TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W110 2215497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §63 Abs1 Z3
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
GSVG §150
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 39 heute
  2. EStG 1988 § 39 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 39 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 39 gültig von 02.08.2011 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. EStG 1988 § 39 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. EStG 1988 § 39 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. EStG 1988 § 39 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 39 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 63 heute
  2. EStG 1988 § 63 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 63 gültig von 20.07.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. EStG 1988 § 63 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 63 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  6. EStG 1988 § 63 gültig von 02.08.2011 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. EStG 1988 § 63 gültig von 31.12.2004 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 63 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. EStG 1988 § 63 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 63 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 63 gültig von 01.11.1997 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/1997
  12. EStG 1988 § 63 gültig von 01.05.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. EStG 1988 § 63 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  14. EStG 1988 § 63 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. EStG 1988 § 63 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  16. EStG 1988 § 63 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W110 2215497-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5.2.2019, GZ: 0001917925, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5.2.2019, GZ: 0001917925, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 3.1.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Zum Bestehen einer Anspruchsberechtigung gab der Beschwerdeführer unter Punkt 4 des formularmäßigen Antrages an, Bezieher von Pflegegeld (oder einer vergleichbaren Leistung) zu sein.

Dem Antrag waren nachstehende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:

* die Meldebestätigung des Beschwerdeführers sowie

* dessen Pensionsnachweis vom November 2018, wonach er neben seiner Eigenpension ein Pflegegeld in der näher bezeichneten Höhe bezieht.

2. Mit Schreiben vom 10.1.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 1.382,49 mit und forderte ihn unter Verweis auf mögliche auf das Haushalts-Nettoeinkommen anrechenbare Abzugsposten zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin einen Kostenvoranschlag für dessen 24-Stunden-Betreuung einer Betreuungseinrichtung sowie einen Kontoauszug zum Nachweis der für seine Pflegebetreuung zu leistenden Aufwendungen sowie der erhaltenen Zuschussleistungen. In dem unter einem beigeschlossenen Schreiben verwies der Beschwerdeführer darauf, dass auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit eine Unterbringung in einem (näher bezeichneten) Altersheim erforderlich gewesen sei. Die hierfür anfallenden Kosten würden zum überwiegenden Teil aus seiner Pension gedeckt. Dazu kämen noch Kosten für Medikamente sowie den täglichen Bedarf, so dass ihm nur noch ein geringer Betrag zur freien Verfügung verbliebe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - rechtswirksam vertreten durch die (nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts) in der nachgereichten Vollmacht ausgewiesene Person - fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass das ermittelte Haushalts-Nettoeinkommen von der belangten Behörde unrichtig berechnet worden sei. Auf Grund der hohen Kosten für sein Altenpflegeheim verbliebe ihm von seiner Pension lediglich ein geringer Teilbetrag. Diesen habe er für weitere notwendige Auslagen aufzuwenden. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war ein Berechnungsblatt der näher bezeichneten Bezirkshauptmannschaft betreffend die Höhe der Kosten für die Heimbetreuung des Beschwerdeführers, die von seiner Eigenpension sowie seinem Pflegegeld unter Anrechnung der Kostenübernahme durch seinen Sozialversicherungsträger in Abzug gebracht werden.

6. Am 5.3.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt in einem Einpersonenhaushalt eines Seniorenwohn- und Pflegeheims.

Er bezieht eine Eigenpension in der Höhe von monatlich netto €

2.563,17 sowie ein Pflegegeld von monatlich € 677,60.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie seinem eigenen Vorbringen. Aus dem unter einem mit der Beschwerde vorgelegten Berechnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.1.2019 ergibt sich die festgestellte Höhe der Eigenpension des Beschwerdeführers sowie die Höhe seines Pflegegeldbezuges.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Die §§ 2 bis 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:3.1 Die Paragraphen 2 bis 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern

(...)"

3.2 Das FeZG enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, die Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit genannten Leistungen nachzuweisen. Diese ist im Fall des Beschwerdeführers durch den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Eigenpension gegeben. Daneben setzt die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht übersteigt (vgl. § 3 Abs. 2 FeZG).3.2 Das FeZG enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, die Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung durch den Bezug einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit genannten Leistungen nachzuweisen. Diese ist im Fall des Beschwerdeführers durch den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Eigenpension gegeben. Daneben setzt die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht übersteigt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, FeZG).

3.3 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2019 für eine Person € 1.045,03, für zwei Personen € 1.566,85 und für jede weitere Person € 161,25.3.3 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2019 für eine Person € 1.045,03, für zwei Personen € 1.566,85 und für jede weitere Person € 161,25.

3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd § 3 Abs. 2 Z 1 FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen, welches gemäß den Feststellungen (vgl. Pkt. II. 1) monatlich netto € 2.423,17 (Eigenpension des Beschwerdeführer iHv € 2.563,17 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,00) beträgt, die in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.045,03).Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FeZG nachgewiesen, jedoch übersteigt das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen, welches gemäß den Feststellungen vergleiche Pkt. römisch zwei. 1) monatlich netto € 2.423,17 (Eigenpension des Beschwerdeführer iHv € 2.563,17 abzüglich des Pauschalbetrages für Wohnkosten von € 140,00) beträgt, die in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.045,03).

3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass im von seinem monatlichen Nettoeinkommen lediglich ein kleiner Teilbetrag verbliebe, da 80 % davon zur Deckung der Kosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim sowie Medikamente und Ausgaben für den täglichen Bedarf aufgewendet würden, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Hierbei handelt es sich bloß um eine besondere Art der Einkommensverwendung für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher lediglich zweckgebunden aufgewendet, was jedoch nichts an dem Umstand ändert, dass ihm nach wie vor die Gesamthöhe seiner Eigenpension zuzurechnen ist (vgl. BVwG 12.9.2018, W110 2191167-1 mwN; 18.8.2017, W110 2141098-1).3.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen ins Treffen führt, dass im von seinem monatlichen Nettoeinkommen lediglich ein kleiner Teilbetrag verbliebe, da 80 % davon zur Deckung der Kosten für die Unterbringung im Pflegewohnheim sowie Medikamente und Ausgaben für den täglichen Bedarf aufgewendet würden, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen. Hierbei handelt es sich bloß um eine besondere Art der Einkommensverwendung für Wohnung, Verpflegung sowie den bestehenden Betreuungs- und Hilfsaufwand. Das Einkommen des pensionsberechtigten Beschwerdeführers wird daher lediglich zweckgebunden aufgewendet, was jedoch nichts an dem Umstand ändert, dass ihm nach wie vor die Gesamthöhe seiner Eigenpension zuzurechnen ist vergleiche BVwG 12.9.2018, W110 2191167-1 mwN; 18.8.2017, W110 2141098-1).

Hinzu kommt, dass - ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 FeZG - grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. VwGH 17.4.2009, 2006/03/0110 zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 48 Abs. 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im vorliegenden Fall ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden (vgl. BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).Hinzu kommt, dass - ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG - grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt vergleiche VwGH 17.4.2009, 2006/03/0110 zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung). Mangels Vorliegens einer derartigen Ausnahme im vorliegenden Fall ist von der belangten Behörde daher zu Recht die Einkunftsart der Pension als Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden vergleiche BVwG 20.11.2015, W219 2002510-1).

3.6 Im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten bzw. Aufwendungen für Medikamente und Ausgaben des täglichen Bedarfs als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 2 Abs. 3 FeZG ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls iVm § 41 EStG 1988, zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).3.6 Im Hinblick auf die Anerkennung der Pflege- und Betreuungskosten bzw. Aufwendungen für Medikamente und Ausgaben des täglichen Bedarfs als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275) außergewöhnliche Belastungen nur dann im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG berücksichtigt werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat, in welchem diese anerkannt worden sind. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988, zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).

Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführers weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen waren.Ein solcher Bescheid wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführers weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass allfällige Mehrbelastungen auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit keine Berücksichtigung finden konnten und daher nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen waren.

3.7 Entsprechendes gilt für die Wohnkosten des Beschwerdeführers:

Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (vgl. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG) war daher - wie von der belangten Behörde richtig bemessen - nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich (vgl. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017).Mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Höhe des Hauptmietzinses sowie der Betriebskosten und damit des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG) war daher - wie von der belangten Behörde richtig bemessen - nur der Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von € 140,00 möglich vergleiche Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,).

3.8 Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anrechnung der Kosten einer 24-Stunden-Betreuung darauf hingewiesen, dass zu ihrer Geltendmachung der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen ist (vgl. ErlRV 1176 BlgNR 25. GP, S. 2). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug erfüllt diese Voraussetzung nicht. Selbst bei Annahme, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003) der vom (anwaltlich unvertretenen) Beschwerdeführer vorgelegte Beleg als geeigneter Nachweis eines solchen Bezuges verstanden werden konnte, scheitert eine Anrechnung der Aufwendungen aber bereits daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem 1.1.2019, als nächstmöglichem Termin für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, diese Kostenposition nicht mehr vorlag, da der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst vorgebracht - seit Mitte Dezember 2018 in einem Altenpflegeheim betreut wird. Zudem ist zu bemerken, dass selbst bei Anrechnung der geltend gemachten Aufwendungen auf das Haushalts-Nettoeinkommen, eine Überschreitung des maßgeblichen Richtsatzes vorläge. Der übermittelte Kostenvoranschlag zur Pflegebetreuung stellt keinen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen dar und war daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen.3.8 Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die Anrechnung der Kosten einer 24-Stunden-Betreuung darauf hingewiesen, dass zu ihrer Geltendmachung der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen ist vergleiche ErlRV 1176 BlgNR 25. GP, S. 2). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoauszug erfüllt diese Voraussetzung nicht. Selbst bei Annahme, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003) der vom (anwaltlich unvertretenen) Beschwerdeführer vorgelegte Beleg als geeigneter Nachweis eines solchen Bezuges verstanden werden konnte, scheitert eine Anrechnung der Aufwendungen aber bereits daran, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem 1.1.2019, als nächstmöglichem Termin für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, diese Kostenposition nicht mehr vorlag, da der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst vorgebracht - seit Mitte Dezember 2018 in einem Altenpflegeheim betreut wird. Zudem ist zu bemerken, dass selbst bei Anrechnung der geltend gemachten Aufwendungen auf das Haushalts-Nettoeinkommen, eine Überschreitung des maßgeblichen Richtsatzes vorläge. Der übermittelte Kostenvoranschlag zur Pflegebetreuung stellt keinen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen dar und war daher schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

Da - abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.Da - abgesehen von den pauschalierten Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.9 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.9 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,
Fernsprechentgeltzuschuss, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von
Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, Pauschalierung, Pflege,
Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2215497.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten