TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 L501 2174068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

ASVG §360b
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 360b heute
  2. ASVG § 360b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2174068-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.09.2017, GZ. XXXX , wegen Zurückweisung des Antrags vom 21.07.2017 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 06.09.2017, GZ. römisch 40 , wegen Zurückweisung des Antrags vom 21.07.2017 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: "belangte Behörde" bzw. "PVA") vom 06.09.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: "bP") vom 21.07.2017 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 360b ASVG und § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über den Antrag der bP vom 21.07.2017 bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.11.2016 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.römisch eins.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: "belangte Behörde" bzw. "PVA") vom 06.09.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: "bP") vom 21.07.2017 auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 360 b, ASVG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über den Antrag der bP vom 21.07.2017 bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.11.2016 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten.

I.2. Mit Schreiben vom 22.09.2017 erhob die bP gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, sie habe von 10.06.2002 bis 30.06.2012 als Bauhilfsarbeiterin bei der XXXX gearbeitet und dabei auf verschiedenen Baustellen Bauhilfstätigkeiten verrichtet (Versetzen von Betonschwerteilen, Errichtung von Schalungen, Ausbetonieren von Wandteilen, Armierungen, usw.). Vermutlich sei ihre Tätigkeit einzig aus dem Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Stein- und keramische Industrie anwendbar gewesen sei, nicht bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet gewesen. Überdies habe sie von 02.04.1997 bis 30.06.2000 bei der XXXX im Vier-Schicht-Betrieb mit vielen Nachtdiensten gearbeitet; auch hier liege sicherlich Schwerarbeit vor.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 22.09.2017 erhob die bP gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, sie habe von 10.06.2002 bis 30.06.2012 als Bauhilfsarbeiterin bei der römisch 40 gearbeitet und dabei auf verschiedenen Baustellen Bauhilfstätigkeiten verrichtet (Versetzen von Betonschwerteilen, Errichtung von Schalungen, Ausbetonieren von Wandteilen, Armierungen, usw.). Vermutlich sei ihre Tätigkeit einzig aus dem Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Stein- und keramische Industrie anwendbar gewesen sei, nicht bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet gewesen. Überdies habe sie von 02.04.1997 bis 30.06.2000 bei der römisch 40 im Vier-Schicht-Betrieb mit vielen Nachtdiensten gearbeitet; auch hier liege sicherlich Schwerarbeit vor.

Der Beschwerde beigelegt war ein Dienstvertrag vom 11.6.2002 über eine Verwendung der bP als Hilfsarbeiterin, mit der insbesondere diverse Montagearbeiten mit regelmäßigem Außendienst im Bereich verschiedener Baustellen verbunden seien.

I.3. In der Stellungnahme vom 17.10.2017 führte die belangte Behörde aus, dass die bP am 18.07.2016 einen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten als Ofen-, Instandhaltungs- und Bauarbeiter gestellt habe. Seit 01.07.2001 sei die bP bei folgenden Dienstgebern, und zwar von 1.7.2001 bis 7.6.2002 bei der XXXX sowie von 10.6.2002 bis 30.6.2012 bei der XXXX beschäftigt gewesen. Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern seien bereits Schwerarbeitszeiten vom 01.01.2007 bis 31.12.2014 (96 Monate) festgestellt worden. Beim entscheidungsrelevanten Dienstgeber, der XXXX , sei eine Erhebung der genauen Tätigkeitsbeschreibung durchgeführt worden. Aufgrund dieser Beschreibung (Anm.: vgl. Dienstgeberbestätigung, siehe Punkt I.5.) sei der Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 mit Bescheid vom 29.11.2016 abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden, sodass er in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Antrag vom 10.07.2017 (bei der PVA eingelangt am 21.07.2017) habe die bP einen neuerlichen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten gestellt, dessen Vorbringen jedoch nicht geeignet gewesen sei, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen, da weder eine Änderung in der maßgeblichen Rechtslage noch in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen eingetreten sei. Die Tätigkeit der bP im Schichtdienst bei der XXXX liege außerhalb des Überprüfungszeitraumes der letzten 20 Jahre vor Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension, sodass über das Vorliegen von Schwerarbeit nicht abzusprechen gewesen sei. Die nunmehr in der Beschwerde angeführten Bauhilfstätigkeiten würden sich im Wesentlichen mit der Dienstgeberbestätigung vom 11.10.2016 decken. Da sich weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert habe und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren decke, sei der neuerliche Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen gewesen.römisch eins.3. In der Stellungnahme vom 17.10.2017 führte die belangte Behörde aus, dass die bP am 18.07.2016 einen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten als Ofen-, Instandhaltungs- und Bauarbeiter gestellt habe. Seit 01.07.2001 sei die bP bei folgenden Dienstgebern, und zwar von 1.7.2001 bis 7.6.2002 bei der römisch 40 sowie von 10.6.2002 bis 30.6.2012 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen. Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern seien bereits Schwerarbeitszeiten vom 01.01.2007 bis 31.12.2014 (96 Monate) festgestellt worden. Beim entscheidungsrelevanten Dienstgeber, der römisch 40 , sei eine Erhebung der genauen Tätigkeitsbeschreibung durchgeführt worden. Aufgrund dieser Beschreibung Anmerkung, vergleiche Dienstgeberbestätigung, siehe Punkt römisch eins.5.) sei der Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 mit Bescheid vom 29.11.2016 abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden, sodass er in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Antrag vom 10.07.2017 (bei der PVA eingelangt am 21.07.2017) habe die bP einen neuerlichen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerarbeitszeiten gestellt, dessen Vorbringen jedoch nicht geeignet gewesen sei, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen, da weder eine Änderung in der maßgeblichen Rechtslage noch in den maßgeblichen tatsächlichen Umständen eingetreten sei. Die Tätigkeit der bP im Schichtdienst bei der römisch 40 liege außerhalb des Überprüfungszeitraumes der letzten 20 Jahre vor Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension, sodass über das Vorliegen von Schwerarbeit nicht abzusprechen gewesen sei. Die nunmehr in der Beschwerde angeführten Bauhilfstätigkeiten würden sich im Wesentlichen mit der Dienstgeberbestätigung vom 11.10.2016 decken. Da sich weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert habe und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren decke, sei der neuerliche Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen gewesen.

I.4. Im Akt liegen der Antrag der bP auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten vom 18.07.2016 sowie eine Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 11.10.2016 ein. Daraus geht hervor, dass die bP im Zeitraum vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Bauarbeiter zum Montieren von Fertigteilen eingesetzt gewesen sei. Die Tätigkeit sei überwiegend manuell erfolgt bzw. mit Großgeräten, wie einem Autokran zum Heben der Fertigteile bzw. mit sonstigen maschinellen Hilfsmitteln, wie einer Hilti für Bohr- und Stemmarbeiten. Die bP habe keine Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt. Die tägliche Arbeitszeit habe acht bis zehn Stunden betragen, die bP sei ständig im Freien und regelmäßig Sonne und Regen ausgesetzt gewesen. Hinzu gekommen wären das schwere Heben von Ketten und Anschlagmitteln bis zu 50 kg sowie das Bohren und Stemmen auf Gerüsten und Leitern in großen Höhen und die überwiegend gebückte Haltung beim Anhängen und Einrichten der Fertigteile.römisch eins.4. Im Akt liegen der Antrag der bP auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten vom 18.07.2016 sowie eine Dienstgeberbestätigung der römisch 40 vom 11.10.2016 ein. Daraus geht hervor, dass die bP im Zeitraum vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Bauarbeiter zum Montieren von Fertigteilen eingesetzt gewesen sei. Die Tätigkeit sei überwiegend manuell erfolgt bzw. mit Großgeräten, wie einem Autokran zum Heben der Fertigteile bzw. mit sonstigen maschinellen Hilfsmitteln, wie einer Hilti für Bohr- und Stemmarbeiten. Die bP habe keine Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt. Die tägliche Arbeitszeit habe acht bis zehn Stunden betragen, die bP sei ständig im Freien und regelmäßig Sonne und Regen ausgesetzt gewesen. Hinzu gekommen wären das schwere Heben von Ketten und Anschlagmitteln bis zu 50 kg sowie das Bohren und Stemmen auf Gerüsten und Leitern in großen Höhen und die überwiegend gebückte Haltung beim Anhängen und Einrichten der Fertigteile.

I.5. In der Begründung des Bescheids vom 29.11.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit der bP als Bauarbeiterin und Monteurin vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 nicht als Schwerarbeit berücksichtigt werden könne, weil dadurch der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht werde.römisch eins.5. In der Begründung des Bescheids vom 29.11.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeit der bP als Bauarbeiterin und Monteurin vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 nicht als Schwerarbeit berücksichtigt werden könne, weil dadurch der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht werde.

I.6. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 21.07.2017 machte die bP neuerlich ihre Tätigkeit als Bauarbeiter bei der XXXX im Zeitraum von 2002 bis 2012 geltend. Dort habe sie die letzten zehn Jahre als Schwerteileversetzer auf Baustellen gearbeitet; dies mit den Tätigkeiten Schwerteile versetzen, armieren, teils betonieren und durchschnittlichen Arbeitszeiten von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr.römisch eins.6. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 21.07.2017 machte die bP neuerlich ihre Tätigkeit als Bauarbeiter bei der römisch 40 im Zeitraum von 2002 bis 2012 geltend. Dort habe sie die letzten zehn Jahre als Schwerteileversetzer auf Baustellen gearbeitet; dies mit den Tätigkeiten Schwerteile versetzen, armieren, teils betonieren und durchschnittlichen Arbeitszeiten von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

I.7. Am 10.11.2017 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.7. Am 10.11.2017 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I.8. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 15.4.2019) brachte die bP zusammengefasst vor, auf Nachfrage bei ihrer ehemaligen Firma habe man ihr mitgeteilt, dass die dortigen Arbeiter bei Pensionsantritt die Schwerarbeiterregelung bekommen hätten.römisch eins.8. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 15.4.2019) brachte die bP zusammengefasst vor, auf Nachfrage bei ihrer ehemaligen Firma habe man ihr mitgeteilt, dass die dortigen Arbeiter bei Pensionsantritt die Schwerarbeiterregelung bekommen hätten.

Weiters legte die bP einen Beschäftigungsnachweis der XXXX vor. Daraus geht hervor, dass die bP vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Fertigteilmonteur auf Baustellen des Unternehmens beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit eines Beton-Fertigteilmonteurs stelle sich wie folgt dar:Weiters legte die bP einen Beschäftigungsnachweis der römisch 40 vor. Daraus geht hervor, dass die bP vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Fertigteilmonteur auf Baustellen des Unternehmens beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit eines Beton-Fertigteilmonteurs stelle sich wie folgt dar:

"Montage von konstruktiven STB-Fertigteilen wie Köcherhälse, Stützen, Unterzüge, Träger, Binder, Dachelemente, Wandplatten, Stiegen sowie Hohlwandelemente und die Verlegung von Fertigteil-Deckenelementen einschließlich der erforderlichen Bewehrungs-, Verguss- und Betonierarbeiten. Arbeiten in großen Höhen; Arbeiten mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen, auf Gerüsten und Leitern; Gehängeketten für die Verhebung und Positionierung der FT-Elemente heben, transportieren, abringen, abmontieren;

Anschlagmittel händisch transportieren (Schäckel, Universal/Perfektkopfkupplungen mit einem Gewicht bis 50 kg/Stk.);

zur Montage benötigte Werkzeuge und Kleinmaschinen mit sich führen;

bei jeder Witterung (Hitze, Kälte, Regen, Schnee, Wind) im Freien;

saisonell bedingte Arbeitszeiten von 10 Std. täglich."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 wurde der Antrag der bP vom 18.07.2016 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die von der bP ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiterin und Monteurin der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht wird und damit keine Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung vorliegt.römisch zwei.1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 wurde der Antrag der bP vom 18.07.2016 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die von der bP ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiterin und Monteurin der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht wird und damit keine Schwerarbeit im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Schwerarbeitsverordnung vorliegt.

Dem Verfahren wurde unter anderem eine Dienstgeberbestätigung der XXXX zugrunde gelegt, aus der hervorgeht, dass die bP im Zeitraum vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Bauarbeiterin zum Montieren von Fertigteilen eingesetzt gewesen ist. Die Tätigkeit ist überwiegend manuell erfolgt bzw. mit Großgeräten, wie einem Autokran zum Heben der Fertigteile bzw. mit sonstigen maschinellen Hilfsmitteln, wie einer Hilti für Bohr- und Stemmarbeiten. Die bP hat keine Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt. Die tägliche Arbeitszeit hat acht bis zehn Stunden betragen, die bP ist ständig im Freien und regelmäßig Sonne und Regen ausgesetzt gewesen. Hinzu kamen das schwere Heben von Ketten und Anschlagmitteln bis zu 50 kg sowie das Bohren und Stemmen auf Gerüsten und Leitern in großen Höhen und die überwiegend gebückte Haltung beim Anhängen und Einrichten der Fertigteile.Dem Verfahren wurde unter anderem eine Dienstgeberbestätigung der römisch 40 zugrunde gelegt, aus der hervorgeht, dass die bP im Zeitraum vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Bauarbeiterin zum Montieren von Fertigteilen eingesetzt gewesen ist. Die Tätigkeit ist überwiegend manuell erfolgt bzw. mit Großgeräten, wie einem Autokran zum Heben der Fertigteile bzw. mit sonstigen maschinellen Hilfsmitteln, wie einer Hilti für Bohr- und Stemmarbeiten. Die bP hat keine Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt. Die tägliche Arbeitszeit hat acht bis zehn Stunden betragen, die bP ist ständig im Freien und regelmäßig Sonne und Regen ausgesetzt gewesen. Hinzu kamen das schwere Heben von Ketten und Anschlagmitteln bis zu 50 kg sowie das Bohren und Stemmen auf Gerüsten und Leitern in großen Höhen und die überwiegend gebückte Haltung beim Anhängen und Einrichten der Fertigteile.

II.1.2. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 21.07.2017 begehrte die bP erneut die Feststellung von Schwerarbeitszeiten, dies unter anderem wiederum in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der XXXX in den Jahren 2002 bis 2012.römisch zwei.1.2. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 21.07.2017 begehrte die bP erneut die Feststellung von Schwerarbeitszeiten, dies unter anderem wiederum in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der römisch 40 in den Jahren 2002 bis 2012.

Aus dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis der XXXX geht hervor, dass die bP vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Fertigteilmonteurin auf Baustellen des Unternehmens beschäftigt gewesen ist. Die Tätigkeit eines Beton-Fertigteilmonteurs stellte sich demnach wie folgt dar:Aus dem vorgelegten Beschäftigungsnachweis der römisch 40 geht hervor, dass die bP vom 10.6.2002 bis 30.6.2012 als Fertigteilmonteurin auf Baustellen des Unternehmens beschäftigt gewesen ist. Die Tätigkeit eines Beton-Fertigteilmonteurs stellte sich demnach wie folgt dar:

"Montage von konstruktiven STB-Fertigteilen wie Köcherhälse, Stützen, Unterzüge, Träger, Binder, Dachelemente, Wandplatten, Stiegen sowie Hohlwandelemente und die Verlegung von Fertigteil-Deckenelementen einschließlich der erforderlichen Bewehrungs-, Verguss- und Betonierarbeiten. Arbeiten in großen Höhen; Arbeiten mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen, auf Gerüsten und Leitern; Gehängeketten für die Verhebung und Positionierung der FT-Elemente heben, transportieren, abringen, abmontieren;

Anschlagmittel händisch transportieren (Schäckel, Universal/Perfektkopfkupplungen mit einem Gewicht bis 50 kg/Stk.);

zur Montage benötigte Werkzeuge und Kleinmaschinen mit sich führen;

bei jeder Witterung (Hitze, Kälte, Regen, Schnee, Wind) im Freien;

saisonell bedingte Arbeitszeiten von 10 Std. täglich."

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der bP vom 21.07.2017 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass über den vorstehenden Antrag bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.11.2016 entschieden worden sei.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unter I. dargestellten Akteninhalt.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unter römisch eins. dargestellten Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs 1 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen. Zwar wird die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247) gemäß § 354 Z 4 ASVG grundsätzlich als Leistungssache angesehen. Die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache ist nach der Rechtsprechung jedoch als Verwaltungssache im Sinne von § 355 ASVG zu verstehen (vgl VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0419; vom 6.6.2012, 2009/08/0226, mwN; zur restriktiven Interpretation von Leistungssachen vgl auch Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 354, Rz 1, mwN). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides liegt damit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen. Zwar wird die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,) gemäß Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG grundsätzlich als Leistungssache angesehen. Die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache ist nach der Rechtsprechung jedoch als Verwaltungssache im Sinne von Paragraph 355, ASVG zu verstehen vergleiche VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0419; vom 6.6.2012, 2009/08/0226, mwN; zur restriktiven Interpretation von Leistungssachen vergleiche auch Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 354,, Rz 1, mwN). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides liegt damit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechungrömisch zwei.3.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

II.3.2. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

Durch die ausdrückliche Bezugnahme des nunmehr angefochtenen Bescheides auf den Bescheid vom 29.11.2016 brachte die belangte Behörde erkennbar zum Ausdruck, dass über den im gegenständlichen Antrag der bP vom 21.07.2017 (auch) enthaltenen Zeitraum von 01.06.2002 bis 31.12.2006 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Tatsächlich wurde im Bescheid vom 29.11.2016 ausschließlich über den genannten Zeitraum, nicht jedoch über die anderen, damals auch noch geltend gemachten Zeiten der Schwerarbeit abgesprochen. Es war daher davon auszugehen, dass sich auch die nunmehr erfolgte Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausschließlich auf den vom Spruch des Vorbescheides umfassten Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 bezieht und nicht auch auf jene Zeiten, über die von Seiten der belangten Behörde - nach der Aktenlage - nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Dies kommt auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.10.2017 deutlich zum Ausdruck, in der sie einzig die Beschäftigung der bP bei der XXXX - also nur jene Tätigkeit, die in den genannten Zeitraum fällt - als für die Zurückweisungsentscheidung relevant erachtet. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 eine entschiedene Sache im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vorliegt, wobei der Beschwerdegegenstand auf den genannten Zeitraum beschränkt ist.Durch die ausdrückliche Bezugnahme des nunmehr angefochtenen Bescheides auf den Bescheid vom 29.11.2016 brachte die belangte Behörde erkennbar zum Ausdruck, dass über den im gegenständlichen Antrag der bP vom 21.07.2017 (auch) enthaltenen Zeitraum von 01.06.2002 bis 31.12.2006 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Tatsächlich wurde im Bescheid vom 29.11.2016 ausschließlich über den genannten Zeitraum, nicht jedoch über die anderen, damals auch noch geltend gemachten Zeiten der Schwerarbeit abgesprochen. Es war daher davon auszugehen, dass sich auch die nunmehr erfolgte Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausschließlich auf den vom Spruch des Vorbescheides umfassten Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 bezieht und nicht auch auf jene Zeiten, über die von Seiten der belangten Behörde - nach der Aktenlage - nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Dies kommt auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.10.2017 deutlich zum Ausdruck, in der sie einzig die Beschäftigung der bP bei der römisch 40 - also nur jene Tätigkeit, die in den genannten Zeitraum fällt - als für die Zurückweisungsentscheidung relevant erachtet. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis 31.12.2006 eine entschiedene Sache im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vorliegt, wobei der Beschwerdegegenstand auf den genannten Zeitraum beschränkt ist.

Die bP konnte mit ihrem Beschwerdevorbringen keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Sachlage - bezogen auf ihre Beschäftigung bei der XXXX im Zeitraum von 1.6.2002 bis 31.12.2006 - darstellen. Zu dieser Tätigkeit wurde bereits im Vorverfahren eine Dienstgeberauskunft eingeholt. Der nunmehr vorgelegte Beschäftigungsnachweis bezieht sich neuerlich auf die Tätigkeit der bP als Bauarbeiter (Montage von Fertigteilen), weist jedoch keine wesentlichen Unterschiede zur ursprünglichen Auskunft auf. Eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände ist damit ebenso wenig zu erkennen, wie eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens. Die Rechtskraft des Bescheides vom 29.11.2016 steht daher einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den Zeitraum von 01.06.2002 bis 31.12.2006 entgegen.Die bP konnte mit ihrem Beschwerdevorbringen keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Sachlage - bezogen auf ihre Beschäftigung bei der römisch 40 im Zeitraum von 1.6.2002 bis 31.12.2006 - darstellen. Zu dieser Tätigkeit wurde bereits im Vorverfahren eine Dienstgeberauskunft eingeholt. Der nunmehr vorgelegte Beschäftigungsnachweis bezieht sich neuerlich auf die Tätigkeit der bP als Bauarbeiter (Montage von Fertigteilen), weist jedoch keine wesentlichen Unterschiede zur ursprünglichen Auskunft auf. Eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände ist damit ebenso wenig zu erkennen, wie eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens. Die Rechtskraft des Bescheides vom 29.11.2016 steht daher einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den Zeitraum von 01.06.2002 bis 31.12.2006 entgegen.

Die belangte Behörde vertritt ihrer Stellungnahme vom 17.10.2017 die Auffassung, dass für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 Abs 2 ASVG iVm § 607 Abs 14 ASVG nur solche Zeiten, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension bzw. vor Erreichen von 540 Versicherungsmonaten liegen, zu beachten sind und die in der Beschwerde ins Treffen geführte Beschäftigung der bP bei der XXXX vom 02.04.1997 bis 30.06.2000 außerhalb dieses Zeitraumes liegt. Das erkennende Gericht hält fest, dass der Zeitraum von 02.04.1997 bis 30.06.2000 den oben dargestellten Erwägungen zufolge nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.Die belangte Behörde vertritt ihrer Stellungnahme vom 17.10.2017 die Auffassung, dass für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 247, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 14, ASVG nur solche Zeiten, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension bzw. vor Erreichen von 540 Versicherungsmonaten liegen, zu beachten sind und die in der Beschwerde ins Treffen geführte Beschäftigung der bP bei der römisch 40 vom 02.04.1997 bis 30.06.2000 außerhalb dieses Zeitraumes liegt. Das erkennende Gericht hält fest, dass der Zeitraum von 02.04.1997 bis 30.06.2000 den oben dargestellten Erwägungen zufolge nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens umfasst ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.

Der Antrag der bP vom 21.07.2017 betreffend den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2006 wurde von der belangten Behörde sohin zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die darüber hinausgehenden Zeiträume, die von der bP in ihrem Antrag vom 21.07.2017 neuerlich geltend gemacht wurden, sind - wie bereits dargestellt - nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Schwerarbeitszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2174068.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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