TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 W157 2213783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
ORF-G §1a Z8
ORF-G §14 Abs1
ORF-G §38 Abs1 Z2
ORF-G §38 Abs4
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 38 heute
  2. ORF-G § 38 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 38 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 38 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 38 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 38 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 38 heute
  2. ORF-G § 38 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 38 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 38 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 38 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 38 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 21 gültig von 17.08.1971 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W157 2213783-1/5E

W157 2200022-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende, den Richter Dr. Christian Eisner als Beisitzer und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde 1. XXXX , als bestellter verantwortlicher Beauftragter des XXXX und 2. des XXXX gegen das Straferkenntnis der KommAustria vom 28.05.2018, XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende, den Richter Dr. Christian Eisner als Beisitzer und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde 1. römisch 40 , als bestellter verantwortlicher Beauftragter des römisch 40 und 2. des römisch 40 gegen das Straferkenntnis der KommAustria vom 28.05.2018, römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet - als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet - als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Straf-, Verfahrenskosten- und Haftungsausspruch wendet - mit der Maßgabe stattgegeben, dass es in den korrespondierenden Spruchpunkten im bekämpften Straferkenntnis zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Straf-, Verfahrenskosten- und Haftungsausspruch wendet - mit der Maßgabe stattgegeben, dass es in den korrespondierenden Spruchpunkten im bekämpften Straferkenntnis zu lauten hat:

"Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1.250,-

10 Stunden

 

§ 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 Abs. 4 ORF-G sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 125,-, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 1.375.-. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, ORF-G sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 125,-, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 1.375.-.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.07.2017, XXXX , stellte die belangte Behörde mit (rechtskräftigem) Spruchpunkt 1.1 im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht fest, dass XXXX im Fernsehprogramm XXXX "[...] am 21.01.2017 um ca. XXXX die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den um ca. XXXX ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX an dessen Ende um ca. XXXX nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt hat [...]".1. Mit Bescheid vom 10.07.2017, römisch 40 , stellte die belangte Behörde mit (rechtskräftigem) Spruchpunkt 1.1 im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht fest, dass römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 "[...] am 21.01.2017 um ca. römisch 40 die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den um ca. römisch 40 ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 an dessen Ende um ca. römisch 40 nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt hat [...]".

2. Mit Schreiben vom 13.12.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts ein, er habe als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX an dessen Ende um ca. XXXX nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde.2. Mit Schreiben vom 13.12.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts ein, er habe als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 an dessen Ende um ca. römisch 40 nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge gemäß §§ 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert. Die zweitbeschwerdeführende Partei (Generaldirektor) wurde mit Schreiben vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge gemäß Paragraphen 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert. Die zweitbeschwerdeführende Partei (Generaldirektor) wurde mit Schreiben vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt.

Der Erstbeschwerdeführer nahm die Möglichkeit der mündlichen Rechtfertigung nicht wahr.

Am 25.01.2018 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Rechtfertigung des Erstbeschwerdeführers ein: Richtig sei, dass er zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten, fachlich abgegrenzt für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, für den gesamten Bereich XXXX bestellt worden sei. Die Trennung am Ende des Werbespots XXXX sei auf Grund eines Abwicklungsfehlers im operativen Bereich versehentlich unterblieben.Am 25.01.2018 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Rechtfertigung des Erstbeschwerdeführers ein: Richtig sei, dass er zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten, fachlich abgegrenzt für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, für den gesamten Bereich römisch 40 bestellt worden sei. Die Trennung am Ende des Werbespots römisch 40 sei auf Grund eines Abwicklungsfehlers im operativen Bereich versehentlich unterblieben.

3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sprach die belangte Behörde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer Folgendes aus:

"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen XXXX nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 120/2016, zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX an dessen Ende um ca. XXXX nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde.""Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen römisch 40 nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 an dessen Ende um ca. römisch 40 nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde."

Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch "§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG" verletzt habe. Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch "§ 38 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG" verletzt habe. Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 150,- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 1.650,-. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.(Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 150,- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 1.650,-. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.

3.1. Begründend wurde insbesondere ausgeführt:

3.1.1. Der gesendete Sponsorhinweis zugunsten von XXXX sei aufgrund der qualitativ-wertenden Aussagen hinsichtlich der XXXX eindeutig als werblich gestaltet und damit als Werbung iSd § 1a Z 8 ORF-G zu qualifizieren. Dies indiziere insbesondere auch der Werbetrenner vor dem Spot; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien dieser Wertung nicht entgegengetreten.3.1.1. Der gesendete Sponsorhinweis zugunsten von römisch 40 sei aufgrund der qualitativ-wertenden Aussagen hinsichtlich der römisch 40 eindeutig als werblich gestaltet und damit als Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G zu qualifizieren. Dies indiziere insbesondere auch der Werbetrenner vor dem Spot; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien dieser Wertung nicht entgegengetreten.

Somit sei der Spot gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen, was auch ein geeignetes Trennmittel nach dem Spot erforderlich mache. Im vorliegenden Fall werde jedoch nach der Werbung nahtlos in das redaktionelle Programm in Form des XXXX übergeleitet.Somit sei der Spot gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen, was auch ein geeignetes Trennmittel nach dem Spot erforderlich mache. Im vorliegenden Fall werde jedoch nach der Werbung nahtlos in das redaktionelle Programm in Form des römisch 40 übergeleitet.

Es liege kein Fall vor, in dem etwa aufgrund der spezifischen Gestaltung einer Einleitungssequenz für den Zuseher von Beginn an jeder Zweifel über den redaktionellen Charakter der nachfolgenden Ausstrahlung beseitigt wäre. Vielmehr ließen das Fehlen des Senderlogos sowie die großflächige Präsentation eines Gewinnspielpreises durchaus auch eine Fortsetzung der Werbung möglich erscheinen.

Im gegenständlichen Fall gehe der am 21.01.2017 um ca. XXXX endende werblich gestaltete Sponsorhinweis unmittelbar in das redaktionelle Programm über, sodass hierdurch § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verletzt werde.Im gegenständlichen Fall gehe der am 21.01.2017 um ca. römisch 40 endende werblich gestaltete Sponsorhinweis unmittelbar in das redaktionelle Programm über, sodass hierdurch Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G verletzt werde.

3.1.2. Bei dem festgestellten Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Erstbeschwerdeführer, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen habe können.3.1.2. Bei dem festgestellten Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Erstbeschwerdeführer, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen habe können.

Zwar habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verfahren zu XXXX bezüglich des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G für den gesamten Bereich der zweitbeschwerde-führenden Partei fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert habe werden können. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG bleibe demnach aufrecht.Zwar habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verfahren zu römisch 40 bezüglich des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G für den gesamten Bereich der zweitbeschwerde-führenden Partei fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert habe werden können. Die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bleibe demnach aufrecht.

3.1.3. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Dieser reiche gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,-.3.1.3. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Dieser reiche gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,-.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG würden nicht vorliegen:Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG würden nicht vorliegen:

Im Hinblick auf die Verletzung des Trennungsgebots des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G sei auszuführen, dass der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen "Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung" darstelle (VfSlg. 18.017/2006). Die ständige Rechtsprechung fordere dazu eine Gestaltung, durch die gewährleistet werde, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten jeder Zweifel ausgeschlossen sei, ob nach einem bestimmten Trennelement Werbung oder redaktionelles Programm folge. Insofern sei davon auszugehen, dass gerade ein typischer Fall der Verletzungen der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G vorliege und daher ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht komme.Im Hinblick auf die Verletzung des Trennungsgebots des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G sei auszuführen, dass der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen "Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung" darstelle (VfSlg. 18.017 aus 2006,). Die ständige Rechtsprechung fordere dazu eine Gestaltung, durch die gewährleistet werde, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten jeder Zweifel ausgeschlossen sei, ob nach einem bestimmten Trennelement Werbung oder redaktionelles Programm folge. Insofern sei davon auszugehen, dass gerade ein typischer Fall der Verletzungen der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G vorliege und daher ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht komme.

Andere Strafausschließungsgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Das Vorliegen von Erschwerungsgründen gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 StGB sei ebenfalls nicht zu Tage getreten.Andere Strafausschließungsgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Das Vorliegen von Erschwerungsgründen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, StGB sei ebenfalls nicht zu Tage getreten.

3.1.4. Als Milderungsgrund sei gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Z 2 StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm den Werbebestimmungen der §§ 13-17 ORF-G rechtskräftig verhängt worden seien und die belangte Behörde auch nicht habe feststellen können, dass gegen den Erstbeschwerdeführer andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit). Als weiterer Milderungsgrund sei gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.01.2018 im Hinblick auf den fehlenden Werbetrenner am Ende des Werbespots ein reumütiges Geständnis abgelegt habe.3.1.4. Als Milderungsgrund sei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 2, StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit den Werbebestimmungen der Paragraphen 13 -, 17, ORF-G rechtskräftig verhängt worden seien und die belangte Behörde auch nicht habe feststellen können, dass gegen den Erstbeschwerdeführer andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit). Als weiterer Milderungsgrund sei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25.01.2018 im Hinblick auf den fehlenden Werbetrenner am Ende des Werbespots ein reumütiges Geständnis abgelegt habe.

Der Erstbeschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebe den Erstbeschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafrecht nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei dem Erstbeschwerdeführer die Verpflichtung insbesondere dort zukomme, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Erstbeschwerdeführer geklärt werden könne, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung hinsichtlich der nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Unterlässt der Erstbeschwerdeführer somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so habe die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (vgl. VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Der Strafbemessung werde ein Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers in der Höhe von ca. XXXX zugrunde gelegt.Der Erstbeschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebe den Erstbeschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafrecht nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei dem Erstbeschwerdeführer die Verpflichtung insbesondere dort zukomme, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Erstbeschwerdeführer geklärt werden könne, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung hinsichtlich der nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Unterlässt der Erstbeschwerdeführer somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so habe die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen vergleiche VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Der Strafbemessung werde ein Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers in der Höhe von ca. römisch 40 zugrunde gelegt.

Hinsichtlich der Verletzung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G durch fehlende Trennung des werblich gestalteten Sponsorhinweises an dessen Ende von dem anschließenden redaktionellen Programmteil gehe die belangte Behörde davon aus, dass unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens und der Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers (für ein minderjähriges Kind) sowie unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe mit einem Betrag von insgesamt EUR 1.500,- das Auslangen gefunden werden könne. Die verhängte Geldstrafe liege am unteren Ende des Strafrahmens des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, der bis zu EUR 58.000,-Hinsichtlich der Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G durch fehlende Trennung des werblich gestalteten Sponsorhinweises an dessen Ende von dem anschließenden redaktionellen Programmteil gehe die belangte Behörde davon aus, dass unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens und der Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers (für ein minderjähriges Kind) sowie unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe mit einem Betrag von insgesamt EUR 1.500,- das Auslangen gefunden werden könne. Die verhängte Geldstrafe liege am unteren Ende des Strafrahmens des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, der bis zu EUR 58.000,-

reiche.

3.1.5. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

4.1. Der bekämpfte Bescheid sei im Hinblick auf die Strafbemessung in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

"Insbesondere

geht die belangte Behörde substanzlos, rechtswidriger Weise von einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer aus;

hat die belangte Behörde im Wege der bloßen Schätzung eine nicht nachvollziehbare und unrichtiger Weise zu hoch gegriffene Annahme der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers getroffen;

hat es die belangte Behörde unrichtigerweise unterlassen, die konkret vorliegenden mildernden Umstände mit dem ihnen zukommenden erheblichen Gewicht in die Strafbemessung einzustellen;

hat die belangte Behörde die verhängte Verwaltungsstrafe unter Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung falsch angesetzt."

4.1.1. Die belangte Behörde lege ihrer Würdigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers explizit die Annahme zugrunde, dass "bei einem Unternehmen wie XXXX , bei dem es regelmäßig zu Übertretungen im Bereich der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kommt, allenfalls verhängte Verwaltungsstrafen vom Unternehmen getragen werden."4.1.1. Die belangte Behörde lege ihrer Würdigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers explizit die Annahme zugrunde, dass "bei einem Unternehmen wie römisch 40 , bei dem es regelmäßig zu Übertretungen im Bereich der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kommt, allenfalls verhängte Verwaltungsstrafen vom Unternehmen getragen werden."

Eine derartige in Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung begründungs- und substanzlos getroffene, schlichte Vermutung ob des Bestehens einer tatsächlichen "Strafübernahme" durch die zweitbeschwerdeführende Partei könne als nicht tragfähig angesehen werden, um im Rahmen der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers in irgendeiner Weise eine zulässige Berücksichtigung zu finden.

4.1.2. Es sei der belangten Behörde des Weiteren zum Vorwurf zu machen, dass sie sich bei der Strafbemessung auf die nach eigenem Ermessen geschätzten Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers stütze und es nicht zuletzt aufgrund der unzutreffender Weise zu hoch angenommenen Einkommenslage solcherart ebenfalls unterlasse, ihrer Strafzumessung eine auf die Situation des Erstbeschwerdeführers hin ausgerichtete, konkret fallbezogen-fundierte Würdigung zugrunde zu legen.

Der Erstbeschwerdeführer habe in einem Parallelverfahren vor der belangten Behörde zu XXXX Auskünfte zu seinem Einkommen erstattet. Dieses Vorbringen erachte die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis schlichtweg als veraltet und nimmt zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen an, indem sie das Gehalt statt der angegebenen XXXX jährlich schätze.Der Erstbeschwerdeführer habe in einem Parallelverfahren vor der belangten Behörde zu römisch 40 Auskünfte zu seinem Einkommen erstattet. Dieses Vorbringen erachte die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis schlichtweg als veraltet und nimmt zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen an, indem sie das Gehalt statt der angegebenen römisch 40 jährlich schätze.

Vielmehr hätte die belangte Behörde nachvollziehbar überprüfbar darzutun gehabt, welche konkreten Aspekte es rechtfertigen würden, sich über die ihr vorliegenden Angaben des Erstbeschwerdeführers, es gebe keine Änderungen gegenüber seiner bisherigen, der belangten Behörde bekannten Einkommensverhältnisse, hinwegzusetzen. Diese Rechtsverletzung wiege noch umso schwerer, zumal einerseits die geschätzte Einkommenslage des Erstbeschwerdeführers einerseits schon rein rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und andererseits im Ergebnis zu hoch greife und daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

4.1.3. Den objektiven Tatbestand der Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G habe der Erstbeschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 25.01.2018 bereits zugestanden.4.1.3. Den objektiven Tatbestand der Verletzung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G habe der Erstbeschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 25.01.2018 bereits zugestanden.

Hinzu komme weiters, dass die belangte Behörde als Strafmilderungsgründe jedenfalls die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, seine uneingeschränkte Kooperation, insbesondere seine volle Mitwirkung an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts in entscheidender Weise zu berücksichtigen gehabt hätte. Darüber hinaus könne dem Erstbeschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden, wenn überhaupt jedoch nur die geringste Form von leichter Fahrlässigkeit.

Die belangte Behörde nehme in ihren Ausführungen über die Strafbemessung ausschließlich auf zwei mildernde Umstände Bezug, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten sei und dass ein reumütiges Geständnis abgelegt worden sei.

Wie sie selbst ausführe, würden demgegenüber keine Erschwerungsgründe vorliegen.

Nicht nur würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe somit eindeutig überwiegen, sondern würden sogar von der belangten Behörde selbst keinerlei Erschwerungsgründe ausgemacht werden. Umso mehr verwundere es die Beschwerdeführer, weshalb dieser Umstand bei der Strafbemessung de facto keine entsprechende Beachtung erfahren habe. Schon alleine die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers wäre mit dem ihr zukommenden, erheblichen Gewicht tatsächlich wirksam in die Strafbemessung einzustellen gewesen, was zu einer geringeren Strafe hätte führen müssen.

Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gering gewesen sei, sowie im Lichte des geringen Grades des Verschuldens, das dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt werden könne.

Nicht zuletzt treffe die belangte Behörde auch keine Aussagen darüber, dass etwa spezialpräventive Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem empfindlichen Ausmaß unbedingt erforderlich machen würden.

4.2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben wäre, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorgehen müssen.4.2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben wäre, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorgehen müssen.

Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfülle der Erstbeschwerdeführer zweifellos. Die vorgenommenen Kontrollen würden regelmäßig stattfinden, seien meist unangekündigt und würden jedenfalls über bloß stichprobenartige Maßnahmen weit hinausgehen. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass den Erstbeschwerdeführer ein Verschulden treffe, müsse es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden handeln. Nach Lehre und Rechtsprechung könne § 21 Abs. 1 VStG und somit auch § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet werden (Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 § 20 Rz 6). Daraus folge, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen müsse, da in jeder Hinsicht die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliege. Dass die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG demnach aufrecht bleibe und deshalb nach Ansicht der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Einstellung des Verfahrens hätte verfügt werden können, entspreche daher weder der Rechtsprechung noch der herrschenden Lehre. Vielmehr sei die erste Voraussetzung der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erfüllt und belaste die Bestrafung des Beschwerdeführers den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfülle der Erstbeschwerdeführer zweifellos. Die vorgenommenen Kontrollen würden regelmäßig stattfinden, seien meist unangekündigt und würden jedenfalls über bloß stichprobenartige Maßnahmen weit hinausgehen. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass den Erstbeschwerdeführer ein Verschulden treffe, müsse es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden handeln. Nach Lehre und Rechtsprechung könne Paragraph 21, Absatz eins, VStG und somit auch Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet werden (Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 Paragraph 20, Rz 6). Daraus folge, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen müsse, da in jeder Hinsicht die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliege. Dass die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG demnach aufrecht bleibe und deshalb nach Ansicht der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Einstellung des Verfahrens hätte verfügt werden können, entspreche daher weder der Rechtsprechung noch der herrschenden Lehre. Vielmehr sei die erste Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erfüllt und belaste die Bestrafung des Beschwerdeführers den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

4.3. Folglich werde folgender Antrag gestellt:

"Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochten[en] Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

5. Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 13.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sponsorhinweis vom 21.01.2017:

Am 21.01.2017 wurde um ca. XXXX im Fernsehprogramm XXXX nach einem Werbetrenner ein werblich gestalteter Sponsorhinweis zugunsten von XXXX gesendet. Dieser beinhaltete u.a. die Aussage XXXX Unmittelbar danach wurde um ca. XXXX das redaktionelle Programm mit einem XXXX fortgesetzt. An dessen Beginn war ein Produktplatzierungshinweis mit dem Buchstaben "P" und dem Schriftzug "Unterstützung durch Produktplatzierung" zu sehen. Das Senderlogo von XXXX wurde nicht eingeblendet. Man sah bekannte österreichische Skirennfahrer/-innen, wie sie Pisten hinunterfahren, sowie Bilder jubelnder Fans. Ein Sprecher begann mit dem Text XXXX Am Ende wurde der beschriebene Gewinn gezeigt. Es erfolgte die neuerliche Einblendung des Produktplatzierungshinweises. Danach, um XXXX , wurde ein Programmhinweis auf die Ski-WM in St. Moritz ausgestrahlt.Am 21.01.2017 wurde um ca. römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 nach einem Werbetrenner ein werblich gestalteter Sponsorhinweis zugunsten von römisch 40 gesendet. Dieser beinhaltete u.a. die Aussage römisch 40 Unmittelbar danach wurde um ca. römisch 40 das redaktionelle Programm mit einem römisch 40 fortgesetzt. An dessen Beginn war ein Produktplatzierungshinweis mit dem Buchstaben "P" und dem Schriftzug "Unterstützung durch Produktplatzierung" zu sehen. Das Senderlogo von römisch 40 wurde nicht eingeblendet. Man sah bekannte österreichische Skirennfahrer/-innen, wie sie Pisten hinunterfahren, sowie Bilder jubelnder Fans. Ein Sprecher begann mit dem Text römisch 40 Am Ende wurde der beschriebene Gewinn gezeigt. Es erfolgte die neuerliche Einblendung des Produktplatzierungshinweises. Danach, um römisch 40 , wurde ein Programmhinweis auf die Ski-WM in St. Moritz ausgestrahlt.

1.2. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung XXXX der zweitbeschwerdeführenden Partei. Er ist für den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, sachlich begrenzt für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 ORF-G, mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 7 ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet.Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung römisch 40 der zweitbeschwerdeführenden Partei. Er ist für den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, sachlich begrenzt für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G, mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet.

Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf XXXX ,- geschätzt.Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf römisch 40 ,- geschätzt.

Der Erstbeschwerdeführer ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, XXXX elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 20.09.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs. 1 Z 2Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, römisch 40 elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 20.09.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2

ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 24.400,-

verhängt.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, XXXX , zugestellt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 31.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G am 11.02.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,- verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, römisch 40 , zugestellt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 31.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 11.02.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,- verhängt.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, XXXX , zugestellt an die Beschwerdeführer am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G am 10.05.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,- verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, römisch 40 , zugestellt an die Beschwerdeführer am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 10.05.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 7.000,- verhängt.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, XXXX zugestellt an die Beschwerdeführer am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G am 06.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,- verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, römisch 40 zugestellt an die Beschwerdeführer am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 06.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,- verhängt.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, XXXX zugestellt am 19.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G jedenfalls zwischen dem 09.11.2017 und dem 29.05.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,- verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, römisch 40 zugestellt am 19.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G jedenfalls zwischen dem 09.11.2017 und dem 29.05.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,- verhängt.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, XXXX elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 28.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.450,- verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, römisch 40 elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 28.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.450,- verhängt.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, XXXX zugestellt an die Beschwerdeführer am 28.05.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestandes des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G am 04.04.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,- verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, römisch 40 zugestellt an die Beschwerdeführer am 28.05.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 04.04.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,- verhängt.

Abgesehen davon liegen keine weiteren verwaltungsbehördlichen Strafvormerkungen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer vor.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Erstbeschwerdeführers auf.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die vorliegende Beschwerde.

Die vom Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zum Sponsorhinweis am 21.01.2017 entsprechen jenen von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen und sind unstrittig (Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, die im Straferkenntnis abgedruckten Screenshots neuerlich abzubilden.).

Die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus dem behördlichen Akt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in der Beschwerde.

Betreffend das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten: Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers (Jahresbruttoeinkommen XXXX an den vom Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahren vor der belangten Behörde zu XXXX gemachten Angaben. Der Erstbeschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Schätzung der belangten Behörde, zog dieses Vorbringen jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2019). Die Schätzung der belangten Behörde ist daher unstrittig und konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.Betreffend das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten: Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers (Jahresbruttoeinkommen römisch 40 an den vom Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahren vor der belangten Behörde zu römisch 40 gemachten Angaben. Der Erstbeschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Schätzung der belangten Behörde, zog dieses Vorbringen jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück vergleiche S. 4 der Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2019). Die Schätzung der belangten Behörde ist daher unstrittig und konnte den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, nun für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein (während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch von der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind ausgegangen war), weshalb diese Feststellung zu treffen war.

Eine Vereinbarung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Übernahme allfälliger Verwaltungsstrafen ließ sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und den getätigten Ermittlungen nicht ableiten. Eine entsprechende Feststellung konnte daher nicht getroffen werden.

Die Feststellung in Bezug auf die vorliegenden Strafvormerkungen basiert auf einer Einsichtnahme in die entsprechenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Erstbeschwerdeführer ansonsten verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat entscheidet.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3.2. In der Beschwerde wird das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten- die Verletzung von §§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G - vom Erstbeschwerdeführer außer Streit gestellt. Angefochten wird die Strafbemessung, deren Grundsätze missachtet worden seien. Die belangte Behörde nehme rechtswidrigerweise eine Strafübernahme durch die zweitbeschwerdeführende Partei an. Die Milderungsgründe (absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, reumütiges Geständnis, volle Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts) seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dem Erstbeschwerdeführer könne darüber hinaus kein Verschulden angelastet werden, wenn überhaupt nur die geringste Form von leichter Fahrlässigkeit. Ferner hätte die belangte Behörde - wenn entgegen der Rechtsansicht des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass eine subjektive Vorwerfbarkeit gegeben sei - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einstellen müssen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Erstbeschwerdeführers gering seien.3.2. In der Beschwerde wird das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten- die Verletzung von Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 14 Absatz eins, zweiter Satz ORF-G - vom Erstbeschwerdeführer außer Streit gestellt. Angefochten wird die Strafbemessung, deren Grundsätze missachtet worden seien. Die belangte Behörde nehme rechtswidrigerweise eine Strafübernahme durch die zweitbeschwerdeführende Partei an. Die Milderungsgründe (absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, reumütiges Geständnis, volle Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts) seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dem Erstbeschwerdeführer könne darüber hinaus kein Verschulden angelastet werden, wenn überhaupt nur die geringste Form von leichter Fahrlässigkeit. Ferner hätte die belangte Behörde - wenn entgegen der Rechtsansicht des Erstbeschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass eine subjektive Vorwerfbarkeit gegeben sei - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einstellen müssen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Erstbeschwerdeführers gering seien.

3.3. Verantwortlichkeit und Vorwerfbarkeit der Taten:

Die Beschwerdeführer bestreiten im vorliegenden Fall nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter, jedoch vertreten sie - ohne nähere Begründung - die Ansicht, dass dem Erstbeschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als nach § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter entsprechend seinem Verantwortlichkeitsbereich für den festgestellten Verstoß gegen das ORF-G einzustehen habe. Das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten sei ihm auch vorzuwerfen.Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter entsprechend seinem Verantwortlichkeitsbereich für den festgestellten Verstoß gegen das ORF-G einzustehen habe. Das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten sei ihm auch vorzuwerfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Die zweitbeschwerdeführende Partei ist XXXX eine juristische Person. Da mit dem Erstbeschwerdeführer ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF G für grundsätzlich den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei bestellt wurde, entfällt insoweit die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher als ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG zu qualifizieren.Die zweitbeschwerdeführende Partei ist römisch 40 eine juristische Person. Da mit dem Erstbeschwerdeführer ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF G für grundsätzlich den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei bestellt wurde, entfällt insoweit die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher als ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu qualifizieren.

§ 5 Abs. 1 VStG idF BGBl Nr 52/1991 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, lautet:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 5 Abs. 1a VStG idF BGBl I Nr 57/2018, der gemäß § 20 Abs. 2 VStG idF BGBl I Nr 57/2018 am 01.01.2019 in Kraft trat, trägt folgenden Wortlaut:Paragraph 5, Absatz eins a, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, am 01.01.2019 in Kraft trat, trägt folgenden Wortlaut:

"(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.""(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist."

In den Erläuterungen zur Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes wird in Bezug auf den neu eingefügten Absatz 1a Folgendes festgehalten (vgl. ErläutRV 193 BlgNR 26. GP 2):In den Erläuterungen zur Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes wird in Bezug auf den neu eingefügten Absatz 1a Folgendes festgehalten vergleiche ErläutRV 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2):

"§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.""§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist."

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestands auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0096, mit Verweis auf VwGH 23.09.2004, 2002/07/0149).Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestands auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0096, mit Verweis auf VwGH 23.09.2004, 2002/07/0149).

Im gegenständlichen Fall bestimmt die vorliegende Verwaltungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G über das Verschulden nichts, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Im gegenständlichen Fall bestimmt die vorliegende Verwaltungsvorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G über das Verschulden nichts, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Dieses setzt im Sinne eines kriminalstrafrechtlichen Verständnisses einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Grundsätzlich lässt sich ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus drei Quellen ableiten; aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm, gegen die Verkehrssitte und gegen das Vergleichsverhalten eines rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (so auch Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Anm 4).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Dieses setzt im Sinne eines kriminalstrafrechtlichen Verständnisses einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Grundsätzlich lässt sich ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus drei Quellen ableiten; aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm, gegen die Verkehrssitte und gegen das Vergleichsverhalten eines rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (so auch Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 5, Anmerkung 4).

Tatbestandsmäßig ist nur ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, das für das (jeweilige) geschützte Rechtsgut bzw. die (jeweiligen) geschützten öffentlichen Interessen sozial-inadäquat gefährlich - objektiv sorgfaltswidrig - ist (vgl. Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 5 Anm 4).Tatbestandsmäßig ist nur ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, das für das (jeweilige) geschützte Rechtsgut bzw. die (jeweiligen) geschützten öffentlichen Interessen sozial-inadäquat gefährlich - objektiv sorgfaltswidrig - ist vergleiche Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] Paragraph 5, Anmerkung 4).

Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl. etwa VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0150).Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört vergleiche etwa VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0150).

Damit gibt der Gesetzgeber zu verstehen, das solcherart umschriebene Verhalten (auf das jeweils geschützte Rechtsgut bzw. öffentliche Interesse bezogen) jedenfalls als gefährlich zu betrachten. Es besteht sohin eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer (rechts-gutbezogen) objektiven Gefährlichkeit (vgl. Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 5 Anm 5).Damit gibt der Gesetzgeber zu verstehen, das solcherart umschriebene Verhalten (auf das jeweils geschützte Rechtsgut bzw. öffentliche Interesse bezogen) jedenfalls als gefährlich zu betrachten. Es besteht sohin eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer (rechts-gutbezogen) objektiven Gefährlichkeit vergleiche Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] Paragraph 5, Anmerkung 5).

Das zur Strafbarkeit des Erstbeschwerdeführers erforderliche Vorliegen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ist aufgrund der gegen § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verstoßenden Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Sponsorhinweises anzunehmen.Das zur Strafbarkeit des Erstbeschwerdeführers erforderliche Vorliegen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ist aufgrund der gegen Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G verstoßenden Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Sponsorhinweises anzunehmen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes trifft im gegenständlichen Fall die Verwirklichung des deliktsspezifisch objektiven sorgfaltswidrigen Verhaltens aufgrund des Vorliegens der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und der Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens den Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei als Normadressatin:

Der Erstbeschwerdeführer hätte als Mitarbeiter XXXX und als fachkundige Person ua. in werberechtlichen Fragen und somit in Kenntnis über die Bestimmungen des ORF-G und deren Auslegung durch die Höchstgerichte (vgl. insbesondere in diesem Fall VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156) sowie über die Vollzugspraxis der belangten Behörde Vorkehrungen treffen müssen, um der Begehung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G - so wie des vorliegenden - entgegenzuwirken.Der Erstbeschwerdeführer hätte als Mitarbeiter römisch 40 und als fachkundige Person ua. in werberechtlichen Fragen und somit in Kenntnis über die Bestimmungen des ORF-G und deren Auslegung durch die Höchstgerichte vergleiche insbesondere in diesem Fall VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156) sowie über die Vollzugspraxis der belangten Behörde Vorkehrungen treffen müssen, um der Begehung eines Verstoßes gegen Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G - so wie des vorliegenden - entgegenzuwirken.

Durch die Darlegung eines entsprechend wirksamen Kontrollsystems kann mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Von den Beschwerdeführern werden jedoch keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler (ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems) auftrat; ganz im Gegenteil bringt die Beschwerde (wie bereits die Rechtfertigung vor der belangten Behörde vom 25.01.2018) vor, dass "[a]ufgrund eines Abwicklungsfehlers beim werbezeitenvermarktenden Tochterunternehmen XXXX [...] die Trennung am Ende des Werbespots versehentlich unterblieben [sei]". Ein wirksames Kontrollsystem iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.Durch die Darlegung eines entsprechend wirksamen Kontrollsystems kann mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Von den Beschwerdeführern werden jedoch keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler (ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems) auftrat; ganz im Gegenteil bringt die Beschwerde (wie bereits die Rechtfertigung vor der belangten Behörde vom 25.01.2018) vor, dass "[a]ufgrund eines Abwicklungsfehlers beim werbezeitenvermarktenden Tochterunternehmen römisch 40 [...] die Trennung am Ende des Werbespots versehentlich unterblieben [sei]". Ein wirksames Kontrollsystem iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.

Der objektive Sorgfaltsmaßstab hätte geboten, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten und entsprechend wirksame Anweisungen zu geben, den Sponsorhinweis durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen und allfällige Verstöße entsprechend zu ahnden. Es ist dem Erstbeschwerdeführer subjektiv vorzuwerfen, dass keine Kontrollmaßnahmen die Verwaltungsübertretung verhindert haben, insbesondere, weil er ein langjähriger Mitarbeiter XXXX der Zweitbeschwerdeführerin ist und als deren verantwortlicher Beauftragter gerade auch für die Verhinderung von Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden zuständig ist.Der objektive Sorgfaltsmaßstab hätte geboten, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten und entsprechend wirksame Anweisungen zu geben, den Sponsorhinweis durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen und allfällige Verstöße entsprechend zu ahnden. Es ist dem Erstbeschwerdeführer subjektiv vorzuwerfen, dass keine Kontrollmaßnahmen die Verwaltungsübertretung verhindert haben, insbesondere, weil er ein langjähriger Mitarbeiter römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin ist und als deren verantwortlicher Beauftragter gerade auch für die Verhinderung von Verwaltungsübertretungen wie der vorliegenden zuständig ist.

Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Erstbeschwerdeführer auch zuzumuten.

Da sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlung ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer somit subjektiv vorwerfbar handelte und auch keine Hinweise auf eine fehlende Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens hervorkamen, ist von einer fahrlässigen Verwirklichung und damit von der Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszugehen.

3.4. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 VStG:3.4. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG:

Die Beschwerdeführer vertreten des Weiteren die Ansicht, das Strafverfahren sei nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und dessen Einstellung nach § 45 Abs. 1 VStG liegen jedoch nicht vor.Die Beschwerdeführer vertreten des Weiteren die Ansicht, das Strafverfahren sei nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und dessen Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG liegen jedoch nicht vor.

§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzu-sehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein-trächtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

3.4.1. Es ist davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 45 Anm 3; VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).3.4.1. Es ist davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 45, Anmerkung 3; VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).

Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. jüngst VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche jüngst VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).

Wie unter 3.3. ausgeführt wurde kein Kontrollsystem aufgebaut.

Folglich liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein geringfügiges Verschulden vor und ist allein schon deswegen ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht geboten.Folglich liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein geringfügiges Verschulden vor und ist allein schon deswegen ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten.

Die verletzte Norm betrifft die Erkennbarkeit von Werbung und deren Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt durch Trennung durch optische, akustische oder räumliche Mittel. Die zu schützenden Rechtsgüter sind demnach - kurzgefasst - der Konsumentenschutz, der Wettbewerb und die Unabhängigkeit des Rundfunks (vgl. BVG Rundfunk). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erblicken, dass diese Rechtsgüter als geringfügig eingestuft werden könnten. Folglich kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter geringfügig gewesen wäre. Auch, dass die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter geringfügig gewesen wäre, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.Die verletzte Norm betrifft die Erkennbarkeit von Werbung und deren Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt durch Trennung durch optische, akustische oder räumliche Mittel. Die zu schützenden Rechtsgüter sind demnach - kurzgefasst - der Konsumentenschutz, der Wettbewerb und die Unabhängigkeit des Rundfunks vergleiche BVG Rundfunk). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erblicken, dass diese Rechtsgüter als geringfügig eingestuft werden könnten. Folglich kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter geringfügig gewesen wäre. Auch, dass die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter geringfügig gewesen wäre, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Der Verwaltungsgerichtshof nahm eine entsprechende Bedeutung des geschützten Rechtsguts bereits bei einer Geldstrafe von "immerhin" bis zu EUR 726,- an (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Umso mehr Bedeutung kommt daher den im gegenständlichen Fall berührten Rechtsgütern zu, deren Verletzung mit Geldstrafen von jeweils bis zu EUR 58.000,- geahndet wird.Die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Der Verwaltungsgerichtshof nahm eine entsprechende Bedeutung des geschützten Rechtsguts bereits bei einer Geldstrafe von "immerhin" bis zu EUR 726,- an vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Umso mehr Bedeutung kommt daher den im gegenständlichen Fall berührten Rechtsgütern zu, deren Verletzung mit Geldstrafen von jeweils bis zu EUR 58.000,- geahndet wird.

Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden geringfügig gewesen wären, scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG daher aus.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden geringfügig gewesen wären, scheidet die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG daher aus.

Die Beschwerde war daher - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet - als unbegründet abzuweisen.

3.5. Strafbemessung:

Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich ins Treffen, dass die belangte Behörde von einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch die zweitbeschwerdeführende Partei ausgegangen sei, die belangte Behörde es unterlassen habe, die Milderungsgründe ausreichend zu berücksichtigen und die verhängte Verwaltungsstrafe unter Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung zu hoch angesetzt habe.

In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).

3.5.1. Zu den Milderungsgründen:

Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2 VStG), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2, VStG), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).

Die belangte Behörde erachtete die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers (keine Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers zum Tatzeitpunkt in Bezug auf § 38 ORF-G und keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) als mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.Die belangte Behörde erachtete die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers (keine Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers zum Tatzeitpunkt in Bezug auf Paragraph 38, ORF-G und keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) als mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Der Erstbeschwerdeführer weist sieben verwaltungsbehördliche Strafvormerkungen aus dem Jahr 2018 in Bezug auf § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G auf (vgl. die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers unter II.1.2.).Der Erstbeschwerdeführer weist sieben verwaltungsbehördliche Strafvormerkungen aus dem Jahr 2018 in Bezug auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G auf vergleiche die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers unter römisch zwei.1.2.).

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, können die rechtskräftigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht als erschwerend gewertet werden (vgl. VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004).Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, können die rechtskräftigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht als erschwerend gewertet werden vergleiche VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004).

Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126); die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gemäß § 55 Abs. 1 VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 03.12.1992, 91/19/0169).Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126); die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist vergleiche VwGH 03.12.1992, 91/19/0169).

Somit hindert das Vorliegen der in den Feststellungen zitierten rechtskräftigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht die Anwendung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.

Wenn der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes ins Treffen führt, dass er an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses von der belangten Behörde bereits berücksichtigt wurde. Weitere Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts sind vonseiten des Erstbeschwerdeführers nicht erfolgt.

Insoweit die Beschwerdeführer monieren, dass als mildernd ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die mit der Tat verbundene Schädigung und/oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gering gewesen sei/seien, ist diesen zu entgegnen, dass bereits der Umstand, dass überhaupt kein Schaden eingetreten ist, bei Ungehorsamsdelikten nicht als mildernd betrachtet werden kann (vgl. ua VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).Insoweit die Beschwerdeführer monieren, dass als mildernd ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die mit der Tat verbundene Schädigung und/oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gering gewesen sei/seien, ist diesen zu entgegnen, dass bereits der Umstand, dass überhaupt kein Schaden eingetreten ist, bei Ungehorsamsdelikten nicht als mildernd betrachtet werden kann vergleiche ua VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).

Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Erstbeschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.

Die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers sowie des reumütigen Geständnisses als Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts fanden bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung.

3.5.2. Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer ist den Erwägungen der belangten Behörde zur Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der Beschwerde zwar entgegengetreten, hat jedoch dieses Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen.

Aus Angaben des Erstbeschwerdeführers in früheren Verfahren vor der belangten Behörde ist bekannt, dass dieser 2016 über ein Jahresbruttoeinkommen von XXXX über kleinere Nebeneinkünfte von XXXX und über eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot versehene Liegenschaft im Wert von ca. XXXX verfügt. Er ist mittlerweile für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der durchschnittliche männliche Angestellte verdient bei der zweitbeschwerdeführenden Partei knapp XXXX pro Jahr. Somit war von einem Bruttojahreseinkommen von jedenfalls XXXX auszugehen.Aus Angaben des Erstbeschwerdeführers in früheren Verfahren vor der belangten Behörde ist bekannt, dass dieser 2016 über ein Jahresbruttoeinkommen von römisch 40 über kleinere Nebeneinkünfte von römisch 40 und über eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot versehene Liegenschaft im Wert von ca. römisch 40 verfügt. Er ist mittlerweile für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der durchschnittliche männliche Angestellte verdient bei der zweitbeschwerdeführenden Partei knapp römisch 40 pro Jahr. Somit war von einem Bruttojahreseinkommen von jedenfalls römisch 40 auszugehen.

3.5.3. Zur konkreten Höhe der Strafe:

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).

Der Strafrahmen reicht gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,-.Der Strafrahmen reicht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,-.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG).

Bei der Strafbemessung ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Im vorliegenden Fall stellt die in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangene Tat geradezu einen "typischen" Fall des nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verpönten Verhaltens dar. Die genannte Norm ist hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Umfangs klar; die dazu ergangene Rechtsprechung ist den Beschwerdeführern ersichtlich bekannt. Zudem wurde auch das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan (vgl. VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Von einem geringen, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibenden Verhalten, bzw. von einem bloß geringfügigen Verschulden ist daher nicht auszugehen.Bei der Strafbemessung ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Im vorliegenden Fall stellt die in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangene Tat geradezu einen "typischen" Fall des nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G verpönten Verhaltens dar. Die genannte Norm ist hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Umfangs klar; die dazu ergangene Rechtsprechung ist den Beschwerdeführern ersichtlich bekannt. Zudem wurde auch das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Von einem geringen, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibenden Verhalten, bzw. von einem bloß geringfügigen Verschulden ist daher nicht auszugehen.

Hinweise, dass durch die belangte Behörde bei der Strafzumessung das Ausmaß des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätte, sind im Verfahren daher nicht zu Tage getreten.

3.5.4. Abweichend von der Beurteilung der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass es seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Zusage hinsichtlich des allfälligen Ersatzes einer über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe gibt, zumal eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, gegen Grundsätze des Strafrechts und gegen die guten Sitten verstößt (RIS-Justiz RS0016830).

Da die belangte Behörde bei der Strafzumessung zu Unrecht vom Umstand der Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe durch die zweitbeschwerdeführende Partei ausging, hat die belangte Behörde den Strafbemessungskriterien nicht die gehörige Bedeutung beigemessen und eine überhöhte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,- ( 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers, sein Geständnis und den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.250,-- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen war, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.

Die Entscheidung über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG.Die Entscheidung über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG.

3.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren den Beschwerdeführern keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da sie mit ihrer Beschwerde - zumindest zum Teil - durchgedrungen sind.3.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren den Beschwerdeführern keine Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da sie mit ihrer Beschwerde - zumindest zum Teil - durchgedrungen sind.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zu-lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zu-lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

akustische Trennung, Aufsicht, Einkommensschätzung,
Erschwerungsgrund, Fahrlässigkeit, finanzielle Mittel, Geldstrafe,
Glaubhaftmachung, Kontrollsystem, Kostenbeitrag, Leistungsfähigkeit,
Milderungsgründe, mündliche Verhandlung, Rechtsaufsicht,
Solidarhaftung, Sponsoring, Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt,
verantwortlicher Beauftragter, Verfahrenskosten,
Vermögensverhältnisse, Verschulden, Verwaltungsstrafe,
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Werbung,
zumutbare Sorgfalt, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2213783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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