TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 G314 2219198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §54
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §58 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 58 heute
  2. FPG § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 58 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 58 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G314 2219198-1/2E

G314 2219197-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der minderjährigen serbischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geboren am XXXX, und 2. XXXX, geboren am XXXX, beide gesetzlich vertreten durch das XXXX, dieser vertreten XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. XXXX und XXXX, betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der minderjährigen serbischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide gesetzlich vertreten durch das römisch 40 , dieser vertreten römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen

Bescheide dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 2 iVm Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt" und die Spruchpunkte V. bis VII. ersatzlos behoben werden.Bescheide dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt" und die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. ersatzlos behoben werden.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste am 30.08.2016 aus Serbien kommend ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderer Verwandter in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 02.10.2017 internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab sie zunächst an, sie habe sich von August 2016 bis Oktober 2017 gemeinsam mit ihrer Mutter in Deutschland aufgehalten. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen erklärte sie, ihre Mutter hätte aus ihr unbekannten Gründen beschlossen, Serbien zu verlassen. Sie selbst sei nach Österreich gekommen, weil ihr Freund hier wohne und sie schwanger sei. Bei einer Rückkehr nach Serbien befürchte sie, in ein Jugendheim zu kommen und zu verhungern.

Am XXXX.2018 kam der Zweitbeschwerdeführer (BF2) in XXXX als Sohn der BF1 und des am XXXX.2001 geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX zur Welt. Am 21.02.2018 wurde für ihn ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 .2018 kam der Zweitbeschwerdeführer (BF2) in römisch 40 als Sohn der BF1 und des am römisch 40 .2001 geborenen serbischen Staatsangehörigen römisch 40 zur Welt. Am 21.02.2018 wurde für ihn ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 22.10.2018 wurde die BF1 vor dem BFA in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters zu ihrem Antrag vernommen, nachdem eine Einvernahme am 27.09.2018 abgebrochen worden war, weil sie einen Wutanfall bekommen und zu weinen begonnen hatte. Bei der Einvernahme am 22.10.2018 gab sie an, sich schon seit August 2016 in Österreich aufzuhalten. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen erklärte sie, sie habe Serbien verlassen, weil ihre Mutter sie an die Familie XXXX verkauft habe. Sie sei mit XXXX gegen ihren Willen symbolisch verheiratet und anschließend nach Österreich gebracht worden. Sie habe sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erst internationalen Schutz beantragt, nachdem sie schwanger geworden sei, um zu Kontrolluntersuchungen gehen zu können. XXXX habe sie vergewaltigt. Sie habe Angst, dass ihr seine Familie in Serbien etwas antun könnte. Die unrichtigen Angaben bei der Erstbefragung habe sie auf Wunsch und Anraten der Familie XXXX getätigt.Am 22.10.2018 wurde die BF1 vor dem BFA in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters zu ihrem Antrag vernommen, nachdem eine Einvernahme am 27.09.2018 abgebrochen worden war, weil sie einen Wutanfall bekommen und zu weinen begonnen hatte. Bei der Einvernahme am 22.10.2018 gab sie an, sich schon seit August 2016 in Österreich aufzuhalten. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen erklärte sie, sie habe Serbien verlassen, weil ihre Mutter sie an die Familie römisch 40 verkauft habe. Sie sei mit römisch 40 gegen ihren Willen symbolisch verheiratet und anschließend nach Österreich gebracht worden. Sie habe sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erst internationalen Schutz beantragt, nachdem sie schwanger geworden sei, um zu Kontrolluntersuchungen gehen zu können. römisch 40 habe sie vergewaltigt. Sie habe Angst, dass ihr seine Familie in Serbien etwas antun könnte. Die unrichtigen Angaben bei der Erstbefragung habe sie auf Wunsch und Anraten der Familie römisch 40 getätigt.

Befragt nach anderen konkret gegen ihre Person gerichteten Vorfällen gab sie an, ihr Stiefvater habe sie in Serbien vergewaltigt, als sie noch klein gewesen war. Ihre Mutter habe sie oft geschlagen. Sie habe in Serbien kein gutes Leben und nichts zu essen gehabt. Befragt nach Problemen wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit schilderte sie, dass Roma in Serbien keine Hilfe, kein Geld und keine Arbeit erhielten und keinen Grundbesitz erwerben könnten. Sie habe aber persönlich keine Probleme mit den dortigen staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt.

Für den BF2 wurden keine eigenen gesonderten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien fest (Spruchpunkt V.), ohne sich gemäß § 46 Abs 3 FPG zu vergewissern, dass sie dort einem Familienmitglied, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können. Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch fünf.), ohne sich gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG zu vergewissern, dass sie dort einem Familienmitglied, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen, um festzustellen, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei, und ihnen Asyl, in eventu, subsidiären Schutz, zu gewähren. Hilfsweise werden auch die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 55 und 57 AsylG sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Serbien kein familiäres oder soziales Netzwerk und niemanden, zu dem sie zurückkehren könnten, hätten. Die Mutter der BF1 lebe im EU-Ausland und habe kein Interesse, sich um sie zu kümmern. Sie habe die BF1 an eine in Österreich lebende Familie "verkauft". Die BF1 habe in Serbien geheiratet und sei anschließend in das Bundesgebiet gebracht worden. Der BF2 soll einer Vergewaltigung entstammen; das Strafverfahren sei eingestellt worden, weil die BF1 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die BF würden als Roma in Serbien systematisch diskriminiert; staatliche Behörden böten keinen ausreichenden Schutz. Die BF1 lebe in einer Kriseneinrichtung der Stadt XXXX und sei wegen schwerer psychischer Probleme nach einem Suizidversuch in stationärer Krankenhausbehandlung. Der BF2 lebe in einer Krisenpflegefamilie. Der Wechsel in ein neues soziales Umfeld wäre für ihn traumatisch und könne seine psychische Entwicklung gefährden. Die BF würden aktuell professionell betreut, könnten die nötigen Behandlungen und ihre Rechte gemäß Art 8 EMRK in Anspruch nehmen und sich kindgerecht entwickeln. Eine Rückkehr nach Serbien würde ihr Wohl gefährden und ihre von Art 8 EMRK geschützten Rechte verletzen.Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen, um festzustellen, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei, und ihnen Asyl, in eventu, subsidiären Schutz, zu gewähren. Hilfsweise werden auch die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Serbien kein familiäres oder soziales Netzwerk und niemanden, zu dem sie zurückkehren könnten, hätten. Die Mutter der BF1 lebe im EU-Ausland und habe kein Interesse, sich um sie zu kümmern. Sie habe die BF1 an eine in Österreich lebende Familie "verkauft". Die BF1 habe in Serbien geheiratet und sei anschließend in das Bundesgebiet gebracht worden. Der BF2 soll einer Vergewaltigung entstammen; das Strafverfahren sei eingestellt worden, weil die BF1 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die BF würden als Roma in Serbien systematisch diskriminiert; staatliche Behörden böten keinen ausreichenden Schutz. Die BF1 lebe in einer Kriseneinrichtung der Stadt römisch 40 und sei wegen schwerer psychischer Probleme nach einem Suizidversuch in stationärer Krankenhausbehandlung. Der BF2 lebe in einer Krisenpflegefamilie. Der Wechsel in ein neues soziales Umfeld wäre für ihn traumatisch und könne seine psychische Entwicklung gefährden. Die BF würden aktuell professionell betreut, könnten die nötigen Behandlungen und ihre Rechte gemäß Artikel 8, EMRK in Anspruch nehmen und sich kindgerecht entwickeln. Eine Rückkehr nach Serbien würde ihr Wohl gefährden und ihre von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verletzen.

In einer Beschwerdeergänzung wird zusätzlich vorgebracht, dass der Vater des BF2 mit seiner (Herkunfts-) Familie legal im Bundesgebiet lebe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt. Die herangezogenen Berichte gingen nicht auf die individuelle Situation der BF ein. Das BFA habe nur oberflächliche Informationen zur Lage alleinstehender minderjähriger Roma-Frauen und -Mädchen herangezogen und sich kaum mit dem dortigen Pflege- und Fürsorgesystem auseinandergesetzt. Es nenne keine konkrete Einrichtung, die sich nach der Rückkehr der BF nach Serbien um sie kümmern werde. Es sei nicht richtig, dass sie dort keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal sie als Roma im ganzen Land systematisch diskriminiert würden, sodass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Es bestünde die Gefahr, dort willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein und in eine hoffnungslose Notlage zu geraten, weil die BF1 keine Arbeit finden werde und keine finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter zu erwarten sei. Die Behörde habe das Kindeswohl entgegen Art 24 Abs 2 GRC nicht vorrangig beachtet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte den BF zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben der unbescholtenen BF auf Dauer unzulässig. Wegen der Gefahr einer Grundrechtsverletzung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In einer Beschwerdeergänzung wird zusätzlich vorgebracht, dass der Vater des BF2 mit seiner (Herkunfts-) Familie legal im Bundesgebiet lebe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflichten verletzt. Die herangezogenen Berichte gingen nicht auf die individuelle Situation der BF ein. Das BFA habe nur oberflächliche Informationen zur Lage alleinstehender minderjähriger Roma-Frauen und -Mädchen herangezogen und sich kaum mit dem dortigen Pflege- und Fürsorgesystem auseinandergesetzt. Es nenne keine konkrete Einrichtung, die sich nach der Rückkehr der BF nach Serbien um sie kümmern werde. Es sei nicht richtig, dass sie dort keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal sie als Roma im ganzen Land systematisch diskriminiert würden, sodass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Es bestünde die Gefahr, dort willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein und in eine hoffnungslose Notlage zu geraten, weil die BF1 keine Arbeit finden werde und keine finanzielle Unterstützung von ihrer Mutter zu erwarten sei. Die Behörde habe das Kindeswohl entgegen Artikel 24, Absatz 2, GRC nicht vorrangig beachtet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte den BF zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben der unbescholtenen BF auf Dauer unzulässig. Wegen der Gefahr einer Grundrechtsverletzung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 23.05.2019 (und am folgenden Tag in der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Graz) einlangte, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ein Teilerkenntnis über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlassen.

Feststellungen:

Die BF1 kam am XXXX in der serbischen Stadt XXXX zur Welt. Sie ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Romani; sie hat auch serbische, rumänische und türkische Sprachkenntnisse und spricht mittlerweile passabel Deutsch, wobei kein konkretes Sprachniveau festgestellt werden kann, zumal sie in Österreich keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt hat.Die BF1 kam am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt. Sie ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Romani; sie hat auch serbische, rumänische und türkische Sprachkenntnisse und spricht mittlerweile passabel Deutsch, wobei kein konkretes Sprachniveau festgestellt werden kann, zumal sie in Österreich keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt hat.

Die BF1 besuchte in Serbien sieben Jahre lang die Schule. Sie hat seit langem keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, dessen Namen sie nicht kennt. Sie hat eine volljährige Schwester, die in Frankreich lebt und zu der sie ebenfalls keinen Kontakt hat. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in der serbischen Stadt XXXX, wo sie nach der Schulzeit - wie ihre Mutter - mit Gelegenheitsarbeiten (Sammeln und Verkauf von Altmetall) für den Lebensunterhalt der Familie aufkam.Die BF1 besuchte in Serbien sieben Jahre lang die Schule. Sie hat seit langem keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, dessen Namen sie nicht kennt. Sie hat eine volljährige Schwester, die in Frankreich lebt und zu der sie ebenfalls keinen Kontakt hat. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder in der serbischen Stadt römisch 40 , wo sie nach der Schulzeit - wie ihre Mutter - mit Gelegenheitsarbeiten (Sammeln und Verkauf von Altmetall) für den Lebensunterhalt der Familie aufkam.

Im August 2016, als die BF1 13 Jahre alt war, wurde ihre "Heirat" mit XXXX, der mit seinen Eltern, Großeltern und (Halb-)Geschwistern in Österreich lebt und einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" besitzt, arrangiert. Die BF1, die XXXX zuvor nicht gekannt hatte, war damit nicht einverstanden. Ihre Mutter erhielt von seinen Eltern dafür einen namhaften Geldbetrag. Am XXXX.2016 wurde im Ort XXXX (Gemeinde XXXX) ein Hochzeitsfest mit einer symbolischen "Eheschließung" der beiden Kinder1 abgehalten; eine kirchliche oder standesamtliche Trauung fand nicht statt.Im August 2016, als die BF1 13 Jahre alt war, wurde ihre "Heirat" mit römisch 40 , der mit seinen Eltern, Großeltern und (Halb-)Geschwistern in Österreich lebt und einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" besitzt, arrangiert. Die BF1, die römisch 40 zuvor nicht gekannt hatte, war damit nicht einverstanden. Ihre Mutter erhielt von seinen Eltern dafür einen namhaften Geldbetrag. Am römisch 40 .2016 wurde im Ort römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) ein Hochzeitsfest mit einer symbolischen "Eheschließung" der beiden Kinder1 abgehalten; eine kirchliche oder standesamtliche Trauung fand nicht statt.

Am XXXX.2016 verließ die BF1 gemeinsam mit XXXX und dessen Eltern Serbien und reiste mit ihrem am 15.08.2016 ausgestellten und bis 15.08.2021 gültigen serbischen Reisepass über Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo sie von da an mit der Familie XXXX in einem gemeinsamen Haushalt im Ort XXXX lebte und dort mit XXXX ein Zimmer teilte. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hat nie einen beantragt. Die Familie XXXX wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX laufend durch den Verein "Mobile Pädagogik" wegen eines gewährenden und nachgiebigen Erziehungsstils, der einer ausreichenden Förderung der Kinder im Weg steht, betreut.Am römisch 40 .2016 verließ die BF1 gemeinsam mit römisch 40 und dessen Eltern Serbien und reiste mit ihrem am 15.08.2016 ausgestellten und bis 15.08.2021 gültigen serbischen Reisepass über Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo sie von da an mit der Familie römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt im Ort römisch 40 lebte und dort mit römisch 40 ein Zimmer teilte. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hat nie einen beantragt. Die Familie römisch 40 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 laufend durch den Verein "Mobile Pädagogik" wegen eines gewährenden und nachgiebigen Erziehungsstils, der einer ausreichenden Förderung der Kinder im Weg steht, betreut.

XXXX und die BF1 hatten ab ungefähr Ende 2016 immer wieder Geschlechtsverkehr, was die BF1 nicht wollte, aber meist über sich ergehen ließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX sie vergewaltigte.römisch 40 und die BF1 hatten ab ungefähr Ende 2016 immer wieder Geschlechtsverkehr, was die BF1 nicht wollte, aber meist über sich ergehen ließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 sie vergewaltigte.

Einige Monate nach der BF1 verließ auch ihre Mutter mit ihrem Bruder Serbien, nachdem sie den Besitz der Familie dort verkauft hatte. Sie hielten sich in Frankreich und in Deutschland auf; ihr aktueller Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden. Seither hat die BF1 in Serbien keine ihr nahestehenden Bezugspersonen und keine Wohnmöglichkeit mehr. Sie hat derzeit keinen Kontakt zu ihrer Mutter oder ihrem Bruder. Sie möchte nicht in die Obhut ihrer Mutter, die sie in ihrer Kindheit häufig geschlagen hatte, zurückkehren. In Österreich hat sie keine Angehörigen.

Als die BF1 schwanger wurde, beantragte sie im Oktober 2017 internationalen Schutz. Sie wollte einen Krankenversicherungsschutz, um zu Kontrolluntersuchungen gehen zu können. Ab dieser Antragstellung bezog sie Grundversorgungsleistungen. Sie hielt sich in dem ihr zunächst zugewiesenen Grundversorgungsquartier in XXXX auf, wollte aber zur Familie XXXX zurückkehren.Als die BF1 schwanger wurde, beantragte sie im Oktober 2017 internationalen Schutz. Sie wollte einen Krankenversicherungsschutz, um zu Kontrolluntersuchungen gehen zu können. Ab dieser Antragstellung bezog sie Grundversorgungsleistungen. Sie hielt sich in dem ihr zunächst zugewiesenen Grundversorgungsquartier in römisch 40 auf, wollte aber zur Familie römisch 40 zurückkehren.

Am XXXX.2018 kam der BF2 in XXXX zur Welt. Die BF blieben danach bis XXXX.2018 stationär im Krankenhaus. Am XXXX.2019 erkannte XXXX die Vaterschaft an.Am römisch 40 .2018 kam der BF2 in römisch 40 zur Welt. Die BF blieben danach bis römisch 40 .2018 stationär im Krankenhaus. Am römisch 40 .2019 erkannte römisch 40 die Vaterschaft an.

Von 14.02.2018 bis 01.03.2018 hielten sich die BF in einem Flüchtlingsquartier in XXXX auf, ab 01.03.2018 in einem Quartier für geflüchtete Frauen und ihre Kinder in XXXX. Die BF1 erlitt eine mittelgradige depressive Episode und war mit der Mutterrolle überfordert. Ab ungefähr Juni 2018 konsumierte sie immer wieder Cannabis. Sie verletzte sich selbst und unternahm am 05. und am 08.07.2018 Suizidversuche.Von 14.02.2018 bis 01.03.2018 hielten sich die BF in einem Flüchtlingsquartier in römisch 40 auf, ab 01.03.2018 in einem Quartier für geflüchtete Frauen und ihre Kinder in römisch 40 . Die BF1 erlitt eine mittelgradige depressive Episode und war mit der Mutterrolle überfordert. Ab ungefähr Juni 2018 konsumierte sie immer wieder Cannabis. Sie verletzte sich selbst und unternahm am 05. und am 08.07.2018 Suizidversuche.

Der BF2 wurde ab 16.07.2018 vom obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger bei einer Krisenpflegefamilie in Oberösterreich untergebracht, wo er seither lebt. Er entwickelt sich altersentsprechend und hat eine sichere Bindung zu seinen Pflegeeltern, die seine Hauptbezugspersonen sind, sowie der Mutter und der erwachsenen Tochter seiner Pflegemutter, die im selben Haus leben. Seine Pflegemutter ist deutsche Staatsangehörige, sein Pflegevater Österreicher. Ein abrupter Wechsel dieses Umfelds stellt ein hohes Risiko für seine psychische Entwicklung dar. Es besteht die Möglichkeit, dass er dauerhaft in der Pflegefamilie aufwächst. Die BF1 kann sich nicht um ihn kümmern. Sowohl zu ihr als auch zu XXXX und dessen Eltern bestehen regelmäßige, kindgerecht gestaltete Besuchskontakte. Der BF2 hat wöchentlich für eine Stunde begleiteten Kontakt zur BF1 und 14-tägig für 1 1/2 Stunden begleitete Kontakte zu seinem Vater und den Großeltern väterlicherseits. Ein im Pflegschaftsverfahren betreffend den BF2 eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten ergab im März 2019, dass sein Verbleib in der Pflegefamilie und eine Fortsetzung der Besuchskontakte seinem Wohl entsprechen. Der BF2 ist gesund und nicht in ärztlicher Behandlung.Der BF2 wurde ab 16.07.2018 vom obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger bei einer Krisenpflegefamilie in Oberösterreich untergebracht, wo er seither lebt. Er entwickelt sich altersentsprechend und hat eine sichere Bindung zu seinen Pflegeeltern, die seine Hauptbezugspersonen sind, sowie der Mutter und der erwachsenen Tochter seiner Pflegemutter, die im selben Haus leben. Seine Pflegemutter ist deutsche Staatsangehörige, sein Pflegevater Österreicher. Ein abrupter Wechsel dieses Umfelds stellt ein hohes Risiko für seine psychische Entwicklung dar. Es besteht die Möglichkeit, dass er dauerhaft in der Pflegefamilie aufwächst. Die BF1 kann sich nicht um ihn kümmern. Sowohl zu ihr als auch zu römisch 40 und dessen Eltern bestehen regelmäßige, kindgerecht gestaltete Besuchskontakte. Der BF2 hat wöchentlich für eine Stunde begleiteten Kontakt zur BF1 und 14-tägig für 1 1/2 Stunden begleitete Kontakte zu seinem Vater und den Großeltern väterlicherseits. Ein im Pflegschaftsverfahren betreffend den BF2 eingeholtes psychologisches Sachverständigengutachten ergab im März 2019, dass sein Verbleib in der Pflegefamilie und eine Fortsetzung der Besuchskontakte seinem Wohl entsprechen. Der BF2 ist gesund und nicht in ärztlicher Behandlung.

Die BF1 war ab Juli 2018 in einer Krisenwohngemeinschaft für Jugendliche in XXXX untergebracht. Zwischen Ende Juli 2018 und November 2018 war sie immer wieder abgängig, kehrte aber - abgesehen von einer längeren Abgängigkeit zwischen 01. und 07.11.2018 - fast immer am selben oder am folgenden Tag selbständig zurück. Seit 19.11.2018 ist sie in der individualbetreuten sozialpädagogischen Mädchenwohngemeinschaft "XXXX" in XXXX untergebracht.Die BF1 war ab Juli 2018 in einer Krisenwohngemeinschaft für Jugendliche in römisch 40 untergebracht. Zwischen Ende Juli 2018 und November 2018 war sie immer wieder abgängig, kehrte aber - abgesehen von einer längeren Abgängigkeit zwischen 01. und 07.11.2018 - fast immer am selben oder am folgenden Tag selbständig zurück. Seit 19.11.2018 ist sie in der individualbetreuten sozialpädagogischen Mädchenwohngemeinschaft "XXXX" in römisch 40 untergebracht.

Am 22.01.2019 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen XXXX, dessen Eltern und die Mutter der BF1 wegen des Verdachts von Straftaten zum Nachteil der BF1 (Zwangsheirat, Nötigung, Vergewaltigung, fortgesetzte Gewaltausübung) ein, weil diese bei ihrer kontradiktorischen Einvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.Am 22.01.2019 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 , dessen Eltern und die Mutter der BF1 wegen des Verdachts von Straftaten zum Nachteil der BF1 (Zwangsheirat, Nötigung, Vergewaltigung, fortgesetzte Gewaltausübung) ein, weil diese bei ihrer kontradiktorischen Einvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Am 09.04.2018 stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 SMG) ein. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.Am 09.04.2018 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, SMG) ein. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.

Von XXXX. bis XXXX.2019 war die BF1 aufgrund akuter Suizidalität stationär auf der Kinder- und jugendpsychiatrischen Station des XXXX. Bei ihr wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (va Stimulantien) und eine Cannabisabhängigkeit sowie abnorme psychosoziale Belastungen diagnostiziert. Sie bedarf intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei hohem medizinischen und therapeutischen Unterstützungsbedarf. Voraussetzung für ihre psychische Stabilisierung ist eine ruhige und sichere Umgebung in der Nähe des BF2. Bei einer Rückführung nach Serbien ist mit einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu rechnen. Die Trennung von ihrem Sohn würde einen zusätzlichen massiven Belastungsfaktor für beide BF darstellen. Die BF1 wird in der Wohngemeinschaft durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie betreut und medikamentös mit dem Neuroleptikum XXXX (Wirkstoff: Chlorprothixen) behandelt.Von römisch 40 . bis römisch 40 .2019 war die BF1 aufgrund akuter Suizidalität stationär auf der Kinder- und jugendpsychiatrischen Station des römisch 40 . Bei ihr wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (va Stimulantien) und eine Cannabisabhängigkeit sowie abnorme psychosoziale Belastungen diagnostiziert. Sie bedarf intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei hohem medizinischen und therapeutischen Unterstützungsbedarf. Voraussetzung für ihre psychische Stabilisierung ist eine ruhige und sichere Umgebung in der Nähe des BF2. Bei einer Rückführung nach Serbien ist mit einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu rechnen. Die Trennung von ihrem Sohn würde einen zusätzlichen massiven Belastungsfaktor für beide BF darstellen. Die BF1 wird in der Wohngemeinschaft durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie betreut und medikamentös mit dem Neuroleptikum römisch 40 (Wirkstoff: Chlorprothixen) behandelt.

Die BF1 geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte keine Kurse oder andere Ausbildungen und engagiert sich nicht in Vereinen oder anderen Organisationen. Sie ist in die Tagesstruktur der Wohngemeinschaft eingebunden, wo sie Arbeiten im Haushalt erledigt. Sie möchte den Hauptschulabschluss nachholen; ihr Berufswunsch ist Apothekerin. Sie hat keinen Kontakt mehr zu XXXX oder dessen Familie und ist mit einem afghanischen Asylwerber befreundet.Die BF1 geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte keine Kurse oder andere Ausbildungen und engagiert sich nicht in Vereinen oder anderen Organisationen. Sie ist in die Tagesstruktur der Wohngemeinschaft eingebunden, wo sie Arbeiten im Haushalt erledigt. Sie möchte den Hauptschulabschluss nachholen; ihr Berufswunsch ist Apothekerin. Sie hat keinen Kontakt mehr zu römisch 40 oder dessen Familie und ist mit einem afghanischen Asylwerber befreundet.

Mit der Obsorge für die BF ist das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat XXXX, betraut.Mit der Obsorge für die BF ist das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat römisch 40 , betraut.

Die BF haben bei ihrer Rückkehr nach Serbien keine Verfolgung zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Sie haben keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei ihrer Rückkehr nicht zu erwarten. Ebensowenig ist zu befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden.

Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien:

Die serbische Volksvertretung ist ein Einkammerparlament, in dem zahlreiche Parteien vertreten sind. Der frühere Premierminister Aleksandar Vucic gewann die Präsidentschaftswahlen am 02.04.2017 klar. Er bekennt sich zum pro-europäischen Kurs Serbiens, behielt aber zugleich die traditionell engen Kontakte zu Russland bei.

Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos unverändert nicht an und betrachtet den Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zum Kosovo hat sich die Lage beruhigt; auch die Lage im Sandžak, wo ethnische Bosniaken (Muslime) leben, ist stabil und entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Das Autonomiestatut der autonomen Provinz Wojwodina wurde 2014 reformiert.

Die serbische Verfassung postuliert das Prinzip der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig.

Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die damit beauftragt ist, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern.

Die Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte.

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Entsprechende Beschwerden können auch an die Ombudsmann-Institution getätigt werden. Es gibt die Möglichkeit der Aufnahme in ein Zeugen- oder Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor.

Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelt Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. Die Straflosigkeit bei Missbrauch und Folter ist weit verbreitet. Es gibt wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter.

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System und staatlichen Institutionen sowie die serbische Wirtschaft. Systematische Korruption findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei.

Die Szene der Nichtregierungsorganisationen in Serbien ist sehr dynamisch und Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während Regierungsstellen im Allgemeinen mit diesen Organisationen kooperieren, sind sie Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und die Kriege der 1990er Jahre.

Die serbische Verfassung enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards und ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz der zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem bestehen verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme bei der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenlage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten.

Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, das Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie die Kontrolle des Anzeigenmarkts nahezu alle Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Es existiert zwar Meinungspluralismus, jedoch kaum wirklich unabhängige Medien und Journalisten.

Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entspricht nicht internationalen Standards und ist durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gibt es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen.

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Es bestehen sieben "traditionelle" Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung.

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalen Standards. Ein 2009 verabschiedetes Antidiskriminierungsgesetz stärkt ua auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (ua Roma, Albaner) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in einzelnen Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (ua Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile oder gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads).

Es gibt keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, deren Situation sich in den letzten Jahren verbessert hat. Roma leben meist in absoluter Armut und sind gesellschaftlich ausgegrenzt. Sie sind von Diskriminierung und Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit, Zwangsräumung und De-facto-Separierung in den Bereichen Unterkunft und Bildung betroffen. Roma-Frauen sind die am meisten diskriminierte Gruppe im ganzen Land; Diskriminierung in den Bereichen Anstellung und Arbeit ist am weitesten verbreitet. Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt; für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In den meisten Roma-Siedlungen sind die Lebensbedingungen sehr schwierig. Die häufigsten Probleme dieser Siedlungen sind fehlende Anschlüsse an Wasser, Abwassersysteme und Elektrizität, wodurch oft die Gesundheit beeinträchtigende hygienische Bedingungen herrschen. Roma erleben laut verschiedenen Umfragen weiterhin Diskriminierungen durch das Personal von Gesundheitseinrichtungen. Sie sind von einer Reihe sozialer Dienste ausgeschlossen; ihre Teilnahme am formellen Arbeitsmarkt ist sehr gering. Ursache dafür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Serbien ist der erste Balkanstaat, der 2005 eine Telefon-Hotline in Roma-Sprache für Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, eingerichtet hat. Daneben gibt zahlreiche weitere Initiativen zur Verbesserung der Lage der Roma in Serbien. Im März 2016 verabschiedeten die serbischen Behörden eine neue Strategie zur sozialen Eingliederung der Roma, im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan.

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis mitunter ein Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Zwar ist seit 2012 die Registrierung in einem Sozialamt möglich, dennoch gestalten sich Einzelfälle schwierig. Es gibt Fortschritte Serbiens beim Zugang von Roma zu offiziellen Dokumenten und Registrierung; für intern vertriebene Roma bestehen weiterhin Probleme.

Es kommt immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner Serbiens. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und Disziplinarverfahren. Es gibt keine besonderen Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma. Diese sind - wie alle Einwohner Serbiens - vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungsabteilung für Menschen- und Minderheitenrechte) und auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Es bestehen auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, und zahlreiche Roma-Organisationen in ganz Serbien.

Die Verfassung garantiert die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden; in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - immer noch unterrepräsentiert.

Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen, z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel.

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde.

Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Serbien ist heute eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich historischer Altlasten (politische Einflussnahme auf die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade) zu entledigen. In den zurückliegenden Jahren wurde eine Vielzahl von Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Vielen Bürgern Serbien gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Ungefähr 10 % der Bevölkerung leben in Armut. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausgezahlt. Seit Oktober 2000 kann der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt ("Zentrum für Soziale Arbeit") mit verschiedenen Aufgaben (ua Unterstützung von Personen und Familien ohne Einkommen, von gefährdeten Familien und von Waisenkindern) befindet sich in jeder Gemeinde. Es kümmert sich auch um unbegleitete Minderjährige und junge Erwachsene. Es kann temporäre Vormundschaften übernehmen, Unterkünfte bereitstellen und sich um Bildung und soziale Belange kümmern. Wenn man minderjährig ist und ein Kind hat, bekommt man Pfleger (aus der eigenen Familie, Freunden oder aus dem Sozialamt, wenn man keine Familie hat). Minderjährige mit Kind, die beweisen, dass sie psychisch und physisch imstand sind, zu arbeiten, werden als volljährig behandelt.

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Die Behandlung bestimmter Krankheitsbilder (z.B. Psychosen und Epilepsie), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz, lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden.

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- oder Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es - abgesehen von temporären Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige und Opfer von Menschenhandel - nicht; grundsätzlich sind die Wohlfahrtsämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Für schutzbedürftige Gruppen (wie z.B. unbegleitete Minderjährige) stehen Übergangswohnungen zur Verfügung. Sobald Personen als schutzbedürftig eingestuft werden, gewährt das Zentrum für Soziale Arbeit automatisch Obdach. Schutzbedürftige Personen sind unter anderem Eltern, die noch minderjährig sind. Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für schutzbedürftige Personen wird durch das Sozialhilfezentrum sowie bestimmte Nichtregierungsorganisationen gewährt. Die betroffene Person muss dafür serbischer Staatsbürger mit gültigen Dokumenten und als arbeitslos (oder auf Mindestlohn-Basis angestellt) bei der nationalen Arbeitsagentur im Wohnort registriert sein. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. In der Regel kehren Rückkehrer an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz war, weil Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt.

Es gibt kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Es bestehen viele nichtstaatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten zur Unterstützung von Frauen und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben.

Das Zentrum für Säuglings-, Kinder- und Jugendschutz bietet stationäre Versorgung von Kleinkindern bis zu drei Jahren, häusliche Pflege von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern sowie Schutz für Kinder zwischen drei und sieben Jahren. Das Erziehungsheim für Kinder und Jugendliche bietet Unterbringungsmöglichkeiten, Berufsausbildung und Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen. Das "Vasa-Stajic-Heim" beherbergt 100 Kinder und hat vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten für durchschnittlich ca. 50 Bedürftige. Das Sekretariat für Sozial- und Kinderbetreuung ist für die Arbeit dieser Einrichtungen verantwortlich.

In Serbien gibt es 16 Frauenhäuser für akut gefährdete Frauen und deren Kinder und zwei Mutter-Kind-Heime für schwangere Frauen und Mütter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ihres Kindes. Eine Einweisung erfolgt jeweils nur über den zuständigen Sozialdienst der Wohngemeinde.

In Serbien gibt es nur eine offizielle Notunterkunft für Rückkehrer mit 42 Zimmern und zwei Appartements. An sich sollten sich Rückkehrer dort nur 14 Tage aufhalten, aber weil sich in dieser Zeit selten eine Alternative findet, wird ihr Aufenthalt alle 14 Tage verlängert. Es gibt eine gewisse (wenn auch ungenügende) Anzahl von Wohnheimen, die jedoch fast ausschließlich für Kinder, Senioren oder Menschen mit Behinderung gedacht sind.

Damit der Reintegrationsprozess in Serbien einen guten Verlauf nehmen kann, müssen Rückkehrer entsprechende Dokumente besitzen, die es ihnen ermöglichen, eine geregelte Arbeit zu finden oder Sozialhilfe zu bekommen, eine Krankenversicherung abzuschließen, Kinder einzuschulen und sich beim Arbeitsvermittlungsamt anzumelden. Das gängigste Dokument ist der Reisepass. Die meisten Rückkehrer, die sich nur kurz im Ausland aufgehalten haben, besitzen einen Pass und können bedenkenlos zurückgeschickt werden. Kinder asylsuchender Eltern besitzen keine Geburtsurkunde, können in Serbien nicht registriert werden und bleiben bis auf Weiteres rechtlich "unsichtbar". Das bedeutet, dass sie keine Krankenversicherung, kein Kindergeld und keinen Kindergarten- oder Krippenplatz erhalten und in Situationen, in denen das Jugend- oder Sozialamt oder gar die Polizei eingeschaltet werden sollen, gefährdet sind.

In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Unterlagen betreffend die Obsorge für die BF sind ebenso aktenkundig wie die Bevollmächtigung der Rechtsvertretung durch den obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den grundsätzlich schlüssigen Angaben der BF1 bei der Einvernahme durch das BFA und auf den von den BF vorgelegten Urkunden.

Die Identität der BF1 ergibt sich aus ihrem serbischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorliegt und dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Daraus gehen auch der von ihr angegebene Geburtsort und das Datum ihrer Einreise in den Schengenraum hervor.

Die Volksgruppenzugehörigkeit, das Religionsbekenntnis und die Sprachkenntnisse der BF1 werden anhand ihrer Angaben gegenüber dem BFA festgestellt. Bei der Einvernahme stellte sie ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse unter Beweis. Zeugnisse über Deutschprüfungen oder Nachweise für Deutschkurse wurden nicht vorgelegt, sodass kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden kann. Es war der BF1 aber möglich, auch schwierige Fragestellungen ohne Übersetzung zu verstehen und zu beantworten.

Die Feststellungen zur Ausbildung der BF1, zu ihren Familienverhältnissen und zu ihrer Erwerbstätigkeit in Serbien basieren ebenfalls auf ihren plausiblen und nachvollziehbaren Angaben vor dem BFA. Zu ihren Geschwistern machte die BF verschiedene Angaben (siehe insbesondere Seite 5 des Einvernahmeprotokolls [AS 143]), erklärte aber letztlich, zwei leibliche Geschwister zu haben, eine volljährige Schwester in Frankreich und einen minderjährigen Bruder, der bei ihrer Mutter in Deutschland sei, sodass diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zur arrangierten "Ehe" der BF1 mit XXXX folgen ihren überzeugenden und eindrücklichen Angaben dazu, die mit dem weiteren Geschehen (Einreise in das Bundesgebiet, Unterkunft bei Familie XXXX, Schwangerschaft und Geburt des BF2, psychische Probleme der BF1) gut in Einklang gebracht werden können. Ihre Angaben dazu werden auch durch die mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder des "Hochzeitsfests" untermauert. Es ist verständlich, dass die BF1 diesen einschneidenden und belastenden Sachverhalt bei der Erstbefragung nicht offenlegte, zumal sie damals noch bei der Familie XXXX lebte und es ihr erst sukzessive gelang, sich von ihnen zu lösen und anderen Personen im Bundesgebiet zu öffnen. Da außerdem der emotionale Ausnahmezustand einer schwangeren, unbegleitet und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Minderjährigen zu berücksichtigen ist, beeinträchtigt die Diskrepanz zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und gegenüber dem BFA ihre Glaubwürdigkeit hier nicht maßgeblich. Auch der Umstand, dass sie im den BF2 betreffenden Pflegschaftsverfahren die Vorwürfe gegen die Familie XXXX abschwächte und sich im Strafverfahren gegen ihre Mutter, XXXX und dessen Eltern der Aussage entschlug (wie sich aus der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.01.2019 [AS 232 ff] ergibt), spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer überzeugenden Schilderung der arrangierten "Heirat". Es ist nachvollziehbar, dass die BF insoweit in einem Loyalitätskonflikt steht und weder die eigene Mutter noch den Vater und die Großeltern ihres Sohnes belasten möchte. Aus der berechtigten Aussageverweigerung im Strafverfahren können für dieses Verfahren keine beweiswürdigenden Schlüsse abgeleitet werden. Es mag sein, dass ihre Vorwürfe gegen XXXX und dessen Familie betreffend Vergewaltigung und Gewaltausübung aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung unzutreffend oder übertrieben waren; dies spricht aber nicht gegen die Richtigkeit ihrer Kernaussage, wonach sie von ihrer Mutter an die Familie XXXX als Frau für deren Sohn verkauft wurde, zumal diese Darstellung durch veröffentlichte Berichten über traditionelle Eheschließungen bei Roma (siehe z.B. ACCORD Anfragebeantwortung zum Kosovo vom 25.03.2014, https://www.ecoi.net/de/dokument/1007514.html [Zugriff am 28. Mai 2019]), bestätigt wird.Die Feststellungen zur arrangierten "Ehe" der BF1 mit römisch 40 folgen ihren überzeugenden und eindrücklichen Angaben dazu, die mit dem weiteren Geschehen (Einreise in das Bundesgebiet, Unterkunft bei Familie römisch 40 , Schwangerschaft und Geburt des BF2, psychische Probleme der BF1) gut in Einklang gebracht werden können. Ihre Angaben dazu werden auch durch die mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder des "Hochzeitsfests" untermauert. Es ist verständlich, dass die BF1 diesen einschneidenden und belastenden Sachverhalt bei der Erstbefragung nicht offenlegte, zumal sie damals noch bei der Familie römisch 40 lebte und es ihr erst sukzessive gelang, sich von ihnen zu lösen und anderen Personen im Bundesgebiet zu öffnen. Da außerdem der emotionale Ausnahmezustand einer schwangeren, unbegleitet und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Minderjährigen zu berücksichtigen ist, beeinträchtigt die Diskrepanz zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und gegenüber dem BFA ihre Glaubwürdigkeit hier nicht maßgeblich. Auch der Umstand, dass sie im den BF2 betreffenden Pflegschaftsverfahren die Vorwürfe gegen die Familie römisch 40 abschwächte und sich im Strafverfahren gegen ihre Mutter, römisch 40 und dessen Eltern der Aussage entschlug (wie sich aus der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.01.2019 [AS 232 ff] ergibt), spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer überzeugenden Schilderung der arrangierten "Heirat". Es ist nachvollziehbar, dass die BF insoweit in einem Loyalitätskonflikt steht und weder die eigene Mutter noch den Vater und die Großeltern ihres Sohnes belasten möchte. Aus der berechtigten Aussageverweigerung im Strafverfahren können für dieses Verfahren keine beweiswürdigenden Schlüsse abgeleitet werden. Es mag sein, dass ihre Vorwürfe gegen römisch 40 und dessen Familie betreffend Vergewaltigung und Gewaltausübung aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung unzutreffend oder übertrieben waren; dies spricht aber nicht gegen die Richtigkeit ihrer Kernaussage, wonach sie von ihrer Mutter an die Familie römisch 40 als Frau für deren Sohn verkauft wurde, zumal diese Darstellung durch veröffentlichte Berichten über traditionelle Eheschließungen bei Roma (siehe z.B. ACCORD Anfragebeantwortung zum Kosovo vom 25.03.2014, https://www.ecoi.net/de/dokument/1007514.html [Zugriff am 28. Mai 2019]), bestätigt wird.

Der Umstand, dass die BF1 in Österreich vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz bei der Familie XXXX lebte, ergibt sich aus ihren Angaben dazu, die durch den übrigen Akteninhalt bestätigt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass für sie ein Aufenthaltstitel beantragt wurde; dies wird weder von ihr behauptet noch ist es im Fremdenregister dokumentiert.Der Umstand, dass die BF1 in Österreich vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz bei der Familie römisch 40 lebte, ergibt sich aus ihren Angaben dazu, die durch den übrigen Akteninhalt bestätigt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass für sie ein Aufenthaltstitel beantragt wurde; dies wird weder von ihr behauptet noch ist es im Fremdenregister dokumentiert.

Es ist aufgrund des Alters der BF1 und des Umstands, dass sie XXXX vor der "Eheschließung" gar nicht kannte und mit ihm gegen ihren Willen "verheiratet" worden war, nachvollziehbar, dass sie keine sexuelle Beziehung mit ihm wollte oder initiierte. Ob XXXX tatsächlich den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 StGB) verwirklichte, kann aber angesichts der Einstellung des Strafverfahrens in diesem Verfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Es ist aufgrund des Alters der BF1 und des Umstands, dass sie römisch 40 vor der "Eheschließung" gar nicht kannte und mit ihm gegen ihren Willen "verheiratet" worden war, nachvollziehbar, dass sie keine sexuelle Beziehung mit ihm wollte oder initiierte. Ob römisch 40 tatsächlich den Tatbestand der Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB) verwirklichte, kann aber angesichts der Einstellung des Strafverfahrens in diesem Verfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Die BF1 machte vor dem BFA auch vage Angaben zu einer Vergewaltigugn durhc drei Afghanen im Bundesgebiet. Da diese durch keine weiteren Beweisergebnisse (Anzeige, Polizeiberichte, polizeiliche oder gerichtliche Einvernahmen) erhärtet werden, können keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden, zumal die vorhandenen Angaben der BF1 nicht ausreichen.

Die BF1 schilderte glaubhaft, dass auch ihre Mutter und ihr Bruder Serbien mittlerweile verlassen haben. Der Aufenthalt ihrer Mutter konnte weder im Rahmen der Familiensuche noch durch die Kontaktaufnahme mit französischen Behörden ermittelt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für Bezugspersonen oder eine Wohnmöglichkeit der BF1 in Serbien oder für in Österreich lebende Verwandte. Es ist verständlich, dass die BF1 nicht zu ihrer Mutter zurückkehren möchte, die sie gegen ihren Willen" verheiratete" und in die Obhut einer unbekannten Familie gab, die sie in ein ihr fremdes Land brachten.

Die Feststellungen zur Betreuung der Familie XXXX durch die Kinder- und Jugendhilfe ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.09.2017 (AS 35 ff) und aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, in dem auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Großmutter von XXXX, die (erfolglos) die Obsorge für die BF1 beantragt hatte, anklingen.Die Feststellungen zur Betreuung der Familie römisch 40 durch die Kinder- und Jugendhilfe ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.09.2017 (AS 35 ff) und aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , in dem auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Großmutter von römisch 40 , die (erfolglos) die Obsorge für die BF1 beantragt hatte, anklingen.

Der Bezug von Grundversorgungsleistungen geht aus dem GVS-Informationssystem hervor, aus dem sich auch ergibt, dass die BF zunächst zu XXXX zurückkehren wollte. Dies wird durch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.01.2018 untermauert.Der Bezug von Grundversorgungsleistungen geht aus dem GVS-Informationssystem hervor, aus dem sich auch ergibt, dass die BF zunächst zu römisch 40 zurückkehren wollte. Dies wird durch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.01.2018 untermauert.

Die Geburtsurkunde des BF2 und das Vaterschaftsanerkenntnis liegen vor. Der stationäre Krankenhausaufenthalt der BF nach der Geburt ergibt sich aus dem GVS-Informationssystem. Die Feststellungen über den Aufenthalt der BF ab Mitte Februar 2018 basieren auf den Angaben der BF1, dem Schreiben des Magistrats XXXX vom 30.11.2018, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem GVS-Informationssystem, in dem auch die depressive Episode und die Überforderung der BF1 mit der Mutterrolle vermerkt sind.Die Geburtsurkunde des BF2 und das Vaterschaftsanerkenntnis liegen vor. Der stationäre Krankenhausaufenthalt der BF nach der Geburt ergibt sich aus dem GVS-Informationssystem. Die Feststellungen über den Aufenthalt der BF ab Mitte Februar 2018 basieren auf den Angaben der BF1, dem Schreiben des Magistrats römisch 40 vom 30.11.2018, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem GVS-Informationssystem, in dem auch die depressive Episode und die Überforderung der BF1 mit der Mutterrolle vermerkt sind.

Der Cannabiskonsum der BF1, den sie vor dem BFA unumwunden zugab, ergibt sich auch aus dem polizeilichen Abtretungsbericht vom 22.03.2019, die Suizidversuche im Juli 2018 aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kurzarztbrief vom 25.04.2019. Mit Schreiben vom 09.04.2019 informierte die Staatsanwaltschaft XXXX das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die BF1. Die Abgängigkeiten sind in der Personeninformation des Innenministeriums dokumentiert.Der Cannabiskonsum der BF1, den sie vor dem BFA unumwunden zugab, ergibt sich auch aus dem polizeilichen Abtretungsbericht vom 22.03.2019, die Suizidversuche im Juli 2018 aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kurzarztbrief vom 25.04.2019. Mit Schreiben vom 09.04.2019 informierte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die BF1. Die Abgängigkeiten sind in der Personeninformation des Innenministeriums dokumentiert.

Die Unterbringung des BF2 bei einer Pflegefamilie, seine Entwicklung dort und die Kontakte zu seinen Eltern werden anhand des Schreibens des Magistrats XXXX vom 30.11.2018 sowie der klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 12.04.2019, der Stellungnahme vom 16.04.2019 und dem Bericht vom 29.04.2019, die mit der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung vorgelegt wurden, festgestellt. Daraus ergibt sich auch, dass der BF2 auf Dauer bei seiner Pflegefamilie bleiben kann. Die Staatsangehörigkeit der Pflegeeltern des BF2 wird anhand der entsprechenden Eintragungen im ZMR festgestellt. In der Stellungnahme vom 29.04.2019 werden Auszüge aus dem Sachverständigengutachten vom 03.03.2019 zitiert. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für ernsthafte Erkrankungen des BF2.Die Unterbringung des BF2 bei einer Pflegefamilie, seine Entwicklung dort und die Kontakte zu seinen Eltern werden anhand des Schreibens des Magistrats römisch 40 vom 30.11.2018 sowie der klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 12.04.2019, der Stellungnahme vom 16.04.2019 und dem Bericht vom 29.04.2019, die mit der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung vorgelegt wurden, festgestellt. Daraus ergibt sich auch, dass der BF2 auf Dauer bei seiner Pflegefamilie bleiben kann. Die Staatsangehörigkeit der Pflegeeltern des BF2 wird anhand der entsprechenden Eintragungen im ZMR festgestellt. In der Stellungnahme vom 29.04.2019 werden Auszüge aus dem Sachverständigengutachten vom 03.03.2019 zitiert. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für ernsthafte Erkrankungen des BF2.

Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter der BF1 und Mitglieder der Familie XXXX geht aus dem ausführlich begründeten Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.01.2019 hervor.Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter der BF1 und Mitglieder der Familie römisch 40 geht aus dem ausführlich begründeten Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.01.2019 hervor.

Die Feststellungen zum aktuellen (psychischen) Gesundheitszustand der BF1 und zu ihrer Behandlung folgen dem Begleitschreiben vom 24.04.2019 und dem Kurzarztbrief vom 25.04.2019, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zu weiteren Anknüpfungen der BF1 im Bundesgebiet beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich. Insbesondere sind keine Hinweise auf weitere im Inland lebende Bezugspersonen, den Besuch von Kursen oder Ausbildungen, ehrenamtliches Engagement oder die aktive Teilnahme in Vereinen oder anderen Organisationen aktenkundig.

Die Feststellungen, dass die BF bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen, die die BF1 ausdrücklich in Abrede stellte, aktenkundig sind, zumal Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und in Bezug auf die angegebenen Probleme der BF als Roma schutzfähig und -willig ist. Die BF1 schildert keine konkret gegen sie gerichteten Übergriffe, sondern lediglich allgemeine Probleme ihrer Volksgruppe in Serbien.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden, sowie auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2018 und auf der von den BF vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.11.2018, die allerdings auch viele Informationen zu Einzelfällen enthält, die mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in die Feststellungen aufgenommen werden. Die Staatendokumentation und ACCORD berücksichtigten jeweils Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Herkunftslandinformationen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die angefochtenen Bescheide und auf die Anfragebeantwortungen verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in Serbien sind die herangezogenen Länderinformationen ausreichend aktuell. Die Feststellung, dass dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage. Wenngleich sich aus den herangezogenen Berichten ergibt, dass die Lage der Roma in Serbien schwieriger ist als die des Bevölkerungsdurchschnitts und es Vorurteile gegen Roma und Diskriminierung dieser Volksgruppe gibt, sind doch ausreichende, funktionierende Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden und fehlen Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma, deren Situation zuletzt sogar verbessert werden konnte.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF dort bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, auch wenn sie nicht in den Familienverband mit der Mutter der BF1 zurückkehren können und dort kein sonstiges soziales Netz haben. Als schutzbedürftige Personen (minderjährige Mutter mit Kind) können sie vom Zentrum für Soziale Arbeit, das auch die temporäre Vormundschaft übernehmen und der BF1 als minderjähriger Mutter einen "Pfleger" beistellen kann, Unterkunft und Sozialleistungen erhalten, zumal die BF1 einen Reisepass hat und daher nicht die Gefahr besteht, dass ihr wegen fehlender Dokumente der Zugang zu staatlichen Leistungen und Einrichtungen verwehrt wird. Außerdem gibt es in Serbien auch karitative Hilfsleistungen nichtstaatlicher Frauenverbände für heimkehrende Mütter und deren Kinder.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich wird durch das Strafregister belegt. Der BF2 ist nicht strafmündig.

Feststellungen zum behaupteten sexuellen Missbrauch der BF1 durch ihren Stiefvater, als sie im Volksschulalter war, werden nicht getroffen, weil solche Übergriffe aufgrund der seither verstrichenen Zeit und des fehlenden Kontakts zwischen der BF1 und dem Stiefvater nicht entscheidungswesentlich sind.

Aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels entfallen die Spruchpunkte V. bis VII. der angefochtenen Bescheide, sodass sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien erübrigt, zumal sich der psychische Gesundheitszustand der BF1 und ihre Behandlungsbedürftigkeit ohnedies aus den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben.Aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels entfallen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide, sodass sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Unzulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien erübrigt, zumal sich der psychische Gesundheitszustand der BF1 und ihre Behandlungsbedürftigkeit ohnedies aus den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).

Gemäß Art 7 Abs 2 der Statusrichtlinie (§ 2 Abs 1 Z 9 AsylG), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).Gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Statusrichtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Die BF machen als asylrelevante Verfolgung geltend, dass sie als Angehörige der Roma in ganz Serbien systematischer Diskriminierung ausgesetzt seien und staatliche Behörden keinen ausreichenden Schutz böten. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Roma, ergibt sich, dass Roma und vor allem Romnija dort diskriminiert werden; diese soziale Diskriminierung erreicht aber keinen asylrelevanten Intensitätsgrad (siehe z.B. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma reicht für eine Asylgewährung nicht aus, obwohl sie als vulnerable Personen besonders schutzbedürftig iSd Art 21 AufnahmeRL sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, die asylrelevante Intensität erreicht oder einer Gruppenverfolgung gleichkäme, ausgesetzt wären, zumal sich die Situation für Roma in letzter Zeit signifikant verbessert hat, keine systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma bestehen, ausreichender Rechtsschutz bei staatlichen Behörden gegen allfällige Übergriffe und Diskriminierungen Dritter vorhanden ist und die BF1 keine sie konkret treffenden Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angegeben hat.Die BF machen als asylrelevante Verfolgung geltend, dass sie als Angehörige der Roma in ganz Serbien systematischer Diskriminierung ausgesetzt seien und staatliche Behörden keinen ausreichenden Schutz böten. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Roma, ergibt sich, dass Roma und vor allem Romnija dort diskriminiert werden; diese soziale Diskriminierung erreicht aber keinen asylrelevanten Intensitätsgrad (siehe z.B. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma reicht für eine Asylgewährung nicht aus, obwohl sie als vulnerable Personen besonders schutzbedürftig iSd Artikel 21, AufnahmeRL sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, die asylrelevante Intensität erreicht oder einer Gruppenverfolgung gleichkäme, ausgesetzt wären, zumal sich die Situation für Roma in letzter Zeit signifikant verbessert hat, keine systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen Roma bestehen, ausreichender Rechtsschutz bei staatlichen Behörden gegen allfällige Übergriffe und Diskriminierungen Dritter vorhanden ist und die BF1 keine sie konkret treffenden Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angegeben hat.

Die Abweisung der Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) und des VwGH (siehe insbesondere VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106) ist § 8 Abs 1 AsylG unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass subsidiärer Schutz nur bei realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 der Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden zu erleiden (Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art 15 lit c der Statusrichtlinie) gewährt werden kann. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art 3 EMRK. Es ist unionsrechtlich unzulässig, Drittstaatsangehörigen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, subsidiären Schutz zu gewähren, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 EMRK gestützt sind.Nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) und des VwGH (siehe insbesondere VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106) ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass subsidiärer Schutz nur bei realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, der Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie) gewährt werden kann. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Es ist unionsrechtlich unzulässig, Drittstaatsangehörigen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, subsidiären Schutz zu gewähren, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, EMRK gestützt sind.

Ein ernsthafter Schaden iSd Art 15 lit a oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil in Serbien die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Art 15 lit b Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund der prekären Lebensverhältnisse und der sozialen Benachteiligung von Roma in Serbien, die nicht auf das Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 der Statusrichtlinie zurückzuführen sind, ist daher nicht möglich. Selbst wenn die psychische Erkrankung der BF1 in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnte, kann aus diesem Grund kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Ebensowenig rechtfertigen die Minderjährigkeit der BF, das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder die Gefährdung des Wohls des BF2 durch die Trennung von seiner Pflegefamilie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, weil diese Umstände keinen Zusammenhang mit dem oben dargestellten Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen.Ein ernsthafter Schaden iSd Artikel 15, Litera a, oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil in Serbien die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund der prekären Lebensverhältnisse und der sozialen Benachteiligung von Roma in Serbien, die nicht auf das Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, der Statusrichtlinie zurückzuführen sind, ist daher nicht möglich. Selbst wenn die psychische Erkrankung der BF1 in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnte, kann aus diesem Grund kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Ebensowenig rechtfertigen die Minderjährigkeit der BF, das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder die Gefährdung des Wohls des BF2 durch die Trennung von seiner Pflegefamilie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, weil diese Umstände keinen Zusammenhang mit dem oben dargestellten Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen.

Die BF haben keine Gründe vorgebracht, die konkret für eine ihnen aktuell drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art 15 Statusrichtlinie sprechen, zumal in Serbien ein Fürsorgesystem für mittellose minderjährige Mütter ohne Familie eingerichtet ist, zu dem die BF grundsätzlich Zugang haben. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz nicht korrekturbedürftig.Die BF haben keine Gründe vorgebracht, die konkret für eine ihnen aktuell drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Statusrichtlinie sprechen, zumal in Serbien ein Fürsorgesystem für mittellose minderjährige Mütter ohne Familie eingerichtet ist, zu dem die BF grundsätzlich Zugang haben. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter der BF1 sowie XXXX und dessen Eltern ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG ist nicht zum Schutz vor allfälliger weiterer Gewalt erforderlich, zumal die BF vom mit der Obsorge betrauten Träger der Kinder- und Jugendhilfe in einem sicheren Umfeld (sozialpädagogische Wohngemeinschaft bzw. Pflegefamilie) untergebracht wurden und die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorlagen. Den BF wurde daher zutreffend kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1 AsylG erteilt.Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter der BF1 sowie römisch 40 und dessen Eltern ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG ist nicht zum Schutz vor allfälliger weiterer Gewalt erforderlich, zumal die BF vom mit der Obsorge betrauten Träger der Kinder- und Jugendhilfe in einem sicheren Umfeld (sozialpädagogische Wohngemeinschaft bzw. Pflegefamilie) untergebracht wurden und die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorlagen. Den BF wurde daher zutreffend kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erteilt.

Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.

Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäßBei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß

§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Sind Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, ist das Kindeswohl bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Judikatur des EGMR vorrangig zu berücksichtigen. Da beide BF minderjährig sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Sind Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, ist das Kindeswohl bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Judikatur des EGMR vorrangig zu berücksichtigen. Da beide BF minderjährig sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).

Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind gemäß § 138 ABGB insbesondere eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes (Z 1); die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes (Z 2); die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern (Z 3); die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes (Z 4); die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung (Z 5); die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte (Z 6); die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Z 7); die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen (Z 8); verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen (Z 9); die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes (Z 10); die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes (Z 11) sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung (Z 12).Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind gemäß Paragraph 138, ABGB insbesondere eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes (Ziffer eins,); die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes (Ziffer 2,); die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern (Ziffer 3,); die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes (Ziffer 4,); die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung (Ziffer 5,); die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte (Ziffer 6,); die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Ziffer 7,); die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen (Ziffer 8,); verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen (Ziffer 9,); die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes (Ziffer 10,); die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes (Ziffer 11,) sowie die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung (Ziffer 12,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, ist gemäß § 58 Abs 2 AsylG amtswegig zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist.Wird eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG amtswegig zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" nach § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl zuletzt VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist aber zu berücksichtigen, dass der BF2 in Österreich geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Die Rückkehrentscheidung greift massiv in sein gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG maßgebliches Familienleben ein, weil er von seine Hauptbezugs- und -betreuungspersonen, den Pflegeeltern, bei denen er seit seinem sechsten Lebensmonat aufwächst und auf Dauer bleiben könnte, getrennt würde. Es entspricht seinem Wohl gemäß § 138 ABGB, wenn er bei der Pflegefamilie bleibt und die Besuchskontakte zu beiden Elternteilen und den Großeltern väterlicherseits wie bisher aufrecht bleiben.Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche zuletzt VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Im Rahmen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist aber zu berücksichtigen, dass der BF2 in Österreich geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Die Rückkehrentscheidung greift massiv in sein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG maßgebliches Familienleben ein, weil er von seine Hauptbezugs- und -betreuungspersonen, den Pflegeeltern, bei denen er seit seinem sechsten Lebensmonat aufwächst und auf Dauer bleiben könnte, getrennt würde. Es entspricht seinem Wohl gemäß Paragraph 138, ABGB, wenn er bei der Pflegefamilie bleibt und die Besuchskontakte zu beiden Elternteilen und den Großeltern väterlicherseits wie bisher aufrecht bleiben.

Eine Trennung des BF2 von seinen Pflegeeltern, die als EWR-Bürgerin bzw. Österreicher im Bundesgebiet leben und ihn schon aufgrund der Obsorgesituation keinesfalls nach Serbien begleiten können, ist ein hohes Risiko für seine psychische Entwicklung. Es ist ihm nicht zumutbar, nach der Unterbringung in der Pflegefamilie ein weiteres Mal aus seinem gewohnten Lebensumfeld gerissen zu werden. Sein Interesse an einer Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, obwohl der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und dem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die BF1, mit der er offenbar gemeinsam abgeschoben werden soll, ihn seit über zehn Monaten nur eine Stunde pro Woche sieht und sich noch nie selbständig um ihn gekümmert hat. Dazu wäre sie aufgrund ihrer Jugend und ihrer psychischen Probleme auch gar nicht in der Lage. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 ist daher auf Dauer unzulässig, sodass ihm (mangels Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen ist. Dadurch können auch die für sein Wohl wichtigen Kontakte zu seinem Vater und den Großeltern väterlicherseits wie bisher aufrecht bleiben.Eine Trennung des BF2 von seinen Pflegeeltern, die als EWR-Bürgerin bzw. Österreicher im Bundesgebiet leben und ihn schon aufgrund der Obsorgesituation keinesfalls nach Serbien begleiten können, ist ein hohes Risiko für seine psychische Entwicklung. Es ist ihm nicht zumutbar, nach der Unterbringung in der Pflegefamilie ein weiteres Mal aus seinem gewohnten Lebensumfeld gerissen zu werden. Sein Interesse an einer Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, obwohl der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und dem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die BF1, mit der er offenbar gemeinsam abgeschoben werden soll, ihn seit über zehn Monaten nur eine Stunde pro Woche sieht und sich noch nie selbständig um ihn gekümmert hat. Dazu wäre sie aufgrund ihrer Jugend und ihrer psychischen Probleme auch gar nicht in der Lage. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 ist daher auf Dauer unzulässig, sodass ihm (mangels Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen ist. Dadurch können auch die für sein Wohl wichtigen Kontakte zu seinem Vater und den Großeltern väterlicherseits wie bisher aufrecht bleiben.

Auch die in Bezug auf die BF1 vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2016, der zunächst unrechtmäßig und ab Oktober 2017 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Sie hat aber eine gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigende familiäre Beziehung zum BF2, ihrem leiblichen Kind, mit dem sie zwar nicht zusammenlebt, zu dem sie aber regelmäßig Kontakt hat, was sowohl seinem als auch ihrem Wohl entspricht. Im Rahmen ihres Privatlebens iSd § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass sie in Österreich (im Gegensatz zu Serbien) einen Obsorgeberechtigten hat, hier sozialpädagogisch betreut wird und in die Tagesstruktur der Wohngemeinschaft eingebunden ist. Auch die ärztliche Behandlung ihrer gravierenden psychischen Probleme verstärkt ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die BF1 hat während ihres Aufenthalts in Österreich beachtliche Deutschkenntnisse erworben, die sich gemäß § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG (Grad der Integration) zu ihren Gunsten auswirken.Auch die in Bezug auf die BF1 vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2016, der zunächst unrechtmäßig und ab Oktober 2017 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Sie hat aber eine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigende familiäre Beziehung zum BF2, ihrem leiblichen Kind, mit dem sie zwar nicht zusammenlebt, zu dem sie aber regelmäßig Kontakt hat, was sowohl seinem als auch ihrem Wohl entspricht. Im Rahmen ihres Privatlebens iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass sie in Österreich (im Gegensatz zu Serbien) einen Obsorgeberechtigten hat, hier sozialpädagogisch betreut wird und in die Tagesstruktur der Wohngemeinschaft eingebunden ist. Auch die ärztliche Behandlung ihrer gravierenden psychischen Probleme verstärkt ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die BF1 hat während ihres Aufenthalts in Österreich beachtliche Deutschkenntnisse erworben, die sich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG (Grad der Integration) zu ihren Gunsten auswirken.

Die BF1 hat zwar den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht, spricht dort übliche Sprachen und hat ihre Schulbildung dort absolviert. Sie hat in Serbien aber keine Angehörigen oder andere Bezugspersonen mehr; insbesondere lebt dort keine für sie obsorgeberechtigte Person. Eine Rückführung der BF1 zu ihrer Mutter wäre angesichts der von dieser arrangierten "Verheiratung" der unmündigen BF1 gegen Geld und des gewalttätigen Erziehungsstils sogar dann ausgeschlossen, wenn ihr Aufenthalt bekannt wäre. Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (siehe zuletzt VwGH 17.12.2018, Ra 2017/14/0301), was der BF1 als alleinstehender minderjähriger Romni ohne Berufsausbildung oder -erfahrung auch angesichts ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die bereits zu mehreren Suizidversuchen geführt hat, trotz der vorhandenen Sozialleistungen und der vorgesehenen Unterstützung durch die öffentliche Hand kaum möglich sein wird.Die BF1 hat zwar den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht, spricht dort übliche Sprachen und hat ihre Schulbildung dort absolviert. Sie hat in Serbien aber keine Angehörigen oder andere Bezugspersonen mehr; insbesondere lebt dort keine für sie obsorgeberechtigte Person. Eine Rückführung der BF1 zu ihrer Mutter wäre angesichts der von dieser arrangierten "Verheiratung" der unmündigen BF1 gegen Geld und des gewalttätigen Erziehungsstils sogar dann ausgeschlossen, wenn ihr Aufenthalt bekannt wäre. Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (siehe zuletzt VwGH 17.12.2018, Ra 2017/14/0301), was der BF1 als alleinstehender minderjähriger Romni ohne Berufsausbildung oder -erfahrung auch angesichts ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die bereits zu mehreren Suizidversuchen geführt hat, trotz der vorhandenen Sozialleistungen und der vorgesehenen Unterstützung durch die öffentliche Hand kaum möglich sein wird.

Abgesehen vom nicht rechtmäßigen Aufenthalt hat die BF1 auch durch den Erwerb und Konsum von Cannabis zum Eigenbedarf gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG verstoßen, wobei dies nicht zu einer strafgerichtlichen Sanktion führte. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Abgesehen vom nicht rechtmäßigen Aufenthalt hat die BF1 auch durch den Erwerb und Konsum von Cannabis zum Eigenbedarf gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG verstoßen, wobei dies nicht zu einer strafgerichtlichen Sanktion führte. Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor.

In die Interessenabwägung ist auch einzubeziehen, dass die BF1 gegen ihren Willen aus ihrem Familienverband in Serbien gerissen und im Rahmen einer arrangierten "Eheschließung" als noch unmündige Minderjährige von einer ihr bis dahin unbekannten Familie in das Bundesgebiet verbracht wurde, was sie zusätzlich zu ihrer bis dahin von Armut und Gewalt geprägten Kindheit massiv traumatisierte. Im Summe sprechen daher ihre Anknüpfungen im Bundesgebiet und die gelockerten Bindungen zu ihrem Heimatland trotz der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich dafür, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, zumal sie unbescholten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten um ihre Integration bemüht ist und ein Neuanfang in Serbien durch ihre Traumatisierung, die psychische Erkrankung und das Fehlen eines familiären oder sonstigen sozialen Rückhalts erschwert wird. Auch der BF1 ist daher aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (mangels Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einer Erwerbstätigkeit) von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG zu erteilen.In die Interessenabwägung ist auch einzubeziehen, dass die BF1 gegen ihren Willen aus ihrem Familienverband in Serbien gerissen und im Rahmen einer arrangierten "Eheschließung" als noch unmündige Minderjährige von einer ihr bis dahin unbekannten Familie in das Bundesgebiet verbracht wurde, was sie zusätzlich zu ihrer bis dahin von Armut und Gewalt geprägten Kindheit massiv traumatisierte. Im Summe sprechen daher ihre Anknüpfungen im Bundesgebiet und die gelockerten Bindungen zu ihrem Heimatland trotz der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich dafür, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, zumal sie unbescholten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten um ihre Integration bemüht ist und ein Neuanfang in Serbien durch ihre Traumatisierung, die psychische Erkrankung und das Fehlen eines familiären oder sonstigen sozialen Rückhalts erschwert wird. Auch der BF1 ist daher aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (mangels Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einer Erwerbstätigkeit) von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen.

Die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen an die BF bedingt den Entfall der Spruchpunkte V. bis VII. der angefochtenen Bescheide.Die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen an die BF bedingt den Entfall der Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG und Art 8 EMRK, die in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK, die in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist im Allgemeinen nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Integration, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung auf
Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2219198.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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