TE Bvwg Beschluss 2019/5/8 L524 2218122-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AVG §37
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 6
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §223
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

L524 2218122-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael VELIK, Florianigasse 1/6, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. 1202374305-180760581/BMI-BFA_WIEN_AST_01, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael VELIK, Florianigasse 1/6, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zl. 1202374305-180760581/BMI-BFA_WIEN_AST_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste ca. Ende November 2017 unter Verwendung eines verfälschten bulgarischen Reisepasses illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Türke und sunnitischer Moslem sei. Seinen Ausreiseentschluss habe er im August 2017 gefasst. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er mit einer anderen Familie Streitigkeiten gehabt habe und es zu einer wüsten Auseinandersetzung gekommen sei. Wegen einer Liebesaffäre mit einer Frau dieser Familie hätte er zu sechs Monaten Haft verurteilt werden sollen. Vor der Urteilsfällung sei er ausgereist. Er habe erfahren, dass er zu sechs Monaten Haft verurteilt worden sei. Zudem hätten ihm die Angehörigen dieser Familie gedroht, ihn umzubringen. Das alles habe sich Anfang 2017 zugetragen.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 06.11.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ein Verhältnis mit einer Frau gehabt habe. Außerehelicher Geschlechtsverkehr werde in der Türkei nicht gerne gesehen. Von der Familie der Frau sei er bei der Polizei angezeigt und schließlich verurteilt worden und acht Monate in Haft gewesen. Von der Familie seiner Freundin werde er nun bedroht.

3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 28.02.2019 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in der Türkei im Gefängnis gewesen sei und es gegen ihn einen Festnahmeauftrag gebe.

4. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2019, Zl. 1202374305-180760581/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.08.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).4. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2019, Zl. 1202374305-180760581/BMI-BFA_WIEN_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.08.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.) Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer von einem ausländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Daher könne der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben. Eine Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbots wird auf die Tatsache der Verurteilung wegen §§ 223 (2), 224 StGB hingewiesen.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer von einem ausländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Daher könne der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben. Eine Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbots wird auf die Tatsache der Verurteilung wegen Paragraphen 223, (2), 224 StGB hingewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung an das BFA:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:

1. Das BFA ging im vorliegenden Fall von einem Asylausschlussgrund aus, da der Beschwerdeführer in der Türkei wegen "§ 102/2 des Gesetzes mit der Nr. 5237, türkisches StGB: Straftat des schweren sexuellen Übergriffes, § 109/2 des Gesetzes mit der Nr. 5237 türkisches StGB: Straftat der Freiheitsberaubung einer Person unter Gewaltanwendung und Drohung, § 125 türkisches StGB: Straftat der Beleidigung" verurteilt worden sei. Diese Verurteilung entspreche dem in Österreich bestehenden Tatbestand des § 201 (1) StGB:1. Das BFA ging im vorliegenden Fall von einem Asylausschlussgrund aus, da der Beschwerdeführer in der Türkei wegen "§ 102/2 des Gesetzes mit der Nr. 5237, türkisches StGB: Straftat des schweren sexuellen Übergriffes, Paragraph 109 /, 2, des Gesetzes mit der Nr. 5237 türkisches StGB: Straftat der Freiheitsberaubung einer Person unter Gewaltanwendung und Drohung, Paragraph 125, türkisches StGB: Straftat der Beleidigung" verurteilt worden sei. Diese Verurteilung entspreche dem in Österreich bestehenden Tatbestand des Paragraph 201, (1) StGB:

Vergewaltigung.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, es muss zunächst festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer - wie in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gefordert - rechtskräftig verurteilt wurde. Diesbezüglich hat das BFA jegliche Ermittlung unterlassen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, es muss zunächst festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer - wie in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gefordert - rechtskräftig verurteilt wurde. Diesbezüglich hat das BFA jegliche Ermittlung unterlassen.

Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei hat es das BFA unterlassen Ermittlungen dahingehend anzustellen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Eine ausländische Verurteilung steht dann einer inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Diesbezüglich wäre es erforderlich gewesen, zu ermitteln, ob die Tat auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist. Dazu hätte das BFA etwa eine Stellungnahme des BMVRDJ einholen können. Im Übrigen steht es dem BFA auch offen, den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.Hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei hat es das BFA unterlassen Ermittlungen dahingehend anzustellen, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB erfüllt sind. Eine ausländische Verurteilung steht dann einer inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. Diesbezüglich wäre es erforderlich gewesen, zu ermitteln, ob die Tat auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist. Dazu hätte das BFA etwa eine Stellungnahme des BMVRDJ einholen können. Im Übrigen steht es dem BFA auch offen, den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.

2. Auch hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbots fehlt es an notwendigen Sachverhaltsfeststellungen. Das BFA führt nur die Verurteilung vom 09.10.2018 an, trifft aber keine ausreichenden Feststellungen zum zugrundeliegenden Fehlverhalten (Seite 17 des Bescheides).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 unter Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 unter Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 unter Hinweis auf VwGH 03.04.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 unter Hinweis auf VwGH 03.04.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall wären daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftat zu treffen gewesen (vgl. dazu VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Das BFA führt die Tathandlungen des Beschwerdeführers, die dieser Verurteilung zugrunde lagen, nicht an. Das BFA führt dagegen an, der Beschwerdeführer hätte die gefälschten Personendokumente verwendet, um sich einen Vorteil zu erschleichen. Dies lässt sich jedoch dem Urteil nicht entnehmen. Es bleibt unklar, worauf sich diese Feststellung des BFA stützt.Im vorliegenden Fall wären daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftat zu treffen gewesen vergleiche dazu VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Das BFA führt die Tathandlungen des Beschwerdeführers, die dieser Verurteilung zugrunde lagen, nicht an. Das BFA führt dagegen an, der Beschwerdeführer hätte die gefälschten Personendokumente verwendet, um sich einen Vorteil zu erschleichen. Dies lässt sich jedoch dem Urteil nicht entnehmen. Es bleibt unklar, worauf sich diese Feststellung des BFA stützt.

Es sind daher konkrete Feststellungen zu treffen, um eine Gefährdungsprognose vornehmen zu können. Dabei ist insbesondere auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten - und nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung - sowie auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das BFA das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z1 FPG gestützt hat. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. In der rechtlichen Beurteilung scheint das BFA auch die Verurteilung in der Türkei heranzuziehen (Seite 88 des Bescheides), doch fehlt es hierzu an konkreten Feststellungen zum dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das BFA das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Z1 FPG gestützt hat. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. In der rechtlichen Beurteilung scheint das BFA auch die Verurteilung in der Türkei heranzuziehen (Seite 88 des Bescheides), doch fehlt es hierzu an konkreten Feststellungen zum dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten.

3. Die Behörde hat daher erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, zumal die Überlastung des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).3. Die Behörde hat daher erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, zumal die Überlastung des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, besonders schweres
Verbrechen, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose,
Gesamtbetrachtung, Gesamtverhalten AntragstellerIn,
Interessenabwägung, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit, öffentliche
Interessen, Persönlichkeitsstruktur, Privat- und Familienleben,
private Interessen, Prognose, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2218122.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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