Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W112 2108992-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 1074275701-150705457, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 1074275701-150705457, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2015 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 19.06.2015 bis 30.06.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Polizei betrat am 19.06.2015 im Zuge des Streifen- und Überwachungsdienstes in einer XXXX XXXX mutmaßlich unrechtmäßig aufhältige Personen, die bei Eintreffen der Polizei offensichtlich versuchen, sich zu zerstreuen. Dabei wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung unterzogen und durchsucht. Es wurden bei ihm UNGARISCHE Dokumente sowie ein SYRISCHER Reisepass gefunden, welcher sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Asylantrag in Österreich stellen, sondern nach XXXX weiterreisen zu wollen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG festgenommen und auf der Polizeiinspektion einer weiteren Überprüfung unterzogen und nach § 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Danach ordnete das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG und die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum XXXX an.1. Die Polizei betrat am 19.06.2015 im Zuge des Streifen- und Überwachungsdienstes in einer römisch 40 römisch 40 mutmaßlich unrechtmäßig aufhältige Personen, die bei Eintreffen der Polizei offensichtlich versuchen, sich zu zerstreuen. Dabei wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung unterzogen und durchsucht. Es wurden bei ihm UNGARISCHE Dokumente sowie ein SYRISCHER Reisepass gefunden, welcher sichergestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Asylantrag in Österreich stellen, sondern nach römisch 40 weiterreisen zu wollen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und auf der Polizeiinspektion einer weiteren Überprüfung unterzogen und nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Danach ordnete das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG und die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 an.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer noch am selben Tag niederschriftlich ein; bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde noch kein Treffer im EURODAC-System festgestellt, aber auf Grund der mitgeführten Dokumente ging das Bundesamt davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in UNGARN aufgehalten hatte und UNGARN für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe in UNGARN nicht um Asyl angesucht, weshalb er in UNGARN XXXX lang inhaftiert worden sei. Dann sei er nach XXXX ausgewiesen worden. Er sei am Tag der Einvernahme mit dem XXXX von UNGARN kommend eingereist und wolle nach XXXX weiterreisen. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Eltern leben in SYRIEN, XXXX in XXXX ; daher wolle er nach XXXX . Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für XXXX . Er sei mit Barmitteln iHv € 65,- eingereist, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanziere. Er habe in XXXX keine Unterkunft gekommen, weil er eben erst eingereist sei. Auf den Vorhalt, dass Dublin-Konsultationen mit UNGARN geführt werden und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er in UNGARN sicher nicht um Asyl angesucht habe, sondern nur erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wolle auf keinen Fall nach UNGARN zurückkehren. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, wenn er nicht nach XXXX dürfe.Der Beschwerdeführer gab an, er habe in UNGARN nicht um Asyl angesucht, weshalb er in UNGARN römisch 40 lang inhaftiert worden sei. Dann sei er nach römisch 40 ausgewiesen worden. Er sei am Tag der Einvernahme mit dem römisch 40 von UNGARN kommend eingereist und wolle nach römisch 40 weiterreisen. Er wolle in Österreich keinen Asylantrag stellen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Eltern leben in SYRIEN, römisch 40 in römisch 40 ; daher wolle er nach römisch 40 . Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für römisch 40 . Er sei mit Barmitteln iHv € 65,- eingereist, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanziere. Er habe in römisch 40 keine Unterkunft gekommen, weil er eben erst eingereist sei. Auf den Vorhalt, dass Dublin-Konsultationen mit UNGARN geführt werden und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er in UNGARN sicher nicht um Asyl angesucht habe, sondern nur erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er wolle auf keinen Fall nach UNGARN zurückkehren. Er stelle in Österreich einen Asylantrag, wenn er nicht nach römisch 40 dürfe.
2. Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und weder über Wohnsitz noch Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge. Er habe keine Krankenversicherung und sei nicht im Besitz der erforderlichen Barmittel. Er habe in UNGARN ein Asylverfahren oder zumindest ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel stehe fest, dass UNGARN für die Führung des Verfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und beabsichtige, nach XXXX weiterzureisen. Er sei nicht dazu bereit, sich dem Verfahren in UNGARN zu stellen, da er dort nie Asyl habe haben wollen. Er habe auch in Österreich nur um Asyl angesucht, um entlassen zu werden und nach XXXX weiterreisen zu können. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine familiären Beziehungen zum Bundesgebiet. Es liegen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 4 Z 6b, 6c und 9 Dublin III-VO vor, da der Beschwerdeführer bereits versucht habe, illegal nach XXXX weiterzureisen und nur einen Asylantrag gestellt habe, als ihm bewusstgeworden sei, dass keine Weitereise möglich sei und keine soziale Verankerung in Österreich bestehe. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Auf Grund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er erst angegeben habe, in Österreich kein Asyl haben, sondern nach XXXX weiterreisen zu wollen und den Asylantrag erst gestellt habe, nachdem ihm klar gewesen sei, dass keine Weiterreise nach XXXX in Frage komme. In UNGARN habe der Beschwerdeführer entweder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder es sei ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, in UNGARN erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Es sei von der Zuständigkeit UNGARNS auszugehen und es werde ein Konsultationsverfahren geführt werden. Sofern sich der Beschwerdeführer seiner Überstellung nicht widersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel führte das Bundesamt aus, dass in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er habe angegeben, nach XXXX weiterreisen zu wollen. Es bestehe eine Verpflichtung Österreichs, die illegale Einreise in einen anderen Vertragsstaat zu unterbinden. Auf Grund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung nach XXXX weiterreise. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel, weshalb der Erlag einer finanziellen Sicherheitsleistung ausscheide. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, weshalb auf Grund der fehlenden Bindungen und der eigenen Angaben nicht davon auszugehen sei, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Verfahren ausreichend sei. Es bestehe ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig und verhältnismäßig.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und weder über Wohnsitz noch Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge. Er habe keine Krankenversicherung und sei nicht im Besitz der erforderlichen Barmittel. Er habe in UNGARN ein Asylverfahren oder zumindest ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel stehe fest, dass UNGARN für die Führung des Verfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und beabsichtige, nach römisch 40 weiterzureisen. Er sei nicht dazu bereit, sich dem Verfahren in UNGARN zu stellen, da er dort nie Asyl habe haben wollen. Er habe auch in Österreich nur um Asyl angesucht, um entlassen zu werden und nach römisch 40 weiterreisen zu können. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe auch keine familiären Beziehungen zum Bundesgebiet. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 6 b, 6 c und 9 Dublin III-VO vor, da der Beschwerdeführer bereits versucht habe, illegal nach römisch 40 weiterzureisen und nur einen Asylantrag gestellt habe, als ihm bewusstgeworden sei, dass keine Weitereise möglich sei und keine soziale Verankerung in Österreich bestehe. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Auf Grund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal er erst angegeben habe, in Österreich kein Asyl haben, sondern nach römisch 40 weiterreisen zu wollen und den Asylantrag erst gestellt habe, nachdem ihm klar gewesen sei, dass keine Weiterreise nach römisch 40 in Frage komme. In UNGARN habe der Beschwerdeführer entweder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder es sei ein fremdenpolizeiliches Verfahren geführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch selbst angegeben, in UNGARN erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Es sei von der Zuständigkeit UNGARNS auszugehen und es werde ein Konsultationsverfahren geführt werden. Sofern sich der Beschwerdeführer seiner Überstellung nicht widersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Im Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel führte das Bundesamt aus, dass in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen und der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er habe angegeben, nach römisch 40 weiterreisen zu wollen. Es bestehe eine Verpflichtung Österreichs, die illegale Einreise in einen anderen Vertragsstaat zu unterbinden. Auf Grund seines Verhaltens sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung nach römisch 40 weiterreise. Der Beschwerdeführer verfüge über keine finanziellen Mittel, weshalb der Erlag einer finanziellen Sicherheitsleistung ausscheide. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, weshalb auf Grund der fehlenden Bindungen und der eigenen Angaben nicht davon auszugehen sei, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Verfahren ausreichend sei. Es bestehe ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig und verhältnismäßig.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015, eingelangt beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2015 im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, die Behörde die Zuständigkeit UNGARNS nur vermute und sich die Begründung des Bescheides inhaltlich auf § 76 Abs. 1 FPG statt auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG stütze; es werde in erster Linie mit der familiären Situation des Beschwerdeführers und der Wohnsituation argumentiert, die bei Personen, die erst kürzlich nach Österreich gekommen seien, naturgemäß nicht sonderlich ausgeprägt seien. In XXXX leben nur XXXX , nicht XXXX . Der Beschwerdeführer habe in UNGARN keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er dort kein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Dass er nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, bedeute nicht, dass er sich nunmehr dem Verfahren entziehen werde. Hätte er weiterhin die Absicht, nach XXXX weiterzureisen, hätte er eine Asylantragstellung unterlassen. Die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, also auf Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld.Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, die Behörde die Zuständigkeit UNGARNS nur vermute und sich die Begründung des Bescheides inhaltlich auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG statt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG stütze; es werde in erster Linie mit der familiären Situation des Beschwerdeführers und der Wohnsituation argumentiert, die bei Personen, die erst kürzlich nach Österreich gekommen seien, naturgemäß nicht sonderlich ausgeprägt seien. In römisch 40 leben nur römisch 40 , nicht römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in UNGARN keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er dort kein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Dass er nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, bedeute nicht, dass er sich nunmehr dem Verfahren entziehen werde. Hätte er weiterhin die Absicht, nach römisch 40 weiterzureisen, hätte er eine Asylantragstellung unterlassen. Die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung habe, also auf Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld.
Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgehe, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-situation nicht vorliege. Die fehlende Meldung könne bei einer Person, die vor weniger als XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht als Vorwand gelten, kein gelinderes Mittel zu verhängen. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, relativiere seine Angaben, er wolle nach XXXX weiterreisen und sei ebenfalls nicht als Rechtfertigung für die Nichtanwendung des gelinderen Mittels geeignet. Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfs wäre die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls geboten gewesen, da nicht absehbar sei, ob bzw. wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN kommen werde. Die Anwendung des gelinderen Mittels wäre jedenfalls die weniger in die Rechte des Beschwerdeführers einschneidende Maßnahme und deshalb verhältnismäßig gewesen.Selbst wenn man wie die belangte Behörde von der Bejahung eines Sicherungsbedarfs ausgehe, hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG verhängt werden müssen, da eine ultima-ratio-situation nicht vorliege. Die fehlende Meldung könne bei einer Person, die vor weniger als römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht als Vorwand gelten, kein gelinderes Mittel zu verhängen. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, relativiere seine Angaben, er wolle nach römisch 40 weiterreisen und sei ebenfalls nicht als Rechtfertigung für die Nichtanwendung des gelinderen Mittels geeignet. Selbst bei der Annahme eines Sicherungsbedarfs wäre die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls geboten gewesen, da nicht absehbar sei, ob bzw. wann es zu einer Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN kommen werde. Die Anwendung des gelinderen Mittels wäre jedenfalls die weniger in die Rechte des Beschwerdeführers einschneidende Maßnahme und deshalb verhältnismäßig gewesen.
§ 9a Abs. 4 FPG-DV gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend sein Vorliegen. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DV überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des § 76 FPG. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DV beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DV nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DV auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beiziehe. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DV in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kommen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DV im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gehe über den in Paragraph 76, FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In Paragraph 76, FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Absatz eins, 2 und 2 a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus Paragraph 76, FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend sein Vorliegen. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des Paragraph 76, FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Artikel 18, B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des Paragraph 76, FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des Paragraph 76, FPG. Der Wortlaut des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des Paragraph 76, FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, FPG-DV nur auf Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall FPG beziehen könne. Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beiziehe. Daher breche Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kommen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des § 9a Abs. 4 FPG-DV hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.
Dem Erfordernis des Art. 2 lit. n Dublin III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, komme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in § 76 FPG vorgezeichnet habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in § 9a Abs. 4 FPG-DV in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche. § 76 FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV verletze somit das aus Art. 18 Abs. 2 B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.Dem Erfordernis des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, komme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in Paragraph 76, FPG vorgezeichnet habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in Paragraph 76, FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Artikel 18, Absatz 2, B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Artikel 28, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche. Paragraph 76, FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV verletze somit das aus Artikel 18, Absatz 2, B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Artikel 5, EMRK und Artikel 6, GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.
Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen möge.Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG stellen möge.
Auch gegen § 7 BFA-VG bestehen durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Art. 6 PersFrBVG verletzt.Auch gegen Paragraph 7, BFA-VG bestehen durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Artikel 6, PersFrBVG verletzt.
Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle, komme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Art. 13 EMRK iVm Art. 5 Abs. 4 BFA-VG wegen der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handle, komme ihr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, BFA-VG wegen der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere zur Klärung eines Sicherungsbedarfs bzw. einer Fluchtgefahr, unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Die mündliche Verhandlung sei auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230; VfGH 14.03.2012, U 466/11) dringend geboten.
Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. § 40 VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestehen, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabegebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. Paragraph 40, VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestehen, ob Paragraph 40, VwGVG Artikel 6, EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Artikel 47, GRC habe dieselbe Tragweite wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (Paragraph 48, BFA-VG) oder Rechtanwälte (Paragraph eins, RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabegebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.
Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien § 35 VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingabegebührenverordnung wegen Widerspruchs zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach § 22a BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb § 53 Abs. 1 BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes widerspreche der Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer beantragt Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien Paragraph 35, VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BulVwG-Eingabegebührenverordnung wegen Widerspruchs zu Artikel 6, GRC in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, EMRK nicht anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach Paragraph 22 a, BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes widerspreche der Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer beantragt Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.
Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die ordentliche Revision zuzulassen.
4. Am 23.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2015 von Ungarn kommend mit dem XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei. Bei seinem Aufgriff seien ein SYRISCHER Reisepass und UNGARISCHE Behördenpapiere vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Asylantrag stellen und nach4. Am 23.06.2015 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2015 von Ungarn kommend mit dem römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist sei. Bei seinem Aufgriff seien ein SYRISCHER Reisepass und UNGARISCHE Behördenpapiere vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Asylantrag stellen und nach
XXXX weiterreisen zu wollen. Er sei nach Rücksprache mit dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, dass er in UNGARN keinen Asylantrag gestellt, sich dort aber XXXX in Haft befunden habe. Anschließend sei er nach XXXX ausgewiesen worden. Weiters wolle er nach XXXX weiterreisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, verheiratet zu sein und Sorgepflichten für XXXX zu haben. Er verfüge über keine Unterkunft und auch über keine diesbezüglichen Kontaktpersonen in Österreich, die ihm Unterkunft gewähren könnten. Er verfüge nur über Barmittel iHv € 65,-. Auf Grund der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Papiere sei von der Zuständigkeit UNGARNS für das Asylverfahren des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubwürdig versichert, nicht nach UNGARN zurückkehren, aber nach XXXX weiterreisen zu wollen. Daher sei über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens, des Konsultationsverfahrens mit UNGARN und der anschließenden Überstellung nach UNGARN die Schubhaft verhängt worden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden und er habe unmittelbar im Anschluss an diese Mitteilung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er habe gemeint, dass er in Österreich bleiben wolle, wenn er nicht nach XXXX weiterreisen könne; auf keinen Fall wolle er jedoch nach UNGARN zurück. Da auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müssen, dass er sich im Falle seiner Entlassung auch hier in Österreich ebenso wie in UNGARN dem Verfahren entziehen und nachrömisch 40 weiterreisen zu wollen. Er sei nach Rücksprache mit dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, dass er in UNGARN keinen Asylantrag gestellt, sich dort aber römisch 40 in Haft befunden habe. Anschließend sei er nach römisch 40 ausgewiesen worden. Weiters wolle er nach römisch 40 weiterreisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, verheiratet zu sein und Sorgepflichten für römisch 40 zu haben. Er verfüge über keine Unterkunft und auch über keine diesbezüglichen Kontaktpersonen in Österreich, die ihm Unterkunft gewähren könnten. Er verfüge nur über Barmittel iHv € 65,-. Auf Grund der beim Beschwerdeführer vorgefundenen Papiere sei von der Zuständigkeit UNGARNS für das Asylverfahren des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch glaubwürdig versichert, nicht nach UNGARN zurückkehren, aber nach römisch 40 weiterreisen zu wollen. Daher sei über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens, des Konsultationsverfahrens mit UNGARN und der anschließenden Überstellung nach UNGARN die Schubhaft verhängt worden. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden und er habe unmittelbar im Anschluss an diese Mitteilung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er habe gemeint, dass er in Österreich bleiben wolle, wenn er nicht nach römisch 40 weiterreisen könne; auf keinen Fall wolle er jedoch nach UNGARN zurück. Da auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müssen, dass er sich im Falle seiner Entlassung auch hier in Österreich ebenso wie in UNGARN dem Verfahren entziehen und nach
XXXX weiterreisen werde, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, wie er es ursprünglich vorgehabt habe, sei die Verhängung der Schubhaft notwendig. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Somit sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung davon auszugehen gewesen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der Überstellung nach UNGARN entziehen werde, zumal er bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Die Verhängung des gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen, weil er weder über eine Unterkunft noch über ausreichend Barmittel verfüge und sich bereits zuvor dem Verfahren in UNGARN und XXXX entzogen habe, zumal er auch selbst angegeben habe, dass er nach XXXX weiterreisen habe wollen. Somit hätte ihn auch eine zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde zu entziehen und nach XXXX weiterzureisen, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen. Mangels Barmittel sei auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht gekommen. Daher sei als ultima ratio über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung nach UNGARN gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO und § 57 Abs. 1 AVG verhängt worden. Auf Grund des Asylantrages des Beschwerdeführers sei am 23.06.2015 die asylrechtliche Erstbefragung durchgeführt worden. Die Entscheidung über eine Zulassung des Verfahrens bzw. ein Konsultationsverfahren mit UNGARN stehe noch aus. Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten iHv € 57,30 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand aufzuerlegen.römisch 40 weiterreisen werde, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, wie er es ursprünglich vorgehabt habe, sei die Verhängung der Schubhaft notwendig. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Somit sei zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung davon auszugehen gewesen, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe und sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der Überstellung nach UNGARN entziehen werde, zumal er bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Die Verhängung des gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen, weil er weder über eine Unterkunft noch über ausreichend Barmittel verfüge und sich bereits zuvor dem Verfahren in UNGARN und römisch 40 entzogen habe, zumal er auch selbst angegeben habe, dass er nach römisch 40 weiterreisen habe wollen. Somit hätte ihn auch eine zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde zu entziehen und nach römisch 40 weiterzureisen, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen. Mangels Barmittel sei auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht gekommen. Daher sei als ultima ratio über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung nach UNGARN gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO und Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt worden. Auf Grund des Asylantrages des Beschwerdeführers sei am 23.06.2015 die asylrechtliche Erstbefragung durchgeführt worden. Die Entscheidung über eine Zulassung des Verfahrens bzw. ein Konsultationsverfahren mit UNGARN stehe noch aus. Das Bundesamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dem Beschwerdeführer den Ersatz der Kosten iHv € 57,30 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand aufzuerlegen.
5. In der polizeilichen Erstbefragung am 23.06.2015 über den am 19.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet zu haben. Er habe XXXX und XXXX , aber keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Er habe am XXXX beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am XXXX [gemeint wohl: XXXX ] von XXXX aus zu Fuß in Richtung XXXX ausgereist. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Er habe in keinem Staat ein Visum erhalten und sich XXXX in XXXX , XXXX in XXXX und XXXX in UNGARN aufgehalten. Er wolle in Österreich bleiben. Die Ausreise sei durch Schlepper organisiert worden. Zu den Schleppern könne keine Angaben machen, ebensowenig zur Einreise in die EU, weil er den Begriff EU nicht kenne.5. In der polizeilichen Erstbefragung am 23.06.2015 über den am 19.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet zu haben. Er habe römisch 40 und römisch 40 , aber keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Er habe am römisch 40 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am römisch 40 [gemeint wohl: römisch 40 ] von römisch 40 aus zu Fuß in Richtung römisch 40 ausgereist. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht. Er habe in keinem Staat ein Visum erhalten und sich römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 in UNGARN aufgehalten. Er wolle in Österreich bleiben. Die Ausreise sei durch Schlepper organisiert worden. Zu den Schleppern könne keine Angaben machen, ebensowenig zur Einreise in die EU, weil er den Begriff EU nicht kenne.
Es ist ein einen Eurodac-2-Treffer aus XXXX vom 27.05.2015 aktenkundig.Es ist ein einen Eurodac-2-Treffer aus römisch 40 vom 27.05.2015 aktenkundig.
6. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen und wies den Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis.6. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen und wies den Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis.
7. Mit Beschluss vom 04.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 9a Abs. 4 sowie § 21 Abs. 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu § 9a Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 20057. Mit Beschluss vom 04.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 21, Absatz 9, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu Paragraph 9 a, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in § 9a Abs. 4 sowie § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, gesetzwidrig war(en).(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, gesetzwidrig war(en).
Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Replik im Verordnungsprüfungsverfahren auf die Äußerung des Bundesministers für Inneres.
Mit Beschluss vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Den vorliegenden, auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des § 9a Abs. 4 sowie des § 21 Abs. 9 FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143/2007 ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 6 PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden."Den vorliegenden, auf Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie des Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143 aus 2007, ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 6, PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden.
[...] Damit erweisen sich aber die vorliegenden Anträge des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war SYRISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.
Soweit der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Ausreise machte, treffen diese zu. Er reiste unrechtmäßig in XXXX ein und hielt sich vor der Einreise in Österreich in UNGARN auf. Er stellte in Österreich nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst in der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser war der erste Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer im Anwendungsbereich der Dublin III-VO stellte. Zielland des Beschwerdeführers war auf Grund familiärer Anknüpfungspunkte XXXX .Soweit der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Ausreise machte, treffen diese zu. Er reiste unrechtmäßig in römisch 40 ein und hielt sich vor der Einreise in Österreich in UNGARN auf. Er stellte in Österreich nicht unmittelbar nach der Einreise, sondern erst in der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieser war der erste Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer im Anwendungsbereich der Dublin III-VO stellte. Zielland des Beschwerdeführers war auf Grund familiärer Anknüpfungspunkte römisch 40 .
Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich und hielt sich zuvor noch nie in Österreich auf. Es bestand keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Er hatte in Österreich weder Familie noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte über Barmittel iHv € 65,-. Er war haftfähig.
Das Bundesamt beabsichtigte die Führung von Dublin-Konsultationen mit UNGARN, weil es auf Grund der beim Beschwerdeführer sichergestellten UNGARISCHEN Unterlagen von der Zuständigkeit UNGARNS zur Führung des Verfahrens ausging, stellte im hier zu prüfenden Zeitraum aber noch kein Wiederaufnahmegesuch an UNGARN.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 19.06.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.Der Beschwerdeführer befand sich seit 19.06.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Dokumenten. Zur Familiensituation des Beschwerdeführers können auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben keine Feststellungen getroffen werden:
Während der Beschwerdeführer im Schubhaftverfahren angab, verheiratet zu sein und Sorgepflichten für XXXX zu haben, gab er im Asylverfahren an, ledig zu sein. Während er im Schubhaftverfahren angab, dass XXXX in XXXX leben, führte er in der Beschwerde aus, es seien XXXX , nicht XXXX , im Asylverfahren, er habe keine Verwandten in einem Mitgliedstaat der EU.Während der Beschwerdeführer im Schubhaftverfahren angab, verheiratet zu sein und Sorgepflichten für römisch 40 zu haben, gab er im Asylverfahren an, ledig zu sein. Während er im Schubhaftverfahren angab, dass römisch 40 in römisch 40 leben, führte er in der Beschwerde aus, es seien römisch 40 , nicht römisch 40 , im Asylverfahren, er habe keine Verwandten in einem Mitgliedstaat der EU.
Der Beschwerdeführer machte gleichbleibende Angaben zu seiner Reiseroute, die durch das EURODAC-System bestätigt werden. Dass er weder Angaben zu seinen Schleppern machen konnte, noch zur Einreise in die EU, weil er den Begriff EU nicht kenne, ist vor dem Hintergrund seiner Angaben zu seinem Bildungsverlauf (Hochschulabschluss) nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird durch das EURODAC-System belegt. Dass sich der Beschwerdeführer zuvor in UNGARN aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben und den mitgeführten Dokumenten. Die Angaben zur (beabsichtigten) Führung von Dublin-Konsultationen beruhen auf den Angaben der belangten Behörde.
Dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie in Österreich war, hier über keine Meldeadresse verfügte und gegen ihn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus den betreffenden Registerauskünften.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft gründen sich auf die Anhaltedatei.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Das Bundesamt erließ den angefochtenen Bescheid daher zutreffend als Mandatsbescheid; er wurde mit Bescheidzustellung vollstreckt.
2. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404/2015, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG aF auf. § 22a Abs. 1 ff. BFA-VG nF traten mit 19.06.2015 in Kraft, sie sind im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Beschwerdevorbringen kann, soweit es sich gegen die vor 19.06.2015 geltende Rechtslage richtet, außer Betracht bleiben.Maßgeblich sind sie Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404 aus 2015,, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG aF auf. Paragraph 22 a, Absatz eins, ff. BFA-VG nF traten mit 19.06.2015 in Kraft, sie sind im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Beschwerdevorbringen kann, soweit es sich gegen die vor 19.06.2015 geltende Rechtslage richtet, außer Betracht bleiben.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zulässig.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zulässig.
4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft bis 30.06.2015
1. Mit Bescheid vom 19.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandebringung (und - in weiterer Folge - der Abschiebung) gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG.1. Mit Bescheid vom 19.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandebringung (und - in weiterer Folge - der Abschiebung) gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Art. 29 ff. Dublin III-VO nach UNGARN in Schubhaft genommen. Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 28 Dublin III-VO war im hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Artikel 29, ff. Dublin III-VO nach UNGARN in Schubhaft genommen. Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Artikel 28, Dublin III-VO war im hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).
2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Art. 2 lit. n der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Artikel 2, Litera n, der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und - in weiterer Folge - der Abschiebung.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und - in weiterer Folge - der Abschiebung.
Das Bundesamt konnte gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG aF über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird.Das Bundesamt konnte gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG aF über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme vor der Erlassung der Schubhaft; das Bundesamt durfte auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und der bei ihm sichergestellten UNGARISCHEN Dokumente davon ausgehen, dass dieser Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird. Diese Tatbestandselemente des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG waren sohin erfüllt.Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme vor der Erlassung der Schubhaft; das Bundesamt durfte auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers und der bei ihm sichergestellten UNGARISCHEN Dokumente davon ausgehen, dass dieser Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird. Diese Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG waren sohin erfüllt.
3. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG aF enthielt keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO:3. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG aF enthielt keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO:
"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]
Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.Zum Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Ziffer 4,, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)
Die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG aF kam daher gegen den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 29 Dublin III-VO nicht in Betracht.Die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG aF kam daher gegen den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 29, Dublin III-VO nicht in Betracht.
4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV.4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV.
Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV nicht als gesetzwidrig:Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV nicht als gesetzwidrig:
Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass § 9a Abs. 4 und § 21 Abs. 9 FPG-DV, BGBl. II 450/2005 idF BGBl. II 143/2015, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, § 76 FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in § 76 FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Art. 2 lit. n unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit § 9a Abs. 4 FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf § 76 FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Z 1 bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891/2006 habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit § 76 FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 143 aus 2015,, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, Paragraph 76, FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in Paragraph 76, FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin-III-VO in Artikel 2, Litera n, unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf Paragraph 76, FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Ziffer eins bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891 aus 2006, habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit Paragraph 76, FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:
"3.1. Anders als in § 76 Abs. 1 FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Abs. 2 leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Z 1 bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist."3.1. Anders als in Paragraph 76, Absatz eins, FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Absatz 2, leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Ziffer eins bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist.
Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Art. 1 (iVm Art. 2 Abs. 1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beachtet hat:Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins,) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG beachtet hat:
3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 76 FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').
3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (§ 80 FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (§ 77 FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (Paragraph 80, FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 77, FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. 952 BlgNR, XXII. GP, S 104 f.):In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt vergleiche 952 BlgNR, römisch 22 . GP, S 104 f.):
[...]
3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vgl. auch VfSlg. 14.981/1997 und 17.288/2004, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vergleiche auch VfSlg. 14.981 aus 1997, und 17.288 aus 2004,, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."
Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. § 76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in § 76 FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO umzusetzen. § 9a Abs. 4 FPG-DVO habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass § 76 FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066/2015).Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. Paragraph 76, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in Paragraph 76, FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO umzusetzen. Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass Paragraph 76, FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066 aus 2015,).
Allerdings war § 9a Abs. 4 FPG-DV unionsrechtswidrig:Allerdings war Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV unionsrechtswidrig:
"Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Abs. 4 des § 9a der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 (vgl. § 21 Abs. 9 FPG-DV) dahin änderte, dass in den Z 1 bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen."Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Absatz 4, des Paragraph 9 a, der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 vergleiche Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV) dahin änderte, dass in den Ziffer eins bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen.
[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 in den § 76 Abs. 3 FPG übernommen wurde.[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, in den Paragraph 76, Absatz 3, FPG übernommen wurde.
[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.
[...] Die erwähnte verfahrensgegenständliche Frage wurde nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 15.032017, C-528/15, Rs. Al Chodor, in ausreichend eindeutiger Weise geklärt:
[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Art. 2 lit. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Artikel 2, Litera n, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Artikel 28, Absatz 2, dieser Verordnung zur Folge.
[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Art. 2 lit. n der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:
‚Der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet nämlich die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 81 und 82 seiner Schlussanträge dargelegt hat, eignen sich Kriterien, die in einer zwingenden Vorschrift festgelegt werden, zudem am besten für eine externe Kontrolle des Ermessens dieser Behörden, um den Antragstellern Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu bieten.
[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Art. 28 Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Artikel 28, Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):
‚81. Neben ihren Vorteilen im Hinblick auf die Rechtssicherheit bietet der Erlass einer gesetzlichen Regelung zusätzliche Garantien für die externe Kontrolle des Ermessens der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die die Fluchtgefahr beurteilen und gegebenenfalls die Inhaftnahme eines Antragstellers anordnen sollen.
82. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit, den eine solche Maßnahme darstellt, und des Willens des Unionsgesetzgebers, diesen auf Ausnahmefälle zu beschränken, ist das Ermessen dieser Behörden in einer Weise zu begrenzen, dass die Antragsteller bestmöglich vor willkürlichen Freiheitsentziehungen geschützt werden. Unter diesem Blickwinkel ist es meines Erachtens wichtig, dass die abstrakte Festlegung des Inhalts dieser Kriterien und deren Anwendung in einem konkreten Fall von institutionell verschiedenen Behörden vorgenommen werden.
83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Artikel 2, Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'
[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (§ 1 BFA-EinrichtungsG), die gemäß Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt II.1. zu Art. 20), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 10.041/1984, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im § 9a Abs. 4 FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (Paragraph eins, BFA-EinrichtungsG), die gemäß Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Artikel 19, Absatz eins, B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt römisch zwei.1. zu Artikel 20,), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 10.041 aus 1984,, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.
[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen (vgl. Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen vergleiche Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.
[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)
Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV war daher rechtswidrig.Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV war daher rechtswidrig.
5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Asylwerber nicht auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).
6. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2015 und gegen die Anhaltung in Schubhaft wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 19.06.2015 bis 30.06.2015 rechtswidrig war.
7. Über den Fortsetzungsausspruch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 30.06.2015 zu Recht erkannt und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund brauchte auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr eingegangen zu werden.7. Über den Fortsetzungsausspruch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 30.06.2015 zu Recht erkannt und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund brauchte auf den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr eingegangen zu werden.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragen Kostenersatz.
2. § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wird, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Vollständiges Obsiegen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft durchdringt, hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - aber als endgültig unterlegen zu betrachten ist (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).2. Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wird, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Vollständiges Obsiegen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft durchdringt, hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - aber als endgültig unterlegen zu betrachten ist (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).
Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorgelegen sind. Da der Beschwerde sohin im vollen Umfang stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei und die belangte Behörde unterlegene Partei.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Absatz eins, kein Kostenersatz.
Schon aus diesem Grund brauchte auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Aufwandersatz bei Obsiegen der belangten Behörde nicht weiter eingegangen zu werden (s. im Übrigen dazu VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
3. Dem Beschwerdeführer gebührt als obsiegender Partei Kostenersatz.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer der Ersatz von Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Dolmetscherkosten entstanden. Das Beschwerdevorbringen zu den Barauslagen geht damit ins Leere.
Zu A.IV.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden (vgl. VfGH 28.02.2012, B 825/11).1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden vergleiche VfGH 28.02.2012, B 825/11).
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen (vgl. im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen vergleiche im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).
2. Über den Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 30.06.2015 zu Recht erkannt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist, ohne dass es auf die in der Beschwerde bestrittene Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und das Nichthinreichen des gelinderen Mittels ankommt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben.Da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären ist, ohne dass es auf die in der Beschwerde bestrittene Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und das Nichthinreichen des gelinderen Mittels ankommt, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hg. Entscheidung weicht nicht von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab. Es sind alle im hg. Verfahren maßgeblichen Fragen durch die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Schlagworte
Dublin III-VO, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2108992.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019