TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 I416 2192104-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG 2005 §58 Abs8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I416 2192102-2/2E

I416 2192103-2/2E

I416 2192104-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden

1. des Erstbeschwerdeführers XXXX (alias XXXX), geb. XXXX,1. des Erstbeschwerdeführers römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

2. der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, und2. der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , und

3. des mj. Drittbeschwerdeführers XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin,3. des mj. Drittbeschwerdeführers römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin,

alle StA. Ägypten, alle vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:alle StA. Ägypten, alle vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs 10 AsylG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ägyptens. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Drittbeschwerdeführer reisten erstmalig am 18.08.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, waren bis 02.09.2013 im Bundesgebiet aufhältig und kehrten anschließend wieder nach Ägypten zurück. Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmalig am 24.12.2013 mit Touristenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein, war bis 07.01.2014 im Bundesgebiet aufhältig und kehrte anschließend wieder nach Ägypten zurück.

2. Am 01.06.2015 reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Flugzeug legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auf das Wesentlichste zusammengefasst - an, in Ägypten als Christen von islamischen Extremisten verfolgt worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einem christlichen Mädchen geholfen, welches von einem Muslim vergewaltigt und anschließend bedroht worden sei, welcher sie mit Zwang heiraten und zum Islam konvertieren habe wollen. Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er zuckerkrank sei und einen Nierenstein habe. Er nehme eine halbe Tablette für den Zucker und sie würden abwarten, ob der Stein auf natürlichem Wege ausgeschieden werde. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu ihrem Gesundheitszustand, dass sie im Februar oder März eine Augenoperation gehabt habe. Außerdem habe sie einen Virus bei den Mandeln gehabt. Sie sei kurzsichtig, habe Probleme mit dem Augendruck und werde wegen einem "Glukoma" (gemeint wohl: Glaukom) im Oktober noch einmal operiert. Zum mj. Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin an, dass es ihm gut gehe.

3. Mit Bescheiden vom XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheiden vom römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wird darin ausgeführt, dass den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wegen widersprüchlicher, unplausibler und vager Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer könne ebenso wenig erkannt werden, wie der Rückkehr entgegenstehende Erkrankungen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden die deutsche Sprache nur auf niedrigem Niveau beherrschen, in Österreich keine Kurse bzw. Schulen besuchen und sie seien nicht in Vereinen aktiv. Es bestehen keine weiteren besonderen sozialen Kontakte, die sie an Österreich bänden. Der Drittbeschwerdeführer spreche kein Deutsch. Er habe keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher diese ihrem vollen Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer medizinische Unterlagen, eine Bestätigung der XXXX Kirche und eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vor.4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher diese ihrem vollen Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer medizinische Unterlagen, eine Bestätigung der römisch 40 Kirche und eine Schulbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vor.

5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zlen. I416 2192102-1/5E, I416 2192103-1/5E und I416 2192104-1/5E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Ägypten nicht glaubhaft machen können haben. Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer nach Ägypten zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zlen. I416 2192102-1/5E, I416 2192103-1/5E und I416 2192104-1/5E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Ägypten nicht glaubhaft machen können haben. Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK sei nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer nach Ägypten zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Beim mj. Drittbeschwerdeführer handle es sich um ein gesundes achtjähriges Kind. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien keine Krankheiten vorgebracht worden, die in Ägypten nicht behandelbar wären und die nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten eine Überstellung nach Ägypten verbieten würden.Beim mj. Drittbeschwerdeführer handle es sich um ein gesundes achtjähriges Kind. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien keine Krankheiten vorgebracht worden, die in Ägypten nicht behandelbar wären und die nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten eine Überstellung nach Ägypten verbieten würden.

Was das Privat- und Familienleben betreffe, seien die Beschwerdeführer als Kernfamilie in demselben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Zu dem in Österreich lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bestehe kein Familienleben im Sinne der Judikatur des VwGH. Die Beschwerdeführer hielten sich seit insgesamt etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet auf und hätten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden in ihren Asylverfahren verfügt.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten. Unterlagen, die eine verfestigte Integration belegen würden, seien nicht vorgelegt worden. Es werde dabei nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A1/A1+ vorgelegt habe. Mangels vorgelegter Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen oder Prüfungsbestätigungen haben maßgebliche Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer aber nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet, seien nicht in Vereinen aktiv, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen der Grundversorgung. Der mj. Drittbeschwerdeführer habe zwar die Vorschule besucht und gehe nun in die erste Klasse einer österreichischen Schule, weshalb dahingehend von integrationsbegründenden Schritten gesprochen werden könne. Der erkennende Richter verkenne aber auch nicht, dass dieser Schulbesuch der allgemeinen Schulpflicht in Österreich geschuldet sei und dass er bisher sowohl in seinem Herkunftsstaat, also auch in Österreich von seinen Eltern betreut und in seiner Muttersprache Arabisch erzogen worden sei. Er habe seine Sozialisation altersbedingt bisher hauptsächlich im Rahmen seiner Familie erfahren, wo ihm auch die ägyptische Kultur vermittelt worden sei. Weiters befinde er sich in einem mit hoher Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine Rückkehr zu seinem Leben im Herkunftsstaat für ihn mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in der Republik Ägypten vertraut sei. Seine Muttersprache sei nicht Deutsch und eine Rückkehr zu jenen Lebensverhältnissen, in denen der Drittbeschwerdeführer auch schon vor seiner Ausreise mit seinen Eltern gelebt habe, sei ihm zumutbar. Die Beschwerdeführer würden weiterhin über starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügen, so würde der überwiegende Teil der weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführer weiterhin in Ägypten bzw. außerhalb Österreichs leben. Das Bundesverwaltungsgericht vermöge somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu erkennen.

Die gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2018, Zl. Ra 2018/14/0129 bis 0131-4 zurückgewiesen.

6. Am 15.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG.6. Am 15.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, AsylG.

Im Zuge der Antragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ein Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend den Drittbeschwerdeführer samt deutscher Übersetzung, Zeitbestätigungen der XXXX betreffend Freiwilligenarbeit der Zweitbeschwerdeführerin von 13.11.2018 bis 27.11.2018 im Ausmaß von insgesamt elf Stunden, Bestätigungen des XXXX vom 26.01.2019 über ehrenamtliche Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Nachbarschaftszentrum, eine Bestätigung der XXXX Kirche vom 01.07.2017 über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer, Bestätigungen der Stadt XXXX über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an 5 Integrationsmodulen im Rahmen von XXXX, Terminbestätigungen des XXXX Bildungszentrums für eine Deutschkurs-Einstufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 21.03.2019,Im Zuge der Antragstellung wurden seitens der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ein Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend den Drittbeschwerdeführer samt deutscher Übersetzung, Zeitbestätigungen der römisch 40 betreffend Freiwilligenarbeit der Zweitbeschwerdeführerin von 13.11.2018 bis 27.11.2018 im Ausmaß von insgesamt elf Stunden, Bestätigungen des römisch 40 vom 26.01.2019 über ehrenamtliche Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Nachbarschaftszentrum, eine Bestätigung der römisch 40 Kirche vom 01.07.2017 über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer, Bestätigungen der Stadt römisch 40 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an 5 Integrationsmodulen im Rahmen von römisch 40 , Terminbestätigungen des römisch 40 Bildungszentrums für eine Deutschkurs-Einstufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 21.03.2019,

Ein Unterstützungsschreiben der Direktorin der Volksschule XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer, Bestätigungen über positiv absolvierte ÖSD Integrationsprüfungen des Erstbeschwerdeführers für das Sprachniveau A1 und der Zweitbeschwerdeführerin bis zum Sprachniveau A2, ein klinisch-psychologischer Befund des Ambulatoriums XXXX vom 06.20.2019 betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Ambulanzkarte des Ambulatoriums für XXXX für den Drittbeschwerdeführer, ein Unterstützungsschreiben der Volksschullehrerin des Drittbeschwerdeführers, eine Schulnachricht für die zweite Schulstufe betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers der zweiten Schulklasse im Jahr 2018/2019, ein auf den Erstbeschwerdeführer lautender Mietvertrag, sowie ein mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers. Den Anträgen beigelegt war eine schriftliche Begründung.Ein Unterstützungsschreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer, Bestätigungen über positiv absolvierte ÖSD Integrationsprüfungen des Erstbeschwerdeführers für das Sprachniveau A1 und der Zweitbeschwerdeführerin bis zum Sprachniveau A2, ein klinisch-psychologischer Befund des Ambulatoriums römisch 40 vom 06.20.2019 betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Ambulanzkarte des Ambulatoriums für römisch 40 für den Drittbeschwerdeführer, ein Unterstützungsschreiben der Volksschullehrerin des Drittbeschwerdeführers, eine Schulnachricht für die zweite Schulstufe betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers der zweiten Schulklasse im Jahr 2018 aus 2019,, ein auf den Erstbeschwerdeführer lautender Mietvertrag, sowie ein mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers. Den Anträgen beigelegt war eine schriftliche Begründung.

7. Am 23.04.2019 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide. In diesen wurde die Verpflichtung ausgesprochen, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung XXXX, einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach und erhoben dagegen, vertreten durch RA Mag. Wissam Barbar, 1110 Wien, am 08.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.7. Am 23.04.2019 ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mandatsbescheide. In diesen wurde die Verpflichtung ausgesprochen, sich binnen dreier Tage in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , einzufinden und dort bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung kamen die Beschwerdeführer nicht nach und erhoben dagegen, vertreten durch RA Mag. Wissam Barbar, 1110 Wien, am 08.05.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.

8. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 15.03.2019 gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, mit der (aktenwidrigen) Begründung, dass gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege.8. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 15.03.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, mit der (aktenwidrigen) Begründung, dass gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege.

Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen seien, da aus dem Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Zwischen der seinerzeitigen Erlassung der Rückkehrentscheidungen und den verfahrensgegenständlichen Bescheiden liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Beschwerdeführer hätten diese Zeitspanne nicht für eine Integration genützt, sowohl ihre Sprachkenntnisse, als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer eine gewisse Integration stattgefunden habe, jedoch habe diese keine maßgebliche Sachverhaltsänderung herbeigerufen.Begründend wurde zusammengefasst insbesondere festgehalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen seien, da aus dem Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Zwischen der seinerzeitigen Erlassung der Rückkehrentscheidungen und den verfahrensgegenständlichen Bescheiden liege nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Beschwerdeführer hätten diese Zeitspanne nicht für eine Integration genützt, sowohl ihre Sprachkenntnisse, als auch die Umstände ihrer Lebensführung seien unverändert. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer eine gewisse Integration stattgefunden habe, jedoch habe diese keine maßgebliche Sachverhaltsänderung herbeigerufen.

9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, sodass eine Zurückweisung der Anträge zu Unrecht erfolgt sei. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der Drittbeschwerdeführer sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Er leide an einem Trauma und seien weitere Behandlungen notwendig. Dieser Umstand habe in der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung gefunden, obwohl dies der belangten Behörde bekannt sei. Der Beschwerde beigelegt war ein Klinisch-Psychologischer Befund des Ambulatoriums für XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 06.02.2019. Es wurden die Anträge gestellt, die Bescheide zur Gänze aufzuheben und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung Plus) zu erteilen, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten auf Dauer unzulässig sei.9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor, sodass eine Zurückweisung der Anträge zu Unrecht erfolgt sei. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der Drittbeschwerdeführer sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Er leide an einem Trauma und seien weitere Behandlungen notwendig. Dieser Umstand habe in der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung gefunden, obwohl dies der belangten Behörde bekannt sei. Der Beschwerde beigelegt war ein Klinisch-Psychologischer Befund des Ambulatoriums für römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 06.02.2019. Es wurden die Anträge gestellt, die Bescheide zur Gänze aufzuheben und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung Plus) zu erteilen, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten auf Dauer unzulässig sei.

10. Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und somit Drittstaatsangehörige Im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und somit Drittstaatsangehörige Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der mj. Drittbeschwerdeführer ist ihr Sohn.

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.

Die Beschwerdeführer reisten im Juni 2015 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz, wobei diese mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10.03.2018 als unbegründet abgewiesen wurden, ebenso wie die in der Folge dagegen erhobenen Beschwerden, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018.

Die Beschwerdeführer kamen trotz der aufrechten Rückkehrentscheidungen (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zl. I416 2192102-1/5E, I416 2192103-1/5E, I416 2192104-1/5E, rechtskräftig seit 17.07.2018) ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 15.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 AsylG.Am 15.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, AsylG.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind weitgehend gesund. Beim Drittbeschwerdeführer wurde am 06.02.2019 vom Ambulatorium für XXXXeine posttraumatische Belastungsstörung (Diagnose nach ICD-10: F43.1) sowie eine nichtorganische Enuresis (Diagnose nach ICD-10: F98.0) diagnostiziert. Diese Erkrankung wurde im Vorverfahren bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Drittbeschwerdeführers darstellt, nicht berücksichtigt.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind weitgehend gesund. Beim Drittbeschwerdeführer wurde am 06.02.2019 vom Ambulatorium für XXXXeine posttraumatische Belastungsstörung (Diagnose nach ICD-10: F43.1) sowie eine nichtorganische Enuresis (Diagnose nach ICD-10: F98.0) diagnostiziert. Diese Erkrankung wurde im Vorverfahren bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Drittbeschwerdeführers darstellt, nicht berücksichtigt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK Umstände geltend gemacht haben, denen zufolge sich diese seit rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylanträge im Juli 2018 weiter integriert haben.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Umstände geltend gemacht haben, denen zufolge sich diese seit rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylanträge im Juli 2018 weiter integriert haben.

Der Erstbeschwerdeführer hat am 12.12.2018 ÖSD Integrationsprüfung Niveau A1 positiv absolviert, die Zweitbeschwerdeführerin hat am 02.11.2018 die ÖSD Integrationsprüfung Niveau A1 und am 17.01.2019 sowie am 09.02.2019 die ÖSD Integrationsprüfung Niveau A2 bestanden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich ab November 2018 ehrenamtlich für die XXXX sowie in einem Nachbarschaftszentrum des XXXX betätigt und an 5 Integrationsmodulen im Rahmen von XXXX und des XXXX im Zentrum teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer hat am 07.08.2018 einen Mietvertrag abgeschlossen und kann einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 26.02.2019, aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, vorweisen. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht die zweite Klasse der Volksschule XXXX, spricht akzentfreies Deutsch und zeichnet sich als sehr guter Schüler aus.Der Erstbeschwerdeführer hat am 12.12.2018 ÖSD Integrationsprüfung Niveau A1 positiv absolviert, die Zweitbeschwerdeführerin hat am 02.11.2018 die ÖSD Integrationsprüfung Niveau A1 und am 17.01.2019 sowie am 09.02.2019 die ÖSD Integrationsprüfung Niveau A2 bestanden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich ab November 2018 ehrenamtlich für die römisch 40 sowie in einem Nachbarschaftszentrum des römisch 40 betätigt und an 5 Integrationsmodulen im Rahmen von römisch 40 und des römisch 40 im Zentrum teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer hat am 07.08.2018 einen Mietvertrag abgeschlossen und kann einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 26.02.2019, aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, vorweisen. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht die zweite Klasse der Volksschule römisch 40 , spricht akzentfreies Deutsch und zeichnet sich als sehr guter Schüler aus.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer

Die Identität und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer stehen aufgrund der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegten Reisepässe fest. Die Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführer wurde bereits im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt.

Die Feststellung zu ihren negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu I416 2192102-1, I416 2192103-1 und I416 2192104-1.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über ihre letztlich unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der Verfahren über ihre letztlich unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.

Dass gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung (jedoch nicht, wie von der belangten Behörde aktenwidrig festgestellt in Verbindung mit einem Einreiseverbot) besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zl. I416 2192102-1/5E, I416 2192103-1/5E, I416 2192104-1/5E; dieser Umstand blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf deren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten, den Drittbeschwerdeführer betreffenden klinisch-psychologischen Befund des Ambulatoriums für XXXX vom 06.02.2019. Aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zl. I416 2192104-1/5E ergibt sich die Feststellung, dass die nun geltend gemachte Erkrankung des Drittbeschwerdeführers nicht in die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK miteinbezogen wurde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf deren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem vorgelegten, den Drittbeschwerdeführer betreffenden klinisch-psychologischen Befund des Ambulatoriums für römisch 40 vom 06.02.2019. Aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zl. I416 2192104-1/5E ergibt sich die Feststellung, dass die nun geltend gemachte Erkrankung des Drittbeschwerdeführers nicht in die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK miteinbezogen wurde.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten sind, geht aus den eingeholten im Akt befindlichen aktuellen Strafregisterauszügen hervor.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.07.2018 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervor. Aus den zahlreichen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in den nunmehr gegenständlichen Verfahren weitere integrative Schritte geltend gemacht haben, welche erst nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018 vorgenommen und somit nicht berücksichtigt wurden; auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers ist neu entstanden und wurde im Vorverfahren nicht berücksichtigt; siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter 3.2.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.07.2018 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervor. Aus den zahlreichen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in den nunmehr gegenständlichen Verfahren weitere integrative Schritte geltend gemacht haben, welche erst nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018 vorgenommen und somit nicht berücksichtigt wurden; auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers ist neu entstanden und wurde im Vorverfahren nicht berücksichtigt; siehe dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter 3.2.

Die Feststellung zu den seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgenommenen integrativen Schritten der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem, den verfahrensgegenständlichen Anträgen beigelegten Unterlagen, und zwar: Zeitbestätigungen der XXXX betreffend Freiwilligenarbeit der Zweitbeschwerdeführerin von 13.11.2018 bis 27.11.2018 im Ausmaß von insgesamt elf Stunden, Bestätigungen des XXXX vom 26.01.2019 über ehrenamtliche Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Nachbarschaftszentrum, eine Bestätigung der XXXX Kirche vom 01.07.2017 über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer, Bestätigungen der Stadt XXXX über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an 5 Integrationsmodulen im Rahmen von XXXX und des XXXX, Terminbestätigungen des XXXX für eine Deutschkurs-Einstufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 21.03.2019,Die Feststellung zu den seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgenommenen integrativen Schritten der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem, den verfahrensgegenständlichen Anträgen beigelegten Unterlagen, und zwar: Zeitbestätigungen der römisch 40 betreffend Freiwilligenarbeit der Zweitbeschwerdeführerin von 13.11.2018 bis 27.11.2018 im Ausmaß von insgesamt elf Stunden, Bestätigungen des römisch 40 vom 26.01.2019 über ehrenamtliche Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einem Nachbarschaftszentrum, eine Bestätigung der römisch 40 Kirche vom 01.07.2017 über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer, Bestätigungen der Stadt römisch 40 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an 5 Integrationsmodulen im Rahmen von römisch 40 und des römisch 40 , Terminbestätigungen des römisch 40 für eine Deutschkurs-Einstufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 21.03.2019,

Ein Unterstützungsschreiben der Direktorin der Volksschule XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer, Bestätigungen über positiv absolvierte ÖSD Integrationsprüfungen des Erstbeschwerdeführers für das Sprachniveau A1 und der Zweitbeschwerdeführerin bis zum Sprachniveau A2, ein Unterstützungsschreiben der Volksschullehrerin des Drittbeschwerdeführers, eine Schulnachricht für die zweite Schulstufe betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers der zweiten Schulklasse im Jahr 2018/2019, ein auf den Erstbeschwerdeführer lautender Mietvertrag, sowie ein mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers.Ein Unterstützungsschreiben der Direktorin der Volksschule römisch 40 betreffend den Drittbeschwerdeführer, Bestätigungen über positiv absolvierte ÖSD Integrationsprüfungen des Erstbeschwerdeführers für das Sprachniveau A1 und der Zweitbeschwerdeführerin bis zum Sprachniveau A2, ein Unterstützungsschreiben der Volksschullehrerin des Drittbeschwerdeführers, eine Schulnachricht für die zweite Schulstufe betreffend den Drittbeschwerdeführer, eine Bestätigung über den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers der zweiten Schulklasse im Jahr 2018 aus 2019,, ein auf den Erstbeschwerdeführer lautender Mietvertrag, sowie ein mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3, § 55 und § 58 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 55 und Paragraph 58, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

(1-9) ...

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11-12...)

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 3 und 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 52, Absatz 3 und 9, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Paragraph 52, (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

3.2. Zu A)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

Schließlich bestimmt § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Schließlich bestimmt Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgten.Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidungen in den im Spruch bezeichneten Bescheiden nur, ob diese Zurückweisungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgten.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 bejaht. Gegen die Beschwerdeführer sei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und aus den Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 bejaht. Gegen die Beschwerdeführer sei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und aus den Antragsvorbringen gehe im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervor.

Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - nicht beizutreten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 -" nunmehr § 58 Abs 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 zulässig. (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "- als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 -" nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig. (VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem betont, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist.

Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen vom 17.07.2018 bis zu den gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019 rund neun Monate vergangen. Die Beschwerdeführer haben ihren Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 zahlreiche, ihr Privatleben betreffende Unterlagen in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre Integration zu verbessern. Zudem wurden Beweismittel vorgelegt, denen zufolge der Drittbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 und an einer nichtorganischen Enuresis F98.0 leide und die drohende Abschiebung nun zu einer Retraumatisierung führe, weshalb eine Krisenintervention dringend angeraten sei. Auch dieser Umstand wurde im Vorverfahren in der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung noch nicht berücksichtigt.Im vorliegenden Fall sind seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen vom 17.07.2018 bis zu den gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019 rund neun Monate vergangen. Die Beschwerdeführer haben ihren Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 zahlreiche, ihr Privatleben betreffende Unterlagen in Vorlage gebracht und damit aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre Integration zu verbessern. Zudem wurden Beweismittel vorgelegt, denen zufolge der Drittbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 und an einer nichtorganischen Enuresis F98.0 leide und die drohende Abschiebung nun zu einer Retraumatisierung führe, weshalb eine Krisenintervention dringend angeraten sei. Auch dieser Umstand wurde im Vorverfahren in der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung noch nicht berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde liegt somit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK erforderlich macht (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde liegt somit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 dennoch zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt und die Anträge nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 dennoch zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt und die Anträge nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter II.1.1.), haben die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren im Juli 2018 weiterhin Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Art 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen und der nun geltend gemachte Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer weiterhin (im Rahmen seiner Schulpflicht) in Österreich die Schule besuchte und sich dadurch weiterhin integrieren konnte und nun geltend gemacht wurde, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und die drohende Abschiebung führe zu einer Retraumatisierung, stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Art 8 EMRK erforderlich macht.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter römisch zwei.1.1.), haben die Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren im Juli 2018 weiterhin Schritte gesetzt, um ihre Integration zu verbessern und ist fallbezogen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Integrationsleistungen und der nun geltend gemachte Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers erfordern eine sorgfältige Abwägung, auch dann, wenn diese letztendlich nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel führen sollten. Vor allem die Tatsache, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer weiterhin (im Rahmen seiner Schulpflicht) in Österreich die Schule besuchte und sich dadurch weiterhin integrieren konnte und nun geltend gemacht wurde, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und die drohende Abschiebung führe zu einer Retraumatisierung, stellt einen geänderten Sachverhalt dar, der eine neuerliche Beurteilung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht.

Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1).Zu betonen ist an dieser Stelle, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche dazu nochmals VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052 und die hg Erkenntnisse vom 22.11.2018, L516 2209592-1 und vom 15.10.2018, W170 2201704-1).

Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 AsylG 2005 daher als unzulässig. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand der Beschwerdeverfahren überschritten.Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände ist eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und erwies sich eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 daher als unzulässig. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand der Beschwerdeverfahren überschritten.

Für das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung der angefochtenen Bescheide die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer wieder unerledigt sind. Über diese Anträge wird das Bundesamt diesmal in der Sache selbst abzusprechen haben.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde es - in der irrigen Annahme, dass gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege und deshalb gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig sei - verabsäumt hat, die Entscheidungen nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037).Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde es - in der irrigen Annahme, dass gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege und deshalb gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig sei - verabsäumt hat, die Entscheidungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037).

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, hinzuweisen:

Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.

Gegen die Beschwerdeführer wurde zwar eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, jedoch war diese mit keinem Einreiseverbot verbunden, weshalb § 59 Abs. 5 FPG nicht zur Anwendung kommt.Gegen die Beschwerdeführer wurde zwar eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, jedoch war diese mit keinem Einreiseverbot verbunden, weshalb Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht zur Anwendung kommt.

Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 55 AslyG nach Ansicht des erkennenden Richters nichts Anderes gelten.Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Antrages auf Internationales Schutz ausgesprochen hat, dass eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz führt, kann auch in diesem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 55, AslyG nach Ansicht des erkennenden Richters nichts Anderes gelten.

4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung in der rechtlichen Beurteilung zitiert und es ist weder zu sehen, dass die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist daher unzulässig. Hinzuweisen ist speziell auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, welche zur neuen Rechtslage erging.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus
Gründen des Art. 8 EMRK, aufrechte Rückkehrentscheidung, Behebung
der Entscheidung, ersatzlose Behebung, geänderte Verhältnisse,
Interessenabwägung, Kassation, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückkehrentscheidung, Sachverhalt, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2192104.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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