TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 I404 2200796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2200796-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.05.2018 betreffend "Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.05.2018 betreffend "Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.05.2018, Zl. 2018-18-GPLA-SV-JS-B-024, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.05.2018, Zl. 2018-18-GPLA-SV-JS-B-024, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.05.2018 sprach die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass Martina STÖCKL (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführerin der Firma SOS24 taxi&bus GmbH (in der Folge: S GmbH) als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von €

5.765,43 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

3. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 20.11.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass mit dem bekämpften Bescheid die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der S GmbH als Dienstgeberin verpflichtet worden sei, den Betrag von € 5.765,43 inklusive Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schulde die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallende Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gelte als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis stehe, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelperson in Dienst genommen habe oder ihm ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweise. Aus dem Akteninhalt und auch der Begründung des bekämpften Bescheides ergebe sich, dass Dienstgeberin die S GmbH und nicht die Beschwerdeführerin als natürliche Person gewesen sei.4. Mit Schreiben vom 20.11.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass mit dem bekämpften Bescheid die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der S GmbH als Dienstgeberin verpflichtet worden sei, den Betrag von € 5.765,43 inklusive Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schulde die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallende Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gelte als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt werde, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis stehe, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelperson in Dienst genommen habe oder ihm ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweise. Aus dem Akteninhalt und auch der Begründung des bekämpften Bescheides ergebe sich, dass Dienstgeberin die S GmbH und nicht die Beschwerdeführerin als natürliche Person gewesen sei.

5. Mit Schreiben vom 22.11.2018 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Bei der Feststellung der Nachzahlung eines Betrages im Ausmaß von € 5.765,43 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen im zugrundeliegenden Bescheid, handle es sich eindeutig um einen Rechenfehler, da die belangte Behörde etwas anderes ausgedrückt habe, als sie gewollt habe. Die Unrichtigkeit beruhe auf einem Versehen, da bereits dem ursprünglichen Bescheid und dem angefügten Prüfbericht zu entnehmen gewesen sei, dass der Nachrechnungsbetrag € 5.675,43 betrage, exklusive der Zinsen in Höhe von € 741,93. Dies sei jedoch im Spruch unrichtig wiedergegeben worden. Die Unrichtigkeit sei auch für die Bescheidinhaberin klar erkennbar gewesen. Auch ergebe sich aus § 35 Abs. 1 ASVG iVm § 58 Abs. 2 ASVG und den Ausführungen im zugrundeliegenden Bescheid, dass die Dienstgeberin die S GmbH sei und nicht die Beschwerdeführerin als natürliche Person. Es werde ersucht den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass er wie folgt laute: "Die [S GmbH] ist als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 5.765,43 zuzüglich der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen." Insgesamt sei aus Sicht der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.5. Mit Schreiben vom 22.11.2018 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Bei der Feststellung der Nachzahlung eines Betrages im Ausmaß von € 5.765,43 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen im zugrundeliegenden Bescheid, handle es sich eindeutig um einen Rechenfehler, da die belangte Behörde etwas anderes ausgedrückt habe, als sie gewollt habe. Die Unrichtigkeit beruhe auf einem Versehen, da bereits dem ursprünglichen Bescheid und dem angefügten Prüfbericht zu entnehmen gewesen sei, dass der Nachrechnungsbetrag € 5.675,43 betrage, exklusive der Zinsen in Höhe von € 741,93. Dies sei jedoch im Spruch unrichtig wiedergegeben worden. Die Unrichtigkeit sei auch für die Bescheidinhaberin klar erkennbar gewesen. Auch ergebe sich aus Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG und den Ausführungen im zugrundeliegenden Bescheid, dass die Dienstgeberin die S GmbH sei und nicht die Beschwerdeführerin als natürliche Person. Es werde ersucht den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass er wie folgt laute: "Die [S GmbH] ist als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 5.765,43 zuzüglich der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen." Insgesamt sei aus Sicht der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 24.05.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der S GmbH als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von € 5.765,43 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen.

1.2. Der Betrieb, in dem die von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wird auf Rechnung und Gefahr der S GmbH und nicht der Beschwerdeführerin als natürliche Person geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und werden von der belangten Behörde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58.Paragraph 58,

...

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht Paragraph 53 a, Absatz 3 b, anzuwenden ist.

...

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

...

3.2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der S GmbH als Dienstgeberin verpflichtet ist, aufgrund der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015, den Betrag in Höhe von € 3.765,43 inklusive der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen.

Aus § 58 Abs. 2 ASVG ergibt sich, dass die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeiterin auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber) schuldet. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.Aus Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ergibt sich, dass die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeiterin auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber) schuldet. Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Dementsprechend stellt im gegenständlichen Fall die S GmbH die Dienstgeberin dar und nicht - wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt - die Beschwerdeführerin als natürliche Person. Dies wird von der belangten Behörde nicht bestritten.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler gemäß § 62 Abs. 4 AVG, welcher offenbar auf einem Versehen beruhe, handelt, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.Der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, welcher offenbar auf einem Versehen beruhe, handelt, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.

§ 62 Abs 4 AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. etwa VwGH vom 10.04.2003, Zl. 2001/18/0051). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für das "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zusammenfassend sind, dass dem im Bescheid als Adressat Bezeichneten nur die Stellung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers zukommt, diesem gegenüber als Partei des Verfahrens nach der objektiven Rechtslage - sei es von Amts wegen oder auf Grund eines Anbringens - die bescheidmäßige Erledigung zu treffen ist, und dass aus dem Bescheid insgesamt - also auch unter Bedachtnahme auf seine Begründung - nicht auf einen davon abweichenden Bescheidwillen der Verwaltungsbehörde geschlossen werden kann, kurz gesagt, dass eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist (vgl. VwGh vom 10.06.2002, Zl. 2001/17/0065).Paragraph 62, Absatz 4, AVG schließt die Berichtigung einer unrichtigen Parteienbezeichnung, die allein auf eine von der Verfahrenspartei rechtsmißbräuchliche Irreführung der Behörde zurückzuführen ist, nicht aus. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche etwa VwGH vom 10.04.2003, Zl. 2001/18/0051). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für das "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zusammenfassend sind, dass dem im Bescheid als Adressat Bezeichneten nur die Stellung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers zukommt, diesem gegenüber als Partei des Verfahrens nach der objektiven Rechtslage - sei es von Amts wegen oder auf Grund eines Anbringens - die bescheidmäßige Erledigung zu treffen ist, und dass aus dem Bescheid insgesamt - also auch unter Bedachtnahme auf seine Begründung - nicht auf einen davon abweichenden Bescheidwillen der Verwaltungsbehörde geschlossen werden kann, kurz gesagt, dass eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist vergleiche VwGh vom 10.06.2002, Zl. 2001/17/0065).

Davon ist jedoch der hier vorliegende Fall zu unterscheiden, in welchem sich der Spruch an eine auch tatsächlich existierende natürliche Person gerichtet hat. Von dieser wurde daher auch in der Folge im eigenen Namen eine Beschwerde erhoben. Bei der von der belangten Behörde beantragten Änderung würde es sich um einen unzulässigen Parteienwechsel handeln (vgl. etwa VwGH vom 21.07.2007, Zl. 2005/07/0086).Davon ist jedoch der hier vorliegende Fall zu unterscheiden, in welchem sich der Spruch an eine auch tatsächlich existierende natürliche Person gerichtet hat. Von dieser wurde daher auch in der Folge im eigenen Namen eine Beschwerde erhoben. Bei der von der belangten Behörde beantragten Änderung würde es sich um einen unzulässigen Parteienwechsel handeln vergleiche etwa VwGH vom 21.07.2007, Zl. 2005/07/0086).

Da die Beschwerdeführerin nicht Dienstgeberin der von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer war, war der bekämpfte Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben, weshalb auf die von der belangten Behörde aufgezeigte Problematik, hinsichtlich des Rechenfehlers des Nachverrechnungsbetrages nicht näher einzugehen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass der Bescheid aufzuheben war, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass der Bescheid aufzuheben war, weshalb eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Im vorliegenden Fall war die zu Paragraph 113, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Dienstgebereigenschaft, Parteistellung,
Rechnung und Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2200796.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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