TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W170 2210009-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W170 2210009-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1072065008-180724470/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1072065008-180724470/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8 ff und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52 f, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre hinaufgesetzt wird.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, ff und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraphen 52, f, 55 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre hinaufgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, 07.02.2018 und 18.07.2018 wegen der Verbrechen des schweren Raubes und der schweren Körperverletzung und der Vergehen des Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig einerseits zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, davon fünf Monaten unbedingt und andererseits zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei bereits einmal wegen dreier Delikte verwaltungsstrafrechtlich bestraft und wurden während der Haft mehrere Ordnungsstrafen verhängt.römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, 07.02.2018 und 18.07.2018 wegen der Verbrechen des schweren Raubes und der schweren Körperverletzung und der Vergehen des Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig einerseits zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, davon fünf Monaten unbedingt und andererseits zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei bereits einmal wegen dreier Delikte verwaltungsstrafrechtlich bestraft und wurden während der Haft mehrere Ordnungsstrafen verhängt.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Nicht bekämpft wurde lediglich die Feststellung im Bescheid, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei sowie die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Beschwerde wurde am 23.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 07.05.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 04.06.2015 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1072065008-150613315/BMI-BFA_BGLD_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht rechtskräftig aberkannt.1.1. römisch 40 , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 04.06.2015 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 1072065008-150613315/BMI-BFA_BGLD_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht rechtskräftig aberkannt.

XXXX stammt aus Damaskus Umgebung, dieses Gebiet befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes.römisch 40 stammt aus Damaskus Umgebung, dieses Gebiet befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes.

XXXX hat Syrien im Alter von XXXX Jahren rechtswidrig gemeinsam mit seiner Familie verlassen, sein Vater war in Syrien Offizier beim syrischen Militär und ist desertiert. Darüber hinaus wäre XXXX inzwischen wehrdienstpflichtig, hat sich dieser Verpflichtung aber (mangels Anwesenheit in Syrien) nicht gestellt. Sowohl wegen der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater als auch wegen der Missachtung der Wehrdienstpflicht droht XXXX in Syrien Verfolgung wegen einer (allenfalls unterstellten) politisch-oppositionellen Gesinnung.römisch 40 hat Syrien im Alter von römisch 40 Jahren rechtswidrig gemeinsam mit seiner Familie verlassen, sein Vater war in Syrien Offizier beim syrischen Militär und ist desertiert. Darüber hinaus wäre römisch 40 inzwischen wehrdienstpflichtig, hat sich dieser Verpflichtung aber (mangels Anwesenheit in Syrien) nicht gestellt. Sowohl wegen der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater als auch wegen der Missachtung der Wehrdienstpflicht droht römisch 40 in Syrien Verfolgung wegen einer (allenfalls unterstellten) politisch-oppositionellen Gesinnung.

1.2. Der Vater, die Mutter und die drei Brüder des XXXX befinden sich in Österreich, XXXX wohnt mit diesen nicht in einem Haushalt und ist finanziell nicht von diesen abhängig, er hat aber regen Kontakt zu seiner Familie.1.2. Der Vater, die Mutter und die drei Brüder des römisch 40 befinden sich in Österreich, römisch 40 wohnt mit diesen nicht in einem Haushalt und ist finanziell nicht von diesen abhängig, er hat aber regen Kontakt zu seiner Familie.

XXXX hat keine Verwandten mehr in Syrien.römisch 40 hat keine Verwandten mehr in Syrien.

XXXX konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Österreich derzeit einen Freundeskreis hat, er pflegt allerdings Umgang mit Bekannten, die sowohl Österreicher als auch syrische Staatsangehörige sind.römisch 40 konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Österreich derzeit einen Freundeskreis hat, er pflegt allerdings Umgang mit Bekannten, die sowohl Österreicher als auch syrische Staatsangehörige sind.

1.3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, Gz. 162 E Hv 107/17v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da er gemeinsam mit XXXX und zumindest fünf anderen unbekannt gebliebenen Tätern XXXX am 15.08.2017 in Wien am Körper verletzt hat, indem er und die anderen Täter dem XXXX Fußtritte, Faustschläge und Hiebe mit Gürteln versetzten, wodurch dieser Kratzer und Rötungen im Brustbereich, Kratzwunden im Gesichtsbereich linksseitig, eine blutende Wunde an der linken Hand, Kratzwunden im Bereich der rechten Knies und eine Schwellung der Wangenknochen erlitt.1.3. römisch 40 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, Gz. 162 E Hv 107/17v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, (in Folge: StGB), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da er gemeinsam mit römisch 40 und zumindest fünf anderen unbekannt gebliebenen Tätern römisch 40 am 15.08.2017 in Wien am Körper verletzt hat, indem er und die anderen Täter dem römisch 40 Fußtritte, Faustschläge und Hiebe mit Gürteln versetzten, wodurch dieser Kratzer und Rötungen im Brustbereich, Kratzwunden im Gesichtsbereich linksseitig, eine blutende Wunde an der linken Hand, Kratzwunden im Bereich der rechten Knies und eine Schwellung der Wangenknochen erlitt.

Als mildernd wurde der bisher tadellose Lebenswandel und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren, als erschwerend die extrem brutale Vorgangsweise gewertet.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, vielmehr gibt er an, nichts gemacht zu haben und vom Opfer wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit angeschwärzt worden zu sein.Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt römisch 40 nicht die Verantwortung, vielmehr gibt er an, nichts gemacht zu haben und vom Opfer wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit angeschwärzt worden zu sein.

XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.02.2018, Gz. 152 Hv 125/17t, wegen des Verbrechens des schweren Raubes und wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 17 Monaten, davon 12 bedingt und 5 unbedingt, verurteilt, weil errömisch 40 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.02.2018, Gz. 152 Hv 125/17t, wegen des Verbrechens des schweren Raubes und wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 17 Monaten, davon 12 bedingt und 5 unbedingt, verurteilt, weil er

1. gemeinsam mit XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren abgesondert verfolgten Täter als Mittäter am 11.11.2017 in Wien andere mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines abgebrochenen Brillenbügels fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hat, und zwar XXXX Bargeld in der Höhe von € 5, ein Mobiltelefon der Marke HUAWEI, eine E-Zigarette und eine Monatsmarke der Wiener Linien im Gesamtwert von € 1.090 und XXXX Bargeld in der Höhe von € 20, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG, eine Lautsprecherbox der Marke JBL und eine Mundmaske mit Haifischzahnmuster im Gesamtwert von € 505, indem sie die durch ihre zahlenmäßige personenbezogene Überzahl und körperliche Überlegenheit einschüchterten und in wechselnder Zusammensetzung1. gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren abgesondert verfolgten Täter als Mittäter am 11.11.2017 in Wien andere mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines abgebrochenen Brillenbügels fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt hat, und zwar römisch 40 Bargeld in der Höhe von € 5, ein Mobiltelefon der Marke HUAWEI, eine E-Zigarette und eine Monatsmarke der Wiener Linien im Gesamtwert von € 1.090 und römisch 40 Bargeld in der Höhe von € 20, ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG, eine Lautsprecherbox der Marke JBL und eine Mundmaske mit Haifischzahnmuster im Gesamtwert von € 505, indem sie die durch ihre zahlenmäßige personenbezogene Überzahl und körperliche Überlegenheit einschüchterten und in wechselnder Zusammensetzung

XXXX umstellten, ihn drohend zur Herausgabe von Geld und Wertsachen aufforderten, ihm mit ihren Fäusten in das Gesicht schlugen, ihn gegen eine Wand drückten und zu Boden zerrten und XXXX XXXX mit dem abgebrochenen Brillenbügel drei Schnittwunden im Gesicht zufügte und sie XXXX währenddessen in die Taschen griffen und die oben angeführten Sachen entnahmen, während sie auch den unter dem Eindruck der Gewalt gegen seinen Freund stehenden und dadurch völlig eingeschüchterten XXXX festhielten und gegen eine Wand drückten, ebenfalls dessen Taschen durchsuchten und die oben angeführten Sachen entnahmen und XXXX anschrien, er solle sich ja nicht bewegen, wobei einer von ihnen XXXX dann auch noch die zerbrochenen und blutigen Brillenstücke des XXXX drohend zeigte, wobei sie dann aber weggingen und XXXX und XXXX zurückließen undrömisch 40 umstellten, ihn drohend zur Herausgabe von Geld und Wertsachen aufforderten, ihm mit ihren Fäusten in das Gesicht schlugen, ihn gegen eine Wand drückten und zu Boden zerrten und römisch 40 römisch 40 mit dem abgebrochenen Brillenbügel drei Schnittwunden im Gesicht zufügte und sie römisch 40 währenddessen in die Taschen griffen und die oben angeführten Sachen entnahmen, während sie auch den unter dem Eindruck der Gewalt gegen seinen Freund stehenden und dadurch völlig eingeschüchterten römisch 40 festhielten und gegen eine Wand drückten, ebenfalls dessen Taschen durchsuchten und die oben angeführten Sachen entnahmen und römisch 40 anschrien, er solle sich ja nicht bewegen, wobei einer von ihnen römisch 40 dann auch noch die zerbrochenen und blutigen Brillenstücke des römisch 40 drohend zeigte, wobei sie dann aber weggingen und römisch 40 und römisch 40 zurückließen und

2. am 08.11.2017 in Wien anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, und zwar dem Verfügungsberechtigten der Fa. XXXX eine "Bass Box" im Wert von € 49,99, indem er diese in seine Jackentasche steckte und ohne zu bezahlen die Kassa passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten werden konnte.2. am 08.11.2017 in Wien anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, und zwar dem Verfügungsberechtigten der Fa. römisch 40 eine "Bass Box" im Wert von € 49,99, indem er diese in seine Jackentasche steckte und ohne zu bezahlen die Kassa passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten werden konnte.

Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen gewertet.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX inzwischen formal die Verantwortung, er bestreitet aber, jemand geschlagen zu haben. Die Tat hat XXXX im berauschten Zustand begangen, sich bei den Opfern entschuldigt und die Entschädigung bezahlt. XXXX und seine Komplizen haben die Opfer zufällig ausgewählt, es hätte jedermann, der zur Tatzeit den Weg von XXXX und seinen Komplizen gekreuzt hätte, treffen können, soweit dieser hinreichend körperlich unterlegen gewesen wäre.Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt römisch 40 inzwischen formal die Verantwortung, er bestreitet aber, jemand geschlagen zu haben. Die Tat hat römisch 40 im berauschten Zustand begangen, sich bei den Opfern entschuldigt und die Entschädigung bezahlt. römisch 40 und seine Komplizen haben die Opfer zufällig ausgewählt, es hätte jedermann, der zur Tatzeit den Weg von römisch 40 und seinen Komplizen gekreuzt hätte, treffen können, soweit dieser hinreichend körperlich unterlegen gewesen wäre.

XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.07.2018, Gz. 142 Hv 67/18s, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 (in Folge: SMG), § 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weil errömisch 40 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.07.2018, Gz. 142 Hv 67/18s, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (in Folge: SMG), Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, weil er

1. in Wien am 11.06.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX und/oder XXXX als Mittäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des stark frequentierten Praters, öffentlich gegen Entgelt XXXX ein Baggy mit 1,17 Gramm brutto Cannabiskraut um € 10 und XXXX ein Baggy mit 0,88 Gramm brutto Cannabiskraut um € 10 überlassen hat und ein Baggy mit 1,57 Gramm brutto Cannabiskraut zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an Suchtgiftabnehmer um € 10 pro Baggy bereit hielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er von der Polizei angehalten wurde sowie1. in Wien am 11.06.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 und/oder römisch 40 als Mittäter auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich des stark frequentierten Praters, öffentlich gegen Entgelt römisch 40 ein Baggy mit 1,17 Gramm brutto Cannabiskraut um € 10 und römisch 40 ein Baggy mit 0,88 Gramm brutto Cannabiskraut um € 10 überlassen hat und ein Baggy mit 1,57 Gramm brutto Cannabiskraut zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden gewinnbringenden Weiterverkauf an Suchtgiftabnehmer um € 10 pro Baggy bereit hielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er von der Polizei angehalten wurde sowie

2. seit zumindest 16.04.2018 bis zum 11.06.2018 Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.

Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung trotz offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX die Verantwortung, behauptet aber nicht glaubwürdig, nicht mehr süchtig zu sein.Für die mit gegenständlichem Urteil bestraften Tathandlungen übernimmt römisch 40 die Verantwortung, behauptet aber nicht glaubwürdig, nicht mehr süchtig zu sein.

1.4. XXXX wurde in Österreich bis dato wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung, allerdings wegen folgender Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 08.01.2018, VStV/917301759628/2017, rechtskräftig bestraft:1.4. römisch 40 wurde in Österreich bis dato wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung, allerdings wegen folgender Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 08.01.2018, VStV/917301759628/2017, rechtskräftig bestraft:

XXXX hat am 11.11.2017 um 03:50 Uhr in Wien 14., Baumgartner-Casino-Park, Kinderspielplatzrömisch 40 hat am 11.11.2017 um 03:50 Uhr in Wien 14., Baumgartner-Casino-Park, Kinderspielplatz

1. durch aggressives, wildes Gestikulieren und Fuchteln mit den Händen vor den Gesichtern von Polizeibeamten sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, begangen,1. durch aggressives, wildes Gestikulieren und Fuchteln mit den Händen vor den Gesichtern von Polizeibeamten sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, begangen,

2. durch Benutzen von Schimpfwörtern wie "Fickt euch" sowie "wir sind Syrer, wir räumen in diesem scheiß Österreich sicher nichts weg", den öffentlichen Anstand verletzt, da sein Verhalten und seine Wortwahl nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang standen und da dies einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz , LGBl. Nr. 51/1993 nunmehr in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 (in Folge: WLSG), begangen und2. durch Benutzen von Schimpfwörtern wie "Fickt euch" sowie "wir sind Syrer, wir räumen in diesem scheiß Österreich sicher nichts weg", den öffentlichen Anstand verletzt, da sein Verhalten und seine Wortwahl nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit in Einklang standen und da dies einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz , Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1993, nunmehr in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018, (in Folge: WLSG), begangen und

3. durch lautes Schreien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, da der Lärm eine solche Intensität hatte, dass er für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung trat und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG begangen.3. durch lautes Schreien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, da der Lärm eine solche Intensität hatte, dass er für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung trat und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG begangen.

Für diese Verwaltungsübertretungen übernimmt XXXX nicht die Verantwortung, er sei nur dabei gewesen und hätten alle diese Handlungen ausschließlich seine Begleiter gesetzt.Für diese Verwaltungsübertretungen übernimmt römisch 40 nicht die Verantwortung, er sei nur dabei gewesen und hätten alle diese Handlungen ausschließlich seine Begleiter gesetzt.

Während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde gegen XXXX jedenfalls wegen einer Selbstbeschädigung durch das Zufügen von Schnitten die Ordnungsstrafe eines Verweises, wegen Tätowierens eine Abmahnung und wegen der Beschädigung von Anstaltsgut die Ordnungsstrafe einer Geldbuße von € 30 verhängt. Für diese Ordnungswidrigkeiten übernimmt XXXX die Verantwortung.Während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde gegen römisch 40 jedenfalls wegen einer Selbstbeschädigung durch das Zufügen von Schnitten die Ordnungsstrafe eines Verweises, wegen Tätowierens eine Abmahnung und wegen der Beschädigung von Anstaltsgut die Ordnungsstrafe einer Geldbuße von € 30 verhängt. Für diese Ordnungswidrigkeiten übernimmt römisch 40 die Verantwortung.

1.5. XXXX ist suchtmittelabhängig, seine Beteuerung, inzwischen nicht mehr süchtig zu sein, ist nicht glaubhaft.1.5. römisch 40 ist suchtmittelabhängig, seine Beteuerung, inzwischen nicht mehr süchtig zu sein, ist nicht glaubhaft.

XXXX wurde am 23.02.2019 in Wien 2., Praterstern und am 03.03.2019 in Wien 10., Reumannplatz von der Polizei im Besitz von Suchtgift betreten, er gibt dies zu und an, dieses für den Eigengebrauch besessen zu haben.römisch 40 wurde am 23.02.2019 in Wien 2., Praterstern und am 03.03.2019 in Wien 10., Reumannplatz von der Polizei im Besitz von Suchtgift betreten, er gibt dies zu und an, dieses für den Eigengebrauch besessen zu haben.

1.6. XXXX hat keine durch Zeugnisse nachgewiesene Berufsausbildung oder1.6. römisch 40 hat keine durch Zeugnisse nachgewiesene Berufsausbildung oder

-erfahrung, er hat keine abgeschlossene Schulbildung, spricht aber verkehrstaugliches Deutsch.

XXXX ist in Österreich derzeit kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität.römisch 40 ist in Österreich derzeit kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität.

Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX ein Kind und im Ausland daher nicht berufstätig.Vor seiner Einreise nach Österreich war römisch 40 ein Kind und im Ausland daher nicht berufstätig.

XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft und nunmehr von der Sozialhilfe.römisch 40 hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft und nunmehr von der Sozialhilfe.

1.7. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.1.7. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.

Dass die beschwerdeführende Partei aus Damaskus Umgebung stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich das Herkunftsgebiet derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt sowie aus dem den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Amtswissen, dem nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Verlassen Syriens und zu den Fluchtgründen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei, die die diesbezüglichen Angaben durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren vorgebracht hat. Aus den Fluchtgründen und den Länderberichten zur Lage in Syrien ergibt sich die festgestellte Verfolgungsgefahr in Syrien.

2.2. Die Feststellungen zur Beziehung zu den Eltern und den Geschwistern der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren diesbezüglich lebensnahen und unwidersprochen gebliebenen Behauptungen, ebenso die Feststellung zum Fehlen von in Syrien aufhältigen Verwandten.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nur Bekannte aber keine Freunde hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei weder den vollen Namen oder auch nur eine Adresse eines Freundes nennen konnte; die Feststellungen zu ihrem Umgang (i.S. ihrer Bekannten) ergeben sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei.

2.3. Die Feststellungen zu den unter 1.3. zitierten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den in das Verfahren eingeführten Urteilen, die zur Rechtskraft der Urteile aus der unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung zur Verantwortungsübernahme ergibt sich hinsichtlich der Taten, die mit

* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, Gz. 162 E Hv 107/17v, bestraft wurde, aus den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedarf; trotz der Rechtskraft des Urteils hat die beschwerdeführende Partei behauptet, dass das Opfer sie nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit beschuldigt habe, sie aber nichts gemacht habe;

* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.02.2018, Gz. 152 Hv 125/17t, bestraft wurden, abermals aus ihrer Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht; zwar sei die beschwerdeführende Partei beim schweren Raub dabei gewesen, habe aber niemanden geschlagen und sei - entgegen dem Urteil - wegen ihrer Berauschung nicht zurechnungsfähig gewesen. Glaubhaft ist, dass sich die beschwerdeführende Partei bei den Opfern entschuldigt hat. Dass die Opferauswahl zufällig passiert ist und jedermann das Opfer der beschwerdeführenden Partei hätte sein können, ergibt sich aus deren ausdrücklicher Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht;

* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.07.2018, Gz. 142 Hv 67/18s, bestraft wurden, aus der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht; es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei zugegeben hat (Verhandlungsschrift S. 5), süchtig gewesen zu sein, sie aber angibt, nunmehr nicht mehr süchtig zu sein. Das ist aber nicht glaubhaft, da die beschwerdeführende Partei noch im März 2019 von der Polizei im Besitz von Suchtgift, das nach ihren Angaben für den Eigenkonsum bestimmt war, betreten wurde und sich weder einem Entzug noch einer anderen, geeigneten Behandlung unterzogen hat. Daher ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei immer noch süchtig ist.

2.4. Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, die Bestrafung hinsichtlich der unter den Feststellungen zu 1.4. angeführten Verwaltungsübertretungen aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die beschwerdeführende Partei einerseits nicht entgegengetreten ist und deren Rechtskraft die hiefür zuständigen Behörden andererseits bestätigt haben.

Hinsichtlich der fehlenden Übernahme der Verantwortung in Bezug auf die Verwaltungsübertretungen schiebt die beschwerdeführende Partei abermals die Schuld auf ihre Begleiter, obwohl die rechtskräftige Strafverfügung eindeutig die Verwaltungsübertretungen (auch) der beschwerdeführenden Partei zurechnet.

Dass gegen die beschwerdeführende Partei während ihrer Anhaltung in Strafhaft ein Verweis, eine Abmahnung und eine Geldbuße verhängt wurden, ergibt sich aus einer Auskunft der Justizanstalt Korneuburg, die in das Verfahren eingeführt wurde und der die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist.

2.5. Dass die beschwerdeführende Partei suchtmittelabhängig ist, ergibt sich aus den unter 2.3. dargestellten Überlegungen.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in den letzten Monaten zweimal von der Polizei im Besitz von Suchtgift betreten wurde und angab, dies für den Eigengebrauch besessen zu haben, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist und andererseits aus dem impliziten Geständnis des Suchtgiftbesitzes durch den Hinweis, dieses nur für den persönlichen Gebrauch besessen zu haben.

2.6. Hinsichtlich der Festzustellungen zu 1.6. ist auf die Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit im Ausland vor der Einreise nach Österreich und der Feststellung zum Vermögen und der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten der beschwerdeführenden Partei. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ist auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung zu verweisen.

2.7. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.(2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2017, Gz. 162 E Hv 107/17v, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.02.2018, Gz. 152 Hv 125/17t, wegen des Verbrechens des schweren Raubes und wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 17 Monaten, davon 12 bedingt und 5 unbedingt, sowie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.07.2018, Gz. 142 Hv 67/18s, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Dass die diesbezüglichen Verurteilungen rechtskräftig sind, ist unstrittig.

Als besonders schwere Verbrechen kommen grundsätzlich nur die schwere Körperverletzung und der schwere Raub in Betracht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllen beide Delikte - es kommt eben nicht nur auf die Strafdrohung an - für sich, aber insbesondere in einer Zusammenschau, die Voraussetzung, als besonders schweres Verbrechen qualifiziert zu werden. Eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 5 Z 2 StGB - wie sie hier vorliegt - ist zwar "nur" mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, aber ist die vorliegende Straftat, bei der zumindest sieben Personen ein Opfer mit Fußtritten, Faustschlägen und vor allem Hieben mit Gürteln traktierten auch bei Ausbleiben objektiv schwerer Verletzungen als besonders schweres Verbrechen zu beurteilen, weil insbesondere Hiebe mit Gürteln als eine äußerst herabwürdigende, an eine Auspeitschung erinnernde Art des Angriffs darstellen und andererseits bei einem Angriff durch eine so große Gruppe von Personen das Ausbleiben einer schweren Verletzung nur dem Zufall geschuldet ist; einerseits kann so ein Angriff leicht weiter eskalieren ohne dass dies ein einzelner Angreifer verhindern kann und andererseits können unabhängige, gleichzeitige Angriffe mehrerer Personen gemeinsam durchaus schwerere kumulative Verletzungen hervorrufen als jeder Angriff für sich, weil dem Opfer eine entsprechende effektive Abwehr oder Verteidigung verunmöglicht wird.Als besonders schwere Verbrechen kommen grundsätzlich nur die schwere Körperverletzung und der schwere Raub in Betracht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllen beide Delikte - es kommt eben nicht nur auf die Strafdrohung an - für sich, aber insbesondere in einer Zusammenschau, die Voraussetzung, als besonders schweres Verbrechen qualifiziert zu werden. Eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB - wie sie hier vorliegt - ist zwar "nur" mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, aber ist die vorliegende Straftat, bei der zumindest sieben Personen ein Opfer mit Fußtritten, Faustschlägen und vor allem Hieben mit Gürteln traktierten auch bei Ausbleiben objektiv schwerer Verletzungen als besonders schweres Verbrechen zu beurteilen, weil insbesondere Hiebe mit Gürteln als eine äußerst herabwürdigende, an eine Auspeitschung erinnernde Art des Angriffs darstellen und andererseits bei einem Angriff durch eine so große Gruppe von Personen das Ausbleiben einer schweren Verletzung nur dem Zufall geschuldet ist; einerseits kann so ein Angriff leicht weiter eskalieren ohne dass dies ein einzelner Angreifer verhindern kann und andererseits können unabhängige, gleichzeitige Angriffe mehrerer Personen gemeinsam durchaus schwerere kumulative Verletzungen hervorrufen als jeder Angriff für sich, weil dem Opfer eine entsprechende effektive Abwehr oder Verteidigung verunmöglicht wird.

Der schwere, bewaffnete Raub - auch wenn die Waffe nur improvisiert ist - ist das typische Beispiel eines schweren Verbrechens. Dazu kommt, dass die Täter, darunter die beschwerdeführende Partei, die Waffe - ein abgebrochener Brillenbügel ist als Schnitt- oder Stichwaffe wie ein improvisiertes Messer zu sehen - auch wirklich gegen die Opfer eingesetzt haben und jene die Opfer willkürlich ausgewählt haben; dass die beschwerdeführende Partei die Waffe nicht selbst eingesetzt hat, spielt keine Rolle, weil er deren Einsatz durch seine Mittäterschaft ermöglicht und diesen nicht verhindert hat. Dass die beschwerdeführende Partei nach ihren Angaben betrunken war, spielt bei dieser Abwägung keine entscheidende Rolle, insbesondere da sie nach den Feststellungen immer noch suchtmittelsüchtig ist und sich daher regelmäßig in einem entsprechenden Zustand befindet bzw. befinden wird.

Beiden Verbrechen ist gleich, dass sie - was bei der Körperverletzung auch ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde - brutal ausgeführt wurden. Daher stellen beide Verbrechen für sich bereits, in einer Zusammenschau noch viel mehr, besonders schwere Verbrechen dar.

Die Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Umstand, dass diese bereits mehrmals verurteilt wurde, weil sie Gewalt gegen Personen eingesetzt hat, soweit sie sich in einer überlegenen Position befand und darüber hinaus auf Grund ihrer Suchtmittelabhängigkeit sowie ihrer durch ihre fehlende Ausbildung bedingte schwere Vermittelbarkeit weitere, zum Teil sicher schwerwiegende und gewalttätige strafbare Handlungen begehen wird, einerseits aus Frustration über ihre aussichtslose Situation und andererseits um sich Geld für die Befriedigung ihrer Suchtgiftabhängigkeit zu besorgen.

Darüber hinaus fehlt der beschwerdeführenden Partei jegliche Verbundenheit mit der Rechtsordnung, da sie auch wegen anderer gerichtlich strafbarer Handlungen, wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen und weiters in der Haft wegen Ordnungswidrigkeiten bestraft wurde; auch ist eine umfassende Verantwortungsübernahme durch die beschwerdeführende Partei nicht zu erkennen, da diese insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Gewalt keinerlei Verantwortungsübernahme erkennen lässt; sie sei bei der schweren Körperverletzung vom Opfer falsch beschuldigt worden und habe beim Raub keine Gewalt geübt. Sie erkennt daher einerseits ihre Schuld nicht an und andererseits nicht, dass die Gewaltausübung bei gegenständlichem Raub insbesondere nur durch ihre Mitwirkung möglich war. Daher und auf Grund der bestehenden Suchtgiftabhängigkeit ist von der Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei im hohen Ausmaß auszugehen.

Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Suchtmittelabhängigkeit und die Bereitschaft zur Ausübung auch brutaler Gewalt gegen Unbeteiligte die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - dessen Familie lebt in Österreich, sie hat keine Verwandten mehr in Syrien und droht dieser in Syrien wirklich Verfolgung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Suchtmittelabhängigkeit und die Bereitschaft zur Ausübung auch brutaler Gewalt gegen Unbeteiligte die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - dessen Familie lebt in Österreich, sie hat keine Verwandten mehr in Syrien und droht dieser in Syrien wirklich Verfolgung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oderGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oderGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gegen eine Rückkehrentscheidung spricht das intensive Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihre Familie und im weit geringeren Ausmaß zu ihren in Österreich lebenden Bekannten, sowie der Umstand, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei die meiste Zeit durch ihr asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war. Weiters sprechen die guten Deutschkenntnisse und der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien keine Verwandten mehr hat, gegen eine Rückkehrentscheidung. Diese Interessen müssen aber im Hinblick auf die schweren Straftaten der beschwerdeführenden Partei, ihre Suchtmittelabhängigkeit, ihre unter 3.1. dargestellte hohe Gemeingefährlichkeit und ihre mangelnde Verbundenheit mit den rechtlichen Werten vor den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):3.5. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde die beschwerdeführende Partei zu einer Haftstrafe von vierundzwanzig Monaten, davon fünf unbedingt, und danach zu einer weiteren Haftstrafe von sieben Monaten verurteilt (gesamt somit zwölf Monate).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass diese bereits mehrmals verurteilt wurde, weil sie brutale Gewalt gegen Personen eingesetzt hat, soweit sie sich in einer überlegenen Position befand und darüber hinaus auf Grund ihrer Suchtmittelabhängigkeit sowie ihrer durch ihre fehlende Ausbildung bedingten schweren Vermittelbarkeit weitere, zum Teil sicher schwerwiegende und gewalttätige strafbare Handlungen begehen wird. Darüber hinaus fehlt der beschwerdeführenden Partei jegliche Verbundenheit mit der Rechtsordnung, da sie auch wegen anderer gerichtlich strafbarer Handlungen, wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen und sogar in der Haft wegen Ordnungswidrigkeiten bestraft wurde; auch ist eine umfassende Verantwortungsübernahme durch die beschwerdeführende Partei nicht zu erkennen, da diese insbesondere hinsichtlich der Ausübung der Gewalt keinerlei Verantwortungsübernahme erkennen lässt; sie sei bei der schweren Körperverletzung vom Opfer falsch beschuldigt worden und habe beim Raub keine Gewalt geübt. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei im Februar und März 2019 - also im laufenden Aberkennungsverfahren - von der Polizei abermals mit Suchtmittel betreten. Daher ist von der Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei im hohen Ausmaß auszugehen.

Da die Behörde die besondere Brutalität und damit verbundene hohe Gefährlichkeit der strafbaren Handlungen ebenso übersehen hat, wie dass die beschwerdeführende Partei bereits mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft wurde, unter anderem wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeiorganen, erweist sich die Abwägung der Behörde als nicht im Sinne des Gesetzes.

Die beschwerdeführende Partei ist als äußerst gewaltbereiter, suchtgiftabhängiger, einkommensloser Fremder, der keine realen Möglichkeiten hat, einer halbwegs lukrativen Beschäftigung nachzugehen, bzw. der keine positiven Zukunftsaussichten in Österreich hat, auf Dauer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und wird auf Dauer eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen. Es ist derzeit nicht zu sehen, dass sich die Gefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei vor Ablauf von zehn Jahren verändert, da insbesondere die bis dato bestehende unbehandelte Suchtmittelabhängigkeit sowie die durch die brutalen strafbaren Handlungen bewiesene Enthemmung keinen anderen Schluss zulassen.

Daher ist trotz des schwerwiegenden Interesses der beschwerdeführenden Partei - siehe hiezu oben 3.4. - an der Aufrechterhaltung bzw. baldigen Wiederherstellung ihres Privat- und Familienlebens in Bezug auf die in Österreich befindliche Familie die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre hinaufzusetzen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand
§ 9 Abs. 2, Aberkennungsverfahren, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige
Gründe, besonders schweres Verbrechen, Diebstahl, Einreiseverbot,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, Körperverletzung, Kumulierung, mündliche
Verhandlung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, real risk, reale Gefahr, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückkehrentscheidung, schwere Straftat, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Suchtmitteldelikt,
Verbrechen, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210009.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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