TE Bvwg Beschluss 2019/7/17 W138 2173978-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2173978-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater vor sieben Jahren plötzlich in Afghanistan sehr krank geworden sei. Da die Behandlung in Afghanistan nicht möglich gewesen wäre, sei man in den Iran geflüchtet. Im Iran sei das Leben aber auch nicht besser als in Afghanistan. Schon als Kind habe der Beschwerdeführer immer nach Österreich wollen, darum sei er auch hierhergekommen.

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe. Vor einer Rückkehr in den Iran würde er sich nicht fürchten.

Am 12.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehen würde. Bezüglich von Angehörigen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass es noch einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan geben würde. Diesen würde er nicht persönlich kennen, sondern nur von einem Foto. Er sei dem Onkel noch nie im Leben begegnet. Der Beschwerdeführer gab an, über eine fünf jährige Schulausbildung zu verfügen und dass er im Iran circa acht Jahre als Automechaniker gearbeitet habe.

Bezüglich des Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie Afghanistan wegen eines Grundstücksstreites verlassen habe. Bei diesem Streit seien zwei Onkel väterlicherseits getötet worden. Sein Vater hätte Herzprobleme und sei deswegen in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er schon lange den Entschluss gefasst habe aus dem Iran auszureisen. Der Grund dafür sei sein Interesse an Bildung gewesen, welche im Iran nicht zu erlangen gewesen wäre. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan niemals persönlich bedroht worden sei, er kein Zeuge eines unmenschlichen Erlebnisses in Afghanistan gewesen wäre, er keine Probleme mit der afghanischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz habe, er überdies keinen Kontakt zu den Taliban gehabt hätte, er nicht wegen seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt worden wäre und er in Afghanistan auch nicht politisch aktiv gewesen wäre.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass er dort niemanden habe. Die Familie hätte jedoch Feinde und dies würde von Generation zu Generation weitergehen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Feinde in Afghanistan kennen würde, verneinte er dies.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer am 17.08.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eine Bescheidbeschwerde ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde erhob der Beschwerdeführer am 09.10.2017 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des BVwG GZ W157 2173978-1/11E vom 07.03.2019 wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des BVwG vom 19.03.2019 GZ W157 2173978-2/3E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.

Vom Landesgericht Eisenstadt zu GZ 11Hv31/2018g wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Vom Landesgericht Eisenstadt zu GZ 11Hv31/2018g wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die für 21.04.2019 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan musste storniert werden, da der Beschwerdeführer nicht auffindbar war.

Dies da sich der Beschwerdeführer vom 27.03.2019 bis 11.06.2019 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und dort einen Asylantrag stellte. Am 11.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland aus nach Österreich überstellt.

Am selben Tag, dem 11.06.2019, stellte der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung an, dass sich an den Fluchtgründen selbst bezüglich seines Erstantrages nichts geändert habe. Es seien dieselben wie auch schon zuvor. Allerdings hätten sich die Probleme mit seinem Vater in der Zwischenzeit vergrößert. Dies seien seine Fluchtgründe, andere habe er nicht. Der Beschwerdeführer befürchte große Probleme mit seinem Vater nachdem er in seiner Heimat ein Verhältnis mit seiner Tante gehabt hätte. Aus diesem Grund fürchte er um sein Leben. Seine Tante sei ebenso geflüchtet, weil man sie ansonsten umgebracht hätte.

Zusammen mit der Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2019 wurde vom Beschwerdeführer nachweislich auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beinhaltend auch die letzte Kurzinformation vom 26.03.2019 übernommen.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er sowohl psychisch als auch physisch in der Lage wäre die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er weder in der EU noch in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder oder sonstige Verwandte habe.

Er habe einen Onkel in Afghanistan, zu dem jedoch kein Kontakt bestehen würde.

Sonst hätte er niemanden in Afghanistan.

Zu seiner Mutter im Iran würde Kontakt bestehen.

Von seiner Familie im Iran würde seine Mutter, sein Vater, zwei Brüder und drei Schwestern sowie eine Tante im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Tante würde schon immer mit den Eltern im Haus im Iran leben. Der Beschwerdeführer gab an, arbeitsfähig zu sein und gerne als Mechaniker zu arbeiten. Er sei derzeit weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er irgendwelche Medikamente ein.

Er gab an, dass er bereits im Vorverfahren alle Fluchtgründe angegeben hätte und dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien.

Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Gefahr sei und er nicht zurückkehren könne.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an einen neuen Fluchtgrund zu haben.

Dieser wäre, dass er mit seiner Tante eine sexuelle Beziehung gehabt hätte. Diese sexuelle Beziehung habe im Iran Anfang 2014 bestanden. Die sexuelle Beziehung hätte vier bis fünf Monate angedauert. Begonnen habe sie im März 2014. Nach circa fünf Monaten hätte sein Bruder dies mitbekommen und hätte das dem Vater des Beschwerdeführers erzählt. Bevor noch der Vater nach Hause gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer umgehend nach Europa geflüchtet.

Der Beschwerdeführer und die Tante hätten die Flucht gemeinsam angetreten, dies im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er nur diese eine Tante habe.

Bei einer Rückkehr befürchte er ohne irgendeine Vorwarnung von seinem Onkel getötet zu werden. Dieser Onkel würde ihn sowohl in Afghanistan als auch im Iran töten.

Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 08.07.2019 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz den Beschwerdeführer betreffen aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 08.07.2019 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz den Beschwerdeführer betreffen aufgehoben.

Begründen führte das BFA im Wesentlich aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nach Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Überdies sei das nunmehrige Vorbringen nicht glaubwürdig.

Bezüglich der Gefährdungssituation bei der Abschiebung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtig aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden habe können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Bezüglich der Gefährdungssituation bei der Abschiebung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtig aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden habe können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weiters wurde ausgeführt, dass es zwar im Jahr 2018 vermehrt zu Anschlägen in Kabul gekommen wäre. Diese würden aber keine solche Intensität aufweisen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde.

Sowohl die Lage in Kabul, wie auch die Lage in Mazar-e Sharif und Herat könnten insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden. Es wären keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer überregional bekannt wäre. Die Anonymität der Städte würden ihm bei einer Rückkehr zusätzlichen Schutz gewähren.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe der Beschwerdeführer nicht in Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit der letzten Kurzinformation vom 26.03.2019.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran geflohen wäre. In Afghanistan verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre- oder soziale Netzwerke.

Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens im Juni 2017 massiv verschlechtert. Das vom BFA angenommene Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stehe in eklatantem Widerspruch zu den aktuell verfügbaren Länderinformationen. Die Behörde habe es unterlassen eine haltbare Prüfung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer, welcher lange Zeit im Iran gelebt habe und keinerlei soziale Netzwerke in Afghanistan habe angesichts der angespannten Versorgungslage in Afghanistan nicht zumutbar. Bei Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan drohe die ernsthafte Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer, welcher lange Zeit im Iran gelebt habe und keinerlei soziale Netzwerke in Afghanistan habe angesichts der angespannten Versorgungslage in Afghanistan nicht zumutbar. Bei Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan drohe die ernsthafte Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Die Erstbehörde habe auch nicht begründet, warum sie vom Ermessen bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Gebrauch gemacht habe.

Am 15.07.2019 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein, worüber das BFA noch am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.

Das vom Beschwerdeführer initiierte erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zl. 1089133609-151447197/BMI-BFA_BGLD_RD vom 29.05.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen nachdem die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG mit Beschluss vom 19.03.2019 GZ W157 2173978-2/3E rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wurde.

Mit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA im Erstverfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Mit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA im Erstverfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hielt sich in der Zeit vom 27.03.2019 bis 11.06.2019 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er ebenso einen Asylantrag stellte.

Am 11.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland aus nach Österreich überstellt und stellte in weiterer Folge am selben Tag einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er erstmals damit, dass er Anfang 2014 vor seiner Flucht aus dem Iran eine sexuelle Beziehung zu seiner Tante gehabt hätte.

Aus diesem Grunde fürchte der Beschwerdeführer von seinem Onkel sowohl in Afghanistan, als auch im Iran umgehend getötet zu werden.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.07.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz unter näherer Begründung aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder eine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Umfassende Sozialkontakte des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich nicht unbescholten und wurde vom LG Eisenstadt GZ 11Hv31/2018g rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht glaubwürdig eingestuft. Im gegenständlichen Falle ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkommt, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten lässt, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des oben angeführten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der Rechtskraft des Bescheides des BFA mitumfasst ist.

Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor, sodass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Gegen den Beschwerdeführer besteht weiterhin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.Gegen den Beschwerdeführer besteht weiterhin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer krankheitswerten psychischen Störung.

Der Beschwerdeführer hat fünf Jahr die Schule besucht und hat im Iran acht Jahre lang als Automechaniker gearbeitet. Der BF ist arbeitsfähig.

Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich der Lage in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif, unverändert dar.

Dieser Umstand wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der mündlich verkündeten Entscheidung begründet. Dies insbesondere unter Einbeziehung des aktuellsten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation.

Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Verfahren des BFA mangelhaft gewesen wäre.

Die unsubstantiierte Behauptung, das BFA hätte eine unrechtmäßige Ermessensübung vorgenommen, kann nicht festgestellt werden. Diesbezüglich ist auf die strafrechtliche Verurteilung des BF zu verweisen, seine unrechtmäßige Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland während des Geplanten Termins der Abschiebung und seine, vom BFA als unglaubwürdigen eingestuften Begründungen des Folgeantrages.

2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren des BFA erörtert und abgewogen. Dieser Umstand bezieht sich auch auf die Beurkundung des BFA bezüglich des mündlich verkündeten Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG vom 11.07.2019.Diese Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren des BFA erörtert und abgewogen. Dieser Umstand bezieht sich auch auf die Beurkundung des BFA bezüglich des mündlich verkündeten Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 11.07.2019.

In seinem Vorverfahren hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe angeführt, dass seine Familie Afghanistan wegen eines Grundstückstreites verlassen hätte, bei diesem Streit zwei Onkel väterlicherseits getötet worden wären und sein Vater Herzprobleme gehabt hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer im Iran nicht die von ihm erwünschte Bildung erhalten. Vor einer Rückkehr in den Iran würde sich der Beschwerdeführer nicht fürchten. Diesen Angaben des Beschwerdeführers wurden im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt.

Dass es sich bei dem im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, diese Behauptungen auch im ersten Verfahren zu erstatten. Die nunmehr herangezogenen Gründe waren dem BF im ersten Verfahren jedenfalls zugänglich.

Auf die Frage des einvernehmenden Beamten im zweiten Asylverfahren des BFA, ob der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus denselben Gründen stellen würde, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, bejahte der BF diese Frage ausdrücklich.

Zusammengefasst ergibt sich beim Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren das Bild, dass dieser schlicht nicht gewillt ist Österreich bzw. die EU zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Iran kann dahingestellt bleiben, ob diese der Wahrheit entsprechen, da sich diese Ereignisse nicht in Afghanistan zugetragen haben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Angaben. Der Beschwerdeführer gab im Erst- und im Zweitverfahren zu Protokoll, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Dass sich daran seit Abschluss des Erstverfahren etwas geändert hätte wurde weder behauptet, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Hinweise auf das Bestehen eines Familienlebens sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Dass die allgemeine Situation in Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 29.05.2017 bezüglich einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des BFA enthaltenen Feststellungen zu Afghanistan und insbesondere aus den aktuellen Dokumenten der Staatendokumentation, sowie der Judikatur der Höchstgerichte.

Der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde am 11.07.2017 erlassen und gründet sich auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, aktualisiert am 26.03.2019.

Die letzten Anschläge in Afghanistan veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, ergeben jedoch keine wesentliche Lageänderung für die Beurteilung des gegenständlichen Falls.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186 aus 2018, ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz vom 11.06.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, bzw. weil der Betroffene den Einwand, dass er aufgrund einer sexuellen Beziehung zu seiner Tante Anfang 2014 von seinem Onkel sowohl im Iran, als auch in Afghanistan getötet würde und Probleme mit seinem Vater habe, aller Voraussicht nach nur deswegen gestellt hat, um eine Abschiebung nach Afghanistan weiterhin aufzuschieben.

Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass dieses Vorbringen erstmals am 11.06.2019 erstattet wurde. Weder im Erstverfahren, noch in der Beschwerde gegen den rechtskräftig abweisenden Bescheid des BFA bezüglich internationalen Schutz wurde ein solches Vorbringen erstattet.

Der Beschwerdeführer hat, sofern die Behauptungen überhaupt wahr sind, woran erhebliche Zweifel bestehen, jedenfalls bei Erlassung des Bescheides durch das BFA vom 29.05.2017 gewusst, dass sein Leben angeblich in Folge einer sexuellen Beziehung zu einer Tante in Gefahr gewesen ist. Der Beschwerdeführer hätte spätestens bereits im Vorverfahren alle ihn bekannten drohenden Verfolgungen, denen Asylrelevanz zukommen könnte, thematisieren können. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren über den ersten Asylantrag noch in der Beschwerde über den abweisenden Bescheid mit einem einzigen Wort und auch nicht andeutungsweise auf eine ihm drohende Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel aufgrund einer sexuellen Beziehung zu seiner Tante hingewiesen, sodass angesichts der nunmehrigen Lage, in der sich der Beschwerdeführer kurz vor einer Abschiebung befindet, nachvollziehbar ist, dass er alles erzählen und unternehmen würde, nur um nicht abgeschoben zu werden.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung - eine Prognoseentscheidung zu erstatten ist, gelangt das erkennende Gericht diesbezüglich zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse in den beiden Asylverfahren, davon auszugehen ist, dass auch das zweite Asylverfahren zu einer Entscheidung führen wird, auf Grundlage derer der Beschwerdeführer Österreich zu verlassen hat.

Aus den Länderberichten in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zudem, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Betroffenen keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Bescheid vom 29.05.2017 eingetreten ist. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Ein auf das Asylgesetz 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der nicht Zuerkennung des Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem Asylgesetz aus. Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit weiteren Nachweisen). Auch diesbezüglich wurde keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vorgebracht.Ein auf das Asylgesetz 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der nicht Zuerkennung des Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem Asylgesetz aus. Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mit weiteren Nachweisen). Auch diesbezüglich wurde keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vorgebracht.

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK der Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung im Sinne der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK liegen gegenständlich nicht vor. Bereits im ersten Verfahrensgang, aber auch im streitgegenständlich angefochtenen Bescheid, wurde festgestellt, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Es sind somit keine Risiken für den Betroffenen im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK der Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung im Sinne der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK liegen gegenständlich nicht vor. Bereits im ersten Verfahrensgang, aber auch im streitgegenständlich angefochtenen Bescheid, wurde festgestellt, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Es sind somit keine Risiken für den Betroffenen im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet, wenn der Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutet, wenn der Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebegefährdenden Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass hier im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mit weiteren Hinweisen).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebegefährdenden Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass hier im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mit weiteren Hinweisen).

Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände in den Verfahren nicht substantiiert vorgebracht.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Betroffene hat auch solche Umstände in den Verfahren nicht substantiiert vorgebracht.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, dass männliche Erwachsene, im erwerbsfähigen Alter, welche über Berufserfahrung verfügen, wie es eben beim Beschwerdeführer der Fall ist, auch ohne soziales Netz jedenfalls in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden. Dies auch, wenn sie niemals in Afghanistan gewesen, sondern beispielsweise im Iran geboren sind. Es ist somit vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls in Herat oder Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer auszugehen.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer bereits mehrmals angegeben in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenhaltsverfestigung kann angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist und seiner vorrübergehenden Ausreise nach Deutschland nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer bereits mehrmals angegeben in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenhaltsverfestigung kann angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes der seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unrechtmäßig ist und seiner vorrübergehenden Ausreise nach Deutschland nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Es ist dem Akt auch kein Umstand zu entnehmen, welcher an eine unrechtmäßige Ausübung des Ermessens im Sinne des § 12a AsylG durch das BFA in Folge der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes denken ließe.Es ist dem Akt auch kein Umstand zu entnehmen, welcher an eine unrechtmäßige Ausübung des Ermessens im Sinne des Paragraph 12 a, AsylG durch das BFA in Folge der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes denken ließe.

Ein solcher Umstand wurde vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Aberkennung des Abschiebeschutzes auch nur unsubstantiiert behauptet.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündeten Bescheid vom 11.07.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündeten Bescheid vom 11.07.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung,
Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2173978.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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