Entscheidungsdatum
31.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2179025-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am 19.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete, wenn er bei seiner Ersteinvernahme am 21.01.2014 angibt, seine Heimat verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit habe und kein Geld, um sich selbst zu versorgen; er habe in seiner Heimat keine Zukunft mehr.
2. Da zur Person des BF EURODAC-Treffermeldungen bezüglich erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.12.2012 in der Schweiz vorlagen, wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, welches allerdings zum Ergebnis führte, dass nicht die Schweiz, sondern Italien für das Asylverfahren zuständig sei. Daraufhin hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) mit Schreiben vom 17.02.2014 eine Anfrage an die italienischen Behörden gerichtet, in welcher unter anderem mitgeteilt wurde, dass das BFA Italien für zuständig halte und deshalb die zuständige Behörde um Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Dublin III-VO ersuche.2. Da zur Person des BF EURODAC-Treffermeldungen bezüglich erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.12.2012 in der Schweiz vorlagen, wurde ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, welches allerdings zum Ergebnis führte, dass nicht die Schweiz, sondern Italien für das Asylverfahren zuständig sei. Daraufhin hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) mit Schreiben vom 17.02.2014 eine Anfrage an die italienischen Behörden gerichtet, in welcher unter anderem mitgeteilt wurde, dass das BFA Italien für zuständig halte und deshalb die zuständige Behörde um Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Dublin III-VO ersuche.
3. Da beim BFA keine Antwort aus Italien eingelangt ist, teilte das BFA der zuständigen italienischen Stelle mit Schreiben vom 19.03.2014 mit, dass Italien nunmehr jedenfalls aufgrund der Bestimmung des Art. 25 Abs 2 Dublin III-VO wegen Fristablaufs zuständig und verpflichtet sei, den BF zu übernehmen.3. Da beim BFA keine Antwort aus Italien eingelangt ist, teilte das BFA der zuständigen italienischen Stelle mit Schreiben vom 19.03.2014 mit, dass Italien nunmehr jedenfalls aufgrund der Bestimmung des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO wegen Fristablaufs zuständig und verpflichtet sei, den BF zu übernehmen.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2014, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art 25 Abs 2 iVm 18 Abs 1 lit b der Dublin III-VO Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2014, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Bereits kurz nach seiner Asylantragsstellung wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, XXXX, vom XXXX, gem. §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.5. Bereits kurz nach seiner Asylantragsstellung wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
6. Der gegen den Bescheid des BFA vom XXXX, erhobenen Beschwerde vom 12.05.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, Zl. XXXX, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA zum einen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die einen anderen Mitgliedstaat als Italien zuständig erscheinen lassen könnten, getroffen habe, weshalb eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs nicht ausreichend gewürdigt habe werden können; dies vor dem Hintergrund, dass der BF in der behördlichen Einvernahme angegeben habe, dass er in Frankreich aufgewachsen sei und seine Mutter sowie Geschwister noch immer in Paris leben. Somit habe die belangte Behörde rechtlich unter Umständen relevante Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weiters habe das BFA zum anderen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF getroffen; konkret habe es die belangte Behörde unterlassen, trotz entsprechendem Vorbringen des BF, diesen auf eine HIV-Infektion und allfällige Folgeerkrankungen untersuchen zu lassen.6. Der gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , erhobenen Beschwerde vom 12.05.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA zum einen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die einen anderen Mitgliedstaat als Italien zuständig erscheinen lassen könnten, getroffen habe, weshalb eine mögliche Zuständigkeit Frankreichs nicht ausreichend gewürdigt habe werden können; dies vor dem Hintergrund, dass der BF in der behördlichen Einvernahme angegeben habe, dass er in Frankreich aufgewachsen sei und seine Mutter sowie Geschwister noch immer in Paris leben. Somit habe die belangte Behörde rechtlich unter Umständen relevante Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weiters habe das BFA zum anderen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF getroffen; konkret habe es die belangte Behörde unterlassen, trotz entsprechendem Vorbringen des BF, diesen auf eine HIV-Infektion und allfällige Folgeerkrankungen untersuchen zu lassen.
7. Nur kurze Zeit nach seiner ersten Verurteilung, nämlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der BF gem. §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG sowie gem. §§ 83 Abs 2 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom Urteil zu GZ XXXX des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX widerrufen wurde. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend der überaus rasche Rückfall, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Begehung in der Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet; als mildernd das teilweise Geständnis des BF sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.7. Nur kurze Zeit nach seiner ersten Verurteilung, nämlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG sowie gem. Paragraphen 83, Absatz 2, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe vom Urteil zu GZ römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 widerrufen wurde. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend der überaus rasche Rückfall, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die Begehung in der Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet; als mildernd das teilweise Geständnis des BF sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
8. Am 09.10.2017 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen, wobei er erneut lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angab: "Ich fühle mich als Europäer, ich will nicht mit Algerier leben. Ich habe in Algerien keine Zukunft, es gibt keine Arbeit und ich habe dort kein Geld."
9. Mit dem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.05.2014 verloren hat (Spruchpunkt VII.).9. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Teil). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.05.2014 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der BF gem. § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet; Milderungsgrund lag keiner vor.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet; Milderungsgrund lag keiner vor.
11. Gegen den Bescheid vom XXXX, richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 05.12.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde moniert, dass der BF an Hepatitis C leide, das BFA diese Angaben nicht weiter verfolgt habe und ohne konkrete Ermittlungstätigkeit in diese Richtung davon ausgegangen sei, dass der BF an keiner Krankheit leide. Ebenso sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass dem BF hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes keine relevanten Fragen im Rahmen der Einvernahme gestellt worden seien und er daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen und eine Beweiswürdigung zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Haftbedingungen in Algerien und zur Sicherheitslage insbesondere in der Herkunftsregion des BF fehlen. In Bezug auf die unrichtige rechtliche Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass hinsichtlich Spruchpunkt II zu berücksichtigen sei, dass der BF schwer krank sei und angebe, in Algerien keine medizinische Versorgung erhalten zu können, was sich auch mit den Länderberichten im angefochtenen Bescheid decke. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF gegeben. Hinsichtlich des Spruchpunktes VI. sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der realen Gefahr einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF und darüber hinaus von Menschenrechtsverletzungen dem BF keinesfalls zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK zuzuerkennen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. verfüge der BF aufgrund seines Interesses an einer Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.11. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 05.12.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde moniert, dass der BF an Hepatitis C leide, das BFA diese Angaben nicht weiter verfolgt habe und ohne konkrete Ermittlungstätigkeit in diese Richtung davon ausgegangen sei, dass der BF an keiner Krankheit leide. Ebenso sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass dem BF hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes keine relevanten Fragen im Rahmen der Einvernahme gestellt worden seien und er daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen und eine Beweiswürdigung zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Haftbedingungen in Algerien und zur Sicherheitslage insbesondere in der Herkunftsregion des BF fehlen. In Bezug auf die unrichtige rechtliche Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zu berücksichtigen sei, dass der BF schwer krank sei und angebe, in Algerien keine medizinische Versorgung erhalten zu können, was sich auch mit den Länderberichten im angefochtenen Bescheid decke. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des BF gegeben. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. sei weiters auszuführen, dass es aufgrund der realen Gefahr einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF und darüber hinaus von Menschenrechtsverletzungen dem BF keinesfalls zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK zuzuerkennen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. verfüge der BF aufgrund seines Interesses an einer Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.
12. Mit Schriftsatz vom 06.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.12.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Beschwerde den Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet habe. Der BF mache ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handle.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Beschwerde den Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet habe. Der BF mache ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handle.
14. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ 0XXXX, rechtskräftig mit XXXX, gem. § 270 Abs 1 StGB sowie gem. §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde sein teilweise reumütiges Geständnis, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb von Probezeiten sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen bei der Strafbemessung gewertet. Weiters wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom LG für Strafsachen XXXX, widerrufen.14. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ 0XXXX, rechtskräftig mit römisch 40 , gem. Paragraph 270, Absatz eins, StGB sowie gem. Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde sein teilweise reumütiges Geständnis, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb von Probezeiten sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen bei der Strafbemessung gewertet. Weiters wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Urteils vom LG für Strafsachen römisch 40 , widerrufen.
15. Am 07.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, wobei der BF unentschuldigt nicht erschienen ist. Es wurde mit der Rechtsvertretung des BF die allgemeine Lage im Herkunftsstaat erörtert und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, über die herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den von der erkennenden Richterin in der Verhandlung dargelegten Feststellungen binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
16. Mit Schreiben vom 09.05.2019 gab die Rechtsberatung des BF bekannt, dass aufgrund der unterlassenen Kooperation des BF auf die eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der Länderberichte zum Herkunftsstaat sowie zur Anfragebeantwortung bezüglich Substitutionstherapie bei Opioid Abhängigkeit in Algerien ausdrücklich verzichtet werde. Dem Schreiben wurde auch eine Zurücklegung der Vollmacht seitens der Vollmachtnehmerin, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF befindet sich im Drogenersatzprogramm; er nimmt Substitol und Praxiten. Der BF ist an Hepatitis C erkrankt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an HIV erkrankt ist. Darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 19.01.2014 in Österreich auf.
Der Vater und die sieben Geschwister des BF leben in Algerien, er hat gelegentlich Kontakt mit ihnen. Die Mutter des BF lebt in Frankreich. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule. Er hat zwar keinen Abschluss gemacht, doch war er als Hilfsarbeiter und Maler tätig, weshalb er auch künftig eine Chance hat, am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der BF ist in Österreich vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX vom XXXX, wegen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB; mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG sowie wegen schwerer Körperverletzung gem. §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB; mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX, vom 29.10.2015, rechtskräftig mit 03.11.2015, wegen gefährlicher Drohung gem. § 107 Abs 1 StGB sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten gem. § 270 Abs 1 StGB sowie wegen des versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB jeweils rechtskräftig verurteilt.Der BF ist in Österreich vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 vom römisch 40 , wegen des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB; mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG sowie wegen schwerer Körperverletzung gem. Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB; mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 , vom 29.10.2015, rechtskräftig mit 03.11.2015, wegen gefährlicher Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten gem. Paragraph 270, Absatz eins, StGB sowie wegen des versuchten Diebstahls gem. Paragraphen 15, 127, StGB jeweils rechtskräftig verurteilt.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung; er ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF hatte während seines laufenden Asylverfahrens nicht immer einen gemeldeten Wohnsitz. Seit 11.05.2018 hat er einen gemeldeten Hauptwohnsitz; derzeit befindet er sich in Strafhaft.
Der BF ist in Österreich in keinem Verein oder einer Organisation tätig, er hat auch kaum Freunde oder Bekannte in Österreich. Der BF verfügt auch über keine Deutschkenntnisse. Er weist somit in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
Sowohl bei seiner Ersteinvernahme am 21.01.2014 also auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.10.2017 brachte der BF lediglich wirtschaftliche Motive als Grund für das Verlassen von Algerien vor.
Es ist dem BF somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.
Eine Rückkehrgefährdung im Sinne einer wie auch immer gearteten existentiellen oder gesundheitlichen Bedrohung kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 05.07.2017 geht bezüglich der Frage, ob es in Algerien die Möglichkeit bzw. Verfügbarkeit einer Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit gibt, hervor, dass eine Drogensubstitutionstherapie in Algerien nur in Form einer Beratung besteht. Eine stationäre Therapie ist in Algerien nicht üblich. Es gibt psychiatrische Krankenhäuser sowie einige zivilgesellschaftliche Organisationen, die Hilfe und Beratung für Drogenabhängige zur Verfügung stellen.
Es besteht somit Behandlungsmöglichkeit für Drogenabhängige in Algerien.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien sowie in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 05.07.2017.
Der BF hat in seiner Beschwerde den Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet: Er brachte vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein und dass eine Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens bringe; eine Ausweisung des BF nach Algerien komme daher einer Verletzung der in Art. 2 bzw. Art 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Ein weiteres Vorbringen diesbezüglich wurde nicht erstattet und konnte mangels Mitwirkungspflicht im Verfahren des BF auch nicht erörtert werden.Der BF hat in seiner Beschwerde den Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet: Er brachte vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein und dass eine Rückkehr nach Algerien eine ernsthafte Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens bringe; eine Ausweisung des BF nach Algerien komme daher einer Verletzung der in Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleich. Ein weiteres Vorbringen diesbezüglich wurde nicht erstattet und konnte mangels Mitwirkungspflicht im Verfahren des BF auch nicht erörtert werden.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 09.10.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich bzw. in der EU über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 09.10.2017, S. 5).
Dass der BF an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt er an Hepatitis C leidet, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten (Bestätigung des Vereins Dialog vom 03.08.2017, Ambulatorium Suchthilfe XXXX vom XXXX, Befund vom XXXX).Dass der BF an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt er an Hepatitis C leidet, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten (Bestätigung des Vereins Dialog vom 03.08.2017, Ambulatorium Suchthilfe römisch 40 vom römisch 40 , Befund vom römisch 40 ).
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.05.2019. Hieraus ergibt sich auch, dass der BF derzeit seine Freiheitsstrafe verbüßt.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.05.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 28.05.2019 ergibt sich, dass der BF nicht durchgängig in Österreich gemeldet war, sondern zeitweise untergetaucht lebte.
2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Wie bereits oben festgestellt, gab der BF sowohl bei seiner Ersteinvernahme als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde wirtschaftliche Motive für das Verlassen seines Herkunftslandes an. So habe er dort keine Arbeit und kein Geld, um sich selbst zu versorgen und habe er in Algerien keine Zukunft mehr. Weiters fühle er sich als Europäer und wolle mit Algerier nicht leben.
Dieses Fluchtvorbringen, das ausschließlich wirtschaftlich begründet wird, stellt keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 12.03.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.2.2018 - Algeria,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395180.html, Zugriff 19.2.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.2.2018): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 1.3.2018
Die Feststellung zur Möglichkeit einer Substitutionstherapie bei Opioidabhängigkeit beruht auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 05.07.2017.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im Hinblick darauf, dass der BF lediglich wirtschaftliche Motive beim Verlassen seines Heimatstaates verfolgte, war er nicht in der Lage, einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Nach Ansicht des BVwG sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furch vor Verfolgung" im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Eine sonstige aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Im Hinblick darauf, dass der BF lediglich wirtschaftliche Motive beim Verlassen seines Heimatstaates verfolgte, war er nicht in der Lage, einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Nach Ansicht des BVwG sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furch vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Eine sonstige aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).
Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der BF aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der BF aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem BF droht in Algerien keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Algerien aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Algerien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Algerien zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Algerien ausgesetzt zu sein. Nachdem der BF selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden von Algerien gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Algerien ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in Algerien die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Algerien möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Algerien alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Algerien tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Algerien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Algerien betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des BF in Algerien liegt ebenfalls nicht vor. Der BF gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Algerien allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der BF bei Rückkehr nach Algerien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.Dem BF droht in Algerien keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Algerien aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Algerien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Algerien zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Algerien ausgesetzt zu sein. Nachdem der BF selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden von Algerien gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Algerien ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in Algerien die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Algerien möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Algerien alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Algerien tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Algerien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Algerien betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des BF in Algerien liegt ebenfalls nicht vor. Der BF gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Algerien allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der BF bei Rückkehr nach Algerien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.
Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Algerien keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den BF, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Algerien keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den BF, ein reales Risiko gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 19.01.2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 19.10.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem BF aufgrund seiner mangelnden Mitwirkungspflicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 19.01.2014 andauernde Aufenthalt des BF beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Hinsichtlich Vorbringens betreffend die in Frankreich lebende Mutter des BF ist anzumerken, dass der BF weder einen aufrechten Kontakt noch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. ein sonstiges besonderes Beziehungs-, Pflege - oder Abhängigkeitsverhältnis behauptet hat.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Hinsichtlich Vorbringens betreffend die in Frankreich lebende Mutter des BF ist anzumerken, dass der BF weder einen aufrechten Kontakt noch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. ein sonstiges besonderes Beziehungs-, Pflege - oder Abhängigkeitsverhältnis behauptet hat.
Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund fünfjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und StGB ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des BF nach Algerien eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem BF drohen, etwa, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des BF nach Algerien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem BF drohen, etwa, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen, dass der BF aufgrund seiner Drogensucht an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt und an Hepatitis C erkrankt ist. Jedoch ist zu beachten, dass der noch junge BF arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung gesammelt hat, die er in Algerien ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF deshalb bei seiner Rückkehr nach Algerien jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie, mit Ausnahme seiner Mutter, in Algerien lebt, und daher der BF auch nicht ohne familiären Rückhalt in Algerien leben kann. Zwar hat der BF vorgebracht, dass er aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung bei einer Abschiebung nach Algerien in seinem Recht gem. Art 3 EMRK verletzt werden würde, doch ist hier auszuführen, dass der BF an der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 unentschuldigt nicht teilnahm und somit diesbezüglich keine weiteren Beweise aufgenommen und Erörterungen angestellt werden konnten. Der BF hat somit keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Aus den Länderberichten zu Algerien ergibt sich auch kein Behandlungshindernis für eine Hepatitis C Erkrankung. Dass der BF in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zurecht.Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen, dass der BF aufgrund seiner Drogensucht an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt und an Hepatitis C erkrankt ist. Jedoch ist zu beachten, dass der noch junge BF arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung gesammelt hat, die er in Algerien ebenfalls gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF deshalb bei seiner Rückkehr nach Algerien jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie, mit Ausnahme seiner Mutter, in Algerien lebt, und daher der BF auch nicht ohne familiären Rückhalt in Algerien leben kann. Zwar hat der BF vorgebracht, dass er aufgrund seiner Hepatitis C Erkrankung bei einer Abschiebung nach Algerien in seinem Recht gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würde, doch ist hier auszuführen, dass der BF an der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 unentschuldigt nicht teilnahm und somit diesbezüglich keine weiteren Beweise aufgenommen und Erörterungen angestellt werden konnten. Der BF hat somit keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Aus den Länderberichten zu Algerien ergibt sich auch kein Behandlungshindernis für eine Hepatitis C Erkrankung. Dass der BF in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien zurecht.
Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des dritten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des dritten Teiles des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.)
3.6.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.6.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der BF wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG, wegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie tätlichen Angriff auf einen Beamten nach dem StGB rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit dem Jahr 2014 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des BF, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Einreise zum ersten Mal straffällig wurde und kurz darauf, binnen offener Probezeit, erneut verurteilt wurde.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte, durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, nur kurze Zeit nach seiner Asylantragsstellung das erste Mal strafrechtlich verurteilt und zudem rasch rückfällig wurde
Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die Staatsgewalt Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden kann (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der BF wurde auch trotz viermaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden kann vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der BF wurde auch trotz viermaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. in der EU steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die Staatsgewalt und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. in der EU steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, der strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die Staatsgewalt und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 19.10.2017 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.8. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG).
Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 130/2018 gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 130 aus 2018, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war.
3.9. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.9. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
3.9.1. Rechtslage:
Gemäß § 13 Abs 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs 2 AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs 3 AsylG).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG).
Gemäß § 13 Abs 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
In § 13 Abs 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 1 AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG führen taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K 15).
3.9.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Im vorliegenden Fall wurde der BF am 08.05.2014, rechtskräftig am selben Tag, strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der BF hat seinen Aufenthalt gemäß § 13 Abs 1 AsylG am 08.05.2015, dem Tag seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung, verloren.Im vorliegenden Fall wurde der BF am 08.05.2014, rechtskräftig am selben Tag, strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Der BF hat seinen Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG am 08.05.2015, dem Tag seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung, verloren.
Das Aufenthaltsrecht ist nicht wieder aufgelebt. Der BF, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs 1 AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Das Aufenthaltsrecht ist nicht wieder aufgelebt. Der BF, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 2 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I405.2179025.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019