Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2215631-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 14.01.2019, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.01.2019, OB:
XXXX , beschlossen:römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 14.01.2019, OB:Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 14.01.2019, OB:
XXXX , gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
15.06.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")15.06.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
22.10.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Vorliegen einer Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder einer vergleichbaren schweren Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03., GdB 40 vH"
25.10.2018 - Parteiengehör
06.11.2018 - Stellungnahme der bP zum Parteiengehör vom 25.10.2018
11.12.2018 - Nachreichung eines Befundes der Abteilung für Augenheilkunde vom 10.12.2018
20.12.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachtens, GdB 60 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Vorliegen einer Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wegen "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder einer vergleichbaren schweren Stoffwechselerkrankung nach Pos 09.03., GdB 40 vH"
14.01.2019 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung
28.02.2019 - Beschwerde der bP
07.03.2019 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist deutsche Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist deutsche Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft.
Die bP ist seit 12.05.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH.
Am 15.06.2018 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Am 15.06.2018 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).
Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 22.10.2018 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
-12/1996 rechts-cerebraler Insult mit passagerer Halbseitensymptomatik links;
-1997 rechts-cerebrale TIA
-Zerrung des medialen Seitenbandes, Knorpel und Meniskusschaden I° (2008)
-Bandscheibenprolaps L5S1 (2008)
-7/2014 rechts-cerebrale TIA, nachfolgend rechts-cerebraler ischämischer Insult bei Arteria cerebri media Stenose rechts;
-rezidivierende depressive Verstimmung mit somatischen Syndrom
-2 x Dickdarmentzündung (Colitis) 2008
-Diabetes mellitus Typ II, ED 2008; mit Spätschäden der Niere und Neuropathie der unteren Extremitäten (diabetische Nephropathie und Polyneuropathie und diabetesbedingte Netzhauterkrankung (seit Anfang 2018)-Diabetes mellitus Typ römisch zwei, ED 2008; mit Spätschäden der Niere und Neuropathie der unteren Extremitäten (diabetische Nephropathie und Polyneuropathie und diabetesbedingte Netzhauterkrankung (seit Anfang 2018)
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet die wesentliche Verschlechterung seit dem letzten Gutachten sei die abnehmende Sehkraft. Er habe Kortison bekommen müssen zuletzte ins linke Auge. Nun habe er abgesehen von der diabetischen Netzhauterkrankung einen grauen Starr links und die Sehkraft sei derzeitig unter 12%. Rechts sei der Graue Starr operiert worden und er sehe mit Brille nun gut. Aber durch die Netzhauterkrankung müsse er sich immer wieder aufs Neue sorgen, da mal rechts, mal links ein Schleier die Sicht trübe.Herr römisch 40 berichtet die wesentliche Verschlechterung seit dem letzten Gutachten sei die abnehmende Sehkraft. Er habe Kortison bekommen müssen zuletzte ins linke Auge. Nun habe er abgesehen von der diabetischen Netzhauterkrankung einen grauen Starr links und die Sehkraft sei derzeitig unter 12%. Rechts sei der Graue Starr operiert worden und er sehe mit Brille nun gut. Aber durch die Netzhauterkrankung müsse er sich immer wieder aufs Neue sorgen, da mal rechts, mal links ein Schleier die Sicht trübe.
Seit dem zweiten Schlaganfall im Jahr 2014 leide er unverändert an einer Schwäche im linken Arm, mit Einschränkung der Greiffähigkeit. Große Schwierigkeiten habe er bei feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand. Es falle ihm auch ständig etwas aus der Hand. Er habe weiters eine Schwäche im linken Bein, beim Treppensteigen brauche er einen Handlauf. Seit einiger Zeit habe er Schmerzen im rechten Gesäß, mit Ausstrahlung bis in den rechten Fuß. Diese würden die Gehstrecke auf 100-200m limitieren. Er müsse dann aufgrund der brennenden Schmerzen rasten, und bis zu 15min warten, bis sie weider nachließen. Aus diesem Grunde führe er immer einen "Sitz-Gehstock" mit sich. An manchen Tagen habe er zudem durch Instabilität im linken Kniegelenk Koordinationsstörungen. Er habe sich ehemals beim Skifahren wahrscheinlich einen Bänderriß zugezogen. Die Diabetische Nervenschädigung sei gleichbleibend auf die Füße beschränkt. Er habe ein Taubheitsgefühl in den Sohlen, ließe sich regelmäßig anschauen, damit er keine Infektionen übersehe. Sein Zucker sei mit der sorgsamen Kostauswahl und Insulin gut eingestellt (HBA1c 6-7). Die Stimmung sei unterschiedlich, abhängig von seiner Tagesverfassung. Er habe große Probleme, mit Menschen Ansammlungen. Es reichten 4-5 im Raum, dann würde er unruhig und spüre wie die Aggression in im wachse. Er habe eine Freundin und einige echte Freunde, mit denen er sich treffe. Ansonsten vermeide er Menschenansammlungen, da er seit seinem Schlaganfall sich durch diese bedrängt fühle. Die sonstige vegetative Anamnese ist blande.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Clopidogrel 75mg
Pantoloc 40mg
Ramipril 5mg
ThromboASS 100mg
Tresiba
Synjardy
Resuvalan
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2008.03 MRI linkes Knie: Zerrung des medialen Seitenbandes, Knorpel und Meniskusschaden I°
2008.03 KH XXXX : Diskusprolaps rechts L5S12008.03 KH römisch 40 : Diskusprolaps rechts L5S1
2016.09. Gutachten Dr XXXX : -12/1996 rechts-cerebraler Insult mit passagerer Halbseitensymptomatik links;1997 rechts-cerebrale TIA;2016.09. Gutachten Dr römisch 40 : -12/1996 rechts-cerebraler Insult mit passagerer Halbseitensymptomatik links;1997 rechts-cerebrale TIA;
7/2014 rechts-cerebrale TIA, nachfolgend rechts-cerebraler ischämischer Insult bei Arteria cerebri media Stenose rechts;7 aus 2014, rechts-cerebrale TIA, nachfolgend rechts-cerebraler ischämischer Insult bei Arteria cerebri media Stenose rechts;
rezivierende depressive Verstimmung; der Proband steht in
regelmäßiger psychiatrischer Betreuung bei Herrn Dr. XXXX und inregelmäßiger psychiatrischer Betreuung bei Herrn Dr. römisch 40 und in
regelmäßiger neurologischer Betreuung bei Herrn Dr. XXXX ; 2 x Colitis 2008; Sulcus-ulnaris-Syndrom (operativ saniert) 2013;regelmäßiger neurologischer Betreuung bei Herrn Dr. römisch 40 ; 2 x Colitis 2008; Sulcus-ulnaris-Syndrom (operativ saniert) 2013;
Circumcision; Diabetes mellitus Typ II, ED 2008;Circumcision; Diabetes mellitus Typ römisch zwei, ED 2008;
2016.08 Dr. XXXX : mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom2016.08 Dr. römisch 40 : mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom
2017.03 Aktengutachten Dr. XXXX : GdB 60%, (40% Depression, 30% DM II, 30% Z.n cerebralen Insult)2017.03 Aktengutachten Dr. römisch 40 : GdB 60%, (40% Depression, 30% DM römisch zwei, 30% Z.n cerebralen Insult)
2018.06 Augenärztliches Gutachten Dr XXXX : Herr XXXX leidet an
einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Zu den bereits
vorhandenen Spätschaden der Niere und der Neuropathie der unteren
Extremitaten (diabetische Nephropathie und Polyneuropathie) ist nun
auch eine diabetesbedingte Netzhauterkrankung seit Anfang 2018
dazugekommen. Visus rechts mit Korrektur 0,6 (-l,5sph=-l,75cyl/20°),
links mit Korrektur 0,16 (-2,0sph=-l,5cyl/160°)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
Adipös
Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 126/69
Klinischer Status - Fachstatus:
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbstständig. Die Wirbelsäule ist im BWS gerade. Keine skoliotische Verkrümmung, leicht vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule (Haltungsschwäche). Die Schultern gleich hochstehend. Keine Druckschmerzen über den Dornfortsätzen der Wirbelkörper. Die paravertebrale Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule ist beidseits verhärtet. Die Trapezius Muskulatur ebenfalls beidseits verhärtet.
BWS: Ott: 30/32 cm, Fingerkuppen-Bodenabstand 20 cm. Im Stehen kein Beckenschiefstand, Lasegue beidseits negativ.
An den oberen Extremitäten keine Einschränkungen der Beweglichkeit angegeben, alle Gelenke frei beweglich, Nackengriff, Schultergriff, Schürzengriff können vorgezeigt werden. Die Finger sind frei beweglich die Handmuskulatur beidseits nicht verschmächtig. Faustschluss rechts kräftiger als links, Durchblutung und Sensibilität ungestört.
Untere Extremitäten:
Die Beinachsenstellung ist regelrecht. Keine Druckschmerzen über den Hüftgelenken. Bewegungsumfang der Hüftgelenke beidseits nur endgradig eingeschränkt, kein Stauchungsschmerz. Kniegelenke: an beiden Kniegelenken keine wesentlichen Druckschmerzen. Bewegungsumfang beidseits nicht herabgesetzt. An beiden Kniegelenken kein Gelenkserguss, die Gelenke sind bandstabil.
Sprunggelenke: unauffällig. Die Zehenbeweglichkeit frei. Taubheitsgefühl der Fußsohlen, ansonsten grob neurologische Untersuchung unauffällig. Durchblutung und Sensibilität ungestört.
Herz-/ Lungen Auskultations- und Perkussionsbefund Unauffällig, Bauch weich, keine Hepato-Splenomegalie.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild ist etwas steif, aber hinkfrei, Zehenstand, Zehengang, Fersenstand, Fersengang können nur sehr eingeschränkt vorgezeigt werden (Koordinationsstörung). Einbeinstand ist rechts und links nur kurz möglich.
Status Psychicus:
zur Zeit leicht dysthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Episodische Depression, mit somatischen Syndrom und mit geringer sozialer Beeinträchtigung oberer Rahmensatz, da Unverträglichkeit größerer Menschenansammlungen eine psychische Beeinträchtigung auslöst.
Pos. Nr. 03.04.01 GdB 40%
2 insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage oberer Rahmensatz, da Spätschäden, mit funktioneller Beeinträchtigung trotz stabiler Stoffwechsellage Pos. Nr. 09.02.02 GdB 40%
3 Zustand nach rechtshirnigen Schlafanfall, linksseiten Schwäche mittlerer Rahmensatz, da feinmotorische Störungen und Kraftminderung Pos. Nr. 04.01.01 GdB 30%
4 Mäßige Hypertonie Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20%
5 chronische Bandscheiben Erkrankung Lendenwirbelsäule (Bandscheibenprolaps L5 S1) - Funktionseinschränkungen geringen Grades oberer Rahmensatz, da an manchen Tagen die Ausstrahlung in das rechte Bein die Mobilität einschränkt
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB N°1 wird durch N°2 und 3 um eine Stufe gesteigert wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. N°4 und 5 steigern wegen Geringfügigkeit den GdB nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Sulcus-ulnaris-Syndrom (operativ saniert) 2013; grauer Starr, Zustand nach Dickdarmentzündung, Zustand nach Zerrung des medialen Seitenbandes, Knorpel und Meniskusschaden I°
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung des führenden Leidens. Die Verschlechterung der Spätschäden durch den DM II führt zu einer Anhebung des GdB dieser Positionsnummer, verändert aber nicht den Gesamt GdB, da die Positionsnummer, bereits zuvor eine Stufensteigerung erwirkt hatte. Die zusätzlichen angeführten Leiden (Rückenschmerzen und Knieschmerzen links) steigern den GdB wegen mäßiger Funktionsbehinderung nicht weiter.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung des führenden Leidens. Die Verschlechterung der Spätschäden durch den DM römisch zwei führt zu einer Anhebung des GdB dieser Positionsnummer, verändert aber nicht den Gesamt GdB, da die Positionsnummer, bereits zuvor eine Stufensteigerung erwirkt hatte. Die zusätzlichen angeführten Leiden (Rückenschmerzen und Knieschmerzen links) steigern den GdB wegen mäßiger Funktionsbehinderung nicht weiter.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung des GdB
[X] Dauerzustand
...
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Die erforderliche Gehstrecke kann ohne Hilfsmittel angemessen zurückgelegt werden, ebenso das mühelose Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung mit anhalten, in öffentlichen Verkehrsmitteln.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen Im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H.
..."
Am 25.10.2018 gewährte die bB Parteiengehör. Die bP führte in einer Stellungnahme am 06.11.2018 aus: "Ich bin mit der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Veränderungen nicht einverstanden. Die Sehleistung des linken Auges betrug bei der letzten Messung nur mehr 10%. Die Behandlung beider Augen ist am laufen. Mein nächster Termin im KH XXXX ist am 10-12-2018. Leider ist der Arzt, der mich bisher behandelt hat (Dr. XXXX ) nach XXXX gegangen und ich werde am 10-12 erst meinen neuen behandelnden Arzt kennenlernen. Ich hoffe von ihm dann einen Befund zu bekommen in dem auch das weitere Prozedere dokumentiert sein wird. Momentan haben die bisherigen Behandlungen (Läserung, Injektion) beim linken Auge noch nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Die angedachten Staroperationen an beiden Augen werden erst durchgeführt, wenn die Behandlungen mit Injektionen und Läsern abgeschlossen sind. Ich bitte daher um Berücksichtigung meiner verminderten Sehkraft."Am 25.10.2018 gewährte die bB Parteiengehör. Die bP führte in einer Stellungnahme am 06.11.2018 aus: "Ich bin mit der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Veränderungen nicht einverstanden. Die Sehleistung des linken Auges betrug bei der letzten Messung nur mehr 10%. Die Behandlung beider Augen ist am laufen. Mein nächster Termin im KH römisch 40 ist am 10-12-2018. Leider ist der Arzt, der mich bisher behandelt hat (Dr. römisch 40 ) nach römisch 40 gegangen und ich werde am 10-12 erst meinen neuen behandelnden Arzt kennenlernen. Ich hoffe von ihm dann einen Befund zu bekommen in dem auch das weitere Prozedere dokumentiert sein wird. Momentan haben die bisherigen Behandlungen (Läserung, Injektion) beim linken Auge noch nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Die angedachten Staroperationen an beiden Augen werden erst durchgeführt, wenn die Behandlungen mit Injektionen und Läsern abgeschlossen sind. Ich bitte daher um Berücksichtigung meiner verminderten Sehkraft."
Am 11.12.2018 reichte die bP einen Befund der Abteilung für Augenheilkunde vom 10.12.2018 nach.
Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstelltes Ergänzungsgutachten der Allgemeinmedizinerin vom 20.12.2018 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Episodische Depression, mit somatischen Syndrom und mit geringer sozialer Beeinträchtigung oberer Rahmensatz, da Unverträglichkeit größerer Menschenansammlungen eine psychische Beeinträchtigung auslöst. Pos. Nr. 03.04.01 GdB 40%
2 insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage oberer Rahmensatz, da Spätschäden, mit funktioneller Beeinträchtigung trotz stabiler Stoffwechsellage Pos. Nr. 09.02.02 GdB 40%
3 Zustand nach rechtshirnigen Schlafanfall, linksseiten Schwäche mittlerer Rahmensatz, da feinmotorische Störungen und Kraftminderung Pos. Nr. 04.01.01 GdB 30%
4 Sehstörungen, (Sehschärfe links 0,16, rechts 0,6) lt. Tab.
Pos. Nr. 11.02.01 GdB 30%
5 Mäßige Hypertonie Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20%
6 chronische Bandscheiben Erkrankung Lendenwirbelsäule (Bandscheibenprolaps L5 S1) - Funktionseinschränkungen geringen Grades oberer Rahmensatz, da an manchen Tagen die Ausstrahlung in das rechte Bein die Mobilität einschränkt
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB N°1 wird durch N°2 und 3 um eine Stufe gesteigert wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. N°4 wird unter Pos. N°2 berücksichtigt, und wirkt sich auf die Wahl eines höheren Rahmensatzes aus, daher führt es zu keiner weiteren Stufensteigerung. N°5 und 6 steigern wegen Geringfügigkeit den GdB nicht weiter.
...
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Die erforderliche Gehstrecke kann ohne Hilfsmittel angemessen zurückgelegt werden, ebenso das mühelose Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung mit anhalten, in öffentlichen Verkehrsmitteln.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
..."
Mit Bescheid vom 14.01.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.
Am 28.02.2019 erhob die bP Beschwerde. Die bP richtete diese zum einen gegen die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesbezüglich führte die bP wörtlich aus: "Die Untersuchung, insbesondere auch meine Augen, wo eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde von der Allgemeinmedizinerin, Frau Dr. XXXX in XXXX durchgeführt. Frau XXXX ist weder eine Augenfachärztin noch entspricht die Darstellung meiner gesundheitlichen Probleme hinsichtlich meiner Augen den Tatsachen. In ihrem Befund wurde festgehalten, dass die Operation des rechten Auges wegen Grauem Star bereits erfolgt sein, was nicht stimmt, da ich diesen OP-Termin erst am 13.3.2019 habe. Hier ist schon einmal festzuhalten, dass diese Ärztin auch meine Schilderungen nicht wahrheitsgemäß weitergegeben hat. Dass ich mit der Brille nun gut sehe, ist absolut absurd. Was hier richtig anzumerken ist, ist der Umstand, dass ich am linken Auge gelasert wurde (um die Augenblutung zu stoppen). Meine beiden Augen werden dzt. medikamentös behandelt. Dies erzeugt eine Sehbeeinträchtigung, welche sich so zeigt, dass ich in jedem Auge ein selbstauflösendes Medikament (Ozurdex) habe. Dies ist für mich als kleiner schwarzer Strich, und zwar in jedem Auge, sichtbar, und das seit Jänner 2019 übereinen längeren Zeitraum. Durch die Medikation ist die Brillenstärke nicht mehr 100 % adäquat, aber laut meinem behandelndem Augenarzt sollte ich die neue Brille erst nach der Star- Operation anpassen lassen. Abschließend kann zu meinem Augenproblem gesagt werden, dass hier eindeutig eine Verschlechterung vorliegt und diese auch berücksichtigt werden sollte."Am 28.02.2019 erhob die bP Beschwerde. Die bP richtete diese zum einen gegen die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Diesbezüglich führte die bP wörtlich aus: "Die Untersuchung, insbesondere auch meine Augen, wo eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, wurde von der Allgemeinmedizinerin, Frau Dr. römisch 40 in römisch 40 durchgeführt. Frau römisch 40 ist weder eine Augenfachärztin noch entspricht die Darstellung meiner gesundheitlichen Probleme hinsichtlich meiner Augen den Tatsachen. In ihrem Befund wurde festgehalten, dass die Operation des rechten Auges wegen Grauem Star bereits erfolgt sein, was nicht stimmt, da ich diesen OP-Termin erst am 13.3.2019 habe. Hier ist schon einmal festzuhalten, dass diese Ärztin auch meine Schilderungen nicht wahrheitsgemäß weitergegeben hat. Dass ich mit der Brille nun gut sehe, ist absolut absurd. Was hier richtig anzumerken ist, ist der Umstand, dass ich am linken Auge gelasert wurde (um die Augenblutung zu stoppen). Meine beiden Augen werden dzt. medikamentös behandelt. Dies erzeugt eine Sehbeeinträchtigung, welche sich so zeigt, dass ich in jedem Auge ein selbstauflösendes Medikament (Ozurdex) habe. Dies ist für mich als kleiner schwarzer Strich, und zwar in jedem Auge, sichtbar, und das seit Jänner 2019 übereinen längeren Zeitraum. Durch die Medikation ist die Brillenstärke nicht mehr 100 % adäquat, aber laut meinem behandelndem Augenarzt sollte ich die neue Brille erst nach der Star- Operation anpassen lassen. Abschließend kann zu meinem Augenproblem gesagt werden, dass hier eindeutig eine Verschlechterung vorliegt und diese auch berücksichtigt werden sollte."
Zum anderen erhob die bP nach neuerlicher Antragstellung und unter Darlegung ihrer psychischen Funktionseinschränkungen auch Beschwerde gegen die "Nichtgewährung" der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
Am 07.03.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
In dem für die Entscheidungsfindung der bB - nach Vorlage eines Befundes der Abteilung für Augenheilkunde vom 10.12.2018 - in Auftrag gegebenen ergänzenden Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin vom 20.12.2018 wurde dem Auftrag der bB nicht entsprochen und hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben - dies aus den folgenden Erwägungen:
Die mit der Zuckerkrankheit in Verbindung stehenden Gesundheitsschädigungen stufte die Sachverständige unter die Pos Nr 09.02.02 (insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage, Rahmensatz 30-40%) mit einem GdB 40% (bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand oder bei funktioneller Diabeteseinstellung [Basis-Bolus-Therapie], gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage) ein. In der Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes führte die Medizinerin aus:
"Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage - oberer Rahmensatz, da Spätschäden, mit funktioneller Beeinträchtigung trotz stabiler Stoffwechsellage." Weiters wurde die bei der bP vorliegende diabetisch bedingte Augenerkrankung unter die Pos Nr 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens [Sehschärfe mit Korrektur] nach Tabelle) mit 30% eingeschätzt. In der Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes legte die Sachverständige dar: "Sehstörungen (Sehschärfe links 0,16, rechts 0,6), laut Tabelle."
Die Allgemeinmedizinerin hat im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Spätschäden in Zusammenhang mit dem insulinpflichtigen Diabetes - die Polyneuropathie (untere Extremitäten) und die Neuropathie (Nierenerkrankung) - der Position 09.02.02 unterstellt und mit 40% bewertet.
Diese von der Gutachterin vorgenommene Gesamteinschätzung unter die PosNr 09.02.02 erweist sich in Bezug auf die vorliegende Polyneuropathie als nicht nachvollziehbar, da gemäß der Einschätzungsverordnung Polyneuropathien als funktionelle Einschränkungen in Abschnitt 04.06 (Polyneuropathien und Polyneuritiden) erfasst sind. Die Frage, warum eine einheitliche Bewertung mit der Zuckerkrankheit - die Gesundheitsschädigung der peripheren Nerven betreffend - vorgenommen wurde, wurde von der bB nicht beanstandet und keiner ergänzenden Sachverhaltserhebung zugeführt.
Unschlüssig und demnach nicht nachvollziehbar erweist sich auch die vorliegende Einschätzung unter die Pos Nr 09.02.02 bezüglich der bei der bP bestehenden Neuropathie, weil laut Abschnitt 09.02 (Diabetes mellitus) der Einschätzungsverordnung die Einschätzung von der Schwere, der Häufigkeit und der Dauer der Komplikationen abhängig ist. Die Frage, ob bei der bP der Diabetes mellitus - gerade aufgrund der bereits vorhandenen Spätschäden der Niere - nicht eine Einschätzung unter die Pos Nr 09.02.05 (Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglykämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen, Rahmensatz 70-100%) in Betracht kommt, wurde von der bB nicht beanstandet und keiner ergänzenden Sachverhaltserhebung zugeführt.
Sehbehinderungen sind laut Abschnitt 09.02 (Diabetes mellitus) der Einschätzungsverordnung gesondert einzuschätzen. Demgemäß hat die Sachverständige die diabetesbedingten Sehstörungen in Form der Retinopathie (Netzhauterkrankung) gemäß dem Abschnitt 11.02 (Sehstörungen) der Einschätzungsverordnung unter die Pos Nr 11.02.01 mit 30% eingeschätzt. Laut Abschnitt 11.02 (Sehstörungen) hängt bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinaus hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Bei Kombination von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es im Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.
Obschon sich, wie oben dargestellt, nach der Einschätzungsverordnung ableiten lässt, dass es sich beim bei der bP vorliegenden Grauen Star um eine Trübung der Augenlinse, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens und damit zum Verlust der Sehschärfe führt, handelt, hat die Allgemeinmedizinerin dennoch in ihrer Begründung nicht schlüssig dargelegt, warum der Graue Star keinen Grad der Behinderung erreicht.
Nicht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung (so sind die Sehbehinderungen, wie oben bereits angeführt, gesondert einzuschätzen) und nicht nachvollziehbar stellt sich auch die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung in Bezug auf die Augenerkrankung dar, als die Sachverständige ausführt, dass die Sehstörungen schon beim Diabetes mellitus bei der Wahl des höheren Rahmensatzes von 40% berücksichtigt worden seien, diese daher zu keiner weiteren Stufensteigerung den Gesamtgrad der Behinderung betreffend führen. Dass die 30% Grad der Behinderung bezüglich Augenerkrankung den Gesamtgrad der Behinderung also nicht steigern, stellt sich im Hinblick auf das oben Erörterte sowohl als unzureichend begründet als auch unschlüssig dar. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als mangelhaft und wurde dies von der bB nicht beanstandet und keiner ergänzenden Sachverhaltserhebung zugeführt.
Das allgemeinmedizinische Gutachten lässt eine Auseinandersetzung mit den genannten Beschwerden vermissen, jedoch wird eine solche erforderlich sein, um den sämtlichen Leiden der bP gerecht zu werden und ein abschließendes Gesamtbild der Beeinträchtigungen zu erhalten.
Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1 im Generellen und die in den Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und ist vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw unzureichend vorgenommenen Auseinandersetzung mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen die Polyneuropathie (untere Extremitäten) und die Neuropathie (Nierenerkrankung) sowie die Retinopathie (Netzhauterkrankung) betreffend ebensolche durchzuführen.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Soweit von der bP auch die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und der beantragte Parkausweis nach § 29b StVO in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das zu klärende Vorliegen über den Grad der Behinderung im Behindertenpass zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über die noch offenen Anträge zu treffen hat (vgl zu § 29b StVO die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).3.4. Soweit von der bP auch die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und der beantragte Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das zu klärende Vorliegen über den Grad der Behinderung im Behindertenpass zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über die noch offenen Anträge zu treffen hat vergleiche zu Paragraph 29 b, StVO die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).
Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig sowohl über den Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als auch über den Antrag des § 29b StVO abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf die dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschlüsse L517 2215631-2 und L517 2215631-3 verwiesen.Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig sowohl über den Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als auch über den Antrag des Paragraph 29 b, StVO abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf die dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschlüsse L517 2215631-2 und L517 2215631-3 verwiesen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2215631.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019