Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W258 2107755-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, AZ XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, AZ römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Afghanistan:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 und § 22 Abs 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Fremde (in Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF ua an, er habe Afghanistan verlassen, weil er eine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Ihre Cousins hätten sie in Folge erschossen; der BF konnte aus dem Fenster und in weitere Folge nach Österreich fliehen.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF am 08.04.2015 brachte er vor, er habe die Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und mit ihr etwa sechs Monate zusammengelebt. Als er eines Tages nicht zu Hause war, wurde seine Frau von ihren Cousins erschossen. Sie hätten auch ihn töten wollen.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 21.04.2015, AZ XXXX ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 bzw 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung fest.Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 21.04.2015, AZ römisch 40 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, bzw 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF zur hg AZ W220 2107755-1 Beschwerde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor wie bisher. Er habe 2015 an einem Kunstprojekt " XXXX " mitgearbeitet.Gegen diesen Bescheid erhob der BF zur hg AZ W220 2107755-1 Beschwerde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor wie bisher. Er habe 2015 an einem Kunstprojekt " römisch 40 " mitgearbeitet.
Mit Erkenntnis vom 09.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und behob den Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ersatzlos. Das Vorbringen des BF sei in vielen (näher ausgeführten) Punkten widersprüchlich und unplausibel und somit nicht glaubhaft. Seine Teilnahme am Kunstprojekt sei in Afghanistan nicht bekannt und würde auch nicht gegen die dortigen Sitten und Gebräuche - auch nicht der von den Taliban praktizierten - verstoßen. Dem BF sei auf Grund der Sicherheitslage zwar keine Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Shigal Wa Sheltan in der Provinz Kunar möglich, es stehe ihm aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Die Revision wurde nicht zugelassen.Mit Erkenntnis vom 09.04.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und behob den Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ersatzlos. Das Vorbringen des BF sei in vielen (näher ausgeführten) Punkten widersprüchlich und unplausibel und somit nicht glaubhaft. Seine Teilnahme am Kunstprojekt sei in Afghanistan nicht bekannt und würde auch nicht gegen die dortigen Sitten und Gebräuche - auch nicht der von den Taliban praktizierten - verstoßen. Dem BF sei auf Grund der Sicherheitslage zwar keine Rückkehr in seinen Heimatdistrikt Shigal Wa Sheltan in der Provinz Kunar möglich, es stehe ihm aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde bzw Revision wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2018 abgelehnt bzw vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2018 zurückgewiesen.
Am 14.09.2018 stellte der BF an das Bundesverwaltungsgericht, hg AZ W220 2107755-2, einen Antrag auf Wiederaufnahme und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Laut den neuen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 stehe Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zur Verfügung. Da diese Richtlinien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgelegen seien und sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative Kabul berufen habe, sei ein Wiederaufnahmegrund gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diesen Antrag noch nicht entschieden.
Am 20.03.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und brachte in seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag vor, er lebe seit nunmehr sechs Jahren in Österreich und habe die österreichischen Werte verinnerlicht. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Er habe in Österreich auch eine Freundin die er heiraten möchte. Überdies seien inzwischen seine Ehefrau, seien Eltern, sein Onkel und dessen Frau und sein Cousin in Afghanistan ermordet worden. Sein Bruder sei verschollen.
Der BF wurde durch die belangte Behörde am 16.04.2019 ergänzend zu seinen Fluchtgründen und seinem Privatleben befragt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid hob die belangte Behörde am 16.04.2019 den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei reduziert, das neue Vorbringen sei vage und ungenau und könne vom BF nicht mit Beweismitteln untermauert werden. Das Vorbringen sei daher nicht glaubhaft, weshalb sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe und der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 17.04.2019, hg eingelangt am 18.04.2019, dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegt.
Beweise wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Vorverfahrens zur hg AZ W220 210775-2 sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 26.03.2019, die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und einen Strafregisterauszug des BF vom 24.04.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Afghanischer Staatsbürger, männlich, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Mutersprache des BF ist Paschtu. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Er hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Afghanischer Staatsbürger, männlich, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Mutersprache des BF ist Paschtu. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut.
1.2. Der BF stellte am 19.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren brachte er vor, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er seine Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Deswegen sei sie von ihren Cousins ermordet worden, die auch sein Leben bedrohen würden. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 09.04.2018 zu AZ W220 2107755-1 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft und es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das hg Erkenntnis mit Beschluss vom 24.09.2018, GZ E 2047/2018-8 und der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision gegen das hg Erkenntnis mit Beschluss vom 29.11.2018, GZ 2018/01/0186-7, zurück.
1.3. Am 20.03.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er in den Einvernahmen vom 20.03.2019 und 16.04.2019 erstens aus, seine bisherigen Fluchtgründe lägen immer noch vor. Inzwischen seien seine Ehefrau, Eltern, sein Onkel, dessen Frau, und sein Cousin ermordet worden. Sein Bruder sei verschollen. Zweitens habe er eine europäische Denkweise adaptiert und österreichische Werte verinnerlicht. Er gehe auch in die Kirche. Er habe Alkohol getrunken und sei auf Partys gewesen; würden davon die Taliban erfahren, würden sie ihn töten. Letztens habe er in Österreich eine Freundin die er heiraten und nicht verlieren wolle.
1.4. Die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen insofern geändert, als dass die Stadt Kabul nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
1.5. Feststellungen zum Familien und Privatleben[p1] des BF in Österreich:
Der Beschwerdeführer beteiligte sich im XXXX in XXXX an dem Kunstprojekt XXXX im Rahmen des Festivals XXXX . Dabei wirkte er im an der Projektkonzeption und Erstellung von Interviews für eine multimediale Installation mit, führte selbstständig das im Rahmen des Projekts konzipierte Versteckspiel im öffentlichen Raum und Gespräche mit PassantInnen und BesucherInnen über Lebens- und Arbeitsbedingungen von AsylwerberInnen in Österreich durch und wirkte an der Erstellung eines Projektberichts und der Auswertung des Projekts mit. Das Projekt erreichte etwa 250 bis 300 Personen. In der medialen Berichterstattung über das Kunstprojekt, die insbesondere das Versteckspiel an einem öffentlichen Ort in XXXX thematisiert, sind der Beschwerdeführer und sonstige teilnehmende Asylwerber nicht namentlich genannt und auch nicht abgelichtet. Für jede der drei Projektphasen bekam der Beschwerdeführer EUR 100,00 ausbezahlt.Der Beschwerdeführer beteiligte sich im römisch 40 in römisch 40 an dem Kunstprojekt römisch 40 im Rahmen des Festivals römisch 40 . Dabei wirkte er im an der Projektkonzeption und Erstellung von Interviews für eine multimediale Installation mit, führte selbstständig das im Rahmen des Projekts konzipierte Versteckspiel im öffentlichen Raum und Gespräche mit PassantInnen und BesucherInnen über Lebens- und Arbeitsbedingungen von AsylwerberInnen in Österreich durch und wirkte an der Erstellung eines Projektberichts und der Auswertung des Projekts mit. Das Projekt erreichte etwa 250 bis 300 Personen. In der medialen Berichterstattung über das Kunstprojekt, die insbesondere das Versteckspiel an einem öffentlichen Ort in römisch 40 thematisiert, sind der Beschwerdeführer und sonstige teilnehmende Asylwerber nicht namentlich genannt und auch nicht abgelichtet. Für jede der drei Projektphasen bekam der Beschwerdeführer EUR 100,00 ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat sich im Februar 2018 für die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat Sprachniveau A2 angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Vollzeit-Anstellung bei einer Greisslerei zugesagt, zudem hat er einen Vorvertrag als Arbeiter. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an seinem Wohnort in Österreich soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er wurde Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.11.2016, AZ XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 eine Strafverfügung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung erhalten.Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat grundlegende Deutschkenntnisse. Er hat sich im Februar 2018 für die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat Sprachniveau A2 angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Vollzeit-Anstellung bei einer Greisslerei zugesagt, zudem hat er einen Vorvertrag als Arbeiter. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an seinem Wohnort in Österreich soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er wurde Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.11.2016, AZ römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 eine Strafverfügung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung erhalten.
Der BF hat in Österreich seit etwa einem Jahr eine Freundin mit der er in Geschlechtsgemeinschaft lebt. Sie wohnen getrennt. Wenn er Hilfe benötigt, dann unterstützt sie ihn. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Sie sehen sich unregelmäßig, manchmal einmal die Woche, manchmal jeden Tag; sie gehen dann ua gemeinsam spazieren oder gemeinsam essen.
1.6. Zur Lage in Herat (LIB Kapitel 3.13.):
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.).
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).
Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
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Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Herat:
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat:
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;
vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;
vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017).
Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).
ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).
1.7. Zur Lage in Balkh im Allgemeinen und Mazar-e-Sharif im Besonderen (LIB Kapitel 3.5.):
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage:
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018).
Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).
In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Bild kann nicht dargestellt werden
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Balkh:
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).
Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh:
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen Daten des BF gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt bzw. dem hg Akt zum Erstverfahren, AZ W220 2107755-1.
2.2. Die Feststellungen, wonach hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen nur in Hinblick auf den Entfall von Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative Änderungen eingetreten sind, beruhen auf einen Vergleich zwischen dem, dem hg Erkenntnis zur AZ W220 2107755-1 zu Grunde liegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, und den, dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums (ie UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und dem aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 26.03.2019). Die diesen Berichten zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Mazar-e-Sharif und Herat beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 26.03.2019.
2.4. Die Feststellungen zur Integration des BF gründen auf dem hg Erkenntnis vom 09.04.2018 zum Erstverfahren, AZ W220 2107755-1.
2.5. Die Feststellungen zu seiner Freundin gründen in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.04.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 12 Abs 1 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt."
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-4. [...]
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) - (6) [...]"
§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2 Zur Anwendbarkeit des § 12a Abs 2 AsylG 20053.2 Zur Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005
Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs 1 leg cit subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt kein Fall des Abs 1 leg cit vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache entschieden wurde.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist den Fällen des Absatz eins, leg cit subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt kein Fall des Absatz eins, leg cit vor, weil der erste Asylantrag des BF in der Sache entschieden wurde.
Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen:Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen:
3.2.1 Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1)
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen.
3.2.2 Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache (Z2)
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Nach der Rechtsprechung zu § 68 Abs 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl jüngst VwGH 18.12.2018 Ra 2018/18/0516).Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (siehe zB VwGH 17.09.2008 2008/23/0684). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche jüngst VwGH 18.12.2018 Ra 2018/18/0516).
Der BF brachte vor, dass er europäische und österreichische Werte verinnerlicht habe und deswegen nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte. Diesem Vorbringen fehlt ein glaubhafter Kern: Er konnte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.04.2019 dazu befragt, keine konkreten Angaben machen. Zur österreichischen Kultur befragt, die ihm gefalle, wusste er keine Antwort und gab lediglich allgemein an, dass er mit Leuten, mit denen er zusammenlebe, hinaus und in auch in die Kirche gehen würde sowie mit ihnen zusammen essen würde, weil sie über Menschenrechte wissen. Damit zeigt der BF keine innere Überzeugung auf, die mit den sozialen Normen in Afghanistan im Widerspruch stehen würden.
Selbst wenn er - wie der BF in seiner Einvernahme vom 16.04.2019 vorbringt - in die Kirche und auf Partys gehen sowie Alkohol trinken würde, wäre die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht gegeben, weil das Vorbringen des BF - der nach seiner Aussage vom 16.04.2019 keinen Kontakt nach Afghanistan hat - keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Taliban davon erfahren hätten oder davon erfahren würden.
Insoweit er auf die bisherigen Fluchtgründe verweist ist ihm entgegen zu halten, dass diese Fluchtgründe bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erkannt worden sind, was einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache entgegensteht.
Auch die dazu vorgebrachte - nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgte - Tötung seiner Familie enthält keinen glaubhaften Kern. So ist das vom BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.04.2019 geschilderte zufällige Treffen eines Nachbarn aus Afghanistan in Österreich, der über seine eigene Familie über den Tod der Familie des BF erfahren haben will, grundsätzlich unplausibel. Seine diesbezüglichen Schilderungen blieben darüber hinaus auffallend detailarm und der BF hat nur über Rückfrage weitere (geringe) Details genannt, die noch dazu widersprüchlich waren: So meinte der BF einerseits, er habe den Nachbarn nicht persönlich gekannt und das erste Mal in Österreich kennengelernt, andererseits gab er an, er habe ihn bereits im Dorf in Afghanistan kennengelernt (Einvernahme vom 16.04.2019 S 4). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF bei der Nachricht über den Tod seiner Familie nicht versucht haben will, die Nachricht zu verifizieren oder nähere Details, wie etwaige Zeugen, herauszufinden. Da der Nachbar im Kontakt zu seiner eigenen Familie gestanden haben soll, wäre zu erwarten, dass der BF den Nachbarn nach den Kontaktdaten seiner Familie fragt, um sie dazu zu befragen.
Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe des BF hat sich somit keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts ergeben.
Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz zwar insoweit geändert, als dass Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zur Verfügung steht. Die Änderung ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil dem BF Mazar-e-Sharif und Herat als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen: Er ist männlich, mit 27 Jahre Jahren relativ jung, gesund und arbeitsfähig. Er gehört als Paschtune zur dominanten Volksgruppe und als sunnitischer Moslem zur dominanten religiösen Strömung in Afghanistan und spricht eine der Landessprachen. Er hat eine fünfjährige Schulbildung und Berufserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und ist mit den Gebräuchen Afghanistans vertraut. Die beiden Städte sind über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar. Selbst wenn - wie der BF vorbringt - keine Familie mehr in Afghanistan hätte, würde ihm auf Grund seiner individuellen Situation vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in den - vergleichsweise sicheren und wirtschaftlich stabilen - Städten Mazar-e-Sharif und Herat bei einer Rückkehr dorthin kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw existenzbedrohende Situation zu geraten. Nach einer Eingewöhnungsphase, die er mit Rückkehrhilfe überbrücken könnte, wäre es ihm möglich ein Leben zu führen, dass mit dem Leben vergleichbar ist, dass seine Landsleute dort üblicherweise führen. Es liegen somit keine exzeptionellen Umstände vor, die dem BF eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif oder Herat verwehren oder unzumutbar machen würden.
Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF hat sich der Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant verändert. Seit dem hg Erkenntnis zu seinem ersten Asylverfahren bringt der BF zwar vor, eine Freundin haben und der BF ist nun etwas mehr als ein Jahr länger in Österreich. Diese Änderungen können aber ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung führen, weil in einer Gesamtabwägung nach wie vor davon auszugehen ist, dass die Gründe für die Beendigung des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet den Gründen für seinen Verbleib überwiegen:
So ändert sich die Beurteilung hinsichtlich eines etwaigen Eingriffs in das Familienleben des BF nicht, weil die Beziehung des BF mit seiner Freundin kein geschütztes Familienleben begründet. Dies, weil die vom Europäischen Gerichtshof für Menschrechte geforderten engen persönlichen Bindungen, wie Zusammenleben, Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527), nicht bestehen: So will der BF mit seiner Freundin erst nach seiner hg Einvernahme am 22.02.2018 - dh seit etwa einem Jahr - in einer Geschlechtsgemeinschaft leben. Es besteht keine Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft. Seine Freundin unterstützt den BF lediglich, wenn er etwas benötigt. Sie sind weder verheiratet noch verlobt und es bestehen keine gemeinsamen Kinder.
In Hinblick auf den Eingriff in das Privatleben des BF ist die Beziehung zu seiner Freundin zwar zu berücksichtigen, die Beziehung ist aber - wie zuvor geschildert - nicht besonders intensiv und sie wurde überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich Beide des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Die sozialen (freundschaftlichen) Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stärken zwar den Grad seiner Integration, es ist aber dabei gleichzeitig keine besonders starke Beziehungsintensität hervorgekommen.
Die längere Aufenthaltsdauer ist der Weigerung des BF geschuldet, trotz Rückkehrentscheidung, die mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2019 nicht mehr bekämpfbar ist, nicht aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der nunmehr fünfeinhalbjährige Aufenthalt des BF in Österreich ist daher nicht stärker zu Gunsten des BF zu werten, als sein viereinhalbjähriger Aufenthalt zum Zeitpunkt der hg Entscheidung im ersten Asylverfahren des BF.
Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist zwar aber auch in Hinblick seines viereinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet dennoch nicht als "kurz" zu bewerten. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch in einem Kunstprojekt engagiert.
Stärker wiegen jedoch die Gründe, die gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen:
So hat seinen Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt. Der BF hat - mit Ausnahme seiner Freundin - keine verwandtschaftlichen oder entsprechend zu beurteilende Beziehungen in Österreich oder in der EU.
Der Beschwerdeführer hat bestenfalls Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A.2. erworben, sodass seine sprachliche Integration grundsätzlich, aber nicht fortgeschritten ausgebildet ist. Der Beschwerdeführer ging lediglich in ein einem beschränkten Zeitraum von drei Monaten einer Erwerbstätigkeit auf Werkvertragsbasis nach, für die er insgesamt EUR 300,00 verdiente. Damit ist zum Entscheidungszeitpunkt - auch wenn ihm von zwei Unternehmen (künftig) eine Anstellung zugesichert worden ist - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Integration des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer hat kein Einkommen, er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Zugleich hat der Beschwerdeführer stärkere Bindungen an seinen Herkunftsstaat: Er lebte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, spricht eine Landessprache als Muttersprache und wurde darüber hinaus in seinem afghanischen Familienverband sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass die zu erwartende Rückkehrsituation nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt. Die Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten seines Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund der Erwägungen zur Möglichkeit des Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten (siehe oben) kein großes Gewicht zukommt.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB durch ein inländisches Gericht zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Weiters wird zu Ungunsten des Beschwerdeführers die Strafverfügung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung gewertet.Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB durch ein inländisches Gericht zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Weiters wird zu Ungunsten des Beschwerdeführers die Strafverfügung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung gewertet.
Die Verfahrensdauer ist in Ansehung der Abführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie eines Beschwerdeverfahrens, wobei die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung nötig war, zwar lange, aber insgesamt angemessen, ein Organisationsverschulden bzw. überlange Verzögerungen ist dabei nicht auszumachen.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der insgesamt nur mäßig ausgeprägten Integration eher geringes Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insbesondere aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers schwerer wiegt als sein Interesse am Verbleib. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der insgesamt nur mäßig ausgeprägten Integration eher geringes Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insbesondere aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers schwerer wiegt als sein Interesse am Verbleib. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
3.2.3 Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z3)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Bereits im ersten Verfahren hat das BFA rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner derartigen Gefahr und Bedrohung ausgesetzt sei.
Auch im gegenständlichen Verfahren konnte keine Feststellungen getroffen werden, die gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan sprächen:
3.2.3.1 Eingriff in die Rechte nach Art 2 und 3 EMRK3.2.3.1 Eingriff in die Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).Es obliegt dabei grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09, mwH).
Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht (siehe Punkt 3.2.2.).Es wurden im vorliegenden Fall keine Umstände festgestellt, die dem BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe droht (siehe Punkt 3.2.2.).
3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK3.2.3.2 Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK
Auf Grund der unter 3.2.2. vorgenommenen Interessensabwägung stellt eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.
3.3. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.3. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK dar bzw ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2107755.3.00Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019