TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/17 I403 2214389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §117
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §54
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 117 heute
  2. FPG § 117 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. FPG § 117 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. FPG § 117 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2214389-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin WANDL und Dr. Wolfgang KREMPL, Kremser Gasse 19, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin WANDL und Dr. Wolfgang KREMPL, Kremser Gasse 19, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 04.09.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, erstmals eine Ausweisung erlassen, da sich dieser zu dem Zeitpunkt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 04.09.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, erstmals eine Ausweisung erlassen, da sich dieser zu dem Zeitpunkt unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 16.05.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des "Feilbietens vom Naturblumen im Umherziehen" ohne Genehmigung polizeilich zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der durchgeführten Personskontrolle konnte er neben einem gültigen ägyptischen Reisepass auch einen italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis zum 24.02.2011, vorweisen.

Mit 15.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens der BPD XXXX eine Ausreiseverpflichtung auferlegt, da er die Frist von 90 Tagen für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eines anderen Schengen-Staates überschritten hatte. Mit 20.11.2011 wies er seine Ausreise nach.Mit 15.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer seitens der BPD römisch 40 eine Ausreiseverpflichtung auferlegt, da er die Frist von 90 Tagen für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eines anderen Schengen-Staates überschritten hatte. Mit 20.11.2011 wies er seine Ausreise nach.

Am 11.11.2013 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX, welche sich aufgrund ihres Rechtes auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet aufhielt.Am 11.11.2013 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 , welche sich aufgrund ihres Rechtes auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet aufhielt.

Von 22.10.2013 bis zum 16.05.2018 war der Beschwerdeführer in XXXX an einem gemeinsamen Wohnsitz mit XXXX aufrecht gemeldet.Von 22.10.2013 bis zum 16.05.2018 war der Beschwerdeführer in römisch 40 an einem gemeinsamen Wohnsitz mit römisch 40 aufrecht gemeldet.

Am 04.04.2017 brachte der Beschwerdeführer die Ehescheidungsklage ein.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgrund seines nicht geklärten Aufenthaltsstatus mehrfach vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) geladen, wobei er keine der Ladungen an seiner Meldeadresse in XXXX behob und auch im Zuge wiederholter polizeilicher Nachschauen an der Adresse nicht angetroffen werden konnte.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgrund seines nicht geklärten Aufenthaltsstatus mehrfach vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) geladen, wobei er keine der Ladungen an seiner Meldeadresse in römisch 40 behob und auch im Zuge wiederholter polizeilicher Nachschauen an der Adresse nicht angetroffen werden konnte.

Am 21.02.2018 meldete der Beschwerdeführer in XXXX ein freies Gewerbe als Blumenhändler an.Am 21.02.2018 meldete der Beschwerdeführer in römisch 40 ein freies Gewerbe als Blumenhändler an.

Am 14.03.2018 meldete der Beschwerdeführer einen neuen Hauptwohnsitz in XXXX an. Einer weiteren Ladung der belangten Behörde kam er unentschuldigt nicht nach.Am 14.03.2018 meldete der Beschwerdeführer einen neuen Hauptwohnsitz in römisch 40 an. Einer weiteren Ladung der belangten Behörde kam er unentschuldigt nicht nach.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers aus alleinigem Verschulden von XXXX geschieden.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe des Beschwerdeführers aus alleinigem Verschulden von römisch 40 geschieden.

Am 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen und insbesondere zu seiner Ehe befragt. Er gab hierbei an, seine Ex-Gattin in einer Diskothek in XXXX kennengelernt und wenige Monate später geheiratet zu haben. Nach etwa drei Jahren und sieben Monaten des Zusammenlebens habe seine Ex-Gattin ihn verlassen und sei nach Ungarn zurückgekehrt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt konsultiert und die Scheidung eingereicht. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme grundlegende Umstände hinsichtlich seiner Eheschließung, Eheführung sowie Informationen über seine Ehefrau gar nicht, widersprüchlich oder nur zögerlich beantworten konnte, wurde die Einvernahme seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwecks weiterführender Erhebungen an die LPD XXXX übermittelt.Am 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen und insbesondere zu seiner Ehe befragt. Er gab hierbei an, seine Ex-Gattin in einer Diskothek in römisch 40 kennengelernt und wenige Monate später geheiratet zu haben. Nach etwa drei Jahren und sieben Monaten des Zusammenlebens habe seine Ex-Gattin ihn verlassen und sei nach Ungarn zurückgekehrt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt konsultiert und die Scheidung eingereicht. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme grundlegende Umstände hinsichtlich seiner Eheschließung, Eheführung sowie Informationen über seine Ehefrau gar nicht, widersprüchlich oder nur zögerlich beantworten konnte, wurde die Einvernahme seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwecks weiterführender Erhebungen an die LPD römisch 40 übermittelt.

Am 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Umständen seiner Ehe befragt und in weiterer Folge der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Fremdenpolizeigesetz zur Anzeige gebracht. Das Strafverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX im September 2018 unter der Zl. XXXX wegen Verjährung eingestellt.Am 05.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Umständen seiner Ehe befragt und in weiterer Folge der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Fremdenpolizeigesetz zur Anzeige gebracht. Das Strafverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 im September 2018 unter der Zl. römisch 40 wegen Verjährung eingestellt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer als geschiedenem Ehegatten einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hatte, die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukomme, solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliege. Die Ehe wurde vom BFA als Aufenthaltsehe qualifiziert, woraus sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer ergebe, weswegen seine sofortige Ausreise notwendig sei.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer als geschiedenem Ehegatten einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hatte, die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukomme, solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliege. Die Ehe wurde vom BFA als Aufenthaltsehe qualifiziert, woraus sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer ergebe, weswegen seine sofortige Ausreise notwendig sei.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2019 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Inhaltlich wurde kritisiert, dass bei keiner der Einvernahmen ein Dolmetscher für die arabische Sprache herangezogen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für eine gute Verständigung zu gewähren. Zudem sei die frühere Ehegattin nie einvernommen worden. Sonst hätte festgestellt werden können, dass es sich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, wodurch dem Aufenthaltsverbot die Grundlage entzogen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Berufsausübung ohne entsprechende Gewerbeberechtigung liege zehn Jahre zurück, aktuell führe er ein Blumengeschäft mit entsprechender Berechtigung. Beigelegt war der Beschwerde ein Versicherungsdatenauszug.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2019 vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 06.05.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten. Der Beschwerdeführer brachte hierbei einen Gewerbeschein sowie eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Vorlage. Die vom Beschwerdeführer geschiedene, als Zeugin geladene ungarischen Staatsbürgerin XXXX blieb der Verhandlung fern. Eine an ihre seitens des Beschwerdeführers in seinem Scheidungsverfahren genannte Wohnanschrift in Ungarn adressierte Ladung konnte nicht zugestellt werden.Am 06.05.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten. Der Beschwerdeführer brachte hierbei einen Gewerbeschein sowie eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Vorlage. Die vom Beschwerdeführer geschiedene, als Zeugin geladene ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 blieb der Verhandlung fern. Eine an ihre seitens des Beschwerdeführers in seinem Scheidungsverfahren genannte Wohnanschrift in Ungarn adressierte Ladung konnte nicht zugestellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und begünstigter Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer war von 11.11.2013 bis 25.06.2018 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte.

Als Ehegatte einer EWR-Bürgerin hatte er eine Aufenthaltskarte von 13.12.2013 bis 13.12.2018. Am 21.11.2018 stellte er einen Antrag auf Verlängerung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Seit dem 21.02.2018 betreibt er in XXXX ein freies Gewerbe als Blumenhändler.Seit dem 21.02.2018 betreibt er in römisch 40 ein freies Gewerbe als Blumenhändler.

Er ist strafrechtlich unbescholten.

Ein eingeleitetes Strafverfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Fremdenpolizeigesetz wurde im September 2018 seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX wegen Verjährung eingestellt.Ein eingeleitetes Strafverfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Fremdenpolizeigesetz wurde im September 2018 seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Verjährung eingestellt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden am 14.06.2019 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden am 14.06.2019 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.

Ergänzend wurde Einsicht in den Gerichtsakt des BG XXXX zur XXXX hinsichtlich der Ehescheidung des Beschwerdeführers von XXXX genommen und am 06.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten.Ergänzend wurde Einsicht in den Gerichtsakt des BG römisch 40 zur römisch 40 hinsichtlich der Ehescheidung des Beschwerdeführers von römisch 40 genommen und am 06.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten ägyptischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten ägyptischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 fest.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.02.2018 in XXXX ein freies Gewerbe als Blumenhändler betreibt, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Gewerbeschein, einem Mietvertrag für das Geschäftslokal, einer Erfolgsrechnung des angemeldeten Gewerbes per 15.08.2018, einer Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie einem Auszug aus dem Gewerberegister.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.02.2018 in römisch 40 ein freies Gewerbe als Blumenhändler betreibt, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Gewerbeschein, einem Mietvertrag für das Geschäftslokal, einer Erfolgsrechnung des angemeldeten Gewerbes per 15.08.2018, einer Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie einem Auszug aus dem Gewerberegister.

2.1. Zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe:

Im Zusammenhang mit der Problematik von sogenannten "Aufenthalts- oder Scheinehen" stehen Behörden und Gerichte vor der Schwierigkeit, im höchstpersönlichen Bereich der Beteiligten ermitteln zu müssen. Ungeachtet der geltenden Offizialmaxime stößt die amtswegige Ermittlungspflicht oftmals an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt; auch muss man dabei regelmäßig von äußeren Umständen Rückschlüsse auf das wahre Gefühlsleben der Eheleute ziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis. Er besitze insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden würden. Der Indizienbeweis erfordere damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließe es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (vgl VwGH 26.05.1993, 90/13/0155 sowie vom 26.07.2006, 2001/14/0174).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis. Er besitze insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden würden. Der Indizienbeweis erfordere damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließe es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 26.05.1993, 90/13/0155 sowie vom 26.07.2006, 2001/14/0174).

Das BFA ging im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut VwGH, 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen).Das BFA ging im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut VwGH, 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen).

Begründend führte das BFA hierbei aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.08.2018 (u.a.) weder das Datum seines eigenen Hochzeitstages nennen habe können (er gab sogar zweifach einen falschen Monat an), noch, wer namentlich bei seiner Hochzeit anwesend gewesen sei. Auch die Namen der Familienmitglieder seiner Ex-Frau vermochte der Beschwerdeführer zunächst nicht zu benennen. Im Gegensatz dazu konnte er hingegen vor der Polizei, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.09.2018 aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe, sowohl die Namen der Angehörigen seiner Ex-Gattin als auch den Ort und Tag seiner Eheschließung spontan benennen, was den Verdacht nahe legen würde, dass er sich durch das Einprägen von, zum Teil ungesicherten, Informationen gezielt auf seine polizeiliche Einvernahme vorbereitet habe. In exaktem Widerspruch zu seiner Aussage vor dem BFA habe der Beschwerdeführer zudem vor der Polizei angegeben, die Eltern seiner Ex-Gattin seien bei seiner Hochzeit anwesend gewesen, während er beim BFA noch behauptet habe, niemals Kontakt zur Familie seiner Ex-Frau gehabt zu haben. Auch was die Vornamen der Trauzeugen betreffen würde, habe sich der Beschwerdeführer in den beiden Einvernahmen in Widersprüche verwickelt, während er Nachnamen ohnedies nicht zu benennen vermochte.

Zudem habe der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht angeben können, wie alt seine Ex-Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei. Auf mehrfache Nachfrage habe er angegeben, diese mit 21 Jahren kennengelernt zu haben, was objektivierbar den Tatsachen widerstreitet, als diese aufgrund ihres Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 19 Jahre alt war. Auch den exakten Namen seiner Ex-Frau konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht korrekt niederschreiben.

Der Beschwerdeführer ist den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid betreffend des Vorliegens einer Aufenthaltsehe in der Beschwerde entgegengetreten, indem er darauf verwies, dass ihm bei der Einvernahme durch das BFA eine Verständigung aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers für die arabische Sprache nicht einwandfrei möglich gewesen sei und dass seine frühere Ehefrau nie einvernommen worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens, dass es sich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, beantragte er die Einvernahme seiner Ex-Gattin sowie die Beischaffung des Ehescheidungsaktes zur Zl. XXXX und auch seine Vernehmung als Verfahrenspartei unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache.Der Beschwerdeführer ist den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid betreffend des Vorliegens einer Aufenthaltsehe in der Beschwerde entgegengetreten, indem er darauf verwies, dass ihm bei der Einvernahme durch das BFA eine Verständigung aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers für die arabische Sprache nicht einwandfrei möglich gewesen sei und dass seine frühere Ehefrau nie einvernommen worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens, dass es sich um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe, beantragte er die Einvernahme seiner Ex-Gattin sowie die Beischaffung des Ehescheidungsaktes zur Zl. römisch 40 und auch seine Vernehmung als Verfahrenspartei unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache.

Eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Ehescheidungsakt des Beschwerdeführers führte zu keinerlei maßgeblichen Erkenntnissen hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, da sich auch das Scheidungsurteil einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützte und das alleinige Verschulden der beklagten Ex-Gattin, zu welchem das Urteil gelangte, auf dem Umstand gründete, dass das Vorbringen des Klägers gänzlich unwidersprochen blieb, da die Beklagte auf keine der gerichtlichen Eingaben reagiert hatte.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es wohl nicht im Sinne des Beschwerdeführers gelegen sei, die Scheidung einzubringen, sofern tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, so ist auf die Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG zu verweisen, wonach das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, bei Scheidung der Ehe erhalten bleibt, sofern dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt (was im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und seines Versicherungsschutzes gegeben ist) und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Vielmehr legt der Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer die Ehescheidungsklage beim BG XXXX eingebracht hat, umso mehr die Vermutung nahe, dass dieser, wohl in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage, den dreijährigen Bestand der Ehe, vom 11.11.2013 bis zum 04.04.2017, vor seiner Klagseinbringung bewusst abgewartet hatte.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es wohl nicht im Sinne des Beschwerdeführers gelegen sei, die Scheidung einzubringen, sofern tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, so ist auf die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG zu verweisen, wonach das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, bei Scheidung der Ehe erhalten bleibt, sofern dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllt (was im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und seines Versicherungsschutzes gegeben ist) und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Vielmehr legt der Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer die Ehescheidungsklage beim BG römisch 40 eingebracht hat, umso mehr die Vermutung nahe, dass dieser, wohl in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage, den dreijährigen Bestand der Ehe, vom 11.11.2013 bis zum 04.04.2017, vor seiner Klagseinbringung bewusst abgewartet hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte zudem für die mündliche Verhandlung am 06.05.2019 eine Zeugenladung an die ungarische Adresse von XXXX, welche der Beschwerdeführer in seinem Scheidungsverfahren genannt hatte, jedoch konnte die Ladung nicht zugestellt werden. Der Einvernahme steht somit entgegen, dass sich XXXX nicht in Österreich aufhält und eine ladungsfähige Adresse nicht erhoben werden konnte. Laut einer Auskunft der Österreichischen Botschaft Budapest vom 13.05.2019 ist eine Zustellung behördlicher Schriftstücke in Verwaltungssachen in Ungarn nicht möglich. Von einer Einvernahme von XXXX wird daher Abstand genommen.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte zudem für die mündliche Verhandlung am 06.05.2019 eine Zeugenladung an die ungarische Adresse von römisch 40 , welche der Beschwerdeführer in seinem Scheidungsverfahren genannt hatte, jedoch konnte die Ladung nicht zugestellt werden. Der Einvernahme steht somit entgegen, dass sich römisch 40 nicht in Österreich aufhält und eine ladungsfähige Adresse nicht erhoben werden konnte. Laut einer Auskunft der Österreichischen Botschaft Budapest vom 13.05.2019 ist eine Zustellung behördlicher Schriftstücke in Verwaltungssachen in Ungarn nicht möglich. Von einer Einvernahme von römisch 40 wird daher Abstand genommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer, wie in seiner Beschwerde beantragt, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zum Sachverhalt befragt.

Den Grund für die zahlreichen Widersprüche in seinen Angaben vor dem BFA und der Polizei - etwa die Hochzeitsgäste betreffend - konnte der Beschwerdeführer jedoch auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig darlegen und begründete diese wenig überzeugend damit, dass er jeden Tag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeiten und aufgrund dessen "viele Sachen" vergessen würde.

Zusätzlich verstickte er sich in weitere Widersprüche, als er etwa angab, zweimal im Haus der Eltern seiner Ex-Gattin in Ungarn gewesen zu sein, während er, wie bereits erwähnt, vor dem BFA noch behauptet hatte, nie Kontakt zu XXXX Familie in Ungarn gehabt zu haben. Befragt zu den Namen der Eltern seiner Ex-Ehefrau gestalteten sich seine Angaben (Vater: "XXXX", Mutter: "XXXX"), verglichen mit jenen in seiner Einvernahme vor dem BFA (Vater: "XXXX" (phon.), Mutter:Zusätzlich verstickte er sich in weitere Widersprüche, als er etwa angab, zweimal im Haus der Eltern seiner Ex-Gattin in Ungarn gewesen zu sein, während er, wie bereits erwähnt, vor dem BFA noch behauptet hatte, nie Kontakt zu römisch 40 Familie in Ungarn gehabt zu haben. Befragt zu den Namen der Eltern seiner Ex-Ehefrau gestalteten sich seine Angaben (Vater: "XXXX", Mutter: "XXXX"), verglichen mit jenen in seiner Einvernahme vor dem BFA (Vater: "XXXX" (phon.), Mutter:

"XXXX") und vor der Polizei (Vater: "XXXX", Mutter: "XXXX"), abermals nicht stringent, wie ein Abgleich der entsprechenden Protokolle veranschaulicht. Zudem erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass seine frühere Ehefrau, als er nach Österreich gekommen sei, bereits ein Jahr in einem Hotel gewohnt habe, was eher ungewöhnlich erscheint. Er meinte dann weiter, dass sie vermögend gewesen sei und er sich daher in weiterer Folge auch die Miete der gemeinsamen Wohnung mit ihr geteilt habe - dagegen hatte er dem BFA erklärt, dass er alles bezahlt habe, weil sie nicht gearbeitet habe. Während er der Polizei in seiner Befragung darlegte, dass sie nach der Hochzeit zu zweit in ihrer Wohnung gefeiert haben würden, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass etwa fünfzehn Personen bis sechs Uhr früh in einem Lokal gefeiert hätten. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, ein ungarisches Wort zu nennen; wenn er tatsächlich mehrere Jahre mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen wäre und ihre Familie zweimal in Ungarn besucht hätte (was er vor dem BFA bestritt, vor der Polizei und dem Bundesverwaltungsgericht aber angab) wäre davon auszugehen, dass er zumindest einzelne Worte kennen würde.

Von der erkennenden Richterin mit seinen widersprüchlichen Angaben in den unterschiedlichen Einvernahmen konfrontiert, äußerte der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert - auf seine beiden vorangegangenen Einvernahmen verweisend - er "habe dies nie gesagt", und auch nie eine Kopie seines Einvernahmeprotokolls vom BFA erhalten, wenngleich auf dem Protokoll ausdrücklich vermerkt ist, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie ausgefolgt wurde.

Die gehäuften Widersprüche zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, Hochzeitsfotos oder anderweitige gemeinsame Fotos mit seiner Ehefrau in Vorlage zu bringen - vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich wenig überzeugend an, er habe alle gemeinsamen Fotos vernichtet, nachdem seine Ex-Frau gesagt habe dass sie sich scheiden lassen wolle - deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer XXXX lediglich geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die gehäuften Widersprüche zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, Hochzeitsfotos oder anderweitige gemeinsame Fotos mit seiner Ehefrau in Vorlage zu bringen - vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich wenig überzeugend an, er habe alle gemeinsamen Fotos vernichtet, nachdem seine Ex-Frau gesagt habe dass sie sich scheiden lassen wolle - deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer römisch 40 lediglich geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war den Angaben des Beschwerdeführers somit jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Selbst wenn es in den früheren Einvernahmen einzelne sprachliche Missverständnisse gegeben haben sollte, kann dies nicht die Vielzahl der Widersprüche erklären. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit XXXX nur zum Schein und nur deshalb einging, weil ihm diese Eheschließung ein Aufenthaltsrecht vermittelte. Aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass er und XXXX tatsächlich ein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt haben, sondern vielmehr eine Aufenthaltsehe eingingen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war den Angaben des Beschwerdeführers somit jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Selbst wenn es in den früheren Einvernahmen einzelne sprachliche Missverständnisse gegeben haben sollte, kann dies nicht die Vielzahl der Widersprüche erklären. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit römisch 40 nur zum Schein und nur deshalb einging, weil ihm diese Eheschließung ein Aufenthaltsrecht vermittelte. Aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass er und römisch 40 tatsächlich ein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt haben, sondern vielmehr eine Aufenthaltsehe eingingen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 11.11.2013 kam ihm die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. etwa VwGH, 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005, und zur Geltung dieser Ansicht auch für die aktuelle Rechtslage VwGH, 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten bleibt bei Scheidung erhalten, wenn dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; dies ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. So erfüllt er aufgrund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und seines Versicherungsschutzes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG und bestand seine Ehe mit XXXX bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, vom 11.11.2013 bis zum 04.04.2017, etwa drei Jahre und fünf Monate.Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 11.11.2013 kam ihm die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist vergleiche etwa VwGH, 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005, und zur Geltung dieser Ansicht auch für die aktuelle Rechtslage VwGH, 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Das Aufenthaltsrecht eines Ehegatten bleibt bei Scheidung erhalten, wenn dieser nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; dies ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. So erfüllt er aufgrund seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit und seines Versicherungsschutzes die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG und bestand seine Ehe mit römisch 40 bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, vom 11.11.2013 bis zum 04.04.2017, etwa drei Jahre und fünf Monate.

Gegenständlich ist daher die Bestimmung des § 67 FPG anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."Gegenständlich ist daher die Bestimmung des Paragraph 67, FPG anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Der Beschwerdeführer schloss - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.1. umfassend dargelegt - mit XXXX eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK zu führen. Mit der Ehe wurde vielmehr allein der Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Da er sich auf diese Ehe für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts berufen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn vor, zumal insoweit ein Missbrauch vorliegt bzw. vorlag. Dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und bislang keine Feststellung erfolgte, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte bzw. die Staatsanwaltschaft XXXX das dementsprechende Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt hat, vermag daran nichts zu ändern (VwGH 20.12.2011, Zl. 2011/23/0187).Der Beschwerdeführer schloss - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.1. umfassend dargelegt - mit römisch 40 eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht, ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu führen. Mit der Ehe wurde vielmehr allein der Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Da er sich auf diese Ehe für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts berufen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn vor, zumal insoweit ein Missbrauch vorliegt bzw. vorlag. Dass die Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde und bislang keine Feststellung erfolgte, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte bzw. die Staatsanwaltschaft römisch 40 das dementsprechende Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt hat, vermag daran nichts zu ändern (VwGH 20.12.2011, Zl. 2011/23/0187).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen unter anderem dann die Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes vor, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut dem schon genannten Beschluss vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen unter anderem dann die Voraussetzungen für die Erlassung einer Aufenthaltsverbotes vor, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche das noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/23/0647, dessen Aussagen sich laut dem schon genannten Beschluss vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, Rz 7, zwanglos auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen).

Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2009 erstmalig aufgrund seines illegalen Aufenthaltes aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden und wurde im darauffolgenden Jahr polizeilich wegen dem verbotenen Feilbieten von Naturblumen im Umherziehen ohne Genehmigung zur Anzeige gebracht. In weiterer Folge wurde ihm erneut eine Ausreiseverpflichtung behördlich auferlegt, da er zwar über einen italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum 24.02.2011 verfügte, jedoch die Frist von 90 Tagen für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eines anderen Schengen-Staates überschritten hatte. Dem Beschwerdeführer wollte durch die Eheschließung die dauerhafte Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich erreichen.

Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt. Da der Beschwerdeführer eine Scheinehe einging, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt schon gemäß Judikatur eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und hat der Beschwerdeführer auch bis zuletzt das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten, weshalb von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - erwartet werden kann. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG ist damit erfüllt.Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt. Da der Beschwerdeführer eine Scheinehe einging, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt schon gemäß Judikatur eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und hat der Beschwerdeführer auch bis zuletzt das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten, weshalb von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - den österreichischen Gesetzen entsprechend - erwartet werden kann. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG ist damit erfüllt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine Sorgepflichten.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine Sorgepflichten.

Auch die soziale Integration des Beschwerdeführers ist keineswegs außerordentlich stark ausgeprägt. Zwar geht er seit etwa einem Jahr und vier Monaten einer selbstständigen Tätigkeit als Blumenhändler nach, kann jedoch kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Er verkehrt vorwiegend in seinem Geschäftslokal und hat in Österreich, wie er selbst im Verfahren angegeben hat, keine sozialen Bindungen von maßgeblicher Intensität (vgl. etwa das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA vom 16.08.2018: "Echte Freunde habe ich nicht"). Auch seine durchgehende Aufenthaltsdauer von nunmehr etwa sechs Jahren kann noch nicht als besonders lange bezeichnet werden (vgl. dazu die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur - VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN - welche bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht).Auch die soziale Integration des Beschwerdeführers ist keineswegs außerordentlich stark ausgeprägt. Zwar geht er seit etwa einem Jahr und vier Monaten einer selbstständigen Tätigkeit als Blumenhändler nach, kann jedoch kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Er verkehrt vorwiegend in seinem Geschäftslokal und hat in Österreich, wie er selbst im Verfahren angegeben hat, keine sozialen Bindungen von maßgeblicher Intensität vergleiche etwa das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA vom 16.08.2018: "Echte Freunde habe ich nicht"). Auch seine durchgehende Aufenthaltsdauer von nunmehr etwa sechs Jahren kann noch nicht als besonders lange bezeichnet werden vergleiche dazu die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur - VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN - welche bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht).

Auch wenn es gewisse Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick auf seine selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit - anzuerkennen gilt, liegt letztlich doch keine umfassende Verankerung in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht im Bundesgebiet vor.

Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieses doch angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von Fremden erlangte Integration relativiert ist, wenn sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0501, vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485).Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieses doch angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist es doch zur Erlassung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von Fremden erlangte Integration relativiert ist, wenn sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0501, vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485).

Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen.

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann. Angesichts dessen, dass es nach § 53 Abs. 2 FPG für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren hinreichend ist zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, hingegen nach § 67 Abs. 1 FPG - der gemäß § 65b leg. cit. auf Familienangehörige von Österreichern anzuwenden ist - die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des betroffenen Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, würde es zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch und zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen, wenn in den Fällen des § 67 Abs. 1 FPG ein auf das Fehlverhalten durch Eingehen einer Aufenthaltsehe gestütztes Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren befristet erlassen werden dürfte. Sohin ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung nach § 67 Abs. 2 iVm Abs. 4 FPG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in den in § 53 Abs. 2 FPG genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf (vgl. VwGH, 30.09.2014, Zl. 2013/22/0280 sowie VwGH, 06.09.2012, 2012/18/0032 und zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann. Angesichts dessen, dass es nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren hinreichend ist zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, hingegen nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG - der gemäß Paragraph 65 b, leg. cit. auf Familienangehörige von Österreichern anzuwenden ist - die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des betroffenen Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, würde es zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch und zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen, wenn in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein auf das Fehlverhalten durch Eingehen einer Aufenthaltsehe gestütztes Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren befristet erlassen werden dürfte. Sohin ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung nach Paragraph 67, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, FPG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf vergleiche VwGH, 30.09.2014, Zl. 2013/22/0280 sowie VwGH, 06.09.2012, 2012/18/0032 und zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Befristungsdauer von fünf Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren zu reduzieren.

Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von drei Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von fünf Jahren, jedenfalls angemessen.

Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich erst seit sechs Jahren durchgehend in Österreich aufhält und im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte aufweist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer, dessen Verhalten darauf abziele, fremdenrechtliche Maßnahmen zu verhindern, begründet. Damit wurde aber nicht die Notwendigkeit der "sofortigen Ausreise" aufgezeigt (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).

§ 70 Abs. 3 FPG knüpft die Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs ausdrücklich daran, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG - VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG - VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Paragraph 70, Absatz 3, FPG knüpft die Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs ausdrücklich daran, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa - zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG - VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch - zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG - VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA mit dem Verweis auf das fehlende Interesse des Beschwerdeführers, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen, nicht aufgezeigt.

Insofern ist die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.Insofern ist die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot,
Ausreiseverpflichtung, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Durchsetzungsaufschub, Gefährdung der Sicherheit, illegaler
Aufenthalt, Integration, Interessenabwägung, mündliche Verhandlung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Scheidung, Scheinehe,
Schlüssigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214389.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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