TE Bvwg Beschluss 2019/7/10 W249 1423266-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W249 1423266-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller brachte am 04.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Am 05.08.2011 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher der Antragsteller angab, afghanischer Staatsangehöriger und Sunnit zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Als Fluchtgrund führte er die ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban an.

2. In weiterer Folge wurde eine Altersfeststellung durchgeführt, die eine Volljährigkeit des Antragstellers zum Untersuchungszeitpunkt ergab. Das Ergebnis wurde ihm in einer Befragung vom 07.10.2011 zur Kenntnis gebracht.

3. Am 14.11.2011 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt befragt. Hierbei gab der Antragsteller erneut an, dass er von den Taliban zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Sein Vater sei dagegen gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden. Der Antragsteller sei Analphabet und habe in der Heimat als Landwirt gearbeitet. Seine Familie habe eine eigene Landwirtschaft besessen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Antrag des Antragstellers mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben abgewiesen und ihm kein subsidiärer Schutz gewährt; es wurde ausgesprochen, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 wurde der Antrag des Antragstellers mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben abgewiesen und ihm kein subsidiärer Schutz gewährt; es wurde ausgesprochen, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

5. Am 30.03.2013 stellte der Antragsteller - nach einer Rückübernahme Österreichs von Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung - einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag sowie am 05.04.2013 und am 02.05.2013 einvernommen. Hierbei gab er an, im Erstverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seine alten Fluchtgründe seien nicht aufrecht. Er habe Afghanistan im Alter von 2 beziehungsweise 3 Jahren verlassen und danach in Pakistan gelebt, wo die Versorgung schlecht gewesen sei. Er habe in Pakistan einen eigenen Marktstand gehabt und dort Gemüse verkauft. Zudem habe er in Pakistan Schulden; bei einer Rückkehr würde er dafür getötet werden. In Afghanistan habe er nur einen Onkel, der schon sehr alt sei. Es herrsche Krieg. Seine Eltern und Geschwister lebten in Pakistan. Er wolle in Österreich studieren und arbeiten. Wiederholt gab der Antragsteller an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren falsch seien. Zweck seiner Reise nach Europa sei es gewesen, etwas zu lernen, da er Analphabet sei. Er habe zuerst die Sprache und danach verschiedene Berufe erlernen wollen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013 wurde der zweite Antrag des Antragstellers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und erneut eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2013 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013 wurde der zweite Antrag des Antragstellers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und erneut eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2013 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

7. Nach zwei weiteren Einvernahmen am 29.08.2013 sowie am 11.02.2015, bei welchen der Antragsteller angab, dass seine Familienangehörigen nunmehr seit 7 oder 8 Jahren in Afghanistan (

XXXX ) leben würden, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 16.02.2014, Zl. XXXX , den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 30.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA -VG) wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Begründend wurde festgehalten, dass der Antragsteller offenbar aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich gereist sei und in der Heimat Verwandte habe, die eine Landwirtschaft betreiben würden. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich.römisch 40 ) leben würden, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 16.02.2014, Zl. römisch 40 , den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 30.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA -VG) wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde festgehalten, dass der Antragsteller offenbar aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich gereist sei und in der Heimat Verwandte habe, die eine Landwirtschaft betreiben würden. Die Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich.

8. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.8. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge; zumindest sein Onkel lebe noch in Afghanistan in der Herkunftsprovinz des Antragstellers.

Der Antragsteller habe Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und für ein paar Jahre in Pakistan gelebt, bevor er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Später habe er noch im Iran gelebt.

Der Antragsteller habe eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen können, noch sei eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage gekommen. Der Antragsteller sei aufgrund des Wunsches nach einer besseren Zukunft (insbesondere in Hinblick auf eine Schulbildung und Berufsaussichten) nach Österreich gekommen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Antragsteller kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe dem Antragsteller kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es sei ihm zumutbar, in Afghanistan zu leben.

Der Antragsteller sei nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. 2012 sei bei ihm eine depressive Episode festgestellt und medikamentös behandelt worden. Nach einer ärztlichen Untersuchung am 11.04.2013 sei in einer gutachterlichen Stellungnahme Folgendes beim Antragsteller festgestellt worden:

"Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt". Diesbezüglich sei ihm eine medikametöse Behandlung angeraten worden.

Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des Antragstellers ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können.

Der Antragsteller komme aus der Provinz XXXX . Die Lage dort sei volatil und die sichere Erreichbarkeit des Heimatdistrikts nicht gewährleistet.Der Antragsteller komme aus der Provinz römisch 40 . Die Lage dort sei volatil und die sichere Erreichbarkeit des Heimatdistrikts nicht gewährleistet.

Aufgrund der vorliegenden Länderberichte werde somit festgestellt, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Es stünden ihm aber zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Er verfüge dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als junger und gesunder Mann könne er jedoch in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten.

Der Antragsteller habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten, führe keine Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Antragsteller eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche, individuelle Integration in Österreich vorliege. Er habe einige Deutschkurse (zuletzt Niveau B1) besucht und diesbezüglich Teilnahmebestätigungen (aber keine Prüfungszeugnisse) vorgelegt. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig.

Zudem sei der Antragsteller in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt worden. So sei er insgesamt zwei Mal von einem Landesgericht für Strafsachen 1.) am 05.03.2015 wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren und 2.) am 12.07.2017 wegen § 27 (1) Z 1Zudem sei der Antragsteller in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt worden. So sei er insgesamt zwei Mal von einem Landesgericht für Strafsachen 1.) am 05.03.2015 wegen Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren und 2.) am 12.07.2017 wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins

2. Fall SMG, §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden.2. Fall SMG, Paragraphen 27, (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich ein weiteres Eingehen auf das Fluchtvorbringen hinsichtlich Pakistan vor dem Hintergrund erübrige, dass es sich nicht auf den Herkunftsstaat des Antragstellers, Afghanistan, beziehe, und demnach für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sei, da § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsehe, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich ein weiteres Eingehen auf das Fluchtvorbringen hinsichtlich Pakistan vor dem Hintergrund erübrige, dass es sich nicht auf den Herkunftsstaat des Antragstellers, Afghanistan, beziehe, und demnach für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sei, da Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsehe, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

In der mündlichen Verhandlung habe der Antragsteller ausführlich angegeben, Afghanistan im Alter von acht Jahren verlassen zu haben und anschließend für ein paar Jahre in Pakistan gelebt zu haben, bevor er mit seiner Familie erneut nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Da es in Afghanistan jedoch viele Kämpfe gebe und Jugendliche insbesondere der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt seien, habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Nachdem ihm auch dort kein Leben möglich gewesen sei, sei er nach Österreich weitergereist. Dazu befragt, was der Antragsteller konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, habe er angegeben, dass er sich entweder den Taliban oder den Regierungsstreitkräften anschließen müsste, was er nicht wolle. In beiden Fällen müsste er in den Kampf ziehen und würde dabei getötet werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Antragsteller lediglich allgemeine Befürchtungen in den Raum gestellt habe, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person zu machen. Eigenen Angaben zufolge habe er Afghanistan im Kleinkindalter verlassen und sei bislang von niemanden zu Kampfhandlungen aufgefordert worden. So sei an dieser Stelle erneut darauf zu verweisen, dass er die im ersten Asylverfahren angesprochene, ihm drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban selbst korrigiert und gemeint habe, diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen, um zu lernen, zu studieren und zu arbeiten. Mit diesem Vorbringen habe der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung in der Heimat aufgezeigt.

Auch sonst seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des Antragstellers gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass Afghanen, die ihr Leben bzw. eine lange Zeit in Pakistan/im Iran verbracht hätten und dann nach Afghanistan kämen, wegen ihres Akzents leicht erkannt würden, oft in wirtschaftlich prekäre Situationen gerieten, dem Vorwurf ausgesetzt seien, ihr Land im Stich gelassen zu haben, von sozialer Ausgrenzung betroffen seien und Diskriminierungen erführen. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen würden jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht jenes Ausmaß erreichen, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus Pakistan/dem Iran ausgehen zu können.

Zudem lasse sich weder hinsichtlich der Eigenschaft als Paschtune oder als Sunnit aus den Länderfeststellungen eine gezielte generelle Bedrohung erkennen, die geeignet wäre, den Antragsteller jedenfalls in ausreichend hohem Maß zu betreffen.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen und seinem Gesundheitszustand sowie seiner persönlichen Situation in Österreich würden sich auf die Angaben des Antragstellers in der Einvernahme vor dem BFA sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben stützen.

Für das Bundesverwaltungsgericht lägen im vorliegenden konkreten Einzelfall keine Umstände vor, die einer Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan, trotz der bekannten Gefahrenlage, entgegenstünden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nach anfänglichen, zumutbaren Schwierigkeiten in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könne. Die genannten Städte würden über einen internationalen Flughafen verfügen, seien daher sicher erreichbar und stünden unter der Kontrolle der Regierung. Wenngleich es auch in diesen Städten zu vereinzelten Anschlägen auf symbolträchtige Ziele komme, müsse ein gesunder Erwachsener ohne spezielle Vulnerabilitäten nicht damit rechnen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Von einem völligen Zusammenbruch von Recht und Ordnung bzw. Anarchie könne nicht die Rede sein.

Das Bundesverwaltungsgericht verkenne dabei nicht, dass der Antragsteller - seinen glaubhaften Angaben zufolge - nur im Kindesalter und anschließend nochmals für eine nur kurze Zeit in Afghanistan gelebt habe und sodann in Pakistan und im Iran aufhältig gewesen sei, wo er sozialisiert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der soziologische Hintergrund des Antragstellers bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat für ihn schwieriger werden könnte, als für eine vergleichbare Person seines Alters, die sich ständig in Afghanistan aufgehalten habe. Demgegenüber müsse jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es sich beim Antragsteller um einen im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter und mit Berufserfahrung handle. Er habe eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft, als Marktstandverkäufer sowie auf der Baustelle gearbeitet. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher nicht zuzuerkennen gewesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs in der Folge am 02.05.2019 in Rechtskraft.

9. Am 24.06.2019 stellte der Antragsteller während seiner Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX einen Folgeantrag.9. Am 24.06.2019 stellte der Antragsteller während seiner Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen Folgeantrag.

Bei der am 24.06.2019 durchgeführten Erstbefragung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gab er insbesondere an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er dort Probleme habe. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würden ihn die Taliban festnehmen. Er sei seit 8 Jahren in Österreich, und wenn er jetzt zurückkehren würde, würden ihn die Taliban schnappen und etwas Schlimmes mit ihm machen. Er sei wegen dieser Probleme geflohen, da er in keine bewaffneten Konflikte hineingezogen habe werden wollen. Bei einer Rückkehr müsste er eine Waffe tragen und befürchte, zwischen die Fronten zu geraten und fürchte um sein Leben. In Afghanistan würde er getötet werden. Wo er herkomme, seien überall bewaffnete Verbände, und der Staat würde ihm nicht glauben, dass er zu keiner der bewaffneten Einheiten gehöre. Die Taliban würden schon seit längerem seinen kleinen Bruder bedrohen, auch jetzt wieder seit einigen Monaten; dieser sei daher nach Pakistan geflohen.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2019 gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 und 6 AsylG, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.10. Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2019 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

11. Bei seiner Einvernahme am 02.07.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller auszugsweise wie folgt an:

[...]

L: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

L: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

A: Ich befinde mich in Schubhaft und werde medizinisch betreut. Ich nehme Schlafmittel und Medikamente gegen Depressionen. Medizinische Befunde habe ich verloren.

L: Sind Sie beim Dialog in Behandlung?

A: Ja.

[...]

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ich habe bisher immer die Wahrheit gesagt.

L: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 24.06.2019 in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gemacht haben, vollständig und wahrheitsgetreu.

A: Ja.

[...]

L: Sind Ihre Fluchtgründe, die Sie im Erstverfahren angegeben haben, noch aufrecht?

A: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und sind aufrecht.

L: Können Sie sich noch erinnern, welche Fluchtgründe Sie im Erstverfahren angegeben haben?

A: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, welche Fluchtgründe ich angegeben habe. Sie haben aber der Wahrheit entsprochen.

L: Haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Das Problem ist, dass ich schon lange in Österreich bin. Wenn sie mich nach Afghanistan abschieben, werden sie mich fragen und sagen, du warst in Europa und hast dort Hilfe bekommen. Wo ich in Afghanistan wohne, dort gibt es viele Taliban. Aus der Sicht der Taliban ist einer, der in Europa gelebt hat, ist ungläubig. Sie würden einen wie mich, der lange in Europa gelebt haben, mit einem Garn umbringen. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Ich bitte sie um Gerechtigkeit. Ich möchte hier ein normales Leben haben.

F: [...] Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?

V: Ich bin seit 11 Jahren von meiner Familie weg. Ich kann nicht zurückkehren.

F: Aus welchem Grund sind Sie mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten?

A: Ich habe keine Bildung. Ich hatte bei der Erstantragstellung keine Tazkira. Erst als ich diese bekommen habe, wurde festgestellt, dass ich XXXX heiße.A: Ich habe keine Bildung. Ich hatte bei der Erstantragstellung keine Tazkira. Erst als ich diese bekommen habe, wurde festgestellt, dass ich römisch 40 heiße.

L: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich bekomme Unterstützung von der Caritas. Ich bekomme 320,00 Euro pro Monat.

L: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

L: Sprechen Sie deutsch bzw. haben Sie Deutschkurse besucht?

A: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich spreche auch gut deutsch. Ich habe auch österreichische Freunde.

L: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder Organisation?

VP: Nein.

L: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Dolmetscher die Länderfeststellungen (Auszüge) von Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis bringt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?

A: Nein, ich brauche die Feststellungen nicht.

L: Sie haben am 01.07.2019 bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?L: Sie haben am 01.07.2019 bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

A: Ich möchte sagen, sie können mich hier 10 Jahre in Haft lassen. Sie können mir noch zwei negative Entscheidungen geben. Aber nur nicht nach Afghanistan abschieben. Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich habe Angst um mein Leben.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Danke.

[...]"

12. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein werde, da im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach Rechtskraft des letzten inhaltlichen Verfahrens am 02.05.2019 neu entstanden sei, womit der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.12. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein werde, da im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach Rechtskraft des letzten inhaltlichen Verfahrens am 02.05.2019 neu entstanden sei, womit der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.

12.1. Der Antragsteller leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer psychischen Erkrankung, da eine Mitteilung des PAZ über derartige Erkrankungen an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle des Bundesamtes unterblieben sei. Dem Antragsteller stehe im PAZ Wien umfassende und durchgehende (fach)ärztliche Betreuung sowohl in allgemeinmedizinischer, auch in psychischer Hinsicht (DIALOG), zur Verfügung. Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Insassen der diensthabenden Ärzte des PAZ würden unverzüglich an das Bundesamt gemeldet. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Negativ-Feststellung. Er habe auch zu Beginn der Einvernahme auf konkrete Nachfrage angegeben, dass er sich gut fühle und in der Lage wäre, die Einvernahme durchzuführen.

12.2. Der Feststellung werde das Vorbringen des Antragstellers im Erstverfahren sowie sein nunmehriges Vorbringen zugrunde gelegt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht.

Ergänzend habe der Antragsteller vorgebracht, dass er schon lange in Österreich leben würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man ihn fragen und sagen, er sei lange in Europa gewesen und habe Hilfe bekommen. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft seines letzten inhaltlichen Verfahrens am 02.05.2019 neu entstanden sei.

Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Den nunmehrigen Vorbringen des Antragstellers stünden keine anders lautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Antragsteller nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wolle, erfülle keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungs- bzw. Asylrelevanz zukomme.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch gerade keine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs 2 und 4, 69 und 71 AVG, erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats könne - ohne tatsächliche neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang habe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch gerade keine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG, erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats könne - ohne tatsächliche neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang habe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können.

Weiters sei offensichtlich, dass die erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes der bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgt sei. Nach Ansicht der Behörde habe der Antragsteller nicht glaubhaft mache können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben sei.

Anzumerken sei weiters, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens des Antragstellers eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei, zumal Folgeanträge - wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergebe - oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

12.3. Es habe kein berücksichtigungswürdiges Familienleben festgestellt werden können; der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich.

12.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.

12.5. Im gegenständlichen Fall liege ein Folgeantrag vor, wobei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren würde. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Antragstellers nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.

Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

13. Am 08.07.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Am selben Tag informierte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über die Beschwerdevorlage.13. Am 08.07.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Am selben Tag informierte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über die Beschwerdevorlage.

14. Am 09.07.2019 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Antragstellers ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Antragsteller relevante psychische Probleme habe und offenbar in der Einvernahme nicht alles vorbringen bzw. seine Interessen nicht ausreichend wahrnehmen konnte.

Beantragt werde daher, den faktischen Abschiebeschutz im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung zuzuerkennen, in eventu, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass seitens des Antragstellers keine taugliche Prüfung hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK stattgefunden habe.Beantragt werde daher, den faktischen Abschiebeschutz im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung zuzuerkennen, in eventu, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass seitens des Antragstellers keine taugliche Prüfung hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK stattgefunden habe.

Tatsächlich sei der schlechte Gesundheitszustand des ASt nicht realisiert und nicht erhoben worden, inwieweit die psychischen Probleme die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung berühren würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

1.2. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt XXXX . Seine Muttersprache ist Pashtu, und er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.1.2. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 . Seine Muttersprache ist Pashtu, und er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

1.3. Der Antragsteller verfügt in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Zumindest sein Onkel lebt noch in Afghanistan in der Herkunftsprovinz des Antragstellers.

Der Antragsteller verließ Afghanistan im Kleinkindalter und lebte für ein paar Jahre in Pakistan, bevor er nach Afghanistan zurückkehrte. Später lebte er noch im Iran.

1.4. Der Antragsteller ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. 2012 wurde bei ihm eine depressive Episode festgestellt und medikamentös behandelt. Nach einer ärztlichen Untersuchung am 11.04.2013 wurde in einer gutachterlichen Stellungnahme Folgendes beim Antragsteller festgestellt:

"Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion, gemischt". Diesbezüglich wurde ihm eine medikamentöse Behandlung angeraten.

1.5. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Der Antragsteller wurde in Österreich bereits rechtskräftig verurteilt.

1.6. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019 nicht eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Es zeichnet sich deutlich ab, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter II.1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist nicht strittig.2.1. Der unter römisch zwei.1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist nicht strittig.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft und zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich unter II.1.2., II.1.3. und II.1.5. beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (s. auch die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 24.04.2019, W175 1423266-3). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen.2.2. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft und zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich unter römisch zwei.1.2., römisch zwei.1.3. und römisch zwei.1.5. beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens (s. auch die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 24.04.2019, W175 1423266-3). Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen.

2.3. Die Feststellungen unter II.1.4. zum Gesundheitszustand des Antragstellers basieren ebenfalls auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019, W175 1423266-3.2.3. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.4. zum Gesundheitszustand des Antragstellers basieren ebenfalls auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2019, W175 1423266-3.

Seitens des Antragstellers wurde zwar bei der Einvernahme am 02.07.2019 vorgebracht, dass er medizinisch betreut werde und Schlafmittel sowie Medikamente gegen Depressionen nehme (AS 68) und in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 09.07.2019 auf "relevante psychische Probleme" verwiesen, doch wurden weder vom Antragsteller Befunde vorgelegt ("Medizinische Befunde habe ich verloren", AS 68), noch von seiner Rechtsvertretung. Hingegen setzte sich das BFA im mündlich verkündeten Bescheid vom 02.07.2019 (entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung) ausführlich mit dem - auch psychischen - Gesundheitszustand des Antragstellers auseinander (vgl. unter I.12.1. bzw. AS 87). Insbesondere legte das BFA für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass der Antragsteller weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, da eine Mitteilung des PAZ über derartige Erkrankungen an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle des Bundesamtes unterblieben sei. Dem Antragsteller stehe im PAZ Wien umfassende und durchgehende (fach)ärztliche Betreuung sowohl in allgemeinmedizinischer, auch in psychischer Hinsicht (DIALOG), zur Verfügung stehe. Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Insassen der diensthabenden Ärzte des PAZ würden unverzüglich an das Bundesamt gemeldet. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren jedoch kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Negativ-Feststellung. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Darlegung sowie mangels jeglicher Untermauerung des Vorbringens des Antragstellers bzw. seiner Rechtsvertretung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers hinsichtlich der Feststellung in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 24.04.2019, dass der Antragsteller nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig sei, nicht entscheidungsrelevant geändert hat oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde und somit kein neuer Sachverhalt festgestellt werden kann.Seitens des Antragstellers wurde zwar bei der Einvernahme am 02.07.2019 vorgebracht, dass er medizinisch betreut werde und Schlafmittel sowie Medikamente gegen Depressionen nehme (AS 68) und in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 09.07.2019 auf "relevante psychische Probleme" verwiesen, doch wurden weder vom Antragsteller Befunde vorgelegt ("Medizinische Befunde habe ich verloren", AS 68), noch von seiner Rechtsvertretung. Hingegen setzte sich das BFA im mündlich verkündeten Bescheid vom 02.07.2019 (entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung) ausführlich mit dem - auch psychischen - Gesundheitszustand des Antragstellers auseinander vergleiche unter römisch eins.12.1. bzw. AS 87). Insbesondere legte das BFA für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, dass der Antragsteller weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung leide, da eine Mitteilung des PAZ über derartige Erkrankungen an die verfahrensführende Erstaufnahmestelle des Bundesamtes unterblieben sei. Dem Antragsteller stehe im PAZ Wien umfassende und durchgehende (fach)ärztliche Betreuung sowohl in allgemeinmedizinischer, auch in psychischer Hinsicht (DIALOG), zur Verfügung stehe. Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Insassen der diensthabenden Ärzte des PAZ würden unverzüglich an das Bundesamt gemeldet. Es bestehe im gegenständlichen Verfahren jedoch kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Negativ-Feststellung. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Darlegung sowie mangels jeglicher Untermauerung des Vorbringens des Antragstellers bzw. seiner Rechtsvertretung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers hinsichtlich der Feststellung in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 24.04.2019, dass der Antragsteller nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig sei, nicht entscheidungsrelevant geändert hat oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde und somit kein neuer Sachverhalt festgestellt werden kann.

Das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen der Rechtsvertretung des Antragstellers in der Stellungnahme vom 09.07.2019, dass der Antragsteller aufgrund relevanter psychischer Probleme in der Einvernahme nicht alles vorbringen bzw. seine Interessen nicht ausreichend wahrnehmen konnte, läuft damit ins Leere. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen des BFA, denen das Bundesverwaltungsgericht aus den soeben dargelegten Gründen folgt, dass - entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung - der psychische Gesundheitszustand des Antragstellers auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Abschiebung damit ausreichend geklärt wurde.

Darüber hinaus hat bereits das BVwG in seinem Erkenntnis vom 24.04.2019 Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan getroffen, inklusive Beispielen für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan, die nach wie vor aktuell sind, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt vom 26.03.2019 überzeugt hat.

2.4. Zu den Feststellungen unter II.1.6. ist Folgendes festzuhalten:2.4. Zu den Feststellungen unter römisch zwei.1.6. ist Folgendes festzuhalten:

2.4.1. Der Antragsteller begründete seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass ihn die Taliban dort als Rückkehrer aus Europa bedrohen würden bzw. er in bewaffnete Konflikte geraten würde; weiters sei er seit 11 Jahren von seiner Familie getrennt und könne daher nicht zurückkehren.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die der Entscheidung vom 24.04.2019 zugrunde lag, hatte der Antragsteller angegeben, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, sich entweder den Taliban oder den Regierungsstreitkräften anschließen zu müssen, was er nicht wolle. In beiden Fällen müsste er in den Kampf ziehen und würde dabei getötet werden.

Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller die nun vorgebrachten Befürchtungen betreffend einer Involvierung in bewaffnete Konflikte bereits im rechtskräftigen Verfahren vor dem BVwG geltend machte; auch hinsichtlich der nunmehrigen Vorbringen einer Bedrohung durch die Taliban als Rückkehrer oder der langjährigen Trennung von seiner Familie folgt das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung des BFA, dass der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren damit keinen Sachverhalt vorbrachte, welcher nach Rechtskraft seines letzten inhaltlichen Verfahrens am 02.05.2019 neu entstanden ist und die nunmehr vorgebrachten Gründe damit keinen geänderten Sachverhalt, dem Entscheidungs- bzw. Asylrelevanz zukommt, erfüllen. Dies gilt ebenso für die nicht weiter substantiiert vorgebrachte Verfolgung seines Bruders durch die Taliban, aus der sich keine konkrete Gefährdungslage für den Antragsteller ableiten lässt.

2.4.2. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Antragstellers kam das BVwG in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 24.04.2019 zum Schluss, dass in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass der Antragsteller im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder in der Stadt Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.2.4.2. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Antragstellers kam das BVwG in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 24.04.2019 zum Schluss, dass in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass der Antragsteller im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder in der Stadt Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 26.03.2019, überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat verfügen über einen internationalen Flughafen, sind daher sicher erreichbar und stehen unter der Kontrolle der Regierung. Es ist von dort aus zumindest tagsüber auch ein gefahrloses Reisen auf bzw. durch von der Regierung kontrollierten Straßen möglich. Wenngleich es auch in diesen Städten zu vereinzelten Anschlägen auf symbolträchtige Ziele kommt, muss ein gesunder Erwachsener ohne spezielle Vulnerabilitäten nicht damit rechnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Von einem völligen Zusammenbruch von Recht und Ordnung bzw. Anarchie kann nicht die Rede sein.

Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sowie seine persönlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat (z.B. Möglichkeit der Befriedigung grundlegender und notwendiger Lebensbedürfnisse; Aufbau einer Existenzgrundlage auch ohne Unterstützungsnetzwerk) wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2019, W175 1423266-3, festgestellt und sind diesbezüglich, wie oben dargelegt, keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten.

So hat bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom 24.04.2019 dargelegt, dass eine Beurteilung einer IFA immer von den Umständen des Einzelfalles - insbesondere dem Persönlichkeitsprofil - der rückkehrenden Person abhänge und im vorliegenden Fall die Einschätzung des UNHCR in ihrer Allgemeinheit nicht so ausgelegt werden könne, dass eine interne Schutzalternative generell nicht möglich wäre.

Tatsächlich sei den aktuellen UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (S. 125) zu entnehmen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, ohne besondere Vulnerabilität, sich auch ohne Unterstützungsnetzwerk in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit notwendiger Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung, und die sich unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle befinden, niederlassen könnten. Eine solche Infrastruktur, Grundversorgung und staatliche Kontrolle sei im vorliegenden Fall in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgezeigten Problematik der Belastung dieser Städte vorhanden, sodass auch eine Ansiedelung des Antragstellers jedenfalls in diesen Städten möglich wäre.

Auch in diesen Städten würden für arbeitsfähige junge Männer zwar schwierige Umstände vorherrschen, jedoch könne die vorliegende Berichtslage nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese ihre Existenz dort nicht dauerhaft sichern könnten und eine Ansiedelung dort unmöglich oder unzumutbar wäre. Daher lägen im vorliegenden konkreten Einzelfall keine Umstände vor, die einer Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan, trotz der bekannten Gefahrenlage, entgegenstünden.

Die Lage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat kann daher aus den dargelegten Gründen weiterhin insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden und ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nach anfänglichen, zumutbaren Schwierigkeiten in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A)

3.1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.06.2019 und 02.07.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.3.1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 24.06.2019 und 02.07.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Dieser liegt gegenständlich vor (s. I.9.).Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Dieser liegt gegenständlich vor (s. römisch eins.9.).

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.3.2. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

3.2.1. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor (s. I.7. und I.8.).3.2.1. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor (s. römisch eins.7. und römisch eins.8.).

3.2.2. Zur Voraussetzung der entschiedenen Sache des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR XXIV. GP 13) dazu ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Es geht darum, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen. Daher muss bei einer Grobprüfung schon auf der Hand liegen, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).3.2.2. Zur Voraussetzung der entschiedenen Sache des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13) dazu ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Es geht darum, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen. Daher muss bei einer Grobprüfung schon auf der Hand liegen, dass der Folgeantrag zurückzuweisen sein wird. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vergleiche iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller erklärt, dass er seine Gründe des vorigen Verfahrens aufrechterhalte. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits im vorigen Verfahren erstatten Vorbringens. Dieses wurde bereits im vorigen Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt.

Auch darüber hinaus hat der Antragsteller, wie bereits unter II.2. dargestellt, das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Weder hat er mit seinem Vorbringen zu seinem psychischen Gesundheitszustand einen neuen Sachverhalt dargelegt (s. II.2.3.), noch mit seinen Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Involvierung in bewaffnete Konflikte, einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer oder der langjährigen Trennung von seiner Familie (s. II.2.4.1.). Aus den Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.Auch darüber hinaus hat der Antragsteller, wie bereits unter römisch zwei.2. dargestellt, das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Weder hat er mit seinem Vorbringen zu seinem psychischen Gesundheitszustand einen neuen Sachverhalt dargelegt (s. römisch zwei.2.3.), noch mit seinen Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Involvierung in bewaffnete Konflikte, einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer oder der langjährigen Trennung von seiner Familie (s. römisch zwei.2.4.1.). Aus den Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Damit liegt, gemäß der VwGH-Rechtsprechung vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15, gegenständlich ein Fall vor, bei dem bereits die durch § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gebotene Grobprüfung ergibt, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Weder hat der Antragsteller einen neuen Sachverhalt vorgebracht, noch wurden Belege für eine Änderung seines (psychischen) Gesundheitszustandes vorgelegt, die die nachvollziehbaren Ausführungen des BFA diesbezüglich widerlegen könnten.Damit liegt, gemäß der VwGH-Rechtsprechung vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15, gegenständlich ein Fall vor, bei dem bereits die durch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gebotene Grobprüfung ergibt, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Weder hat der Antragsteller einen neuen Sachverhalt vorgebracht, noch wurden Belege für eine Änderung seines (psychischen) Gesundheitszustandes vorgelegt, die die nachvollziehbaren Ausführungen des BFA diesbezüglich widerlegen könnten.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019 im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt (s. II.2.4.2.).Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019 im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt (s. römisch zwei.2.4.2.).

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3.2.3. Zur Voraussetzung der Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.3.2.3. Zur Voraussetzung der Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist auszuführen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits im vorigen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im vorigen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:Auch im nunmehrigen Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:

Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Art. 2 oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschen-rechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschen-rechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR XXII. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bezogen auf den Einzelfall nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung (vgl. dazu II.2.3.), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim Antragsteller um einen jungen, im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK droht.Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung vergleiche dazu römisch zwei.2.3.), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim Antragsteller um einen jungen, im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht.

Daher ist auch dem in eventu-Antrag der Rechtsvertretung des Antragstellers auf Feststellung, dass in Bezug auf den Antragsteller keine taugliche Prüfung hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK stattgefunden habe, nicht Folge zu geben.Daher ist auch dem in eventu-Antrag der Rechtsvertretung des Antragstellers auf Feststellung, dass in Bezug auf den Antragsteller keine taugliche Prüfung hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK stattgefunden habe, nicht Folge zu geben.

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt:Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt:

Aus Art. 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art 8 EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343/2018 ua.).Aus Artikel 8, EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018, ua.).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Antragstellers:Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Antragstellers:

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2019 wurde der Eingriff in das Privatleben des Antragstellers als verhältnismäßig angesehen, zumal er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Verfahrens auf internationalen Schutz verfügte, von der Grundversorgung lebte, nicht selbsterhaltungsfähig war und Deutsch gelernt, jedoch keine Prüfungszeugnisse vorgelegt hatte. Daran hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nichts geändert. Tiefere private Kontakte in Österreich sind nicht feststellbar.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3.3. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG sind daher aus den dargelegten Gründen gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist und spruchgemäß zu entscheiden war.3.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind daher aus den dargelegten Gründen gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist und spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.1423266.4.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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