon konnte sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich in den beiden mündlichen Verhandlungen überzeugen - war dieser nicht bereit, die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zu beantworten.

Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gründen sich auf das Sprachzertifikat des ÖSD vom 27.09.2013, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Sprachprüfung auf Niveau B1 absolviert hat. Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei mündlichen Verhandlungen persönlich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer des Deutschen mächtig ist und in der Lage ist, eine einfache Konversation zu führen.

Bezüglich seinen Kenntnissen in der Sprache Pidgin-Englisch konnten die Feststellungen anhand seiner eigenen Aussagen bei der Erstbefragung am 01.09.2008 getroffen werden und des Weiteren auf Grundlage des schlüssigen Sprachanalysegutachtens von Skandinavisk SPRÅKANALYS AB ("Sprakab") (Analyse vom 20.02.2009, S. 1) und zu großen Teilen aus dem Gutachten des Linguisten XXXX (Gutachten vom 20.09.2018, ua. S. 137).Bezüglich seinen Kenntnissen in der Sprache Pidgin-Englisch konnten die Feststellungen anhand seiner eigenen Aussagen bei der Erstbefragung am 01.09.2008 getroffen werden und des Weiteren auf Grundlage des schlüssigen Sprachanalysegutachtens von Skandinavisk SPRÅKANALYS Ausschussbericht ("Sprakab") (Analyse vom 20.02.2009, S. 1) und zu großen Teilen aus dem Gutachten des Linguisten römisch 40 (Gutachten vom 20.09.2018, ua. S. 137).

Zur Erstellung dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2017 einem Befundgespräch unterzogen und eine umfangreiche Mitschrift sowie eine 185 Minuten lange digitale Tonaufnahme erstellt. Die Befragung des Beschwerdeführers fand in deutscher und englischer Sprache statt. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht die Tonbandaufnahme des Analysegesprächs des Beschwerdeführers mit dem die Sprachanalyse durchführenden Mitarbeiter von Skandinavisk SPRÅKANALYS AB ein, welche dem nichtamtlichen Sachverständigen als weitere Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt wurde. Hinsichtlich der Qualifikation und der Fachkenntnis, über welche der nichtamtliche Sachverständige XXXX verfügt, bestehen für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel.Zur Erstellung dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2017 einem Befundgespräch unterzogen und eine umfangreiche Mitschrift sowie eine 185 Minuten lange digitale Tonaufnahme erstellt. Die Befragung des Beschwerdeführers fand in deutscher und englischer Sprache statt. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht die Tonbandaufnahme des Analysegesprächs des Beschwerdeführers mit dem die Sprachanalyse durchführenden Mitarbeiter von Skandinavisk SPRÅKANALYS Ausschussbericht ein, welche dem nichtamtlichen Sachverständigen als weitere Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt wurde. Hinsichtlich der Qualifikation und der Fachkenntnis, über welche der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 verfügt, bestehen für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel.

Diesem Gutachten konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens substantiiert entgegentreten. Alle in der Verhandlung vom 08.10.2018 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behaupteten Widersprüche aus dem Gutachten konnte der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig widerlegen. Der fachlichen Seite des aufgenommenen Gutachtens trat des Beschwerdeführers nicht auf demselben fachlichen Niveau wie der bestellte nichtamtliche Sachverständige entgegen, sodass derartige fachliche Einwände nicht beachtlich sind.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, aus dem Sudan zu stammen und nur Englisch und kein Pidgin-Englisch zu sprechen, was er vor allem dadurch zum Ausdruck zu bringen versucht, vor dem erkennenden Gericht hauptsächlich auf - gebrochenem - Deutsch zu kommunizieren, ist dem mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sprachgutachten des Linguisten XXXX vom 20.09.2018 entgegenzutreten: Aus dem Gutachten geht deutlich und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer auch nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Sprachkompetenz zu verschleiern und Annahmen zu seiner Sozialisierung zu erschweren (Gutachten S. 125 ff.).Wenn der Beschwerdeführer behauptet, aus dem Sudan zu stammen und nur Englisch und kein Pidgin-Englisch zu sprechen, was er vor allem dadurch zum Ausdruck zu bringen versucht, vor dem erkennenden Gericht hauptsächlich auf - gebrochenem - Deutsch zu kommunizieren, ist dem mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sprachgutachten des Linguisten römisch 40 vom 20.09.2018 entgegenzutreten: Aus dem Gutachten geht deutlich und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer auch nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Sprachkompetenz zu verschleiern und Annahmen zu seiner Sozialisierung zu erschweren (Gutachten S. 125 ff.).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, ergibt sich ebenfalls aus dem Sprachgutachten von XXXX vom 20.09.2018, wonach der Beschwerdeführer trotz Verschleierungsversuchen seiner wahren Herkunft durch unkooperatives Verhalten und Veränderung seines Sprachrepertoires und der dialektalen Ausformung des von ihm gesprochenen Englisch, eindeutig nigerianisches Englisch spricht. Die Sicherheit, mit der die Feststellung eines nigerianischen Hauptsozialisierungskontextes getroffen werden kann, ist zwar durch die bereits erwähnte mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sprachaufnahme durch den Sachverständigen beeinträchtigt; dennoch ist die vorliegende Evidenz ausreichend, um die getroffenen Feststellungen zu begründen und führt der Sachverständige auch nachvollziehbar und schlüssig an, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte andere Varietät des Englischen spreche.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, ergibt sich ebenfalls aus dem Sprachgutachten von römisch 40 vom 20.09.2018, wonach der Beschwerdeführer trotz Verschleierungsversuchen seiner wahren Herkunft durch unkooperatives Verhalten und Veränderung seines Sprachrepertoires und der dialektalen Ausformung des von ihm gesprochenen Englisch, eindeutig nigerianisches Englisch spricht. Die Sicherheit, mit der die Feststellung eines nigerianischen Hauptsozialisierungskontextes getroffen werden kann, ist zwar durch die bereits erwähnte mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sprachaufnahme durch den Sachverständigen beeinträchtigt; dennoch ist die vorliegende Evidenz ausreichend, um die getroffenen Feststellungen zu begründen und führt der Sachverständige auch nachvollziehbar und schlüssig an, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte andere Varietät des Englischen spreche.

Auch in den Verhandlungen sowohl am 20.01.2017 als auch am 08.10.2018 konnte sich der erkennende Richter einen guten Eindruck davon verschaffen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versucht und nur pro forma an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt.

Im Zuge seiner mehrfachen niederschriftlichen Einvernahmen vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kenntnisse über den Sudan nachweisen. Im Gegenteil vermochte der Beschwerdeführer Fragen, die für einen im Sudan aufgewachsenen und dort hauptsozialisierten Menschen leicht zu beantworten gewesen wären, nicht richtig zu beantworten (Protokoll vom 20.01.2017, S. 3 ff.).

Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Sudan zu stammen, spricht auch, dass er keine Arabischkenntnisse aufweist (Auszug aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017, S. 4; RI = Richter, BF = Beschwerdeführer):

"RI: Sprechen Sie Arabisch?

BF: Nein, da ich von Sunday (Anmerkung: hierbei handelt es sich um den vom BF behaupteten Ziehvater) Englisch gelernt habe. Ich bin nicht zur Schule gegangen.

...

RI: Wie haben Sie sich mit Ihrer Mutter verständigt?

BF: Mit Englisch. Meine Mutter sprach Arabisch, auch Englisch, aber ich war noch klein und habe wenig gesprochen."

Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, bzw wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell vorgebracht, welche im Gegensatz dazu die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan glaubhaft begründen würden.

All dies führt zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Annahme, dass er gezielt seine wahre Identität zu verschleiern und somit die Behörden über seine Herkunft zu täuschen versucht - nicht zuletzt wurde der Beschwerdeführer sogar wegen Verfälschung eines Reisepasses (welcher der Identitätsfeststellung dienen soll) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Dies hat in weiterer Konsequenz die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren zur Folge.

Da der Beschwerdeführer vehement behauptet, aus dem Sudan zu stammen, konnten keine Feststellungen bezüglich seiner Volkszugehörigkeit und Familie im Herkunftsstaat getroffen werden (Protokoll vom 20.01.2017, S. 4 und vom 08.10.2018, S. 12).

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 20.01.2017 und am 08.10.2018.

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in den mündlichen Verhandlungen am 20.01.2017 und am 08.10.2018. Dass der Beschwerdeführer körperlich und geistig in der Lage ist, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen, ergibt sich aufgrund des in den mündlichen Verhandlungen am 20.01.2017 und am 08.10.2018 vom Beschwerdeführer, einem kräftigen jungen Mann, gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie aus dem Umstand, dass er auch in Österreich Hilfsdienste im Landeskinderheim in Axams verrichtet. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der zwischenzeitig in Österreich erlernten Fertigkeiten ist er jedenfalls befähigt, auch in Nigeria einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten zu erledigen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafakt, XXXX, des Landesgerichtes XXXX.Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafakt, römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 .

Die Feststellungen zu seinem Einkommen und über seinen Bezug der Grundversorgung beruhen hinsichtlich des Einkommens auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 08.10.2018 (Protokoll vom 08.10.2018, S. 14 ff.) sowie hinsichtlich des Bezuges der Grundversorgung aus dem am 05.12.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aufgrund der geringfügigen Höhe dieser Einkünfte und des Bezuges der Grundversorgung ist der Beschwerdeführer als nicht selbsterhaltungsfähig in Österreich anzusehen.

Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aufgrund der im Akt einliegenden Zertifikate über die Absolvierung einer Sprachprüfung B1 und der Bestätigungen der Straßenzeitung 20er, der Bestätigung des Landeskinderheims XXXX sowie des Konvoluts von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben. Aus der Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung und aus der - bezahlten (und daher nicht gemeinnützigen) - Tätigkeit im Landeskinderheim in XXXX kann keinerlei berufliche Integration in Österreich abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer sich aufgrund des Verwaltungsaktes und seiner Befragung in den mündlichen Verhandlungen am 20.01.2017 und am 08.10.2018 nie um eine Beschäftigung in Österreich oder um einen Schulabschluss als Voraussetzung für ein späteres Erwerbsleben gekümmert hatte. Die vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben vermögen keine Integration des Beschwerdeführers in sozialer oder kultureller Hinsicht nachzuweisen. Wie sich aus stichprobenartigen Fragen des erkennenden Richters zu einzelnen Empfehlungsschreiben ergab, konnte der Beschwerdeführer in keinem Fall näher darlegen, weshalb die betreffende Person eine freundschaftliche Beziehung mit ihm haben sollte. Überwiegend sind die Unterstützer des Beschwerdeführers - nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer - oberflächliche Bekannte, die der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung "20er" kennen gelernt hatte, die mit ihm gelegentlich sprechen. Auch ist aus dem Umstand, dass ihm einer dieser Bekannten ein Rad schenkte, nicht abzuleiten, dass es sich hierbei um einen engen Freund handelt, wo zugleich der Beschwerdeführer keinerlei private Angaben zu dieser Person machen konnte. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wie er Weihnachten feiert, ist offenkundig und für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, dass sich der Beschwerdeführer in Migrantenkreisen aufhält und keine maßgeblichen persönlichen Kontakte in Österreich pflegt und daher weder sozial noch kulturell in Österreich integriert ist.Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aufgrund der im Akt einliegenden Zertifikate über die Absolvierung einer Sprachprüfung B1 und der Bestätigungen der Straßenzeitung 20er, der Bestätigung des Landeskinderheims römisch 40 sowie des Konvoluts von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben. Aus der Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung und aus der - bezahlten (und daher nicht gemeinnützigen) - Tätigkeit im Landeskinderheim in römisch 40 kann keinerlei berufliche Integration in Österreich abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer sich aufgrund des Verwaltungsaktes und seiner Befragung in den mündlichen Verhandlungen am 20.01.2017 und am 08.10.2018 nie um eine Beschäftigung in Österreich oder um einen Schulabschluss als Voraussetzung für ein späteres Erwerbsleben gekümmert hatte. Die vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben vermögen keine Integration des Beschwerdeführers in sozialer oder kultureller Hinsicht nachzuweisen. Wie sich aus stichprobenartigen Fragen des erkennenden Richters zu einzelnen Empfehlungsschreiben ergab, konnte der Beschwerdeführer in keinem Fall näher darlegen, weshalb die betreffende Person eine freundschaftliche Beziehung mit ihm haben sollte. Überwiegend sind die Unterstützer des Beschwerdeführers - nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer - oberflächliche Bekannte, die der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung "20er" kennen gelernt hatte, die mit ihm gelegentlich sprechen. Auch ist aus dem Umstand, dass ihm einer dieser Bekannten ein Rad schenkte, nicht abzuleiten, dass es sich hierbei um einen engen Freund handelt, wo zugleich der Beschwerdeführer keinerlei private Angaben zu dieser Person machen konnte. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wie er Weihnachten feiert, ist offenkundig und für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, dass sich der Beschwerdeführer in Migrantenkreisen aufhält und keine maßgeblichen persönlichen Kontakte in Österreich pflegt und daher weder sozial noch kulturell in Österreich integriert ist.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Seit seiner Erstbefragung am 01.09.2008 gibt der Beschwerdeführer an, aus dem Sudan zu stammen, sein Heimatland Sudan wegen des Krieges verlassen zu haben und eine minderjährigere Waise zu sein.

Der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seine Herkunft kommt - wie in jedem Asylverfahren - grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung aus dem Sudan resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm vorgebrachte Bedrohungssituation im Sudan offensichtlich nicht den Tatsachen, weil sein Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität nicht glaubhaft ist, so vermag er nicht darzutun, dass er einer ernstlichen Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Aufgrund des aufgenommenen Gutachtens steht schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stammt.

Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Sudan kommt im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zu, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat, dem Sudan, zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall aufgrund des umfassenden, schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, aber auch der von der belangten Behörde eingeholten Sprachanalyse von Skandinavisk SPRÅKANALYS AB erwiesen ist - der Beschwerdeführer kann nicht aus dem Sudan stammen - fällt auch das Fluchtvorbringen, das der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus dem Sudan kann der Beschwerdeführer somit nicht vor dem Krieg in Darfur geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.Dem vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Sudan kommt im Verfahren insofern eine zentrale Bedeutung zu, als damit der Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens festgelegt wird. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist an dem von ihm als Herkunftsstaat angegebenen Staat, dem Sudan, zu beurteilen und zu würdigen. Erweist sich der angegebene Herkunftsstaat als nicht glaubhaft, was im vorliegenden Fall aufgrund des umfassenden, schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , aber auch der von der belangten Behörde eingeholten Sprachanalyse von Skandinavisk SPRÅKANALYS Ausschussbericht erwiesen ist - der Beschwerdeführer kann nicht aus dem Sudan stammen - fällt auch das Fluchtvorbringen, das der Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Staat vorgebracht hat, in sich zusammen. Mangels Herkunft aus dem Sudan kann der Beschwerdeführer somit nicht vor dem Krieg in Darfur geflohen sein. Ein in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria erstattetes Fluchtvorbringen existiert nicht, weshalb - mangels entsprechendem Vorbringen - die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Nigeria weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt wird oder in seinem Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet ist, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Da der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stammt, was durch das Gutachten von XXXX, aber auch die Sprachanalyse von Skandinavisk SPRÅKANALYS AB zweifelsfrei feststeht, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auch nicht wegen des Krieges im Sudan, Südsudan oder in Darfur verlassen hatte. Der Beschwerdeführer versuchte bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern und machte bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben. Damit behauptete er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern die einer anderen Person. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde folgerichtig ausführte - den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.Da der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan stammt, was durch das Gutachten von römisch 40 , aber auch die Sprachanalyse von Skandinavisk SPRÅKANALYS Ausschussbericht zweifelsfrei feststeht, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat auch nicht wegen des Krieges im Sudan, Südsudan oder in Darfur verlassen hatte. Der Beschwerdeführer versuchte bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern und machte bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten unrichtige Angaben. Damit behauptete er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern die einer anderen Person. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde folgerichtig ausführte - den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Mangels jeglichen Anhaltspunktes im Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens einschließlich des Länderinformationsblattes für Nigeria besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein wird. Es wird ihm auch weder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt eine Gefahr bestehen, in seinem Herkunftsstaat Nigeria in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Da der Beschwerdeführer - wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich vom Beschwerdeführer überzeugen konnte - jung, gesund, kräftig und arbeitsfähig ist und Nigeria kein Land ist, in dem gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, dem Untergang geweiht ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch eine reale Gefahr drohen würde, in seiner Existenz bedroht zu werden. Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet und kann ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt für Nigeria S 65, ÖBA 9.2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es wahr ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria auf keine verwandtschaftliche oder familiäre Hilfe hoffen kann, fehlt aufgrund der körperlichen und gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers an jeglichem Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohliche Situation gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem Grund, von einer - wie auch immer gearteten - Bedrohung des Beschwerdeführers in Nigeria anzunehmen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

  • -Strichaufzählung
    OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

  • -Strichaufzählung
    SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Er ist in der Stellungnahme vom 26.01.2017 sowie in der gegenständlichen Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Abs 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt, (mit Hilfe sogenannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1994, 4 Ob 26/99y, ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt, (mit Hilfe sogenannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1994, 4 Ob 26/99y, ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Das ist dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen.

Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069).Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, 89/16/0069).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer mangels zutreffender Angaben über seine Identität keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen, weshalb eine "begründete Furch vor Verfolgung" im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht gegeben ist.Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer mangels zutreffender Angaben über seine Identität keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen, weshalb eine "begründete Furch vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht gegeben ist.

Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vor (vgl VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag vor vergleiche VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers, also des Beschwerdeführers, auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates, den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl §§ 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt damit ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers, also des Beschwerdeführers, auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates, den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt damit ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Genau dies ist im konkreten Fall gegeben. Bereits bei Stellung des beschwerdegegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz versuchte der Beschwerdeführer seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte, indem er mit einem verfälschten Reisepass in das Bundesgebiet einreiste, bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten und zum Herkunftsstaat unrichtige Angaben machte. Damit stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität und insbesondere eines falschen Herkunftsstaates, was bedeutet, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als nicht glaubhaft anzusehen sind.

Somit ist der Beschwerdeführer seinen Obliegenheiten im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen. Trotz dem konkreten Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria seine Hauptsozialisation erfahren und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Sudan sozialisiert wurde, verharrte dieser in seiner Behauptung, nicht aus Nigeria, sondern aus dem Sudan zu stammen. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet eingereist ist, unternahm er auch in weiterer Folge in keinem Moment des Ermittlungsverfahrens Anstalten, sich proaktiv an der Klärung seiner Identität und Herkunft zu bescheinigen; im Gegenteil, er versuchte intensiv, seine Herkunft zu verschleiern.

Beurteilt man den Fall des Beschwerdeführers sohin gesamthaft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist und somit gegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht qualifiziert verstoßen hat.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Sudan, keinerlei Glaubhaftigkeit zugebilligt werden, wohingegen aufgrund des aufgenommenen Gutachtens festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel aus Nigeria stammt.

In Bezug auf Nigeria hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Auch aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vermag keine solche Gefahr erschlossen werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde. Auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaat Sudan war nicht einzugehen, da - wie bereits oben (Pkt. 3.1) dargelegt, das diesbezügliche Vorbringen nicht nur nicht glaubhaft ist, sondern auch durch das aufgenommene Gutachten ausreichend widerlegt ist. Zu seiner Situation in Nigeria hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände zu befürchten hat, die in Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Ein bewaffneter Konflikt, der ganz Nigeria erfasst hätte, besteht nicht. In Nigeria bestehen keine klassischen Bürgerkriegsparteien oder -gebiete. In drei Gebieten, im Nordosten, im Middle Belt und im Nigerdelta bestehen Spannungen. Zugleich ist es in Nigeria möglich - nicht zuletzt wegen des fehlenden Meldesystems - auch in nächster Nähe "unterzutauchen" bzw innerhalb des großen Landes Zuflucht zu finden, sodass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich gegeben ist. Ein pauschaler Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht daher nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Art 2 oder Art 3 MRK oder Protokoll Nr 6 oder 13 der EMRK darzustellen, wie auch der aktuelle ÖB Ausländerbericht Nigeria festhält. Der Beschwerdeführer brachte nichts dazu vor, sodass davon auszugehen ist, dass aufgrund der aktuellen Situation in Nigeria keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer besteht, einer Bedrohung im Sine der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) oder einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Rückkehr nach Nigeria ausgesetzt wäre.Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Nigeria aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Nigeria leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria erleiden würde. Auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaat Sudan war nicht einzugehen, da - wie bereits oben (Pkt. 3.1) dargelegt, das diesbezügliche Vorbringen nicht nur nicht glaubhaft ist, sondern auch durch das aufgenommene Gutachten ausreichend widerlegt ist. Zu seiner Situation in Nigeria hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Umstände zu befürchten hat, die in Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Ein bewaffneter Konflikt, der ganz Nigeria erfasst hätte, besteht nicht. In Nigeria bestehen keine klassischen Bürgerkriegsparteien oder -gebiete. In drei Gebieten, im Nordosten, im Middle Belt und im Nigerdelta bestehen Spannungen. Zugleich ist es in Nigeria möglich - nicht zuletzt wegen des fehlenden Meldesystems - auch in nächster Nähe "unterzutauchen" bzw innerhalb des großen Landes Zuflucht zu finden, sodass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich gegeben ist. Ein pauschaler Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht daher nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, oder Artikel 3, MRK oder Protokoll Nr 6 oder 13 der EMRK darzustellen, wie auch der aktuelle ÖB Ausländerbericht Nigeria festhält. Der Beschwerdeführer brachte nichts dazu vor, sodass davon auszugehen ist, dass aufgrund der aktuellen Situation in Nigeria keine reale Gefahr für den Beschwerdeführer besteht, einer Bedrohung im Sine der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) oder einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Falle der Rückkehr nach Nigeria ausgesetzt wäre.

Zwar ist es so, dass in Nigeria die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Nigeria möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Nigeria tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte mangels jeglichen Vorbringens auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Nigeria und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Nigeria betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Nigeria liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Nigeria allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Satz des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. 1. Satz des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus und dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt:Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus und dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt:

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.

Überdies entschied die belangte Behörde im Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG.Überdies entschied die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG.

In VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.In VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des Spruchpunkts III. entsprechend abzuändern, jedoch im Übrigen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des Spruchpunkts römisch drei. entsprechend abzuändern, jedoch im Übrigen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Satz des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. 2. Satz des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist im vorliegenden Fall somit, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist im vorliegenden Fall somit, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.

In diesem Zusammenhang erfordert Art 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, jeweils mwN). Es ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN; vgl auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 09.09.2010, 2006/20/0176).In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, jeweils mwN). Es ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN; vergleiche auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 09.09.2010, 2006/20/0176).

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 30.08.2008 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 18.05.2016 zwar eine gewisse Dauer, welche auch auf Verzögerungen zurückgehen. Wesentliche Verzögerungen sind hierbei der unkooperativenen Haltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben, der alles daransetzte, durch Verschleierung seiner Identität und seines Herkunftsstaates, das Verfahren zu verzögern und so seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren.

Im gegenständlichen Fall dauerte der Aufenthalt - gerechnet vom Tag der Antragstellung bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde - knapp acht Jahre. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher kann auch ein deutlich längerer Aufenthalt nicht automatisch dazu führen, eine Rückkehrentscheidung zu verunmöglichen (vgl dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im gegenständlichen Fall dauerte der Aufenthalt - gerechnet vom Tag der Antragstellung bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde - knapp acht Jahre. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher kann auch ein deutlich längerer Aufenthalt nicht automatisch dazu führen, eine Rückkehrentscheidung zu verunmöglichen vergleiche dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist).

Ein Aufenthalt von nunmehr (insgesamt) zehn Jahren (bzw acht bis zur bekämpften Entscheidung) stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Im vorliegenden Fall liegen trotz dieser (ua auf die mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zurückzuführende) Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor (VfGH 03.11.2010, B 950/10).

Der seit 30.08.2008 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Der seit 30.08.2008 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Beschwerdeführer führt über keine Lebensgemeinschaft oder familienähnliche Beziehung und verfügt auch über keine Verwandten in Österreich.

Er nimmt - mit Ausnahme des Verkaufes einer Straßenzeitung und tageweiser Hilfstätigkeiten in einem Kinderheim nicht am Erwerbsleben teil. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer nimmt nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Zwar legte der Beschwerdeführer zahlreiche Empfehlungs- und Unterstützerschreiben vor, die vom Beschwerdeführer ein positives Bild zeichnen, jedoch konnte der Beschwerdeführer über nähere Befragung zu den betroffenen Personen und deren Beziehung zu ihm keinerlei über bloße Grußbekanntschaften hinausgehende vertiefte soziale Bindungen aufzeigen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Tatsächlich verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit - etwa zu Weihnachten mit afrikanischen Leuten und Leuten aus anderen Ländern, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer die lange Aufenthaltszeit nicht genutzt hatte, sich sozial in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist und über ein Zertifikat für Deutsch des Sprachniveaus B1 verfügt, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Relation zu seiner langen Aufenthaltsdauer nicht besonders ausgeprägt oder gar außergewöhnlich sind.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mittels eines verfälschten Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist ist. Weiters kommt hinzu, dass er mit Urteil des Landesgerichts XXXXXXXX vom XXXX, wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs 2, 224 StGB verurteilt wurde und damit ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Gerade die unverblümte Täuschungshandlung, einen ghanesischen Reisepass durch Austausch des Lichtbildes zu verfälschen und damit das Recht des ungehinderten Grenzübertritts und der Tatsache seiner Identität zu beweisen, zeigt ein den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung von Einreisebestimmungen und mittelbar damit den Schutz der Allgemeinheit vor unerwünscht einreisenden Personen auf. Auch wenn die Tat schon einige Zeit zurückliegt, ist das sich hieraus ergebende Charakterbild vom Beschwerdeführer in Verbindung mit seiner anhaltenden Obstruktion bei der Feststellung seiner wahren Identität und Herkunft das eines ausschließlich auf den eigenen Vorteil rücksichtslos bedachten Menschen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - trotz langen Wohlverhaltens - im eigenen Interesse weitere Straftaten begehen könnte. Hierauf weist auch die Leugnung dieser Tat im Rahmen der mündlichen Verhandlung hin.Im Fall des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mittels eines verfälschten Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist ist. Weiters kommt hinzu, dass er mit Urteil des Landesgerichts XXXXXXXX vom römisch 40 , wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt wurde und damit ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Gerade die unverblümte Täuschungshandlung, einen ghanesischen Reisepass durch Austausch des Lichtbildes zu verfälschen und damit das Recht des ungehinderten Grenzübertritts und der Tatsache seiner Identität zu beweisen, zeigt ein den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung von Einreisebestimmungen und mittelbar damit den Schutz der Allgemeinheit vor unerwünscht einreisenden Personen auf. Auch wenn die Tat schon einige Zeit zurückliegt, ist das sich hieraus ergebende Charakterbild vom Beschwerdeführer in Verbindung mit seiner anhaltenden Obstruktion bei der Feststellung seiner wahren Identität und Herkunft das eines ausschließlich auf den eigenen Vorteil rücksichtslos bedachten Menschen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - trotz langen Wohlverhaltens - im eigenen Interesse weitere Straftaten begehen könnte. Hierauf weist auch die Leugnung dieser Tat im Rahmen der mündlichen Verhandlung hin.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid belangte Behörde vom 18.05.2016 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Vor diesem Hintergrund überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und an einer Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), die schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und an einer Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), die schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. 2. Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. 2. Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. 3. Satz):3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. 3. Satz):

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig, kräftig und gesund ist und auch in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die er in Nigeria ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Nigeria jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt für Nigeria S 65, ÖBA 9.2016). Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zurecht.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der noch junge Beschwerdeführer arbeitsfähig, kräftig und gesund ist und auch in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die er in Nigeria ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Nigeria jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (Länderinformationsblatt für Nigeria S 65, ÖBA 9.2016). Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zurecht.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. 3. Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. 3. Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen (vgl EBRV zu § 55 Abs 2 FPG idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP, 30). Bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen vergleiche EBRV zu Paragraph 55, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP, 30). Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG in der Fassung FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Bürgerkrieg, bürgerkriegsähnliche
Situation, erhebliche Intensität, Fluchtgründe, freiwillige
Ausreise, Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Gutachten,
Identitätsfeststellung, Interessenabwägung, maßgebliche
Wahrscheinlichkeit, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,
Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, Sachverständigengutachten, Straffälligkeit,
strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Unzumutbarkeit,
Urkundenfälschung, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.1406005.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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