TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W116 2119130-1

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §51
BDG 1979 §94 Abs1a
BDG 1979 §94 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W116 2119130-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von BezInsp XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIMDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von BezInsp römisch 40 , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 3, vom 30.11.2015, GZ: 26/3-DK/3/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise stattgegeben, der Spruchpunkt 2. des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses behoben und ein Disziplinarverfahren wegen dem Vorwurf, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, "er habe es von 15. September 2015, 21:30 Uhr bis 16. September, 06:32 Uhr unterlassen, seine durch Krankheit bedingte Abwesenheit vom Dienst (Dienstbeginn: 04:30), unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden," gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 nicht durchgeführt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG teilweise stattgegeben, der Spruchpunkt 2. des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses behoben und ein Disziplinarverfahren wegen dem Vorwurf, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, "er habe es von 15. September 2015, 21:30 Uhr bis 16. September, 06:32 Uhr unterlassen, seine durch Krankheit bedingte Abwesenheit vom Dienst (Dienstbeginn: 04:30), unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden," gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 nicht durchgeführt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, er habe:

(1) am 15. September 2015, um ca. 21:30 Uhr, in XXXX , die Befolgung der ihm von Bezirksinspektor XXXX zur Kenntnis gebrachten Weisung des Bezirkspolizeikommandanten des BPK XXXX , nämlich am 16. September 2015, ab 04:30 Uhr, zu einem eintägigen Grenzdiensteinsatz in den Bezirk Jennersdorf/Burgenland abzugehen, mit den Worten "I foar sicher net ins Burgenland" verweigert, bzw.(1) am 15. September 2015, um ca. 21:30 Uhr, in römisch 40 , die Befolgung der ihm von Bezirksinspektor römisch 40 zur Kenntnis gebrachten Weisung des Bezirkspolizeikommandanten des BPK römisch 40 , nämlich am 16. September 2015, ab 04:30 Uhr, zu einem eintägigen Grenzdiensteinsatz in den Bezirk Jennersdorf/Burgenland abzugehen, mit den Worten "I foar sicher net ins Burgenland" verweigert, bzw.

(2) es von 15. September 2015, 21:30 Uhr bis 16. September 2015, 06:32 Uhr unterlassen, seine durch Krankheit bedingte Abwesenheit vom Dienst (Dienstbeginn: 04:30), unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden

und damit seine Dienstpflichten nach §§ 44 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979 missachtet und diese gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.und damit seine Dienstpflichten nach Paragraphen 44, Absatz eins und 51 Absatz eins, BDG 1979 missachtet und diese gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Steiermark vom 18. November 2015, GZ: P6/99665/2015, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid wie folgt dargelegt:

Um die durch den Flüchtlingsstrom im Sommer 2015 notwendige Verstärkung der Polizeikräfte vor Ort zu gewährleisten, habe auch die LPD Steiermark über Weisung des BMI Personal für den Grenzdiensteinsatz im Burgenland bereitzustellen gehabt. Mit Befehl vom 15. September 2015, 20:13 Uhr, sei u.a. dem BPK XXXX aufgetragen worden, am 16. September ab 08:00 Uhr (Einsatzbeginn im Burgenland) drei Beamte zu stellen. Der Bezirkspolizeikommandant Oberstleutnant XXXX habe daher am 15. September 2015 ab 20:30 Uhr die entsprechenden personellen Einteilungen getroffen und u.a. verfügt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 16. September 2015, ab 04:30 Uhr für den Einsatz im Burgenland gestellt zu sein habe. Diese Weisung sei dem Beschwerdeführer vom beauftragten Kommandanten einer Sektorstreife, BezInsp XXXX (in der Folge: BezInsp R), am 15. September 2015, um 21:30 Uhr, an seinem Wohnort persönlich zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin soll der Beschwerdeführer wörtlich gesagt haben: "I foar sicher net ins Burgenland". Dazu aufgefordert, dies dem BPK-Kommandanten selbst mitzuteilen, habe er erklärt, dass "er sicher nicht anrufen werde". Dies werde auch durch die angeführten Angaben des Zeugen BezInsp R im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bestätigt. Am 16. September 2015, um 06:32 Uhr, habe sich der Disziplinarbeschuldigte bei der Bezirksstelle XXXX telefonisch krankgemeldet.Um die durch den Flüchtlingsstrom im Sommer 2015 notwendige Verstärkung der Polizeikräfte vor Ort zu gewährleisten, habe auch die LPD Steiermark über Weisung des BMI Personal für den Grenzdiensteinsatz im Burgenland bereitzustellen gehabt. Mit Befehl vom 15. September 2015, 20:13 Uhr, sei u.a. dem BPK römisch 40 aufgetragen worden, am 16. September ab 08:00 Uhr (Einsatzbeginn im Burgenland) drei Beamte zu stellen. Der Bezirkspolizeikommandant Oberstleutnant römisch 40 habe daher am 15. September 2015 ab 20:30 Uhr die entsprechenden personellen Einteilungen getroffen und u.a. verfügt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 16. September 2015, ab 04:30 Uhr für den Einsatz im Burgenland gestellt zu sein habe. Diese Weisung sei dem Beschwerdeführer vom beauftragten Kommandanten einer Sektorstreife, BezInsp römisch 40 (in der Folge: BezInsp R), am 15. September 2015, um 21:30 Uhr, an seinem Wohnort persönlich zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin soll der Beschwerdeführer wörtlich gesagt haben: "I foar sicher net ins Burgenland". Dazu aufgefordert, dies dem BPK-Kommandanten selbst mitzuteilen, habe er erklärt, dass "er sicher nicht anrufen werde". Dies werde auch durch die angeführten Angaben des Zeugen BezInsp R im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme bestätigt. Am 16. September 2015, um 06:32 Uhr, habe sich der Disziplinarbeschuldigte bei der Bezirksstelle römisch 40 telefonisch krankgemeldet.

Vom Beschuldigten selbst seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Oktober 2015 als Lügen bezeichnet worden und habe er dabei angedroht, alle anzuzeigen und auch vor Gericht zu gehen. Außerdem sei es seiner Ansicht nach unrichtig, dass nur er für diesen Einsatz zur Verfügung gestanden wäre und sei er außerdem krank gewesen, wofür es Zeugen geben würde. Deshalb hätte er den Dienst im Burgenland ohnehin nicht verrichten können. Schließlich hätte es sich bei der Verständigung durch BezInsp R um keine Weisung gehandelt.

Rechtlich führte die Disziplinarkommission zu den Punkten 1 und 2 aus, dass der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 BDG Weisungen, d.h. sowohl die vom BMI verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle der zuständigen LPD und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Die Befolgung von Weisungen sei gerade in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Nach der Judikatur der DOK (bis 31.12.2013) würden Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses zählen und sei die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).Rechtlich führte die Disziplinarkommission zu den Punkten 1 und 2 aus, dass der Beamte gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG Weisungen, d.h. sowohl die vom BMI verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle der zuständigen LPD und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Die Befolgung von Weisungen sei gerade in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Nach der Judikatur der DOK (bis 31.12.2013) würden Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses zählen und sei die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Nach der Aktenlage sei der Disziplinarbeschuldigte verdächtig, die Befolgung der Weisung unmittelbar nach der Kenntnisnahme um ca. 21:30 Uhr abgelehnt und die Dienstverrichtung beim Grenzdiensteinsatz im Burgenland ohne Angabe von Gründen verweigert zu haben. Die Weisung sei vom zuständigen Organ, dem Bezirkspolizeikommandanten als dessen Vorgesetzten erteilt worden und habe auch nicht gegen Strafgesetze verstoßen (§ 44 Abs. 2 BDG 1979). Auch die Übermittlung durch einen Kurier sei zulässig gewesen. Schließlich habe der Beschuldigte gegen die Weisung weder rechtliche Bedenken (Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979) noch tatsächliche Hindernisse geltend gemacht. Die Weisung sei nach der derzeitigen Aktenlage daher rechtmäßig erteilt und dem Weisungsempfänger vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Er hätte die Weisung daher befolgen müssen.Nach der Aktenlage sei der Disziplinarbeschuldigte verdächtig, die Befolgung der Weisung unmittelbar nach der Kenntnisnahme um ca. 21:30 Uhr abgelehnt und die Dienstverrichtung beim Grenzdiensteinsatz im Burgenland ohne Angabe von Gründen verweigert zu haben. Die Weisung sei vom zuständigen Organ, dem Bezirkspolizeikommandanten als dessen Vorgesetzten erteilt worden und habe auch nicht gegen Strafgesetze verstoßen (Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979). Auch die Übermittlung durch einen Kurier sei zulässig gewesen. Schließlich habe der Beschuldigte gegen die Weisung weder rechtliche Bedenken (Remonstration nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979) noch tatsächliche Hindernisse geltend gemacht. Die Weisung sei nach der derzeitigen Aktenlage daher rechtmäßig erteilt und dem Weisungsempfänger vollständig zur Kenntnis gebracht worden. Er hätte die Weisung daher befolgen müssen.

Auch die Krankmeldung am 16. September 2015 um 06:32 Uhr würde am Verdacht nichts ändern. Wesentlich sei nämlich, dass die Befolgung bereits am 15. September 2015, um 21:30 - also unmittelbar nach Kenntnisnahme - klar und deutlich abgelehnt und die Dienstpflichtverletzung damit vollendet gewesen sei. Nachträgliche Ereignisse (die behauptete Dienstunfähigkeit durch Kreuzschmerzen), die allenfalls einen tatsächlichen Hinderungsgrund an der Befolgung der Weisung gebildet hätten, seien daher ohne Belang.

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 sei eine Abwesenheit vom Dienst, welche sich z.B. jederzeit aufgrund einer Erkrankung oder eines notwendigen Arztbesuches ergeben könnte - unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Nach der Disziplinaranzeige sei der Beschuldigte am 16. September 2015 ab 04:30 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen. Dies sei ihm ordnungsgemäß durch den Kurier zur Kenntnis gebracht worden. Trotz unmittelbarer Verweigerung der Weisung und Kenntniserlangung durch den Vorgesetzten hätte er daher dennoch seinen Dienst um 04:30 Uhr antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht gewusst, ob er nicht allenfalls ab 04:30 Uhr einen normalen Streifendienst eines zum Grenzeinsatz beorderten Beamten hätte übernehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe um 04:30 den Dienst Uhr jedoch nicht angetreten und auch eine rechtzeitige Meldung bzw. Rechtfertigung seiner Abwesenheit unterlassen. Erst um 06:32 Uhr habe er seine Abwesenheit mit der Meldung seiner Dienstunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen gerechtfertigt. Die für den täglichen Mindestpersonaleinsatz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz verantwortlichen Führungskräfte könnten ihre Verantwortlichkeit allerdings nur wahrnehmen und Ausfälle durch personelle Maßnahmen ersetzen, wenn sie durch eine sofortige Meldung rechtzeitig von Abwesenheiten in Kenntnis gesetzt werden.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 sei eine Abwesenheit vom Dienst, welche sich z.B. jederzeit aufgrund einer Erkrankung oder eines notwendigen Arztbesuches ergeben könnte - unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Nach der Disziplinaranzeige sei der Beschuldigte am 16. September 2015 ab 04:30 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen. Dies sei ihm ordnungsgemäß durch den Kurier zur Kenntnis gebracht worden. Trotz unmittelbarer Verweigerung der Weisung und Kenntniserlangung durch den Vorgesetzten hätte er daher dennoch seinen Dienst um 04:30 Uhr antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht gewusst, ob er nicht allenfalls ab 04:30 Uhr einen normalen Streifendienst eines zum Grenzeinsatz beorderten Beamten hätte übernehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe um 04:30 den Dienst Uhr jedoch nicht angetreten und auch eine rechtzeitige Meldung bzw. Rechtfertigung seiner Abwesenheit unterlassen. Erst um 06:32 Uhr habe er seine Abwesenheit mit der Meldung seiner Dienstunfähigkeit wegen Kreuzschmerzen gerechtfertigt. Die für den täglichen Mindestpersonaleinsatz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz verantwortlichen Führungskräfte könnten ihre Verantwortlichkeit allerdings nur wahrnehmen und Ausfälle durch personelle Maßnahmen ersetzen, wenn sie durch eine sofortige Meldung rechtzeitig von Abwesenheiten in Kenntnis gesetzt werden.

Abschließend wurde ausgeführt, dass ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Eine mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG sei nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei (vgl. Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Von einer Suspendierung sei aufgrund der bereits mehr als zwei Monate zurückliegenden Tat und der unmittelbar bevorstehenden Ruhestandsversetzung Abstand genommen worden.Abschließend wurde ausgeführt, dass ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben sei. Eine mangelnde Strafwürdigkeit nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG sei nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Disziplinarbeschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheinen würde, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei vergleiche Berufungskommission 04.04.2003, 130/10-BK/03; 02.02.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Von einer Suspendierung sei aufgrund der bereits mehr als zwei Monate zurückliegenden Tat und der unmittelbar bevorstehenden Ruhestandsversetzung Abstand genommen worden.

2. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Als Begründung wird darin zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2015 in den Ruhestand versetzt worden sei. Er sei vom Bezirkspolizeikommandanten am 16.09.2015 zu einem Grenzeinsatz abkommandiert worden, obwohl er mit 63 Jahren der älteste Polizeibeamte im Bezirk gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt bereits übermäßige Dienste im Ausmaß von 48 Stunden absolviert gehabt habe. Er habe innerhalb von vier Tagen zwei 12-Stunden-Dienste und einen 24-Stunden-Dienst gehabt, von dem er am 15.09.2015 in der Früh nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. handschriftliche Aufstellung, Beilage /A). Er habe zu diesem Zeitpunkt an Kreuzbeschwerden gelitten und vorgehabt, am nächsten Tag zu Dienstbeginn um 07:00 Uhr den Arzt aufzusuchen, falls sich seine Beschwerden nicht bessern würden. Unabhängig davon hätten seiner Ansicht nach 18 jüngere Polizeibeamte den Dienst verrichten können, welche keine solch belastenden Vordienste an den Vortagen absolviert hatten (vgl. Konvolut an Dienstplänen, Beilage /B). Weiters sei es unrichtig, dass sein Kollege um 21:30 Uhr bei ihm angeläutet habe. Es sei vielmehr bereits 22:00 Uhr gewesen. Auch die ihm vorgeworfene Äußerung sei vollkommen tatsachenwidrig. Er habe dem Kollegen mitgeteilt, dass er dies nicht tun könnte, da er sich krank fühlen und erwägen würde, sich morgen krank zu melden, jedoch zuvor einen Arzttermin um 07:00 Uhr wahrnehmen werde. Er habe ja nicht ausschließen können, dass sich sein Zustand bis dahin bessern könnte. Als ihn der Bezirkspolizeikommandant am 07.10.2015 zu sich zitiert habe, sei ihm bis zur Aufforderung, die Niederschrift zu unterfertigen, nicht klargeworden, worum es sich handeln würde. Nachdem ihm die Aushändigung einer Kopie der Niederschrift verweigert worden sei, habe er diese auch nicht unterschrieben. Die Verteidigungsrechte seien von Anfang an nicht gewahrt und ihm die Beiziehung einer Vertrauensperson nicht ermöglicht worden. Er sei auch weder vom Gang noch vom Inhalt der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich habe der für Personalagenden im LPK Steiermark zuständige Oberst unaufgefordert eine Ergänzung zur Disziplinaranzeige verfasst, obwohl dieser weder sein unmittelbarer, noch ein Dienstvorgesetzter "in der Kette" sei. Einen ergänzenden Ermittlungsauftrag der Disziplinarbehörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 an die Dienstbehörde habe es hinsichtlich des Faktums 2 nämlich nie gegeben. Auch sei er dazu nie einvernommen worden. Er habe keines der ihm zur Last gelegten Delikte begangen. In seiner disziplinarrechtlichen Verfolgung sei vielmehr eine krasse Verletzung der beamtendienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 zu erkennen, zumal seine Einteilung zum Grenzeinsatz bereits offenkundig nicht aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen erfolgt sei, sondern sich letztlich als Schikane darstellen würde (vgl. Auszug aus dem Handbuch zum Dienstzeitmanagement, Beilage /C). Nach diesem Auszug sei vom anordnenden Bediensteten insbesondere bei Dienstzeitüberschreitungen auf die individuelle Leistungs- und Belastungsfähigkeit des Bediensteten Rücksicht zu nehmen bzw. hätte im vorliegenden Fall genommen werden müssen.2. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Als Begründung wird darin zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.12.2015 in den Ruhestand versetzt worden sei. Er sei vom Bezirkspolizeikommandanten am 16.09.2015 zu einem Grenzeinsatz abkommandiert worden, obwohl er mit 63 Jahren der älteste Polizeibeamte im Bezirk gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt bereits übermäßige Dienste im Ausmaß von 48 Stunden absolviert gehabt habe. Er habe innerhalb von vier Tagen zwei 12-Stunden-Dienste und einen 24-Stunden-Dienst gehabt, von dem er am 15.09.2015 in der Früh nach Hause zurückgekehrt sei vergleiche handschriftliche Aufstellung, Beilage /A). Er habe zu diesem Zeitpunkt an Kreuzbeschwerden gelitten und vorgehabt, am nächsten Tag zu Dienstbeginn um 07:00 Uhr den Arzt aufzusuchen, falls sich seine Beschwerden nicht bessern würden. Unabhängig davon hätten seiner Ansicht nach 18 jüngere Polizeibeamte den Dienst verrichten können, welche keine solch belastenden Vordienste an den Vortagen absolviert hatten vergleiche Konvolut an Dienstplänen, Beilage /B). Weiters sei es unrichtig, dass sein Kollege um 21:30 Uhr bei ihm angeläutet habe. Es sei vielmehr bereits 22:00 Uhr gewesen. Auch die ihm vorgeworfene Äußerung sei vollkommen tatsachenwidrig. Er habe dem Kollegen mitgeteilt, dass er dies nicht tun könnte, da er sich krank fühlen und erwägen würde, sich morgen krank zu melden, jedoch zuvor einen Arzttermin um 07:00 Uhr wahrnehmen werde. Er habe ja nicht ausschließen können, dass sich sein Zustand bis dahin bessern könnte. Als ihn der Bezirkspolizeikommandant am 07.10.2015 zu sich zitiert habe, sei ihm bis zur Aufforderung, die Niederschrift zu unterfertigen, nicht klargeworden, worum es sich handeln würde. Nachdem ihm die Aushändigung einer Kopie der Niederschrift verweigert worden sei, habe er diese auch nicht unterschrieben. Die Verteidigungsrechte seien von Anfang an nicht gewahrt und ihm die Beiziehung einer Vertrauensperson nicht ermöglicht worden. Er sei auch weder vom Gang noch vom Inhalt der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt worden. Schließlich habe der für Personalagenden im LPK Steiermark zuständige Oberst unaufgefordert eine Ergänzung zur Disziplinaranzeige verfasst, obwohl dieser weder sein unmittelbarer, noch ein Dienstvorgesetzter "in der Kette" sei. Einen ergänzenden Ermittlungsauftrag der Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 an die Dienstbehörde habe es hinsichtlich des Faktums 2 nämlich nie gegeben. Auch sei er dazu nie einvernommen worden. Er habe keines der ihm zur Last gelegten Delikte begangen. In seiner disziplinarrechtlichen Verfolgung sei vielmehr eine krasse Verletzung der beamtendienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG 1979 zu erkennen, zumal seine Einteilung zum Grenzeinsatz bereits offenkundig nicht aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen erfolgt sei, sondern sich letztlich als Schikane darstellen würde vergleiche Auszug aus dem Handbuch zum Dienstzeitmanagement, Beilage /C). Nach diesem Auszug sei vom anordnenden Bediensteten insbesondere bei Dienstzeitüberschreitungen auf die individuelle Leistungs- und Belastungsfähigkeit des Bediensteten Rücksicht zu nehmen bzw. hätte im vorliegenden Fall genommen werden müssen.

3. Mit Schreiben vom 04.01.2016 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 05.12.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung des Einleitungsbeschlusses bereits mehr als drei Jahre zurückliege, sodass keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden könnte (vgl. § 94 Abs. 1a BDG 1979) und das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung einzustellen sei.4. Mit Schreiben vom 05.12.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung des Einleitungsbeschlusses bereits mehr als drei Jahre zurückliege, sodass keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden könnte vergleiche Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979) und das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung einzustellen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der mittlerweile pensionierte Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah seinen Dienst in der Polizeiinspektion XXXX als stellvertretender Inspektionskommandant.Der mittlerweile pensionierte Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah seinen Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 als stellvertretender Inspektionskommandant.

Am 03.11.2015 erstattete die LPD Steiermark gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Am 17.11.2015 erfolgte eine Ergänzung der Disziplinaranzeige.Am 03.11.2015 erstattete die LPD Steiermark gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Am 17.11.2015 erfolgte eine Ergänzung der Disziplinaranzeige.

Hinsichtlich des unter Punkt 1 beschriebenen Verhaltens liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).Hinsichtlich des unter Punkt 1 beschriebenen Verhaltens liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979).

Hinsichtlich des Vorwurfs unter Punkt 2 liegt dagegen ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 hingegen vor, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt.Hinsichtlich des Vorwurfs unter Punkt 2 liegt dagegen ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 hingegen vor, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der LPD Steiermark vom 03.11.2015 bzw. der Ergänzung vom 17.11.2015 und den damit übermittelten Beilagen.

Der unter Punkt 1 angeführte Vorwurf stützt sich insbesondere auf die niederschriftlichen Ausführungen des Zeugen BezInsp R vom 19.10.2015. Die vollständige Richtigkeit dieser Aussagen wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten. Betreffend den Vorwurf der unrechtmäßigen Verweigerung der Befolgung einer Weisung vermeint der Beschwerdeführer außerdem, dass es sich bei der Verständigung durch BezInsp R um gar keine Weisung handeln würde (vgl. Einvernahme vom 07.10.2015). Was seine angeblichen Aussagen ("I foar sicher net ins Burgenland. [...] sicher nicht anrufen werde.") gegenüber dem Kommandanten der Sektorstreife anbelangt, werden diese von ihm als Lügen bzw. als "vollkommen tatsachenwidrig" bezeichnet. Er habe dem einschreitenden Kollegen stattdessen lediglich mitgeteilt, dass er dies nicht tun könne, weil er sich krank fühlen und erwägen würde, sich am nächsten Tag krank zu melden, zuvor jedoch um 07:00 Uhr einen Arzttermin wahrnehmen wolle. Obwohl er der älteste Polizeibeamte seines Bezirks gewesen sei und zuvor bereits übermäßige Dienste im Ausmaß von 48 Stunden absolviert gehabt habe, sei er dennoch zum Grenzeinsatz abkommandiert worden. Dabei würde es sich um eine krasse Verletzung der beamtendienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Vorgesetzten gemäß § 45 BDG handeln, zumal seine Einteilung zum Grenzeinsatz offenkundig nicht aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen erfolgt sei, sondern letztlich eine Schikane darstellen würde. Dem Beschwerdeführer ist damit jedoch nicht gelungen, den gegen ihn in Anschuldigungspunkt 1 erhobenen Vorwurf und den damit verbundenen begründeten Verdacht, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, vollständig zu entkräften.Der unter Punkt 1 angeführte Vorwurf stützt sich insbesondere auf die niederschriftlichen Ausführungen des Zeugen BezInsp R vom 19.10.2015. Die vollständige Richtigkeit dieser Aussagen wird vom Beschwerdeführer jedoch bestritten. Betreffend den Vorwurf der unrechtmäßigen Verweigerung der Befolgung einer Weisung vermeint der Beschwerdeführer außerdem, dass es sich bei der Verständigung durch BezInsp R um gar keine Weisung handeln würde vergleiche Einvernahme vom 07.10.2015). Was seine angeblichen Aussagen ("I foar sicher net ins Burgenland. [...] sicher nicht anrufen werde.") gegenüber dem Kommandanten der Sektorstreife anbelangt, werden diese von ihm als Lügen bzw. als "vollkommen tatsachenwidrig" bezeichnet. Er habe dem einschreitenden Kollegen stattdessen lediglich mitgeteilt, dass er dies nicht tun könne, weil er sich krank fühlen und erwägen würde, sich am nächsten Tag krank zu melden, zuvor jedoch um 07:00 Uhr einen Arzttermin wahrnehmen wolle. Obwohl er der älteste Polizeibeamte seines Bezirks gewesen sei und zuvor bereits übermäßige Dienste im Ausmaß von 48 Stunden absolviert gehabt habe, sei er dennoch zum Grenzeinsatz abkommandiert worden. Dabei würde es sich um eine krasse Verletzung der beamtendienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG handeln, zumal seine Einteilung zum Grenzeinsatz offenkundig nicht aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen erfolgt sei, sondern letztlich eine Schikane darstellen würde. Dem Beschwerdeführer ist damit jedoch nicht gelungen, den gegen ihn in Anschuldigungspunkt 1 erhobenen Vorwurf und den damit verbundenen begründeten Verdacht, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, vollständig zu entkräften.

Auch betreffend den Vorwurf 2 ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus dem im Akt, wonach die Krankmeldung des Beschwerdeführers am 16.09.2019 um 06:32 Uhr erfolgte, und dem darin ebenfalls aufliegenden Dienstplan der Einsatzgruppe PI XXXX , woraus sich eindeutig ergibt, dass der Dienstbeginn des Beschwerdeführers für den 16.09.2015 um 07:00 eingeteilt war, und schließlich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige sowie im beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Vorwurf 1, wonach dem Beschwerdeführer am Abend des 15.09.2015 zuhause von einem Kurier die Weisung seines Vorgesetzten überbracht worden sei, "dass er am 16. September 2015 ab 04:30 Uhr für den Einsatz im Burgenland gestellt zu sein habe", was der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich abgelehnt hätte. Für den von der Disziplinarkommission daraus weiter gezogenen Schluss, dass damit der Dienstbeginn des Beschwerdeführers für den nächsten Tag generell und unabhängig von seiner Verlegung in den Grenzdiensteinsatz auf 04:30 Uhr vorverlegt worden wäre, ergeben sich aus dem Akt keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte.Auch betreffend den Vorwurf 2 ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus dem im Akt, wonach die Krankmeldung des Beschwerdeführers am 16.09.2019 um 06:32 Uhr erfolgte, und dem darin ebenfalls aufliegenden Dienstplan der Einsatzgruppe PI römisch 40 , woraus sich eindeutig ergibt, dass der Dienstbeginn des Beschwerdeführers für den 16.09.2015 um 07:00 eingeteilt war, und schließlich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige sowie im beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Vorwurf 1, wonach dem Beschwerdeführer am Abend des 15.09.2015 zuhause von einem Kurier die Weisung seines Vorgesetzten überbracht worden sei, "dass er am 16. September 2015 ab 04:30 Uhr für den Einsatz im Burgenland gestellt zu sein habe", was der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich abgelehnt hätte. Für den von der Disziplinarkommission daraus weiter gezogenen Schluss, dass damit der Dienstbeginn des Beschwerdeführers für den nächsten Tag generell und unabhängig von seiner Verlegung in den Grenzdiensteinsatz auf 04:30 Uhr vorverlegt worden wäre, ergeben sich aus dem Akt keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte.

Auf diese Argumente wird im Einzelnen noch im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt:

"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 91, BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, lauten:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]

Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. [...]Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. [...]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und auf die niederschriftliche Aussage eines Zeugen gestützten Sachverhalts, sowie insbesondere auch der Tatsache, dass selbst der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung (vgl. Einvernahme vom 07.10.2015) bzw. in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass BezInsp R am 15.09.2015 gegen 21:30 bzw. 22:00 Uhr bei ihm zu Hause geläutet hat, um ihm die personelle Einteilung des Bezirkspolizeikommandanten für den 16.09.2015, nämlich dass der Beschwerdeführer am 16. September 2015, ab 04:30 Uhr für den Einsatz im Burgenland gestellt zu sein habe, mitzuteilen, was dieser jedoch sofort abgelehnt habe, sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Umstände erkennbar, dass die belangte Behörde in diesem Punkt zu Unrecht ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und auf die niederschriftliche Aussage eines Zeugen gestützten Sachverhalts, sowie insbesondere auch der Tatsache, dass selbst der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung vergleiche Einvernahme vom 07.10.2015) bzw. in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass BezInsp R am 15.09.2015 gegen 21:30 bzw. 22:00 Uhr bei ihm zu Hause geläutet hat, um ihm die personelle Einteilung des Bezirkspolizeikommandanten für den 16.09.2015, nämlich dass der Beschwerdeführer am 16. September 2015, ab 04:30 Uhr für den Einsatz im Burgenland gestellt zu sein habe, mitzuteilen, was dieser jedoch sofort abgelehnt habe, sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Umstände erkennbar, dass die belangte Behörde in diesem Punkt zu Unrecht ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte.

Wie sich aus dem hier herangezogenen § 44 Abs. 1 BDG 1979 ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der Behörde im Einleitungsbeschluss grundsätzlich zu folgen, dass es sich im konkreten Fall um eine zulässige Anordnung eines Vorgesetzten und somit um eine Weisung des zuständigen Organs gehandelt hat, auch wenn diese konkret nicht von diesem persönlich, sondern von einem Kurier überbracht worden ist. Weiters ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Befolgung dieser Weisung allenfalls gegen Strafgesetze verstoßen könnte (§ 44 Abs. 2 BDG). Und schließlich ergeben sich weder aus den Angaben des Zeugen, noch aus der Verantwortung des Beschuldigten irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls konkrete rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Weisung geäußert hätte. Die bloße Ablehnung einer Weisung stellt jedenfalls auch keine Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 dar (vgl. VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2011/09/0032 bzw. 05.11.2008, Zl. 2006/09/0088). Was das Vorliegen und die allenfalls rechtzeitige Geltendmachung von allfälligen tatsächlichen Hindernissen betrifft, welche den Beschwerdeführer an der Befolgung der Weisung gehindert hätten, widersprechen sich die klaren Angaben des Zeugen und die Verantwortung des Beschwerdeführers. Wem der beiden schließlich zu folgen ist, wird im Zuge der Beweiswürdigung nach Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung durch die Disziplinarbehörde zu klären sein.Wie sich aus dem hier herangezogenen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen der Behörde im Einleitungsbeschluss grundsätzlich zu folgen, dass es sich im konkreten Fall um eine zulässige Anordnung eines Vorgesetzten und somit um eine Weisung des zuständigen Organs gehandelt hat, auch wenn diese konkret nicht von diesem persönlich, sondern von einem Kurier überbracht worden ist. Weiters ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Befolgung dieser Weisung allenfalls gegen Strafgesetze verstoßen könnte (Paragraph 44, Absatz 2, BDG). Und schließlich ergeben sich weder aus den Angaben des Zeugen, noch aus der Verantwortung des Beschuldigten irgendwelche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls konkrete rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Weisung geäußert hätte. Die bloße Ablehnung einer Weisung stellt jedenfalls auch keine Remonstration im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dar vergleiche VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2011/09/0032 bzw. 05.11.2008, Zl. 2006/09/0088). Was das Vorliegen und die allenfalls rechtzeitige Geltendmachung von allfälligen tatsächlichen Hindernissen betrifft, welche den Beschwerdeführer an der Befolgung der Weisung gehindert hätten, widersprechen sich die klaren Angaben des Zeugen und die Verantwortung des Beschwerdeführers. Wem der beiden schließlich zu folgen ist, wird im Zuge der Beweiswürdigung nach Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung durch die Disziplinarbehörde zu klären sein.

Der Judikatur des VwGH zufolge können dienstliche Weisungen jedenfalls auch nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden bzw. steht es dem Beamten nicht zu, über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Sie sind daher grundsätzlich bindend und Bedenken an der Zweckmäßigkeit ziehen nicht die Rechtsfolge des § 44 Abs. 3 BDG nach sich (vgl. VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0045 und vom 21.06.2000, Zl. 99/09/0028). Es erübrigt sich daher in diesem Stadium des Verfahrens auch, auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Sinnhaftigkeit seiner Einteilung zum Grenzdienst bzw. ob diese unter den gegebenen Umständen mit den Fürsorgepflichten seiner Vorgesetzten ihm gegenüber vereinbar waren, näher einzugehen. Diese Umstände werden allenfalls im Zuge der Prüfung der subjektiven Schuld bzw. der Strafbemessung und damit ebenfalls im inhaltlichen Disziplinarverfahren zu prüfen sein.Der Judikatur des VwGH zufolge können dienstliche Weisungen jedenfalls auch nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden bzw. steht es dem Beamten nicht zu, über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Sie sind daher grundsätzlich bindend und Bedenken an der Zweckmäßigkeit ziehen nicht die Rechtsfolge des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nach sich vergleiche VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0045 und vom 21.06.2000, Zl. 99/09/0028). Es erübrigt sich daher in diesem Stadium des Verfahrens auch, auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Sinnhaftigkeit seiner Einteilung zum Grenzdienst bzw. ob diese unter den gegebenen Umständen mit den Fürsorgepflichten seiner Vorgesetzten ihm gegenüber vereinbar waren, näher einzugehen. Diese Umstände werden allenfalls im Zuge der Prüfung der subjektiven Schuld bzw. der Strafbemessung und damit ebenfalls im inhaltlichen Disziplinarverfahren zu prüfen sein.

Der Disziplinarbehörde ist auch insofern zu folgen, dass Verletzungen der Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen grundlegende Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses zählen, weil die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für einen ordnungsgemäßen und effizienten Dienstbetrieb von essentieller Bedeutung ist, und dass insbesondere in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive die Befolgung von Weisungen eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, um dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Auch das ergibt sich letztlich auch aus der Judikatur des VwGH, welcher zufolge mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird (vgl. VwGH vom 15.09.2004, Zl. 2001/09/0023 und vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0180). Im konkreten Fall ist daher von einem ausreichend begründeten Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in Punkt 1 vorgeworfenen Handlung tatsächlich begangen und damit seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt hat.Der Disziplinarbehörde ist auch insofern zu folgen, dass Verletzungen der Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 grundsätzlich zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen grundlegende Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses zählen, weil die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für einen ordnungsgemäßen und effizienten Dienstbetrieb von essentieller Bedeutung ist, und dass insbesondere in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive die Befolgung von Weisungen eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, um dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Auch das ergibt sich letztlich auch aus der Judikatur des VwGH, welcher zufolge mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wird vergleiche VwGH vom 15.09.2004, Zl. 2001/09/0023 und vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0180). Im konkreten Fall ist daher von einem ausreichend begründeten Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in Punkt 1 vorgeworfenen Handlung tatsächlich begangen und damit seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt hat.

Insoweit in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.12.2018 darauf hingewiesen wird, dass seit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses bereits mehr als drei Jahre vergangen seien, weshalb gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 in der Angelegenheit gegen ihn keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden dürfte und das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung einzustellen wäre, ist auf Abs. 2 Z 1 leg. cit. hinzuweisen, wonach der Lauf der in Abs. 1 und Abs. 1a leg. cit. genannten Fristen für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht gehemmt wird. Eine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 ist in der Angelegenheit daher nicht eingetreten.Insoweit in der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten vom 05.12.2018 darauf hingewiesen wird, dass seit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses bereits mehr als drei Jahre vergangen seien, weshalb gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 in der Angelegenheit gegen ihn keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden dürfte und das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung einzustellen wäre, ist auf Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. hinzuweisen, wonach der Lauf der in Absatz eins und Absatz eins a, leg. cit. genannten Fristen für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht gehemmt wird. Eine Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 ist in der Angelegenheit daher nicht eingetreten.

Die Einwände in der Beschwerde, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Lügen bzw. vollkommen tatsachenwidrig oder seine Verteidigungsrechte von Anfang an nicht gewahrt worden seien und ihm auch nicht die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson gegeben bzw. er weder vom Gang noch vom Inhalt der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt worden sei, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).Die Einwände in der Beschwerde, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Lügen bzw. vollkommen tatsachenwidrig oder seine Verteidigungsrechte von Anfang an nicht gewahrt worden seien und ihm auch nicht die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson gegeben bzw. er weder vom Gang noch vom Inhalt der Amtshandlung in Kenntnis gesetzt worden sei, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).

Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer unter Punkt 1 angelasteten Verhaltens hat die belangte Behörde daher zu Recht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.

Was nun die dem Beschwerdeführer unter Punkt 2 angelastete Dienstpflichtverletzung betrifft, haben Beamte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Nach dem im Akt aufliegenden Dienstplan war der Dienstbeginn des Beschwerdeführers am 16.09.2015 um 07:00 Uhr vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Krankmeldung des Beschwerdeführers um 06:32 jedenfalls als rechtzeitig im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen.Was nun die dem Beschwerdeführer unter Punkt 2 angelastete Dienstpflichtverletzung betrifft, haben Beamte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen. Nach dem im Akt aufliegenden Dienstplan war der Dienstbeginn des Beschwerdeführers am 16.09.2015 um 07:00 Uhr vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Krankmeldung des Beschwerdeführers um 06:32 jedenfalls als rechtzeitig im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 anzusehen.

Wenn die Disziplinarkommission im beschwerdegegenständlichen Bescheid nun die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2015 bereits ab 04:30 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen sei, was ihm per Kurier am Vorabend ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden wäre, so ist dem zu entgegnen, dass sich im Akt dafür keinerlei Anhaltspunkte finden. Laut den vorliegenden Unterlagen habe der Kurier dem Beschwerdeführer nämlich lediglich mitgeteilt, "dass er am 16. September 2015 ab 04:30 Uhr für den Grenzdiensteinsatz im Burgenland gestellt zu sein habe", was dieser unmittelbar darauf ebenso ausdrücklich abgelehnt habe. Ob die Verweigerung der Befolgung dieser Weisung zu Recht erfolgte oder eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellt, wird - wie oben bereits ausgeführt - das weitere Disziplinarverfahren zu Punkt 1 zu klären haben. Die Aufforderung, um 04:30 Uhr gestellt zu sein, war aber nach der dem Beschwerdeführer überbrachten Weisung ausschließlich mit seiner geplanten Verlegung in den Grenzdiensteinsatz verknüpft. Dass damit der Dienstbeginn des Beschwerdeführers generell von 07:00 Uhr auf 04:30 Uhr vorverlegt worden wäre, und zwar unabhängig davon, ob er letztendlich am Grenzdiensteinsatz teilnimmt oder nicht, kann dieser Weisung jedoch nicht entnommen werden. Daran vermag auch die Begründung der Disziplinarbehörde, dass der Beschwerdeführer ja nicht wissen habe können, welche personellen Verfügungen der Vorgesetzte aufgrund der "Befehlsverweigerung" treffen hätte können und ob er - unbeschadet der Weigerung zum Grenzdiensteinsatz abzugehen - nicht allenfalls ab 04:30 Uhr einen normalen Streifendienst (Sektordienst) hätte übernehmen sollen (zB. Wenn ein Beamter der aktuellen S-Streife zum Grenzeinsatz beordert worden wäre), nicht zu ändern. Denn gerade der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation keine ihn betreffenden Dienstplanänderungen bekannt waren, schließt es aus, ihm in diesem Zusammenhang einen disziplinär relevanten Vorwurf nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 zu machen.Wenn die Disziplinarkommission im beschwerdegegenständlichen Bescheid nun die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2015 bereits ab 04:30 Uhr zum Dienst eingeteilt gewesen sei, was ihm per Kurier am Vorabend ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden wäre, so ist dem zu entgegnen, dass sich im Akt dafür keinerlei Anhaltspunkte finden. Laut den vorliegenden Unterlagen habe der Kurier dem Beschwerdeführer nämlich lediglich mitgeteilt, "dass er am 16. September 2015 ab 04:30 Uhr für den Grenzdiensteinsatz im Burgenland gestellt zu sein habe", was dieser unmittelbar darauf ebenso ausdrücklich abgelehnt habe. Ob die Verweigerung der Befolgung dieser Weisung zu Recht erfolgte oder eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellt, wird - wie oben bereits ausgeführt - das weitere Disziplinarverfahren zu Punkt 1 zu klären haben. Die Aufforderung, um 04:30 Uhr gestellt zu sein, war aber nach der dem Beschwerdeführer überbrachten Weisung ausschließlich mit seiner geplanten Verlegung in den Grenzdiensteinsatz verknüpft. Dass damit der Dienstbeginn des Beschwerdeführers generell von 07:00 Uhr auf 04:30 Uhr vorverlegt worden wäre, und zwar unabhängig davon, ob er letztendlich am Grenzdiensteinsatz teilnimmt oder nicht, kann dieser Weisung jedoch nicht entnommen werden. Daran vermag auch die Begründung der Disziplinarbehörde, dass der Beschwerdeführer ja nicht wissen habe können, welche personellen Verfügungen der Vorgesetzte aufgrund der "Befehlsverweigerung" treffen hätte können und ob er - unbeschadet der Weigerung zum Grenzdiensteinsatz abzugehen - nicht allenfalls ab 04:30 Uhr einen normalen Streifendienst (Sektordienst) hätte übernehmen sollen (zB. Wenn ein Beamter der aktuellen S-Streife zum Grenzeinsatz beordert worden wäre), nicht zu ändern. Denn gerade der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation keine ihn betreffenden Dienstplanänderungen bekannt waren, schließt es aus, ihm in diesem Zusammenhang einen disziplinär relevanten Vorwurf nach Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 zu machen.

Da das dem Beschwerdeführer unter Punkt 2 zum Vorwurf gemachten Verhalten somit keinen Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung begründet, liegt diesbezüglich ein Einstellungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vor, weshalb in diesem Punkt kein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.Da das dem Beschwerdeführer unter Punkt 2 zum Vorwurf gemachten Verhalten somit keinen Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung begründet, liegt diesbezüglich ein Einstellungsgrund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vor, weshalb in diesem Punkt kein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Befehlsverweigerung,
Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Erkrankung,
Gehorsamspflicht, Hemmungszeitraum, Meldeverpflichtung, Polizist,
Verdachtsgründe, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2119130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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