TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/6 L524 2214321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

AVG §35
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 94
EO §355
EO §359
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 359 heute
  2. EO § 359 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 359 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 359 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

L524 2214321-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2019, Zl. 4 Jv 51/17z-33 (458 Rev 4966/17k), betreffend Einbringung einer Geldstrafe und Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2019, Zl. 4 Jv 51/17z-33 (458 Rev 4966/17k), betreffend Einbringung einer Geldstrafe und Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird alsA) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird als

unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, rechtskräftig seit 05.02.2015, wurde dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer) die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO bewilligt.1. Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, rechtskräftig seit 05.02.2015, wurde dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer) die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO bewilligt.

2. Auf Grund des Antrags des Betreibenden vom 06.04.2017 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. § 355 iVm 359 EO von € 1.500,- verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 03.08.2017, 14 R 123/17g, keine Folge gegeben.2. Auf Grund des Antrags des Betreibenden vom 06.04.2017 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. Paragraph 355, in Verbindung mit 359 EO von € 1.500,- verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 03.08.2017, 14 R 123/17g, keine Folge gegeben.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.08.2017, 2 E 554/17h, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 1.508,- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Vorstellung.

5. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer auch angekündigt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG gegen ihn zu verhängen. In seiner Stellungnahme hierzu, die der Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnete, äußerte er sich zum Verfahren 2 C 313/14g. Seiner Ansicht nach handle es sich dabei um ein Fehlurteil.5. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer auch angekündigt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, AVG gegen ihn zu verhängen. In seiner Stellungnahme hierzu, die der Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnete, äußerte er sich zum Verfahren 2 C 313/14g. Seiner Ansicht nach handle es sich dabei um ein Fehlurteil.

6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2019, Zl. 4 Jv 51/17z-33 (458 Rev 4966/17k), wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, verhängte Geldstrafe von € 1.500,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 1.508,-, binnen zwei Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt II.). Dieser Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung (Spruchpunkt III.). Gemäß § 35 AVG wurde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 100,- verhängt (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2019, Zl. 4 Jv 51/17z-33 (458 Rev 4966/17k), wurde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, verhängte Geldstrafe von € 1.500,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 1.508,-, binnen zwei Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 35, AVG wurde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 100,- verhängt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in zwei anderen näher bezeichneten Verfahren einen "Zahlungsauftrag-Mandatsbescheid" angefochten habe und die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht jeweils abgewiesen worden seien. Auf Grund dieser vom Beschwerdeführer bereits einschlägig gemachten Erfahrungen hinsichtlich einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit müsse daher davon ausgegangen werden, dass dies für jedermann erkennbar sei.

7. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer erneut ausschließlich zum Urteil im Verfahren 2 C 313/14g äußert.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 11.02.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, rechtskräftig seit 05.02.2015, wurde dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer) die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO bewilligt.Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, rechtskräftig seit 05.02.2015, wurde dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer) die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß Paragraph 355, EO bewilligt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. § 355 iVm 359 EO von € 1.500,- verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz 03.08.2017, 14 R 123/17g, keine Folge gegeben.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. Paragraph 355, in Verbindung mit 359 EO von € 1.500,- verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz 03.08.2017, 14 R 123/17g, keine Folge gegeben.

Vom Beschwerdeführer wurde die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, dem Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h und dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 03.08.2017, 14 R 123/17g. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides - Schließung des Ermittlungsverfahrens:1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Schließung des Ermittlungsverfahrens:

§ 39 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 39, AVG lautet auszugsweise:

"§ 39. (1) - (2b) ...

(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird."

Die Schließung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 3 AVG soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) erfolgen. Eine "abgesonderte Berufung" (oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht) ist gegen eine solche Verfahrensanordnung voraussetzungsgemäß nicht zulässig.Die Schließung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) erfolgen. Eine "abgesonderte Berufung" (oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht) ist gegen eine solche Verfahrensanordnung voraussetzungsgemäß nicht zulässig.

§ 39 Abs. 5 AVG soll Vorkehrungen dagegen treffen, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein allzu langer Zeitraum verstreicht. Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen, soll das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten. Dies verpflichtet die Behörde freilich als solches nicht, vor der Erlassung des Bescheides das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. zu ergänzen (vgl. EB zur RV, BlgNR 193, XXVI. GP, Seite 3f).Paragraph 39, Absatz 5, AVG soll Vorkehrungen dagegen treffen, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein allzu langer Zeitraum verstreicht. Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen, soll das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten. Dies verpflichtet die Behörde freilich als solches nicht, vor der Erlassung des Bescheides das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. zu ergänzen vergleiche EB zur RV, BlgNR 193, römisch 26 . GP, Seite 3f).

Dies bedeutet, dass eine Schließung des Ermittlungsverfahrens mit Verfahrensanordnung vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Weder kommt die Schließung des Ermittlungsverfahrens mittels Bescheid in Betracht noch erfolgt eine solche erst im verfahrensabschließenden Bescheid.

Indem die Behörde erst im verfahrensabschließenden Bescheid das Ermittlungsverfahren geschlossen hat, hat es in Verkennung des Zwecks der Schließung des Ermittlungsverfahrens entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes bescheidmäßig darüber abgesprochen.

Die Schließung des Ermittlungsverfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186 mwN).Die Schließung des Ermittlungsverfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186 mwN).

Mangels Bescheidcharakters käme eine Anfechtung des Spruchpunkts I. somit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat aber gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ohnehin keine Beschwerde erhoben.Mangels Bescheidcharakters käme eine Anfechtung des Spruchpunkts römisch eins. somit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat aber gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ohnehin keine Beschwerde erhoben.

2. Zu Spruchpunkte II. und III. des Bescheides - Einbringung einer Geldstrafe:2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides - Einbringung einer Geldstrafe:

Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann. Dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann. Dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, weshalb dieser gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten ist.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, weshalb dieser gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten ist.

Die Beschwerde richtet sich in ihren Ausführungen gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, bei dem es sich um ein Fehlurteil handle. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu.Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu.

Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 27, mwN). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht berechtigt, über die Höhe der vom Bezirksgericht festgesetzten Geldstrafe zu befinden.Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 27, mwN). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht berechtigt, über die Höhe der vom Bezirksgericht festgesetzten Geldstrafe zu befinden.

Der Beschwerdeführer ist daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach verhängten Geldstrafe iHv € 1.500,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 1.508,--, verpflichtet.

Die Beschwerde legt keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ergibt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.Die Beschwerde legt keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ergibt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides - Mutwillensstrafe:3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides - Mutwillensstrafe:

§ 35 AVG lautet:Paragraph 35, AVG lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).

Die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde kann auch durch die Erhebung von Rechtsmitteln verwirklicht werden (VwSlg. 3410 A/1954;

vgl auch VwSlg 15.245 A/1928; VwGH 24.03.1997, 95/19/1705M;vergleiche auch VwSlg 15.245 A/1928; VwGH 24.03.1997, 95/19/1705M;

18.04.1997, 95/19/1706). Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 3; VwGH 29.06. 998, 98/10/0183; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl. auch VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).18.04.1997, 95/19/1706). Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 3; VwGH 29.06. 998, 98/10/0183; 16.02.2012, 2011/01/0271; vergleiche auch VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).

Die belangte Behörde erblickt die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darin, dass der Beschwerdeführer bereits in zwei anderen Verfahren einen Mandatsbescheid mittels Vorstellung angefochten habe und die Beschwerde gegen den anschließenden Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei.

In dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in zwei anderen Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt als dem gegenständlichen Verfahren zugrunde lag, nicht obsiegen konnte, kann nicht auf eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im gegenständlichen Verfahren geschlossen werden.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bezirksgericht, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Einhebungsgebühr, ersatzlose Teilbehebung, Geldstrafe,
Gewaltentrennung, Mutwillensstrafe, Zahlungsauftrag, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2214321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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