Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
EuWEG §3Spruch
W271 2215611-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX gegen den Beschluss der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk vom 31.01.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, XXXX , vom gleichen Tag,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Beschluss der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk vom 31.01.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, römisch 40 , vom gleichen Tag,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und
beschlossen:
B)
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Vorlage vom 28.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2019 eingelangt, übermittelte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer"). Diese Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk vom 31.01.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, XXXX , vom gleichen Tag. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018 auf "Amtswegige Eintragung ins Wählerregister folgend der Entscheidung des EGMR, Frodl vs. Österreich" abgewiesen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die "umfassende Verfahrenshilfe".Mit Vorlage vom 28.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2019 eingelangt, übermittelte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde von römisch 40 (im Folgenden: "Beschwerdeführer"). Diese Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk vom 31.01.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, römisch 40 , vom gleichen Tag. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018 auf "Amtswegige Eintragung ins Wählerregister folgend der Entscheidung des EGMR, Frodl vs. Österreich" abgewiesen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die "umfassende Verfahrenshilfe".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Verurteilung und Vollzug
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 , der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer römisch 40 Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in Vollzug; derzeit befindet er sich im Maßnahmenvollzug in XXXX . Der zuletzt selbst begründete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers lag in XXXX Wien.Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 in Vollzug; derzeit befindet er sich im Maßnahmenvollzug in römisch 40 . Der zuletzt selbst begründete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers lag in römisch 40 Wien.
1.2. Bisherige Versuche zur Wiedereintragung in die Wählerevidenz
Der Beschwerdeführer beantragte seit dieser Verurteilung mehrfach - erfolglos - die Wiedereintragung in die (Europa-)Wählerevidenz (siehe dazu die den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen des VfGH vom 02.03.2017, W IV 4/2016-23, und vom 24.11.2017, W IV 1/2017-5).Der Beschwerdeführer beantragte seit dieser Verurteilung mehrfach - erfolglos - die Wiedereintragung in die (Europa-)Wählerevidenz (siehe dazu die den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen des VfGH vom 02.03.2017, W römisch vier 4/2016-23, und vom 24.11.2017, W römisch vier 1/2017-5).
1.3. Aktuelles Wiedereintragungsgesuch
Mit Schreiben vom 09.11.2018 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Amtswegige Eintragung ins Wählerregister folgend der Entscheidung des EGMR, Frodl vs. Österreich". Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, nach dieser Entscheidung des EGMR sei der Wahlrechtsausschluss unzulässig, wenn er nicht durch einen Richter in einem Strafverfahren explizit ausgesprochen worden sei.
In ihrer Sitzung am 31.01.2019 traf die Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk den einstimmigen, niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, den Berichtigungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2019 mitgeteilt; seine Beschwerde langte am 14.02.2019 beim Magistrat der Stadt Wien ein.In ihrer Sitzung am 31.01.2019 traf die Bezirkswahlbehörde für den römisch 40 . Wiener Gemeindebezirk den einstimmigen, niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, den Berichtigungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2019 mitgeteilt; seine Beschwerde langte am 14.02.2019 beim Magistrat der Stadt Wien ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018, der Niederschrift zur Sitzung und Beschlussfassung der Bezirkswahlbehörde vom 31.01.2019 und der Ausfertigung des Beschlusses durch den Magistrat der Stadt Wien vom 31.01.2019, weiters aus der Einsichtnahme in das Melderegister, einer Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX sowie aus den zitierten (höchst-)gerichtlichen Entscheidungen. Der Beschwerdeführer trat dem Faktum seiner Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht entgegen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018, der Niederschrift zur Sitzung und Beschlussfassung der Bezirkswahlbehörde vom 31.01.2019 und der Ausfertigung des Beschlusses durch den Magistrat der Stadt Wien vom 31.01.2019, weiters aus der Einsichtnahme in das Melderegister, einer Haftbestätigung der Justizanstalt römisch 40 sowie aus den zitierten (höchst-)gerichtlichen Entscheidungen. Der Beschwerdeführer trat dem Faktum seiner Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtslage:
1. § 22 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992; im Folgenden kurz: "NRWO"), BGBl. Nr. 471/1992, außer Kraft getreten am 30.09.2011, lautete:1. Paragraph 22, des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992; im Folgenden kurz: "NRWO"), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, außer Kraft getreten am 30.09.2011, lautete:
"2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Paragraph 22, (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
2. § 22 NRWO in der heute geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 43/2011, lautet:2. Paragraph 22, NRWO in der heute geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, lautet:
"2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einerParagraph 22, (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;2. strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278 e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."
3. § 129 Abs. 2 NRWO idF BGBl. I Nr. 43/2011, lautet:3. Paragraph 129, Absatz 2, NRWO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, lautet:
"(2) Die §§ 22, 25 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. j und k, 85 Abs. 3 lit. i, j und k und Abs. 9, 86 Abs. 2, 88, 90, 92, 93 Abs. 1 und 3, 94 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 111 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.""(2) Die Paragraphen 22, 25, Absatz 2, 39, 40, Absatz eins, 41, 42, Absatz eins, 46, Absatz 2 und 3, 47, 48 Absatz eins und 2, 49 Absatz eins und 3, 50 Absatz eins und 2, 52 Absatz 2, 60, 70, Absatz 3, 85, Absatz 2, Litera j und k, 85 Absatz 3, Litera i, j und k und Absatz 9, 86, Absatz 2, 88, 90, 92, 93, Absatz eins und 3, 94 Absatz eins und 3, 96 Absatz eins und 2, 98 Absatz 2, 100, Absatz 2, 102, Absatz 2, 111, Absatz eins, 120, Absatz 2 und 3, 123 Absatz 2, 124, Absatz eins und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."
4. § 13b Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 43/2011, außer Kraft getreten mit 31.12.2012, lautete:4. Paragraph 13 b, Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, außer Kraft getreten mit 31.12.2012, lautete:
"Übergangsbestimmung
§ 13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."Paragraph 13 b, Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
5. § 13b Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 12/2012, lautete:5. Paragraph 13 b, Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, lautete:
"Übergangsbestimmung
§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."Paragraph 13 b, Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 (im Folgenden: "WEviG"), BGBl. I Nr. 106/2016 idgF, lauten auszugsweise:6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 (im Folgenden: "WEviG"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, idgF, lauten auszugsweise:
"Voraussetzung für die Eintragung
§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. (...)Paragraph 2, (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. (...)
[(2) - (5) (...)]
(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. (...)(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie der Paragraphen 3, Absatz 4 und 11 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 6 bis 10) vorgenommen werden. (...)
[(7) - (8) (...)]
Berichtigungsanträge
§ 6. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.Paragraph 6, (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse zur Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) (...)
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden.Paragraph 9, (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) (...)
Beschwerde gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Paragraph 10, (1) Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
(3) (...)
Amtswegige Führung der Wählerevidenz
§ 11. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 11, (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
[(2) - (4) (...)]"
7. § 17 Abs. 2 WEviG, idF BGBl. I Nr. 106/2016, außer Kraft getreten am 16.05.2018, lautet:7. Paragraph 17, Absatz 2, WEviG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, außer Kraft getreten am 16.05.2018, lautet:
"Übergangsbestimmung
§ 17. (1) (...)Paragraph 17, (1) (...)
(2) Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die Daten der lokal gespeicherten Wählerevidenzen spätestens am 2. Mai 2018 zu löschen."
8. § 410 und § 446a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 43/2011, in Kraft getreten am 01.10.2011, lauten:8. Paragraph 410 und Paragraph 446 a, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,, in Kraft getreten am 01.10.2011, lauten:
"§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß."§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (Paragraph 31 a, StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (Paragraph 220 b, Absatz 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.
(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Absatz eins, sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrechtrömisch vier. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht
§ 446a. (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.Paragraph 446 a, (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471 und Paragraph 3, des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen."(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Absatz eins, gefällt worden wäre, so ist nach Paragraph 410, vorzugehen."
Zum konkreten Fall:
Am 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Eintragung ins Wählerregister". Er nahm in diesem Antrag keinen Bezug auf die Europawahl oder die Europa-Wählerevidenz. Sein Antrag ist daher als Berichtigungsantrag gemäß § 6 WEviG zu bewerten.Am 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Eintragung ins Wählerregister". Er nahm in diesem Antrag keinen Bezug auf die Europawahl oder die Europa-Wählerevidenz. Sein Antrag ist daher als Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 6, WEviG zu bewerten.
Die gemäß dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Bezirkswahlbehörde wies diesen Antrag am 31.01.2019 ab; der Magistrat der Stadt Wien teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag, beim Beschwerdeführer eingelangt am 06.02.2019, mit. Mit Schriftsatz vom 11.02.2019, beim Magistrat am 14.02.2019 eingelangt, erhob er rechtzeitig dagegen Beschwerde.
Der Beschwerdeführer vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, der Ausschluss vom Wahlrecht sei rechtswidrig und verstoße gegen wesentliche Bestimmungen der EU und der EG-Verträge, wie auch gegen Art. 6 EMRK, gegen die StPO, gegen das StGB und gegen die GRC. Diese Bestimmungen würden die "Schlechterstellung" nach Novellierung eines Gesetzes verbieten. Der weitere Ausschluss vom Wahlrecht sei als Doppelbestrafung zu sehen. Ein Ausschluss vom Wahlrecht habe nur im Einzelfall und nur bei den Interessen des Staates zuwiderlaufenden Straftaten zu erfolgen. Eine Ausschließung dürfe nicht rückwirkend aufrechterhalten werden.Der Beschwerdeführer vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, der Ausschluss vom Wahlrecht sei rechtswidrig und verstoße gegen wesentliche Bestimmungen der EU und der EG-Verträge, wie auch gegen Artikel 6, EMRK, gegen die StPO, gegen das StGB und gegen die GRC. Diese Bestimmungen würden die "Schlechterstellung" nach Novellierung eines Gesetzes verbieten. Der weitere Ausschluss vom Wahlrecht sei als Doppelbestrafung zu sehen. Ein Ausschluss vom Wahlrecht habe nur im Einzelfall und nur bei den Interessen des Staates zuwiderlaufenden Straftaten zu erfolgen. Eine Ausschließung dürfe nicht rückwirkend aufrechterhalten werden.
Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - konkret den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 02.03.2017, W IV 4/2016-23, ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - konkret den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 02.03.2017, W römisch vier 4/2016-23, ausgeführt:
"Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §22 NRWO und §3 EuWEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 iVm §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §22 NRWO und §3 EuWEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §22 NRWO und §3 EuWEG idF vor BGBl I 43/2011 außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §22 NRWO und §3 EuWEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 in Verbindung mit §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §22 NRWO und §3 EuWEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §22 NRWO und §3 EuWEG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.
Am Ausschluss dieser Personen vom Wahlrecht vermag auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmungen zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, nichts zu ändern: Durch die Übergangsbestimmungen wurde nämlich letztlich die soeben erläuterte Aufnahme bestimmter Personen in die (Europa-)Wählerevidenz bewirkt, während andere Personen - wie auch der Anfechtungswerber - weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bis die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."
Der Verfassungsgerichtshof gab in seiner Entscheidung der Anfechtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren begehrten Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz - unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union - nicht statt. Festgehalten wurde, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sodass eine Einzelfallbeurteilung - entgegen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen - nicht geboten ist.
Auch die vom Beschwerdeführer (nunmehr neuerlich) ins Treffen geführten Normbedenken - die angewendeten, zum Ausschluss vom Wahlrecht führenden Bestimmungen würden gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoßen - verwarf der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung.
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W IV 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt.Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W römisch vier 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt.
Die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme dauert nach wie vor an - der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Maßnahmenvollzug. Die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher - weiterhin - auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat vom Wahlrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen zu bleiben. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz nach dem WEviG ist, wie bereits zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, weder von Amts wegen noch aufgrund des verfahrenseinleitenden Berichtigungsantrags zulässig.
An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - § 17 Abs. 2 WEviG, idF BGBl. I Nr. 106/2016, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts.An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - Paragraph 17, Absatz 2, WEviG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, die der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen bereits beantwortet hat.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, die der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen bereits beantwortet hat.
Zu B) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der nach § 8a VwGVG nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind daher auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der nach Paragraph 8 a, VwGVG nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind daher auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfach mit inhaltlich weitestgehend gleichgelagerten Anbringen des konkreten Beschwerdeführers beschäftigt (siehe dazu VfGH 02.03.2017, W IV 4/2016-23, und VfGH 24.11.2017, W IV 1/2017-5). Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz wurde nicht stattgegeben, weil sich dieser nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. Solange die vorbeugenden Maßnahmen im Sinne eines Freiheitsentzuges andauern (was nach wie vor auf den Beschwerdeführer zutrifft), erscheint die Beschwerdeführung aussichtslos.Der Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfach mit inhaltlich weitestgehend gleichgelagerten Anbringen des konkreten Beschwerdeführers beschäftigt (siehe dazu VfGH 02.03.2017, W römisch vier 4/2016-23, und VfGH 24.11.2017, W römisch vier 1/2017-5). Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Wählerevidenz wurde nicht stattgegeben, weil sich dieser nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet. Solange die vorbeugenden Maßnahmen im Sinne eines Freiheitsentzuges andauern (was nach wie vor auf den Beschwerdeführer zutrifft), erscheint die Beschwerdeführung aussichtslos.
Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen sohin gemäß § 8a VwGVG nicht vor.Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen sohin gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht vor.
Schlagworte
Berichtigungsantrag, Eintragungsvoraussetzungen, Maßnahmenvollzug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2215611.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019