TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 W107 2219038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W107 2219038-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 11.03.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 11.03.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Kunar zu stammen, jedoch bereits im Kleinkindalter gemeinsam mit seinem Bruder aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zu seinem Onkel nach Pakistan gebracht worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und habe keine Schulbildung. In Pakistan habe er in der Landwirtschaft und als Müllsammler gearbeitet. In Afghanistan habe er niemanden mehr. Seine Eltern seien verstorben, seine Verwandten väterlicherseits seien alle in Pakistan, sein Bruder halte sich derzeit in Bulgarien auf.

3. Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge; außerdem sei die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt erschwert, zumal auch keine staatliche Unterstützung zu erwarten sei.

4. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grundlage seines Verlängerungsantrags eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2019 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet und dem Antrag "vollinhaltlich" stattgegeben.4. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grundlage seines Verlängerungsantrags eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2019 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet und dem Antrag "vollinhaltlich" stattgegeben.

5. Am 11.03.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.5. Am 11.03.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

6. Aufgrund dieses Antrags wurde der Beschwerdeführer am 26.04.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.05.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 11.05.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.05.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Bescheid vom 11.05.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - nach Wiedergabe des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 26.03.2019 - zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Schutzgewährung eine Person gewesen, der ohne familiären Rückhalt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar gewesen sei. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt jedoch geändert. Zwar liege eine Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers vor, jedoch stehe dem Beschwerdeführer nunmehr eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif offen, welche als ausreichend sicher zu bewerten seien. Der Beschwerdeführer könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten, da er im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich unweigerlich einen Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt habe. Er könne nun, auch auf sich alleine gestellt, etwaige Hindernisse, wie mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, überwinden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Aufenthalt in Österreich zudem bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm im Falle einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen und entsprechend hilfreich sein werde. Es sei weiter auf die Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Paschtunen sowie auf internationale und nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer nach Afghanistan hinzuweisen. Im Verfahren sei zwar nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif über Anknüpfungspunkte verfüge, gemäß der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung führe dieser Umstand aber nicht zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde.

9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt W107 2219038-1 betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 26.03.2019) sowie durch Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges.

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene und somit volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu, ist ledig und kinderlos.Der am römisch 40 geborene und somit volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Paschtu, ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar geboren, lebte dort bis zu seinem siebenten Lebensjahr und zog danach zu seinem Onkel nach Pakistan, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufhielt. Der Beschwerdeführer arbeitete in Pakistan in der Landwirtschaft und als Müllsammler.

Am 10.07.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 wurde dem (bereits damals volljährigen) Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf Basis der Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfügt und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert ist. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grundlage seines Verlängerungsantrags eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2019 erteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung wurde als glaubhaft erachtet, dem Antrag wurde "vollinhaltlich" stattgegeben, eine nähere Begründung konnte entfallen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 auf (neuerliche) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem nunmehrigen Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers infolge der in Österreich gewonnen Lebenserfahrung, der Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Paschtunen und der Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer in Afghanistan begründet.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 auf (neuerliche) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem nunmehrigen Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers infolge der in Österreich gewonnen Lebenserfahrung, der Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Paschtunen und der Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer in Afghanistan begründet.

Es wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 und seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Seit April 2019 arbeitet er in Österreich als Küchen- bzw. Reinigungshilfe in einem Restaurant.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, auf die der Beschwerdeführer von der belangten Behörde verwiesen wird, nach wie vor über kein soziales Netzwerk.

2. Beweiswürdigung:

Der im Spruch angeführte Name des Beschwerdeführers dient mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Das im Spruch wiedergegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers resultiert aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, woraus sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt ergibt. Nach diesem Datum war der Beschwerdeführer auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 20.05.2016 volljährig.

Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunftsprovinz, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Umzug nach Pakistan und seiner Berufserfahrung, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und bereits dem angefochtenen Beschied zugrunde gelegten - Aussagen zu zweifeln.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif, nach wie vor über kein soziales Netzwerk verfügt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 26.04.2019 erklärte er diesbezüglich, dass seine Eltern verstorben seien und seine Onkel und Tanten väterlicherseits in Pakistan leben würden. Zu seinem Bruder habe er seit dessen Flucht nach Bulgarien keinen Kontakt mehr. Zwar habe er Tanten und Onkel mütterlicherseits, die in Afghanistan, vermutlich in Kabul, leben würden, zu diesen bestehe aber kein Kontakt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif oder Herat Stadt verfüge.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich geht aus den vorgelegten Integrationsunterlagen hervor.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Gegenstand des Bescheides vom 20.05.2016, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 11.05.2017 sowie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 sowie auch seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, folgt zum einen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und konnte zudem im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 20.05.2016 zugrundeliegenden Begründung mit der, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom römisch 40 . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zu I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und III. - VII. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zu römisch eins. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in Paragraph 9, AsylG geregelt, der wie folgt lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(...)"

Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und Artikel 16, Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.

Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Die Beweislast für den Wegfall der Voraussetzungen sowie die Darlegung des substanziell und nachhaltig geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalts trifft aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens zur Gänze das Bundesamt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mit Erkenntnis vom 22.03.2019, GZ. W137 1424715-2 ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des Wegfalls der Voraussetzungen nicht nur der ursprüngliche (Zuerkennungs-)Bescheid oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Begründung allfälliger bereits erfolgter Verlängerungen des Status. Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang aber nicht bei jeder neuerlichen Verlängerungsprüfung gänzlich frei in seiner Beurteilung des Sachverhalts, sondern an seine bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen und allenfalls solche des Gerichts gebunden. Insbesondere kann eine Aberkennung von subsidiärem Schutz ohne zusätzliche entscheidungsrelevante Faktoren nicht auf Veränderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (gegenüber jenem bei erstmaliger Zuerkennung) gestützt werden, die - obwohl dem BFA bereits bekannt - einer bisherigen Verlängerung des Status nicht entgegengestanden sind.

Im konkreten Fall hat das BFA die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bescheid vom 20.05.2016 im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert sei, zumal diesbezüglich auch eine staatliche Unterstützung nicht zu erwarten sei.

Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunar) wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid als nicht sicher eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 (Stand: 26.03.2019) - auf eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternativen begründete die belangte Behörde - neben der Einschätzung der Sicherheitslage als ausreichend sicher - maßgeblich damit, dass der Beschwerdeführer sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, da er im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich unweigerlich einen Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt habe. Er könne nun auch auf sich alleine gestellt etwaige Hindernisse, wie mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, überwinden. Weiter wurde im angefochtenen Bescheid auf internationale wie nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer nach Afghanistan sowie auf die Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Paschtunen hingewiesen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 20.05.2016 geführt haben, nicht dargetan:Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 20.05.2016 geführt haben, nicht dargetan:

Im Hinblick auf die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich unweigerlich einen Zuwachs an Lebenserfahrung gesammelt habe, handelt es sich hierbei nur insofern um die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Mai 2016 drei Jahre älter geworden ist. Dass dem Alter des Beschwerdeführers bei der Zuerkennung bzw. nunmehrigen Aberkennung des subsidiären Schutzes eine wesentliche Rolle gekommen ist, erscheint auch deswegen zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt volljährig war. Ebenso wenig hat die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine Änderung erfahren und gab der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren an, über Berufserfahrung zu verfügen.

Keinerlei Begründungswert kommt der kryptischen Formulierung im angefochtenen Bescheid zu, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm im Fall einer Rückkehr in Anbetracht des damit gewonnenen Erfahrungsschatzes zugutekommen werde.

Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Verweiseses auf die "Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Paschtunen" ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine nunmehr geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 20.05.2016 und seit der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 11.05.2017 keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Vermeint das Bundesamt letztlich, dass der Beschwerdeführer nun auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könne, die Unterstützungsleistungen für Rückkehrer anbieten würden, ist auch darin keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Bescheid vom 20.05.2016 zu erkennen. Bereits im damaligen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, dass die afghanische Regierung mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen kooperiere, um Rückkehrern Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Auf Basis dieser Feststellungen wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass keine staatliche Unterstützung bezüglich der Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln zu erwarten sei. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich unverändert eine Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen. Zugleich geht daraus hervor, dass sich Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung und eine vorübergehende Unterkunft konzentrieren, wobei Rückkehrer seit dem Jahr 2016 gar nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft erhalten. Eine wesentliche Veränderung der Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Bescheid vom 20.05.2016 ist im Hinblick auf - insbesondere - staatliche Unterstützungs- und Versorgungsleistungen somit nicht gegeben. Zudem geht aus der Begründung des Bescheides vom 20.05.2016 hervor, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht primär auf unzureichende (staatliche) Unterstützungsleistungen, sondern maßgeblich auf den Umstand eines fehlenden sozialen sowie familiären Netzwerks und mangelnder Kenntnisse der örtlichen und Infrastrukturellen Gegebenheiten gestützt wurde. Diese Aspekte haben, wie bereits oben dargelegt, keine entscheidungswesentliche Änderung erfahren.

Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2016/2017 - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif und Herat - wie dies gemäß den Ausführungen der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers zutreffe - nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den genannten Regionen bzw. zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe.Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2016 aus 2017, - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif und Herat - wie dies gemäß den Ausführungen der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers zutreffe - nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den genannten Regionen bzw. zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine neue Begründung formuliert, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie aktuell darüber zu entscheiden hätte. Dabei hat die belangte Behörde aber übersehen, dass es über diese Frage schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die sie gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine neue Begründung formuliert, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie aktuell darüber zu entscheiden hätte. Dabei hat die belangte Behörde aber übersehen, dass es über diese Frage schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die sie gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.

Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach explizit der Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente vorausgesetzt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der Aktenlage und insbesondere der rechtskräftigen Verlängerungsentscheidung des BFA selbst als rechtswidrig.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, wonach explizit der Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente vorausgesetzt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der Aktenlage und insbesondere der rechtskräftigen Verlängerungsentscheidung des BFA selbst als rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. sowie III. bis VII. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VII. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) römisch eins. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sieben. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten römisch drei. bis römisch sieben. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

3.2.2. Zu II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:3.2.2. Zu römisch zwei. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (vgl. Pkt. II.3.2.1.).Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.1.).

Das Bundesamt hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in seinem Bescheid vom 20.05.2016 (implizit) verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des § 11 AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen seiner damaligen Einschätzung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif als gegeben. Im Vergleich zu dem dem Bescheid vom 20.05.2016 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung der Situation des Beschwerdeführers nicht erkennbar.Das Bundesamt hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in seinem Bescheid vom 20.05.2016 (implizit) verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des Paragraph 11, AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen seiner damaligen Einschätzung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif als gegeben. Im Vergleich zu dem dem Bescheid vom 20.05.2016 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung der Situation des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 20.05.2016 zugrunde gelegten Situation, die zu er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.2.1.).Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Bescheid vom 20.05.2016 zugrunde gelegten Situation, die zu er Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben vergleiche dazu bereits Pkt. römisch zwei.3.2.1.).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung,
ersatzlose Behebung, Rückkehrentscheidung behoben, Sicherheitslage,
Verlängerung, Versorgungslage, wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2219038.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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