Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2164832-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 zur Zl. 1052470406-150209859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 zur Zl. 1052470406-150209859, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 25.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Somalia wegen der Bürgerkriege und der Al Shabaab, die gegen die Regierung kämpfe und diese terrorisiere sowie Jugendliche rekrutiere, verlassen habe. Zudem sei seine Familie arm. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von der Al Shabaab getötet zu werden.
3. Am 08.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe. Anfang des Jahres 2012 habe es einen Anschlag auf ein Auto der Regierung in der Nähe des Geschäftes gegeben. Der Beschwerdeführer und der Besitzer des Geschäftes seien deshalb zwecks Befragung von Soldaten zur Geheimdienstabteilung gebracht und dort sieben Tage festgehalten worden. Danach sei der Beschwerdeführer freigelassen worden und habe wieder in dem Geschäft gearbeitet. Zwei Tage nach ihrer Freilassung sei der Geschäftsbesitzer von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen und als Ungläubiger bezeichnet worden. Nach einigen Tagen sei der Geschäftsbesitzer neuerlich von Mitgliedern der Al Shabaab angerufen und beschuldigt worden, dass er und der Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung beim Geheimdienst Informationen über die Al Shabaab herausgegeben hätten. Mitglieder der Al Shabaab sind in der Nähe des Geschäftes festgenommen und zum Tode verurteilt worden. Eines Tages sei ein Brief an der Türe des Geschäfts gehangen. Mitglieder der Al Shabaab hätten auch immer wieder angerufen und mit dem Tod gedroht. Eines Tages sei dem Beschwerdeführer auf seinem Heimweg bewaffnete Männer entgegengekommen. Ein Mann habe seine Pistole herausgenommen und geschossen. Der Beschwerdeführer sei in eine Ecke gelaufen, weshalb er nicht getroffen worden sei. Er sei nach Hause gelaufen und habe seiner Mutter sowie später dem Geschäftsbesitzer von dem Vorfall erzählt, woraufhin dieser vorgehabt habe sein Geschäft zu schließen und dem Beschwerdeführer geraten habe das Land zu verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte, die ihm im Falle einer Rückkehr unterstützen. Zudem verfüge er über eine gute Schulbildung und sei es im daher zumutbar sich durch Gelegenheitsjobs selbst zu versorgen. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte sich nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachtet. Diese Feststellung basiere jedoch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia eine Verfolgung durch die Al Shabaab wegen einer unterstellten politischen Gesinnung, die darin bestehe, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer verdächtige gegen sie und für die Regierung ausgesagt zu haben. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer schon allein auf Grund der lang anhaltenden Dürre in Somalia und der damit einhergehenden Hungersnot subsidiärer Schutz zuzusprechen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Unter einem wurde der Bericht der International Crisis Group betreffend Conflict and Famine in Somalia vom 09.05.2017 vorgelegt.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte sich nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachtet. Diese Feststellung basiere jedoch auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia eine Verfolgung durch die Al Shabaab wegen einer unterstellten politischen Gesinnung, die darin bestehe, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer verdächtige gegen sie und für die Regierung ausgesagt zu haben. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer schon allein auf Grund der lang anhaltenden Dürre in Somalia und der damit einhergehenden Hungersnot subsidiärer Schutz zuzusprechen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Unter einem wurde der Bericht der International Crisis Group betreffend Conflict and Famine in Somalia vom 09.05.2017 vorgelegt.
6. Mit Dokumentenvorlage vom 31.07.2017 wurde ein Arbeitszeugnis betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers auf einem Bauhof vom 12.07.2017 vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.01.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Stellungnahme vom 17.04.2019 wurde angeregt den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zu befassen und ihm folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen, dass er zum Zwecke der Beendigung des illegalen Aufenthalts einer drittstaatsangehörigen Person von den Mitgliedstaaten verlangt entweder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und nötigenfalls zu vollstrecken oder - wenn dies aus in Art. 6 Abs. 2 bis 5 bzw. Art. 5 der Richtlinie angeführten (rechtlichen) Gründen dauerhaft nicht zulässig ist - den Aufenthalt zu regularisieren oder könnte bei Vorliegen dauerhafter, in rechtlichen Gründen gelegenen Abschiebungshindernisse auch die Tolerierung des illegalen Aufenthalts eine zulässige Option sein? 2. Steht für den Fall, dass die 1. Frage dahingehend beantwortet wird, dass die Tolerierung des illegalen Aufenthalts unionsrechtlich nicht zulässig ist, der dann bestehenden Pflicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits oder zur Regularisierung des Aufenthalts andererseits die nationale Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die im Falle der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen des - unionsrechtlich durch Art. 5 der Rückführungsrichtlinie iVm Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleisteten - Non-Refoulement-Gebots vorsieht, dass der bisher aufgrund asylgesetzlicher Bestimmungen bestandene rechtmäßige Aufenthalt illegal und lediglich toleriert wird, ehe dann (erst) nach Ablauf eines Jahres die Möglichkeit offensteht, eine Regularisierung in Form der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu erreichen?8. Mit Stellungnahme vom 17.04.2019 wurde angeregt den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV zu befassen und ihm folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Artikel 6, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen, dass er zum Zwecke der Beendigung des illegalen Aufenthalts einer drittstaatsangehörigen Person von den Mitgliedstaaten verlangt entweder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und nötigenfalls zu vollstrecken oder - wenn dies aus in Artikel 6, Absatz 2 bis 5 bzw. Artikel 5, der Richtlinie angeführten (rechtlichen) Gründen dauerhaft nicht zulässig ist - den Aufenthalt zu regularisieren oder könnte bei Vorliegen dauerhafter, in rechtlichen Gründen gelegenen Abschiebungshindernisse auch die Tolerierung des illegalen Aufenthalts eine zulässige Option sein? 2. Steht für den Fall, dass die 1. Frage dahingehend beantwortet wird, dass die Tolerierung des illegalen Aufenthalts unionsrechtlich nicht zulässig ist, der dann bestehenden Pflicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits oder zur Regularisierung des Aufenthalts andererseits die nationale Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die im Falle der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen des - unionsrechtlich durch Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleisteten - Non-Refoulement-Gebots vorsieht, dass der bisher aufgrund asylgesetzlicher Bestimmungen bestandene rechtmäßige Aufenthalt illegal und lediglich toleriert wird, ehe dann (erst) nach Ablauf eines Jahres die Möglichkeit offensteht, eine Regularisierung in Form der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zu erreichen?
9. Mit Parteiengehör vom 12.06.2019 wurde den Parteien Länderberichte (OCHA Humanitarian Bulletin Somalia 1.-30. April 2019; FSNAU Quarterly Brief - Focus on Gu 2019 Somalia vom 29.04.2019, Fact Finding Mission Bericht Somalia, Sicherheitslage in Somalia aus August 2017) mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 21.06.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass in Somalia eine Dürre bevorstehe. Es käme zu einer Flucht von ländlichen in Städtische Gebiete. Es haben sich die Niederschlagsbedingungen erneut verschlechtert. Die Versorgungslage würde sich bis September 2019 verschlechtern. Es habe sich auch die Sicherheitsalge in Somalia verschlechtert. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 127; Protokoll vom 31.01.2019 = OZ 8, S. 6 f). Der Beschwerdeführer spricht Somalisch als Muttersprache (AS 1, 125).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 127; Protokoll vom 31.01.2019 = OZ 8, S. 6 f). Der Beschwerdeführer spricht Somalisch als Muttersprache (AS 1, 125).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Samaroon, des Subclans der XXXX , des Subsubclans der XXXX , des Subsubsubclans der XXXX und des Subsubsubsubclans der XXXX . Die Samaroon sind sein eigener Clan, der vergleichbar ist mit dem Clan der Isaq. Die Samaroon wohnen überwiegend in Nordsomalia (OZ 8, S. 6 f).Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Samaroon, des Subclans der römisch 40 , des Subsubclans der römisch 40 , des Subsubsubclans der römisch 40 und des Subsubsubsubclans der römisch 40 . Die Samaroon sind sein eigener Clan, der vergleichbar ist mit dem Clan der Isaq. Die Samaroon wohnen überwiegend in Nordsomalia (OZ 8, S. 6 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern (einem Bruder und vier Schwestern) in einem Wellblechhaus, das den Verwandten seiner Mutter gehört, aufgewachsen (AS 127 f; OZ 8, S. 8). Der Vater des Beschwerdeführers ist gestorben als der Beschwerdeführer noch im Kindesalter war (AS 128; OZ 8, S. 14). Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu Gemüse verkauft (AS 127, OZ 8, S. 12). Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang in Mogadischu eine Privatschule besucht. Nach Beendigung seines Schulbesuchs hat der Beschwerdeführer seiner Mutter beim Verkauf geholfen und danach in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet (AS 127 f; OZ 8, S. 7, 12 f). Die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume betreffend seine berufliche Erfahrung können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist am 01.01.2013 aus Somalia ausgereist (AS 128; OZ 8, S. 9).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern (einem Bruder und vier Schwestern) in einem Wellblechhaus, das den Verwandten seiner Mutter gehört, aufgewachsen (AS 127 f; OZ 8, S. 8). Der Vater des Beschwerdeführers ist gestorben als der Beschwerdeführer noch im Kindesalter war (AS 128; OZ 8, S. 14). Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu Gemüse verkauft (AS 127, OZ 8, S. 12). Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang in Mogadischu eine Privatschule besucht. Nach Beendigung seines Schulbesuchs hat der Beschwerdeführer seiner Mutter beim Verkauf geholfen und danach in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet (AS 127 f; OZ 8, S. 7, 12 f). Die konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume betreffend seine berufliche Erfahrung können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist am 01.01.2013 aus Somalia ausgereist (AS 128; OZ 8, S. 9).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 25.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 1 ff).
Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine drei Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Mogadischu im Wellblechhaus der Verwandten seiner Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers verkauft Gemüse. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers helfen seiner Mutter. Die dritte in Mogadischu aufhältige Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist geistig behindert und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach (AS 128; OZ 8, S. 13 f). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Mogadischu.
Die Verwandten der Mutter des Beschwerdeführers (eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits) leben ebenfalls in Mogadischu. Diese verfügen über Geschäfte und sind vermögend (AS 130; OZ 8, S. 8 f, 11 f). Sie unterstützen die Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu finanziell sowie durch die Zurverfügungstellung des Wellblechhauses.
Verwandte des Beschwerdeführers väterlicherseits leben in der Region Hiran, in XXXX und arbeiten als Landwirte (OZ 8, S. 11).Verwandte des Beschwerdeführers väterlicherseits leben in der Region Hiran, in römisch 40 und arbeiten als Landwirte (OZ 8, S. 11).
Der Beschwerdeführer hat eine Schwester in Kenia, zu der er ebenfalls Kontakt hat (AS 128; OZ 8, S. 9 f).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde von Mitgliedern der Al Shabaab weder telefonisch kontaktiert noch wurde von Mitgliedern der Al Shabaab auf den Beschwerdeführer geschossen. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia nicht von Mitgliedern der Al Shabaab konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht.
Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab oder durch andere Personen.
1.2.2. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Al Shabaab in Somalia.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Der Beschwerdeführer kann in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in Mogadischu wohnen. Er kann von seinem familiären Netzwerk, insbesondere den Verwandten seiner Mutter, bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 25.02.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat von 03.10.2016 bis 22.12.2016 einen Deutschkurs A1 Teil 1 (AS 139), von 14.03.2017 bis 08.06.2017 den Teil 2 der Stufe A1 (AS 141), von 01.10.2018 bis 27.11.2018 einen Deutschkurs Stufe A2 Teil 1 (Beilage ./A und ./B) und von 29.11.2018 bis 07.02.2019 den Teil 2 der Stufe A2 besucht (Beilage ./C). Er hat die ÖSD-Prüfung Deutsch A1 gut bestanden (OZ 8, S. 16). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er erbrachte von Juni 2015 bis Juli 2017 gemeinnützige Tätigkeiten im Bauhof einer Marktgemeinde (AS 151; OZ 2).
Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen können, zu denen er aufgrund seines Umzugs innerhalb Österreichs keinen Kontakt mehr hat. An seinem neuen Wohnort hat der Beschwerdeführer keine Freundschaften geknüpft. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage:
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, S. 13 f).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, S. 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, S. 37).
Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, S. 38).
Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 16).
In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22).
Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 23-24).
Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, S. 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet. In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (LIB 17.09.2018, S. 138).
Al-Shabaab:
Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, S. 49).
Zwangsrekrutierung:
Die Al Shabaab ist insgesamt professionell, gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierung verlassen. Zwangsrekrutierung entspricht daher nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab. Eine zu hohe Anzahl an Kämpfern die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächen die Organisation. Zwangsrekruten passen nicht ins System. Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet, jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt. Nur wenn es Umstände und taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgebildet, z.B. wenn an einem Ort aus taktischen Gründen rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden (Fact Finding Mission Report Somalia - FFM August 2017, S. 49).
Druck wird hingegen oft ausgeübt, wobei dieser Druck wesentlich stärker als jeder Zwang ist. Die Al Shabaab verbreiten die Botschaft, dass Menschen in Süd- und Zentralsomalia in einer Konfliktzone leben und bewaffneten Gruppen ausgeliefert seien. Diese Nachricht richtet sich speziell an schwache Clans. Die Möglichkeit einer Rekrutierung hängt davon ab, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Dort erfolgt die Anwerbung in Schulen oder generell unter Jugendlichen (FFM August 2017, S. 51). Es erfolgt die Rekrutierung auch über die Clans. Al Shabaab schließt mit Clans Übereinkommen, in denen vereinbart wird, dass der Clan eine gewisse Anzahl an Rekruten stellt. Schwächere Clans erwarten sich von der Al Shabaab Unterstützung, Al Shabaab wird von manchen Minderheiten als Beschützer angesehen. Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei schwachen Clans ein höherer Anreiz der Al Shabaab beizutreten (FFM August 2017, S. 52).
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:
Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 17.09.2018, S. 50). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 17.09.2018, S. 65).
Clanstruktur
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB Somalia 17.09.2018 - S. 94; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, S. 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Focus Somalia vom 31.05.2017, S. 22).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB Somalia 17.09.2018 - S. 95). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus Somalia vom 31.05.2017, S. 22, S. 8 f; LIB Somalia 17.09.2018 - S. 58). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Focus Somalia vom 31.05.2017, S. 22, S. 11).
Die Hawiye leben mehrheitlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr-Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (Focus Somalia vom 31.05.2017, S. 10; LIB Somalia 17.09.2018 - S. 95).
Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Somalia 17.09.2018 - S. 57 f).
Rückkehrer:
Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, S. 135).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, S. 136).
Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, S. 143).
In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 1f).
Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 8).
Bewegungsfreiheit:
Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, S. 116).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, S. 116 f).
Dürre:
Unterdurchschnittliche Regenfälle in den meisten Teilen Somalias während der Saison 2018 (Deyr Oktober-Dezember), gefolgt von harten Wetterbedingungen während der trockenen Jilaal-Saision (Januar-März 2019) und der schlechten Leistung der Gu-Regenfälle (April-Juni 2019) haben zu einer Dürre in vielen Teilen des Landes geführt. In Somalia sind die Gu-Regenfälle 2019 die dritttrockensten seit 1981. Weit verbreitete Ernteausfälle und ein beschleunigter Rückgang der Viehzucht führen dazu, dass die Gemeinden in den am stärksten betroffenen Gebieten in eine akute Phase der Ernährungsunsicherheit geraten. Zu den am stärksten betroffenen Gebieten gehören die Northern Inland Pastoral (NIP) East Golis Pastoral, Addun Pastoral und Hawd Pastoral Lebenszonen. In diesen Gebieten wurden schwere Weide- und Wasserdefizite gemeldet. Die Ernährungssicherheit hat sich in der Ostgolis-Pastoral von Bari, der Hawd-Pastoral von Nugaal, Mudug, Galgaduud und Hiran und der Addun-Pastoral von Mudug von IPC Phase 2 (stressed) auf IPC Phase 3 (crisis) verschlechtert. Die trockene Jilaal-Saison hat auch die ländlichen Lebensgrundlagen in Südsomalia beeinflusst, einschließlich Bay/Bakool Agropastoral und Southern Agropastoral von Hiraan, obwohl die Auswirkungen im Vergleich zu zentralen und nördlichen Regionen geringer sind (OCHA, Humanitarian Bulletin April 2019, S. 1 f; FSNAU - Food Security & Nutrition Quarterly Brief April 2019; S. 1 ff).
Der Rückgang des Wasserspiegels in den Flüssen Juba und Shabelle wirkt sich auf die saisonalen landwirtschaftlichen Aktivitäten in den Regionen Hiiraan, Juba, Gedo, Middle und Lower Shabelle aus. In diesen Regionen wurden Wasserknappheit und ein deutlicher Anstieg der Wasserpreise gemeldet (zwei- bis dreifacher Anstieg im Vergleich zur Normalität) (FSNAU - Food Security & Nutrition 04/2019, S. 1, 12).Der Rückgang des Wasserspiegels in den Flüssen Juba und Shabelle wirkt sich auf die saisonalen landwirtschaftlichen Aktivitäten in den Regionen Hiiraan, Juba, Gedo, Middle und Lower Shabelle aus. In diesen Regionen wurden Wasserknappheit und ein deutlicher Anstieg der Wasserpreise gemeldet (zwei- bis dreifacher Anstieg im Vergleich zur Normalität) (FSNAU - Food Security & Nutrition 04 aus 2019,, S. 1, 12).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich zwar insbesondere in Nordsomalia verschlechtert, ist jedoch hinsichtlich der städtischen Bevölkerung in Mogadischu gleichgeblieben. Auch die prognostizierten Ergebnisse der Ernährungssicherheit für Juli bis September 2019 sagen keine Verschlechterung für die städtische Bevölkerung in Mogadischu voraus (IPC Stufe 2 - Stressed: Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen -Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies). In Mogadischu ist die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen nur bei den IDPs kritisch (IPC Stufe 3 - Crisis). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (FSNAU - Food Security & Nutrition 04/2019, Map 1, Map 2 und S. 14).Die Stufe für akute Unterernährung hat sich zwar insbesondere in Nordsomalia verschlechtert, ist jedoch hinsichtlich der städtischen Bevölkerung in Mogadischu gleichgeblieben. Auch die prognostizierten Ergebnisse der Ernährungssicherheit für Juli bis September 2019 sagen keine Verschlechterung für die städtische Bevölkerung in Mogadischu voraus (IPC Stufe 2 - Stressed: Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen -Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies). In Mogadischu ist die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen nur bei den IDPs kritisch (IPC Stufe 3 - Crisis). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (FSNAU - Food Security & Nutrition 04 aus 2019,, Map 1, Map 2 und S. 14).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformations-blatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018 - Beilage ./II; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu - Beilage ./IV; Karte von Mogadischu - Beilage ./V; Fews Net, Overview of the integrated Phase Classification aus Mai 2017 - Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./D (Kursbesuchsbestätigung Deutsch A2, Teil 2 vom 25.01.2019 - Beilage ./A; Kursbestätigung Deutsch A2, Teil 2 vom 27.02.2019 - Beilage ./B;
Kursbesuchsbestätigung A2, Teil 1 vom 17.11.2018 - Beilage ./C;
Unterstützungsschreiben vom 30.05.2017 - Beilage ./D) sowie durch Einsichtnahme in das mit Dokumentvorlage vom 31.07.2017 übermittelte Arbeitszeugnis vom 12.07.2017 )OZ 2) und in die mit Parteiengehör vom 12.06.2019 übermittelten Länderberichte (OZ 13 - OCHA Humanitarian Bulletin Somalia 1.-30. April 2019; FSNAU Quarterly Brief - Focus on Gu 2019 Somalia vom 29.04.2019; Fact Finding Mission Bericht Somalia, Sicherheitslage in Somalia aus August 2017).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache und zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somalia) sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Clan der Samaroon, stützen sich einerseits auf die im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 1), beim Bundesamt (AS 127) und in der Beschwerdeverhandlung (OZ 8, S. 6 f) sowie andererseits auf die Ausführungen der Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung zum Clan der Samaroon (OZ 8, S. 7). Zudem scheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanangehörigkeit plausibel, zumal sein Vater und sein Großvater aus Nordsomalia stammen (AS 127 f), wo der Clan der Samaroon überwiegend lebt.
2.1.2. Die grundsätzlichen Feststellungen betreffend den Schulbesuch und die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 1, 127; OZ 8, S. 7, 12). Die Angaben des Beschwerdeführers wann bzw. mit welchem Alter er die Schule beendet hat und begonnen hat zu arbeiten sowie betreffend seinen Arbeitsbeginn im Lebensmittelgeschäft sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er mit 19 Jahren begonnen habe [Anm. BVwG: im Lebensmittelgeschäft] zu arbeiten und zwischen dem Schulbesuch und seinem 19. Lebensjahr seiner Mutter beim Gemüseverkauf geholfen habe (AS 127). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er 20 Jahre alt gewesen sei als er im Lebensmittelgeschäft zu arbeiten begonnen habe (OZ 8, S. 12). Nach Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er 19 Jahre alt gewesen sei als er die Privatschule beendet habe (OZ 8, S. 13). Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben nicht zu wissen wie alt er gewesen sei als er die Schule beendet habe (OZ 8, S. 7). Der geschilderte zeitliche Ablauf betreffend die Beendigung des Schulbesuchs und den Beginn seiner Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft ist nicht schlüssig und passt nicht zusammen, weshalb die diesbezüglichen konkreten Zeitpunkte bzw. Zeiträume nicht festgestellt werden können.
2.1.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Mogadischu und zur Einreise nach Österreich sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.1.4. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seiner Mutter, seinem Bruder und drei seiner Schwestern) in Mogadischu ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers befragt nach der aktuellen Situation seiner Familie in Mogadischu in der Beschwerdeverhandlung. Sofern der Beschwerdeführer nach Vorhalt seine Aussage, wonach er keinen Kontakt zu seiner Familie habe (OZ 8, S. 9 f), angegeben hat nur die damalige Situation seiner Familie in Mogadischu geschildert zu haben und er nunmehr nicht wisse, wie es seiner Familie gehe (OZ 8, S. 14), wird dies als bloße Schutzbehauptung gewertet. Dies insbesondere deshalb, weil es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie in Mogadischu hat. So scheint es insbesondere unplausibel, dass seine Schwester in Kenia mit der Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu Kontakt aufnehmen kann, der Beschwerdeführer hingegen nicht, obwohl weder die Schwester des Beschwerdeführers in Kenia noch seine Familie in Mogadischu über ein Telefon verfügen würden (OZ 8, S. 10). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar in Kontakt zu seiner Schwester in Kenia, die über kein Handy verfüge und in einem Flüchtlingslage lebe (OZ 8, S. 10), nicht jedoch zu seiner Familie in Mogadischu steht. Unplausibel scheint insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in Mogadischu weder über die Verwandten seiner Mutter, die neben seiner Mutter wohnen würden (OZ 8, S. 9) und wohlhabend seien (AS 130; OZ 8, S. 11), noch über seinen Clan oder andere Bekannte, wie den Besitzer des Lebensmittelgeschäfts, in dem er gearbeitet habe, Kontakt aufnehmen kann. Vielmehr geht das Gericht aufgrund der unplausiblen Begründung des fehlenden Kontakts zu seiner Familie in Mogadischu und den zügigen Antworten, die der Beschwerdeführer betreffend die finanzielle Situation seiner Familie in Mogadischu in der Beschwerdeverhandlung gegeben hat (OZ 8, S. 13 f), davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Mogadischu regelmäßig in Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass Angehörige seiner Mutter über Geschäfte verfügen und vermögend seien (AS 130). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass die Verwandten seiner Mutter in XXXX in der Region Hiran leben würden. Die Frage, ob es Verwandte seiner Mutter in Mogadischu gebe, verneinte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, gab er hingegen an, dass die Verwandten, denen das Haus in Mogadischu gehöre, neben seiner Mutter wohnen würden und vom gleichen Clan seien (OZ 8, S. 9). Ausdrücklich danach befragt, wem das Haus gehöre in dem seine Familie in Mogadischu wohne, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dies Bekannten seiner Mutter gehöre. Er korrigierte seine Angabe auf Nachfrage jedoch dahingehend, dass es Verwandte seiner Mutter seien (OZ 8, S. 8). Konkret nach weiteren Verwandten des Beschwerdeführers gefragt, gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass Angehörige seiner Mutter über Geschäfte verfügen und vermögend seien (AS 130). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass die Verwandten seiner Mutter in römisch 40 in der Region Hiran leben würden. Die Frage, ob es Verwandte seiner Mutter in Mogadischu gebe, verneinte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, gab er hingegen an, dass die Verwandten, denen das Haus in Mogadischu gehöre, neben seiner Mutter wohnen würden und vom gleichen Clan seien (OZ 8, S. 9). Ausdrücklich danach befragt, wem das Haus gehöre in dem seine Familie in Mogadischu wohne, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dies Bekannten seiner Mutter gehöre. Er korrigierte seine Angabe auf Nachfrage jedoch dahingehend, dass es Verwandte seiner Mutter seien (OZ 8, S. 8). Konkret nach weiteren Verwandten des Beschwerdeführers gefragt, gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:
"R: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?
BF: Meine Mutter hat 2 Geschwister, eine Schwester und einen Bruder. Ich bin mir nicht sicher, aber ich habe gehört, dass mein Vater drei Brüder hat.
R: Wo lebt die Tante und der Onkel mütterlicherseits?
BF: Ja.
R: Wo?
BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .
R: Haben Ihre Tante und Ihr Onkel mütterlicherseits eigene Familie, eigene Häuser, eigene Geschäfte?
BF: Sie sind Landwirte.
R wiederholt die Frage und ermahnt BF den Fragen aufmerksam zu folgen.
BF: Ich habe nur von meiner Mutter gehört, dass sie dort leben und Landwirte sind, mehr weiß ich nicht.
R: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise?
BF: Meine Mutter hat das Geld gesammelt von ihren Nachbarn, die vom gleichen Clan sind und von Moscheen.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, das Geld kommt von Verwandten, die vermögend waren und Geschäfte hatten. (AS 130)
BF: Ja, das stimmt, weil die Verwandten meiner Mutter Geschäfte haben, aber sie sind nicht von der väterlichen Seite, sondern von der mütterlichen Seite.
R: Welche Verwandte hat Ihre Mutter in Somalia?
BF: Was meinen Sie?
R: Welche Verwandte hatte Ihre Mutter in Somalia? Wer ist vermögend? Wer hatte Geschäfte? Woher kam das Geld für Ihre Ausreise?
BF: Es sind keine echte Verwandte, sondern vom gleichen Clan, das meine ich." (OZ 8, S. 11 f).
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wonach er betreffend die Verwandten seiner Mutter zunächst zwar ausführte, dass diese in XXXX leben würden und Landwirte seien (OZ 8, S. 9, 11), er auf Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt jedoch bestätigte, dass seine Angaben beim Bundesamt stimmen würden und er ausdrücklich betonte, dass seine Verwandten mütterlicherseits, nicht väterlicherseits, Geschäfte besitzen würden, ist davon auszugehen, dass die Ausführungen betreffend die Verwandten in XXXX auf die Geschwister seines Vaters bezogen waren. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verwandte väterlicherseits in der Region Hiran in XXXX hat, die als Landwirte tätig sind.Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wonach er betreffend die Verwandten seiner Mutter zunächst zwar ausführte, dass diese in römisch 40 leben würden und Landwirte seien (OZ 8, S. 9, 11), er auf Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt jedoch bestätigte, dass seine Angaben beim Bundesamt stimmen würden und er ausdrücklich betonte, dass seine Verwandten mütterlicherseits, nicht väterlicherseits, Geschäfte besitzen würden, ist davon auszugehen, dass die Ausführungen betreffend die Verwandten in römisch 40 auf die Geschwister seines Vaters bezogen waren. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verwandte väterlicherseits in der Region Hiran in römisch 40 hat, die als Landwirte tätig sind.
Sofern der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage angab, dass die "Verwandten seiner Mutter" keine "echten" Verwandten, sondern lediglich vom gleichen Clan seien (OZ 8, S. 12), kommt dem aufgrund der ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung, wo er betreffend die Eigentümer des Hauses in dem seine Mutter wohne, seine Angabe betreffend Bekannte seiner Mutter auf Verwandte seiner Mutter korrigierte, keine Glaubhaftigkeit zu und wertet das Gericht dies als bloße Schutzbehauptung.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] u.a. dafür verantwortlich ist, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (vgl. Punkt II.1.5.). Da die Verwandten der Mutter des Beschwerdeführers vermögend sind und Geschäfte betreiben sowie demselben Clan angehören wie die Mutter des Beschwerdeführers, geht das Gericht vor dem Hintergrund der Länderberichte davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu nicht nur durch die Zurverfügungstellungen einer Unterkunft (AS 128; OZ 8, S. 8), sondern auch finanziell von den Angehörigen der Mutter unterstützt werden.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] u.a. dafür verantwortlich ist, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Da die Verwandten der Mutter des Beschwerdeführers vermögend sind und Geschäfte betreiben sowie demselben Clan angehören wie die Mutter des Beschwerdeführers, geht das Gericht vor dem Hintergrund der Länderberichte davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu nicht nur durch die Zurverfügungstellungen einer Unterkunft (AS 128; OZ 8, S. 8), sondern auch finanziell von den Angehörigen der Mutter unterstützt werden.
Die Feststellungen betreffend die Schwester des Beschwerdeführers in Kenia ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben beim Bundesamt und in der Verhandlung.
2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen beim Bundesamt (AS 126, 132) und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S. 16 f). Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hat er weder vorgebracht noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, es habe eine Explosion in der Nähe des Lebensmittelgeschäfts, in dem der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe, stattgefunden. Er und der Geschäftsbesitzer seien deshalb wegen ihrer Aussage sieben Tage beim Geheimdienst festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung hätten Mitglieder der Al Shabaab öfters im Lebensmittelgeschäft angerufen und den Geschäftsbesitzer sowie den Beschwerdeführer bedroht. Einige Tage später sei ein Brief an der Tür des Geschäfts aufgehängt worden, mit dem ihnen mit dem Tod gedroht bzw. der Geschäftsbesitzer aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer zu entlassen. Eines Tages als der Beschwerdeführer am Heimweg vom Geschäft gewesen sei, seien ihm zwei Mitglieder der Al Shabaab begegnet, die auf ihn geschossen hätten. Er sei davongelaufen, weshalb er nicht getroffen worden sei. Danach habe er sich drei Tage versteckt und sei schließlich ausgereist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war lediglich vage und detaillos. Zudem ergaben sich Widersprüche und Unplausibilitäten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Darüber hinaus erweckte das Aussageverhalten des Beschwerdeführers betreffend seiner Fluchtgründe in der Beschwerdeverhandlung für das Gericht den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. So war die Schilderung der Geschehnisse durch den Beschwerdeführer sehr schleppend und hielt der Beschwerdeführer im Zuge der Schilderung inne um schließlich anzugeben, dass seine Geschichte durcheinander sei. Auf Nachfrage führte er aus, dass er nicht wisse warum seine Geschichte durcheinander sei, aber sein Problem sei nicht so, wie es jetzt angefangen habe. Weiters führte er aus, dass er aufgrund der Dolmetscherin nicht kontinuierlich seine Probleme erzählen könne, was ihn durcheinanderbringe (OZ 8, S. 18). Wären die Ereignisse tatsächlich vorgefallen, ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Problem diese selbst bei kurzen Unterbrechungen aufgrund der Übersetzung stringent wiederzugeben. Vielmehr scheint es aufgrund des Innehaltens des Beschwerdeführers und der neuerlichen und schleppenden Schilderung seiner Fluchtgründe von Beginn an (OZ 8, S. 18 f), dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte Rahmengeschichte handelt.
Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer die beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung behauptete konkrete Verfolgung durch die Al Shabaab in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, sondern lediglich allgemein anführte, dass er Somalia wegen der Bürgerkriege und der Al Shabaab, die gegen die Regierung kämpfe und terrorisiere sowie Jugendliche rekrutiere, verlassen habe. Zudem gab er betreffend seine Fluchtgründe an, dass seine Familie arm sei (AS 9).
Gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer die - erst in weiterer Folge - konkreten Drohungen der Al Shabaab und den Versuch der Al Shabaab ihn zu erschießen, somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.
Zudem war die Schilderung der Explosion durch den Beschwerdeführer sehr vage. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese bereits sechs Jahre zurückliegen soll. Jedoch stellt eine Explosion, die im Nahebereich stattgefunden und die man miterlebt hat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein derart einprägsames Ereignis dar, dass man auch Jahre danach die Situation nachvollziehbar wiedergeben kann. Dass der Beschwerdeführer betreffend die Explosion in der Beschwerdeverhandlung lediglich vage angeben konnte, dass die Explosion nicht weit vom Geschäft entfernt stattgefunden habe und er als er aus dem Geschäft gekommen sei um nachzusehen, was passiert sei, vom Geheimdienst mitgenommen worden sei (OZ 8, S. 22), ist daher nicht nachvollziehbar.
Zudem scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der Geschäftsbesitzer sowie weitere Leute sieben Tage festgehalten worden seien um zur Explosion einvernommen zu werden. Es hätte wohl ausgereicht die Leute zur Einvernahme zu laden, zumal es nicht plausibel scheint, dass alle (30) Personen verdächtigt worden seien mit der Explosion in Verbindung zu stehen (AS 129 f; OZ 8, S. 17, 19). Auch eine gemeinschaftliche Einvernahme bzw. Anhaltung von sieben Tagen ist nicht plausibel.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung zunächst angegeben hat, dass zwei Tage nachdem der Beschwerdeführer vom Geheimdienst entlassen worden sei, der erste Anruf der Al Shabaab im Lebensmittelgeschäft erfolgt sei. Im Zuge seiner Schilderung der Fluchtgeschichte gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass die Anrufe begonnen hätten als sie den Brief der Al Shabaab erhalten hätten (OZ 8, S. 18). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass es Anrufe der Al Shabaab schon vor dem Erhalt des Briefes gegeben habe. Er konnte jedoch weder angeben wie viele Anrufe noch ob die Anrufe nur an einem Tag vor dem Erhalt des Briefes erfolgt seien oder an mehreren Tagen (OZ 8, S. 22 f). Aufgrund der derart oberflächlichen Angaben verstärkt sich der Eindruck einer lediglich auswendig gelernten Rahmengeschichte.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer manchmal konkrete Zeiträume benennen kann (z.B. betreffend die siebentätige Anhaltung oder dass zwei Tage nach seiner Freilassung durch den Geheimdienst der erste Anruf der Al Shabaab erfolgt sei [AS 129; OZ 8, S. 17, 19]), er andererseits hingegen nur vage Angaben gemacht hat und auf Nachfrage auch manchmal angegeben hat nicht zu wissen wie viel Zeit vergangen sei (z.B. betreffend den Zeitraum von "ein paar Tagen" zwischen dem Erhalt des Briefes und dem Angriff auf den Beschwerdeführer auf der Straße sowie der Entlassung vom Geheimdienst und dem Erhalt des Briefes [OZ 8, S. 21]). So scheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass zwischen der Explosion und seiner Ausreise zwei Jahre vergangen seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, die Frage so verstanden zu haben den Zeitraum zwischen seiner Ausreise und der Einreise in Österreich benennen zu müssen (OZ 8, S. 22).
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass in dem Brief, der an die Türe des Lebensmittelgeschäfts geklebt worden sei, gestanden sei, dass der Besitzer des Geschäfts den Beschwerdeführer entlassen müsse, damit dieser von der Al Shabaab einfach gefunden werden könne (OZ 8, S. 18). Dies scheint absolut unplausibel, zumal der Beschwerdeführer gerade im Lebensmittelgeschäft, wo er regelmäßig gearbeitet habe, leicht auffindbar gewesen sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer entlassen worden wäre, hätte sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Lebensmittelgeschäft aufgehalten und hätte seine Freizeit an verschiedenen Orten oder auf Jobsuche bzw. in einer neuen Arbeitsstelle verbringen können. Es ist nicht plausibel, warum die Al Shabaab den Beschwerdeführer leichter finden sollten, wenn der Geschäftsbesitzer den Beschwerdeführer entlässt. Entgegen seiner vorherigen Aussage, führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Schilderung seines Fluchtvorbringens aus, dass der Geschäftsbesitzer und der Beschwerdeführer in dem Brief als Ungläubige bezeichnet und sie mit dem Tod bedroht worden seien (OZ 8, S. 19). Auf konkrete Nachfrage bezüglich des Inhalts des Briefes führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass sie als Ungläubige bezeichnet worden seien, sie beschuldigt worden seien ein Mitglied der Al Shabaab verraten zu haben und der Geschäftsbesitzer aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer zu entlassen, da er ansonsten ebenfalls umgebracht werde (OZ 8, S. 21). Da der Beschwerdeführer betreffend den Inhalt des Briefs der Al Shabaab immer wieder seine Angaben änderte und die Angaben oberflächlich sowie unplausibel sind, ist es nicht glaubhaft, dass er bzw. der Geschäftsbesitzer einen Brief von der Al Shabaab erhalten haben.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer auch die Gründe, warum er von der Al Shabaab telefonisch bedroht worden sei, immer wieder abänderte. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er und der Geschäftsbesitzer beschuldigt worden seien, dem Geheimdienst während ihrer siebentägigen Anhaltung Informationen über die Al Shabaab preisgegeben zu haben (AS 129). Dies scheint insofern unplausibel, zumal nicht ersichtlich ist, welche Informationen der Beschwerdeführer oder der Geschäftsbesitzer bezüglich der Al Shabaab verfügen sollten. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er von der Al Shabaab telefonisch beschuldigt worden sei, die Explosion verursacht zu haben (OZ 8, S. 17). Im Zuge der Verhandlung, gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er von der Al Shabaab am Telefon beschuldigt worden sei, einen Mann, der mit ihm und dem Geschäftsbesitzer gearbeitet habe, verraten zu haben (OZ 8, S. 19). Konkret nach dem ersten Telefonanruf der Al Shabaab befragt, gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er und der Geschäftsbesitzer von der Al Shabaab beschuldigt worden seien ein Mitglied der Al Shabaab verraten zu haben (OZ 8, S. 22). Da die Angaben des Beschwerdeführers derart widersprüchlich sind, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer telefonisch von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht worden ist.
Darüber hinaus waren die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall, wonach Männer auf der Straße auf ihn geschossen hätten, sehr vage. So gab der Beschwerdeführer an, dass er die Pistolen gesehen habe, konnte jedoch weder weitere Details nennen noch die Männer beschreiben (OZ 8, S. 20). Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass ihm zwei Männer entgegengekommen seien und ein Mann eine Pistole herausgenommen habe (AS 129). In der Beschwerdeverhandlung führte er zunächst hingegen aus, dass zwei Männer jeweils ihre Pistole herausgenommen hätten (OZ 8, S. 19). Im Zuge der Verhandlung befragt, ob beide Männer eine Pistole gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er nur eine Pistole gesehen habe (OZ 8, S. 21).
Es scheint auch unplausibel, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer mittels Drohanrufen und dem Brief bedroht und ihn somit vor dem Umbringen gewarnt hätten, wenn die Al Shabaab tatsächlich vorgehabt habe, den Beschwerdeführer zu exekutieren. Zudem scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer derart schnell reagieren konnte, dass die Männer bzw. der Mann der Al Shabaab den Beschwerdeführer aus 10 Metern Entfernung nicht getroffen habe (AS 129, 131; OZ 8, S. 19).
Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt auch angegeben hat, dass er, nachdem er drei Tage untergetaucht sei, zum Geschäftsbesitzer gegangen sei und ihm von dem Vorfall erzählt habe (AS 129), gab er in der Verhandlung hingegen an, dass er dem Geschäftsführer telefonisch von dem Vorfall erzählt habe (OZ 8, S. 19). In diesem Zusammenhang ist auch fraglich von welchem Telefon der Beschwerdeführer den Geschäftsbesitzer angerufen habe, zumal er angegeben hat, dass er und seine Familie kein Telefon besessen haben (AS 130 f; OZ 8, S. 10).
Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, ist es ihm nicht gelungen das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.
Das Gericht geht daher auch davon aus, dass der Beschwerdeführer Somalia nicht wegen Lebensgefahr durch die Al Shabaab oder durch andere Personen, sondern aus anderen Gründen verlassen hat.
2.2.2. Aus den in der Beschwerde und beim Bundesamt lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, kann das Gericht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keiner individuell konkreten Betroffenheit von Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen ist.
Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung in Somalia wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.
Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.
Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung der Sicherheitslage gekommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.
Unterdurchschnittliche Regenfälle in den meisten Teilen Somalias während der Saison 2018 (Deyr Oktober-Dezember), gefolgt von harten Wetterbedingungen während der trockenen Jilaal-Saision (Januar-März 2019) und der schlechten Leistung der Gu-Regenfälle (April-Juni 2019) haben zu einer Dürre in vielen Teilen des Landes geführt. Die Stufe für akute Unterernährung hat sich deshalb zwar insbesondere in Nordsomalia verschlechtert, ist jedoch hinsichtlich der städtischen Bevölkerung in Mogadischu gleichgeblieben. Auch die prognostizierten Ergebnisse der Ernährungssicherheit für Juli bis September 2019 sagen keine Verschlechterung für die städtische Bevölkerung in Mogadischu (IPC Stufe 2 - Stressed) voraus. In Mogadischu ist Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen nur bei den IDPs kritisch (IPC Stufe 3 - Crisis). Da der Beschwerdeführer Verwandte in Mogadischu hat, bei denen er auch wohnen kann, ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste. Da es zwar hinsichtlich der Versorgungslage in einigen Gebieten Somalias zu Verschlechterungen kommt, jedoch nicht für die städtische Bevölkerung in Mogadischu (bleibt IPC 2: Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen - Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies) ist die Verschlechterung der Dürresituation keine maßgebliche Rückkehrerschwernis für den Beschwerdeführer.
Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (vgl. Punkt II.1.5.).Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.).
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mogadischu wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass diese nach wie vor in Mogadischu im Wellblechhaus der Angehörigen seiner Mutter wohnen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Mogadischu gemeinsam mit seiner Familie in diesem Haus gelebt, sodass nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer nunmehr nicht dort wohnen könnte.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Clans die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt und Somali auch von sehr entfernten Verwandten, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden (vgl. Punkt II.1.5.). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von den Angehörigen seiner Mutter, die über Geschäfte verfügen und vermögend sind, insbesondere bei der Suche nach einer Arbeit sowie bei der Verpflegung unterstützt werden kann.Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Clans die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt und Somali auch von sehr entfernten Verwandten, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von den Angehörigen seiner Mutter, die über Geschäfte verfügen und vermögend sind, insbesondere bei der Suche nach einer Arbeit sowie bei der Verpflegung unterstützt werden kann.
Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er ledig ist und keine Kinder hat (OZ 8, S. 7).
Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und in Somalia bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias vertraut.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und kann auf Berufserfahrung als Verkäufer zurückgreifen. Er verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk, insbesondere vermögende Verwandte seiner Mutter, in Mogadischu, wodurch er Zugang zu Wohnraum und einer Arbeit erhalten kann. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.
Das Gericht geht auf Grund der aufgezeigten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in Mogadischu niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S. 14 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S. 14 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und nur in Stichworten auf Deutsch beantwortet hat (OZ 8, S. 14 f).
Die Feststellungen zu den freundschaftlichen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich und dem nunmehr abgerissenen Kontakt zu diesen, ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 8, S. 16).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I - Strafregisterauszug vom 30.01.2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Es wurde weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia nie bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, kann jedoch nach den spezifischen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung droht.
Soweit der Beschwerdeführer eine Gruppenverfolgung der von Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedrohten Personen behauptet, ist Folgendes festzuhalten:
Aus den Länderberichten ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableitbar, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr nach Somalia automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt wäre, zumal Zwangsrekrutierungen nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab entsprechen. Insbesondere in Mogadischu besteht keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung (mehr). Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Subsidiärer Schutz § 8 AsylG3.2. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
3.2.3.1. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wieder in seine Heimatstadt Mogadischu zurückkehren:
Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.
Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig scheinen lassen.Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.
3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine fünfjährige Schulausbildung und kann auf seine Berufserfahrung als Verkäufer zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Mutter, einen Bruder, drei Schwestern und die Verwandten seiner Mutter in Mogadischu. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigen Kontakt und kann im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen. Zudem kann er insbesondere von den Verwandten seiner Mutter bei der Arbeitssuche und der Versorgung unterstützt werden. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste, da er durch seine Familie finanziell abgesichert ist und ihm eine Wohnmöglichkeit außerhalb eines IDP-Camps zur Verfügung steht. Durch die finanzielle Absicherung ist der Beschwerdeführer auch nicht von höheren Lebensmittelpreisen betroffen.
Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Wiederansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Wiederansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar ist.
Da der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren und dort aufgewachsen ist sowie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist Mogadischu als Heimatstadt des Beschwerdeführers zu betrachten. Es stellt daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Mogadischu keine interne Schutzalternative für den Beschwerdeführer dar. Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Mogadischu ausreichend abgesichert, da er dort auf die familiäre Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann. Die Versorgungslage in Mogadischu hat sich für die städtische Bevölkerung trotz der bisherigen Verringerung der Regenfälle nicht maßgeblich verschlechtert (weiterhin IPC 2).
Dem Ersuchen eine Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV heranzutragen, ist nicht zu folgen, weil eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Weder ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch einen Akteur noch wegen Dürre oder Krankheit des Beschwerdeführers erkennbar, sodass den Fragen zur Vorabentscheidung keine Relevanz zukommt.Dem Ersuchen eine Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV heranzutragen, ist nicht zu folgen, weil eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Weder ist eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch einen Akteur noch wegen Dürre oder Krankheit des Beschwerdeführers erkennbar, sodass den Fragen zur Vorabentscheidung keine Relevanz zukommt.
Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfSlg. 19.896/2014). Es besteht somit (selbst bei Zweifeln) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen; diese Verpflichtung kommt allenfalls dem Verwaltungsgerichtshof zu.Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,). Es besteht somit (selbst bei Zweifeln) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen; diese Verpflichtung kommt allenfalls dem Verwaltungsgerichtshof zu.
3.2.6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.2.6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
3.3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Februar 2015, somit seit etwas mehr als vier Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als vier Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Februar 2015, somit seit etwas mehr als vier Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als vier Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somalia verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache Somalias als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Mutter, seinen Bruder und drei Schwestern sowie die Verwandten seiner Mutter) in Somalia hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er verfügt trotz mehrerer Deutschsprachkurse nur über geringe Deutschkenntnisse. Er hat darüber hinaus keine sonstigen Bildungsangebote in Anspruch genommen und ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er hat zwar von Juni 2015 bis Juli 2017 gemeinnützige Tätigkeiten im Bauhof einer Marktgemeinde erbracht. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Zudem ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Insgesamt kann daher nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas mehr als vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas mehr als vier Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.3.2.3.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.3.2.3.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
3.3.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.3.3.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung
3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt II.3.2.).3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch zwei.3.2.).
3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt II.3.1.).3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch zwei.3.1.).
3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.
3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist § 55 Abs. 1 bis 3 FPG3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, weshalb eine längere als 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorzusehen wäre; diese sind auch von amtswegen nicht zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2164832.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019