Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2213242-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2019, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) [AS 245 ff].Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2019, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) [AS 245 ff].
Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2019 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 28.03.2019 zugestellt (AS 245).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 25.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 347 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.05.2019 mit, dass die erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und gewährte ihr dazu die Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2019 führte die Vertreterin im Wesentlichen aus, dass der VfGH in wiederholter Rechtsprechung betont habe, dass im Asylverfahren eine 4-wöchige Beschwerdefrist einzuräumen sei. Aus der Judikatur gehe hervor, dass eine nur 2-wöchige Beschwerdefrist gleichheitswidrig sei. Der Beschwerdeführer erachte die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht und begehre eine inhaltliche Bearbeitung des Beschwerdevorbringens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 25.03.2019 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 28.03.2019 zugestellt (AS 245).
Mit Schreiben vom 25.04.2019, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein (AS 347 ff.).
Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 11.04.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 28.03.2019 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (AS 245). Zudem führt die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 28.03.2019 zugestellt wurde (AS 349).
Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 25.04.2019 erhoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (AS 347).
Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 11.04.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden:
§ 16 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurde der Bescheide am 28.03.2019 zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß am 11.04.2019 endete.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurde der Bescheide am 28.03.2019 zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß am 11.04.2019 endete.
Verfahrensgegenständlich wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Ferner besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.
Die mit 25.04.2019 datierte Beschwerde ist daher verspätet.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist ist auf die in § 16 Abs. 2 BFA-VG und § 7 Abs. 2 AsylG 2005 angeführten Tatbestände eingeschränkt. Zu den in § 16 Abs. 2 genannten Zurückweisungsentscheidungen ist auszuführen, dass hier der Prüfungsumfang des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes stark eingeschränkt ist und die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gem. § 17 Abs. 2 BFA-VG auf acht Wochen verkürzt ist. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in dem seine Verfolgungsgründe umfassend inhaltlich geprüft wurden, sodass dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Verfahrensabschluss ein erhöhtes Gewicht zukommt.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt. Der Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist ist auf die in Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG und Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 angeführten Tatbestände eingeschränkt. Zu den in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Zurückweisungsentscheidungen ist auszuführen, dass hier der Prüfungsumfang des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes stark eingeschränkt ist und die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gem. Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG auf acht Wochen verkürzt ist. Ferner kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in dem seine Verfolgungsgründe umfassend inhaltlich geprüft wurden, sodass dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Verfahrensabschluss ein erhöhtes Gewicht zukommt.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2213242.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019