Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W158 2192887-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AslyG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AslyG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt auf das Wesentlichste zusammengefasst an, er sei Zeuge am Mord seines Arbeitgebers gewesen und habe nun Angst vor den Mördern, da diese ihn gesehen hätten. Im Iran sei er als Afghane nichts wert gewesen und er habe sich nicht frei bewegen können. Er werde aufgrund seiner Eigenschaft als schiitischer Hazara bei einer Rückkehr von den Taliban getötet.römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt auf das Wesentlichste zusammengefasst an, er sei Zeuge am Mord seines Arbeitgebers gewesen und habe nun Angst vor den Mördern, da diese ihn gesehen hätten. Im Iran sei er als Afghane nichts wert gewesen und er habe sich nicht frei bewegen können. Er werde aufgrund seiner Eigenschaft als schiitischer Hazara bei einer Rückkehr von den Taliban getötet.
I.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 28.05.2019 zu W260 2192887-1/14E als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 28.05.2019 zu W260 2192887-1/14E als unbegründet abgewiesen wurde.
I.5. Am XXXX stellte der BF, nachdem ihm zuvor die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und über den BF die Schubhaft verhängt wurde, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion niederschriftlich erstbefragt. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe mit zwei Personen dort Probleme und habe in Afghanistan auch während seiner Zeit in Österreich einen Drohbrief einer Person erhalten.römisch eins.5. Am römisch 40 stellte der BF, nachdem ihm zuvor die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und über den BF die Schubhaft verhängt wurde, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion niederschriftlich erstbefragt. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er habe mit zwei Personen dort Probleme und habe in Afghanistan auch während seiner Zeit in Österreich einen Drohbrief einer Person erhalten.
I.6. Am XXXX wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass es einen neuen Fluchtgrund gebe, den er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Er habe in Bamyan ein Grundstück und ein Haus, das sein Onkel väterlicherseits an sich genommen habe. Wenn er zurückkehre, würde er von diesem Onkel aufgrund des Besitzes getötet werden. Sein Onkel erzähle überall, dass der BF zum Christentum konvertiert sei, was nicht stimme.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass es einen neuen Fluchtgrund gebe, den er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Er habe in Bamyan ein Grundstück und ein Haus, das sein Onkel väterlicherseits an sich genommen habe. Wenn er zurückkehre, würde er von diesem Onkel aufgrund des Besitzes getötet werden. Sein Onkel erzähle überall, dass der BF zum Christentum konvertiert sei, was nicht stimme.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.8. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Dort brachte der BF vor, seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Die Rechtsberaterin führte aus, dass sowohl in Bezug auf das Vorbringen des BF als auch in Bezug auf die Sicherheitslage ein neuer Sachverhalt vorliege, sodass der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden könne.römisch eins.8. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Dort brachte der BF vor, seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Die Rechtsberaterin führte aus, dass sowohl in Bezug auf das Vorbringen des BF als auch in Bezug auf die Sicherheitslage ein neuer Sachverhalt vorliege, sodass der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden könne.
In der Folge wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid, der im Protokoll beurkundet wurde, der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Begründend führt das BFA dazu aus, der BF, dessen Identität nicht feststehe, sei afghanischer Staatsangehöriger, jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren auf die Gründe aus dem Erstverfahren berufen. Da sich daraus kein neuer Sachverhalt ergebe und die neu vorgebrachten Gründe zudem unglaubhaft seien, werde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenfalls könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden.In der Folge wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid, der im Protokoll beurkundet wurde, der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Begründend führt das BFA dazu aus, der BF, dessen Identität nicht feststehe, sei afghanischer Staatsangehöriger, jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren auf die Gründe aus dem Erstverfahren berufen. Da sich daraus kein neuer Sachverhalt ergebe und die neu vorgebrachten Gründe zudem unglaubhaft seien, werde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenfalls könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden.
I.9. Am XXXX legte das BFA die Akten amtswegig zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Schreiben vom XXXX wurde das Einlangen der Akten gemäß § 22 Abs. 10 BFA-VG bestätigt.römisch eins.9. Am römisch 40 legte das BFA die Akten amtswegig zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde das Einlangen der Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 10, BFA-VG bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht.
Der BF besuchte zehn Jahre lang in XXXX die Schule. Seine Mutter arbeitete ebendort als Lehrerin in einer Schule für Mädchen. Neben dem Schulbesuch bewirtschaftete er gemeinsam mit seiner Familie den gemeinsamen Grundbesitz, der ca. 16 "Jirib" umfasst. Der BF reiste XXXX aus Afghanistan aus, lebte bis XXXX im Iran und gelangte sodann ins österreichische Bundesgebiet.Der BF besuchte zehn Jahre lang in römisch 40 die Schule. Seine Mutter arbeitete ebendort als Lehrerin in einer Schule für Mädchen. Neben dem Schulbesuch bewirtschaftete er gemeinsam mit seiner Familie den gemeinsamen Grundbesitz, der ca. 16 "Jirib" umfasst. Der BF reiste römisch 40 aus Afghanistan aus, lebte bis römisch 40 im Iran und gelangte sodann ins österreichische Bundesgebiet.
Der BF stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er den Mord an seinem Arbeitgeber beobachtet habe und nun befürchte von den Mördern umgebracht zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Der BF stellte am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er den Mord an seinem Arbeitgeber beobachtet habe und nun befürchte von den Mördern umgebracht zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 zu W260 2192887-1/14E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des BF im ERV zugestellt, wobei es am 29.05.2019 in dessen Verfügungsbereich gelangte.
Der BF stellte am XXXX im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er in den Befragungen in Österreich ausführte, dass es nunmehr auch einen Drohbrief eines Mörders gebe und er von seinem Onkel bei einer Rückkehr getötet werden würde. Die Fluchtgründe des BF haben sich seit dem ersten Verfahren nicht geändert.Der BF stellte am römisch 40 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er in den Befragungen in Österreich ausführte, dass es nunmehr auch einen Drohbrief eines Mörders gebe und er von seinem Onkel bei einer Rückkehr getötet werden würde. Die Fluchtgründe des BF haben sich seit dem ersten Verfahren nicht geändert.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF, sowohl in Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt, auf die der BF im ersten Verfahren als innertaatliche Fluchtalternative verwiesen wurde, sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt, noch leidet er an einer krankheitswerten psychischen Störung.
Der BF versuchte nach Abschluss seines ersten Verfahrens in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Die Einreise wurde ihm am XXXX verweigert. Seit diesem Tag befindet sich der BF in Schubhaft.Der BF versuchte nach Abschluss seines ersten Verfahrens in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Die Einreise wurde ihm am römisch 40 verweigert. Seit diesem Tag befindet sich der BF in Schubhaft.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet befindet sich sein Halbbruder mit seiner Familie, denen der Status der Asylberechtigten gewährt wurde. Der BF ist von diesen nicht abhängig. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen in Bezug auf sein Privat- oder Familienleben eingetreten.
II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zur Herkunft des BF, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinem Aufenthalt im Iran wurden bereits vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt. Es haben sich daran im zweiten Verfahren keine Zweifel ergeben, zumal der BF diese Angaben anlässlich seiner Befragungen im Folgeverfahren im Wesentlichen bestätigte.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zur Herkunft des BF, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinem Aufenthalt im Iran wurden bereits vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt. Es haben sich daran im zweiten Verfahren keine Zweifel ergeben, zumal der BF diese Angaben anlässlich seiner Befragungen im Folgeverfahren im Wesentlichen bestätigte.
II.2.3. Die Feststellungen zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019. Der Zustellzeitpunkt war aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage festzustellen.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019. Der Zustellzeitpunkt war aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage festzustellen.
II.2.4. Die Feststellung zur neuerlichen Antragstellung sowie die vom BF vorgebrachten Gründe beruhen ebenso auf dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF gab anlässlich seiner nunmehrigen Befragungen an, dass einer der Mörder einen Drohbrief an den BF verfasst habe und dass er von seinem Onkel bedroht werde, da dieser sein Grundstück an sich genommen habe und dieser erzähle, dass der BF zum Christentum konvertiert sei (AS 89f, 133ff). Abgesehen davon, dass bereits das BFA überzeugend ausführte, dass dieses neue Vorbringen aufgrund mehrerer Widersprüche zu seinen Aussagen im ersten Verfahren auf internationalen Schutz nicht glaubhaft ist, steht allen diesen Angaben die Rechtskraft des ersten Verfahren entgegen (siehe dazu noch unten).römisch zwei.2.4. Die Feststellung zur neuerlichen Antragstellung sowie die vom BF vorgebrachten Gründe beruhen ebenso auf dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF gab anlässlich seiner nunmehrigen Befragungen an, dass einer der Mörder einen Drohbrief an den BF verfasst habe und dass er von seinem Onkel bedroht werde, da dieser sein Grundstück an sich genommen habe und dieser erzähle, dass der BF zum Christentum konvertiert sei (AS 89f, 133ff). Abgesehen davon, dass bereits das BFA überzeugend ausführte, dass dieses neue Vorbringen aufgrund mehrerer Widersprüche zu seinen Aussagen im ersten Verfahren auf internationalen Schutz nicht glaubhaft ist, steht allen diesen Angaben die Rechtskraft des ersten Verfahren entgegen (siehe dazu noch unten).
II.2.5. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, gründet darauf, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 auf das Länderinformationsmaterial vom 29.06.2018 in der Fassung vom 08.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 in deutscher Übersetzung, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Dürre in Herat und Mazar- e Sharif und Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 stützt. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Herkunftsstaatsinformationen ergibt sich, dass sich die Lage, insbesondere in der Herkunftsprovinz des BF und in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif, nicht maßgeblich verändert hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass das erste Verfahren vor erst zwei Monaten abgeschlossen wurde. Dass in dieser Zeit eine derartige Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten wäre, die einer Rückkehr entgegenstünde, ist jedoch aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich, wie sich auch an den Länderfeststellungen des BFA im Bescheid zeigt. Soweit in der Befragung seitens der Rechtsberaterin auf den aktuellen Bericht von EASO von Juni 2019 verwiesen wird, ergibt sich - neben der Tatsache, dass auch diesem die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegensteht, zumal darin auf Ereignisse Bezug genommen wird, die sich vor dem 30.05.2019 ereigneten (S. 10) - auch daraus nicht, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in den Provinzen Herat oder Mazar-e Sharif in den letzten zwei Monaten verschlechtert habe.römisch zwei.2.5. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, gründet darauf, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 auf das Länderinformationsmaterial vom 29.06.2018 in der Fassung vom 08.01.2019, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 in deutscher Übersetzung, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Dürre in Herat und Mazar- e Sharif und Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 stützt. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Herkunftsstaatsinformationen ergibt sich, dass sich die Lage, insbesondere in der Herkunftsprovinz des BF und in Herat-Stadt oder Mazar-e Sharif, nicht maßgeblich verändert hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass das erste Verfahren vor erst zwei Monaten abgeschlossen wurde. Dass in dieser Zeit eine derartige Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten wäre, die einer Rückkehr entgegenstünde, ist jedoch aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich, wie sich auch an den Länderfeststellungen des BFA im Bescheid zeigt. Soweit in der Befragung seitens der Rechtsberaterin auf den aktuellen Bericht von EASO von Juni 2019 verwiesen wird, ergibt sich - neben der Tatsache, dass auch diesem die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegensteht, zumal darin auf Ereignisse Bezug genommen wird, die sich vor dem 30.05.2019 ereigneten (S. 10) - auch daraus nicht, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in den Provinzen Herat oder Mazar-e Sharif in den letzten zwei Monaten verschlechtert habe.
II.2.6. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist daher in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie es ihm auch bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan und im Iran möglich war. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Erkenntnis vom 28.05.2019 zu der Ansicht, dass dem BF als alleinstehenden jungen Mann auch ohne familiäre Unterstützung ein Leben in Herat oder Mazar-e Sharif möglich wäre. Dabei zog es insbesondere auch die UNHCR Richtlinien in seine Betrachtung ein und ging auch aufgrund der Empfehlung des UNHCR von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul aus. Dagegen führte es für Herat und Mazar-e Sharif die von UNHCR und EASO geforderte Einzelfallprüfung durch und kam dabei zum Ergebnis, dass er in der Lage sei, seine Existenz zumindest anfänglich durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich das in den zwei Monaten seit Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz geändert haben soll. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass aufgrund der schulischen und beruflichen Kenntnisse in der Landwirtschaft des BF seine Lebensgrundlage und Existenz im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert sind. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.römisch zwei.2.6. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist daher in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie es ihm auch bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan und im Iran möglich war. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Erkenntnis vom 28.05.2019 zu der Ansicht, dass dem BF als alleinstehenden jungen Mann auch ohne familiäre Unterstützung ein Leben in Herat oder Mazar-e Sharif möglich wäre. Dabei zog es insbesondere auch die UNHCR Richtlinien in seine Betrachtung ein und ging auch aufgrund der Empfehlung des UNHCR von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul aus. Dagegen führte es für Herat und Mazar-e Sharif die von UNHCR und EASO geforderte Einzelfallprüfung durch und kam dabei zum Ergebnis, dass er in der Lage sei, seine Existenz zumindest anfänglich durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich das in den zwei Monaten seit Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz geändert haben soll. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass aufgrund der schulischen und beruflichen Kenntnisse in der Landwirtschaft des BF seine Lebensgrundlage und Existenz im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert sind. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
II.2.7. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich, insbesondere jene nach Abschluss des ersten Verfahrens beruhen auf dem Akteninhalt. Zumal sich der BF bereits seit zwei Wochen nach Abschluss des ersten Verfahrens in Schubhaft befindet war festzustellen, dass er seitdem keine weiteren Integrationsschritte setzte, was er im Übrigen auch selbst bestätigte (AS 139). Die strafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits vom BFA festgestellt und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt.römisch zwei.2.7. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich, insbesondere jene nach Abschluss des ersten Verfahrens beruhen auf dem Akteninhalt. Zumal sich der BF bereits seit zwei Wochen nach Abschluss des ersten Verfahrens in Schubhaft befindet war festzustellen, dass er seitdem keine weiteren Integrationsschritte setzte, was er im Übrigen auch selbst bestätigte (AS 139). Die strafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits vom BFA festgestellt und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A)
II.3.2.1. Nach § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, wennrömisch zwei.3.2.1. Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, wenn
"1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,"1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Ein Folgeantrag ist nach § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der erste Antrag des BF wurde durch Zurverfügungstellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im elektronischen Verfügungsbereich des damaligen Vertreters rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag, handelt es sich daher um einen Folgeantrag.Ein Folgeantrag ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der erste Antrag des BF wurde durch Zurverfügungstellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im elektronischen Verfügungsbereich des damaligen Vertreters rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag, handelt es sich daher um einen Folgeantrag.
§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, der die Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen."(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen."
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
II.3.2.2. Zur Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG (aufrechte Rückkehrentscheidung)römisch zwei.3.2.2. Zur Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG (aufrechte Rückkehrentscheidung)
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , der durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 vollinhaltlich bestätigt wurde, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen. Gegen den BF besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, zumal 18 Monate nicht vergangen sind, und der BF nicht in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPG) ausgereist ist.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , der durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 vollinhaltlich bestätigt wurde, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen. Gegen den BF besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, zumal 18 Monate nicht vergangen sind, und der BF nicht in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat (Paragraph 52, Absatz 8, FPG) ausgereist ist.
II.3.2.3. Zur Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG (res iudicata):römisch zwei.3.2.3. Zur Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG (res iudicata):
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass die Gründe aus dem ersten Verfahren fortbestünden, er diese nunmehr aber beweisen könne. Damit behauptet er ein Fortbestehen und Weiterwirken der Gefahr über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684). Abgesehen davon, dass er von diesem Drohbrief zudem bereits vor Ende des ersten Verfahrens wusste, handelt es sich dabei auch selbst bei Wahrunterstellung um keinen Tatbestand, der einen neuen Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG darstellen könnte. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen nämlich keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008). Insofern wäre daher ein Wiederaufnahmeantrag unter Vorlage des Drohbriefs und kein Folgeantrag zu stellen gewesen.Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass die Gründe aus dem ersten Verfahren fortbestünden, er diese nunmehr aber beweisen könne. Damit behauptet er ein Fortbestehen und Weiterwirken der Gefahr über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684). Abgesehen davon, dass er von diesem Drohbrief zudem bereits vor Ende des ersten Verfahrens wusste, handelt es sich dabei auch selbst bei Wahrunterstellung um keinen Tatbestand, der einen neuen Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG darstellen könnte. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen nämlich keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0008). Insofern wäre daher ein Wiederaufnahmeantrag unter Vorlage des Drohbriefs und kein Folgeantrag zu stellen gewesen.
Auch der angeblichen Bedrohung durch seinen Onkel steht die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegen. Nach seinen Angaben in der Einvernahme am XXXX habe er seit zwei Monaten Kontakt zu seinem Cousin und von ihm von dieser Bedrohung erfahren (AS 133). Der BF wusste somit seit Anfang XXXX von der angeblich neuen Bedrohung und damit vor Beendigung des ersten Verfahrens, zumal dieses erst am 31.05.2019 (§ 21 Abs. 8 BVwGG) rechtskräftig beendet wurde. Der BF hätte dieses Vorbringen daher bereits im ersten Verfahren erstatten können und auch müssen. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0119). Die Antragstellung verfolgt somit in Wirklichkeit den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene rechtskräftige Vorentscheidung zu verhindern.Auch der angeblichen Bedrohung durch seinen Onkel steht die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegen. Nach seinen Angaben in der Einvernahme am römisch 40 habe er seit zwei Monaten Kontakt zu seinem Cousin und von ihm von dieser Bedrohung erfahren (AS 133). Der BF wusste somit seit Anfang römisch 40 von der angeblich neuen Bedrohung und damit vor Beendigung des ersten Verfahrens, zumal dieses erst am 31.05.2019 (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG) rechtskräftig beendet wurde. Der BF hätte dieses Vorbringen daher bereits im ersten Verfahren erstatten können und auch müssen. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0119). Die Antragstellung verfolgt somit in Wirklichkeit den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene rechtskräftige Vorentscheidung zu verhindern.
Der Folgeantrag des BF wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, sodass auch § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verwirklicht ist.Der Folgeantrag des BF wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, sodass auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verwirklicht ist.
II.3.2.4. Zur Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):römisch zwei.3.2.4. Zur Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.
Bereits im ersten Verfahren hat das BFA und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das BFA und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren beziehungsweise im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren beziehungsweise im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:
Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Art. 2 oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).Bei der Beurteilung betreffend einen drohenden Verstoß gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Es sind keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, zumal diese vor nicht einmal zwei Monaten unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR Richtlinien und EASO Berichten durchgeführt wurde. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem BF bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Provinzen Herat und Mazar-e Sharif stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem BF bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK droht, wovon offensichtlich auch der UNCHR in seinen Richtlinien ausgeht. Im Gegensatz zu Kabul geht nämlich auch der UNCHR nicht davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative dort nicht möglich wäre, sondern fordert eine Einzelfallprüfung.Es sind keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, zumal diese vor nicht einmal zwei Monaten unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR Richtlinien und EASO Berichten durchgeführt wurde. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem BF bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Provinzen Herat und Mazar-e Sharif stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem BF bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht, wovon offensichtlich auch der UNCHR in seinen Richtlinien ausgeht. Im Gegensatz zu Kabul geht nämlich auch der UNCHR nicht davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative dort nicht möglich wäre, sondern fordert eine Einzelfallprüfung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der dabei auch auf die UNHCR Richtlinien Bedacht nimmt, kann einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; siehe auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Auch einem Angehörigen der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara kann im diesen Fall die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067). Vor diesem Hintergrund ist daher auch beim jungen, gesunden BF davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, zumal er dort sozialisiert wurde und daher auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und eine Landessprache in Wort und Schrift beherrscht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der dabei auch auf die UNHCR Richtlinien Bedacht nimmt, kann einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; siehe auch VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Auch einem Angehörigen der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara kann im diesen Fall die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067). Vor diesem Hintergrund ist daher auch beim jungen, gesunden BF davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, zumal er dort sozialisiert wurde und daher auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und eine Landessprache in Wort und Schrift beherrscht.
Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt:Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt:
Aus Art. 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343/2018 ua.).Aus Artikel 8, EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018, ua.).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF:Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF:
Der BF befindet sich knappe dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2019 wurde der Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF als verhältnismäßig angesehen, zumal er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Verfahrens auf internationalen Schutz verfügte, worüber er sich bewusst sein musste, kaum Aktionen zur Integration setzte und nicht von einer Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden konnte. Dagegen stand, dass der BF den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbrachte, dort aufgewachsen ist und seine Sozialisation erfahren hat und das Interesse an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Daran hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nichts geändert, zumal das Erkenntnis vor nicht einmal zwei Monaten erlassen wurde und sich der BF seit zwei Wochen nach dem Erkenntnis in Schubhaft befindet. Auch der Aufenthalt seines Bruders und dessen Familie in Österreich kann daher nicht dazu führen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, zumal er mit diesem nicht zusammenlebt und auch sonst nicht, etwa finanziell oder auf eine sonstige Weise, von ihm abhängig ist.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG sind daher gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind daher gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W158.2192887.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019