Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/07/0116Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden
I.) der Stadt D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, (hg. Zl. 2005/07/0086; mitbeteiligte Parteien: FW, WR-Bauunternehmung GmbH & Co, R-Steinbruch GmbH & Co, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), sowierömisch eins.) der Stadt D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, (hg. Zl. 2005/07/0086; mitbeteiligte Parteien: FW, WR-Bauunternehmung GmbH & Co, R-Steinbruch GmbH & Co, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), sowie
II.) 1. der R-Steinbruch GmbH & Co, 2. der WR-Bauunternehmung GmbH & Co, und 3. des FW, alle in B, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, (hg. Zl. 2005/07/0116; mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7),römisch zwei.) 1. der R-Steinbruch GmbH & Co, 2. der WR-Bauunternehmung GmbH & Co, und 3. des FW, alle in B, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, (hg. Zl. 2005/07/0116; mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7),
jeweils gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. April 2005, UW.4.1.6/0565-I/5/2004, betreffend Schutzgebietsausweisung "Pumpwerk K", jeweils gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. April 2005, UW.4.1.6/0565-I/5/2004, betreffend Schutzgebietsausweisung "Pumpwerk K",
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die zu Zl. 2005/07/0116 protokollierte Beschwerde der R-Steinbruch GmbH & Co, der WR-Bauunternehmung GmbH & Co und des FW wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 und der Stadt D insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.755,35 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
2. Aufgrund der Beschwerde der Stadt D wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 2. Aufgrund der Beschwerde der Stadt D wird Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Stadt D Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.935.35 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (BH) vom 27. Februar 1997 wurde der Stadt D vorgeschrieben, für das Pumpwerk K ein hydrogeologisches Gutachten mit Abgrenzung des Einzugsgebietes und der Schutzzonen sowie mit Vorschlägen für erforderliche Nutzungsbeschränkungen vorzulegen.
Auf dieses im Juni 1998 - nach Durchführung von Markierungsversuchen im Zeitraum November 1997 bis April 1998 - erstellte hydrogeologische Gutachten des DDr. HB aufbauend, beantragte die Stadt D bei der Wasserrechtsbehörde mit Antrag vom 28. Februar 2000 die Festlegung von Schutzzonen für das Fassungsgebiet bzw. engere Schutzgebiet des Pumpwerkes K.
Im Zuge einer darüber am 17. Dezember 2001 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz ein Gutachten, in dem er sich für die Ausweisung des Schutzgebietes in der projektierten Form aussprach und hinsichtlich der in den Schutzzonen geltenden Verbote - angelehnt an die Richtlinie W 72 (der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) - näher dargestellte Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen vorschlug. Unter den Verboten befand sich auch ein solches hinsichtlich der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jeglicher Art großflächiger Abgrabungen in der Schutzzone II.Im Zuge einer darüber am 17. Dezember 2001 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz ein Gutachten, in dem er sich für die Ausweisung des Schutzgebietes in der projektierten Form aussprach und hinsichtlich der in den Schutzzonen geltenden Verbote - angelehnt an die Richtlinie W 72 (der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) - näher dargestellte Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen vorschlug. Unter den Verboten befand sich auch ein solches hinsichtlich der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jeglicher Art großflächiger Abgrabungen in der Schutzzone römisch zwei.
Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung brachte FW (in weiterer Folge: Drittbeschwerdeführer) vor, dass in Bezug auf das in seinem Eigentum stehende und vom Schutzgebiet Zone II zu einem großen Teil betroffene Grundstück Nr. 4755/1, EZ. 195, GB xxxx H, ein Vertrag zwischen der Stadt D und seinem Rechtsvorgänger bestünde, wonach einerseits der Stadt D ein Wasserrecht eingeräumt, andererseits dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer die beliebige Erschließung bzw. Errichtung neuer Steinbrüche erlaubt worden sei. Die Stadt D sei auf das ihr im genannten Vertrag eingeräumte Wasserrecht beschränkt und der Vertrag werde besonders durch das geplante Verbot in Punkt 2 der Auflagen für die Schutzzone II verletzt. Weiters könne eine Schutzzone nur für regelmäßig (gemeint wohl: "rechtmäßig") geübte Wassernutzungen eingeräumt werden, was aber hier "nicht der Fall sei." Die Behörde habe bei der geplanten Festsetzung der Schutzzone nicht auf den dem allgemeinen Verwaltungsrecht immanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen. Im Übrigen seien die Auswirkungen des Steinbruches auf die Wässer durch entsprechende Auflagen und den Einsatz von Technologien nach dem Stand des Wissens hintan zu halten. Es werde vermutet, dass die Schutzzone nur deshalb willkürlich über sein Grundstück Nr. 4755/1 verlaufe, weil sich auf diesem bereits ein Steinbruch befinde, welcher die Schutzzonenfeststellung behindern könne. Die Behörde werde aufgefordert, das gegenständliche Verfahren zur Schutzzonenfeststellung solange auszusetzen, bis die Entscheidung im Schiedsverfahren des Vertrages mit der Stadt D ergangen sei. Weiters sei im Hinblick auf die Komplexität der Sache die eingeräumte Vorbereitungszeit zu kurz bemessen gewesen. Da er als Eigentümer der Liegenschaft seine wirtschaftliche Existenz aus dem Betrieb eines Steinbruches ziehe, werde in eventu eine Entschädigungssumme im der Höhe von EUR 14,535.000,-- geltend gemacht und würden weitere Schadenersatzforderungen vorbehalten.Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung brachte FW (in weiterer Folge: Drittbeschwerdeführer) vor, dass in Bezug auf das in seinem Eigentum stehende und vom Schutzgebiet Zone römisch zwei zu einem großen Teil betroffene Grundstück Nr. 4755/1, EZ. 195, GB xxxx H, ein Vertrag zwischen der Stadt D und seinem Rechtsvorgänger bestünde, wonach einerseits der Stadt D ein Wasserrecht eingeräumt, andererseits dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer die beliebige Erschließung bzw. Errichtung neuer Steinbrüche erlaubt worden sei. Die Stadt D sei auf das ihr im genannten Vertrag eingeräumte Wasserrecht beschränkt und der Vertrag werde besonders durch das geplante Verbot in Punkt 2 der Auflagen für die Schutzzone römisch zwei verletzt. Weiters könne eine Schutzzone nur für regelmäßig (gemeint wohl: "rechtmäßig") geübte Wassernutzungen eingeräumt werden, was aber hier "nicht der Fall sei." Die Behörde habe bei der geplanten Festsetzung der Schutzzone nicht auf den dem allgemeinen Verwaltungsrecht immanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen. Im Übrigen seien die Auswirkungen des Steinbruches auf die Wässer durch entsprechende Auflagen und den Einsatz von Technologien nach dem Stand des Wissens hintan zu halten. Es werde vermutet, dass die Schutzzone nur deshalb willkürlich über sein Grundstück Nr. 4755/1 verlaufe, weil sich auf diesem bereits ein Steinbruch befinde, welcher die Schutzzonenfeststellung behindern könne. Die Behörde werde aufgefordert, das gegenständliche Verfahren zur Schutzzonenfeststellung solange auszusetzen, bis die Entscheidung im Schiedsverfahren des Vertrages mit der Stadt D ergangen sei. Weiters sei im Hinblick auf die Komplexität der Sache die eingeräumte Vorbereitungszeit zu kurz bemessen gewesen. Da er als Eigentümer der Liegenschaft seine wirtschaftliche Existenz aus dem Betrieb eines Steinbruches ziehe, werde in eventu eine Entschädigungssumme im der Höhe von EUR 14,535.000,-- geltend gemacht und würden weitere Schadenersatzforderungen vorbehalten.
Die R-Steinbruch GesmbH & Co (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführerin) und die WR-Bauunternehmen GesmbH & Co (in weiterer Folge: Bauunternehmen GesmbH & Co) brachten als Eigentümer der vom Schutzgebiet Zone II betroffenen Grundstücke Nr. 4666/7, .1273 (in EZ. 3448), 4666/6, 4666/10 (in EZ. 4054), und 4666/4 (in EZ. 2349), alle GB xxxx H, im Wesentlichen vor, dass sie einen gültigen Bestand- und Abbauvertrag bis 2099 hätten, auf Grund dessen der Abbau von 26 Mio t Felsmaterial grundbücherlich gesichert sei. Es werde knapp nördlich der 60-Tage-Grenze eine Betriebsanlage mit etwa 15 ha Fläche betrieben, die einen entscheidenden Wertverlust erleide. Die zugezogenen Amtssachverständigen hätten sich in ihren Gutachten auf nicht offen gelegtes Material bezogen. Da die Flussverhältnisse erst seit kurzer Zeit einigermaßen bekannt seien, seien die Beobachtungszeiträume für die Quelle noch sehr kurz. Beantragt werde eine einjährige Messserie, die Offenlegung der von den Sachverständigen verwendeten Materialien, eine sechsmonatige Frist zur Erbringung eines privaten Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene und eine angemessene Entschädigung; man schließe sich überdies den Ausführungen von FW an.Die R-Steinbruch GesmbH & Co (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführerin) und die WR-Bauunternehmen GesmbH & Co (in weiterer Folge: Bauunternehmen GesmbH & Co) brachten als Eigentümer der vom Schutzgebiet Zone römisch zwei betroffenen Grundstücke Nr. 4666/7, .1273 (in EZ. 3448), 4666/6, 4666/10 (in EZ. 4054), und 4666/4 (in EZ. 2349), alle GB xxxx H, im Wesentlichen vor, dass sie einen gültigen Bestand- und Abbauvertrag bis 2099 hätten, auf Grund dessen der Abbau von 26 Mio t Felsmaterial grundbücherlich gesichert sei. Es werde knapp nördlich der 60-Tage-Grenze eine Betriebsanlage mit etwa 15 ha Fläche betrieben, die einen entscheidenden Wertverlust erleide. Die zugezogenen Amtssachverständigen hätten sich in ihren Gutachten auf nicht offen gelegtes Material bezogen. Da die Flussverhältnisse erst seit kurzer Zeit einigermaßen bekannt seien, seien die Beobachtungszeiträume für die Quelle noch sehr kurz. Beantragt werde eine einjährige Messserie, die Offenlegung der von den Sachverständigen verwendeten Materialien, eine sechsmonatige Frist zur Erbringung eines privaten Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene und eine angemessene Entschädigung; man schließe sich überdies den Ausführungen von FW an.
Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Vorarlberg (wwPlO), das bereits im Mai 2000 eine grundsätzliche positive Stellungnahme zur Festlegung des Schutzgebietes und seiner Zonen abgegeben hatte und wegen Terminkollisionen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, äußerte sich mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2001 dahingehend, dass die vom gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen präzisierten Maßnahmen (Verbote und Gebote) dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen und Richtlinien für die Errichtung von Schutzzonen für öffentlich genutzte Wasserversorgungsanlagen entsprächen und sprach sich mit näherer Begründung für die Ausweisung der Schutzzonen mit den genannten Nutzungsbeschränkungen aus.
Mit Bescheid der BH als vom Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 delegierte Behörde vom 27. September 2002 wurden planmäßig dargestellte Grundflächen in der Stadt H zum Schutzgebiet (Schutzzone I - Fassungsgebiet und Schutzzone II - engeres Schutzgebiet) für die Trinkwasserversorgungsanlage " Pumpwerk K in Hohenems" erklärt (Spruchpunkte I und II), unter einem besondere Schutzmaßnahmen angeordnet (Spruchpunkte III und IV), und Entschädigungsanträgen keine Folge gegeben (Spruchpunkt V).Mit Bescheid der BH als vom Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 delegierte Behörde vom 27. September 2002 wurden planmäßig dargestellte Grundflächen in der Stadt H zum Schutzgebiet (Schutzzone römisch eins - Fassungsgebiet und Schutzzone II - engeres Schutzgebiet) für die Trinkwasserversorgungsanlage " Pumpwerk K in Hohenems" erklärt (Spruchpunkte I und römisch zwei), unter einem besondere Schutzmaßnahmen angeordnet (Spruchpunkte III und römisch vier), und Entschädigungsanträgen keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch fünf).
Spruchpunkt IV dieses Bescheides umfasste die hinsichtlich der Schutzzone II angeordneten Schutzmaßnahmen. Punkt 2 dieser Maßnahmen hatte folgenden Wortlaut:Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides umfasste die hinsichtlich der Schutzzone römisch zwei angeordneten Schutzmaßnahmen. Punkt 2 dieser Maßnahmen hatte folgenden Wortlaut:
"Die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen sind verboten."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin, die WR-Bauunternehmen GesmbH, der Drittbeschwerdeführer und die Bauunternehmen GesmbH & Co Berufung.
Der Drittbeschwerdeführer machte geltend, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Pumpwerk K über keine wasserrechtliche Bewilligung verfüge, weil der Bescheid vom 15.12.1936 (wohl: 15.12.1938) wegen mangelhafter Zustellung gegenüber seinen Rechtsvorgängern nicht rechtskräftig geworden und der Bescheid aus dem Jahre 1943 irrelevant sei. Im Übrigen sei eine Zeitspanne von 2 Monaten zu gering, um ein Sachverständigengutachten zum verfahrensgegenständlichen Themenkreis zu erstellen. Weiters bestünde zweifellos ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Die übrigen Berufungswerber brachten vor, die gegenständliche Quelle sei in keiner Weise schutzwürdig und das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung sei keineswegs vergleichbar mit ihrem Interesse an der Süderweiterung des Steinbruches. Es gebe kaum alternative Beschaffungsmöglichkeiten für Steinbruchmaterialien im Raum Vorarlberg. Weiters bestünde ein zivilrechtlicher Vertrag, der das Nebeneinander von Quelle und Steinbruch sichern sollte, was von der Behörde nicht beachtet worden sei. Die Behörde habe nicht danach getrachtet, gemäß § 43 Abs. 5 AVG eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Üblicherweise sei im Schutzgebiet II im 60-Tage-Einzugsgebiet die Errichtung jedweder Wohnhäuser verboten, wohingegen im verfahrensgegenständlichen Schutzgebiet nicht nur die bestehende Siedlung geduldet werde, sondern auch Neubauten bewilligt würden. Es fehlten Auflagen für Wohnbebauung und Landwirte (z.B. Mist und Gülle) fast völlig, wohingegen der Steinbruch und die damit verbundenen Tätigkeiten, wiewohl nur am Rande des Einzugsbereiches gelegen, gänzlich verboten würden. Für die im Rahmen der Gutachtenserstellung durchgeführten Markierungsversuche habe es keine wasserrechtliche Bewilligung gegeben. Weiters bestünden im Einzugsbereich der Trinkwasserversorgung Altlasten unbekannten Umfanges. Unklar sei, wie hoch der Prozentsatz der durchschnittlichen Pumpmenge von 400.000 m3/Jahr an dem Tagesbedarf der Stadt D sei. Aus den Gründen der niederschlagsbedingten Schwankungen der Qualität, bakteriologischen Belastungen, der Existenz von Altlasten sowie wilder Deponien werde die Qualität der Trinkwasserversorgung beeinträchtigt. Das Gutachten des Sachverständigen beinhalte krasse Ungleichbehandlungen von Landwirtschaft, Siedlungsgebiet und Bergbaugebiet. Die Behörde hätte überdies ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihnen eine zu geringe Frist zur Erstellung eines Privatgutachtens eingeräumt worden sei.Die übrigen Berufungswerber brachten vor, die gegenständliche Quelle sei in keiner Weise schutzwürdig und das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung sei keineswegs vergleichbar mit ihrem Interesse an der Süderweiterung des Steinbruches. Es gebe kaum alternative Beschaffungsmöglichkeiten für Steinbruchmaterialien im Raum Vorarlberg. Weiters bestünde ein zivilrechtlicher Vertrag, der das Nebeneinander von Quelle und Steinbruch sichern sollte, was von der Behörde nicht beachtet worden sei. Die Behörde habe nicht danach getrachtet, gemäß Paragraph 43, Absatz 5, AVG eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Üblicherweise sei im Schutzgebiet römisch zwei im 60-Tage-Einzugsgebiet die Errichtung jedweder Wohnhäuser verboten, wohingegen im verfahrensgegenständlichen Schutzgebiet nicht nur die bestehende Siedlung geduldet werde, sondern auch Neubauten bewilligt würden. Es fehlten Auflagen für Wohnbebauung und Landwirte (z.B. Mist und Gülle) fast völlig, wohingegen der Steinbruch und die damit verbundenen Tätigkeiten, wiewohl nur am Rande des Einzugsbereiches gelegen, gänzlich verboten würden. Für die im Rahmen der Gutachtenserstellung durchgeführten Markierungsversuche habe es keine wasserrechtliche Bewilligung gegeben. Weiters bestünden im Einzugsbereich der Trinkwasserversorgung Altlasten unbekannten Umfanges. Unklar sei, wie hoch der Prozentsatz der durchschnittlichen Pumpmenge von 400.000 m3/Jahr an dem Tagesbedarf der Stadt D sei. Aus den Gründen der niederschlagsbedingten Schwankungen der Qualität, bakteriologischen Belastungen, der Existenz von Altlasten sowie wilder Deponien werde die Qualität der Trinkwasserversorgung beeinträchtigt. Das Gutachten des Sachverständigen beinhalte krasse Ungleichbehandlungen von Landwirtschaft, Siedlungsgebiet und Bergbaugebiet. Die Behörde hätte überdies ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihnen eine zu geringe Frist zur Erstellung eines Privatgutachtens eingeräumt worden sei.
Die belangte Behörde ersuchte ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen daraufhin um die Erstellung eines Gutachtens. Am 30. Juni 2003 erstattete dieser sein (erstes) Gutachten, in dem er eingangs darauf hinwies, dass derzeit 400.000 m3/a über das Pumpwerk K in das Versorgungsnetz der Stadt D eingespeist würden. Die genannte Menge entspreche demnach rund 12 % des gesamten Wasserbedarfs der Stadt D. Das Pumpwerk K leiste somit einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Wasserversorgung. Die Prozentangabe decke sich mit den im Einreichoperat der Stadt D, technischer Bericht Seite 2 enthaltenen Angaben. Demgegenüber sei im hydrogeologischen Gutachten des DDr. H. B ausgeführt worden, dass durch die vorhandene Rohrführung und durch Drosselung der Förderpumpen derzeit nur 11-12 l/s genutzt werden, was ca. 10 % des Trinkwasserbedarfs von D entspreche. Die Konsensmenge für das Pumpwerk K betrage 20 l/s. Die derzeit entnommene Wassermenge betrage im Mittel rd. 13 l/s und liege somit unter der bewilligten Entnahmemenge. Das Versorgungsgebiet der Wasserwerke D umfasse neben der Stadt D selbst u.a. auch die im Gemeindegebiet von H gelegenen Siedlungsgebiete in O- und U. Darüber hinaus bestünden zwischen den Städten D und H vertragliche Regelungen über die Trink- und Nutzwasserversorgung.
Nach Wiedergabe und fachlicher Bestätigung der Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens DDris. B führte der Amtssachverständige zur Frage, in welchem Ausmaß durch den Steinbruch bzw. seine geplanten Erweiterung eine Schädigung der genannten Quellen erwartet werde und ob die erwarteten Einflüsse solche Auswirkungen hätten, die ein Verbot von Steinbrucharbeiten rechtfertigten, Folgendes aus:
"Eine Gefährdung des Grundwassers durch Steinbruchbetriebe ist aus fachlicher Sicht auf folgende Weise möglich:
Dem eigentlichen Gesteinsabbau vorausgehend werden die über dem Festgestein liegenden belebten Boden- und möglicherweise auch weitere filtrierende Deckschichten abgetragen. Auf diese Weise gehen wertvolle natürliche Schutzfunktionen gegenüber staubförmigen oder im Niederschlag enthaltenen Schadstoffen verloren. Durch die Lockerung und den Abtransport des Gesteins können Gesteinsmehl und die in den Kluft- bzw. Karsthohlräumen befindlichen tonig-sandig-schluffigen Füllungen ebenso in das Grundwasser eingetragen werden, wie Verbrennungsreste von Sprengmitteln udgl. Die Folge derartiger Einträge sind erhöhte Trübung bzw. erhöhte organische Belastung des Grundwassers. In der Regel kann in Steinbrüchen der belastete Oberflächenabfluss unmittelbar über die Klüfte oder Karsthohlräume sehr rasch und ungereinigt in das Grundwasser gelangen. Prognosen über den zu erwartenden Trübstofftransport im Grundwasser sind nur aufgrund von speziellen Markierungsversuchen möglich.
Ein zusätzliches Gefährdungspotentials des Grundwassers infolge eines Steinbruchbetriebes sind Schmier- und Treibstoffverluste der beim Gesteinsabbau eingesetzten Geräte und Fahrzeuge. Darüber hinaus stellen Betriebsanlagen mit Anfall häuslichen Abwassers, Kraftstofflagerungen, Maschinenwartungen, der Kraftfahrzeugverkehr und die Sprengtätigkeit erhebliche Risken für das Grundwasser dar. Die genannten Gründe waren ausschlaggebend dafür, warum in einschlägigen Regelwerken wie z. B. dem Arbeitsblatt W 101 der DVGW - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Steinbrüche in der Zone II als gefährlich und in der Regel nicht tragbar beurteilt wurden." Ein zusätzliches Gefährdungspotentials des Grundwassers infolge eines Steinbruchbetriebes sind Schmier- und Treibstoffverluste der beim Gesteinsabbau eingesetzten Geräte und Fahrzeuge. Darüber hinaus stellen Betriebsanlagen mit Anfall häuslichen Abwassers, Kraftstofflagerungen, Maschinenwartungen, der Kraftfahrzeugverkehr und die Sprengtätigkeit erhebliche Risken für das Grundwasser dar. Die genannten Gründe waren ausschlaggebend dafür, warum in einschlägigen Regelwerken wie z. B. dem Arbeitsblatt W 101 der DVGW - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Steinbrüche in der Zone römisch zwei als gefährlich und in der Regel nicht tragbar beurteilt wurden."
Die an ihn gerichtete Frage, ob die Quellen den Schutzwürdigkeitsstandards des Wasserrechtsgesetzes und der einschlägigen technischen Normen entsprechen und ob sie daher durch ein Schutzgebiet zu schützen seien, beantwortete der Amtssachverständige dahin gehend, dass diese Frage seiner Einschätzung nach im Wesentlichen rechtlicher Natur sei und daher von der Wasserrechtsbehörde selbst zu beantworten wäre. Soweit dies aus fachlicher Sicht beurteilt werden könne, kenne das WRG keine Schutzwürdigkeitsstandards für Quellen und sonstige Wasserfassungen. Ohne Zweifel sollte insbesondere vor der Wahl des Standortes für eine neue Fassungsanlage geprüft werden, ob auch das zugehörige Einzugsgebiet entsprechend geschützt werden könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich aber um eine seit längerer Zeit bestehende Fassungsanlage über die der Wasserbedarf eines Versorgungsgebietes zu einem nicht unbedeutenden Teil gedeckt werde. § 34 WRG verpflichte die zuständigen Wasserrechtsbehörden, ein Schutzgebiet zu bestimmen, und die zum Schutz der Wasserversorgungsanlage notwendigen Maßnahmen festzulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben ausreichend groß bemessenen Schutzzonen entsprechende Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen bzw. -verbote die unabdingbare Voraussetzung bildeten, um einen nachhaltigen Schutz des Grundwassers gewährleisten zu können.Die an ihn gerichtete Frage, ob die Quellen den Schutzwürdigkeitsstandards des Wasserrechtsgesetzes und der einschlägigen technischen Normen entsprechen und ob sie daher durch ein Schutzgebiet zu schützen seien, beantwortete der Amtssachverständige dahin gehend, dass diese Frage seiner Einschätzung nach im Wesentlichen rechtlicher Natur sei und daher von der Wasserrechtsbehörde selbst zu beantworten wäre. Soweit dies aus fachlicher Sicht beurteilt werden könne, kenne das WRG keine Schutzwürdigkeitsstandards für Quellen und sonstige Wasserfassungen. Ohne Zweifel sollte insbesondere vor der Wahl des Standortes für eine neue Fassungsanlage geprüft werden, ob auch das zugehörige Einzugsgebiet entsprechend geschützt werden könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich aber um eine seit längerer Zeit bestehende Fassungsanlage über die der Wasserbedarf eines Versorgungsgebietes zu einem nicht unbedeutenden Teil gedeckt werde. Paragraph 34, WRG verpflichte die zuständigen Wasserrechtsbehörden, ein Schutzgebiet zu bestimmen, und die zum Schutz der Wasserversorgungsanlage notwendigen Maßnahmen festzulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben ausreichend groß bemessenen Schutzzonen entsprechende Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen bzw. -verbote die unabdingbare Voraussetzung bildeten, um einen nachhaltigen Schutz des Grundwassers gewährleisten zu können.
Zur Frage, ob das gänzliche Verbot einer Abbautätigkeit, das insbesondere für den Grundeigentümer und die Berufungswerberinnen 'katastrophale' Auswirkungen habe, mit dem auch im Wasserrecht gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Minimierungsgebot bei der behördlichen Einräumung von 'Zwangsrechten' vereinbar, sei, führte der Sachverständige schließlich aus:
"Wie bereits ausgeführt, stellen Steinbrüche ein nicht zu vernachlässigendes Gefährdungspotential für das Grundwasser und somit für Wasserversorgungsanlagen dar. In einem ersten Schritt wird aus fachlicher Sicht zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmaß alle für den gegenständlichen Steinbruch erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, dann wären wie bereits ausgeführt, eingehende zusätzliche ergänzende hydrogeologische Untersuchungen erforderlich. Aufbauend auf diesen Ergebnissen wird schon im Hinblick auf die Höhe möglicherweise zu leistender Entschädigungszahlungen, die den Bestand der Fassungsanlage in Frage stellen könnte, zu prüfen sein, welche Maßnahmen im Bereich des Steinbruches zumindest vorgeschrieben werden müssten, um den Schutz des Grundwassers sicherstellen zu können. Die Frage der Vereinbarkeit allenfalls erforderlicher Zwangsrechte mit dem gebotenen
Verhältnisgrundsatz/Minimierungsgebot wird von der Behörde selbst zu klären sein."
Die belangte Behörde führte im Beisein ihres Amtssachverständigen am 14. Mai 2004 einen Lokalaugenschein vor Ort in H durch, auf Grund dessen der Amtssachverständige am 27. Mai 2004 ein ergänzendes Gutachten, basierend auf den ursprünglichen Beweisthemen und den Erkenntnissen des Lokalaugenscheins, vorlegte (zweites Gutachten) und dessen wesentlicher Inhalt lautet:
"ad Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt IV des Bescheides des LH von Vorarlberg vom 27.09.2002, wonach die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen (MinroG konform wäre dieser Begriff durch den Begriff "mineralische Rohstoffe" zu ersetzen ) usw. verboten ist. Von den Berufungswerbern W, R et al. wurden die bereits in den Berufungsvorbringen enthaltenen Einwände vorgebracht, wonach im Rahmen der bisher durchgeführten fachlichen Beurteilungen weder auf die Beeinträchtigungen durch das beantragte Projekt (Steinbruchserweiterung), die geplanten Betriebszustände, noch auf die Lösung der Tagbauentwässerung eingegangen wurde. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffe könne aufgrund der eingesetzten Technologien und Betriebsmittel klar eingegrenzt werden. Von Seiten der Betreiber des Pumpwerks und der Sachverständigen der Vorinstanz wurde erneut auf die Gefährdung des Grundwassers durch den Betrieb des Steinbruches hingewiesen und die Beibehaltung des im Schutzgebietsbescheids normierten Verbotes der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gefordert. "ad Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt römisch vier des Bescheides des LH von Vorarlberg vom 27.09.2002, wonach die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen (MinroG konform wäre dieser Begriff durch den Begriff "mineralische Rohstoffe" zu ersetzen ) usw. verboten ist. Von den Berufungswerbern W, R et al. wurden die bereits in den Berufungsvorbringen enthaltenen Einwände vorgebracht, wonach im Rahmen der bisher durchgeführten fachlichen Beurteilungen weder auf die Beeinträchtigungen durch das beantragte Projekt (Steinbruchserweiterung), die geplanten Betriebszustände, noch auf die Lösung der Tagbauentwässerung eingegangen wurde. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffe könne aufgrund der eingesetzten Technologien und Betriebsmittel klar eingegrenzt werden. Von Seiten der Betreiber des Pumpwerks und der Sachverständigen der Vorinstanz wurde erneut auf die Gefährdung des Grundwassers durch den Betrieb des Steinbruches hingewiesen und die Beibehaltung des im Schutzgebietsbescheids normierten Verbotes der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gefordert.
Seitens des Sachbearbeiters wurde darauf hingewiesen, dass es Ziel des Lokalaugenscheins und der daran anschließenden Besprechung sei, herauszuarbeiten, ob und unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen vom Verbot der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen abgegangen werden könnte. Folgende Möglichkeiten, wie in der Angelegenheit weiter vorgegangen werden könnte, wurden erörtert:
1. Beibehaltung des Verbots der Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen (Forderung der Vertreter der Stadt D und der Sachverständigen der Vorinstanz). In diesem Zusammenhang wurden folgende Punkte angesprochen:
Die Bedeutung des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgung der genannten Städte, die Notwendigkeit die Wasserversorgungsanlage K gemäß § 34 WRG 1959 besonders zu schützen, die mögliche Gefährdung des Grundwasservorkommens durch die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs, die bereits vorliegenden umfangreichen Stellungnahmen der Sachverständigen der Vorinstanz. Die Bedeutung des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgung der genannten Städte, die Notwendigkeit die Wasserversorgungsanlage K gemäß Paragraph 34, WRG 1959 besonders zu schützen, die mögliche Gefährdung des Grundwasservorkommens durch die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs, die bereits vorliegenden umfangreichen Stellungnahmen der Sachverständigen der Vorinstanz.
Darüber hinaus wurden mögliche Entschädigungsforderungen und das Fehlen des Nachweises, ob nicht eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch den Steinbruchbetrieb durch entsprechende Auflagen auf ein aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbares Maß verringert werden könnte (Frage der Verhältnismäßigkeit der zum Ziel führenden Mittel), angesprochen.
2. Aufnahme einer Ausnahmebestimmung im Bescheid nach § 34(1) WRG 1959 für ein nach MinroG 1999 bewilligtes Vorhaben zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, sofern dabei alle zum Schutz des Pumpwerks K erforderlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden (Vorschlag der Vertreter der Stadt D). Aus Sicht des Sachbearbeiters wurde dazu ausgeführt, dass die Bewilligung zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gemäß MinroG 1999 erfolgt. Die Wasserrechtsbehörde hat mangels Zuständigkeit keinen Einfluss auf die Projektsgestaltung und -durchführung. Bei einer derartigen Vorgangsweise fehlen aus fachlicher Sicht verbindliche Kriterien, unter welchen die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen als mit den Zielen des Schutzgebietes vereinbar, beurteilt werden könnte. 2. Aufnahme einer Ausnahmebestimmung im Bescheid nach Paragraph 34 (, eins,) WRG 1959 für ein nach MinroG 1999 bewilligtes Vorhaben zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, sofern dabei alle zum Schutz des Pumpwerks K erforderlichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden (Vorschlag der Vertreter der Stadt D). Aus Sicht des Sachbearbeiters wurde dazu ausgeführt, dass die Bewilligung zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen gemäß MinroG 1999 erfolgt. Die Wasserrechtsbehörde hat mangels Zuständigkeit keinen Einfluss auf die Projektsgestaltung und -durchführung. Bei einer derartigen Vorgangsweise fehlen aus fachlicher Sicht verbindliche Kriterien, unter welchen die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen als mit den Zielen des Schutzgebietes vereinbar, beurteilt werden könnte.
3. Vorgabe von Mindestanforderungen im Bescheid gem. § 34 3. Vorgabe von Mindestanforderungen im Bescheid gem. Paragraph 34
(1) WRG 1959, die bei der Planung und Ausführung einer Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen (Steinbruch) in Zone II des Schutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage K unter Wahrung der Ziele des Gewässerschutzes vom Konsenswerber jedenfalls einzuhalten sind. (1) WRG 1959, die bei der Planung und Ausführung einer Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen (Steinbruch) in Zone römisch zwei des Schutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage K unter Wahrung der Ziele des Gewässerschutzes vom Konsenswerber jedenfalls einzuhalten sind.
Seitens des Sachbearbeiters wurde ausgeführt, dass nach Prüfung der Rechtslage die Auflage 2 in Spruchpunkt IV abgeändert werden könnte, wenn hinsichtlich nachstehender Punkte Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojektes gänzlich eingehalten werden: Seitens des Sachbearbeiters wurde ausgeführt, dass nach Prüfung der Rechtslage die Auflage 2 in Spruchpunkt römisch vier abgeändert werden könnte, wenn hinsichtlich nachstehender Punkte Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojektes gänzlich eingehalten werden:
- Darstellung der hydrogeologischen Situation/- Rekultivierung/- Nachnutzung/- Entnahme (Abbauvorgang), Einsatz der Betriebsmittel, Ableitung anfallender Wässer/- Beweissicherung/- Sicherstellung (Bankgarantie)/- Projektsvorlage, Einbindung des Wasserwerkes der Stadt D.
Die Mindestanforderungen, die bei Planung und Ausführung eines Projektes zur Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen zu berücksichtigen sind, wären vor einer abschließenden Stellungnahme der Betroffenen vom Sachbearbeiter zu präzisieren. Den Betroffenen wäre Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Entsprechend dem Ergebnis der Besprechung vom 14. Mai 2004 wird aus fachlicher Sicht zu einer möglichen Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt IV und zu den Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojekts wie folgt Stellung genommen: Entsprechend dem Ergebnis der Besprechung vom 14. Mai 2004 wird aus fachlicher Sicht zu einer möglichen Änderung der Auflage 2 in Spruchabschnitt römisch vier und zu den Mindestanforderungen bei Planung und Ausführung eines Entnahmeprojekts wie folgt Stellung genommen:
Seitens des Sachbearbeiters wird davon ausgegangen, dass vor einer näheren Befassung der Abteilung VII4 von der Abteilung I5 die denkmögliche Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Interessen der Berufungswerber als "conditio sine qua non" eingehend geprüft wurde. Die Frage einer Parteistellung der Berufungswerber W, R-Steinbruch GesmbH et al. stellt aus fachlicher Sicht eine wesentliche Vorfrage im geg. Berufungsverfahren dar, weil sich daraus Konsequenzen für die fachliche Beurteilung ergeben. Auf den ersten Blick fällt auf, dass der Grundeigentümer keinen Steinbruch besitzt und die Steinbruchbetreiber nicht Grundeigentümer sind.
Aus diesen Gründen könnten sich die Zurück- bzw. Abweisung der Berufungsvorbringen W und der R-Steinbruch GesmbH et al. ergeben, was in beiden Fällen zur Folge hätte, dass diese materiell nicht zu behandeln wären. Die rechtliche Zulässigkeit der Berufungsvorbringen ist nach Einschätzung des Sachbearbeiters insofern von Bedeutung, als auf Grund von Plänen, Absichten, Wünschen und Vorstellungen allein die im Rahmen von § 34 WRG 1959 - Bescheiden, aus fachlicher Sicht zu Recht normierten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verbote nicht zu Gunsten Dritter und zu Lasten des Schutzes einer Wasserversorgungsanlage abgeändert werden sollten. Liegen eine Parteistellung begründende subjektiv öffentliche Interessen nicht vor, dann wäre ein Abgehen von fachlich begründeten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verboten fachlich nur schwer zu begründen. Aus diesen Gründen könnten sich die Zurück- bzw. Abweisung der Berufungsvorbringen W und der R-Steinbruch GesmbH et al. ergeben, was in beiden Fällen zur Folge hätte, dass diese materiell nicht zu behandeln wären. Die rechtliche Zulässigkeit der Berufungsvorbringen ist nach Einschätzung des Sachbearbeiters insofern von Bedeutung, als auf Grund von Plänen, Absichten, Wünschen und Vorstellungen allein die im Rahmen von Paragraph 34, WRG 1959 - Bescheiden, aus fachlicher Sicht zu Recht normierten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verbote nicht zu Gunsten Dritter und zu Lasten des Schutzes einer Wasserversorgungsanlage abgeändert werden sollten. Liegen eine Parteistellung begründende subjektiv öffentliche Interessen nicht vor, dann wäre ein Abgehen von fachlich begründeten Nutzungsbeschränkungen bzw. -verboten fachlich nur schwer zu begründen.
Darüber hinaus kann die präjudizielle Wirkung auf die künftige Ausweisung von Schutzgebieten nach § 34 WRG 1959 nicht abgeschätzt werden, sollte aus rein regionalwirtschaftlichen Gründen ein fehlendes Parteienrecht zur Abänderung eines z