Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W124 2206703-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF ist in die Republik Österreich unrechtmäßig eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Der BF ist in die Republik Österreich unrechtmäßig eingereist und hat am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In der Erstbefragung am XXXX gab der BF an, am XXXX geboren zu sein.In der Erstbefragung am römisch 40 gab der BF an, am römisch 40 geboren zu sein.
Das Bundesamt hat in der Folge eine Grundprüfung zur Altersfeststellung vorgenommen und in diesem Zusammenhang eine Röntgenuntersuchung in Auftrag gegeben.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.09.2018 erteilt. (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 07.09.2018 erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).
In diesem Bescheid wurde die Minderjährigkeit des BF festgestellt und wurde ausgeführt, dass der BF keine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung aus in der GFK aufgezählten Gründen glaubhaft machen habe könne. Er sei jedoch seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen und verfüge dort weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte und seien ihm als Minderjährigem die als Orte zur Wiederansiedelung in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternativen mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zumutbar. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
2. Mit Bescheid vom XXXX des BFA wurde gemäß § 69 Abs. 1 und 2 AVG das Asylverfahren vom XXXX von Amts wegen wiederaufgenommen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 des BFA wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG das Asylverfahren vom römisch 40 von Amts wegen wiederaufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF stets angegeben habe, minderjährig und am XXXX geboren zu sein. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens sei der BF einer Altersfeststellung unterzogen worden und sei laut ärztlichem Gutachten beim BF das tatsächliche Alter bei 23,15 Jahren festgestellt worden. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der BF am Tag der Untersuchung XXXX 22 Jahre alt gewesen sei. Für das Bundesamt bedeute dies, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im November XXXX nicht wie von ihm behauptet 15 Jahre, sondern 20 Jahre alt gewesen sei. Somit werde das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF stets angegeben habe, minderjährig und am römisch 40 geboren zu sein. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens sei der BF einer Altersfeststellung unterzogen worden und sei laut ärztlichem Gutachten beim BF das tatsächliche Alter bei 23,15 Jahren festgestellt worden. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass der BF am Tag der Untersuchung römisch 40 22 Jahre alt gewesen sei. Für das Bundesamt bedeute dies, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im November römisch 40 nicht wie von ihm behauptet 15 Jahre, sondern 20 Jahre alt gewesen sei. Somit werde das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (SpruchpunktVI.). Gemäß § 55 Abs. 1a wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt (Spruchpunkt VII). Der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren verhängt.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller nicht erteilt, weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (SpruchpunktVI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben). Der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren verhängt.
Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der BF Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Taliban seine Familie damals angegriffen hätten. Zwei seiner Onkel wären damals von den Taliban getötet worden und seien das Haus seines Vaters und die Grundstücke durch die Taliban beschlagnahmt worden. Aus diesem Grunde hätte der Vater des BF beschlossen Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen.
Eine landesweite Benachteiligung oder Gewaltanwendung gegen die Hazara oder Schiiten, die so schwerwiegend sein würden, dass sie die Verfolgungsintensität erreichen würde, würde nicht vorliegen.
Es sei klar ersichtlich, dass sich aus dem Vorbringen des BF kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben würde.
Hinsichtlich der Rückkehr des BF nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu können, weil ihm dieses Land fremd sein würde. Aus den Feststellungen würde sich hinsichtlich der Heimatprovinz XXXX ergeben, dass keine relevante Gefährdungslage vorliegen würde. Fest stehe, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX und XXXX zur Verfügung stehen würde. Bezüglich der Sicherheitslage in der Provinz XXXX und zur Erreichbarkeit von XXXX sei auszuführen, dass dem BF eine Ansiedelung in die in der Provinz XXXX XXXX jedenfalls zugemutet werden könne. Die Provinz würde als eine der stabilsten Provinzen Afghanistan bezeichnet werden, zumal die afghanische Regierung im Wesentlichen die Kontrolle über XXXX beibehalten würde. XXXX würde problemlos und ungefährlich über den dortigen internationalen Flughafen über XXXX per Linienflug erreichbar sei, weshalb eine weitergehende Prüfung der Erreichbarkeit entfallen könne.Hinsichtlich der Rückkehr des BF nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu können, weil ihm dieses Land fremd sein würde. Aus den Feststellungen würde sich hinsichtlich der Heimatprovinz römisch 40 ergeben, dass keine relevante Gefährdungslage vorliegen würde. Fest stehe, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 und römisch 40 zur Verfügung stehen würde. Bezüglich der Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 und zur Erreichbarkeit von römisch 40 sei auszuführen, dass dem BF eine Ansiedelung in die in der Provinz römisch 40 römisch 40 jedenfalls zugemutet werden könne. Die Provinz würde als eine der stabilsten Provinzen Afghanistan bezeichnet werden, zumal die afghanische Regierung im Wesentlichen die Kontrolle über römisch 40 beibehalten würde. römisch 40 würde problemlos und ungefährlich über den dortigen internationalen Flughafen über römisch 40 per Linienflug erreichbar sei, weshalb eine weitergehende Prüfung der Erreichbarkeit entfallen könne.
Zusätzlich stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX zur Verfügung. Diese würde als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet werden, auch wenn in einigen Distrikten Aufständische aktiv sein würden. XXXX sei problemlos und ungefährlich über den dortigen internationalen Flughafen über XXXX per Linienflug erreichbar, weshalb eine weitergehende Prüfung der Erreichbarkeit entfallen könne.Zusätzlich stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 zur Verfügung. Diese würde als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet werden, auch wenn in einigen Distrikten Aufständische aktiv sein würden. römisch 40 sei problemlos und ungefährlich über den dortigen internationalen Flughafen über römisch 40 per Linienflug erreichbar, weshalb eine weitergehende Prüfung der Erreichbarkeit entfallen könne.
Der BF habe selbst vorgebracht, dass er Kontakt zu seinen Familienangehörigen in XXXX haben würde. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der Unterstützung erlaube sich das BFA auf das in Afghanistan unter anderem gebräuchlichen Hawala Finanzsystem zu verweisen. Wie dem LIB der Staatendokumentation zu entnehmen sei, würde es in Afghanistan diverse aktiv bestehende Banken geben und könne der Onkel des BF daher Geldmittel transferieren.Der BF habe selbst vorgebracht, dass er Kontakt zu seinen Familienangehörigen in römisch 40 haben würde. Hinsichtlich der technischen Umsetzung der Unterstützung erlaube sich das BFA auf das in Afghanistan unter anderem gebräuchlichen Hawala Finanzsystem zu verweisen. Wie dem LIB der Staatendokumentation zu entnehmen sei, würde es in Afghanistan diverse aktiv bestehende Banken geben und könne der Onkel des BF daher Geldmittel transferieren.
Der BF habe überdies nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, weil der BF über eine Schulausbildung haben und über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter verfügen würde. Außerdem sei der BF sogar im Iran als Hilfsarbeiter tätig gewesen und habe dort Berufserfahrung sammeln können.
Den UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Staatsangehöriger sei zu entnehmen, dass eine Rückkehr für alleinstehende, junge, gesunde Männer ohne besondere Vulnerabilität in urbane und semi-urbane Gebiete, die über die erforderliche Infrastruktur verfügen und unter Kontrolle der Regierung stehen würden, auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte möglich sein würde. Die Behörde halte es nicht für ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftliche und persönliche Situation im Vergleich zur früheren Wohlstandssituation im Falle der Rückkehr des verschlechtern würde. Allerdings würden keinerlei Anzeichen dafür erkennbar sein, dass diese Verschlechterung dergestalt sei, dass die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der Person des BF bedingen könne. Zudem würde in den Unterlagen erwähnt werden, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt sein würden, als jene aus dem Iran oder Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben würden, um die Rückkehrer zu unterstützen. Der BF könne eine solche gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch nehmen. Auch habe der BF die Möglichkeit sich sowohl an die zahlreichen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, die Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei dem BF auch zuzumuten, dass er sich an Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern.Den UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Staatsangehöriger sei zu entnehmen, dass eine Rückkehr für alleinstehende, junge, gesunde Männer ohne besondere Vulnerabilität in urbane und semi-urbane Gebiete, die über die erforderliche Infrastruktur verfügen und unter Kontrolle der Regierung stehen würden, auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte möglich sein würde. Die Behörde halte es nicht für ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftliche und persönliche Situation im Vergleich zur früheren Wohlstandssituation im Falle der Rückkehr des verschlechtern würde. Allerdings würden keinerlei Anzeichen dafür erkennbar sein, dass diese Verschlechterung dergestalt sei, dass die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der Person des BF bedingen könne. Zudem würde in den Unterlagen erwähnt werden, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt sein würden, als jene aus dem Iran oder Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben würden, um die Rückkehrer zu unterstützen. Der BF könne eine solche gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG in Anspruch nehmen. Auch habe der BF die Möglichkeit sich sowohl an die zahlreichen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, die Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei dem BF auch zuzumuten, dass er sich an Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse zu kümmern.
Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung i.S.d. Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sein würde.Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung i.S.d. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sein würde.
Der BF verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und habe somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens des BF wurde ausgeführt, dass dieser seit seiner illegalen Einreise im XXXX nicht berufstätig und durchgehend von staatlicher Unterstützung abhängig sein würde. Ein Deutschzertifikat A 2 habe dieser bis dato dem BFA nicht vorgelegt. Eine sonstige Ausbildung habe er in Österreich nicht absolviert und würde weder ein Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation sein. Es liege zudem weder eine arbeitsrechtliche Bewilligung vor, noch habe der BF eine gemeinnützige Arbeit geleistet. Eine ausreichende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch vielfältige, tragfähige soziale Kontakte oder eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Erwerbstätigkeit würde nicht vorliegen.Der BF verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und habe somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens des BF wurde ausgeführt, dass dieser seit seiner illegalen Einreise im römisch 40 nicht berufstätig und durchgehend von staatlicher Unterstützung abhängig sein würde. Ein Deutschzertifikat A 2 habe dieser bis dato dem BFA nicht vorgelegt. Eine sonstige Ausbildung habe er in Österreich nicht absolviert und würde weder ein Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation sein. Es liege zudem weder eine arbeitsrechtliche Bewilligung vor, noch habe der BF eine gemeinnützige Arbeit geleistet. Eine ausreichende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch vielfältige, tragfähige soziale Kontakte oder eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Erwerbstätigkeit würde nicht vorliegen.
Zudem würde aus dem Akteninhalt hervorgehen, dass der BF bereits mehrfach strafrechtlich angezeigt und vom Landesgereicht XXXX wegen verschiedener Delikte verurteilt worden sei und somit trotz seines erst relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht davor zurückgeschreckt sei seine kriminelle Energie in Österreich umzusetzen.Zudem würde aus dem Akteninhalt hervorgehen, dass der BF bereits mehrfach strafrechtlich angezeigt und vom Landesgereicht römisch 40 wegen verschiedener Delikte verurteilt worden sei und somit trotz seines erst relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht davor zurückgeschreckt sei seine kriminelle Energie in Österreich umzusetzen.
Darüber hinaus wurde im Bescheid nach § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2 dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechts abgesprochen.Darüber hinaus wurde im Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechts abgesprochen.
Gleichzeitig wurde dem BF die aufschiebende Wirkung auf Grund seiner schwerwiegenden Straftaten aberkannt und ein Einreiseverbot von 10 Jahren verhängt, als der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der Bescheid wurde dem BF am XXXX persönlich zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
5. Am XXXX wurde der BF aus dem Standes der Schubhaft dem BFA hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dem BFA vorgeführt. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht sein würden. Damals habe er erzählt, dass er im Iran aufgewachsen sei und dort viele Probleme gehabt habe. Er habe nicht arbeiten und zur Schule gehen können und habe ihn die Polizei nicht in Ruhe gelassen. Afghanistan habe er verlassen, als er ganz klein gewesen sei. Afghanistan habe er nie gesehen und erst mit fünf Jahren gewusst, dass er im Iran sei. Im Erstverfahren habe er auch gesagt, dass er in Afghanistan keine Probleme gehabt habe, weil er nie dort gewesen sei. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er dort getötet werden. Jeden Tag würde es Explosionen in XXXX überall in Afghanistan geben. Afghanistan sei für den BF wie ein fremdes Land und könne er wegen der Taliban nicht zurück. Wegen seiner Krankheit könne er auch nicht zurück. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er drogensüchtig werden. Niemand würde er als Unterstützung haben und könne ihm die Regierung nicht helfen. Wenn er alleine sei, keine Arbeit, keine Unterstützung erhalte, könne sein, dass er drogensüchtig werden würde.5. Am römisch 40 wurde der BF aus dem Standes der Schubhaft dem BFA hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dem BFA vorgeführt. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht sein würden. Damals habe er erzählt, dass er im Iran aufgewachsen sei und dort viele Probleme gehabt habe. Er habe nicht arbeiten und zur Schule gehen können und habe ihn die Polizei nicht in Ruhe gelassen. Afghanistan habe er verlassen, als er ganz klein gewesen sei. Afghanistan habe er nie gesehen und erst mit fünf Jahren gewusst, dass er im Iran sei. Im Erstverfahren habe er auch gesagt, dass er in Afghanistan keine Probleme gehabt habe, weil er nie dort gewesen sei. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er dort getötet werden. Jeden Tag würde es Explosionen in römisch 40 überall in Afghanistan geben. Afghanistan sei für den BF wie ein fremdes Land und könne er wegen der Taliban nicht zurück. Wegen seiner Krankheit könne er auch nicht zurück. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er drogensüchtig werden. Niemand würde er als Unterstützung haben und könne ihm die Regierung nicht helfen. Wenn er alleine sei, keine Arbeit, keine Unterstützung erhalte, könne sein, dass er drogensüchtig werden würde.
Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX behauptet habe, dass seine Eltern ebenfalls nach Österreich hätten wollen, diese aber in die Türkei zurückgeschoben worden seien und zwischenzeitlich sich wieder in Afghanistan, in XXXX , aufhalten würden, gab dieser an, dass sich diese einen Reisepass machen hätten lassen und dann wieder in den Iran zurückgekehrt seien.Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 behauptet habe, dass seine Eltern ebenfalls nach Österreich hätten wollen, diese aber in die Türkei zurückgeschoben worden seien und zwischenzeitlich sich wieder in Afghanistan, in römisch 40 , aufhalten würden, gab dieser an, dass sich diese einen Reisepass machen hätten lassen und dann wieder in den Iran zurückgekehrt seien.
Als er nach Österreich gekommen sei, sei er in einem Camp für Minderjährige gewesen. In drei Monaten habe er den A 2 Kurs besucht und dann eine Prüfung abgelegt. Im Heim und im Deutschkurs habe er als Dolmetscher fungiert. Man habe den BF in eine Fachschule geschickt, damit er einen Beruf erlerne. Außerdem habe er den Pflichtschulabschluss gemacht.
Mit seinem linken Auge würde er nicht so gut sehen. Er habe psychische Probleme, nachdem man ihm den Aufenthaltstitel weggenommen habe. Wegen Rückenschmerzen sei er drogensüchtig geworden und wolle dies nicht mehr machen. Er würde schon "clean" sein.
5. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sein würde und somit entschiedene Sache vorliegen würde.5. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sein würde und somit entschiedene Sache vorliegen würde.
Der BF habe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden und er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er dort niemanden haben würde. Der BF selbst habe in Afghanistan keine Probleme gehabt und sei zwei Jahre alt gewesen, als er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und in den Iran gegangen sei. Er hätte vor den Taliban Angst.
Somit habe der BF keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung nach Afghanistan zulassen würden, als der BF selbst in Afghanistan keine Probleme gehabt habe bzw. haben würde. Soweit der BF darauf vorbringen würde, dass er in Afghanistan niemanden hätte, würde darauf hingewiesen werden müssen, dass er eine landesübliche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrsche. Er sei jung und in einem arbeitsfähigen Alter, indem er sich eine Arbeit suchen könne, auch wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handeln würde, um den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
Aus dem nunmehrigen Vorbringen würde sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Der BF habe keinerlei Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, welche gegen seine Person gerichtet gewesen sei, sondern nur allgemeine Befürchtungen vorgebracht. Die erneute Asylantragstellung würde einzig und allein darauf abzielen aus der Schubhaft entlassen zu werden. Dieser Verdacht würde sich aufdrängen, da der BF bereits am XXXX von der Polizei festgenommen worden sei und über ihm am XXXX die Schubhaft verhängt worden sei. Der BF habe erst am XXXX den gegenständlichen Antrag eingebracht.Aus dem nunmehrigen Vorbringen würde sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Der BF habe keinerlei Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, welche gegen seine Person gerichtet gewesen sei, sondern nur allgemeine Befürchtungen vorgebracht. Die erneute Asylantragstellung würde einzig und allein darauf abzielen aus der Schubhaft entlassen zu werden. Dieser Verdacht würde sich aufdrängen, da der BF bereits am römisch 40 von der Polizei festgenommen worden sei und über ihm am römisch 40 die Schubhaft verhängt worden sei. Der BF habe erst am römisch 40 den gegenständlichen Antrag eingebracht.
Der BF würde an keinen derartigen Krankheiten leiden, welche eine Abschiebung nicht zulassen würde. Der BF habe vorgebracht, dass er Rücken-, und Augenschmerzen haben würde und psychisch krank sei. Den Angaben des Arztes im Polizeianhaltezentrum nach, sei der BF haft-, und einvernahmefähig. Der BF habe in der Niederschrift vom XXXX ausgeführt, dass er bereits seit vier Jahren unter psychischen Problemen und Rückenschmerzen leiden würde. In der am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab der BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er keine psychischen oder physischen Probleme haben würde. Vielmehr habe der BF ausgeführt, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leiden würde. Auch in der mit dem BF hinsichtlich der Schubhaft aufgenommen Niederschrift am XXXX , habe dieser angegeben, dass er sowohl physisch als auch psychisch in der Lage sein würde, der Einvernahme zu folgen. Der BF habe sowohl verneint in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung zu stehen, noch an irgendwelchen Erkrankungen zu leiden.Der BF würde an keinen derartigen Krankheiten leiden, welche eine Abschiebung nicht zulassen würde. Der BF habe vorgebracht, dass er Rücken-, und Augenschmerzen haben würde und psychisch krank sei. Den Angaben des Arztes im Polizeianhaltezentrum nach, sei der BF haft-, und einvernahmefähig. Der BF habe in der Niederschrift vom römisch 40 ausgeführt, dass er bereits seit vier Jahren unter psychischen Problemen und Rückenschmerzen leiden würde. In der am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab der BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er keine psychischen oder physischen Probleme haben würde. Vielmehr habe der BF ausgeführt, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leiden würde. Auch in der mit dem BF hinsichtlich der Schubhaft aufgenommen Niederschrift am römisch 40 , habe dieser angegeben, dass er sowohl physisch als auch psychisch in der Lage sein würde, der Einvernahme zu folgen. Der BF habe sowohl verneint in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung zu stehen, noch an irgendwelchen Erkrankungen zu leiden.
Es hätten sich beim BF weder derartig schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten noch derart schwere psychische Störungen ergeben, die bei einer Überstellung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Hinweise auf eine schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheit, welche auf Grund einer aktuellen Durchführungsvereinbarung mit den Polizeianhaltezentren zu melden sein würden, seien nicht erfolgt.
Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, verbiete, habe die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbiete, habe die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.
Zu seinem Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stehen würde. Der BF habe zwar gut Deutsch gelernt, die Schule besucht, allerdings habe eine tatsächliche Integration nicht festgestellt werden können. Der BF sei strafrechtlcih verurteilt worden, zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen und auf die Unterstützung von Behörden angewiesen gewesen. Im Erstverfahren habe sich der BF als Minderjähriger ausgegeben und sich den Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen. Auf Grund des bisherigen Verhaltens (Verurteilung, Entziehung des Asylverfahrens, im Erstverfahren als Minderjähriger ausgegeben, keine erkennbaren Schritte für die Integration gezeigt) könne auch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Der BF habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet und sei strafrechtlich verurteilt worden. Der BF würde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
Rechtlich wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aufrecht sein würde, zumal der BF zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und 18 Monate nicht vorbei sein würden. Der BF würde über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen und müsste sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich schon auf seine behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidungswesentlich seit der letzten Entscheidung geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschrechte führen würde. Selbiges würde für seine persönlichen Verhältnisse gelten. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF könne nicht davon ausgegangen werden, dass diesem eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe.Rechtlich wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aufrecht sein würde, zumal der BF zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und 18 Monate nicht vorbei sein würden. Der BF würde über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen und müsste sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, da der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich schon auf seine behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidungswesentlich seit der letzten Entscheidung geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschrechte führen würde. Selbiges würde für seine persönlichen Verhältnisse gelten. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des BF könne nicht davon ausgegangen werden, dass diesem eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe.
Aus dem vom BVwG beigeschafften Befund und Gutachten des XXXX geht hervor, dass der BF Medikamente erhalten würde um Entzugserscheinungen (Ganzkörperschmerzen, Schlaflosigkeit, depressive Verstimmung) hintanzuhalten. Nach telefonischer Rücksprache am XXXX wurde dem BVwG mitgeteilt, dass dieser ein Schmerzmittel erhalten würde und in keinem Substitutionsprogramm sein würde.Aus dem vom BVwG beigeschafften Befund und Gutachten des römisch 40 geht hervor, dass der BF Medikamente erhalten würde um Entzugserscheinungen (Ganzkörperschmerzen, Schlaflosigkeit, depressive Verstimmung) hintanzuhalten. Nach telefonischer Rücksprache am römisch 40 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass dieser ein Schmerzmittel erhalten würde und in keinem Substitutionsprogramm sein würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt wurde das Erstverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit Rechtskraft des Bescheides des XXXX vom XXXX wegen entschiedener Sache negativ abgeschlossen.1.1. Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt wurde das Erstverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit Rechtskraft des Bescheides des römisch 40 vom römisch 40 wegen entschiedener Sache negativ abgeschlossen.
1.2 Im nunmehr am XXXX aus dem Stand der Schubhaft angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz hat sich der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belnagten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits in seinem abgeschlossenen Vorverfahren ins Treffen geführt hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.1.2 Im nunmehr am römisch 40 aus dem Stand der Schubhaft angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz hat sich der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belnagten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits in seinem abgeschlossenen Vorverfahren ins Treffen geführt hat. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
1.3. Der BF war bereits im Erstverfahren volljährig und hat seine Minderjährigkeit vorgetäuscht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf den Antragsteller besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
1.4. Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim BF auch gegenständlich keine Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich entgegenstünden.
1.5. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach XXXX oder XXXX in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.1.5. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach römisch 40 oder römisch 40 in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
1.5. Der BF ist mehrfach vorbestraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF am XXXX wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 3 1 Fall StGB zu einer Geldstrafe von 1600 bzw. 800 Euro verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF am römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 3, 1 Fall StGB zu einer Geldstrafe von 1600 bzw. 800 Euro verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF am XXXX wegen der §§ 15 StGB § 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 1440 Euro verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF am römisch 40 wegen der Paragraphen 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 1440 Euro verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF am XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 2880 Euro verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF am römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 2880 Euro verurteilt.
Mit Schreiben vom XXXX hat die Staatsanwaltschaft XXXX das BFA wegen Anklageerhebung gegen den BF wegen § 297 Abs. 1 StGB verständigt.Mit Schreiben vom römisch 40 hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 das BFA wegen Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 297, Absatz eins, StGB verständigt.
1.6. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF ist seit der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom XXXX nicht eingetreten.1.6. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF ist seit der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom römisch 40 nicht eingetreten.
1.7. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am XXXX gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.1.7. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am römisch 40 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu der aktuellen privaten und familiären Situation des BF in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren.
2.2. Änderungen seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom XXXX wurden seitens des Antragstellers hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes behauptet, jedoch haben sich für das BVwG keine Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des BF entscheidungsrelevant geändert hätte oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. So ergibt sich sowohl aus der Mitteilung der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrum (AS 467) bzw. des vom BVwG beigeschafften Berichtes der Landespolizeidirektion Wien und telefonischer Rücksprache mit dieser, dass der BF weder akut suizidgefährdet ist, noch an einem Substitutionsprogramm teilnimmt oder anderweitig an einer akut schweren psychischen oder physischen Erkrankung bzw. lebensbedrohlicher Krankheit leidet. Vielmehr erhält der BF Medikamente gegen seine Schlaflosigkeit und depressive Verstimmung bzw. Ganzkörperschmerzen, was sich auch mit seinen Angaben in der Niederschrift vom XXXX deckt. Aus den dem BF zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten, in die sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, geht hervor, dass Medikamente auch in Afghanistan bzw. die grundsätzliche medizinische Betreuung und Versorgung in öffentlichen Spitälern erhältlich sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand nachhaltig eingeschränkt wäre, sodass sich für den BF eine maßgebliche Gefährdung hinsichtlich Art 3 EMRK ergeben würde.2.2. Änderungen seit Rechtskraft des Bescheides des BFA vom römisch 40 wurden seitens des Antragstellers hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes behauptet, jedoch haben sich für das BVwG keine Hinweise dahingehend ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des BF entscheidungsrelevant geändert hätte oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. So ergibt sich sowohl aus der Mitteilung der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrum (AS 467) bzw. des vom BVwG beigeschafften Berichtes der Landespolizeidirektion Wien und telefonischer Rücksprache mit dieser, dass der BF weder akut suizidgefährdet ist, noch an einem Substitutionsprogramm teilnimmt oder anderweitig an einer akut schweren psychischen oder physischen Erkrankung bzw. lebensbedrohlicher Krankheit leidet. Vielmehr erhält der BF Medikamente gegen seine Schlaflosigkeit und depressive Verstimmung bzw. Ganzkörperschmerzen, was sich auch mit seinen Angaben in der Niederschrift vom römisch 40 deckt. Aus den dem BF zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten, in die sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, geht hervor, dass Medikamente auch in Afghanistan bzw. die grundsätzliche medizinische Betreuung und Versorgung in öffentlichen Spitälern erhältlich sind. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand nachhaltig eingeschränkt wäre, sodass sich für den BF eine maßgebliche Gefährdung hinsichtlich Artikel 3, EMRK ergeben würde.
2.3. Die Feststellung, dass der BF mehrfach vorbestraft ist bzw. gegen diesen eine Anklage von Seiten der Staatsanwaltschaft nach § 297 Abs. 1 StGB erhoben wurde, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich bzw. dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX an das BFA.2.3. Die Feststellung, dass der BF mehrfach vorbestraft ist bzw. gegen diesen eine Anklage von Seiten der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB erhoben wurde, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich bzw. dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das BFA.
2.4. Zu den Feststellungen unter II.1.2 ist Folgendes festzuhalten:2.4. Zu den Feststellungen unter römisch zwei.1.2 ist Folgendes festzuhalten:
Der BF begründete seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass seine Fluchtgründe vom ersten Verfahren nach wie vor aufrecht sein würden. Im Erstverfahren habe er auch gesagt, dass er keine Probleme in Afghanistan haben würde, weil er immer im Iran gewesen sei. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würde er dort getötet werden. Jeden Tag würde es überall Explosionen in Afghanistan geben.
Das BVwG folgt hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens der Beurteilung des BFA, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da dem BF dies bereits vor Rechtskraft des Erstasylverfahrens bekannt war. Darüber hinaus erschließt sich dem BVwG auf Grund dieses Vorbringens keine Verfolgungsgefahr für den BF, da sich auch aus dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan aktualisiert am XXXX , wovon sich das BVwG durch Einsicht vergewissert hat, keine Hinweise darauf ergeben haben, dass jeder Rückkehrer auf Grund seines Aufenthaltes in Europa von den Taliban verfolgt würde und hat der BF keine ihn im Speziellen betreffende Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang dargelegt. Unabhängig davon wurde schon im ersten Verfahren keine entsprechende Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr des BF nach Afghanistan von Seiten der Taliban dem BF gegenüber beigemessen, weil diese zwei seiner Onkel getötet und das Haus bzw. die Felder seines Vaters beschlagnahmt hätten.Das BVwG folgt hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens der Beurteilung des BFA, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da dem BF dies bereits vor Rechtskraft des Erstasylverfahrens bekannt war. Darüber hinaus erschließt sich dem BVwG auf Grund dieses Vorbringens keine Verfolgungsgefahr für den BF, da sich auch aus dem aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan aktualisiert am römisch 40 , wovon sich das BVwG durch Einsicht vergewissert hat, keine Hinweise darauf ergeben haben, dass jeder Rückkehrer auf Grund seines Aufenthaltes in Europa von den Taliban verfolgt würde und hat der BF keine ihn im Speziellen betreffende Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang dargelegt. Unabhängig davon wurde schon im ersten Verfahren keine entsprechende Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr des BF nach Afghanistan von Seiten der Taliban dem BF gegenüber beigemessen, weil diese zwei seiner Onkel getötet und das Haus bzw. die Felder seines Vaters beschlagnahmt hätten.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, wovon sich das BVwG auch noch einmal durch Einsicht in das o.a. aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vergewissert hat. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
Die Lage in den Städten XXXX , die im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom XXXX als innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt wurden, kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden. Ebenso hat sich an der Feststellung im ersten Asylverfahren, dass der BF im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, weil dieser über eine Schulbildung und über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Iran verfügt nichts geändert. Unabhängig davon, ob sich die Familienangehörigen nach wie vor in XXXX aufhalten, kann überdies auf das schon im Bescheid des BFA des Erstverfahrens verwiesene in Afghanistan gebräuchliche Hawala Finanzsystem zurückgegriffen werden, wonach dem BF von Verwandten in Bedarfsfall Geld überwiesen werden kann. Abgesehen davon, dass auch bereits im Erstverfahren hingewiesen wurde, dass aus den UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Staatsangehöriger zu entnehmen ist, dass eine Rückkehr für alleine stehende, junge, gesunde Männer auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte möglich sei, könnte sich der BF auch an zahlreich tätige NGO wenden, um dort Unterstützung zu erhalten, die notwendig seien die Grundbedürfnisse an Verpflegung, Bildung usw. zu decken.Die Lage in den Städten römisch 40 , die im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom römisch 40 als innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt wurden, kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden. Ebenso hat sich an der Feststellung im ersten Asylverfahren, dass der BF im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, weil dieser über eine Schulbildung und über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Iran verfügt nichts geändert. Unabhängig davon, ob sich die Familienangehörigen nach wie vor in römisch 40 aufhalten, kann überdies auf das schon im Bescheid des BFA des Erstverfahrens verwiesene in Afghanistan gebräuchliche Hawala Finanzsystem zurückgegriffen werden, wonach dem BF von Verwandten in Bedarfsfall Geld überwiesen werden kann. Abgesehen davon, dass auch bereits im Erstverfahren hingewiesen wurde, dass aus den UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Staatsangehöriger zu entnehmen ist, dass eine Rückkehr für alleine stehende, junge, gesunde Männer auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte möglich sei, könnte sich der BF auch an zahlreich tätige NGO wenden, um dort Unterstützung zu erhalten, die notwendig seien die Grundbedürfnisse an Verpflegung, Bildung usw. zu decken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln."Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
Zu A)
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am XXXX befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat, auf die der BF verzichtete, eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am römisch 40 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat, auf die der BF verzichtete, eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zum Folgeantrag, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt.
Auch die für den BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Bescheid des BFA vom XXXX im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt.Auch die für den BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würde.
Das BVwG teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem BF kein schützenswertes Familien-, oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 IVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX als im Einklang mit dem Gesetz stehend.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, römisch vier m Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W124.2206703.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019