TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/19 W139 2208701-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Norm

ABGB §914
BVergG 2006 §123 Abs1
BVergG 2006 §123 Abs2
BVergG 2006 §126 Abs1
BVergG 2006 §126 Abs2
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §169
BVergG 2006 §174
BVergG 2006 §180 Abs1 Z1
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §2 Z16
BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §6
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §347 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BVergG 2006 § 169 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 174 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W139 2208701-2/65E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Roland LANG als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX , betreffend das Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Roland LANG als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Christoph WIESINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der römisch 40 , betreffend das Vergabeverfahren "MEDOS - Managed e-Document and Output Service; Aktenzeichen: BCC- 512-ProVia IC 9281" der Auftraggeberin ÖBB-Business Competence Center GmbH, Erdberger Lände 40-48, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag "das Bundesvergabeamt möge die Entscheidung der Auftraggeberin vom 22.10.2018 über das Ausscheiden des (Basis)Angebotes der Antragstellerin vom 02.08.2018 für nichtig erklären" wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin vom 22.10.2018, das Basisangebot der Antragstellerin vom 02.08.2018 auszuscheiden, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen sowie einem Antrag auf Gebührenersatz.

Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Auftraggeberin sei Sektorenauftraggeberin und habe ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen betreffend die Lieferung bzw Zurverfügungstellung mehrerer Druckgeräte samt damit verbundener Dienstleistungen in zwei Losen eingeleitet. Bis dato seien noch keine Preisangebote, sondern lediglich Teilangebote ("Basisangebote") in Form von Konzepten gelegt worden. Die Antragstellerin habe am 02.08.2018 ein Basisangebot zu Los 1 der Ausschreibung samt Konzept gelegt und Druckgeräte zur Teststellung verfügbar gemacht. Angefochten werde die Entscheidung über das Ausscheiden vom 22.10.2018 des Basisangebotes. Anlässlich der Teststellung sei festgestellt worden, dass zwei technische Muss-Kriterien verfehlt worden wären.

Die Antragstellerin habe ein evidentes Interesse, weiterhin an der Ausschreibung teilzunehmen und sie zu gewinnen, da die ausgeschriebenen Leistungen genau in ihr Geschäftsfeld fallen würden. Im Falle der Auftragserteilung an einen Mitbieter drohe der Verlust des Gewinnes von rund 6% des Auftragswertes sowie ein im bisherigen Aufwand für die Teilnahme an der Ausschreibung liegender Schaden in der Höhe von rund EUR 32.000,00. Die Antragstellerin bezeichnete die Rechte, in denen sie sich als verletzt erachte. Im Hinblick auf die erforderlichen Pauschalgebühren für den Nachprüfungs- und den Provisorialantrag werde der Auftragswert auf rund 65 Mio EUR geschätzt.

Zu den Gründen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führte die Antragstellerin zusammengefasst aus:

Gemäß Punkt 45 der Anlage 3a der Ausschreibung sei gefordert, dass die Funktion "Scan to Mail" größenbeschränkbar sei, wobei diese Beschränkung am jeweiligen Gerät bzw über ein Webinterface einstellbar sein solle (Anforderung an die Hardware). Gemäß Punkt

3.14 der Anlage 3b der Ausschreibung allerdings solle dann, wenn aufgrund des Scanvolumens und/oder der Scanqualität eine elektronische Datei zu groß, nämlich größer als die eingestellte Größenbeschränkung geraten würde, die Gesamtdatei automatisch in mehrere kleinere, jeweils unter der Größenbeschränkung liegende Dateien aufgeteilt und verschickt werden (Anforderung an die Steuerungssoftware). Die Ausschreibung sage nichts über das für aufgeteilte Dateien zu verwendende Dateiformat aus. Weder sei ein bestimmtes Dateiformat vorgeschrieben, noch seien bestimmte Dateiformate ausgeschlossen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass etwa XXXX -Dateien nicht verwendet werden sollen. Gemäß den Informationen in der Ausschreibung verwende die Auftraggeberin für die Handhabung ihrer elektronischen Post ein ganz gewöhnliches MS-Exchange-Server-System. Dessen Funktionalitäten seien in Fachkreisen allgemein bekannt. Dieses E-Mail-System der Auftraggeberin sei derzeit auf eine Mailgrößenbeschränkung von 10 MB pro E-Mail eingestellt.3.14 der Anlage 3b der Ausschreibung allerdings solle dann, wenn aufgrund des Scanvolumens und/oder der Scanqualität eine elektronische Datei zu groß, nämlich größer als die eingestellte Größenbeschränkung geraten würde, die Gesamtdatei automatisch in mehrere kleinere, jeweils unter der Größenbeschränkung liegende Dateien aufgeteilt und verschickt werden (Anforderung an die Steuerungssoftware). Die Ausschreibung sage nichts über das für aufgeteilte Dateien zu verwendende Dateiformat aus. Weder sei ein bestimmtes Dateiformat vorgeschrieben, noch seien bestimmte Dateiformate ausgeschlossen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass etwa römisch 40 -Dateien nicht verwendet werden sollen. Gemäß den Informationen in der Ausschreibung verwende die Auftraggeberin für die Handhabung ihrer elektronischen Post ein ganz gewöhnliches MS-Exchange-Server-System. Dessen Funktionalitäten seien in Fachkreisen allgemein bekannt. Dieses E-Mail-System der Auftraggeberin sei derzeit auf eine Mailgrößenbeschränkung von 10 MB pro E-Mail eingestellt.

Die Auftraggeberin vertrete in ihrer Ausscheidensentscheidung (zum Punkt 45/3a) die Ansicht, es müsse nicht nur die Funktion "Scan to Mail" größenbeschränkbar sein, sondern es müsse eine Datei, die die Größenbeschränkung pro E-Mail überschreite, auf mehrere E-Mails aufgeteilt und versendet werden. Damit gehe die Auftraggeberin fehl, denn die Aufteilungsfunktion finde sich inhaltlich nicht in diesem Punkt 45/3a, sondern sei eigentlich eine Softwareanforderung im Punkt 3.14 der Anlage 3b. Mit ihrer Interpretation des Punktes 45/3a vermische sie ihn mit dem Punkt 3.14/3b.

Zu Punkt 3.14 der Anlage 3b (Aufteilung) führe die Auftraggeberin in ihrer Ausscheidensentscheidung aus, dass im Rahmen der Teststellung festgestellt worden sei, dass bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung der gescannten Datei kein Mailversand und keine automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Dateien erfolgt sei. Das sei jedoch falsch. Richtig sei, dass - wie gewünscht - eine zu große Datei von der Software der Antragstellerin in kleinere Dateien aufgeteilt und an den Mailserver der Auftraggeberin geschickt werde. Richtig sei aber auch, dass dieser Mailserver keine Weiterleitung an den jeweiligen Empfänger vornehme, sondern mit einer Fehlermeldung antworte, was daran liege, dass die aufzuteilende Datei in mehrere Dateien des Dateityps " XXXX " zerlegt worden sei und der Mailserver der Auftraggeberin diesen Dateityp nicht verarbeite, obwohl dies Stand der Technik sei, bei allen anderen Kunden der Antragstellerin problemlos funktioniere und üblicherweise auch von dem von der Auftraggeberin verwendeten MS-Exchange-Mailserver erwartet werden könne und von der Antragstellerin daher auch so erwartet worden sei.Zu Punkt 3.14 der Anlage 3b (Aufteilung) führe die Auftraggeberin in ihrer Ausscheidensentscheidung aus, dass im Rahmen der Teststellung festgestellt worden sei, dass bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung der gescannten Datei kein Mailversand und keine automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Dateien erfolgt sei. Das sei jedoch falsch. Richtig sei, dass - wie gewünscht - eine zu große Datei von der Software der Antragstellerin in kleinere Dateien aufgeteilt und an den Mailserver der Auftraggeberin geschickt werde. Richtig sei aber auch, dass dieser Mailserver keine Weiterleitung an den jeweiligen Empfänger vornehme, sondern mit einer Fehlermeldung antworte, was daran liege, dass die aufzuteilende Datei in mehrere Dateien des Dateityps " römisch 40 " zerlegt worden sei und der Mailserver der Auftraggeberin diesen Dateityp nicht verarbeite, obwohl dies Stand der Technik sei, bei allen anderen Kunden der Antragstellerin problemlos funktioniere und üblicherweise auch von dem von der Auftraggeberin verwendeten MS-Exchange-Mailserver erwartet werden könne und von der Antragstellerin daher auch so erwartet worden sei.

Die Antragstellerin habe Punkt 3.14/3b der Ausschreibung so verstanden, dass es auf das Dateiformat der zerlegten Datei nicht ankomme, sondern alle gescannten Dateien, unabhängig von ihrem Format (zB "PDF", "TIF", "JPG" etc) aufgeteilt werden können sollen. Anlässlich der Teststellung bzw erst nach der ersten Testung sei jedoch der Eindruck entstanden, als wäre eine Aufteilungsfunktion in Dateien des Formats PDF nicht nur ausreichend, sondern als einzige zulässig bzw gewünscht. Wäre die Ausschreibung konkreter formuliert und/oder hätte die Antragstellerin gewusst, dass der Mailserver der Auftraggeberin überraschenderweise keine üblichen XXXX -Dateien zulässt, hätte die Antragstellerin eine Softwarelösung für eine Aufteilung in PDF-Dateien erstellt und präsentiert.Die Antragstellerin habe Punkt 3.14/3b der Ausschreibung so verstanden, dass es auf das Dateiformat der zerlegten Datei nicht ankomme, sondern alle gescannten Dateien, unabhängig von ihrem Format (zB "PDF", "TIF", "JPG" etc) aufgeteilt werden können sollen. Anlässlich der Teststellung bzw erst nach der ersten Testung sei jedoch der Eindruck entstanden, als wäre eine Aufteilungsfunktion in Dateien des Formats PDF nicht nur ausreichend, sondern als einzige zulässig bzw gewünscht. Wäre die Ausschreibung konkreter formuliert und/oder hätte die Antragstellerin gewusst, dass der Mailserver der Auftraggeberin überraschenderweise keine üblichen römisch 40 -Dateien zulässt, hätte die Antragstellerin eine Softwarelösung für eine Aufteilung in PDF-Dateien erstellt und präsentiert.

Im Falle der Aufteilung in Dateien des Formats "PDF" erhalte der E-Mail Empfänger mehrere Mails mit Teilen der gescannten Vorlage, die dieser selbst zusammenfügen müsse, wofür er eine spezielle - idR kostenpflichtige - Software (zB Adobe Acrobat Pro) benötige. Stand der Technik sei jedoch heute, dass große Dateien in kleinere XXXX -Dateien aufgeteilt, dem jeweiligen E-Mail-Empfänger zugestellt und durch dessen E-Mail-Programm zB des auch bei der Auftraggeberin verwendeten MS-Outlook - kostenlos - wieder automatisch zusammengefügt würden. Der Vorteil liege darin, dass der Empfänger letztendlich nur eine einzige Datei zur Verfügung habe, die genau der gescannten Vorlage entspreche. Die Auftraggeberin begründet ihre Ausscheidungsentscheidung damit, dass von den Geräten der Antragstellerin keine E-Mails versendet worden wären. Tatsächlich aber habe ihr eigener Mailserver deren Weiterleitunq verweigert. Dies wäre mit einer kleinen Änderung der Einstellungen dieses Mailservers sofort behebbar, man müsste ihm lediglich erlauben, Dateien vom Typ " XXXX " zu verarbeiten und an E-Mail-Empfänger zuzustellen.Im Falle der Aufteilung in Dateien des Formats "PDF" erhalte der E-Mail Empfänger mehrere Mails mit Teilen der gescannten Vorlage, die dieser selbst zusammenfügen müsse, wofür er eine spezielle - idR kostenpflichtige - Software (zB Adobe Acrobat Pro) benötige. Stand der Technik sei jedoch heute, dass große Dateien in kleinere römisch 40 -Dateien aufgeteilt, dem jeweiligen E-Mail-Empfänger zugestellt und durch dessen E-Mail-Programm zB des auch bei der Auftraggeberin verwendeten MS-Outlook - kostenlos - wieder automatisch zusammengefügt würden. Der Vorteil liege darin, dass der Empfänger letztendlich nur eine einzige Datei zur Verfügung habe, die genau der gescannten Vorlage entspreche. Die Auftraggeberin begründet ihre Ausscheidungsentscheidung damit, dass von den Geräten der Antragstellerin keine E-Mails versendet worden wären. Tatsächlich aber habe ihr eigener Mailserver deren Weiterleitunq verweigert. Dies wäre mit einer kleinen Änderung der Einstellungen dieses Mailservers sofort behebbar, man müsste ihm lediglich erlauben, Dateien vom Typ " römisch 40 " zu verarbeiten und an E-Mail-Empfänger zuzustellen.

Die Antragstellerin habe im Rahmen der Teststellung und nachfolgenden Stellungnahmen, insbesondere jener vom 16.10.2018 mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, wie das von der Auftraggeberin gewünschte Ergebnis trotzdem erreicht werden könne. Einerseits sei angeboten worden, die Aufteilung großer Dateien (in Dateien des Dateityps "PDF") nicht durch die Software, sondern schon vom Gerät selbst, also über die Hardware vornehmen zu lassen. Diese Aufteilung über die Hardware habe bei der ersten Testung wie auch bei der weiteren Testung am 30.10.2018 tadellos funktioniert, allerdings habe sich gezeigt, dass ein Zustellen von durch die Software in XXXX -Dateien aufgeteilte Dateien vom Mailserver der Auftraggeberin weiterhin blockiert werde. Die Antragstellerin habe daher einen "Workaround" angeboten, bei dem die Software so konfiguriert werde, dass ein Scannen generell über die Hardware erfolge, wodurch die Aufteilungsfunktion (in PDF-Dateien) jedenfalls gewährleistet sei. Weshalb die Auftraggeberin darauf bestehe, die Aufteilung müsse über die Software funktionieren, sei unklar. Alternativ habe die Antragstellerin schon in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 angeboten, die gescannte Datei dem Benutzer nicht per E-Mail zuzustellen, sondern - ohne Einbindung des Mailservers - in einem Dateiordner abzulegen und dem Benutzer eine E-Mail mit einem individuellen Link auf diesen Dateiordner zukommen zu lassen, womit (nur) dieser Benutzer auf den Dateiordner und die darin gespeicherte gescannte Datei, die er nicht aus mehreren Teilen zusammenfügen müsse, Zugriff erhalte.Die Antragstellerin habe im Rahmen der Teststellung und nachfolgenden Stellungnahmen, insbesondere jener vom 16.10.2018 mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, wie das von der Auftraggeberin gewünschte Ergebnis trotzdem erreicht werden könne. Einerseits sei angeboten worden, die Aufteilung großer Dateien (in Dateien des Dateityps "PDF") nicht durch die Software, sondern schon vom Gerät selbst, also über die Hardware vornehmen zu lassen. Diese Aufteilung über die Hardware habe bei der ersten Testung wie auch bei der weiteren Testung am 30.10.2018 tadellos funktioniert, allerdings habe sich gezeigt, dass ein Zustellen von durch die Software in römisch 40 -Dateien aufgeteilte Dateien vom Mailserver der Auftraggeberin weiterhin blockiert werde. Die Antragstellerin habe daher einen "Workaround" angeboten, bei dem die Software so konfiguriert werde, dass ein Scannen generell über die Hardware erfolge, wodurch die Aufteilungsfunktion (in PDF-Dateien) jedenfalls gewährleistet sei. Weshalb die Auftraggeberin darauf bestehe, die Aufteilung müsse über die Software funktionieren, sei unklar. Alternativ habe die Antragstellerin schon in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 angeboten, die gescannte Datei dem Benutzer nicht per E-Mail zuzustellen, sondern - ohne Einbindung des Mailservers - in einem Dateiordner abzulegen und dem Benutzer eine E-Mail mit einem individuellen Link auf diesen Dateiordner zukommen zu lassen, womit (nur) dieser Benutzer auf den Dateiordner und die darin gespeicherte gescannte Datei, die er nicht aus mehreren Teilen zusammenfügen müsse, Zugriff erhalte.

Würde die Auftraggeberin ihren Mailserver - wie es ursprünglich zu erwarten gewesen sei und auch das Gegenteil nicht aus der Ausschreibung hervorgehe - richtig konfigurieren, sodass er XXXX -Dateien zulasse, funktioniere auch die Softwarelösung der Antragstellerin anstandslos. Die Antragstellerin habe in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 auch darauf hingewiesen, dass zu ihrer Funktion der Mailserver der Auftraggeberin die von der Antragstellerin verwendeten XXXX -Dateien nicht ablehnen dürfe und dass an der Erstellung einer Softwarelösung, die keine XXXX -Dateien (sondern PDF-Dateien) verwende, derzeit noch gearbeitet werde und diese allerspätestens bei Vertragsbeginn zur Verfügung stehen werde.Würde die Auftraggeberin ihren Mailserver - wie es ursprünglich zu erwarten gewesen sei und auch das Gegenteil nicht aus der Ausschreibung hervorgehe - richtig konfigurieren, sodass er römisch 40 -Dateien zulasse, funktioniere auch die Softwarelösung der Antragstellerin anstandslos. Die Antragstellerin habe in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 auch darauf hingewiesen, dass zu ihrer Funktion der Mailserver der Auftraggeberin die von der Antragstellerin verwendeten römisch 40 -Dateien nicht ablehnen dürfe und dass an der Erstellung einer Softwarelösung, die keine römisch 40 -Dateien (sondern PDF-Dateien) verwende, derzeit noch gearbeitet werde und diese allerspätestens bei Vertragsbeginn zur Verfügung stehen werde.

Anhand dieser Stellungnahme wäre die Auftraggeberin angehalten gewesen, die Aufteilungsfunktion am Gerät erneut zu testen und/oder ihren Mailserver passend zu konfigurieren, habe dies aber offenbar unterlassen und stattdessen sogleich ihre Ausscheidungsentscheidung getroffen. Bei der weiteren Testung am 30.10.2018 habe sich gezeigt, dass die Aufteilungsfunktion (über die Hardware) einwandfrei funktioniere. Auch am Funktionieren des angebotenen "Workarounds" über die Software würden keine Zweifel bestehen. Das Problem liege weiterhin beim Mailserver der Auftraggeberin.

Die angeführten Ausscheidungsgründe seien nicht vorhanden, sondern konstruiert bzw von der Auftraggeberin selbst verursacht. Sie habe bei der Testung der Geräte die gewünschte Aufteilungsfunktion nicht ausreichend geprüft bzw falsch beurteilt; sie habe überdies ihren Mailserver ungünstig und insbesondere unüblich konfiguriert und es ferner unterlassen, die Ausschreibung hierzu klar zu formulieren. Dennoch habe die Antragstellerin mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, die gewünschten Ergebnisse erbringen zu können. Und sie arbeite an einer Lösung, die die Anforderungen, wie sie von der Auftraggeberin offenbar verstanden und von ihr schon von Beginn an in der Ausschreibung erklärt werden hätten sollen, vollständig erfülle. Selbst wenn (oder weil) die Ausschreibung undeutlich formuliert sei und wesentliche Punkte ausspare, entspreche das Basisangebot der Antragstellerin der Ausschreibungsunterlage und insbesondere den praktischen Anforderungen der Auftraggeberin. Es hätte daher nicht ausgeschieden werden dürfen.

2. Am 05.11.2018 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

3. Am 12.11.2018 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Unter Punkt 5 "Die Teststellung" der Anlage 9 der Ausschreibungsunterlagen "Bewertungsschema" sei festgelegt, dass es im Zuge der Angebotsprüfung zu einer Teststellung komme, deren Sinn es insbesondere sei, zu prüfen, ob die angebotenen Multifunktionsdruckgeräte die Muss-Kriterien bzw Soll-Kriterien (Mindestanforderungskatlogen, Anlagen 3a, 3b 3c) erfüllen würden. Die Teststellung sei bei der Antragstellerin zwischen 24.09.2018 und 04.10.2018 durchgeführt worden. In der (ersten) Teststellung sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin mehrere Mindestanforderungen nicht erfülle, insbesondere nicht die Mindestanforderungen in Punkt 45 Anlage 3a "Scan to Mail - Größenbeschränkbar (z.B. 8 MB)" und Punkt 3.14 der Anlage 3b "Größenbeschränkung der Daten auf z.B. 10 MB" der Ausschreibungsunterlagen, was im Protokoll vom 04.10.2018 festgehalten und der Antragstellerin mitgeteilt worden sei. Hierzu habe die Antragstellerin Stellung genommen und in weiterer Folge sei ihr Gelegenheit zur Mängelbehebung gegeben worden. Auch die neuerliche Teststellung vom 11.10.2018 habe Mängel ergeben, insbesondere, dass die Mindestanforderungen in Punkt 45 der Anlage 3a und Punkt 3.14 der Anlage 3b der Ausschreibungsunterlagen nach wie vor nicht erfüllt werden könnten. Aufgrund der bestandsfesten Festlegungen sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.10.2018 gemäß Punkt 4.1 "Hinweis MUSS-Kriterien" sowie Punkt 5. der Anlage 9 "Bewertungsschema" ausgeschieden worden. Am 30.10.2018 habe eine Erörterung der Ausscheidensentscheidung stattgefunden. Auch bei dieser Erörterung habe die Antragstellerin nicht die Erfüllung sämtlicher Mindestanforderungen nachweisen können.

Inhalt der Mindestanforderungen "Scan to Mail - Größenbeschränkbar (z.B.: 8 MB) "und "Scan to Mail Größenbeschränkung der Daten auf z. B. 10 MB" sei, dass gescannte Files größenbeschränkbar seien, mit dem Ergebnis, dass gescannte Files, die die festgelegte Dateigröße überschreiten würden, auf mehrere Dateien aufgeteilt und diese Files getrennt an den Empfänger gesendet würden. Auch die Antragstellerin habe die Mindestanforderungen derart verstanden, dass sie parallel zu lesen seien. Insofern sei die Anmerkung der Antragstellerin, die Größenbeschränkung in der Funktionalität "Scan to Mail" diene nur der Unterbindung des Kursierens zu großer Dateien, unrichtig und auch nicht nachvollziehbar. Durch die geforderte Funktionalität solle gerade sichergestellt werden, dass der Empfänger das Dokument auch bekomme, unabhängig davon wie groß es sei, indem eben mehrere E-Mails versandt würden.

Die Antragstellerin räume selbst ein, dass im Zuge der Teststellung aufgrund "unvorteilhafter Einstellungen", die durch die Antragstellerin selbst erfolgten, diese Funktionalität nicht positiv getestet werden habe können. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin habe diese auch im Rahmen der zweiten Teststellung nicht positiv getestet werden können. Bereits aus diesem Grund sei das Angebot der Antragstellerin aufgrund der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (Anlage 9, Punkt 5) zwingend auszuscheiden gewesen. Die Ausschreibungsunterlagen würden nur eine Mängelbehebungsmöglichkeit vorsehen, sodass auch die Argumentation der Antragstellerin, im Rahmen der Erläuterung der Ausscheidensentscheidung die Funktionalität nachgewiesen zu haben, ins Leere gehe.

Die automatische Aufteilungsfunktion sei für die Mandantenfähigkeit nötig, weil E-Mailserver nur E-Mails mit einer bestimmten nicht überschreitenden Größe weiterleiten bzw verarbeiten könnten. Mit dieser Funktion werde der Erhalt des gesamten Dokuments beim Empfänger nach nur einmaligem Scanvorgang sichergestellt, weshalb es sich hierbei auch um ein Muss-Kriterium handle. Die Muss-Kriterien unter Punkt 45, Anlage 3a und unter Punkt 3.14, Anlage 3b seien daher parallel zu lesen. Aus deren objektivem Erklärungswert ergebe sich, dass diese Kriterien das jeweilige inhaltliche Gegenstück voneinander seien und dieselbe Lösung verlangen würden, wobei diese sowohl von der Hardware, als auch von der Software erfüllt werden müsse. Wäre der Antragstellerin die Anforderung unklar gewesen, hätte sie gemäß RZ 8.10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe - MEDOS, Los 1, eine entsprechende Klärung herbeizufuhren gehabt.

Zur Teststellung wurde festgehalten, dass die Besprechungsprotokolle kontinuierlich Aussagen zum Fortschritt der Teststellung bieten sollten, weswegen sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin aus der Übermittlung des Besprechungsprotokolls vom 27.09.2018 nicht ergebe, dass die Teststellung bereits abgeschlossen gewesen sei. Nachweislich sei es mit den Testgeräten nicht möglich gewesen, eingescannte Dokumente, die die eingestellte Größenbeschränkung überschritten hatten, aufzuteilen und zu versenden. Dies sei von der Antragstellerin in keiner Weise bestritten worden, weshalb dieser Mangel auch ohne weitere Anmerkungen Eingang in das Protokoll der Teststellung gefunden habe. In ihrer Stellungnahme vom 09.10.2018 führe die Antragstellerin hinsichtlich der Mindestanforderung 3.14, Anlage 3b selbst aus, dass der Test nicht bestanden worden sei, weshalb sie an dieser Stelle auch Alternativlösungen angeboten habe. Auch aus diesem Grund sei das Angebot zwingend auszuscheiden. Damit gestehe die Antragstellerin überdies zu, dass sie das Muss-Kriterium (Punkt 3.14, Anlage 3b) offenbar nicht erfüllen könne. Am 11.10.2018 habe die Antragstellerin die Möglichkeit bekommen, die aufgezeigten Mängel in einer weiteren Teststellung zu verbessern. Zum einen habe die Antragstellerin die Testgeräte so spät zur Verfügung gestellt hat, dass die Testung nicht innerhalb der bestandsfest festgelegten Zeit abgeschlossen werden habe können. Zum anderen habe die Antragstellerin nach wie vor nicht nachweisen können, dass alle Mindestanforderungen erfüllt seien. Das Protokoll der Teststellung sei am 14.10.2018 übermittelt worden. Eine Auftraggeberin müsse sich laut ständiger Rechtsprechung strikt an die in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen selbst getroffenen Festlegungen halten, weswegen das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuscheiden gewesen sei.

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass ihre angebotene Lösung aufgrund der Konfiguration des ÖBB-E-Mailservers nicht funktioniert habe, wurde ausgeführt, dass bereits in den Teilnahmeunterlagen klargestellt worden sei, dass die zu liefernden Systeme volle Mandantenfähigkeit gewährleisten müssten. Da die AG keinen Einfluss auf die jeweiligen verwendeten Systeme der Mandanten nehmen könne, folge aus dieser Festlegung, dass die angebotene Lösung unabhängig vom System der Auftraggeberin sein müsse.

Der von der Antragstellerin angebotene Dateityp " XXXX " finde sich nicht im Mindestanforderungskatalog 3a und 3b, in dem die erlaubten Scanformate abschließend festgelegt seien. Bei systematischer Interpretation des Mindestanforderungskatalogs der Anlage 3a und 3b sei klar und eindeutig ersichtlich, dass sich die Festlegung der Scanformate auch auf die darauffolgenden Scanfunktionen (ua "Scan to Mail") beziehen würde. Es sei daher klar und eindeutig festgelegt, dass die genannten Datei- bzw Scanformate auch dann einzuhalten seien, wenn eine eingescannte Datei aufgeteilt per E-Mail versandt werden soll. Festzuhalten sei, dass es sich beim PDF-Format um das gängigste Format für systemübergreifende Dokumente handle, weshalb dies auch für die Sicherstellung der Mandantenfähigkeit im Zusammenhang mit den "Scan to Mail" Lösungen gefordert worden sei. Dagegen sei eine einzelne XXXX -Datei unbrauchbar für den Empfänger, der Empfang von XXXX -Dateien stelle ein Sicherheitsrisiko dar und werde daher laut aktuellem Stand der Technik von den gängigen E-Mailservern blockiert. Seit dem Jahr 2007 sei im MS-Exchange-Server-System, welches - wie der Antragstellerin bekannt sei - von der Auftraggeberin verwendet werde, die Option " XXXX " deaktiviert, da die Weiterleitung solcher Dateien eine enorme Sicherheitslücke z. B. Viren, Spam-Mails, für die Empfänger darstellen würde. Um XXXX -Dateien zu empfangen, müsse die Option extra manuell aktiviert werden, andernfalls die XXXX -Dateien der Antragstellerin standardmäßig blockiert werden würden. Die Mandantenfähigkeit sei somit nicht gegeben. Die angebotene Lösung der Antragstellerin (Versendung von XXXX -Dateien) werde daher seit 2007 von beinahe allen E-Mailservern nicht mehr unterstützt. Da die Funktion Option " XXXX " seit 2007 deaktiviert sei, habe die Antragstellerin auch nicht davon ausgehen können, dass diese Funktion von der Auftraggeberin aktiviert worden sei. Dies vor allem, da der Antragstellerin die Sicherheitsrisiken hätten bekannt sein müssen.Der von der Antragstellerin angebotene Dateityp " römisch 40 " finde sich nicht im Mindestanforderungskatalog 3a und 3b, in dem die erlaubten Scanformate abschließend festgelegt seien. Bei systematischer Interpretation des Mindestanforderungskatalogs der Anlage 3a und 3b sei klar und eindeutig ersichtlich, dass sich die Festlegung der Scanformate auch auf die darauffolgenden Scanfunktionen (ua "Scan to Mail") beziehen würde. Es sei daher klar und eindeutig festgelegt, dass die genannten Datei- bzw Scanformate auch dann einzuhalten seien, wenn eine eingescannte Datei aufgeteilt per E-Mail versandt werden soll. Festzuhalten sei, dass es sich beim PDF-Format um das gängigste Format für systemübergreifende Dokumente handle, weshalb dies auch für die Sicherstellung der Mandantenfähigkeit im Zusammenhang mit den "Scan to Mail" Lösungen gefordert worden sei. Dagegen sei eine einzelne römisch 40 -Datei unbrauchbar für den Empfänger, der Empfang von römisch 40 -Dateien stelle ein Sicherheitsrisiko dar und werde daher laut aktuellem Stand der Technik von den gängigen E-Mailservern blockiert. Seit dem Jahr 2007 sei im MS-Exchange-Server-System, welches - wie der Antragstellerin bekannt sei - von der Auftraggeberin verwendet werde, die Option " römisch 40 " deaktiviert, da die Weiterleitung solcher Dateien eine enorme Sicherheitslücke z. B. Viren, Spam-Mails, für die Empfänger darstellen würde. Um römisch 40 -Dateien zu empfangen, müsse die Option extra manuell aktiviert werden, andernfalls die römisch 40 -Dateien der Antragstellerin standardmäßig blockiert werden würden. Die Mandantenfähigkeit sei somit nicht gegeben. Die angebotene Lösung der Antragstellerin (Versendung von römisch 40 -Dateien) werde daher seit 2007 von beinahe allen E-Mailservern nicht mehr unterstützt. Da die Funktion Option " römisch 40 " seit 2007 deaktiviert sei, habe die Antragstellerin auch nicht davon ausgehen können, dass diese Funktion von der Auftraggeberin aktiviert worden sei. Dies vor allem, da der Antragstellerin die Sicherheitsrisiken hätten bekannt sein müssen.

Da Alternativ- bzw Abänderungsangebote aufgrund der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht zugelassen seien, hätten die Alternativlösungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die "Aufteilung großer Dateien von der Hardware des Geräts" sei in der letzten möglichen Teststellung am 11.10.2018 getestet worden. Diese Hardware Funktionalität sei aber ohnehin anzubieten gewesen und hätte selbst dann, wenn die Hardware Funktionalität zum Zeitpunkt der Teststellung nachgewiesen worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei, nicht die Software-Lösung gemäß Punkt 3.14, Anlage 3b ersetzen können. Die Aufteilung der eingescannten Dokumente habe aufgrund "unvorteilhafter Einstellungen" nicht funktioniert.

Bei der angebotenen Funktionalität "Ablage in einen designierten Dateiordner" ("Scan to Folder") handle es sich um eine alternative Funktionalität, welche ohnehin verlangt werde. Eine Akzeptanz von nur einer dieser Funktionen würde wiederum der Bietergleichbehandlung grob widersprechen und wäre daher unzulässig.

Auch die Alternativlösung "Trennung nach Seiten" erfülle das Muss-Kriterium "Scan to Mail - Größenbeschränkbar (z.B. 8 MB)" nicht.

Auch die Benachrichtigung, dass das eingescannte Dokument die eingestellte Größenbeschränkung überschreite, erfülle die geforderte Funktionalität nicht.

Die Beiziehung eines Sachverständigen sei nicht nötig, da es sich bei der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen um eine Rechtsfrage handle, deren Beantwortung dem Gericht obliege.

4. Am 20.11.2018 replizierte die Antragstellerin. Die Auftraggeberin habe die Ausschreibung unklar formuliert und erst anlässlich der Teststellung detaillierte Wünsche kundgetan. Die Antragstellerin habe daher nicht versucht, Mängel zu beheben, sondern diesen Wünschen der Auftraggeberin zu entsprechen. Die Antragstellerin habe immer den Standpunkt vertreten, dass ihre Lösung ausschreibungskonform und mangelfrei sei und habe dies in ihren Stellungnahmen vom 09.10.2018 und 16.10.2018 sofort deutlich betont.

Die Verwendung von XXXX -Dateien sei eine Standardfunktion, unabhängig davon, ob sie vorab aktiviert sei oder erst manuell aktiviert werden müsse. Die Antragstellerin habe zu Recht davon ausgehen dürfen, diese Funktion nutzen zu können. Wenn sich die Auftraggeberin auf die Sicherheitsrichtlinien des ÖBB-Konzerns berufe, so werde festgehalten, dass diese nicht Teil der Ausschreibungsunterlage seien und der Antragstellerin daher nicht bekannt seien.Die Verwendung von römisch 40 -Dateien sei eine Standardfunktion, unabhängig davon, ob sie vorab aktiviert sei oder erst manuell aktiviert werden müsse. Die Antragstellerin habe zu Recht davon ausgehen dürfen, diese Funktion nutzen zu können. Wenn sich die Auftraggeberin auf die Sicherheitsrichtlinien des ÖBB-Konzerns berufe, so werde festgehalten, dass diese nicht Teil der Ausschreibungsunterlage seien und der Antragstellerin daher nicht bekannt seien.

Ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefährlichkeit würde nicht vorliegen. Eine allfällige Bedrohung durch zB Computerviren und/oder Spam könne aufgrund der hohen Sicherheitsstandards bei der Auftraggeberin nämlich wohl nur von außerhalb des CBB-Netzwerkes auftauchen. Die von der Antragstellerin bereitgestellten Geräte samt Software würden sich aber innerhalb dieses Netzwerkes und somit in ausschließlicher Obhut der Auftraggeberin befinden. Die einzige Verbindung zur Außenwelt könne nur über den Mailserver der Auftraggeberin hergestellt werden. Er sei die zwingende Schnittstelle nach außen und habe dafür zu sorgen, dass keine Bedrohungen von außen in das Netzwerk eindringen können. Die Konfiguration des Mailservers der Auftraggeberin wäre - wie bei anderen Kunden der Antragstellerin - auch ohne Weiteres so gestaltbar, dass XXXX -Dateien zB nur von einer bestimmten Gruppe von Absendern, diesfalls also von internen Versendern, akzeptiert würden. Überhaupt sei es so, dass der Mailserver der Auftraggeberin (wie alle gängigen Mailserver) schon jetzt unterscheide, ob eine an ihn gesendete Datei von außerhalb oder innerhalb des Netzwerkes stamme.Ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefährlichkeit würde nicht vorliegen. Eine allfällige Bedrohung durch zB Computerviren und/oder Spam könne aufgrund der hohen Sicherheitsstandards bei der Auftraggeberin nämlich wohl nur von außerhalb des CBB-Netzwerkes auftauchen. Die von der Antragstellerin bereitgestellten Geräte samt Software würden sich aber innerhalb dieses Netzwerkes und somit in ausschließlicher Obhut der Auftraggeberin befinden. Die einzige Verbindung zur Außenwelt könne nur über den Mailserver der Auftraggeberin hergestellt werden. Er sei die zwingende Schnittstelle nach außen und habe dafür zu sorgen, dass keine Bedrohungen von außen in das Netzwerk eindringen können. Die Konfiguration des Mailservers der Auftraggeberin wäre - wie bei anderen Kunden der Antragstellerin - auch ohne Weiteres so gestaltbar, dass römisch 40 -Dateien zB nur von einer bestimmten Gruppe von Absendern, diesfalls also von internen Versendern, akzeptiert würden. Überhaupt sei es so, dass der Mailserver der Auftraggeberin (wie alle gängigen Mailserver) schon jetzt unterscheide, ob eine an ihn gesendete Datei von außerhalb oder innerhalb des Netzwerkes stamme.

Richtig ist, dass Mailserver heutzutage standardmäßig so konfiguriert sein, dass sie keine XXXX -Dateien akzeptieren. Dies, um solche nicht von außen zu erhalten. Nicht umsonst aber bestehe dessen ungeachtet weiterhin die Möglichkeit, solche Dateien zB zur Verarbeitung von Datenquellen, die von innen stammen zuzulassen. Wären XXXX -Dateien - wie von der Auftraggeberin behauptet - eine "enorme" Sicherheitslücke, würde es entweder solche Dateien selbst oder eine Option zu deren Verarbeitung längst nicht mehr geben. Viele Funktionen in Mailservern seien standardmäßig deaktiviert und müssten erst bei Bedarf aktiviert werden. Das bedeute nicht automatisch, dass deswegen davon ein Sicherheitsrisiko ausgehe.Richtig ist, dass Mailserver heutzutage standardmäßig so konfiguriert sein, dass sie keine römisch 40 -Dateien akzeptieren. Dies, um solche nicht von außen zu erhalten. Nicht umsonst aber bestehe dessen ungeachtet weiterhin die Möglichkeit, solche Dateien zB zur Verarbeitung von Datenquellen, die von innen stammen zuzulassen. Wären römisch 40 -Dateien - wie von der Auftraggeberin behauptet - eine "enorme" Sicherheitslücke, würde es entweder solche Dateien selbst oder eine Option zu deren Verarbeitung längst nicht mehr geben. Viele Funktionen in Mailservern seien standardmäßig deaktiviert und müssten erst bei Bedarf aktiviert werden. Das bedeute nicht automatisch, dass deswegen davon ein Sicherheitsrisiko ausgehe.

Die Antragstellerin habe die Anforderung zum Aufteilen von großen E-Mails entgegen der Ansicht der Auftraggeberin als eine an die Software verstanden. Die Auftraggeberin habe die Hardware- und die Softwarefunktionalitäten getrennt getestet, weil sie offenbar beabsichtige, manche Hardware ohne die Software zu betreiben. Ein verknüpftes und paralleles Lesen der beiden Anforderungen sei daher zum Erfüllen der einzelnen Punkte nicht erforderlich.

Hätte die Antragstellerin die Ausschreibung so interpretiert, wie nun von der Auftraggeberin gewünscht, hätte sie erkannt, dass die Aufteilung von Dateien nicht unbedingt eine Anforderung an die Software sei, hätte sich die Mühe zur Erstellung einer Softwarelösung ersparen können und stattdessen gleich den nunmehrigen "Workaround", nämlich die Aufteilung nur über die Hardware, angeboten.

Die Auftraggeberin umgehe mit der Aufteilerei eigentlich ihre eigene Größenbeschränkung, denn ob nun eine einzige große Datei oder zugleich mehrere kleine mit identer Gesamtgröße versendet würden, ändere an der insgesamt kursierenden Datenmenge praktisch nichts.

Völlig unrichtig sei, dass unstrittig wäre, die Antragstellerin habe die gewünschte Funktionalität nicht nachweisen können. Sowohl die Lösung mit XXXX -Dateien als auch der "Workaround" würden sämtliche Bedingungen erfüllen. Die Antragstellerin habe die Aufteilung über die Hardware anlässlich der Testung am 11.10.2018 vorgeführt, damals aber unvorteilhafte Einstellungen verwendet, und daher sei das Testergebnis unrichtig interpretiert worden.Völlig unrichtig sei, dass unstrittig wäre, die Antragstellerin habe die gewünschte Funktionalität nicht nachweisen können. Sowohl die Lösung mit römisch 40 -Dateien als auch der "Workaround" würden sämtliche Bedingungen erfüllen. Die Antragstellerin habe die Aufteilung über die Hardware anlässlich der Testung am 11.10.2018 vorgeführt, damals aber unvorteilhafte Einstellungen verwendet, und daher sei das Testergebnis unrichtig interpretiert worden.

Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin sei die Lösung der Antragstellerin im Übrigen voll mandantenfähig.

Zum Begriff der Middleware wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin verstanden habe, dass die Aufteilung über die Software/Middleware erfolgen solle. Die Auftraggeberin behaupte nun überraschend (und entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung), diese Funktionalität müsse auch die Hardware bieten. Anlässlich der Testungen habe die Antragstellerin den Eindruck gewonnen, es reiche aus, wenn die Aufteilung entweder durch die Hardware oder die Software/Middleware erfolge. Wesentlich sei ausschließlich, dass eine Aufteilung erfolge. Die Antragstellerin biete beide Lösungen, über die Software mit XXXX -Dateien, mittels "Workarounds" über die Hardware mit PDF-Dateien, sowie künftig mittels "Customisation" über die Software ebenfalls mit PDF-Dateien.Zum Begriff der Middleware wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin verstanden habe, dass die Aufteilung über die Software/Middleware erfolgen solle. Die Auftraggeberin behaupte nun überraschend (und entgegen den Bestimmungen der Ausschreibung), diese Funktionalität müsse auch die Hardware bieten. Anlässlich der Testungen habe die Antragstellerin den Eindruck gewonnen, es reiche aus, wenn die Aufteilung entweder durch die Hardware oder die Software/Middleware erfolge. Wesentlich sei ausschließlich, dass eine Aufteilung erfolge. Die Antragstellerin biete beide Lösungen, über die Software mit römisch 40 -Dateien, mittels "Workarounds" über die Hardware mit PDF-Dateien, sowie künftig mittels "Customisation" über die Software ebenfalls mit PDF-Dateien.

Gemäß der Ausschreibung seien alle möglichen Dateiformate aufzuteilen. Andere Lösungen, welche nur PDF-Dokumente aufteilen können, würden der Ausschreibung nicht entsprechen. Wenn die Auftraggeberin vermeine, XXXX -Dateien seien keine erlaubten Scanformate, so missverstehe sie, dass die zerlegten Dateien nur während des Transportes dieses Format hätten und beim Empfänger automatisch wieder in ein zulässiges Scanformat (zB PDF) zusammengefügt werden würden. Es handle sich dabei lediglich um einen technischen Mechanismus zum Versand großer Dateien, und nicht um ein Dateiformat zur Verwendung durch den Benutzer. Wenn die Auftraggeberin ferner behaupte, es sei im Zusammenhang mit der "Scan to Mail" Lösung (nur) das PDF-Dateiformat gefordert worden, so entferne sie sich auch hier von ihrer Ausschreibung, welche hinsichtlich der Aufteilungsfunktion nicht nach Dateitypen differenziere; es sollten alle geforderten Scanformate aufgeteilt werden können.Gemäß der Ausschreibung seien alle möglichen Dateiformate aufzuteilen. Andere Lösungen, welche nur PDF-Dokumente aufteilen können, würden der Ausschreibung nicht entsprechen. Wenn die Auftraggeberin vermeine, römisch 40 -Dateien seien keine erlaubten Scanformate, so missverstehe sie, dass die zerlegten Dateien nur während des Transportes dieses Format hätten und beim Empfänger automatisch wieder in ein zulässiges Scanformat (zB PDF) zusammengefügt werden würden. Es handle sich dabei lediglich um einen technischen Mechanismus zum Versand großer Dateien, und nicht um ein Dateiformat zur Verwendung durch den Benutzer. Wenn die Auftraggeberin ferner behaupte, es sei im Zusammenhang mit der "Scan to Mail" Lösung (nur) das PDF-Dateiformat gefordert worden, so entferne sie sich auch hier von ihrer Ausschreibung, welche hinsichtlich der Aufteilungsfunktion nicht nach Dateitypen differenziere; es sollten alle geforderten Scanformate aufgeteilt werden können.

Dass die Auftraggeberin sich mit dem Hinweis auf die Bietergleichbehandlung weigere, ihren Mailserver passend zu konfigurieren und zudem verlange, dass die Lösung völlig unabhängig von der Mitwirkung der Auftraggeberin funktionieren müsse, sei unverständlich, zumal alle Bieter auf ein Zusammenspiel mit dem Mailserver der Auftraggeberin angewiesen seien.

Die Behauptung, die Antragstellerin hätte fragen müssen, ob XXXX -Dateien verwendet werden dürfen, sei unrichtig. Unscharf sei die Aussage der Auftraggeberin, wonach im E-Mail- Client MS Outlook seit 2003 die Funktion zur Aufteilung in XXXX -Dateien für den anschließenden E-Mail-Versand nicht mehr enthalten sei. Damit werde nämlich gerade nicht ausgesagt, dass auch das Zusammenfügen nicht mehr funktioniere. Tatsache sei, dass in allen einigermaßen aktuellen Versionen von MS Outlook das Zusammenfügen von XXXX -Dateien unterstützt werde.Die Behauptung, die Antragstellerin hätte fragen müssen, ob römisch 40 -Dateien verwendet werden dürfen, sei unrichtig. Unscharf sei die Aussage der Auftraggeberin, wonach im E-Mail- Client MS Outlook seit 2003 die Funktion zur Aufteilung in römisch 40 -Dateien für den anschließenden E-Mail-Versand nicht mehr enthalten sei. Damit werde nämlich gerade nicht ausgesagt, dass auch das Zusammenfügen nicht mehr funktioniere. Tatsache sei, dass in allen einigermaßen aktuellen Versionen von MS Outlook das Zusammenfügen von römisch 40 -Dateien unterstützt werde.

Aufgrund der Erkenntnisse des Jour-Fixes am 04.10.2018 habe die Antragstellerin zur Aufteilung über die Software eine Anpassung der Software XXXX ("Customisation") und bis zu deren Fertigstellung einen vorübergehenden "Workaround" angeboten, der zweifelsfrei funktioniere, was auch anlässlich der Testung der Hardware zugestanden worden sei. Bei diesem "Workaround" werde die Software XXXX so programmiert, dass sie die Aufteilung von Dateien nicht selbst durchführe, sondern der Hardware, also dem Gerät anordne, die Aufteilung vorzunehmen. Richtig sei, dass dieser "Workaround" final von der Auftraggeberin nicht getestet worden sei, sondern habe sie, nachdem sie sich vom Funktionieren der Aufteilung über die Hardware überzeugt gehabt habe, der Antragstellerin die für den "Workaround" nötige Umprogrammierung der Software zugetraut und auf eine Demonstration verzichtet. Dabei handle es sich entgegen der Ansicht der Auftraggeberin um eine ausschreibungskonforme Alternative zur ursprünglich angedachten Lösung mit XXXX -Dateien, welche bereits sämtliche Anforderungen erfülle. Der Nachweis der Aufteilungsfunktion sei sehr wohl sofort nach Bekanntwerden der Zusatzwünsche der Auftraggeberin (keine XXXX -Dateien), nämlich am 11.10.2018 geführt worden, aufgrund von der Antragstellerin ungünstig gewählter Einstellungen aber falsch interpretiert worden, weswegen es auch am 30.10.2018 zu einer "Erörterung der Ausscheidenentscheidung" gekommen sei, bei welcher ein früherer Nachweis - mit diesmal vorteilhafteren - Einstellungen wiederholt worden sei, um so das ursprüngliche Testergebnis richtig deuten zu können. Es liege also mangels Mangels gar keine Mängelbehebung iSd Ausschreibung vor.Aufgrund der Erkenntnisse des Jour-Fixes am 04.10.2018 habe die Antragstellerin zur Aufteilung über die Software eine Anpassung der Software römisch 40 ("Customisation") und bis zu deren Fertigstellung einen vorübergehenden "Workaround" angeboten, der zweifelsfrei funktioniere, was auch anlässlich der Testung der Hardware zugestanden worden sei. Bei diesem "Workaround" werde die Software römisch 40 so programmiert, dass sie die Aufteilung von Dateien nicht selbst durchführe, sondern der Hardware, also dem Gerät anordne, die Aufteilung vorzunehmen. Richtig sei, dass dieser "Workaround" final von der Auftraggeberin nicht getestet worden sei, sondern habe sie, nachdem sie sich vom Funktionieren der Aufteilung über die Hardware überzeugt gehabt habe, der Antragstellerin die für den "Workaround" nötige Umprogrammierung der Software zugetraut und auf eine Demonstration verzichtet. Dabei handle es sich entgegen der Ansicht der Auftraggeberin um eine ausschreibungskonforme Alternative zur ursprünglich angedachten Lösung mit römisch 40 -Dateien, welche bereits sämtliche Anforderungen erfülle. Der Nachweis der Aufteilungsfunktion sei sehr wohl sofort nach Bekanntwerden der Zusatzwünsche der Auftraggeberin (keine römisch 40 -Dateien), nämlich am 11.10.2018 geführt worden, aufgrund von der Antragstellerin ungünstig gewählter Einstellungen aber falsch interpretiert worden, weswegen es auch am 30.10.2018 zu einer "Erörterung der Ausscheidenentscheidung" gekommen sei, bei welcher ein früherer Nachweis - mit diesmal vorteilhafteren - Einstellungen wiederholt worden sei, um so das ursprüngliche Testergebnis richtig deuten zu können. Es liege also mangels Mangels gar keine Mängelbehebung iSd Ausschreibung vor.

Wäre die Ausschreibung konkreter formuliert und/oder hätte die Antragstellerin gewusst, dass der Mailserver der Auftraggeberin überraschenderweise keine üblichen XXXX -Dateien zulasse, hätte die Antragstellerin eine Softwarelösung für eine Aufteilung in PDF-Dateien ("Customisation") erstellt und schon zur Teststellung präsentiert.Wäre die Ausschreibung konkreter formuliert und/oder hätte die Antragstellerin gewusst, dass der Mailserver der Auftraggeberin überraschenderweise keine üblichen römisch 40 -Dateien zulasse, hätte die Antragstellerin eine Softwarelösung für eine Aufteilung in PDF-Dateien ("Customisation") erstellt und schon zur Teststellung präsentiert.

Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin seien keineswegs bloß Rechtsfragen zu klären, sondern technische Details. Erst deren Verständnis lasse eine rechtliche Beurteilung zu. Es werde am Wunsch nach Beiziehung eines Sachverständigen festgehalten.

5. Am 28.11.2018 führte die Auftraggeberin ergänzend aus, dass sich schon daraus, dass alle Bieter die Festlegungen richtig und vor allem gleich verstanden hätten, ergebe, dass der objektive Erklärungswert der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen betreffend die Muss-Anforderungen eindeutig sei.

Die Antragstellerin behaupte, dass die von ihr angebotene Lösung unter Verwendung von XXXX -Dateien die Muss-Anforderungen erfülle. Gleichzeitig gestehe sie aber zu, dass die von ihr angebotene Lösung eine Änderung der standardmäßig voreingestellten Systemkonfiguration am E-Mail-Server der Auftraggeberin voraussetze, andernfalls die Lösung nicht verwendbar sei. Denn die relevante Systemkonfiguration sei standardmäßig deaktiviert, was auch der Antragstellerin bekannt sei. Dennoch habe die Antragstellerin zur Systemkonfiguration des E-Mail-Servers keine Frage gestellt, weswegen sie - wie alle anderen Bieter auch - davon habe ausgehen müssen, dass die Auftraggeberin die standardmäßig voreingestellte Systemkonfiguration am E-Mail-Server nicht geändert habe. Eine derartige "Mitwirkungsobliegenheit" sei in den bestandfesten Festlegungen nicht vorgesehen. Abgesehen davon, müsse die Lösung nicht nur die Versendung von E-Mails innerhalb des ÖBB- Konzerns umfassen, sondern diese auch an externe Dritte ermöglichen. Bei Verwendung der Lösung der Antragstellerin wäre aber nicht sichergestellt, dass Dritte die eingescannten Dokumente überhaupt erhalten würden. Anhand der insofern eindeutigen Ausschreibungsfestlegungen (insbesondere auch aufgrund der Festlegungen zur Teststellung) habe ein durchschnittlich fachkundiger Bieter davon ausgehen müssen, dass eine Lösung anzubieten sei, die jedenfalls die Nutzbarkeit der Lösung auf Basis der Standard-Systemkonfiguration gewährleiste und demnach keine Lösung zugelassen sei, für deren Brauchbarmachung erst Änderungen an Standardeinstellungen vorgenommen werden müssten; dies erst recht vor dem Hintergrund, dass die Auftraggeberin keinen Einfluss auf die Systeme Dritter habe. Die Unbrauchbarkeit der Lösung der Antragstellerin liege in einer standardmäßig eingestellten Systemkonfiguration. Die Antragstellerin habe die Erfüllung der technischen Muss-Anforderungen weder im Rahmen der Teststellung noch innerhalb der Verbesserungsfrist nachweisen können.Die Antragstellerin behaupte, dass die von ihr angebotene Lösung unter Verwendung von römisch 40 -Dateien die Muss-Anforderungen erfülle. Gleichzeitig gestehe sie aber zu, dass die von ihr angebotene Lösung eine Änderung der standardmäßig voreingestellten Systemkonfiguration am E-Mail-Server der Auftraggeberin voraussetze, andernfalls die Lösung nicht verwendbar sei. Denn die relevante Systemkonfiguration sei standardmäßig deaktiviert, was auch der Antragstellerin bekannt sei. Dennoch habe die Antragstellerin zur Systemkonfiguration des E-Mail-Servers keine Frage gestellt, weswegen sie - wie alle anderen Bieter auch - davon habe ausgehen müssen, dass die Auftraggeberin die standardmäßig voreingestellte Systemkonfiguration am E-Mail-Server nicht geändert habe. Eine derartige "Mitwirkungsobliegenheit" sei in den bestandfesten Festlegungen nicht vorgesehen. Abgesehen davon, müsse die Lösung nicht nur die Versendung von E-Mails innerhalb des ÖBB- Konzerns umfassen, sondern diese auch an externe Dritte ermöglichen. Bei Verwendung der Lösung der Antragstellerin wäre aber nicht sichergestellt, dass Dritte die eingescannten Dokumente überhaupt erhalten würden. Anhand der insofern eindeutigen Ausschreibungsfestlegungen (insbesondere auch aufgrund der Festlegungen zur Teststellung) habe ein durchschnittlich fachkundiger Bieter davon ausgehen müssen, dass eine Lösung anzubieten sei, die jedenfalls die Nutzbarkeit der Lösung auf Basis der Standard-Systemkonfiguration gewährleiste und demnach keine Lösung zugelassen sei, für deren Brauchbarmachung erst Änderungen an Standardeinstellungen vorgenommen werden müssten; dies erst recht vor dem Hintergrund, dass die Auftraggeberin keinen Einfluss auf die Systeme Dritter habe. Die Unbrauchbarkeit der Lösung der Antragstellerin liege in einer standardmäßig eingestellten Systemkonfiguration. Die Antragstellerin habe die Erfüllung der technischen Muss-Anforderungen weder im Rahmen der Teststellung noch innerhalb der Verbesserungsfrist nachweisen können.

Elementarer Teil der Anforderung "Scan to Mail" sei, dass die eingescannte Datei direkt an einen individuell am Gerät selbst einzugebenden E-Mail Empfänger übermittelt werden könne. Der E-Mail Empfänger sei nicht auf die E-Mail-Adressen des Konzerns der Auftraggeberin beschränkt.

Sowohl die Muss-Anforderungen der Anlage 3a Punkt 45 als auch jene der Anlage 3b Punkt 3.14 habe die Antragstellerin bei der ersten Testung nicht erfüllt. Sie sei zur Verbesserung unter anderem dieser Mängel aufgefordert worden. Auch im Rahmen der zweiten Testung habe die Antragstellerin die Erfüllung der Muss-Anforderung der Anlage 3a Punkt 45 nicht nachweisen können, weil die Lösung keine größenmäßige Beschränkung bei der Aufteilung ermögliche, sondern bloß eine seitenweise Aufteilung. Die Antragstellerin sei bei der Testung anwesend gewesen und habe zur Protokollierung keinen Widerspruch erhoben. Im Übrigen gestehe die Antragstellerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2018 zu, dass die Softwarelösung nach wie vor die geforderte Muss-Anforderung nicht erfüllen könne.

Die Beiziehung eines Sachverständigen sei nicht geboten, da die Auslegung von Festlegungen der Ausschreibung nicht die Tatsachenebene, die einer sachverständigen Erörterung zugänglich wäre, betreffe, sondern eine Rechtsfrage, welche vom Gericht zu lösen sei.

6. Am 06.12.2018 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Sie habe die Ausschreibung richtig nach deren Wortlaut verstanden und insofern dahingehend verstanden, dass alle Dateiformate zerlegt werden können sollen, nicht nur PDF. Die Antragstellerin habe die einzige Lösung angeboten, mit der dies möglich sei. Sollten die Lösungen der anderen Bieter nur PDF-Dateien aufteilen können, wären vielmehr deren Angebote auszuscheiden. Der Auftraggeberin habe klar sein müssen, dass dazu ihre Mitwirkung erforderlich sein werde, da das Funktionieren einer solchen Lösung sonst nicht möglich wäre. Dass die Aufteilung in PDF- Dateien für die Erfüllung der Wünsche der Auftraggeberin ausreiche, gehe aus der Ausschreibung nicht hervor, sondern habe sich erst anlässlich der Testungen gezeigt. Die Ausschreibung enthalte nicht, dass keine Lösung zugelassen sei, die einer Änderung von Systemkonfigurationen bedürfe. Das Versenden an externe Empfänger habe überdies in der Praxis keine Bedeutung. Der rechtzeitig präsentierte "Workaround" erfülle diese Funktion einwandfrei. Die Auftraggeberin habe anlässlich der Testungen nicht versucht, gescannte Dateien an externe E-Mail-Empfänger zu versenden.

Entgegen der Auffassung der Auftraggeberin habe nicht nur eine Aufteilung in einzelne Seiten stattgefunden. Die Testung am 11.10.2018 sei hastig verlaufen; um eine Aufteilung zu erzwingen, sei die Testscannung mit höchstmöglicher Scanqualität (600dpi) und einer sehr - praxisfremden - niedrigen zulässigen Dateigröße (1MB) erfolgt. Aufgrund der gewählten Scanqualität sei die Gesamtscandatei so groß geworden, dass bei ihrer Aufteilung in 1MB große Dateien je PDF-Datei nur eine einzige Seite (mit knapp 1MB Größe) entstanden sei. Dies habe die Auftraggeberin so interpretiert, als würde generell nur auf einzelne Seiten aufgeteilt werden. Wären aber brauchbare Einstellungen vorgenommen worden und wäre zB die zulässige Dateigröße auf 3MB eingestellt gewesen, wären aufgeteilte Dateien dieser Größe, mit je drei Seiten hervorgekommen.

Die Antragstellerin wiederholte den Wunsch nach der Bestellung eines Sachverständigen.

7. Mit Beschluss vom 07.01.2019 wurde ZT XXXX . XXXX zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Den Parteien wurde im Vorfeld Gelegenheit gegeben, zu dessen Bestellung Stellung zu nehmen. Die Parteien gaben keine Stellungnahme ab.7. Mit Beschluss vom 07.01.2019 wurde ZT römisch 40 . römisch 40 zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Den Parteien wurde im Vorfeld Gelegenheit gegeben, zu dessen Bestellung Stellung zu nehmen. Die Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

8. Am 10.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen statt.

Zum Ablauf der Teststellung(en) hielt die Auftraggeberin fest, dass es sich um einen kontinuierlichen Test gehandelt habe, bei dem zuerst die Hardware und wenn diese funktioniere, die Software getestet worden sei. Bei der Antragstellerin habe man die Software getestet, obwohl die Hardware nicht in Ordnung gewesen sei. Der Test sei im Beisein von zumindest einem Techniker des Bieters durchgeführt worden. Die Jour-fixe-Protokolle würden den jeweiligen Zwischenstand wiedergeben und seien gemeinsam mit der Antragstellerin erstellt worden. Das Jour-fixe-Protokoll 4 stelle den Letztstand nach Abschluss der Hardware- und Softwaretest nach Behebung zuvor festgestellter Mängel dar. Zur Behebung der Mängel sei eine Frist von einer Woche vorgegeben worden. Hierzu führte die Antragstellerin übereinstimmend aus, dass zuerst die Hardware und danach die Software getestet worden sei. Im Zuge der Hardware-Testung sei das Versenden eines E-Mails, das größer als 8 MB gewesen sei, getestet worden. Sie habe die Voreinstellungen am Gerät vorgenommen. Der Antragstellerin sei von den Testpersonen allerdings kein Mangel unmittelbar mitgeteilt worden, weswegen sie angenommen habe, das Kriterium betreffend die Hardware sei erfüllt. Weiters betonte die Antragstellerin, dass sie innerhalb der gesetzten Frist bis 11.10.2018 erklärt habe, dass der aufgezeigte Mangel keiner sei und dass insbesondere die vorangegangene Prüfung der Hardware genau diesen Ausscheidensgrund nicht zutage gefördert habe. Die Antragstellerin habe die Anforderung der Aufteilung anlässlich der Testung am 16.10.2018 innerhalb der vorgesehenen Frist erfüllt, nachdem die Auftraggeberin die vermeintlichen Mängel endlich in einer verständlichen Form kommuniziert habe.

Zur Auslegung der Pos 045 der Anlage 3a und der Pos 3.14 der Anlage 3b führte die Antragstellerin neuerlich aus, sie habe die Muss-Anforderungen so verstanden, dass die Aufteilung zu großer E-Mails lediglich über die Software zu bewerkstelligen gewesen sei und dass sämtliche in der Ausschreibung geforderten Scan-Formate aufgeteilt werden sollten. Am Gerät müsse bloß eine Größenbeschränkung einstellbar sein, sodass bei Überschreitung ein Versand unterbleibe, weil der Mail-Server der Auftraggeberin größere Mails nicht verarbeite. Am Display des Gerätes werde dann eine Fehlermeldung angezeigt. Letzteres habe die Antragstellerin im Zuge der Testung der Hardware nachgewiesen. Im Zuge der Teststellung habe die Antragstellerin aber den Eindruck gewonnen, dass die Aufteilung entweder durch die Hardware oder Software zu bewerkstelligen sei. Demgegenüber betonte die Auftraggeberin, der Inhalt der Funktionalität (Scan to Mail) sei derselbe, die Funktionalität müsste von der Hardware und der Software erfüllt werden, weswegen es auch zwei Anlagen gebe. Es sei jedenfalls nicht die Funktionalität "Scan to nicht E-Mail" gefordert gewesen. Insbesondere wenn die Funktionalität nur über die Hardware gewährleistet wäre, würde es zu Ressourcen- und Bandbreitenproblemen kommen, wodurch die Hardware blockiert werde.

Da die Aufteilung einer JPG-Datei zu deren Unbrauchbarkeit führe, habe die Antragstellerin die Verwendung von XXXX -Dateien angeboten, um der Anforderung, sämtliche Scan-Formate aufteilen zu können, zu entsprechen. Diese Dateien würden nur für den Transport zum E-Mail Client des Empfängers verwendet werden, im E-Mail Client würden sie automatisiert wieder zu einer einzigen E-Mail zusammengeführt werden, in welcher das eingescannte Format abgerufen werden könne. Dieser Mechanismus werde von MS Outlook unterstützt, es könne aber nicht sichergestellt werden, welche Outlook Versionen dies unterstützen würden. Würde der E-Mail Client diesen Mechanismus nicht unterstützen, wären die einzelnen XXXX -Dateien manuell zusammenzuführen. Da die XXXX -Dateien vom Mailserver der Auftraggeberin abgelehnt worden seien, habe die Antragstellerin die Aufteilung in PDF-Dateien durch die Hardware durchführen lassen. Bei dieser Work-Around-Lösung werde nicht die Middle-Ware herangezogen, sondern mittels dieser die Aufteilungsfunktion entweder via PDF oder XXXX einstellbar an die Hardware delegiert. Dies habe bei der Teststellung am 11.10.2018 funktioniert, allerdings habe dies aufgrund der einvernehmlich gewählten Einstellungen im Ergebnis so ausgesehen, als wäre auf Seiten aufgeteilt worden. Die Auftraggeberin bestritt das Funktionieren dieser Lösung und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Fehlermeldungen betreffend die Übermittlung über die Software am 11.10.2018 vor. Ein E-Mail sei nicht versendet worden. Im Übrigen sei ein Ersatz der jeweiligen Anforderungen, wie der Ersatz der nicht funktionierenden Software-Komponente durch die Hardware-Komponente, nicht vorgesehen gewesen. Einzelseitenformate seien inhärent nicht aufteilbar. Die Datei sollte diesfalls bei Überschreitung der Größenbeschränkung nicht geteilt werden. Allerdings könne ein mehrseitiger Scan in mehrere Einzelscanformate aufgeteilt werden.Da die Aufteilung einer JPG-Datei zu deren Unbrauchbarkeit führe, habe die Antragstellerin die Verwendung von römisch 40 -Dateien angeboten, um der Anforderung, sämtliche Scan-Formate aufteilen zu können, zu entsprechen. Diese Dateien würden nur für den Transport zum E-Mail Client des Empfängers verwendet werden, im E-Mail Client würden sie automatisiert wieder zu einer einzigen E-Mail zusammengeführt werden, in welcher das eingescannte Format abgerufen werden könne. Dieser Mechanismus werde von MS Outlook unterstützt, es könne aber nicht sichergestellt werden, welche Outlook Versionen dies unterstützen würden. Würde der E-Mail Client diesen Mechanismus nicht unterstützen, wären die einzelnen römisch 40 -Dateien manuell zusammenzuführen. Da die römisch 40 -Dateien vom Mailserver der Auftraggeberin abgelehnt worden seien, habe die Antragstellerin die Aufteilung in PDF-Dateien durch die Hardware durchführen lassen. Bei dieser Work-Around-Lösung werde nicht die Middle-Ware herangezogen, sondern mittels dieser die Aufteilungsfunktion entweder via PDF oder römisch 40 einstellbar an die Hardware delegiert. Dies habe bei der Teststellung am 11.10.2018 funktioniert, allerdings habe dies aufgrund der einvernehmlich gewählten Einstellungen im Ergebnis so ausgesehen, als wäre auf Seiten aufgeteilt worden. Die Auftraggeberin bestritt das Funktionieren dieser Lösung und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Fehlermeldungen betreffend die Übermittlung über die Software am 11.10.2018 vor. Ein E-Mail sei nicht versendet worden. Im Übrigen sei ein Ersatz der jeweiligen Anforderungen, wie der Ersatz der nicht funktionierenden Software-Komponente durch die Hardware-Komponente, nicht vorgesehen gewesen. Einzelseitenformate seien inhärent nicht aufteilbar. Die Datei sollte diesfalls bei Überschreitung der Größenbeschränkung nicht geteilt werden. Allerdings könne ein mehrseitiger Scan in mehrere Einzelscanformate aufgeteilt werden.

9. Am 01.02.2019 wurde der Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten betraut, nachdem zuvor den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, zu den an den Sachverständigen zu richtenden Fragestellungen Stellung zu nehmen.

10. Am 11.03.2019 wurden die Fragenbeantwortungen durch den Sachverständigen vom 08.03.2019 an die Antragstellerin und die Auftraggeberin zum Parteiengehör übermittelt und darüber hinaus in einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2019 in Anwesenheit des Sachverständigen erörtert. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, Fragen an den nichtamtlichen Sachverständigen zu stellen und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:römisch zwei.1. Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens, der Schlussfolgerungen des Sachverständigen sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019 und 27.03.2019 wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist die ÖBB-Business Competence Center GmbH (ÖBB BCC-GmbH). Diese steht zu 100% im Eigentum der Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft (ÖBB- Holding AG) und ist ua für sämtliche Einkaufsagenden des ÖBB-Konzerns zentral zuständig. Im Juli 2017 schrieb sie die verfahrensgegenständliche Leistung "MEDOS - Managed e-Document and Output Service Aktenzeichen: BCC-512-ProVia IC 9281" in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer für eine achtjährige Laufzeit im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip in zwei Losen aus (CPV-Code: 30232100). Leistungsgegenstand bilden die Zurverfügungstellung von Druckern in unterschiedlichen Geräteklassen sowie die Bewirtschaftung, Wartung und Erbringung von Beratungs-Entwicklungs- und Implementierungsdienstleistungen (Punkt 1 der Anlage 3 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Leistungsgegenstand "MEDOS" Los 1).

Die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 13.06.2018 blieben unangefochten. Die Antragstellerin beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren mit der Legung eines Angebotes zu Los 1.

Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise:

Aufforderung zur Angebotsabgabe:

"3. Ausschreibungsunterlagen

3.1 Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus den folgenden Teilen, die in der angeführten Reihenfolge gelten:

  • -Strichaufzählung
    Die gegenständliche "Aufforderung zur Angebotsabgabe";

  • -Strichaufzählung
    [...]

  • -Strichaufzählung
    Anlage 3 - Leistungsgegenstand MEDOS LOS 1

  • -Strichaufzählung
    Anlage 3a - Mindestanforderungskatalog Geräteklassen Los1

  • -Strichaufzählung
    Anlage 3b - Mindestanforderungskatalog Systeme

  • -Strichaufzählung
    [...]

  • -Strichaufzählung
    Anlage 9 - Bewertungsschema MEDOS LOS 1

  • -Strichaufzählung
    [...]

[...]

8.9 Alternativ- und Abänderungsangebote sind nicht zulässig.

[...]

14.4 Der Auftraggeber wird im Verlauf des Verhandlungsverfahrens die nicht verhandelbaren Teile (im Folgenden "definitiv gestellte Bedingungen und Anforderungen" genannt) des Ausschreibungsgegenstands bekannt geben, dadurch "definitiv stellen", und auf diese Weise die von den Bietern bei nachfolgenden Angeboten zwingend zu beachtenden Angebots- und Verhandlungsgrenzen festlegen.

Die definitiv gestellten Bedingungen und Anforderungen sind technische, kommerzielle oder rechtliche Bedingungen und Anforderungen an den Ausschreibungsgegenstand, deren Erfüllung vom Angebot aufgrund ihrer Definitivstellung durch den Auftraggeber verlangt wird und zwingend geboten ist.

Die Nichterfüllung einer definitiv gestellten Bedingung bzw. Anforderung an den Ausschreibungsgegenstand führt zum zwingenden Ausscheiden des betroffenen Angebots.

Für die Abgabe der Erstangebote sind ausschließlich Anlagen 3a und 3b definitiv gestellt."

Anlage 3 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Leistungsgegenstand "MEDOS" Los 1:

"3 Leistungsumfang für MEDOS - ,Managed e-Document and Output Service'

Detaillierte Informationen zu den Leistungsinhalten sind in diesem Dokument und den Mindestanforderungskatalogen (Anlage 3a, 3b, 3c) zu finden.

[...]"

Anlage 3a zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS 1_13062018:

Darin werden für sämtliche Multifunktionsgeräte ua folgende

Funktionen als Muss-Kriterien festgelegt:

Position 039: scannen (send to...)

Position 040: scan to Funktionen ohne zusätzlicher Software

Position 041: scannen in Farbe

Position 042: Scanformate JPG, PDF, ab Bueroklasse zusätzlich TI FF,

MTIFF

Position 045: Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)

Position 046: Scan to Folder

Für Multifunktionsgeräte - Stockwerk werden darüber hinaus nachstehende Funktionen als Muss-Kriterien festgelegt:

Position 047: Scannen in Job/Stapel

Position 046: Scannen in Speicherort am Gerät (USB-Stick)

Hierzu finden sich folgende Begriffsdefinitionen:

scan to Funktionen ohne zusätzlicher Software: "Die "Scan to-" (minimum -to Mail, -to Folder) Funktionen müssen ohne einer auf einem Rechner zu installierenden Software funktionieren"

Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB): "Da im ÖBB-Mailsystem derzeit eine Mailgrößenbeschränkung von 10 MB/Mail eingestellt ist, muss am Gerät sichergestellt werden können, dass diese (einstellbare) maximale Mailgröße nicht überschritten werden kann!"

Anlage 3b zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Mindestanforderungskatalog Systeme 29062018 V2:

Zum Themenbereich "Middleware" werden folgende Mussanforderungen für die Funktionen "Grundsätzliche Scanfunktionen" und "Scan to Mail" festgelegt:

Grundsätzliche Scanfunktionen:

Pos.Nr. 3.1: "Dateiformate: PDF/PDF-A/Tiff/Jpeg"

Pos.Nr. 3.11: "Zentral zur Verfügung gestellte Mail- und Faxadressbücher für Externe (nicht im AD/LDAP), Interne Adressen und Adressgruppen über eine Weboberfläche von den Endusern pfleg bar (mehrere Benutzer mit unterschiedlichen Rechten auf der Website z. B.: Admins / Servicemitarbeiter / Enduser) die auf ein bis x Endgeräte zuweisbar sind."

Scan to Mail:

Pos.Nr. 3.12: "Scan to Mail über SMPT oder bessere Schnittstelle zum MS-Exchange-Server- System der ÖBB"

Pos.Nr. 3.13: "Verwendung des zentralen Adressbuchsystems (nicht nur LDAP) wie in Punkt 3.11 beschrieben für Empfänger/Empfängergruppenauswahl"

Pos.Nr. 3.14: "Größenbeschränkung der Daten auf z.B. 10 MB (würde das File größer dann wird es automatisch auf mehrere Mails/Files auf geteilt - Beispiel File würde 12 MB groß - Ergebnis -> 1 File 10 MB und 1 File mit den restlichen 2 MB NICFIT2 Files a 6 MB oder ähnlich!)"

Weiters werden Mussanforderungen auch für die Funktionen "Scan to Home" und "Scan to Folder" definiert.

Anlage 9 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe - Bewertungssschema Los 1:

"4.1 Hinweis zu "MUSS-Kriterien"

Bei allen "MUSS-Kriterien" handelt es sich um Mindestanforderungen. Alle MUSS-Kriterien sind in den Mindestanforderungskatalogen (Anlage 3a, 3b, 3c) als "MUSS-Kriterien" angeführt und sind vom Bieter entsprechend den dort gemachten Vorgaben zu beantworten.

Das Nichterfüllen auch nur eines "MUSS-Kriteriums" (nach Definitivstellung) führt zum Ausscheiden des betroffenen Angebots aus dem Vergabeverfahren.

Für "MUSS-Kriterien" werden KEINE Bewertungspunkte vergeben.

[...]

5 Die Teststellung

Die Durchführung der Teststellung wird mit allen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern vorgenommen.

Nach durchgeführter Teststellung ist ein Austausch der angebotenen und getesteten Geräte in weiteren Angeboten nicht mehr zulässig.

Diese Testgeräte müssen in allen Kriterien sowohl dem technischen Angebot, als auch den im kommerziellen Angebot genannten Geräten pro Geräteklasse entsprechen.

Der ÖBB ist für die Durchführung von Tests unentgeltlich ein Testgerät pro Geräteklasse mit allen für den Test betriebsnotwendigen Komponenten zur Verfügung zu stellen. Der Bieter hat auf Aufforderung durch den Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftraggebers binnen 5 Arbeitstagen die Testgeräte zur Verfügung zu stellen. Für die Einlieferung der Testgeräte und die Testdurchführung geben die ÖBB dem Bieter einen verbindlichen Ansprechpartner bekannt.

Bei der gesamten Testdurchführung muss mindestens ein verantwortlicher Techniker des Bieters auf Kosten des Bieters für Fragebeantwortungen, Testaufbau und Testsupport zur Verfügung stehen. Die Testgeräte sind durch den Bieter vollständig und betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.

Sollten zum ersten Testtag für den Test betriebsnotwendige Komponenten fehlen oder ein falsches oder defektes Testgerät eingeliefert werden, sind die fehlenden Komponenten bzw. ein funktionstüchtiges Testgerät innerhalb von 3 Arbeitstagen vollständig nachzuliefern. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Ausscheiden des Bieters. Die Testdauer beginnt an dem der vollständigen Nachlieferung folgenden Arbeitstag.

Mit den Testgeräten werden Tests mehrfach durchgeführt, wobei sämtliche Testkriterien in den Testprotokollen (Anlage 3b 3c, 3d, 3e) enthalten sind.

Durch diese Tests werden alle Angaben zu den Kriterien (MUSS/SOLL) verifiziert und damit auch die Anzahl der Zusatzpunkte bestätigt.

Der Fortschritt der Teststellung wird kontinuierlich (sinnvoller Zeitraum) an die Bieter in einer Besprechung kommuniziert und dokumentiert.

Sollten während der Teststellung Mängel (Nichterfüllung von technischen Anforderungen) auftreten, bekommt der Bieter die Möglichkeit innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe von Seiten des AG diese zu verbessern.

Sollte das neu eingereichte Produkt bzw. die Produkte nach dieser Frist weiterhin Mängel aufweisen, so führt dies zwingend zum Ausscheiden aus dem Verhandlungsverfahren."

Vom 24.09.2018 bis 04.10.2018 wurde bei den Testgeräten der Antragstellerin eine Teststellung durchgeführt. Bei dieser Teststellung wurden ua die Anforderungen an die Hardware gemäß Anlage 3a und die Anforderungen an die Software gemäß Anlage 3b in Anwesenheit eines Vertreters der Antragstellerin getestet.

Diese Teststellung ergab folgendes Testergebnis im Hinblick auf die Position 045 der Anlage 3a: Eine Größenbeschränkung war einstellbar. Bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung erfolgte keine Aufteilung des gescannten Dokumentes in unter der Größenbeschränkung liegende Dateien und damit auch keine Weiterleitung durch den E-Mail-Server der Auftraggeberin und keine Zustellung an den jeweils gewählten E-Mail-Empfänger. Es wurde eine Fehlermeldung am Display des Testgerätes angezeigt.

Diese Teststellung ergab folgendes Testergebnis im Hinblick auf die Position 3.14 der Anlage 3b: Eine Größenbeschränkung war einstellbar. Bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung erfolgte eine Aufteilung des gescannten Dokumentes in einzelne kleinere Dateien unter Verwendung von XXXX -Dateien ( XXXX ). Es erfolgte eine Übermittlung des gescannten Dokumentes an den Mail-Server der Auftraggeberin. Dabei handelt es sich um einen MS-Exchange Server. Beim MS Exchange-Server der Auftraggeberin ist jener Mechanismus, der XXXX -Dateien entgegennimmt, deaktiviert. Es erfolgte daher keine Weiterleitung und Zustellung des aufgeteilten Scans an den jeweils gewählten E-Mail-Empfänger.Diese Teststellung ergab folgendes Testergebnis im Hinblick auf die Position 3.14 der Anlage 3b: Eine Größenbeschränkung war einstellbar. Bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung erfolgte eine Aufteilung des gescannten Dokumentes in einzelne kleinere Dateien unter Verwendung von römisch 40 -Dateien ( römisch 40 ). Es erfolgte eine Übermittlung des gescannten Dokumentes an den Mail-Server der Auftraggeberin. Dabei handelt es sich um einen MS-Exchange Server. Beim MS Exchange-Server der Auftraggeberin ist jener Mechanismus, der römisch 40 -Dateien entgegennimmt, deaktiviert. Es erfolgte daher keine Weiterleitung und Zustellung des aufgeteilten Scans an den jeweils gewählten E-Mail-Empfänger.

Mailserver sind standardmäßig so konfiguriert, dass sie XXXX -Dateien nicht akzeptieren. Das Zusammenführen eines in XXXX -Dateien aufgeteilten Dokumentes in ein einziges Dokument des ursprünglich eingescannten Formats wird nicht uneingeschränkt von sämtlichen E-Mail Clients unterstützt. Wird dieser Mechanismus nicht unterstützt, ist ein manuelles Zusammenführen der XXXX -Dateien erforderlich.Mailserver sind standardmäßig so konfiguriert, dass sie römisch 40 -Dateien nicht akzeptieren. Das Zusammenführen eines in römisch 40 -Dateien aufgeteilten Dokumentes in ein einziges Dokument des ursprünglich eingescannten Formats wird nicht uneingeschränkt von sämtlichen E-Mail Clients unterstützt. Wird dieser Mechanismus nicht unterstützt, ist ein manuelles Zusammenführen der römisch 40 -Dateien erforderlich.

Am 27.09.2018 und am 04.10.2018 wurde die Antragstellerin zur Mängelbehebung gemäß Punkt 5 der Anlage 9 aufgefordert. Am 04.10.2018 wurde der Antragstellerin ein Protokoll über die bisherigen Testergebnisse einschließlich einer Aufforderung, die festgestellten Mängel bis 11.10.2018, 13.00 Uhr, durch Nachreichen einer Stellungnahme bzw der nachgeforderten Dokumente zu beheben, übermittelt. Diesem Protokoll "Jourfix_3_ XXXX _Teststellung_MEDOS" vom 04.10.2018 ist auszugsweise Folgendes - jeweils gleichlautend für die getesteten Geräte MFP Farbe klein, MFP SW, MFP Farbe mittel, MFP Farbe A3 - zu entnehmen:Am 27.09.2018 und am 04.10.2018 wurde die Antragstellerin zur Mängelbehebung gemäß Punkt 5 der Anlage 9 aufgefordert. Am 04.10.2018 wurde der Antragstellerin ein Protokoll über die bisherigen Testergebnisse einschließlich einer Aufforderung, die festgestellten Mängel bis 11.10.2018, 13.00 Uhr, durch Nachreichen einer Stellungnahme bzw der nachgeforderten Dokumente zu beheben, übermittelt. Diesem Protokoll "Jourfix_3_ römisch 40 _Teststellung_MEDOS" vom 04.10.2018 ist auszugsweise Folgendes - jeweils gleichlautend für die getesteten Geräte MFP Farbe klein, MFP SW, MFP Farbe mittel, MFP Farbe A3 - zu entnehmen:

"Los1 - Anlage 3a - MFP [...] - Test der HW wurde durchgeführt

[...]

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (It. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)"Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (römisch eins t. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)"

Weiters ist dem betreffenden Protokoll Folgendes zu entnehmen:

"Los1 - Anlage 3b - Remote - Admin Tool - Test der SW wird am 28.09.2018 durchgeführt

Los1 - Anlage 3b - Accounting und Scurity Tool-Test der SW wird am 28.09.2018 durchgeführt

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 3.14 (Anlage 3b bzw. Testprotokoll 9e Punkt 3.14) nicht der Mindestanforderung entspricht. Größenbeschränkung des Daten auf z.B. 10 MB (würde das File größer dann wird es automatisch auf mehrere Mails/Files auf geteilt - Beispiel File würde 12 MB groß - Ergebnis -> 1 File 10 MB und 1 File mit den restlichen 2 MB NICHT 2 Files a 6 MB oder ähnlich!!)"

Den Testprotokollen zu den getesteten Geräten ist jeweils zu Position 045 der Anlage 3a zu entnehmen:

Nur per Seitenzahl oder Funktion beim Ziel wiederherstellen (bei ÖBB nicht verfügbar)

Dem Testprotokoll "Anlage 9e Testprotokoll Systeme 2018 VS" ist zu Position 3.14 der Anlage 3b zu entnehmen:

Aktuell wird die Datendatei nicht auf Grund der Größe in einzelne Dateien und Mails aufgeteilt. (Teilung auf voreingestellte Seitenzahl möglich oder eine Funktion die beim Empfänger die Gesamtdatei automatisch wiederherstellt - diese ist bei der ÖBB aber nicht erlaubt/verfügbar!)

Die genannten Testprotokolle wurden der Antragstellerin nicht übermittelt.

Die Antragstellerin nahm zur Aufforderung zur Mängelbehebung am 09.10.2019 wie folgt Stellung:

"Es wurde festgestellt, dass die Pos. 3.14 (Anlage 3b bzw. Testprotokoll 9e Punkt 3.14) nicht der Mindestanforderung entspricht. Größenbeschränkung des Daten auf z.B. 10 MB (würde das File größer dann wird es automatisch auf mehrere Mails/Files aufgeteilt - Beispiel File würde 12 MB groß - Ergebnis -> 1 File 10 MB und 1 File mit den restlichen 2 MB NICHT 2 Files a 6 MB oder ähnlich!!)

Die im Pkt. 3.14 genannte Funktion wird von der XXXX Lösung XXXX vollumfänglich unterstützt.Die im Pkt. 3.14 genannte Funktion wird von der römisch 40 Lösung römisch 40 vollumfänglich unterstützt.

Die folgenden Möglichkeiten stehen für eine E-Mail-Aufteilung auf Grund einer definierbaren Größenbeschränkung auf mehrere Mails/Files zur Verfügung.

Trennung nach Seiten

Jede Seite eines gescannten Dokuments wird als Datei angehängt und separat versendet.

Trennung nach Größe

Gescannte Dokumente werden nach der unter der Email-Aufteilungsgröße festgelegten Größe (z.B. 10MB) getrennt und separat als einzelne Mails/Files versendet. Wenn die E-Mail-Software des Empfängers (z.B. Microsoft Outlook) eine Funktion für die Datenwiederherstellung hat, können die empfangenen, aufgeteilten Mails/Files in einer Datei wiederhergestellt werden.

Aus den durchgeführten Tests der letzten Woche hat sich ergeben, dass der email Server der ÖBB diese Funktion nicht unterstützt, was uns zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Ausschreibung nicht bekannt war.

Als alternative Lösungsvorschläge bieten wir an:

1. Eine definitive E-Mail Begrenzung auf z.B. 10MB wie derzeit bei ÖBB im Einsatz, sowie eine Benachrichtigung des Benutzers das[s] die maximale email Größe überschritten wurde.

2. Ein Versenden einer E-Mail mit einer URL unter der das Dokument vom Benutzer heruntergeladen werden kann.

[...]

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (It. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen L0S1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (römisch eins t. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen L0S1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)

Eine Größenbeschränkung bei Verwendung der Funktion Scan to Mail auf z. B. 8 MB ist bei allen MFP Geräteklassen möglich und wurde auch im Zuge der Teststellung erfolgreich getestet."

Bis 11.10.2018 wurde die Teststellung bei den Testgeräten der Antragstellerin fortgeführt. Das Testergebnis dieser Teststellung blieb im Hinblick auf die Position 3.14 der Anlage 3b unverändert. Soweit anlässlich der Testung der Hardware die Erfüllung der Position 045 der Anlage 3a neuerlich getestet wurde, wurde eine - von der Antragstellerin eingestellte - Größenbeschränkung auf 1MB vorgenommen, das aufzuteilende 5 Seiten umfassende Dokument wurde auf fünf jeweils einseitige .pdf-Dateien aufgeteilt und an den betreffenden ausgewählten E-Mail-Empfänger versendet.

Am 14.10.2018 wurde der Antragstellerin ein weiteres Protokoll "Jourfix_4_ XXXX _Teststellung_MEDOS" über die bis 11.10.2018 vorliegenden weiteren Testergebnisse übermittelt. Dieses lautet auszugsweise - wiederum jeweils gleichlautend für die getesteten Geräte MFP Farbe klein, MFP SW, MFP Farbe mittel, MFP Farbe A3 - wie folgt:Am 14.10.2018 wurde der Antragstellerin ein weiteres Protokoll "Jourfix_4_ römisch 40 _Teststellung_MEDOS" über die bis 11.10.2018 vorliegenden weiteren Testergebnisse übermittelt. Dieses lautet auszugsweise - wiederum jeweils gleichlautend für die getesteten Geräte MFP Farbe klein, MFP SW, MFP Farbe mittel, MFP Farbe A3 - wie folgt:

"Los1 - Anlage 3a - MFP [...] - Test der HW wurde durchgeführt

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (It. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (römisch eins t. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)

Stellungnahme des Bieters über die ProVia vom 09.10.2018 zu diesem Punkt:

Eine Größenbeschränkung bei Verwendung der Funktion Scan to Mail auf z. B. 8 MB ist bei allen MFP Geräteklassen möglich und wurde auch im Zuge der Teststellung erfolgreich getestet.

Der AG wird diese Funktionalität nochmals testen, um die Angaben des Bieters zu überprüfen.

Der AG hat diese Funktionalität nochmals getestet und die Anforderung ist nach wie vor nicht erfüllt. Dies wurde entsprechend dem Bieter mitgeteilt."

Weiters ist dem betreffenden Protokoll Folgendes zu entnehmen:

"Los1 - Anlage 3b - Accounting und Scurity Tool - Test der SW wurde durchgeführt

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 3.14 (Anlage 3b bzw. Testprotokoll 9e Punkt 3.14) nicht der Mindestanforderung entspricht. Größenbeschränkung des Daten auf z.B. 10 MB (würde das File größer dann wird es automatisch auf mehrere Mails/Files auf geteilt - Beispiel File würde 12 MB groß - Ergebnis -> 1 File 10 MB und 1 File mit den restlichen 2 MB NICHT 2 Files a 6 MB oder ähnlich!!)

Stellungnahme des Bieters über die ProVia vom 09.10.2018 zu diesem Punkt:

Die im Pkt. 3.14 genannte Funktion wird von der XXXX Lösung XXXX vollumfänglich unterstützt.Die im Pkt. 3.14 genannte Funktion wird von der römisch 40 Lösung römisch 40 vollumfänglich unterstützt.

Die folgenden Möglichkeiten stehen für eine E-Mail-Aufteilung auf Grund einer definierbaren Größenbeschränkung auf mehrere Mails/Files zur Verfügung:

Trennung nach Seiten

Jede Seite eines gescannten Dokuments wird als Datei angehängt und separat versendet.

Das ist eine alternative Funktionalität, dass ein Dokument auf mehrere Mails mit einstellbarer Seitenanzahl versendet werden kann.

Trennung nach Größe

Gescannte Dokumente werden nach der unter der Email-Aufteilungsgröße festgelegten Größe (z.B. 10MB) getrennt und separat als einzelne Mails/Files versendet. Wenn die E-Mail-Software des Empfängers (z.B. Microsoft Outlook) eine Funktion für die Datenwiederherstellung hat, können die empfangenen, aufgeteilten Mails/Files in einer Datei wiederhergestellt werden.

Das ist eine erweiterte Funktionalität bzw. Regel, dass ab einer bestimmten einstellbaren Größe Mails aufgeteilt versendet werden können. Ohne Unterstützung durch das Mailsystem des AG kann die Anforderung nicht erfüllt werden.

Aus den durchgeführten Tests der letzten Woche hat sich ergeben, dass der email Server der ÖBB diese Funktion nicht unterstützt, was uns zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Ausschreibung nicht bekannt war.

Als alternative Lösungsvorschläge bieten wir an:

1. Eine definitive E-Mail Begrenzung auf z.B. 10MB wie derzeit bei ÖBB im Einsatz, sowie eine Benachrichtigung des Benutzers das[s] die maximale email Größe überschritten wurde.

2. Ein Versenden einer E-Mail mit einer URL unter der das Dokument vom Benutzer heruntergeladen werden kann.

Der AG wird die Angaben und Vorschläge des Bieters prüfen und nach Abschluss der laufenden Tests kommentieren."

Am 16.10.2018 nahm die Antragstellerin zu den übermittelten Testergebnissen Stellung. Die Stellungnahme lautet auszugsweise:

"1. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS1 Pkt. 45

Bild kann nicht dargestellt werden

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 45 (lt. Anlage 3a, Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)

Stellungnahme des Bieters über die ProVia vom 09.10.2018 zu diesem Punkt:

Eine Größenbeschränkung bei Verwendung der Funktion Scan to Mail auf z. B. 8 MB ist bei allen MFP Geräteklassen möglich und wurde auch im Zuge der Teststellung erfolgreich getestet.

Der AG wird diese Funktionalität nochmals testen, um die Angaben des Bieters zu überprüfen.

Der AG hat diese Funktionalität nochmals getestet und die Anforderung ist nach wie vor nicht erfüllt. Dies wurde entsprechend dem Bieter mitgeteilt.

Stellungnahme XXXX 16.10:Stellungnahme römisch 40 16.10:

Siehe anbei die Konfigurationsmöglichkeit per Gerätewebseite zur Erfüllung dieses Kriteriums:

Los1 - Anlage 3b - Accounting und Security Tool - Test der SW wurde durchgeführt

Bild kann nicht dargestellt werden

Eine Größenbeschränkung bei Verwendung der Funktion Scan to Mail im Sinne der Formulierung der Ausschreibung Pos. 45 ist eindeutig möglich. Dieses MUSS-Kriterium ist daher erfüllt. Andere Funktionalitäten wie automatisches Aufteilen etc. können aus der Formulierung dieses Kriteriums nicht im Sinne einer zu erfüllenden technischen Funktion abgeleitet werden!

2. Anlage 3b bzw. Testprotokoll 9e Punkt 3.14

Es wurde festgestellt, dass die Pos. 3.14 (Anlage 3b bzw. Testprotokoll 9e Punkt 3.14) nicht der Mindestanforderung entspricht.

Größenbeschränkung des Daten auf z.B. 10 MB (würde das File größer dann wird es automatisch auf mehrere Mails/Files aufgeteilt - Beispiel File würde 12 MB groß - Ergebnis -> 1 File 10 MB und 1 File mit den restlichen 2 MB NICHT 2 Files a 6 MB oder ähnlich!!)

Stellungnahme des Bieters über die ProVia vom 09.10.2018 zu diesem Punkt:

Die im Pkt. 3.14 genannte Funktion wird von der XXXX Lösung XXXX vollumfänglich unterstützt.Die im Pkt. 3.14 genannte Funktion wird von der römisch 40 Lösung römisch 40 vollumfänglich unterstützt.

Die folgenden Möglichkeiten stehen für eine E-Mail-Aufteilung auf Grund einer definierbaren Größenbeschränkung auf mehrere Mails/Files zur Verfügung.

Trennung nach Seiten

Jede Seite eines gescannten Dokuments wird als Datei angehängt und separat versendet.

Das ist eine alternative Funktionalität, dass ein Dokument auf mehrere Mails mit einstellbarer Seitenanzahl versendet werden kann.

Trennung nach Größe

Gescannte Dokumente werden nach der unter der Email-Aufteilungsgröße festgelegten Größe (z.B. 10MB) getrennt und separat als einzelne Mails/Files versendet. Wenn die E-Mail-Software des Empfängers (z.B. Microsoft Outlook) eine Funktion für die Datenwiederherstellung hat, können die empfangenen, aufgeteilten Mails/Files in einer Datei wiederhergestellt werden.

Das ist eine erweiterte Funktionalität bzw. Regel, dass ab einer bestimmten einstellbaren Größe Mails aufgeteilt versendet werden können. Ohne Unterstützung durch das Mailsystem des AG kann die Anforderung nicht erfüllt werden.

Aus den durchgeführten Tests der letzten Woche hat sich ergeben, dass der email Server der ÖBB diese Funktion nicht unterstützt, was uns zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Ausschreibung nicht bekannt war.

Als alternative Lösungsvorschläge bieten wir an:

1. Eine definitive E-Mail Begrenzung auf z.B. 10MB wie derzeit bei ÖBB im Einsatz, sowie eine Benachrichtigung des Benutzers, dass die maximale E-Mail-Größe überschritten wurde.

2. Ein Versenden einer E-Mail mit einer URL unter der das Dokument vom Benutzer heruntergeladen werden kann.

Der AG wird die Angaben und Vorschläge des Bieters prüfen und nach Abschluss der laufenden Tests kommentieren.

Stellungnahme XXXX 16.10:Stellungnahme römisch 40 16.10:

Siehe anbei die Konfigurationsmöglichkeit per Flotten Management

Tool zur Erfüllung dieses Kriteriums:

Bild kann nicht dargestellt werden

Eine Größenbeschränkung und automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Files im Sinne der Formulierung der Ausschreibung ist eindeutig möglich. Das MUSS-Kriterium ist daher erfüllt. In welche Filetypen (zB pdf-Files) aufzuteilen ist, ist im Kriterium nicht spezifiziert worden.

Als zusätzlichen alternativen Lösungsvorschlag können wir anbieten, die seitens ÖBB gewünschte Funktionalität der Aufteilung in mehrere Mails/pdf-Seiten in der Flotten Management Lösung zu integrieren.

Ferner garantieren wir, die Funktionalität "Splitten der E-Mails ab einer bestimmten Größe in mehrere Mails/pdf-Seiten" spätestens zum Zeitpunkt des Rollouts implementiert zu haben. ..."

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Geräte der Antragstellerin über den 11.10.2019 hinaus weitere Tests durchlaufen haben.

Am 22.10.2018 wurde der Antragstellerin über die elektronische Beschaffungsplattform www.provia.at mitgeteilt, dass ihr Angebot vom 02.08.2018 in Los 1 gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes und den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen auszuscheiden sei. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"...Die Gründe sind wie folgt:

  • -Strichaufzählung
    Gemäß der Aufforderung zur Angebotsabgabe der gegenständlichen Ausschreibung wurden die Ausschreibungsunterlagen, konkret Anlage 3a und Anlage 3b von Beginn an definitiv und somit nicht mehr verhandelbar gestellt. Eine Abweichung von den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen war und ist somit unzulässig und führt zwingend zum Ausscheiden.

  • -Strichaufzählung
    Bei der Teststellung hat sich herausgestellt, dass die von Ihnen angebotenen Produkte Muss-Anforderungen der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (Anlage 3a, 3b) nicht erfüllen und Ihr Angebot daher auszuscheiden ist.

Im Detail dazu wie folgt:

Betrifft Anlage 3a, folgende Geräte:

Los1 - Anlage 3a - MFP Farbe klein - Test der HW wurde durchgeführt

Los1 - Anlage 3a - MFP SW - Test der HW wurde durchgeführt

Los1 - Anlage 3a - MFP Farbe mittel - Test der HW wurde durchgeführt

Los1 - Anlage 3a - MFP Farbe A3 - Test der HW wurde durchgeführt

Sinngemäßer Auszug aus dem Protokoll vom 14.Oktober, Jourfix_4_ XXXX _Teststellung_MEDOS, zum Jourfixe vom 11.10.2018:Sinngemäßer Auszug aus dem Protokoll vom 14.Oktober, Jourfix_4_ römisch 40 _Teststellung_MEDOS, zum Jourfixe vom 11.10.2018:

Feststellung gilt für alle oben angeführten Geräte:

Es wurde vom AG festgestellt, dass die Pos. 45 (lt. Anlage 3a, Mindestanforderungs-katalog Geräteklassen LOS1 vom 13062018) nicht der Mindestanforderung entspricht. Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)

Mit Stellungnahme über die ProVia vom 09.10.2018 führte der Bieter aus, dass eine Größenbeschränkung bei Verwendung der Funktion Scan to Mail auf z.B. 8 MB bei allen MFP Geräteklassen möglich sei. Der AG nahm dies zum Anlass, diese Funktionalität nochmals zu testen, kam jedoch wiederum zum Ergebnis, dass die Mindestanforderung nicht erfüllt ist. Dies wird, im Hinblick auf die Stellungnahme des Bieters vom 16.10.2018, wie folgt begründet.

Im Mindestanforderungskatalog (Anlage 3a) wurde als definitiv gestellte Mindestanforderung festgelegt, dass im Rahmen der Funktion Scan to Mail der Inhalt des Emails größenbeschränkbar ist, sodass ein File, das die Größenbeschränkung pro Email überschreitet, auf mehrere Emails aufgeteilt wird. Anlässlich der Teststellung wurde diese Funktion, die inhaltlich der Funktion "Scan to Email" (Anlage 3b) entspricht, mit dem Bieter erörtert.

Im Rahmen der Teststellung jedoch wurde unter Anwesenheit des Bieters festgestellt, dass vor dem Scannen zwar eine "maximale E-Mail-Größe" eingegeben werden kann; allerdings wird dann, wenn ein File die eingegebene, maximale Größe überschreitet, das File tatsächlich nicht an den Email-Empfänger übermittelt. Auch eine neuerliche Überprüfung durch den AG führte zu demselben Ergebnis.

Betrifft Anlage 3b, folgende Software und Tools:

Los1 - Anlage 3b - Accounting und Security Tool - Test der SW wurde durchgeführt

Im Rahmen der Teststellung wurde vom AG festgestellt, dass die Pos.

3.14 (Anlage 3b bzw. Testprotokoll 9e Punkt 3.14) nicht der Mindestanforderung entspricht.

Mit Stellungnahme über die ProVia vom 09.10.2018 führte der Bieter zu diesem Punkt aus, dass die genannte Funktion von der XXXX Lösung XXXX vollumfänglich unterstützt wird. Die folgenden Möglichkeiten würden für eine E-Mail-Aufteilung auf Grund einer definierbaren Größenbeschränkung auf mehrere Mails/Files zur Verfügung stehen:Mit Stellungnahme über die ProVia vom 09.10.2018 führte der Bieter zu diesem Punkt aus, dass die genannte Funktion von der römisch 40 Lösung römisch 40 vollumfänglich unterstützt wird. Die folgenden Möglichkeiten würden für eine E-Mail-Aufteilung auf Grund einer definierbaren Größenbeschränkung auf mehrere Mails/Files zur Verfügung stehen:

• Trennung nach Seiten: Jede Seite eines gescannten Dokuments wird als Datei angehängt und separat versendet.

• Trennung nach Größe: Gescannte Dokumente werden nach der unter der Email-Aufteilungsgröße festgelegten Größe (z.B. 10MB) getrennt und separat als einzelne Mails/Files versendet. Wenn die E-Mail-Software des Empfängers (z.B. Microsoft Outlook) eine Funktion für die Datenwiederherstellung hat, können die empfangenen, aufgeteilten Mails/Files in einer Datei wiederhergestellt werden.

Der AG wies den Bieter bei der Teststellung außerdem darauf hin, dass es sich dabei um alternative Funktionalitäten handle, die ohne Unterstützung durch das Mailsystem des AG nicht erfüllt werden können. Dass diese Funktionalitäten vom Mailsystem des AG nicht unterstützt werden, wurde vom Bieter auch bestätigt.

Nach neuerlicher Prüfung der Angaben und Vorschläge des Bieters durch den AG ist der AG zum Ergebnis gekommen, dass die vorgeschlagenen Alternativen das in der Ausschreibung geforderte Musskriterium 3.14 nicht erfüllen. Dies wird, im Hinblick auf die Stellungnahme des Bieters vom 16.10.2018, wie folgt begründet.

Detaillierte Erläuterung:

Bild kann nicht dargestellt werden

Wie aus der Anlage 3b, Mindestanforderungskatalog Systeme 29062018 V2 unter Pos. Nr. 3.14 ersichtlich,

ist es nicht ausreichend eine Möglichkeit zur Einstellung der geforderten Größenbeschränkung zu haben, sondern muss auch eine automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Files erfolgen. Das wurde mit dem Bieter auch im Rahmen der Teststellung erörtert.

Wie bei der Teststellung, bei der Überprüfung dieses Kriteriums, gemeinsam von Bieter und AG festgestellt, erfolgt bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung der Daten kein Mailversand und keine automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Files.

Auch keine, daraufhin vom Bieter vorgeschlagene Alternative, stellt eine Erfüllung des Musskriteriums dar. Denn weder die Trennung nach Seiten, hier kann ausschließlich eine Seitenanzahl angegeben werden und stellt somit keine Größenbeschränkung der Daten auf z.B. 10 MB dar, als auch die Trennung nach Größe, hier kann zwar eine Größenbeschränkung der Daten auf z.B. 10 MB eingestellt werden, aber es erfolgt auch hier bei Überschreiten der eingestellten Größenbeschränkung kein Mailversand und keine automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Files.

Der Bieter bestätigt auch in seiner Stellungnahme vom 16.10.2018, dass die geforderte Funktionalität automatische Aufteilung auf mehrere Mails/Files erst in seine angebotene Software integriert werden müsste (und daher noch nicht vorhanden ist). In welche Filetypen aufzuteilen ist, ist entgegen der Ansicht des Bieters nicht relevant ...."

Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.

Da dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes das erforderliche Fachwissen fehlt und dieses zur Klärung technischer Fragen und Gesichtspunkte, insbesondere zur Klärung der Bedeutung der maßgeblichen Ausschreibungsbestimmungen erforderlich war, wurde unter Einbeziehung der Verfahrensparteien und Wahrung des Parteiengehörs Herr ZT XXXX . XXXX in der gegenständlichen Angelegenheit mit Beschluss vom 07.01.2019, W139 2208701-2/22Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Befund und Gutachten vom 08.03.2019 lauten auszugsweise, soweit entscheidungserheblich, wie folgt:Da dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes das erforderliche Fachwissen fehlt und dieses zur Klärung technischer Fragen und Gesichtspunkte, insbesondere zur Klärung der Bedeutung der maßgeblichen Ausschreibungsbestimmungen erforderlich war, wurde unter Einbeziehung der Verfahrensparteien und Wahrung des Parteiengehörs Herr ZT römisch 40 . römisch 40 in der gegenständlichen Angelegenheit mit Beschluss vom 07.01.2019, W139 2208701-2/22Z, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Befund und Gutachten vom 08.03.2019 lauten auszugsweise, soweit entscheidungserheblich, wie folgt:

"2.2. "Scan to Mail" Versand in Richtung interner als auch externer User ausbedungen?

Dafür sprechen die folgenden Indizien:

* 3.3 der Anlage 3 regelt hinsichtlich Internationalisierung (Anlage 3-

Leistungsgegenstand MEDOS LOS 1 13062018.pdf):

Der AG, als zentraler Service Provider des ÖBB Konzerns, muss seine angebotenen Services auch in EU und Nicht-EU Ländern für seine Kunden zur Verfügung zu stellen. Daher muss der AN die geforderten Leistungen an allen Standorten des AG in EU und Nicht-EU Ländern erbringen. Bei Hinzukommen oder Wegfall von Ländern, als auch Gesellschaften in EU und Nicht-EU Ländern, muss die Leistungserbringung gewährleistet sein.

* Darüber hinaus liefern die Anlagen 11 und 11a "Standortlisten" Hinweise auf interne und externe Standorte. (Anlage 11 - Standortliste ÖBB_IKT_Standard_Officeprinter.xlsx und Anlage 11a - Standortliste ÖBB_IKT_lnternational_Arbeitsplätze.xls)

* Anlage 3b Pos 3.11 sowie Pos 3.13 weisen iZm. "Scan to Mail" auf Adressbücher für Externe hin (Anlage 3b - Mindestanforderungskatalog Systeme_13062018.xlsx), siehe Abbildung 8.

Bild kann nicht dargestellt werden

Abbildung 8 Anforderungen an interne und externe Benutzerverwaltung (Anlage 3b)

2.3. Ausschreibungsfestlegungen der Pos 045 der Anlage 3a sowie der Pos 3.14 der Anlage 3b

Die AG hat ihre Anforderungen zur Funktionalität "Scan to Mail" in zwei definierte Bereiche unterteilt, einerseits höherwertige Endgeräteklassen betreffend (Pos 045 der Anlage 3a), andererseits "Systeme" betreffend (Pos 3.14 der Anlage 3b).

1. Anforderung Pos 045 der Anlage 3a (Anlage 3a - Mindestanforderungskatalog Geräteklassen LOS l_13062018.xlsx) in Zusammenhang mit Begriffsdefinition 045 derselben Anlage richtet sich an ausgewählte Endgeräteklassen und stellt eine MUSS-Anforderung dar (Abbildung 9 und Abbildung 10).

Diese Anforderung fordert in wortgetreuer Lesart lediglich eine Größenbeschränkbarkeit mit variabel einstellbarem Limit an den Endgeräten und dass sicherzustellen ist, dass dieses Limit nicht überschritten werden kann. Die Anforderung spezifiziert darüber hinaus für sich alleine stehend nicht, was im Falle der Überschreitung dieses Limits zu geschehen hat.

Anmerkung SV: Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die taxative Aufzählung der Position 042 der Anlage 3a (Abbildung 9), die als Mindestanforderung an zu unterstützende Scan-Formate zu verstehen ist. In dieser Aufzählung stellen lediglich PDF und mTIFF multi-page-fähige Scan- und gleichzeitig Dateiformate dar.

Anmerkung SV: Aufgefallen ist, dass in Abbildung 9 Spalte "Multifunktion A4 Farbe" die MUSS-Anforderung 045, die zweifelsfrei die Größenbeschränkung umfasst (Abbildung 10), mit SOLL-Zusatzpunkten kombiniert wurde, wenn die Größenbeschränkung einstellbar ist.

Bild kann nicht dargestellt werden

Abbildung 9 Anforderung Position 045 der Anlage 3a sowie Pos 042 für Scan-Formate

ÖBB Geräteklassen Los 1 Office 2018

 

Pos.

Bezeichnung

Definition

037

faxen Analog

Faxversand über ein im Gerät eingebautes analoges Faxmodem

038

faxen Lan (Kofax)

Faxversand über ein im Netzwerk befindliches Faxserversystem ohne ein im Gerät eingebautem Faxmodem

039

scannen (send to.,..)

Scannen von Dokumenten in Mail, Netzwerkordner.

040

scan to Funktionen ohne zusätzlicher Software

Die "Scan to-" (minimum -to Mail, to Folder) Funktionen müssen ohne einer auf einem Rechner zu installierenden Software funktionieren

043

Scansonderformate PDF OCR, PDF A-1

Scannen von Dokumenten in durchsuchbares PDF (OCR) oder und PDF A-1 (Archivformat) kann auch mittels einer externen Zusatzsoftware realisiert werden

044

Scansonderformate PDF A-2

Scannen von Dokumenten in das PDF A2 Format

045

Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B,: 8 MB)

Da im ÖBB-Mailsystem derzeit eine Mailgrössenbeschränkung von 10 MB / Mail eingestellt ist, muss am Gerät sichergestellt werden können, das diese (einstellbare) maximale Mailgrösse nicht überschritten werden kann!

Abbildung 10 Ergänzende Begriffsbestimmung zu Anforderung Position 045 der Anlage 3a

2. Anforderung Pos 3.14 der Anlage 3b (Anlage 3b - Mindestanforderungskatalog Systeme_13062018.xlsx) richtet sich an Systeme, iSv. Zentral- bzw. Managementsysteme und stellt ebenfalls eine MUSS-Anforderung dar. Die AG ordnet die "Scan to Mail" Funktionalität der Middleware zu (Abbildung 11).

ln dieser Anforderung wird die Forderung der Größenbeschränkung mit der Forderung der Aufteilung bei Limit-Überschreitung auf mehrere Emails verknüpft. Auch wird die Formulierung wohl so zu verstehen sein, dass im Sinne der Aufteilungseffizienz und Usability beim Empfänger eine möglichst geringe Anzahl von Emails bei gleichzeitigem Ausschöpfen des Limits aus dem Aufteilungsvorgang resultieren soll.

Anmerkung SV: Die Dateiformate in Pos 3.1 der Anlage 3b (Abbildung 11) sind anders formuliert als in Position 042 der Anlage 3a. In Anlage 3b sind als taxative Mindestanforderungen PDF, PDF/A, TIFF und JPEG gefordert. Davon sind lediglich PDF bzw. PDF/A multi-page-fähige Scan- und gleichzeitig Dateiformate.

Tabelle kann nicht dargestellt werden. Abbildung 11 Anforderung Pos

3.14 der Anlage 3b sowie Pos 3.1 für Scan-Formate

2.4. Scan- bzw. Übermittlungs-Formate im Zusammenhang mit der Funktion "Scan-to- Mail"

Allgemeine Anmerkungen

Scan-Aufträge digitalisieren analoge Vorlagen mittels Scan-Einrichtungen, daraus resultieren Dateien in bestimmten Scan-Formaten. Manche dieser Scan-Formate eignen sich nur für einzelne Seiten {de facto Bildformate wie JPEG, TIFF, GIF), andere für mehrseitige (multi-page) Ergebnisse (PDF, mTIFF, XPS).

Die resultierende Dateigröße für Scan-Aufträge hängen iW. ab von Vorlagengröße, Seitenzahl, Auflösung, Farbtiefe, Scan-Format und Kompressionsverfahren. Grundsätzlich gibt es komprimierte und unkomprimierte Formate, Kompression kann sowohl verlustbehaftet als auch verlustfrei erfolgen. Beispiele für Größenberechnungen auf Basis dieser Merkmale finden sich unter http://www.pixelrechner.ch.

"Scan-to-(E)Mail" Versand

Beabsichtigt man, ein solches Scan-Ergebnis als Anhang per E-Mail zu verschicken, gilt es zu beachten:

1. E-Mail-Server arbeiten mit hinterlegten Größenlimits für die Entgegennahme von E-Mails. Diese Limits bewegen sich typischer Weise zwischen 10MB und 50MB. Gründe dafür sind beispielsweise Performance-Implikationen durch Sicherheitsbehandlung bzw. damit verbundene nachteilige Zustellverzögerungen.

2. Diese Größenbeschränkung bezieht sich auf die Gesamtgröße der entstehenden Email. Bei der Vorbereitung des Scan-Ergebnisses als Email-Anhang entsteht durch zusätzliche Transportcodierung ein Overhead von bis zu 30%, hinzu kommt E-Mail Signalisierungsinformation (Header und Envelope).

3. Ist die resultierende E-Mail größer als dieses Limit, wird diese vom absendenden Mail-Server nicht angenommen, der Absender wird davon per E-Mail unter Angabe einer Fehlermeldung verständigt. Dieses Größenlimit kann in weiterer Folge auch empfangende oder auch dazwischenliegende Mail-Server ("Relays") betreffen oder auch bereits vorgelagerte Email-Scanner für Malware- und SPAM-Erkennung.

4. Übersteigt die E-Mail dieses Limit, muss das Ergebnis des Scan-Auftrags aufgeteilt werden. Dies ist nur dann überhaupt möglich, wenn eine einzelne Seite plus Overhead unter dem Versandlimit liegt, anderenfalls scheitert der Versuch, und zwar unabhängig vom Scan-Format.

Die Wahl des dafür eingesetzten Anhang- bzw. Transport-Formats ist aus nachfolgenden Gründen von substanzieller Bedeutung:

1. Im Falle einer solchen Aufteilung ist es für den bedungenen Zweck wohl als gewöhnlich vorauszusetzen, dass der Empfänger mit seinem Mail-Client mit diesen Anhängen bzw. Aufteilungen unmittelbar und barrierefrei (ohne zusätzlich erforderliche atypische Hilfsmittel oder Decoder) etwas anfangen können muss, d.h. die Anhänge problemlos öffnen und darstellen kann.

2. Für eine erfolgreiche Zustellung ist es weiters erforderlich, dass die verwendeten Formate von Internet Mail-Servern angenommen und weitergeleitet werden und dabei nicht an üblichen Sicherheitseinrichtungen oder-konfigurationen scheitern.

3. Nicht-multi-page fähige Formate scheiden dafür grundsätzlich aus. Auch mit multi-page TIFF oder XPS kann es zu Problemen am Empfängerende kommen, insbesondere bei der Verwendung von Betriebssystemen und Mail-Clients, die nicht von Microsoft stammen. Den faktisch weit verbreiteten Industriekonsens stellt somit das flexible und feature-reiche PDF- Format dar, sowohl als Scan- als auch beibehaltenes Anhang-Format.

Scan-Formate

Diese Auflistung stellt Rechercheergebnisse in Vorbereitung auf die Beantwortung der Fragestellung 4 dar. Als branchenüblich verbreitete und multi-page fähige Scan-Formate qualifizieren:

1. Multi-Page TIFF (Tagged Image File Format):

Beschrieben in RFC 1314 MIME-Typ image/tiff.

2. PDF (Portable Document Format):

Liegt in verschiedenen Ausprägungen wie PDF/A, PDF/X, Secure PDF, PDF/OCR u.a. vor.

PDF wurde ursprünglich von Adobe entwickelt, besondere PDF-Formate wie z.B. PDF/A sind über ISO Normen standardisiert.

MIME type: application/pdf

3. XML Paper Specification (XPS) bzw. Open XML Paper Specification

(OXPS):

Wurde als PDF-Konkurrenz von Microsoft etabliert

MIME-Type: application/vnd.ms-xpsdocument, application/oxps

Standard ECMA-388

3. Gutachten und Schlussfolgerungen

3.1. Wesentliche Eigenschaften der Funktion "Scan to Mail"

Als Einleitung zum Gutachten ist es erforderlich, die wesentlichen Eigenschaften (Wesensmerkmale) dieser Funktion zu beleuchten.

Die Namensgebung "Scan to (E)Mail" suggeriert bereits den bedungenen Zweck, nämlich das Ergebnis eines Scan-Auftrags per Email an einen oder mehrere Empfänger zu übermitteln. Dies impliziert, dass nach vernünftigem Ermessen der Versand und Empfang problemlos möglich sein sollte und der Empfängerkreis solchermaßen erhaltenen Anhänge auch barrierefrei und unmittelbar nutzen können sollte.

Dies unabhängig davon, ob die Übermittlung einen oder mehrere Teile eines größeren Scan-Auftrags umfasst. Somit ist bei größeren oder hochauflösenden Scan-Aufträgen damit zu rechnen, dass eine Aufteilung auf mehrere Emails erforderlich sein wird. Auch kann man davon ausgehen, dass eine solche Lösung zumindest PDF als das dafür zweckmäßigste und weit verbreitetste Scan-Format unterstützt.

Anforderungen an etwaige Re-Assemblierung mehrteiliger Übermittlungen würden den Umfang des als gewöhnlich Voraussetzbaren allerdings übersteigen und müssten gesondert und explizit artikuliert werden. Re-Assemblierung spielt allerdings im ggstdl. Verfahren keine Rolle und wurde auch nicht gefordert.

3.2. Fragenbeantwortung

[...]

1. Kann aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen zur Angebotsprüfung (den Testprotokollen und der Korrespondenz betreffend die Testergebnisse - Jour-Fixe-Protokolle und Stellungnahmen der Antragstellerin) nachvollziehbar abgeleitet werden, unter welchen technischen Einstellungen die jeweiligen Testfälle im Rahmen der Teststellungen abgewickelt wurden und

a. aus welchem Grund die MF-Geräte der Antragstellerin die betreffenden Mussanforderungen der Pos 045 der Anlage 3a nicht erfüllen würden, sowie

b. aus welchem Grund das System bzw. die Middleware der Antragstellerin die betreffenden Mussanforderungen der Pos 3.14 der Anlage 3b nicht erfüllen würden?

Die Nachvollziehbarkeit der Testmodalitäten und Wahrnehmungen ist bzgl. der "Scan to Mail" Erörterung alleine aus dem Testprotokoll und den Jour Fixe Protokollen grosso modo nicht ausreichend gegeben, mit Ausnahme der ansatzweisen Behandlung des Punkt 3.14 Anlage 3b im Jour Fixe Protokoll 4 (siehe Abbildung 6).

Erst der erweiterte Kontext unter Einbeziehung der Replik auf das Jour Fixe Protokoll 4, der Ausscheidensbegründung sowie des Verhandlungsprotokolls nebst Schriftsätzen der Parteien ermöglichte eine fachliche Beurteilung der Fragen.

Welche Erkenntnisse ergeben sich daraus zusätzlich?

Vereinbart wurde laut Aussage AG Seite 12 im Verhandlungsprotokoll als Testvorgabe PDF als Scan-Format sowie konsensual ein Versandlimit von 8 MB, dieses wurde von der AST so konfiguriert, sowohl an den Endgeräten als auch in Software (Middleware). Dem wurde zumindest im Verhandlungsprotokoll von Seiten der AST nicht widersprochen. Daraus kann konkludent abgeleitet werden, dass sich die AG mit einem dbzgl. Erfolg hätte zufriedenstellen lassen.

Zur Beantwortung der Unterfragen a. und b. wird auf die Fragenbeantwortung 5 verwiesen,

2. Ist auf Grundlage der vorliegenden Ausschreibungsunterlagen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbar, dass Versand im Hinblick auf die Funktion "scan-to-mail" sowohl in Richtung interner als auch externer User sichergestellt werden muss?

Dies ist zwar nicht explizit so festgelegt, der Gesamteindruck des Befundergebnisses (siehe Kapitel 2.2) legt dies jedoch nahe.

3. Sind die vorliegenden Ausschreibungsfestlegungen der Pos 045 der Anlage Ba sowie der Pos 3.14 der Anlage 3b von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter dahingehend zu verstehen, dass von den MF-Geräten selbst, von der Middleware oder von beiden im Hinblick auf die Funktion "scan-to-mail" eine Größenbeschränkung, die Aufteilung über der jeweiligen Größenbeschränkung liegender Dateien auf mehrere kleinere und die Versendung dieser in mehreren Mails ermöglicht werden müssen?

Wie bereits in der Befundaufnahme dargelegt, wird sowohl für Hardware (Multifunktions-Endgeräte) als auch Software (Middleware) eine Größenbeschränkung gefordert (einstellbar und durchsetzbar). Die Limit-Hinterlegung wurde variabel einstellbar ausbedungen, die numerischen Angaben von 8 MB oder 10 MB sind lediglich beispielhafter Natur.

Eine zusätzliche Aufteilung auf mehrere Emails wird in wörtlicher Lesart explizit allerdings nur für die Software (Middleware) gefordert.

Die sinngemäße Argumentation der AG, dass die Forderungen der beiden Positionen "parallel" bzw. "im Kontext" zu betrachten wären und wohl für Hardware als auch Software gleichlautend zu verstehen wäre, erklärt nicht, warum die AG dieselbe Kombinationsforderung für Größenbeschränkung und Aufteilung dann nicht auch für Hardware analog gleichlautend festgeschrieben hat. Ob dies ein redaktionelles Versehen war oder dafür andere Gründe Vorlagen, entzieht sich der Kenntnis des SV.

Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass Bieter die Aufteilungsanforderung lediglich auf die Software (Middleware) beziehen, oder durch das Fehlen dieser Anforderung in der Hardware (Multifunktions-Endgeräte) einen andere[n] Behandlungswunsch der AG ebendort vermuten könnten. Gemäß Stellungnahme AST vom 16.10.2018 als Replik auf das Jour Fixe Protokoll 4 zu Pos 45 Anlage 3a scheint die AST dies so zu argumentieren (Abbildung 7). Die Sinnhaftigkeit einer Konstellation mit ggf. Fehlermeldung am Endgerät bei Überschreitung ohne Aufteilung erschließt sich dem SV allerdings nicht.

Andererseits ist die Argumentation der AG plausibel, dass eine "Scan to Mail" Anforderung wohl grundsätzlich einen Versand anstrebt, dies ergibt sich auch aus den Ausführungen über den damit zusammenhängenden "bedungenen Zweck" dieses Gutachtens.

4. Welche Scan- bzw. Übermittlungsformate kommen auf Grundlage der Ausschreibungsfest-legungen für die zur Versendung ("scan-to-mail") gelangenden Dokumente in Betracht, wenn es im Falle einer Größenüberschreitung erforderlich ist, das betreffende Scanergebnis in unter der Größenbeschränkung liegende Dateien aufzuteilen und diese in einzelnen Mails zu versenden, damit in Zusammenhang stehend

a. wird eine Formaterhaltung dahingehend gefordert, dass ein festgelegtes Scanformat auch als Übermittlungsformat beizubehalten ist, sowie

b. sind die Ausschreibungsfestlegungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter dahingehend zu verstehen, dass Übermittlungsformate iSv. Punkt 4. zu wählen sind, die bzgl. einzelner oder rekombinierter Nutzbarkeit der Übermittlungsergebnisse ohne eine zusätzliche Software und/oder Mitwirkung des Empfängers und/oder Änderung von Mail-Servern oder empfängerseitigen Standardkonfigurationen auskommen?

Aufteilbar und als verbreitete Scan-Formate zu qualifizieren wären lediglich mTlFF, PDF und XPS. XPS fordert die AG in den Mindestanforderungen zu den Scan-Formaten allerdings nicht.

Generische Dateifragmentierungsverfahren mittels XXXX , ZIP oder RAR oder proprietäre Microsoft-Verfahren wie TNEF oder STNEF qualifizieren nicht als multipage-fähige Scan-Formate iSd. Ausschreibungsfestlegungen.Generische Dateifragmentierungsverfahren mittels römisch 40 , ZIP oder RAR oder proprietäre Microsoft-Verfahren wie TNEF oder STNEF qualifizieren nicht als multipage-fähige Scan-Formate iSd. Ausschreibungsfestlegungen.

Ad a: Eine Formaterhaltung, d.h. das gewählte multi-page Scan-Format ist auch als Anhang-Format der Emails beizubehalten, ergibt sich konkludent aus dem Zusammenhang der Anforderungen an Scan-Formate und deren Verknüpfung mit der Funktion "Scan to Mail".

Umgekehrt wäre ein Formatwechsel wohl eher akademischer Natur, da davon auszugehen ist, dass moderne Endgeräte PDF als Scanformat direkt unterstützen und sich iZm. dem Email-Versand eher Nachteile daraus ergäben, auf mTlFF zu wechseln.

In der Praxis wird dies wohl auf PDF hinauslaufen, dass als Format die größte Verbreitung, Flexibilität und Funktionsvielfalt aufweist und leichte Öffnung und Nachbearbeitung ermöglicht. Darauf deutet auch hin, dass die AG nach Aussagen des Verhandlungsprotokolls PDF als repräsentatives Testformat für das Aufteilungsszenario gewählt hatte.

PDF stellt auch das einzig übrigbleibende multi-page-fähige Format gemäß Anlage 3b Pos 3.1 für die Middleware-Festlegung dar. Somit ist de facto das Testszenario schon allein daraus resultierend auf PDF festgelegt.

Ad b: Konkludent Ja, dies ist anzustreben, siehe dazu auch die Gesamtargumentation dieses Punktes 4 sowie der Einleitung 3.1 zur Fragenbeantwortung bzw. ausführlicher Punkt 2.4 des Befundteils.

Eine Re-Assemblierung wird jedoch in den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert, darüber besteht auch laut Verhandlungsprotokoll ein Konsens zwischen AG und AST.

5. Erfüllen die angebotenen Produkte der Antragstellerin unter Bedachtnahme auf die erste und zweite Teststellung die Mussanforderungen der Pos 045 der Anlage 3a sowie der Pos 3.14 der Anlage 3b?

Die damit verbundenen MUSS-Anforderungen wurden in nachfolgend I. und II. nochmals zusammengefasst. Vorausgesetzt, man folgt der Interpretation aus Frage 3, hat dies Auswirkungen auf den Beurteilungsmaßstab zu Pos. 45 Anlage 3a.Die damit verbundenen MUSS-Anforderungen wurden in nachfolgend römisch eins. und römisch zwei. nochmals zusammengefasst. Vorausgesetzt, man folgt der Interpretation aus Frage 3, hat dies Auswirkungen auf den Beurteilungsmaßstab zu Pos. 45 Anlage 3a.

I. Ad Pos. 45 der Anlage 3a: Konnte die AST die ausbedungene Hinterlegung und Durchsetzung einer variablen Größenbeschränkung für den E-Maii-Versand in denjenigen Endgeräteklassen, wo gefordert, hinreichend belegen?römisch eins. Ad Pos. 45 der Anlage 3a: Konnte die AST die ausbedungene Hinterlegung und Durchsetzung einer variablen Größenbeschränkung für den E-Maii-Versand in denjenigen Endgeräteklassen, wo gefordert, hinreichend belegen?

Dies ist eingedenk der Argumentation in der Replik auf das Jour Fixe Protokoll 4 fachlich zu bejahen, da eine Aufteilung für die Endgeräte nicht expressis verbis gefordert wurde.

Es gibt keine entgegenstehenden Hinweise darauf, dass die Größenbeschränkung in den Endgeräten nicht hinterlegbar war oder deren Durchsetzung nicht funktioniert hätte. Dies gesteht die AG selbst in Ihrer Ausscheidensbegründung zu.

II. Ad Pos 3.14 der Anlage 3b: Konnte die AST die Aufteilung in Software (Middleware) wie ausbedungen hinreichend belegen, dies zumindest für PDF als Scan- bzw. Anhang-Format der Emails mit einer eingestellten Größenbeschränkung von 8 MB für den Testfall?römisch zwei. Ad Pos 3.14 der Anlage 3b: Konnte die AST die Aufteilung in Software (Middleware) wie ausbedungen hinreichend belegen, dies zumindest für PDF als Scan- bzw. Anhang-Format der Emails mit einer eingestellten Größenbeschränkung von 8 MB für den Testfall?

Dies ist aufgrund des Gesamteindruckes der Befundaufnahme und insbesondere der Replik auf das Jour Fixe Protokoll 4 sowie die Ausscheidensbegründung und das Verhandlungsprotokoll zu verneinen.

Der bedungene Zweck beinhaltet, wie in der Einleitung und den vorhergehenden Fragen dargelegt, den Versand in einem branchenüblichen multi-page Scan-Format, Aussicht auf erfolgreichen Versand und Empfang mittels beliebigen Empfängerinfrastrukturen, sowie die Tatsache, dass der Empfänger damit barrierefrei, d.h. ohne unzumutbare Hürden, etwas anfangen kann.

Das dargelegte alternative XXXX Verfahren der AST genügt diesen Anforderungen nicht und hält auch einer Gleichwertigkeitsprüfung mit ausbedungenen Scan-Formaten nicht stand (siehe dazu auch Beantwortung Frage 4).Das dargelegte alternative römisch 40 Verfahren der AST genügt diesen Anforderungen nicht und hält auch einer Gleichwertigkeitsprüfung mit ausbedungenen Scan-Formaten nicht stand (siehe dazu auch Beantwortung Frage 4).

Auch eine "Delegation" der Aufteilungsfunktion an die Endgeräte stellt keine direkte Umsetzung in der Middleware dar, wie gefordert. Vollzogen wir die Aufteilung dann letztendlich doch wieder in den Endgeräten.

Zitat aus Verhandlungsprotokoll: "AST: Bei der Work-Around-Lösung wird nicht die Middleware herangezogen, sondern mittels dieser die Aufteilungsfunktion entweder via PDF oder XXXX einstellbar an die Hardware delegiert. "Zitat aus Verhandlungsprotokoll: "AST: Bei der Work-Around-Lösung wird nicht die Middleware herangezogen, sondern mittels dieser die Aufteilungsfunktion entweder via PDF oder römisch 40 einstellbar an die Hardware delegiert. "

Das in Aussichtstellen einer Sanierung bis zum Zeitpunkt des Rollouts ist nicht ausschreibungskonform, da der Beweis einer produktiv einsetzbaren Lösung zum Zeitpunkt der Teststellung zu erbringen war (Kapitel 5 Anlage 9)."

Es wurde betreffend das hier verfahrensgegenständliche Los 1 weder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen bzw ein Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs (unter II.1.) angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den bezugnehmenden Beilagen sowie den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den eingangs (unter römisch zwei.1.) angeführten Beweismitteln. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den bezugnehmenden Beilagen sowie den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Soweit Feststellungen zu den Testergebnissen der Teststellungen getroffen werden konnten, so fußen diese maßgeblich auf den Testprotokollen sowie den diesbezüglichen - letztlich übereinstimmenden - Ausführungen der Auftraggeberin wie auch der Antragstellerin während des Vergabeverfahrens, in den Schriftsätzen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung (siehe hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 5.). So war unstrittig, dass im Rahmen der ersten Teststellung bei Testung der Hardware wie auch der Software eine Zustellung der eingescannten Dokumente an den jeweiligen Empfänger im Falle einer Größenüberschreitung nicht erfolgte. Dies zum einen, weil bei der Hardware eine Größenbeschränkung lediglich eingestellt werden konnte und sodann eine Fehlermeldung erschien, dies zum anderen, weil bei der Software, wie dies sowohl von Seiten der Auftraggeberin wie auch von Seiten der Antragstellerin gleichförmig dargestellt wurde, eine Weiterleitung der XXXX -Dateien durch den MS Exchange E-Mail-Server der Auftraggeberin, bei welchem die Funktion Option " XXXX " deaktiviert ist, nicht erfolgte. Wenn die Antragstellerin insofern ausführt, die Auftraggeberin habe den E-Mail-Server unüblich konfiguriert, so muss dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal die Antragstellerin an anderer Stelle ausdrücklich festhält, dass es richtig sei, dass Mailserver heutzutage so konfiguriert seien, dass sie keine XXXX -Dateien annehmen und weiterleiten würden. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen. Es konnte daher zugrunde gelegt werden, dass diese Option standardmäßig nicht aktiviert ist.Soweit Feststellungen zu den Testergebnissen der Teststellungen getroffen werden konnten, so fußen diese maßgeblich auf den Testprotokollen sowie den diesbezüglichen - letztlich übereinstimmenden - Ausführungen der Auftraggeberin wie auch der Antragstellerin während des Vergabeverfahrens, in den Schriftsätzen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung (siehe hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen zu Frage 5.). So war unstrittig, dass im Rahmen der ersten Teststellung bei Testung der Hardware wie auch der Software eine Zustellung der eingescannten Dokumente an den jeweiligen Empfänger im Falle einer Größenüberschreitung nicht erfolgte. Dies zum einen, weil bei der Hardware eine Größenbeschränkung lediglich eingestellt werden konnte und sodann eine Fehlermeldung erschien, dies zum anderen, weil bei der Software, wie dies sowohl von Seiten der Auftraggeberin wie auch von Seiten der Antragstellerin gleichförmig dargestellt wurde, eine Weiterleitung der römisch 40 -Dateien durch den MS Exchange E-Mail-Server der Auftraggeberin, bei welchem die Funktion Option " römisch 40 " deaktiviert ist, nicht erfolgte. Wenn die Antragstellerin insofern ausführt, die Auftraggeberin habe den E-Mail-Server unüblich konfiguriert, so muss dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal die Antragstellerin an anderer Stelle ausdrücklich festhält, dass es richtig sei, dass Mailserver heutzutage so konfiguriert seien, dass sie keine römisch 40 -Dateien annehmen und weiterleiten würden. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen. Es konnte daher zugrunde gelegt werden, dass diese Option standardmäßig nicht aktiviert ist.

Weiters konnte - durch die Ausführungen des Sachverständigen maßgeblich untermauert - auch auf Grundlage der Aussagen der Antragstellerin festgestellt werden, dass die Umwandlung von XXXX -Dateien in das ursprünglich Dateiformat nicht von sämtlichen E-Mail Clients unterstützt wird. Die Antragstellerin hielt insofern zwar fest, dass diese Funktion von allen einigermaßen aktuellen Versionen von MS Outlook unterstützt wird, führte aber auch aus, dass nicht sichergestellt werden könne, welche Outlook-Versionen dies unterstützen. Der Sachverständige führte aus, dass es insbesondere bei der Verwendung von Betriebssystemen und E-Mail-Clients, die nicht von Microsoft stammen, zu Problemen am Empfängerende (mit dem Öffnen und der Darstellung der Anhänge) kommen könne.Weiters konnte - durch die Ausführungen des Sachverständigen maßgeblich untermauert - auch auf Grundlage der Aussagen der Antragstellerin festgestellt werden, dass die Umwandlung von römisch 40 -Dateien in das ursprünglich Dateiformat nicht von sämtlichen E-Mail Clients unterstützt wird. Die Antragstellerin hielt insofern zwar fest, dass diese Funktion von allen einigermaßen aktuellen Versionen von MS Outlook unterstützt wird, führte aber auch aus, dass nicht sichergestellt werden könne, welche Outlook-Versionen dies unterstützen. Der Sachverständige führte aus, dass es insbesondere bei der Verwendung von Betriebssystemen und E-Mail-Clients, die nicht von Microsoft stammen, zu Problemen am Empfängerende (mit dem Öffnen und der Darstellung der Anhänge) kommen könne.

Die Feststellungen zum Testergebnis der zweiten Teststellung konnten ebenso auf die insofern nicht maßgeblich divergierenden Angaben der Parteien gestützt werden, so insbesondere auch die Annahme, dass eine originär durch die Software gewährleistete Aufteilung der Datei und Übermittlung an den jeweiligen Empfänger im Falle einer Größenüberschreitung neuerlich nicht erfolgte, zumal die Antragstellerin dies der Auftraggeberin gerade erst für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte. Seitens der Auftraggeberin wird letztlich im Rahmen der Verhandlung vom 27.03.2019 allerdings auch bestätigt, dass eine "bloß" seitenweise Aufteilung (durch die Hardware) und damit ein Versand unter von der Antragstellerin unvorteilhaft vorgenommenen Einstellungen grundsätzlich erfolgte. Diese sei aber als "Aufteilung nach Seiten" als nicht ausschreibungskonform beurteilt worden.

Im Übrigen erschienen die Schlussfolgerungen und Fragebeantwortungen durch den Sachverständigen dem erkennenden Senat schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen unter Punkt II.3.3. zu verweisen.Im Übrigen erschienen die Schlussfolgerungen und Fragebeantwortungen durch den Sachverständigen dem erkennenden Senat schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.3. zu verweisen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.Anzuwendendes Recht

Am 21.08.2018 ist das Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I, Nr 65/2018, in Kraft getreten. Dessen § 376 lautet auszugsweise:Am 21.08.2018 ist das Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr 65 aus 2018,, in Kraft getreten. Dessen Paragraph 376, lautet auszugsweise:

§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.Paragraph 376, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch acht samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.

(2) ...

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

(5) ...

In den Erläuternden Bemerkungen (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP) wird hierzu ausgeführt: Wenn ein Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitet war, ist es nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BVergG 2006 zu Ende zu führen; wenn im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht wird, dann sind für das Rechtsschutzverfahren die Regelungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht, bleiben allerdings die Bestimmungen des BVergG 2006.) Ist ein Rechtsschutzverfahren hingegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, ist dieses Rechtsschutzverfahren gemäß Abs. 4 nach den Bestimmungen des BVergG 2006 fortzuführen.In den Erläuternden Bemerkungen (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode wird hierzu ausgeführt: Wenn ein Vergabeverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitet war, ist es nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BVergG 2006 zu Ende zu führen; wenn im Zusammenhang mit einem solchen Vergabeverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht wird, dann sind für das Rechtsschutzverfahren die Regelungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (Prüfungsmaßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt oder nicht, bleiben allerdings die Bestimmungen des BVergG 2006.) Ist ein Rechtsschutzverfahren hingegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, ist dieses Rechtsschutzverfahren gemäß Absatz 4, nach den Bestimmungen des BVergG 2006 fortzuführen.

Gegenständliches Vergabeverfahren wurde im Juli 2017, somit vor In-Kraft-Treten des BVergG 2018 eingeleitet. Das Nachprüfungsverfahren wurde nach In-Kraft-Treten des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Daraus folgt, dass materiellrechtlich die Bestimmungen des BVergG 2006 und formellrechtlich die Bestimmungen des BVergG 2018 zur Anwendung kommen.

Zu A)

II.3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei.3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 ist die ÖBB-Business Competence Center GmbH. Sie ist Sektorenauftraggeberin gemäß § 165 iVm § 169 BVergG 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 iVm § 174 BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 180 Abs 1 Z 1 BVergG 2006, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 ist die ÖBB-Business Competence Center GmbH. Sie ist Sektorenauftraggeberin gemäß Paragraph 165, in Verbindung mit Paragraph 169, BVergG 2006. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 174, BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2006. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2006. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd § 342 Abs 1 BVergG plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben ist.Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd Paragraph 342, Absatz eins, BVergG plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben ist.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgerichts eingelangt, stellte die Antragstellerin den Antrag, die Entscheidung des Auftraggebers vom 22.10.2018, wonach das Angebot der Antragstellerin gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes und den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen auszuscheiden sei, für nichtig zu erklären. Dieser genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 liegt vorliegend nicht vor. Der Antrag betreffend die Ausscheidensentscheidung wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 343 Abs 1 BVergG 2006 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1 und 3 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe). Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die der Antragstellerin 22.10.2018 mitgeteilte Ausscheidensentscheidung. Beim Ausscheiden eines Angebotes handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006. In einem derartigen Fall bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens allein die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (VwGH 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181).Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgerichts eingelangt, stellte die Antragstellerin den Antrag, die Entscheidung des Auftraggebers vom 22.10.2018, wonach das Angebot der Antragstellerin gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes und den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen auszuscheiden sei, für nichtig zu erklären. Dieser genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 liegt vorliegend nicht vor. Der Antrag betreffend die Ausscheidensentscheidung wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe). Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die der Antragstellerin 22.10.2018 mitgeteilte Ausscheidensentscheidung. Beim Ausscheiden eines Angebotes handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006. In einem derartigen Fall bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens allein die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (VwGH 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181).

II.3.3. Inhaltliche Beurteilungrömisch zwei.3.3. Inhaltliche Beurteilung

Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 22.10.2018 mitgeteilt, dass ihr Angebot vom 02.08.2018 (betreffend Los 1) gemäß den einschlägigen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes und den bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen auszuscheiden sei, da sich bei der Teststellung herausgestellt habe, dass die angebotenen Produkte die Muss-Anforderungen der Position 045, Anlage 3a, und der Position 3.14, Anlage 3b, nicht erfüllen würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag.

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 und 2018 lauten auszugsweise:

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 19, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(7) ...

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

...

Vorgehen bei der Prüfung

§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 123, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;1. ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;2. nach Maßgabe des Paragraph 70, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 126. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.Paragraph 126, (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 19, Absatz eins, 101, Absatz 4, 104, Absatz 2 und 127 nicht verletzen.

Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 129, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1. ...

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind; 11. ...

(3) ...

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(3) ...

3.3.1. Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde. Deren Bestimmungen haben sohin Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (vgl EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (Latzenhofer in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu § 321). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135).Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde. Deren Bestimmungen haben sohin Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (Latzenhofer in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu Paragraph 321,). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135).

Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen. Demnach haben der Verwaltungsgerichtshof und diesem folgend die Vergabekontrolle wiederholt zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ausgesprochen, dass diese nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (stRspr, ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN; siehe auch OGH Rechtssatznummern RS0113932 und RS0017915, wonach auf die konkreten Umstände der Erklärung, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen ist). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (stRspr, zB VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (stRspr, zB VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Lässt sich der Inhalt eines Begriffes aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw unter Heranziehung der gesamten Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ermitteln, so kann auch für die Klärung, welche Bedeutung eine Ausschreibungsbestimmung für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter hat, die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein (ua VwGH 01.10.2018, Ra 2018/04/0137; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066). Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 Abs 1 BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (ua BVwG 18.01.2019, W187 2211072-2/21E mwN).Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen. Demnach haben der Verwaltungsgerichtshof und diesem folgend die Vergabekontrolle wiederholt zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen ausgesprochen, dass diese nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (stRspr, ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN; siehe auch OGH Rechtssatznummern RS0113932 und RS0017915, wonach auf die konkreten Umstände der Erklärung, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen ist). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (stRspr, zB VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (stRspr, zB VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Lässt sich der Inhalt eines Begriffes aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw unter Heranziehung der gesamten Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ermitteln, so kann auch für die Klärung, welche Bedeutung eine Ausschreibungsbestimmung für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter hat, die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein (ua VwGH 01.10.2018, Ra 2018/04/0137; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066). Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (ua BVwG 18.01.2019, W187 2211072-2/21E mwN).

Gemäß den bestandsfesten, insofern unmissverständlichen Ausschreibungsbedingungen ist die Erfüllung definitiv gestellter Anforderungen bei sonstigem Ausscheiden zwingend geboten. Für die Abgabe der Erstangebote sind ausschließlich die Anlagen 3a und 3b definitiv gestellt (Punkt 14.4 der Aufforderung zur Angebotsabgabe). In der Anlage 9 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe wird unter Punkt

4.1 korrespondierend festgelegt, dass "das Nichterfüllen auch nur eines "MUSS-Kriteriums" [...] zum Ausscheiden des betreffenden Angebots aus dem Vergabeverfahren" führt. Gemäß Punkt 5. der Anlage 9 sind für die Durchführung einer Teststellung Testgeräte zur Verfügung zu stellen. Sollten die Testgeräte technische Anforderungen im Zuge der Teststellung nicht erfüllen, so wird dem Bieter einmalig die Gelegenheit geboten, innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des "Mangels" - der Nichterfüllung von technischen Anforderungen - durch die Auftraggeberin diesen Mangel zu verbessern. Sollte der Mangel weiterhin nach dieser Frist bestehen, führt dies "zwingend zum Ausscheiden aus dem Verhandlungsverfahren". Damit wurde bestandsfest festgelegt, dass bei Vorliegen eines den Mussanforderungen widersprechenden Angebotes entgegen den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG kein sofortiges Ausscheiden des betreffenden Angebotes aufgrund von Ausschreibungswidrigkeit erfolgt, sondern eine einzige weitere Möglichkeit zur "Verbesserung" des Angebotes durch die Auftraggeberin gewährt wird.4.1 korrespondierend festgelegt, dass "das Nichterfüllen auch nur eines "MUSS-Kriteriums" [...] zum Ausscheiden des betreffenden Angebots aus dem Vergabeverfahren" führt. Gemäß Punkt 5. der Anlage 9 sind für die Durchführung einer Teststellung Testgeräte zur Verfügung zu stellen. Sollten die Testgeräte technische Anforderungen im Zuge der Teststellung nicht erfüllen, so wird dem Bieter einmalig die Gelegenheit geboten, innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des "Mangels" - der Nichterfüllung von technischen Anforderungen - durch die Auftraggeberin diesen Mangel zu verbessern. Sollte der Mangel weiterhin nach dieser Frist bestehen, führt dies "zwingend zum Ausscheiden aus dem Verhandlungsverfahren". Damit wurde bestandsfest festgelegt, dass bei Vorliegen eines den Mussanforderungen widersprechenden Angebotes entgegen den gesetzlichen Vorgaben gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG kein sofortiges Ausscheiden des betreffenden Angebotes aufgrund von Ausschreibungswidrigkeit erfolgt, sondern eine einzige weitere Möglichkeit zur "Verbesserung" des Angebotes durch die Auftraggeberin gewährt wird.

Nach Ansicht der Auftraggeberin erfüllte die Antragstellerin bei der Teststellung ua die technischen Anforderungen der Position 045 der Anlage 3a sowie der Position 3.14 der Anlage 3b nicht. Folge dessen wurde der Antragstellerin unter eindeutiger Bezeichnung der betreffenden Muss-Anforderungen die Möglichkeit eingeräumt, die festgestellten Mängel bis 11.10.2018, 13.00 Uhr zu beheben und ihre Testgeräte einer neuerlichen Teststellung zu unterziehen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Antragstellerin, welche im Zuge der Teststellungen unstrittig anwesend war, entgegen Ihren Ausführungen im Zuge der zweiten Teststellung klar gewesen sein muss, woran die Erfüllung der hier in Rede stehenden Anforderungen nach Ansicht der Auftraggeberin scheiterte. So wurde das eingescannte Dokument von der Hardware zwar aufgeteilt, allerdings aufgrund von der Antragstellerin ungünstig vorgenommener Einstellungen seitenweise, sodass die Auftraggeberin weiterhin eine Aufteilung nach der Größe nicht attestierte. Weiters führte Sie in ihrer Stellungnahme zur Aufforderung zur Mängelbehebung aus, dass sich aus den durchgeführten Tests ergeben habe, dass der E-Mail Server der Auftraggeberin die Funktion zur Datenwiederherstellung nicht unterstütze, weswegen sie alternative Lösungsvorschläge - eine definitive E-Mail Begrenzung auf zB 10MB plus Fehlermeldung bzw die Versendung der E-Mail mit einer URL, unter welcher das Dokument abgerufen werden kann - unterbreitete.

Die verfahrensgegenständlichen Positionen erfassen jeweils die Funktion "Scan to Mail" für die Hardware (Multifunktionsgeräte) einerseits (Position 045 der Anlage 3a) und die Software (Middleware) andererseits (Position 3.14 der Anlage 3b). Der Sachverständige hält unter Punkt 3.1. seines Gutachtens einleitend allgemein zur Funktionalität "Scan to Mail" fest, dass die Namensgebung bereits deutlich macht, dass der Zweck dieser Funktion darin liegt, das Ergebnis eines Scan-Auftrags per E-Mail an einen oder mehrere Empfänger zu übermitteln. Der Empfänger sollte solchermaßen erhaltene Anhänge barrierefrei und unmittelbar nutzen können. Dies unabhängig davon, ob die Übermittlung einen oder mehrere Teile eines größeren Scan-Auftrags umfasst. Somit ist bei größeren oder hochauflösenden Scan-Aufträgen damit zu rechnen, dass eine Aufteilung auf mehrere Emails erforderlich sein wird.

Was nun den letztgenannten Aspekt, nämlich die Frage, wie mit größeren Scan-Aufträgen angesichts einer auch für das Mailsystem der Auftraggeberin eingestellten Mailgrößenbeschränkung (siehe Pos 3.14 der Anlage 3b) zu verfahren ist, und wie insofern die sowohl in der Position 045 der Anlage 3a als auch in der Position 3.14 der Anlage 3b geforderte "Größenbeschränkarbeit" bzw "Größenbeschränkung" auszulegen ist, betrifft, ist zwischen den betreffenden Anforderungen an die Hardware und die Software zu differenzieren.

Position 045 der Anlage 3a: "Scan to Mail - Grössenbeschränkbar (z.B.: 8 MB)"

Wie nachfolgend gezeigt wird, kann die Position 045 der Anlage 3a entgegen der Ansicht der Auftraggeberin, was auch die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen verdeutlichen, dahingehend zu verstehen sein, dass eine bloße Einstellbarkeit der Größenbeschränkung am Gerät verbunden mit dem Unterbleiben des Versendens eines zu großen Scan-Auftrages und verbunden mit einer betreffenden Fehlermeldung der gegenständlichen Anforderung genügt.

Selbst wenn der der Funktion "Scan to Mail" innewohnende Zweck der tatsächlichen Übermittlung des Scans an den betreffenden Empfänger nahelegt, dass trotz Größenbeschränkung eine Übermittlung der Datei - erforderlichenfalls aufgeteilt - zu erfolgen hat, so ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Anforderungen für die Hardware auf der einen Seite und für die Software auf der anderen Seite gerade nicht übereinstimmend festgelegt wurden. Denn im Hinblick auf die maßgebliche Anforderung an die Hardware findet sich anders als bei der Anforderung an die Software kein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis einer Aufteilung einer die Größenbeschränkung überschreitenden Datei. Die Auftraggeberin hat dieses Erfordernis auch durch ihre zur Position 045 der Anlage 3a gegebene Begriffsdefinition gerade nicht verdeutlicht, sondern vielmehr "nur" die Forderung erhoben, dass am Gerät sichergestellt werden können muss, dass die (einstellbare) maximale Mailgröße nicht überschritten werden kann. Der Sachverständige hält hierzu fest, dass "nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Bieter die Aufteilungsanforderung lediglich auf die Software (Middleware) beziehen, oder durch das Fehlen dieser Anforderung in der Hardware (Multifunktions-Endgeräte) einen andere[n] Behandlungswunsch der AG ebendort vermuten könnten." Demgegenüber führt er allerdings auch aus, dass sich die Sinnhaftigkeit einer derartigen Konstellation mit einer Fehlermeldung am Endgerät nicht erschließen würde. Schließlich sei auch die Argumentation der Auftraggeberin plausibel, dass eine "Scan to Mail" Anforderung wohl grundsätzlich einen Versand anstrebe. Dies ist der betreffenden Festlegung allerdings gerade nicht klar und eindeutig im Sinne einer Notwendigkeit zur Aufteilung des Scan-Auftrages bei Größenüberschreitung zu entnehmen. Gemäß § 915 ABGB ist diese undeutliche Festlegung sohin zum Nachteil der Auftraggeberin und nicht zum Nachteil der Antragstellerin auszulegen.Selbst wenn der der Funktion "Scan to Mail" innewohnende Zweck der tatsächlichen Übermittlung des Scans an den betreffenden Empfänger nahelegt, dass trotz Größenbeschränkung eine Übermittlung der Datei - erforderlichenfalls aufgeteilt - zu erfolgen hat, so ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Anforderungen für die Hardware auf der einen Seite und für die Software auf der anderen Seite gerade nicht übereinstimmend festgelegt wurden. Denn im Hinblick auf die maßgebliche Anforderung an die Hardware findet sich anders als bei der Anforderung an die Software kein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis einer Aufteilung einer die Größenbeschränkung überschreitenden Datei. Die Auftraggeberin hat dieses Erfordernis auch durch ihre zur Position 045 der Anlage 3a gegebene Begriffsdefinition gerade nicht verdeutlicht, sondern vielmehr "nur" die Forderung erhoben, dass am Gerät sichergestellt werden können muss, dass die (einstellbare) maximale Mailgröße nicht überschritten werden kann. Der Sachverständige hält hierzu fest, dass "nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Bieter die Aufteilungsanforderung lediglich auf die Software (Middleware) beziehen, oder durch das Fehlen dieser Anforderung in der Hardware (Multifunktions-Endgeräte) einen andere[n] Behandlungswunsch der AG ebendort vermuten könnten." Demgegenüber führt er allerdings auch aus, dass sich die Sinnhaftigkeit einer derartigen Konstellation mit einer Fehlermeldung am Endgerät nicht erschließen würde. Schließlich sei auch die Argumentation der Auftraggeberin plausibel, dass eine "Scan to Mail" Anforderung wohl grundsätzlich einen Versand anstrebe. Dies ist der betreffenden Festlegung allerdings gerade nicht klar und eindeutig im Sinne einer Notwendigkeit zur Aufteilung des Scan-Auftrages bei Größenüberschreitung zu entnehmen. Gemäß Paragraph 915, ABGB ist diese undeutliche Festlegung sohin zum Nachteil der Auftraggeberin und nicht zum Nachteil der Antragstellerin auszulegen.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, erfolgte bei den Testgeräten der Antragstellerin im Hinblick auf die Anforderung der Position 045 der Anlage 3a während der ersten Teststellung im Falle der Überschreitung der eingestellten Größenbeschränkung keine Weiterleitung des betreffenden Scans. Eine Fehlermeldung wurde allerdings angezeigt. Die Testgeräte entsprechen sohin gemäß den obigen Ausführungen der Muss-Anforderung der Position 045 der Anlage

3a. Die Auftraggeberin kann damit das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin nicht mit der in der Nichterfüllung der Anforderung der Position 045 der Anlage 3a liegenden Ausschreibungswidrigkeit begründen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass im Zuge der infolge der gewährten Mängelbehebung durchgeführten zweiten Teststellung unter Anwendung ungünstiger Einstellungen durch die Antragstellerin eine Aufteilung und seitenweise Versendung der gescannten Datei möglich war.

Position 3.14 der Anlage 3b: Funktion "Scan to Mail":

"Größenbeschränkung der Daten auf z.B. 10 MB (würde das File größer dann wird es automatisch auf mehrere Mails/Files auf geteilt - Beispiel File würde 12 MB groß - Ergebnis -> 1 File 10 MB und 1 File mit den restlichen 2 MB NICFIT2 Files a 6 MB oder ähnlich!)"

Wie bereits dargelegt wurde, wird - insofern auch völlig unstrittig - für die Software bezüglich der Funktion "Scan to Mail" die Größenbeschränkung explizit mit der Aufteilung über der jeweiligen Größenbeschränkung liegender Dateien auf mehrere kleinere und mit der Versendung dieser in mehreren Mails verknüpft. An dieser Stelle ist wiederum auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere unter Punkt 2.4. und 3.1. seines Gutachtens zu den Scan- und Übermittlungsformaten im Zusammenhang mit der Funktion "Scan to Mail" sowie den Wesensmerkmalen der Funktion "Scan to Mail" zu verweisen und dabei insbesondere der in der barrierefreien und unmittelbaren Nutzbarkeit der Dateien durch den Empfänger liegende Sinn und Zweck dieser Funktion hervorzukehren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Versand im Hinblick auf die Funktion "Scan to Mail" sowohl in Richtung interner als auch externer User sichergestellt werden muss. Von diesen Umständen ausgehend legte der Sachverständige schlüssig dar, dass es für einen erfolgreichen Versand und Empfang mittels beliebigen Empfängerinfrastrukturen erforderlich ist, dass die verwendeten Formate von Internet Mail-Servern angenommen und weitergeleitet werden und dabei nicht an üblichen Sicherheitseinrichtungen oder-konfigurationen scheitern. Nicht-multi-page fähige Formate scheiden dafür grundsätzlich aus. Auch mit multi-page TIFF oder XPS kann es zu Problemen am Empfängerende kommen, insbesondere bei der Verwendung von Betriebssystemen und Mail-Clients, die nicht von Microsoft stammen. Den faktisch weit verbreiteten Industriekonsens stellt somit das flexible und feature-reiche PDF- Format dar, sowohl als Scan- als auch beibehaltenes Anhang-Format.

Damit geht die Antragstellerin aber in ihrer Ansicht fehl, dass sämtliche in der Position 3.1 der Anlage 3b genannten Formate einer Aufteilung zugänglich zu machen gewesen wären. Soweit die Dateiformate PDF, PDF-A, TTiff, und Jpeg festgelegt werden, so ergibt diese Festlegung in Zusammenschau mit der hier maßgeblichen Aufteilungsanforderung bei der Funktion "Scan to Mail" in Position

3.14 der Anlage 3b für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbar, dass für eine allenfalls bei Größenüberschreitung notwendig werdende Aufteilung nur branchenübliche multi-page fähige Scan- bzw Übermittlungsformate in Betracht kommen, andernfalls nicht gewährleistet werden kann, dass der Empfänger auch tatsächlich etwas mit den Anhängen ohne unzumutbare Hürden anfangen kann. Bei einem fachkundigen Bieter kann angenommen werden, dass dieser mit dem Themenkomplex multi-page fähiger und nicht multi-page fähiger Formate und insbesondere deren bestimmungsgemäßer Verwendung jedenfalls vertraut ist und, wie die Antragstellerin auch selbst zugesteht, in Kenntnis der standardmäßigen Einstellungen des E-Mail-Servers der Auftraggeberin sowie allfälliger Probleme am Empfängerende, insbesondere bei der Verwendung von Betriebssystemen und Mail-Clients, die nicht von Microsoft stammen, bzw bei der Verwendung älterer Versionen von Microsoft, ist.

Hierbei war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass - wie vom Sachverständigen aufgezeigt - von der Ausschreibung eine Versendung und Zustellung der Mails sowohl an interne als auch an externe Empfänger erfasst sind. Dass die externe Kommunikation möglicherweise verhältnismäßig geringen Umfangs ist, ändert nichts daran, dass diese dennoch vom Gegenstand der Leistung umfasst ist. Für die oben dargelegte Auslegung ist weiters ins Treffen zu führen, dass, wie ebenfalls durch den Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung ausgeführt wurde, die genannten Scan-Formate im Rahmen der grundsätzlichen Scanfunktionen festgelegt wurden und damit deren Relevanz nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Funktionalität "Scan to Mail" sondern auch mit anderen Funktionen, wie "Scan to Home" und "Scan to Folder", gegeben ist. Im Sinne dieses Verständnisses bestätigte die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vom 27.03.2019 auch, dass etwa die grundsätzliche Funktion "Scan to Mail" unter Verwendung sämtlicher Formate getestet worden sei, während der Test der Aufteilungsfunktion auf Dateien im pdf-Format beschränkt gewesen sei.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, erfolgte bei den Testgeräten der Antragstellerin im Hinblick auf die Anforderung der Position 3.14 der Anlage 3b während der ersten Teststellung wie auch der zweiten Teststellung im Falle der Überschreitung der eingestellten Größenbeschränkung aus den oben unter Punkt II.1. dargestellten Gründen keine Versendung des betreffenden Scans an den jeweiligen Empfänger. Der Ansicht, das von der Antragstellerin zur Aufteilung der Dateien unter Verwendung von XXXX -Dateien gewählte Verfahren sei ausschreibungskonform, kann, wie eben dargelegt im Sinne der Beantwortung der Frage 5.II. durch den Sachverständigen, nicht gefolgt werden, zumal damit eine erfolgreiche Versendung, ein erfolgreicher Empfang und eine barrierefreie Nutzung des Scan-Auftrages mittels beliebigen Empfängerstrukturen gerade nicht gewährleistet werden kann.Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, erfolgte bei den Testgeräten der Antragstellerin im Hinblick auf die Anforderung der Position 3.14 der Anlage 3b während der ersten Teststellung wie auch der zweiten Teststellung im Falle der Überschreitung der eingestellten Größenbeschränkung aus den oben unter Punkt römisch zwei.1. dargestellten Gründen keine Versendung des betreffenden Scans an den jeweiligen Empfänger. Der Ansicht, das von der Antragstellerin zur Aufteilung der Dateien unter Verwendung von römisch 40 -Dateien gewählte Verfahren sei ausschreibungskonform, kann, wie eben dargelegt im Sinne der Beantwortung der Frage 5.II. durch den Sachverständigen, nicht gefolgt werden, zumal damit eine erfolgreiche Versendung, ein erfolgreicher Empfang und eine barrierefreie Nutzung des Scan-Auftrages mittels beliebigen Empfängerstrukturen gerade nicht gewährleistet werden kann.

Ebenso waren die seitens der Antragstellerin angebotene Trennung nach Seiten - anstelle einer Trennung nach Größe - sowie die Funktionalität "Ablage in einen designierten Dateiordner" ("Scan to Folder") nicht zu berücksichtigen. Hierzu ist bloß darauf hinzuweisen, dass Alternativ- bzw Abänderungsangebote gemäß Punkt

8.9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht zugelassen sind. Überdies handelt es sich bei der Funktion "Scan to Folder" um eine Funktionalität, welche ohnehin als weitere Scanfunktion verlangt wurde. Betreffend die angebotene "Workaround"-Lösung ist im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen, welche selbst von der Antragstellerin bestätigt wurden, festzuhalten, dass diese gerade nicht die Aufteilung durch die Software gewährleistet. Dabei wird, mit den Worten der Antragstellerin, nicht die Middleware herangezogen; es würde diesfalls die Software XXXX so programmiert werden, dass sie die Aufteilung der Dateien nicht selbst durchführt, sondern der Hardware anordnet, die Aufteilung vorzunehmen.8.9 der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht zugelassen sind. Überdies handelt es sich bei der Funktion "Scan to Folder" um eine Funktionalität, welche ohnehin als weitere Scanfunktion verlangt wurde. Betreffend die angebotene "Workaround"-Lösung ist im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen, welche selbst von der Antragstellerin bestätigt wurden, festzuhalten, dass diese gerade nicht die Aufteilung durch die Software gewährleistet. Dabei wird, mit den Worten der Antragstellerin, nicht die Middleware herangezogen; es würde diesfalls die Software römisch 40 so programmiert werden, dass sie die Aufteilung der Dateien nicht selbst durchführt, sondern der Hardware anordnet, die Aufteilung vorzunehmen.

Es liegt nicht in der Disposition der Auftraggeberin von einem Ausscheidenstatbestand gemäß § 129 Abs 1 BVergG nach ihrem Gutdünken Gebrauch oder nicht Gebrauch zu machen (siehe ua bereits VwGH 04.09.2002, 2000/04/0181). Dies gebietet schon der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter. Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 1608). Dies betrifft daher auch die Festlegung der maßgeblichen Anforderungen an die Hardware auf der einen Seite und an die Software auf der anderen Seite, welche gemäß Punkt 14.4 der Aufforderung zu Angebotsabgabe definitiv, und damit nicht verhandelbar, gestellt werden und deren Erfüllung - nach Gewährung einer einmaligen Chance zur Behebung des Mangels bzw der Ausschreibungswidrigkeit - zwingend geboten ist. Deshalb wäre auch, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die Gewährleistung der Aufteilung allein durch die Hardware nicht ausschreibungskonform und muss dies zum zwingenden Ausscheiden führen.Es liegt nicht in der Disposition der Auftraggeberin von einem Ausscheidenstatbestand gemäß Paragraph 129, Absatz eins, BVergG nach ihrem Gutdünken Gebrauch oder nicht Gebrauch zu machen (siehe ua bereits VwGH 04.09.2002, 2000/04/0181). Dies gebietet schon der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter. Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 1608). Dies betrifft daher auch die Festlegung der maßgeblichen Anforderungen an die Hardware auf der einen Seite und an die Software auf der anderen Seite, welche gemäß Punkt 14.4 der Aufforderung zu Angebotsabgabe definitiv, und damit nicht verhandelbar, gestellt werden und deren Erfüllung - nach Gewährung einer einmaligen Chance zur Behebung des Mangels bzw der Ausschreibungswidrigkeit - zwingend geboten ist. Deshalb wäre auch, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die Gewährleistung der Aufteilung allein durch die Hardware nicht ausschreibungskonform und muss dies zum zwingenden Ausscheiden führen.

Da die von der Antragstellerin für die Teststellung bereitgestellten Testgeräte die festgelegte Mussanforderung an die Software der Position 3.14 der Anlage 3b im Hinblick auf die geforderte Größenbeschränkbarkeit bei der Funktion "Scan to mail" auch nach neuerlicher Durchführung der Teststellung nicht erfüllten, war das Angebot sohin aus diesem Grund mangels Ausschreibungskonformität gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG im Ergebnis zu Recht aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden (siehe VwGH 03.09.2009, 2008/04/0084; VwGH 28.02. 2012, 2009/04/0120). Der Nachprüfungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.Da die von der Antragstellerin für die Teststellung bereitgestellten Testgeräte die festgelegte Mussanforderung an die Software der Position 3.14 der Anlage 3b im Hinblick auf die geforderte Größenbeschränkbarkeit bei der Funktion "Scan to mail" auch nach neuerlicher Durchführung der Teststellung nicht erfüllten, war das Angebot sohin aus diesem Grund mangels Ausschreibungskonformität gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG im Ergebnis zu Recht aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden (siehe VwGH 03.09.2009, 2008/04/0084; VwGH 28.02. 2012, 2009/04/0120). Der Nachprüfungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dabei wird auf die unter II.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Überdies stützt sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auf die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen. Sofern sie in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist sie nicht revisibel (ua VwGH 18.12.2018, Ra 2018/04/0106 mwN).Dabei wird auf die unter römisch zwei.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Überdies stützt sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auf die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen. Sofern sie in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist sie nicht revisibel (ua VwGH 18.12.2018, Ra 2018/04/0106 mwN).

Schlagworte

Abänderungsangebot, Alternativangebot, Angebot ausschreibungswidrig,
Auslegung der Ausschreibung, Ausscheidensentscheidung,
Ausscheidensgrund, Ausscheidensgründe, Ausschreibung, bestandfeste
Ausschreibung, Bestandskraft, Bietergleichbehandlung,
Bindungswirkung, Dienstleistungsauftrag, Grundsatz der
Gleichbehandlung, Mängelbehebung, Mindestanforderung, mündliche
Verhandlung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung, objektiver Erklärungswert, Rahmenvereinbarung,
Sachverständiger, Schaden, verbesserungsfähiger Mangel,
Vergabeverfahren, Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2208701.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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