Entscheidungsdatum
26.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W111 2218600-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2019, Zl. 1215434906-190347070, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2019, Zl. 1215434906-190347070, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird dessen erster Satz (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 46 FPG idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird dessen erster Satz (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 04.04.2019 informierte die örtlich zuständige Finanzpolizei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, ebenso wie weitere namentlich genannte Staatsangehörige der Ukraine sowie der Republik Moldau, im Auftrag eines näher bezeichneten Unternehmens arbeitend angetroffen worden wären, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gewesen zu sein.
Am 04.04.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3Am 04.04.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3
BFA-VG.
Am 05.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Erlassung der Schubhaft sowie der Abschiebung ins Heimatland. Der Beschwerdeführer gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe ein bis 04.05.2018 gültiges Visum für Polen besessen und befinde sich seit dem 09.02.2019 infolge einer über Ungarn erfolgten Einreise durchgehend im Schengen-Raum. Seit etwa Ende Februar halte er sich in Österreich auf, zuvor sei er in Polen gewesen. Er habe sich bereits desöfteren in Österreich aufgehalten. Der namentlich bezeichnete Verantwortliche des XXXX sei sein langjähriger Freund, welchen der Beschwerdeführer aufgesucht hätte, um Möbel und Installationstechnik zu kaufen. Die in Österreich bestehende Meldeverpflichtung sei ihm nicht bekannt gewesen. Ein Jahr zuvor habe er sich bei der Gemeinde XXXX melden wollen und habe dabei falsche Dokumente verwendet. Einer Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nie nachgegangen. Im Heimatland lebe seine gesamte Familie durch die Mieteinnahmen aus einigen familieneigenen Immobilien. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von EUR 800,- nach Österreich eingereist; er habe eine Bankomatkarte einer ukrainischen Privatbank, mit der er Geld beheben könne, er wisse jedoch nicht, in welcher Höhe. Derzeit besitze er Barmittel in der Höhe von EUR 23,-. In Österreich habe er weder Familienangehörige, noch sonstige soziale Kontakte. Seine Kernfamilie halte sich in der Ukraine auf. Er sei dazu in der Lage, im Heimatland einer Beschäftigung nachzugehen. Auf Vorhalt, am 04.04.2019 bei der Ausübung einer Schwarzarbeit von der Finanzpolizei betreten worden zu sein, bestritt der Beschwerdeführer, illegal gearbeitet zu haben. Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund seines Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei und aus diesem Grund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren beabsichtigt werde, wiederholte der Beschwerdeführer, nicht illegal gearbeitet zu haben. Er sei nicht auf der Baustelle tätig gewesen, sondern habe Möbel kaufen wollen. Dies sei seine persönliche Entscheidung gewesen, er habe bereits einmal einen Teil von Haustechnikinstallationsgeräten gekauft und in die Ukraine gebracht. Er hätte die Dinge auf Kommission mitnehmen und nach Verkauf bezahlen können. Dabei hätten auch der zuvor erwähnte Freund und dessen Gruppe mietverdient. Den prozentualen Gewinn hätten sie nach Verkauf gemacht. Der Beschwerdeführer sei vorwiegend mit der Inventarauflistung beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht auf der Baustelle tätig gewesen und habe sich seit etwa dem 9. März im Hotel XXXX aufgehalten. Auf Vorhalt der gegen seine Person bestehenden Aufenthaltsermittlung eines inländischen Landesgerichts als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach §§ 223 Abs. 1, 224, 15, 228 Abs. 1 StGB vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei die Sache von der Polizei zur Kenntnis gebracht worden; er habe damals versucht, mit rumänischen und bulgarischen Dokumenten eine Arbeitserlaubnis für Österreich zu erhalten.Am 05.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Erlassung der Schubhaft sowie der Abschiebung ins Heimatland. Der Beschwerdeführer gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe ein bis 04.05.2018 gültiges Visum für Polen besessen und befinde sich seit dem 09.02.2019 infolge einer über Ungarn erfolgten Einreise durchgehend im Schengen-Raum. Seit etwa Ende Februar halte er sich in Österreich auf, zuvor sei er in Polen gewesen. Er habe sich bereits desöfteren in Österreich aufgehalten. Der namentlich bezeichnete Verantwortliche des römisch 40 sei sein langjähriger Freund, welchen der Beschwerdeführer aufgesucht hätte, um Möbel und Installationstechnik zu kaufen. Die in Österreich bestehende Meldeverpflichtung sei ihm nicht bekannt gewesen. Ein Jahr zuvor habe er sich bei der Gemeinde römisch 40 melden wollen und habe dabei falsche Dokumente verwendet. Einer Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nie nachgegangen. Im Heimatland lebe seine gesamte Familie durch die Mieteinnahmen aus einigen familieneigenen Immobilien. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von EUR 800,- nach Österreich eingereist; er habe eine Bankomatkarte einer ukrainischen Privatbank, mit der er Geld beheben könne, er wisse jedoch nicht, in welcher Höhe. Derzeit besitze er Barmittel in der Höhe von EUR 23,-. In Österreich habe er weder Familienangehörige, noch sonstige soziale Kontakte. Seine Kernfamilie halte sich in der Ukraine auf. Er sei dazu in der Lage, im Heimatland einer Beschäftigung nachzugehen. Auf Vorhalt, am 04.04.2019 bei der Ausübung einer Schwarzarbeit von der Finanzpolizei betreten worden zu sein, bestritt der Beschwerdeführer, illegal gearbeitet zu haben. Auf weiteren Vorhalt, dass aufgrund seines Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei und aus diesem Grund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren beabsichtigt werde, wiederholte der Beschwerdeführer, nicht illegal gearbeitet zu haben. Er sei nicht auf der Baustelle tätig gewesen, sondern habe Möbel kaufen wollen. Dies sei seine persönliche Entscheidung gewesen, er habe bereits einmal einen Teil von Haustechnikinstallationsgeräten gekauft und in die Ukraine gebracht. Er hätte die Dinge auf Kommission mitnehmen und nach Verkauf bezahlen können. Dabei hätten auch der zuvor erwähnte Freund und dessen Gruppe mietverdient. Den prozentualen Gewinn hätten sie nach Verkauf gemacht. Der Beschwerdeführer sei vorwiegend mit der Inventarauflistung beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht auf der Baustelle tätig gewesen und habe sich seit etwa dem 9. März im Hotel römisch 40 aufgehalten. Auf Vorhalt der gegen seine Person bestehenden Aufenthaltsermittlung eines inländischen Landesgerichts als Beschuldigter wegen eines Vergehens nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, 15, 228, Absatz eins, StGB vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei die Sache von der Polizei zur Kenntnis gebracht worden; er habe damals versucht, mit rumänischen und bulgarischen Dokumenten eine Arbeitserlaubnis für Österreich zu erhalten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stellte die Identität sowie die ukrainische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und führte begründend desweiteren aus, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2019 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung von Arbeitstätigkeiten und somit bei der Ausführung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit betreten worden wäre, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung oder eines erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer, welcher zuletzt am 13.03.2019 in den Schengen-Raum eingereist wäre, halte sich zu keinem touristischen Zweck im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Am 25.01.2018 habe dieser durch mittelbare unrichtige Beurkundung vor dem XXXX unter Vorlage gefälschter besonders geschützter Urkunden versucht, eine Arbeitserlaubnis für Österreich zu erhalten. Gegen diesen bestünde eine Aufenthaltsermittlung eines Landesgerichts als Beschuldigter wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Urkundenfälschung und mittelbarer unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung. Der Beschwerdeführer verfüge über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und weise hier keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte auf.Das Bundesamt stellte die Identität sowie die ukrainische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und führte begründend desweiteren aus, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2019 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung von Arbeitstätigkeiten und somit bei der Ausführung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit betreten worden wäre, ohne im Besitz einer gültigen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung oder eines erforderlichen Aufenthaltstitels gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer, welcher zuletzt am 13.03.2019 in den Schengen-Raum eingereist wäre, halte sich zu keinem touristischen Zweck im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Am 25.01.2018 habe dieser durch mittelbare unrichtige Beurkundung vor dem römisch 40 unter Vorlage gefälschter besonders geschützter Urkunden versucht, eine Arbeitserlaubnis für Österreich zu erhalten. Gegen diesen bestünde eine Aufenthaltsermittlung eines Landesgerichts als Beschuldigter wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Urkundenfälschung und mittelbarer unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung. Der Beschwerdeführer verfüge über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und weise hier keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte auf.
Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfüge und er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden wäre, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei erfolgt, da aufgrund des Verstoßes gegen gültige Gesetze jedenfalls die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre.Da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, hier über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK verfüge und er die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erfülle, sei eine Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. Aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden sich keine Gründe für die Annahme einer Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden wäre, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als gerechtfertigt und notwendig erweise. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei erfolgt, da aufgrund des Verstoßes gegen gültige Gesetze jedenfalls die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre.
Mit weiterem Bescheid vom 06.04.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit weiterem Bescheid vom 06.04.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Die angeführten Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 06.04.2019 gemeinsam mit einer Information über die für den 10.04.2019 in Aussicht genommene Abschiebung persönlich ausgefolgt.
3. Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.
4. Mit Eingabe vom 06.05.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde im vollen Umfang gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 09.02.2019 aus Ungarn kommend in Ausübung seines Rechts auf visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in das Gebiet der Europäischen Union und Ende Februar 2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zweck der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich sei gewesen, dass er nach Absprache mit seinem langjährigen namentlich genannten Freund Möbel habe erwerben wollen. Am 04.04.2019 sei er an der Baustelle des zuvor erwähnten Hotels aufgegriffen worden, habe sich mit einem ukrainischen Reisepass ausgewiesen, diesen den Behörden übergeben, habe einen Betrag von EUR 800,- auf seinem Konto gehabt und sei im Besitz einer Kreditkarte gewesen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen. Da es voneinander abweichende Beweisergebnisse in Bezug auf den Vorwurf der Schwarzarbeit gebe, nämlich auf der einen Seite die Berichte der Finanzpolizei und auf der anderen Seite die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, warum sie zu der von ihr getroffenen Feststellung gelange. Die Behörde habe keine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vorgenommen. Der dargestellte Verfahrensmangel sei wesentlich: wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hätte, wäre sein Aufenthalt in Österreich als legal zu qualifizieren gewesen, womit schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in Frage gekommen wäre und der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zur Verhängung des Einreiseverbotes nicht vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer sei wenige Wochen vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides mit seinem biometrischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Da er von der Visumspflicht befreit gewesen wäre, seien seine Einreise nach Österreich sowie sein Aufenthalt in Österreich legal gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen noch nicht überschritten. Dieser habe über ausreichend Bargeld zur Bestreitung seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Demnach seien der gesamte Bescheid wie auch die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG rechtswidrig gewesen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig gewesen wäre, wäre vom Ausspruch eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf der Schwarzarbeit. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, bei welcher Tätigkeit genau der Beschwerdeführer beobachtet worden sein solle. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer bloß zufällig auf der Baustelle befunden, da er in Absprache mit seinem langjährigen Freund Möbel habe erwerben wollen. Die belangte Behörde habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und sich auf allgemeine Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften beschränkt. Aus der angeblichen einmaligen Betretung bei der Schwarzarbeit und der Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren ließen sich in Zusammenschau mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Umstände ableiten, die die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würden. Die belangte Behörde lasse auch unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten nicht selbst strafbar gemacht hätte. Die Behörde habe die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt, da das Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers, wie dargestellt, keine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Erst kürzlich habe der EuGH in der Rechtssache Gnandi bestätigt, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden sollte.4. Mit Eingabe vom 06.05.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation Beschwerde im vollen Umfang gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 09.02.2019 aus Ungarn kommend in Ausübung seines Rechts auf visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in das Gebiet der Europäischen Union und Ende Februar 2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zweck der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich sei gewesen, dass er nach Absprache mit seinem langjährigen namentlich genannten Freund Möbel habe erwerben wollen. Am 04.04.2019 sei er an der Baustelle des zuvor erwähnten Hotels aufgegriffen worden, habe sich mit einem ukrainischen Reisepass ausgewiesen, diesen den Behörden übergeben, habe einen Betrag von EUR 800,- auf seinem Konto gehabt und sei im Besitz einer Kreditkarte gewesen. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen. Da es voneinander abweichende Beweisergebnisse in Bezug auf den Vorwurf der Schwarzarbeit gebe, nämlich auf der einen Seite die Berichte der Finanzpolizei und auf der anderen Seite die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, warum sie zu der von ihr getroffenen Feststellung gelange. Die Behörde habe keine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vorgenommen. Der dargestellte Verfahrensmangel sei wesentlich: wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hätte, wäre sein Aufenthalt in Österreich als legal zu qualifizieren gewesen, womit schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in Frage gekommen wäre und der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zur Verhängung des Einreiseverbotes nicht vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer sei wenige Wochen vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides mit seinem biometrischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Da er von der Visumspflicht befreit gewesen wäre, seien seine Einreise nach Österreich sowie sein Aufenthalt in Österreich legal gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen noch nicht überschritten. Dieser habe über ausreichend Bargeld zur Bestreitung seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Demnach seien der gesamte Bescheid wie auch die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG rechtswidrig gewesen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung gegenständlicher Rückkehrentscheidung rechtmäßig gewesen wäre, wäre vom Ausspruch eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf der Schwarzarbeit. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, bei welcher Tätigkeit genau der Beschwerdeführer beobachtet worden sein solle. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer bloß zufällig auf der Baustelle befunden, da er in Absprache mit seinem langjährigen Freund Möbel habe erwerben wollen. Die belangte Behörde habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und sich auf allgemeine Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften beschränkt. Aus der angeblichen einmaligen Betretung bei der Schwarzarbeit und der Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren ließen sich in Zusammenschau mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Umstände ableiten, die die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würden. Die belangte Behörde lasse auch unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten nicht selbst strafbar gemacht hätte. Die Behörde habe die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt, da das Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers, wie dargestellt, keine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Erst kürzlich habe der EuGH in der Rechtssache Gnandi bestätigt, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich eine freiwillige Ausreise eingeräumt werden sollte.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 09.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste am 09.02.2019 ins Gebiet der Schengen-Staaten und in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 04.04.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an jenem Datum bei der Ausübung von Tätigkeiten betreten worden ist, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind. Eine dementsprechende Bewilligung konnte vom Beschwerdeführer nicht vorgewiesen bzw. festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Versuch unternommen, durch Vorlage gefälschter bulgarischer oder rumänischer Dokumente eine Arbeitserlaubnis für Österreich zu erlangen. Gegen seine Person bestand eine Aufenthaltsermittlung eines Landesgerichts vom XXXX wegen der Vergehen der §§ 223 Abs. 1, 224, 15, 228 Abs. 1 StGB.Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Versuch unternommen, durch Vorlage gefälschter bulgarischer oder rumänischer Dokumente eine Arbeitserlaubnis für Österreich zu erlangen. Gegen seine Person bestand eine Aufenthaltsermittlung eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen der Vergehen der Paragraphen 223, Absatz eins, 224, 15, 228, Absatz eins, StGB.
Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.
Der Beschwerdeführer hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Ukraine, wo er über ein enges familiäres Netz verfügt.
Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Ukraine wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie das Schreiben der Finanzpolizei vom 04.04.2019.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem in Vorlage gebrachten ukrainischen Reisepass in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Angaben. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, das Betreten bei der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere dem im Akt einliegenden Schreiben der örtlich zuständigen Finanzpolizei vom 04.04.2019 sowie den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2019; die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2019, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, nicht glaubhaft bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer anführte, sich bloß zwecks Einkaufs von Möbeln im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, ist ihm, neben dem eindeutigen Inhalt des Schreibens der Finanzpolizei vom 04.04.2019, demzufolge der Beschwerdeführer an jenem Datum im Auftrag der XXXX "arbeitend" angetroffen worden sei, entgegenzuhalten, dass er selbst eingeräumt hat, während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2018 versucht zu haben, durch die Vorlage gefälschter rumänischer oder bulgarischer Dokumente eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet zu erlangen (AS 39, 43). Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zudem festgehalten hat, lediglich über Geldmittel in der Höhe von EUR 23,- zu verfügen, kann dem Ergebnis der Behörde, demzufolge sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erweist und sich dieser tatsächlich zur Ausübung einer Schwarzarbeit auf der Baustelle des Hotels XXXX aufgehalten hat, nicht entgegengetreten werden. Soweit die Beschwerde einwandte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts verfügt hätte, ist entgegenzuhalten, dass dieser vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dezidiert nicht bloß nach seinen gegenwärtigen Barmitteln, sondern seiner generellen finanziellen Situation ("Barmittel, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen") gefragt wurde, und hierzu die erwähnten EUR 23,- nannte (AS 41).Soweit der Beschwerdeführer anführte, sich bloß zwecks Einkaufs von Möbeln im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, ist ihm, neben dem eindeutigen Inhalt des Schreibens der Finanzpolizei vom 04.04.2019, demzufolge der Beschwerdeführer an jenem Datum im Auftrag der römisch 40 "arbeitend" angetroffen worden sei, entgegenzuhalten, dass er selbst eingeräumt hat, während eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2018 versucht zu haben, durch die Vorlage gefälschter rumänischer oder bulgarischer Dokumente eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet zu erlangen (AS 39, 43). Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zudem festgehalten hat, lediglich über Geldmittel in der Höhe von EUR 23,- zu verfügen, kann dem Ergebnis der Behörde, demzufolge sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erweist und sich dieser tatsächlich zur Ausübung einer Schwarzarbeit auf der Baustelle des Hotels römisch 40 aufgehalten hat, nicht entgegengetreten werden. Soweit die Beschwerde einwandte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts verfügt hätte, ist entgegenzuhalten, dass dieser vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dezidiert nicht bloß nach seinen gegenwärtigen Barmitteln, sondern seiner generellen finanziellen Situation ("Barmittel, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen") gefragt wurde, und hierzu die erwähnten EUR 23,- nannte (AS 41).
Da der Beschwerdeführer demnach einräumte, bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Versuch unternommen zu haben, durch die Vorlage gefälschter Dokumente eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet zu erlangen, es im Übrigen nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ein Einkauf von Möbeln einen mehrwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich machen würde und er überdies über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt hat, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit zuwiderlaufen würde.
Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen hinsichtlich im Bundesgebiet oder im Gebiet Europas vorhandener familiärer oder privater Bindungen erstattet.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert hat, kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, die Landessprache spricht und über ein enges familiäres Netz verfügt. Er selbst hat im Verfahren vor dem Bundesamt, wie auch in der Beschwerde, keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.
Die am 10.04.2019 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (1.) wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; (2.) wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; (3.) wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (4.) solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (5.) bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017) (7.) soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (1.) wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; (2.) wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; (3.) wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; (4.) solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (5.) bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) (7.) soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") während des visumfreien Aufenthaltes betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, ein neuerlicher (aktueller) Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat.).
3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, wodurch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruchs der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 24).Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, wodurch die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruchs der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ersatzlos zu beheben war vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn 24).
3.2.3.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.2.3.1. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.3.2.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall keine schützenwerten familiären oder privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden können und fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Wie an anderer Stelle dargelegt, reiste der unbescholtene Beschwerdeführer zuletzt am 09.02.2019 mit dem Ziel der Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit in das Gebiet der Schengen-Staaten ein, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein und wurde am 04.04.2019 durch die Finanzpolizei bei der Ausübung einer "Schwarzarbeit" im Bundesgebiet betreten.
Im Falle des Beschwerdeführers, welcher während seiner Aufenthalte nie über eine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt hat, lassen sich dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorhandensein privater und familiärer Bindungen in Österreich entnehmen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, Familienangehörige, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).3.2.3.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.2.3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des § 52 Abs. 9 FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 (1523 der Beilagen XXV. GP) wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Art. 3 EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG festzustellen sowie die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.Im Rahmen der Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG im Rahmen des FrÄG 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses nicht mehr die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn es nachträglich festgestellt wird, deren Außerkrafttreten zur Folge hat, sondern Gegenstand eines eigenen Spruchpunktes im Bescheid über die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist. Ergibt zB. die Gefährdungsprognose nach Artikel 3, EMRK, dass dem - ausreisepflichtigen - Drittstaatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr lebensbedrohender Verhältnisse drohen würde, ist künftig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und in einem eigenen Spruchpunkt die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG festzustellen sowie die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen.
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine geäußert hat. In der Ukraine, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO, besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine geäußert hat. In der Ukraine, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO, besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.
3.2.5. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II.):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.):
3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.3.3.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).
3.3.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.3.3.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt, wonach eine von einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
Soweit die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt hat, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Soweit die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt hat, ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).
3.3.3. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich laut Schreiben der zuständigen Finanzpolizei, dessen Richtigkeit nicht angezweifelt wird, am 04.04.2019 im Bundesgebiet bei der Ausübung von Tätigkeiten angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind und er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist.3.3.3. Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich laut Schreiben der zuständigen Finanzpolizei, dessen Richtigkeit nicht angezweifelt wird, am 04.04.2019 im Bundesgebiet bei der Ausübung von Tätigkeiten angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind und er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist.
Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr besteht, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).
Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer illegal und mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, ins Bundesgebiet begeben hat. Bei Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers fällt zudem maßgeblich ins Gewicht, dass dieser eigenen Angaben zufolge im Zuge eines früheren Aufenthalts in Österreich versucht hat, durch die Vorlage falscher rumänischer oder bulgarischer Dokumente bei den hiesigen Behörden eine Arbeitserlaubnis zu erlangen; in diesem Zusammenhang war er durch ein Landesgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Da er überdies mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 23,- mittellos ist, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten.
Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.3.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Er führte vielmehr an, sich aus geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet befunden und seinen familiären und privaten Lebensmittelpunkt in der Ukraine zu haben. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).3.3.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Er führte vielmehr an, sich aus geschäftlichen Zwecken im Bundesgebiet befunden und seinen familiären und privaten Lebensmittelpunkt in der Ukraine zu haben. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
3.3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die ausgesprochene Dauer von fünf Jahren, welche für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG die Maximaldauer darstellt, erweist sich jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als zu hoch angesetzt und wurde auch im angefochtenen Bescheid keiner näheren Begründung zugeführt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf vier Jahre herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann.3.3.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die ausgesprochene Dauer von fünf Jahren, welche für Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Maximaldauer darstellt, erweist sich jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als zu hoch angesetzt und wurde auch im angefochtenen Bescheid keiner näheren Begründung zugeführt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf vier Jahre herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann.
3.3.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).3.3.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).
3.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.3.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
3.5. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann der Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise des - aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen - Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen hat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist.3.5. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kann der Ansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine unverzügliche Ausreise des - aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen - Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen hat, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Auch der Beschwerde lassen sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen schützenswerter familiärer oder privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen und es wird weder den Erwägungen der Behörde zum Überwiegen öffentlicher Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung, noch in Bezug auf die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes substantiiert entgegengetreten.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Auch der Beschwerde lassen sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen schützenswerter familiärer oder privater Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entnehmen und es wird weder den Erwägungen der Behörde zum Überwiegen öffentlicher Interessen am Erlass einer Rückkehrentscheidung, noch in Bezug auf die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2218600.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019