TE Bvwg Beschluss 2019/7/24 I409 1304066-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I409 1304066-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Juli 2019, Zl. "IFA: 371236509, VZ: 190689329", erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Juli 2019, Zl. "IFA: 371236509, VZ: 190689329", erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am 5. Mai 2006 stellte der Fremde nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sein Vater in Guinea Polizist gewesen sei und eine Auseinandersetzung mit anderen Polizisten gehabt habe. Diese wären zur Wohnadresse der Familie des Fremden gekommen und hätten dessen Vater und Schwester getötet. Der Fremde sei nicht zu Hause gewesen, während seine Mutter zu seinem Onkel geflohen sei. Er sei in weiterer Folge verhaftet worden, nach einem Monat jedoch wieder aus der Haft entlassen worden, nachdem sein Onkel Geld an die Polizei gezahlt und dem Fremden in weiterer Folge zur Flucht verholfen habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. Februar 2013 wurde die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2019 wurde über den sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindlichen Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 3. Juli 2019 wurde er nach Verbüßung seiner Strafhaft in Schubhaft genommen.

Am 8. Juli 2019 stellte der Fremde während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er sei in Guinea von einer Gruppe Krimineller ausgeraubt worden. Sein Vater und seine Mutter seien erschossen worden. Der Fremde sei weggelaufen und habe versucht, nach Europa zu kommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Guinea befürchte der Fremde, "ausgeraubt und ermordet" zu werden.

Am 15. Juli 2019 wurde der Fremde durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, neuerlich um Asyl anzusuchen, da er nicht illegal in Österreich bleiben könne und ihm gesagt worden sei, dass "sein Asyl" zu Ende sei. Sein Fluchtgrund sei ident mit seinem Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren, sein Vater und seine Mutter seien umgebracht worden und nach ihm würde man in Guinea suchen. Im Erstverfahren habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Es habe sich bei den Mördern seiner Eltern um Banditen gehandelt und nicht um Polizisten. Seine Schwester wäre noch am Leben.

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme am 15. Juli 2019 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:

Der Fremde ist Staatsangehöriger von Guinea, Angerhöriger der Volksgruppe der Fula und gibt an, sich zum christlichen Glauben zu bekennen.

Seine Identität steht aufgrund seiner Identifizierung durch die Botschaft von Guinea in Berlin fest.

Er ist gesund und erwerbsfähig.

Er führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Er hat in Österreich drei minderjährige Kinder von zwei Kindesmüttern im Alter von etwa sieben, neun sowie dreizehn Jahren. Der Fremde ist für keines seiner Kinder sorgepflichtig, alle drei befinden sich seit ihrer Geburt unter der Obhut des Jugendamtes. Es hat seine Kinder zuletzt etwa vor sieben Jahren gesehen.Er führt in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Er hat in Österreich drei minderjährige Kinder von zwei Kindesmüttern im Alter von etwa sieben, neun sowie dreizehn Jahren. Der Fremde ist für keines seiner Kinder sorgepflichtig, alle drei befinden sich seit ihrer Geburt unter der Obhut des Jugendamtes. Es hat seine Kinder zuletzt etwa vor sieben Jahren gesehen.

Der Fremde steht in keinem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kann kein Deutsch-Zertifikat vorweisen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13. Jänner 2012 wurde der Fremde rechtskräftig wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen schwerer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13. Jänner 2012 wurde der Fremde rechtskräftig wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30. April 2014 wurde der Fremde rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30. April 2014 wurde der Fremde rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie wegen Verstoßes gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14. Mai 2014 wurde der Fremde rechtskräftig wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB sowie wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14. Mai 2014 wurde der Fremde rechtskräftig wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19. September 2017 wurde der Fremde rechtskräftig wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und siebenter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19. September 2017 wurde der Fremde rechtskräftig wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und siebenter Fall, Absatz 2 und Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. Februar 2013 im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren gab der Fremde an, dass die im Rahmen seines Erstverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und es keine neuen Fluchtgründe geben würde. Er sei überdies vor acht Jahren zum Christentum konvertiert.

Im gegenständlichen dritten Asylverfahren brachte der Fremde einen Fluchtgrund vor, der bereits während der vorangegangen Asylverfahren bestanden hat. Somit kam es zu keiner maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea:

Zur aktuellen Lage in Guinea werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).

Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a).

Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017;

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017;

* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Sicherheitslage:

In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vergleiche BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vergleiche FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017;

* BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017;

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017;

* FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017

Rechtsschutz / Justizwesen:

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).

Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017).

Quellen:

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017;

* HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Sicherheitsbehörden:

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017).

Quellen:

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017;

* HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017;

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/ Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017;

* FH - Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015;

* RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017

Religionsfreiheit:

Ca. 87% der Bevölkerung sind Muslime. 8% sind Christen und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 12.1.2017).

Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und legt Glaubens- und Religionsfreiheit fest (USDOS 10.8.2016). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen haben traditionell geringe Bedeutung, doch gibt es unter den Muslimen auch teilweise radikalere Tendenzen, ablesbar unter anderem an einer Zunahme der früher unbekannten Praxis der Vollverschleierung. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 12.2016a).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017;

* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 und

* USDOS - U.S. De-partment of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/328324/469103_de.html, Zugriff 14.2.2017

Ethnische Minderheiten:

Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33,9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33,9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).

Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017).

Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinke, zu bevorzugen und die Fulla und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinke, überrepräsentiert und die Fulla sind unterrepräsentiert (BS 2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017;

* BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017;

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017;

* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

* BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017

Grundversorgung und Wirtschaft:

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017;

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017 und

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie Anmerkung, Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).

Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016).

Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016)

In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017;

* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017;

* BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017;

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 15.2.2017 und

* UNHRC - UN Human Rights Council (21.1.2016): Situation of human rights in Guinea,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457622696_g1600896.pdf, Zugriff 15.2.2017

Rückkehr:

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016).

Quellen:

* ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea,

http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries %20 Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017;

* IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities;

treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016),

http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_ de.html, Zugriff 15.2.2017 und

* USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017".

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.

Der Umstand, dass der Fremde in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19. Juli 2019.

Die vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 19. Juli 2019.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Fremden wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...Paragraph 22, ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

A) 3.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind erfüllt:Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind erfüllt:

1.1. So besteht gegen den Fremden in Gestalt des rechtskräftigen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2019 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005.1.1. So besteht gegen den Fremden in Gestalt des rechtskräftigen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2019 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005.

1.2. Weiters wurde mit dem genannten Bescheid festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Guinea zulässig ist.

Somit gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle seiner Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt.Somit gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle seiner Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt.

Außerdem besteht ganz allgemein in Guinea derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein in Guinea derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist offenbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist offenbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

1.3. Der Folgeantrag des Fremden wird - insbesondere unter Zugrundelegung der unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen - voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, jedenfalls wurden keine neuentstandenen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).1.3. Der Folgeantrag des Fremden wird - insbesondere unter Zugrundelegung der unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen - voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, jedenfalls wurden keine neuentstandenen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).

2. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.2. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.1304066.4.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten