TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/26 W117 2217136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2217136-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Kandler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. IFA 476612400-190197418 (SIM) und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Kandler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. IFA 476612400-190197418 (SIM) und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I.römisch eins.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.02.2019 bis zum 13.03.2019 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 26.02.2019 bis zum 13.03.2019 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. IFA 476612400-190197418 (SIM), zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

? Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

Sie sind indischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger.

Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen über keine Identitätsdokumente.

Sie sind gesund, arbeitsfähig sowie haft- und abschiebefähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie haben in Österreich insgesamt zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz

gestellt. Gegen Sie besteht seit 2009 bzw. 2010 eine rechtskräftige und durchsetzbare

Ausweisung und ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit langem rechtswidrig.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten sich rechtswidrig in Österreich auf und haben Ihre Ausreiseverpflichtung bisher beharrlich missachtet. Sie haben sich durch rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht erschleichen wollen.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind im Verfahren untergetaucht. Sie weisen seit 2015 keine behördliche Meldeadresse mehr auf. Sie sind seit Jahren aus der Grundversorgung abgemeldet und beziehen keine Leistungen oder Quartiere aus der GVS mehr. Ihre damalige rechtliche Vertretung hat im März 2018 die Vollmacht widerrufen. Sie sind seither für das BFA in keinster Weise mehr greifbar oder erreichbar und erschweren bzw. verunmöglichen damit die Verfahrensführung auf freiem Fuß.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben in Österreich keine Angehörigen und sind unzureichend integriert. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben und sehr rasch verändern. Dass Sie nun an einer Adresse in Wien 16 zufällig angetroffen wurden und bei Ihren Effekten Schüsseln haben, begründet keinerlei ausreichende Greifbarkeit. Auch wenn Sie derzeit tatsächlich an dieser Adresse Unterkunft genommen hätten, bedeutet dies nicht, dass Sie dort weiterhin greifbar sein werden. Es ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens vielmehr wahrscheinlich, dass Sie wieder rasch Ihren Aufenthaltsort in unbekannte Gefilde verlegen würden, um sich weiterhin der Außerlandesbringung zu entziehen.

  • -Strichaufzählung
    Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich bleiben wollen und nicht freiwillig ausreisen werden. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie Ihr Verhalten, das Sie bisher erfolgreich gesetzt haben, plötzlich aufgeben werden. Es besteht in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr. Eine Abschiebung kann nur unter Anwendung der Schubhaft erfolgen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Angehörigen.

Sie sind weder beruflich, noch familiär noch ausreichend sozial integriert.

Sie sind in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied.

Eine Integration in Österreich besteht in keinster Form.

Ihre Angehörigen leben überwiegend in der Heimat.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, ZI. FrB: 1.272.644 sowie aus Ihren bisherigen Einvernahmen.

Ihre Personalien stehen aufgrund fehlender identitätsfindender Dokumente nicht fest und stellen nur eine Verfahrensidentität dar. Sie haben die o.a. Personalien lediglich bisher behauptet, Nachweise bestehen weder von Ihnen noch durch die indische Botschaft. Aufgrund Ihrer Sprache und Ihres Erscheinungsbildes steht Ihre indische Staatsangehörigkeit jedoch fest, zumal sich hierbei bisher keine Zweifel ergeben haben.

Dass Sie ausreichend gesund und arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihren bisherigen Angaben. Sie haben in den bisherigen Verfahren keine Krankheiten oder Beschwerden benannt. Zudem wurde durch den Amtsarzt Ihre Haftfähigkeit festgestellt.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Aufenthalts und Ihrer rechtlichen Position in Österreich ergeben sich zwingend aus dem unwiderlegbaren Akteninhalt.

Ihre Meldedaten sind dem Zentralen Melderegister entnommen und daher gesichert. Es steht daher fest, dass Sie unter der bisher bekannten Identität seit 2015 nicht mehr behördlich gemeldet sind.

Dass Ihr damaliger rechtlicher Vertreter die Vollmacht im März 2018 widerrufen hat und Sie daher nicht mehr vertritt, ist durch das entsprechende Schreiben des Anwaltes belegt.

Dass Sie nicht mehr in Grund Versorgung sind, ist durch den entsprechenden GVS Auszug nachgewiesen und unstrittig. Auch Ihr Versicherungsdatenauszug belegt dies.

Dass Sie für die ha. Behörde in keinster Weise greifbar oder erreichbar sind, ergibt sich zwingend aus den obigen Feststellungen und Ausführungen. Es bestehen keine Adresse oder Aufenthaltsorte, an denen eine dauerhafte und nachhaltige Erreichbarkeit besteht.

Dass die Adresse des Aufgriffs in Wien 16 keine Greifbarkeit begründet, erschließt sich aus folgenden Tatsachen: Sie haben eine grüne Asylkarte und hätten sich mit dieser jederzeit behördlich anmelden können. Es kann somit nicht geltend gemacht werden, dass Sie aufgrund fehlender Dokumente sich nicht behördlich anmelden hätten können. Sie entziehen sich seit langem dem behördlichen Verfahren und sind untergetaucht. Sie haben diesen Weg selbst gewählt und ist nicht erkennbar, warum Sie Ihr bisheriges Verhalten nun ändern sollten. Es ist aufgrund der einschlägigen Erfahrungen mit indischen Staatsbürgern auch

notorisch bekannt, dass der Aufenthaltsort stetig gewechselt wird und die unangemeldete Unterkunftnahme bei verschiedenen Bekannten üblich ist. Es ist jedoch auch notorisch bekannt, dass diese Unterkünfte selten lange benutzt und stetig gewechselt werden. Aus diesen bekannten Tatsachen relativiert sich jede unangemeldete Unterkunft deutlich, da an solchen Adressen keine dauerhafte oder nachhaltige Greifbarkeit besteht.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres bisherigen Verhaltens gründen sich auf den unbestreitbaren Akteninhalt und sind gesichert.

Dass Sie in Österreich nicht integriert sind, ergibt sich daraus, dass Sie unzureichende Sprachkenntnisse, keine familiären Anknüpfungspunkte und keine ordentliche Unterkunft haben. Ihr Verhalten widerspricht einer gelungenen und vorhandenen Integration.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

(...)

In diesem

Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(...)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

(...)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 3 und 9

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung gemäß § 10 AsylG und ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher beharrlich nicht nachgekommen und missachten diese. Sie haben in Österreich insgesamt zwei unbegründete Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden wurden, und sind nicht gewillt, die getroffenen behördlichen Entscheidungen zu respektieren. Sie umgehen bzw. behindern Ihre Abschiebung, indem Sie untergetaucht sind und sich dem behördlichen Verfahren entziehen. Sie nehmen seit langem unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und sind aufgrund Ihrer fehlenden Bindungen im Bundesgebiet sehr mobil. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit rasch verlegen und erschweren bzw. verunmöglichen somit eine Verfahrensführung auf freiem Fuß. Ihre derzeitigen Wohnverhältnisse begründen keine ausreichende Greifbarkeit. Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß ist somit sinnlos und eine selbstständige Ausreise nicht zu erwarten.Gegen Sie besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG und ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher beharrlich nicht nachgekommen und missachten diese. Sie haben in Österreich insgesamt zwei unbegründete Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden wurden, und sind nicht gewillt, die getroffenen behördlichen Entscheidungen zu respektieren. Sie umgehen bzw. behindern Ihre Abschiebung, indem Sie untergetaucht sind und sich dem behördlichen Verfahren entziehen. Sie nehmen seit langem unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und sind aufgrund Ihrer fehlenden Bindungen im Bundesgebiet sehr mobil. Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit rasch verlegen und erschweren bzw. verunmöglichen somit eine Verfahrensführung auf freiem Fuß. Ihre derzeitigen Wohnverhältnisse begründen keine ausreichende Greifbarkeit. Eine Verfahrensführung auf freiem Fuß ist somit sinnlos und eine selbstständige Ausreise nicht zu erwarten.

Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie sind weder ausreichend sprachlich, noch beruflich, noch anderweitig integriert. Ihr Verhalten zeigt, dass Sie dem Rechtsstaate Österreich ablehnend gegenüberstehen und Sie weder staatliche Entscheidungen noch die Organe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausreichend respektieren. Sie waren im bisherigen Verfahren in keinster Weise vertrauenswürdig und haben kein Verhalten an der Tag gelegt, das die Behörde dazu bringen könnte von der Erlassung der Schubhaft Abstand zu nehmen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich hier rechtwidrig aufhalten und ausreisen müssen. Sie wollen unbedingt in Österreich verbleiben und scheuen dabei keine Mittel. Sie können Ihre derzeitige Unterkunft jederzeit aufgeben und in die komplette Verborgenheit abtauchen. Sie sind seit langem untergetaucht und entziehen sich den behördlichen Verfahren. Ihr bisheriges Gesamtverhalten zeigt eindeutig, dass Sie sich der Außerlandesbringung mit allen möglichen Mitteln widersetzen und dass eine selbstständige Ausreise völlig ausgeschlossen ist. Ihr Gesamtverhalten zeigt auch, dass Sie dem Rechtsstaate Österreich mit hoher Ignoranz gegenübertreten und sich nur um Ihren persönlichen Vorteil bemühen, egal wie die Rechtslage aussieht. Die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen scheinen Ihrer Meinung nach für Sie nicht zu gelten. Es muss Ihnen bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden kann. Sie sind als erwachsener und voll geschäftsfähiger Mensch für Ihr eigenes Handeln verantwortlich und haben die Konsequenzen Ihres Fehlverhaltens selbst zu tragen. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie bisher nicht kooperativ waren und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte.

Ihre Abschiebung kann nur gelingen, wenn das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mit Ihrer Vertretungsbehörde fortgeführt wird. Dafür ist ein Interview bei der indischen Botschaft notwendig, welches jedoch aufgrund Ihres Untertauchens bisher nicht organisiert werden konnte. Ihre Schubhaft ist jedenfalls erforderlich, um das Interview bei der indischen Botschaft durchzuführen. Interviewtermine bei der indischen Botschaft finden in einem Rhythmus von ca. 2-3 Monaten, organisiert durch die Abteilung Bll des Bundesamtes, statt. Der letzte Interviewtermin hat am 05.02.2019 stattgefunden. Ein Interview bei der indischen Botschaft ist jedenfalls in einem verhältnismäßigen Zeitraum von einigen Wochen bis wenigen Monaten möglich und realistisch und ist somit das Ziel der Schubhaft jedenfalls binnen der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer zu erreichen. Ihre Anhaltung in Schubhaft bis dahin ist in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens jedenfalls als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. Ihnen ist aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens jegliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Zudem hat die Behörde bei Ihnen stets das nächstschwere Mittel zur Effektuierung der Ausreiseentscheidung angewendet. Sie wurden bereits im Jahr 2017 mittels Ladungsbescheid ha. geladen, sind jedoch zu diesem Termin nicht erschienen und konnte keine Zustellung durch die LPD Wien erfolgen, da Sie an der alten Meldeadresse nicht mehr aufhältig und untergetaucht waren. Da Sie diese Ladung somit verunmöglicht haben, bleibt der Behörde nun nichts anderes (realistischer Weise zum Erfolg führendes Mittel) übrig, als die Schubhaft zu verhängen. Die Schubhaft ist somit alleine Ihrem eigenen Verhalten geschuldet und haben Sie diese Situation selbst verschuldet.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am Untertauchen hindern, da Sie auf jeden Fall nicht in die Heimat zurück wollen. Zudem verfügen Sie derzeit über keine ausreichenden Mittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung (das bei den Effekten befindliche Geld deckt nicht einmal die Sicherheitsleistung hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts ab). Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Ihr Verhalten und Ihre Motive zeigen, dass eine Adresse bei Ihnen zukünftig keine ausreichende Greifbarkeit begründen wird. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie haben sowohl die Aufforderung zur Ausreise ignoriert, als auch 2017 eine Ladung mittelsDabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am Untertauchen hindern, da Sie auf jeden Fall nicht in die Heimat zurück wollen. Zudem verfügen Sie derzeit über keine ausreichenden Mittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung (das bei den Effekten befindliche Geld deckt nicht einmal die Sicherheitsleistung hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts ab). Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Ihr Verhalten und Ihre Motive zeigen, dass eine Adresse bei Ihnen zukünftig keine ausreichende Greifbarkeit begründen wird. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie haben sowohl die Aufforderung zur Ausreise ignoriert, als auch 2017 eine Ladung mittels

Ladungsbescheids verunmöglicht. Alleine schon Ihr seit Jahren beharrlich fortgesetzter illegaler Aufenthalt und Ihr bisheriges Verhalten, schließen die Anwendung eines gelinderen Mittel a priori aus. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens zeigt sich, dass Sie die Effektuierung der Ausreisentscheidung mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern trachten. Es nicht glaubhaft, dass Sie nach so langer Zeit selbst ausreisen werden bzw. sich an behördliche Auflagen halten werden. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin rechtswidrig in Österreich zu verbleiben. Es muss dabei auch festgehalten werden, dass die Adresse des Aufgriffs vom 25.02.2019 keine ausreichende Verfahrensgarantie darstellt, da Sie nun "realisiert" haben, dass Ihre Abschiebung bevorsteht und Sie dies zu verhindern trachten. Es ist somit als gewiss anzusehen, dass Sie im Falle der Entlassung neuerlich untertauchen werden und nicht wieder an Ihre eventuelle Wohnadresse zurückkehren werden. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführung und Begründungen oben verwiesen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben in den bisherigen Verfahren angegeben, dass Sie ausreichend gesund sind und keine nennenswerten Beschwerden oder Erkrankungen haben. Bei der Aufnahme wurde durch das PAZ Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Sie werden im PAZ medizinisch betreut und kann Ihnen bei Problemen jederzeit von dort geholfen werden. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

(...)"

Am 02.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen; diese gestaltete sich entscheidungswesentlich wie folgt:

"(...)

F: Ist die Verständigung mit der Dolmetscherin gut?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente?

A: Nein. Ich bin gesund.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

Sie haben in Österreich insgesamt zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beide Anträge wurden gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen bzw. gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und es wurden gemäß § 10 AsylG Ausweisungen nach Indien erlassen (erste Ausweisung rk. 11.11.2009 und zweite Ausweisung rk. 22.05.2010).Sie haben in Österreich insgesamt zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beide Anträge wurden gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen bzw. gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und es wurden gemäß Paragraph 10, AsylG Ausweisungen nach Indien erlassen (erste Ausweisung rk. 11.11.2009 und zweite Ausweisung rk. 22.05.2010).

Sie haben bisher beharrlich die selbstständige Ausreise verweigert und sind illegal im Bundesgebiet verblieben.

Am 26.02.2019 wurde über Sie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Diese Einvernahme dient dazu um die bestehende Ausreiseentscheidung zu effektuieren. Des Weiteren wurde aufgrund Ihrer fehlenden Personaldokumente ein HRZ Verfahren mit Ihrer Vertretungsbehörde eingeleitet. Sie sind zur Mitwirkung an den erforderlichen Handlungen verpflichtet.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich bin seit 2008 hier in Österreich. Was mache ich in Indien?

(...)

F: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?

A: Niemanden.

(...)

Belehrung: Da Sie über keine reisefähigen Dokumente verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ Verfahren verpflichtet. Sie haben nun die Möglichkeit die erforderlichen Formblätter selbst auszufüllen. Sind Sie dazu bereit?

A: Ja, ich fülle die Blätter aus.

Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig aus.

F: Haben Sie die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt?

A: Ja, das habe ich.

Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben Ihre Mitwirkung als ungenügend anzusehen ist und Sie dann mit der angedrohten Zwangsmaßnahme der Beugehaft zu rechnen haben. Bleiben Sie dabei, dass Sie alles korrekt ausgefüllt haben?

A: Ja.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Unterhalt im Bundesgebiet?

A: Ich arbeite als Zeitungszusteller.

Belehrung: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig und gibt es keine rechtliche Grundlage mehr für eine Beschäftigungsaufnahme. Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen! Wollen Sie sich dazu äußern?

A: Ich habe nie Geld vom Staat bekommen, ich wurde bis jetzt nie straffällig.

Über Sie wurde mit Bescheid des BFA vom 26.02.2019 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht. Ihre Abschiebung wird nach Ausstellung eines Ersatzdokuments zeitnah erfolgen. Bis dahin verleiben Sie in Schubhaft.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie noch etwas zu sagen bzw. Fragen?

A: Nein."

Der Beschwerdeführer erhob in der Folge durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019 zur Zahl IFA 476612400 - 190197418 (SIM) und führte nach Anführung aller mit Schubhaft und Abschiebung im Zusammenhang stehender Bestimmungen zur gegenständlichen Angelegenheit wie folgt aus:

"Gegenständlicher Mandatsbescheid ist aus mehreren Gründen tatsachen- und rechtsirrig ergangen und wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung.

(...)

Da das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits rechtskräftig finalisiert wurde, ist zu beurteilen, ob die Haft zur Sicherung der Abschiebung gerechtfertigt

ist.

Die Abschiebung im Sinne des § 46 FPG ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Diese fremdenrechtliche Maßnahme - Inhaftierung - ist daher keinesfalls zulässig, um eine Vorführung zur indischen Botschaft zwecks Interview für die Erlangung eines Reisedokumentes zu sichern.Die Abschiebung im Sinne des Paragraph 46, FPG ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Diese fremdenrechtliche Maßnahme - Inhaftierung - ist daher keinesfalls zulässig, um eine Vorführung zur indischen Botschaft zwecks Interview für die Erlangung eines Reisedokumentes zu sichern.

In Anbetracht des angeblichen Rhythmus bzgl. der Interviewtermine der indischen Botschaft von ca. 2-3 Monaten, ist diese Zwangsmaßnahme auch keinesfalls verhältnismäßig und müsste die Norm des § 77 FPG zur Anwendung gelangen.In Anbetracht des angeblichen Rhythmus bzgl. der Interviewtermine der indischen Botschaft von ca. 2-3 Monaten, ist diese Zwangsmaßnahme auch keinesfalls verhältnismäßig und müsste die Norm des Paragraph 77, FPG zur Anwendung gelangen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Schubhaft, basierend auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA vom 26.2.2019, zu Zahl IFA 476612400 - 190197418, einen unverhältnismäßigen und nicht rechtskonformen Eingriff in meine Rechte darstellt.

Es wird daher der

A N T R A G

gestellt, die Rechtswidrigkeit der Schubhaftnahme festzustellen und die Schubhaft unverzüglich aufzuheben.

II.römisch zwei.

In der Rechtsmittelbelehrung ist nachstehendes ersichtlich: "Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Auf Antrag kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

Daher beantrage ich in eventu das Bundesverwaltungsgericht möge den Inhalt meiner Beschwerde einer entsprechenden Würdigung unterziehen und die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

Mit der Aktenvorlage vom 09.04.2019 erstattete die Verwaltungsbehörde folgende Stellungnahme:

"(...)

Am 26.02.2019 um 10:45 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt.

Am 02.03.2019 um 13:15 Uhr wurde der BF bezüglich der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung und des HZ-Verfahrens einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme füllte der BF die Formerfordernisse der indischen Botschaft aus und wurden diese Formulare der indischen Botschaft weitergeleitet. Aufgrund dieser Formulare versucht die indische Botschaft die Identität und Nationalität des BF zu klären. Gleichzeitig muss jedoch ein Interviewtermin mit dem indischen Konsulat vereinbart werden, da das indische Konsulat ein persönliches Gespräch zur Feststellung der Identität führen will.

Ein entsprechendes Ersuchen wurde am 06.03.2019 an die zuständige Abteilung( BII) in der Direktion des BFA gerichtet.

Aufgrund eines Hungerstreikes musste der BF am 13.03.2019 aus der Haft entlassen werden.

Am 19.03.2019 wurde das Ergebnis der Überprüfung durch die indischen Behörden mitgeteilt. Die Angaben des BF wurden in Indien überprüft und musste festgestellt werden, dass die Identität des BF nicht korrekt sein kann.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde am 04.04.2019 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG erlassen.Aufgrund des Umstandes, dass der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde am 04.04.2019 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG erlassen.

Am 09.04.2019 um 08:15 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendbarkeit des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

Das persönliche Verhalten des BF zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu stellen. Der BF verweigerte auch die Mitwirkung im Verfahren zur Erlassung eines HZ. Der BF tauchte unter und wurde zufällig bei einer Wohnungskontrolle angetroffen.

Der BF kann nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden und ist es ausgeschlossen, dass der BF behördliche Auflagen einhalten würde. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit wurde durch das Ergebnis der Identitätsprüfung in Indien bestätigt. Ohne Anhaltung in Schubhaft konnte in diesem Fall nicht gewährleistet werden, dass der BF einem Interviewtermin Folge leisten würde. In der Vergangenheit musste bereits einmal erfolglos ein Interviewtermin für den BF organisiert werden.

Im Falle der Verhängung der Schubhaft wird sehr wohl danach getrachtet, dass so schnell als möglich ein Delegationstermin mit den indischen Behörden organisiert wird. Der aktuelle Delegationstermin findet am 12.04.2019 statt. Es muss jedoch erwähnt werden, dass im konkreten Fall die indischen Behörden bereits festgestellt haben, dass der BF offensichtlich unrichtige Angaben bezüglich der Identität angegeben hat, da ansonsten der BF identifiziert werden würde. Im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren zur Identitätsfeststellung wäre eine längere Anhaltung verhältnismäßig gewesen, da in diesem Fall sicherzustellen ist, dass der BF tatsächlich den Delegationstermin wahrnimmt, da ohne diesen Termin die Erlangung eines HZ sehr schwierig wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

€ 368,80

Summe

€ 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der von der Verwaltungsbehörde im angeführten Schubhaftbescheid, vom 26.02.2019, Zl. IFA 476612400-190197418 (SIM), zugrunde gelegten "Feststellungen", welche im Rahmen obigen Verfahrensganges zitiert wurden, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Im Rahmen der am 02.03.2019 mit dem Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführten Einvernahme füllte der Beschwerdeführer die Formblätter der indischen Botschaft aus und wurden diese Formulare von der Verwaltungsbehörde an die indische Botschaft weitergeleitet. Aufgrund dieser Formulare versuchte die indische Botschaft, die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers zu klären.

Am 19.03.2019 wurde das Ergebnis der Überprüfung durch die indischen Behörden mitgeteilt. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden in Indien überprüft und musste festgestellt werden, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht korrekt sein kann. Der Beschwerdeführer hatte also die Verwaltungsbehörde anlässlich der Ausfüllung der die Identität betreffenden Formblätter getäuscht.

Aufgrund eines Hungerstreikes musste der Beschwerdeführer am 13.03.2019 aus der Haft entlassen werden.

Es bestand daher im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bis zur Entlassung aus der Schubhaft erhebliche Fluchtgefahr.

Die Verwaltungsbehörde war und ist weiterhin bemüht, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer einzuholen - ein entsprechendes Ersuchen zur Vereinbarung eines Interviewtermins mit dem indischen Konsulat, welches ein persönliches Gespräch zur Feststellung der Identität führen will, wurde am 06.03.2019 gestellt.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Schubhaftbescheid übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen - die angeführten Sachverhaltsparameter sind unzweifelhaft der Aktenlage zu entnehmen und war der Beschwerdeführer diesen auch nicht im Rahmen der mit ihm am 02.03.2019 durchgeführten Einvernahme substantiiert entgegengetreten.

Auch die Schubhaftbeschwerde, die sich überwiegend auf die bloße Zitierung von Gesetzesbestimmungen beschränkte, zeigt nicht einmal ansatzweise Verfahrensmängel auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich die Einschätzung der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Aktenvorlage teilt, welche durch das zwischenzeitliche Freipressen mittels Hungerstreiks und der Täuschung der Verwaltungsbehörde über die Identität ihre Bestätigung fand.

In diesem Sinne bestand daher nicht nur im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung aus den von der Verwaltungsbehörde bereits im Schubhaftbescheid angeführten Gründen erhebliche Fluchtgefahr - siehe obige Zitierungen zu den von der Verwaltungsbehörde unter der Rubrik "Zu Ihrem bisherigen Verhalten" getroffenen Feststellungen -, sondern auch während und sogar im Zeitpunkt der Haftentlassung wegen Haftunfähigkeit.

Da der Sachverhalt nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war keine Verhandlung durchzuführen - im Übrigen wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht einmal beantragt.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass

"Diese fremdenrechtliche Maßnahme - Inhaftierung - ist daher keinesfalls zulässig ist, um eine Vorführung zur indischen Botschaft zwecks Interview für die Erlangung eines Reisedokumentes zu sichern".

und in Bezug auf die in der Beschwerde monierte Unverhältnismäßigkeit siehe sogleich (rechtliche Beurteilung).

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwarGemessen also an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar

* beharrliche Missachtung der Ausreiseverpflichtung nach zwei negativen Asylverfahren;

* Fehlen einer behördlichen Meldung seit 2015(!);

* gänzliche Unerreichbarkeit nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur vormaligen Rechtsvertretung im März 2018;

* Täuschung über die wahre Identität im Rahmen der Einvernahme vom 02.03.2019;

* Freipressung durch Hungerstreik.

unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde der Abschiebung entziehen wird".

Zu Recht hatte die Verwaltungsbehörde diese Umstände den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG - "Verhinderung der Abschiebung" -, §76 Abs. 3 Z 3 FPG - vor dem Hintergrund einer "bestehenden Ausreiseverpflichtung" - und schließlich §76 Abs. 3 Z 9 FPG - als U-Boot seit 2015 "sozial nicht verankert" unterstellt.Zu Recht hatte die Verwaltungsbehörde diese Umstände den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG - "Verhinderung der Abschiebung" -, §76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG - vor dem Hintergrund einer "bestehenden Ausreiseverpflichtung" - und schließlich §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG - als U-Boot seit 2015 "sozial nicht verankert" unterstellt.

Das Beschwerdevorbringen

"Diese fremdenrechtliche Maßnahme - Inhaftierung - ist daher keinesfalls zulässig, um eine Vorführung zur indischen Botschaft zwecks Interview für die Erlangung eines Reisedokumentes zu sichern"

ist an und für sich schon im Hinblick darauf, dass jeder Abschiebung die Feststellung der Identität durch den Herkunftsstaat - erster Ansprechpartner ist dabei die jeweilige Vertretungsbehörde - voranzugehen hat und gerade die Mitwirkung an derselben seitens des Beschwerdeführers fehlte, was den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllte, nicht nachvollziehbar.ist an und für sich schon im Hinblick darauf, dass jeder Abschiebung die Feststellung der Identität durch den Herkunftsstaat - erster Ansprechpartner ist dabei die jeweilige Vertretungsbehörde - voranzugehen hat und gerade die Mitwirkung an derselben seitens des Beschwerdeführers fehlte, was den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllte, nicht nachvollziehbar.

Wenn aber mit diesem Vorbringen gemeint sein soll, dass die Verwaltungsbehörde etwa die Haftart unrichtig ausgewählt hat und stattdessen gemäß § 46 Abs. 2b FPG IVm § 19 Abs. 3 AVG die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers durch die Zwangsstrafe einer "Haftstrafe bis zu 4 Wochen" gemäß § 5 Abs. 3 VVG (Beugehaft) sicherstellen hätte sollen/müssen, so ist darauf zu verweisen, dass die in der Einvernahme vom 02.03.2019 vorgenommene Täuschung über die Identität erst nach Haftentlassung mit der Kenntnis des Mitteilungsergebnisses der indischen Botschaft am 19.03.2019 offenkundig wurde.Wenn aber mit diesem Vorbringen gemeint sein soll, dass die Verwaltungsbehörde etwa die Haftart unrichtig ausgewählt hat und stattdessen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG römisch vier m Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers durch die Zwangsstrafe einer "Haftstrafe bis zu 4 Wochen" gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG (Beugehaft) sicherstellen hätte sollen/müssen, so ist darauf zu verweisen, dass die in der Einvernahme vom 02.03.2019 vorgenommene Täuschung über die Identität erst nach Haftentlassung mit der Kenntnis des Mitteilungsergebnisses der indischen Botschaft am 19.03.2019 offenkundig wurde.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen

"In Anbetracht des angeblichen Rhythmus bzgl. der Interviewtermine der indischen Botschaft von ca. 2-3 Monaten, ist diese Zwangsmaßnahme auch keinesfalls verhältnismäßig und müsste die Norm des § 77 FPG zur Anwendung gelangen""In Anbetracht des angeblichen Rhythmus bzgl. der Interviewtermine der indischen Botschaft von ca. 2-3 Monaten, ist diese Zwangsmaßnahme auch keinesfalls verhältnismäßig und müsste die Norm des Paragraph 77, FPG zur Anwendung gelangen"

ist zunächst einmal auf die Bestimmung des § 80 Abs. 4 FPG, insbesondere der Z 1 und Z 2 leg.cit, zu verweisen:ist zunächst einmal auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 4, FPG, insbesondere der Ziffer eins und Ziffer 2, leg.cit, zu verweisen:

§ 80 Abs. 4 FPG:Paragraph 80, Absatz 4, FPG:

Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Im Hinblick auf die mögliche Maximaldauer von 18 Monaten erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen; aber auch noch deshalb, weil der Beschwerdeführer lediglich etwas mehr als 14 Tage in Schubhaft angehalten wurde.

In Bezug auf die mögliche Anwendung gelinderer Mittel ist folgendes zu beachten:

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...](1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Vor dem Hintergrund des Bestehens erheblichster Fluchtgefahr hatte bereits die Verwaltungsbehörde zu Recht zu keinem Zeitpunkt ein gelinderes Mittel angewendet.

Da sich die gesamte Anhaltung im unteren gesetzlichen Bereich bewegte, war sie, wie bereits angemerkt, jedenfalls auch als verhältnismäßig einzustufen.

Im Ergebnis stellt sich daher der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar und war die Beschwerde abzuweisen.

Dem in eventu gestellten Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen", was im Ergebnis gleichfalls auf die Freilassung des Beschwerdeführers zielt, ist insofern schon deshalb der Boden entzogen, da der Beschwerdeführer bereits am 13.03.2019 aus der Schubhaft freigelassen wurde und eine neuerliche Inschubhaftnahme eines neuen Schubhaftbescheides bedarf - der gegenständliche Schubhaftbescheid kann nicht mehr als Rechtsgrundlage hierfür dienen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v.20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3) zu verweisen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021, und vom 30. Juni 2016,"Spruchpunkt römisch drei. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war vergleiche dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021, und vom 30. Juni 2016,

Ra 2016/11/0077, jeweils mwN). Auch im nach der Aufhebung (insbesondere) der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Erkenntnisses fortzusetzenden Verfahren wird über die aufschiebende Wirkung nicht mehr zu entscheiden sein, weil die Schubhaft bereits am 16. Juni 2015 (dem Tag der Einbringung der Revision) beendet wurde."Ra 2016/11/0077, jeweils mwN). Auch im nach der Aufhebung (insbesondere) der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses fortzusetzenden Verfahren wird über die aufschiebende Wirkung nicht mehr zu entscheiden sein, weil die Schubhaft bereits am 16. Juni 2015 (dem Tag der Einbringung der Revision) beendet wurde."

Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur die Verwaltungsbehörde begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - nur die Verwaltungsbehörde begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. wäre aber das Kostenbegehren des Beschwerdeführers, so gestellt, als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen.In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. wäre aber das Kostenbegehren des Beschwerdeführers, so gestellt, als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2217136.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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