Entscheidungsdatum
31.07.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W208 2199533-1/15E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.06.2019 VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Außenstelle Salzburg vom 16.05.2018, Zl. 1102254800 - 160076265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Außenstelle Salzburg vom 16.05.2018, Zl. 1102254800 - 160076265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) gestellt.
2. Am 15.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung statt, bei der er in der Sprache Dari zum Fluchtweg und Fluchtgrund (Angabe des BF: Verfolgung als Schiit durch Sunniten, Taliban und IS) befragt wurde. Verständigungsprobleme lagen nicht vor.
3. Bei der Einvernahme am 04.04.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass die bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu Herkunft und zu den Gründen seiner Flucht. Im Wesentlichen führte er aus, dass ihn religiöse Probleme in der Familie zur Flucht getrieben hätten. Sein Onkel sei das Oberhaupt der Familie gewesen und habe gewollt, dass er in die Klerikerschule gehe und ein Mullah werde. Er habe aber in eine normale Schule gehen wollen. Dadurch habe er ihm versprochen parallel zur Schule auch die Klerikerschule zu besuchen. Als er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei habe er die religiösen Rituale hinterfragt. Er habe als freier Mensch mit seinen eigenen freien Gedanken leben wollen. Seine Mutter habe immer gesagt, er solle oft genug beten. Er habe es aber nicht gewollt, weil er nicht daran geglaubt hätte. Als sein Onkel etwas davon erfahren habe, habe er gesagt, dass er nicht mit einem Ungläubigen unter einem Dach leben wollte. Er habe aber den eigentlichen Grund dafür gewusst. Als sein Vater verstorben sei, sei er der einzige Sohn gewesen und somit der einzige Erbe. Da sein Onkel alles habe besitzen wollen, habe er den BF loswerden wollen. Bevor sein Vater verstorben sei (dass sein Vater verstorben sei, sei für ihn immer ein Rätsel gewesen) habe er eines Tages gesehen, dass seine Mutter und sein Onkel sich umarmt hätten. Als er seine Mutter gefragt habe, was das zu bedeuten hätte, habe sie gesagt, dass der Onkel Geburtstag habe. Der BF habe aber gewusst, dass seine Mutter mit seinem Onkel eine Beziehung gehabt hätte. Seine Mutter habe dem Onkel erzählt, dass der BF von dem Verhältnis erfahren hätte. Der BF hätte damals bereits Probleme mit dem Onkel gehabt. Eines Tages habe ihm seine Schwester erzählt, dass der Onkel ihn so sehr hassen würde, dass er den BF umbringen wolle. Sein Vater sei selten zuhause gewesen, da er auswertig gearbeitet hätte. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der BF die Beziehung der Mutter und des Onkels im Dorf erzählen würde. Sie hätte gesteinigt werden können. Da er auch nicht so religiös gewesen sei, sei er immer in Konflikt mit seinem Onkel geraten. Der Onkel habe ihn loswerden wollen, um seine Erbschaft zu erhalten. Seine Mutter habe ihn gehasst und habe ihm gedroht, falls er die Beziehung verraten würde, würden sie seine ungläubige Art verraten. Er habe Angst gehabt gesteinigt zu werden, da er nicht gläubig sei und das auch sein Onkel sowie seine Mutter gewusst hätten. Sie hätten ihm gedroht, es den Einwohnern des Dorfes zu erzählen. Deswegen sei er geflüchtet. Sobald es drei Zeugen geben würde, könnte er auch ohne Gericht von den Einwohnern des Dorfes gesteinigt werden. Danach sei er nach Kabul zu einem Freund gereist. Sein Freund habe mit seiner Familie im Dorf des BF telefoniert und dabei habe sich herausgestellt, dass das ganze Dorf über ihn Bescheid gewusst habe. Es seien Lügen verbreitet worden, dass er den Koran zerrissen und auch geflucht hätte. Sein Freund habe zu ihm gesagt, dass diese Gerüchte auch in KABUL verbreitet worden wären. Das sei der Grund gewesen, dass er nicht mehr in die Universität habe gehen können. Er habe das Gefühl gehabt, dass er keinen Platz mehr in der afghanischen Gesellschaft haben würde. Er würde als Ungläubiger abgestempelt und habe Probleme in der Familie bekommen. Das seien die Gründe für seine Flucht gewesen (BFA, 7 - 8).
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
Verständigungsprobleme lagen laut Niederschrift auch bei dieser Befragung nicht vor.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den am 22.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 12.06.2018) am 15.06.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 22.05.2018 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 12.06.2018) am 15.06.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 21.06.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 28.08.2019 übermittelte der Vertreter des BF ergänzend zur Beschwerde die folgenden Unterlagen:
8. Mit Ladungen vom 12.03.2019 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und der BF darauf hingewiesen, welche aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht und falls nicht bekannt angefordert werden oder Akteneinsicht genommen und eine Stellungnahme abgegeben werden kann.
9. Am 21.03.2019 übermittelte der BF durch seinen Vertreter weitere Unterlagen betreffend seine fortschreitende Integration in Österreich:
Zudem stellte der BF den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Katecheten XXXX zum Beweis seiner christlichen Überzeugung.Zudem stellte der BF den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Katecheten römisch 40 zum Beweis seiner christlichen Überzeugung.
11. In der Folge wurde der oben genannte Zeuge am 09.04.2019 für die Verhandlung vor dem BVwG geladen.
12. Mit Schreiben vom 22.05.2019 teilte der BF mit, dass er Taufkandidat sei und am 06.07.2019 getauft werde. Weiters führte er an, dass er seinen Taufpaten XXXX zur mündlichen Verhandlung mitnehmen werde und dieser dort zeugenschaftlich einvernommen werden könne.12. Mit Schreiben vom 22.05.2019 teilte der BF mit, dass er Taufkandidat sei und am 06.07.2019 getauft werde. Weiters führte er an, dass er seinen Taufpaten römisch 40 zur mündlichen Verhandlung mitnehmen werde und dieser dort zeugenschaftlich einvernommen werden könne.
13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.06.2019 eine öffentliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm und ausführlich zu den Fluchtgründen und zur Person befragt wurde, sowie Stellung nehmen konnte.
Ein Vertreter des BFA nahm - wie angekündigt - an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende weitere Unterlagen vorgelegt bzw. eingebracht:
Das BVwG kam nach der Verhandlung zu dem im Spruch angeführten Erkenntnis.
14. Mit Schriftsatz vom 06.06.2019 wurde vom BFA ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.
15. Am 02.07.2019 übermittelte der BF den Taufschein vom 24.06.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und ihrem Netzwerk
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX , einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz GHAZNI geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und kommt aus einer Familie, die sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt.Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 , einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz GHAZNI geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan; weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und kommt aus einer Familie, die sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt.
Seine Muttersprache ist Dari, außerdem spricht er Persisch, ein bisschen Paschtu, ein bisschen Englisch und verfügt über Deutschkenntnisse (Niveau A2).
Der BF wurde am 23.06.2019 in der römisch-katholischen Pfarre XXXX XXXX getauft. Er ist aktives Mitglied der Kirchengemeinde. Er hat seit rund einem Jahr einen Glaubens- und Taufvorbereitungskurs der katholischen Bildungseinrichtung XXXX , in dem die Prälatur Opus Dei die religiöse Verantwortung trägt, besucht.Der BF wurde am 23.06.2019 in der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 römisch 40 getauft. Er ist aktives Mitglied der Kirchengemeinde. Er hat seit rund einem Jahr einen Glaubens- und Taufvorbereitungskurs der katholischen Bildungseinrichtung römisch 40 , in dem die Prälatur Opus Dei die religiöse Verantwortung trägt, besucht.
Während seines Aufenthaltes in Österreich ist der BF vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert. Das wissen sowohl seine Bekannten und Freunde in Österreich (darunter auch Afghanen) als auch seine Familie (insbesondere die Mutter) im Heimatland (VHS,
10 - 11).
Der BF hat bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) am 12.07.2018 eine Erklärung abgegeben, wonach er aus dem Islam austrete. Dies wurde von der BH zur Kenntnis genommen und mit Schreiben vom selben Tag bestätigt.
Der BF hat in AFGHANISTAN 12 Jahre lang die Schule besucht und dort maturiert. Danach hat er an der Universität in KABUL zwei Jahre lang "Bauwesen" studiert (Beilage 4).
Der BF ist arbeitsfähig und hat Berufserfahrung als Angestellter in einem IT Unternehmen (BFA, 6).
Der BF hat folgende Angehörige in AFGHANISTAN:
Mutter, Onkel väterlicherseits (vs), zwei leibliche Schwestern, zwei Stiefschwestern und einen Stiefbruder. Der Vater des BF ist verstorben als der BF ungefähr 8 Jahre alt war (BFA, 5). Dieser hat seinen Lebensunterhalt als Schneider bestritten.
Der BF hat noch eine Tante mütterlicherseits (ms), die mit ihrer Familie in PAKISTAN lebt (BFA, 5).
Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter in AFGHANISTAN und telefoniert ca. zweimal im Monat mit ihr übers Internet (VHA, 5).
Der BF ist gesund und hat in der Verhandlung einen wachen und orientierten Eindruck gemacht.
Er ist in AFGHANISTAN nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Der BF war vor dem Verlassen AFGHANISTANS keiner konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh, sonstigen kriminellen Personen oder Familienmitgliedern (insbesondere auch nicht seinem Onkel), aufgrund der politischen Gesinnung, des Geschlechts, der sexuellen oder religiösen Orientierung, sowie der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt.
Dem BF drohte und droht auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in ihr Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ist es wahrscheinlich, dass die afghanischen Behörden und das persönliche Umfeld des BF früher oder später von seiner Abkehr vom islamischen Glauben sowie von seinem in Österreich gelebten Bekenntnis für das Christentum und seiner römisch-katholischen Taufe Kenntnis erlangen würden und der BF dadurch sowohl in seiner Herkunftsprovinz als auch in den Großstädten wie HERAT, KABUL oder MAZAR-E SHARIF psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Insbesondere aufgrund seines Austrittes aus der islamischen Glaubensgemeinschaft und der Annahme des römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses könnte der BF auch nicht auf allenfalls vorhandene traditionelle Unterstützungsnetzwerke durch Mitglieder seiner ethnischen Gruppe in den angeführten Städten zurückgreifen, sondern würde ihm als einem von Islam abgefallenen Muslim mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen, sondern sogar der Tod.
Der afghanische Staat ist diesbezüglich weder schutzfähig noch schutzwillig. Für Apostasie, in der klassischen Scharia als "Weggehen vom Islam" verstanden, droht Männern die Todesstrafe; der Islam ist Staatsreligion in Afghanistan (vgl die angeführten Länderinformationen, insbesondere 15.1. und 15.2.).Der afghanische Staat ist diesbezüglich weder schutzfähig noch schutzwillig. Für Apostasie, in der klassischen Scharia als "Weggehen vom Islam" verstanden, droht Männern die Todesstrafe; der Islam ist Staatsreligion in Afghanistan vergleiche die angeführten Länderinformationen, insbesondere 15.1. und 15.2.).
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung fällt die Konversion unter den Begriff der "ungeheuerlichen Straftaten".
1.4. Zum Privatleben und zur Integration in Österreich
Der BF hält sich seit 14.01.2016 in Österreich auf und lebt in XXXX , Oberösterreich.Der BF hält sich seit 14.01.2016 in Österreich auf und lebt in römisch 40 , Oberösterreich.
Er besuchte Deutschkurse und hat sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er hat einen Deutschkurs Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen und arbeitet derzeit an seinem Pflichtschulabschluss.
Er leistete und leistet gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Caritas, bei der Versorgung von Obdachlosen (vgl. Beilage 3). Referenzschreiben belegen das persönliche Verhalten und Engagement in der Gesellschaft.Er leistete und leistet gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Caritas, bei der Versorgung von Obdachlosen vergleiche Beilage 3). Referenzschreiben belegen das persönliche Verhalten und Engagement in der Gesellschaft.
Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
Der BF ist römisch-katholisch getauft und ein aktives Mitglied der Kirchengemeinde. Er geht jeden Sonntag in die Kirche und betet, besucht davor den Unterricht im katholischen Glauben und tauscht sich im Anschluss mit anderen Gläubigen aus.
Zwei Bestätigungen des Bildungszentrums XXXX, vom 03.08.2018 über die Teilnahme am wöchentlichen Unterricht im katholischen Glauben und vom 26.08.2018 über die Teilnahme an der Sommerakademie zur Vertiefung des christlichen Glaubens, belegen seinen Einsatz und sein Engagement in der kirchlichen Gemeinschaft.Zwei Bestätigungen des Bildungszentrums römisch 40 , vom 03.08.2018 über die Teilnahme am wöchentlichen Unterricht im katholischen Glauben und vom 26.08.2018 über die Teilnahme an der Sommerakademie zur Vertiefung des christlichen Glaubens, belegen seinen Einsatz und sein Engagement in der kirchlichen Gemeinschaft.
Der BF war bisher - abgesehen von der angeführten geringfügigen gemeinnützigen Tätigkeit - nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage.
Der BF ist bereit die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und einzuhalten.
Der BF ist in Österreich nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat einen Onkel väterlicherseits in Österreich (BFA, 6 und VHS, 5).
Er pflegt private Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Er verbringt die Freizeit mit anderen Mitgliedern seiner Kirchengemeinde und hat einen besten Freund, der ebenfalls vom Islam zum Christentum konvertiert ist (VHS, 11).
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt 26.03.2019):
Die Kurzinformation vom 26.03.2019 spricht von einem Anschlag des IS in KABUL während des persischen Neujahrsfestes (Nowruz) in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Die Bomben waren in einer Moschee, hinter einem Krankenhaus und in einem Stromzähler plaziert. Ein weiterer Angriff des IS mit Mörsergranaten erfolgte ebenfalls auf einen mehrheitlich von Hazara bewohnten Stadtteil auf eine Gedenkveranstaltung für einen Hazara-Führer. Berichtet wird auch von Überflutungen die der Dürre in den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, HERAT, Kapisa, Parwan, Zabul und KABUL. Diese haben eine weitere Landflucht in die urbanen Zentren ausgelöst und befinden sich insbesondere in Herat-Stadt rund 95.000 Personen in Notunterkünften die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Ebenfalls erwähnt werden Friedensgespräche mit den Taliban und die neuerliche Verschiebung der Präsidentenwahl auf 28.09.2019.
Der Kurzinformation vom 01.03.2019 ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor labil bleibt. Die meisten regierungsfeindlichen Angriffe fanden in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandarhar, Uruzgan und Herat statt. Zivile Opfer durch Kämpfe und Anschläge gab es auch in den Provinzen Kunar, Nangarhar, Kunduz und Kabul sowie entlang verschiedener Hauptstraßen in diesen Provinzen. Alle Provinzzentren sind jedoch unter Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung.
Den Kurzinformationen vom 22.01.2019 und 31.01.2019 sind einerseits die Aufnahme von Friedensgesprächen der USA mit den Taliban zu entnehmen andererseits aber auch wieder tödliche Anschläge auf einen Stützpunkt des afghanischen Geheimdienstes in der Provinz WARDAK am 21.01.2019, am Vortag auf einen Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz LOGAR und vor der gesicherten Green Zone in KABUL, wo viele internationale Organisationen und NGO angesiedelt sind.
Im Herbst und Winter 2018 kam es zu mehreren Anschlägen in KABUL auf Ministerien, auf Islamgelehrte, Demonstrationen der Hazaras und Gefängnismitarbeitern bei denen es zivile Opfer gab. Brandvorrichtung/Sprengfallen, Selbstmordanschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen und Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen.
Aus der KI vom 11.9.2018, geht hervor, dass Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in KABUL, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan stattgefunden haben. Es handelte sich dabei um Selbstmordanschläge auf eine Demonstration, eine Mädchenschule, einen Festumzug und einen Wrestling-Club.
Der KI vom 22.08.2018, sind Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zu entnehmen. Dies waren Entführungen auf der Takhar-Kunduz-Autobahn, ein IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul sowie vor dem Flughafen Kabul und auf eine schiitische Moschee in Gadrez-Stadt in Paktia, sowie Kämpfe zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab.
Das LIB der Staatendokumentation führt zur SICHERHEITSLAGE im Punkt 3 im Wesentlichen aus:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr instabil. Es ist mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Die afghanische Regierung bzw deren Sicherheitskräfte behalten auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen.Die Sicherheitslage in Afghanistan ist sehr instabil. Es ist mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Die afghanische Regierung bzw deren Sicherheitskräfte behalten auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen.
Die Aufständischen üben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren aus. Sie greifen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige an; es gibt Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS. Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt. Es haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden.
Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen.
Die Taliban kontrollieren zwischen 10% und 14 % der afghanischen Distrikte. Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017).
Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).
Zur Heimatprovinz des BF wird im LIB ausgeführt:
3.10. Ghazni
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).
Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016).
Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).
Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).
Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
[...]
Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Ghazni
Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018).
Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni
Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).
Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.-15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). [...]
Im Rechts- und Justizwesen (detailliert ausgeführt in Punkt 4 des LIB) gibt es zwar Gesetze, es gilt allerdings der Vorrang der Scharia (islamisches Recht) und daneben existieren lokale Gepflogenheiten. Das Justizwesen wird von Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquater Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert. Letzteres gilt auch für die Sicherheitskräfte (Punkt 5 des LIB). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2017 von Transparency International, belegt Afghanistan von 180 Ländern den
177. Platz (TI 21.2.2018). Einer Umfrage zufolge betrachten 83,7% der Afghanen die Korruption als ein Hauptproblem des Landes. Die Provinzen mit der höchsten Korruptionswahrnehmung sind Kabul mit 89,6%, Uruzgan mit 87,9%, Nangarhar mit 87,8% und Helmand mit 86,9% (Punkt 7 des LIB).
Es kommt auch zu bedeutenden Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Menschenrechte eine klare rechtliche Grundlage haben. Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen. Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (vgl. zur Menschenrechtslage Punkt 10 des LIB).Es kommt auch zu bedeutenden Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Menschenrechte eine klare rechtliche Grundlage haben. Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen. Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern vergleiche zur Menschenrechtslage Punkt 10 des LIB).
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind gesetzlich verboten; trotzdem werden beide Praktiken weiterhin betrieben. Diese stellen in den meisten Provinzen ein Problem dar. Beobachtern zufolge werden Personen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert. Teilweise auch deshalb, weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, in angemessener Zeit einen Strafprozess abzuwickeln. Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Moral, Vertragsbruch, Familiendisputen und zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass oft Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden. Die angekündigten Reformen u. a. zur Beendigung der unwissenschaftlichen und missbräuchlichen Jungfräulichkeitsuntersuchungen bei inhaftierten Frauen wurden nicht durchgeführt. Oft werden Frauen wegen versuchter zina [Anm.:
Ehebruch] angeklagt, um Verhaftungen wegen Verstöße gegen die Sitten, wie das Davonlaufen von Zuhause, die Ablehnung designierter Ehemänner, die Flucht vor häuslicher Gewalt usw. rechtlich zu legitimieren. Einige Frauen, die Missbräuche anzeigen, werden verhaftet und anstelle von verurteilten Familienmitgliedern eingesperrt in der Annahme, dass diese sich stellen würden, um die Freilassung der Frau zu bewirken. In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können (Punkt 13 LIB).
Gem. Punkt 14 LIB droht die Todesstrafe nicht nur bei Delikten wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw., sondern auch unter dem Einfluss der Scharia bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch).
Punkt 15 des LIB hält zur Religion in Afghanistan das Folgende fest:
"15. Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). [...]Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). [...]
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
[...]
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). [...]"Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). [...]"
15.1. Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).
"15.2. CHRISTENTUM UND KONVERSION ZUM CHRISTENTUM
Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).
Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).
Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).
Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).
Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017)."Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017)."
"16.2. HAZARA
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017).
Ausführliche Informationen zu den Hazara, können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. [...]
Zur Rückkehr nach Afghanistan, wird in Punkt 23 des LIB ausgeführt:
"23. Rückkehr
Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).
Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).
Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:
IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch zwei unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).
NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Ausführliche Informationen zu den Programmen und Maßnahmen der erwähnten Organisationen sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen
Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). [...]"
1.5.2. Auszug aus den "EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2018":
"V. Innerstaatliche Schutzalternative
[...]
Im gegenständlichen Kapitel wird die Anwendbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative in Teilen von Afghanistan und insbesondere in den folgenden drei Städten bewertet und Leitlinien hierzu vorgegeben: Stadt Kabul, Stadt Herat sowie Mazar-e Sharif.
[...]
Erreichbarkeit: Die genannten Städte verfügen über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen;
Sicherheitslage: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Abhängig von der jeweiligen Einzelfallprüfung könnte die innerstaatliche Schutzalternative dementsprechend auf die genannten Städte angewendet werden. [...]
Sicherheit
[...]
In jenen Fällen, wo die betreffende Person fürchtet, dass er/sie durch den afghanischen Staat verfolgt würde oder ernsthaften Schaden nehmen könnte, ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Schutzalternative gegeben ist. Allerdings könnte in jenen Fällen, wo die Reichweite eines bestimmten Akteurs des Staates ganz klar auf ein spezielles geografisches Gebiet beschränkt ist, das Sicherheitskriterium in Bezug auf andere Landesteile von Afghanistan durchaus erfüllt sein.
Einzelpersonen, welche durch Aufständische bedroht werden, siedeln zur eigenen Sicherheit oft in die großen Städte um ["Conflict targeting" [Konfliktbewältigung], 1.4.2.].
Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative im Falle der Gefahr, durch die Taliban verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu nehmen, allenfalls vorliegt, sollte besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gelegt werden: (i) persönliche Umstände des/r Antragstellers/in, (ii) das Vermögen der Taliban, Einzelpersonen in großen Städten zu verfolgen und auszuforschen, (iii) die Art und Weise, in welcher der/die Antragsteller/in von den Taliban wahrgenommen wird (siehe nächstfolgenden Punkt) sowie (iv) ob eine persönliche Feindschaft gegeben ist oder nicht ["Conflict targeting" [Konfliktbewältigung], 1.4.3.].
Bei Einzelpersonen, welche fürchten, durch sonstige bewaffnete Gruppen verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu nehmen, sollte die Reichweite der betreffenden Gruppe geprüft werden, d.h. es sollte darauf Bedacht genommen werden, ob eine operative Präsenz der ISKP in Kabul und Herat gegeben ist ["Conflict targeting" [Konfliktbewältigung], 1.5.1.1.]. In den meisten Fällen könnte somit eine innerstaatliche Schutzalternative vorliegen.
In manchen Fällen, in denen der/die Antragsteller/in die Gefahr, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu nehmen, aufgrund der herrschenden Moralvorstellungen in Afghanistan zu gewärtigen hat und als Akteur, von dem die Verfolgungsgefahr (bzw. das Risiko, ernsthaften Schaden zu nehmen) ausgeht, die afghanische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ist (z.B. LGBT, d.h. in Bezug auf jene, welche als Glaubensabtrünnige bzw. Blasphemisten erachtet werden), würde eine innerstaatliche Schutzalternative im Allgemeinen nicht gegeben sein.
[...]"
1.5.3. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018:
"I.1. [...] Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund einer Kombination aus beiden Gründen. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Risikoprofile entsprechen, internationalen Flüchtlingsschutz benötigen können, jeweils abhängig von den persönlichen Umständen ihres Falles.
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung
(4) Zivilisten, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen
(7) Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben
(8) Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen
(9) Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
(12) Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten
(13) Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen
(14) An Blutfehden beteiligte Personen
(15) Geschäftsleute, andere wohlhabende Personen und deren Angehörige
[...] Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen. [...]
Menschenrechtsverletzungen und andere Formen der Gewalt können einzeln oder kumulativ eine Verfolgung im Sinne von Artikel 1 A (2) der GFK darstellen. Im Kontext des Konflikts in Afghanistan gehören zu den relevanten Faktoren für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen oder anderen ernsthaften Schäden, die mit hinreichend begründeter Wahrscheinlichkeit einer Person drohen können, (i) die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einschließlich der Etablierung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung illegaler Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Einsatzes von Erpressung und illegaler Besteuerung; (ii) Zwangsrekrutierung; (iii) die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen (iv) das hohe Maß an organisierter Kriminalität und die Möglichkeit lokaler Machthaber ("Strongmen"), Kriegsfürsten ("Warlords") und korrupter Beamter, straflos zu agieren; (v) die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung infolge der unsicheren Situation; und (vi) die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Damit eine Person, die im Kontext des bewaffneten Konflikts in Afghanistan vor Schaden oder drohendem Schaden flieht, die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) der GFK erfüllt, muss die drohende Verfolgung ebenfalls an einen Konventionsgrund anknüpfen. [...]"
III. A.5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßenrömisch drei. A.5. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen
[...]
"b) Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten.
Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien."
c) Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen
Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 2017, die die Beleidigung oder Verzerrung der religiösen Überzeugungen des Islams unter Strafe stellen, stützen sich afghanische Gerichte auch in Bezug auf Blasphemie auf islamisches Recht. Gemäß der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen, wobei es laut Berichten unter Scharia-Recht kein eindeutiges Verfahren für den Widerruf gibt.
Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). [...]"
2. Beweiswürdigung:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18 GP; AB 328] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des VwGH entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18 GP; Ausschussbericht 328] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des VwGH entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Gemäß Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337, 9, (Statusrichtlinie), hat der Asylwerber bei fehlenden Unterlagen oder sonstige Beweisen, sich offenkundig zu bemühen seinen Antrag zu begründen, hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte zu geben, kohärente und plausible Angaben zu machen die mit den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen (es sei denn, es können gute Gründe dafür vorgebracht werden, dass dies nicht möglich war).Gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), hat der Asylwerber bei fehlenden Unterlagen oder sonstige Beweisen, sich offenkundig zu bemühen seinen Antrag zu begründen, hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte zu geben, kohärente und plausible Angaben zu machen die mit den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen (es sei denn, es können gute Gründe dafür vorgebracht werden, dass dies nicht möglich war).
Gemäß § 19 Abs 1 AsylG dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen Ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Aussagepsychologisch sind die Angaben in der Erstbefragung von hoher Bedeutung, weil hier noch keine (suggestiven) Einflüsse anzunehmen sind.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen Ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Aussagepsychologisch sind die Angaben in der Erstbefragung von hoher Bedeutung, weil hier noch keine (suggestiven) Einflüsse anzunehmen sind.
Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG. (Sofern die Abkürzung EB, verwendet wird, bedeutet dies Seite der Ersteinvernahme; die Abkürzung BFA, Seitenzahl der Niederschrift beim BFA; die Abkürzung VHS, Seitenzahl bezieht sich auf die Verhandlungsschrift des BVwG und allfällige Beilagen dazu, die Abkürzung AS verweist auf die Aktenseite des Verwaltungsaktes).
2.2. Zur Person
Das Geburtsdatum des BF wird von 01.01.1990 auf XXXX berichtigt und dieses Geburtsdatum neu festgestellt. Es ist glaubhaft, dass der BF erst nach dem ihm die Bedeutung des genauen Geburtsdatums bewusst wurde bei seiner Mutter nachgefragt hat (VHS, 9). Das BFA hat sich, obwohl der BF dieses Datum bereits bei seiner Befragung am 04.04.2018 angab, nicht näher damit auseinandergesetzt und auch im Bescheid nicht begründet, warum es diesen Angaben nicht gefolgt ist. Nicht zuletzt erfolgt die Änderung des Geburtsdatums auch um den BF eindeutig in den Datenverarbeitungssystemen (zB Strafregister, ZMR) identifizierbar zu machen.Das Geburtsdatum des BF wird von 01.01.1990 auf römisch 40 berichtigt und dieses Geburtsdatum neu festgestellt. Es ist glaubhaft, dass der BF erst nach dem ihm die Bedeutung des genauen Geburtsdatums bewusst wurde bei seiner Mutter nachgefragt hat (VHS, 9). Das BFA hat sich, obwohl der BF dieses Datum bereits bei seiner Befragung am 04.04.2018 angab, nicht näher damit auseinandergesetzt und auch im Bescheid nicht begründet, warum es diesen Angaben nicht gefolgt ist. Nicht zuletzt erfolgt die Änderung des Geburtsdatums auch um den BF eindeutig in den Datenverarbeitungssystemen (zB Strafregister, ZMR) identifizierbar zu machen.
Glaubhaft sind die Angaben zur Herkunftsprovinz ebenso zur Schulausbildung und Berufserfahrung. Hierzu hat der BF gleichbleibende bzw. sich stimmig ergänzende Angaben sowohl in der Erstbefragung als auch beim BFA und beim BVwG gemacht.
2.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen
Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes den der BF in der Verhandlung vor dem BVwG hinterlassen hat, weist der Inhalt des Vorbringens nicht jene Qualitätsmerkmale auf die für eine erlebnisfundierte und damit objektiv glaubhafte Aussage erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall gab der BF zunächst in der Erstbefragung (EB) durch die Polizei an, dass er als Hazara und Schiit in seiner Heimat von Sunniten, Taliban und dem IS verfolgt werden würde und diese ihn töten würden, wenn er bei der Fahrt von einer Provinz in die andere bei einer Kontrolle von ihnen erwischt werden würde (EB, 5).
In der Einvernahme vor dem BFA führte er zum Fluchtvorbringen im Kern - ergänzend dazu - aus, dass ihn religiöse Probleme in der Familie zur Flucht getrieben hätten. Sein Onkel sei das Oberhaupt der Familie gewesen und habe gewollt, dass er in die Klerikerschule gehe und ein Mullah werde. Er habe aber in eine normale Schule gegen wollen. Dadurch habe er ihm versprochen parallel zur Schule auch die Klerikerschule zu besuchen. Als er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei habe er die religiösen Rituale hinterfragt. Er habe als freier Mensch mit seinen eigenen freien Gedanken leben wollen. Seine Mutter habe immer gesagt, er solle oft genug beten. Er habe es aber nicht gewollt, weil er nicht daran geglaubt hätte. Als sein Onkel etwas davon erfahren habe, habe er gesagt, dass er nicht mit einem Ungläubigen unter einem Dach leben wollte. Er habe aber den eigentlichen Grund dafür gewusst. Als sein Vater verstorben sei, sei er der einzige Sohn gewesen und somit der einzige Erbe. Da sein Onkel allerdings alles habe besitzen wollen, habe er den BF loswerden wollen. Bevor sein Vater verstorben sei (dass sein Vater verstorben sei, sei für ihn immer ein Rätsel gewesen) habe er eines Tages gesehen, dass seine Mutter und sein Onkel sich umarmt hätten. Als er seine Mutter gefragt habe, was das zu bedeuten hätte, habe sie gesagt, dass der Onkel Geburtstag habe. Der BF habe aber gewusst, dass seine Mutter mit seinem Onkel eine Beziehung gehabt hätte. Seine Mutter habe dem Onkel erzählt, dass der BF von dem Verhältnis erfahren hätte. Der BF hätte damals bereits Probleme mit dem Onkel gehabt. Eines Tages habe ihm seine Schwester erzählt, dass der Onkel ihn so sehr hassen würde, dass er den BF umbringen wolle. Sein Vater sei selten zuhause gewesen, da er auswertig gearbeitet hätte. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der BF die Beziehung der Mutter und des Onkels im Dorf erzählen würde. Sie hätte gesteinigt werden können. Da er auch nicht so religiös gewesen sei, sei er immer in Konflikt mit seinem Onkel geraten. Sein Onkel habe ihn loswerden wollen, um seine Erbschaft zu erhalten. Seine Mutter habe ihn gehasst und habe ihm gedroht, falls er die Beziehung verraten würde, würden sie seine ungläubige Art verraten. Er habe Angst gehabt gesteinigt zu werden, da er nicht gläubig sei und das auch sein Onkel sowie seine Mutter gewusst hätten. Sie hätten ihm gedroht, es den Einwohnern des Dorfes zu erzählen. Deswegen sei er geflüchtet. Sobald es drei Zeugen geben würde, könnte er auch ohne Gericht von den Einwohnern des Dorfes gesteinigt werden. Danach sei er nach Kabul zu einem Freund gereist. Sein Freund habe mit seiner Familie im Dorf des BF telefoniert und dabei habe sich herausgestellt, dass das ganze Dorf über ihn Bescheid gewusst habe. Es seien Lügen verbreitet worden, dass er den Koran zerrissen und auch geflucht hätte. Sein Freund habe zu ihm gesagt, dass diese Gerüchte auch in KABUL verbreitet worden wären. Das sei der Grund gewesen, dass er nicht mehr in die Universität habe gehen können. Er habe das Gefühl gehabt, dass er keinen Platz mehr in der afghanischen Gesellschaft haben würde. Er würde als Ungläubiger abgestempelt und habe Probleme in der Familie bekommen. Das seien die Gründe für seine Flucht gewesen (BFA, 7 - 8).
Auf Nachfrage, dass er in der Erstbefragung ausgesagt habe, aufgrund seiner Volksgruppe verfolgt zu werden, gab er an, dass er dies anders gemeint habe. Er habe gesagt, er sei Hazara und habe sich die Religion nicht ausgesucht. Er stamme aus einer schiitischen Familie, er würde aber nicht an diese Religion glauben. Er sei als ein freier Mensch geboren, wolle auch frei leben und nicht von einer Religion (Islam) und dessen Gegebenheiten unterdrückt werden. Er sei der Meinung, dass ein Mann nur eine Frau haben solle und nicht wie im Islam, mehrere. Man müsse feste Zeiten einhalten, in denen man beten oder fasten müssen. Auch andere islamische Rituale seien für ihn nicht nachvollziehbar bzw. akzeptabel (BFA, 8).
Die Frage, ob er jemals persönlich von den Taliban bedroht worden sei, verneinte er und führte aus, dass er gemeint habe, man könne als schiitischer Hazara von den Taliban oder den Daesh getötet werden. Er sei selbst einmal von den Taliban bei einer Kontrolle aufgrund der nicht traditionellen Kleidung ermahnt worden, und die Taliban hätten gesagt, es würde ihnen teuer kommen, falls sie noch einmal erwischt würden (BFA, 8).
Bei einer möglichen Rückkehr würde der BF Lebensgefahr befürchten, da er über den Islam geschimpft hätte, besonders über die schiitische Religion. Wenn die Menschen dort von seiner Geschichte erfahren würden, wäre er nicht mehr sicher (BFA, 9).
In der Verhandlung vor dem BVwG wurde dazu vom BF angeführt, dass er in eine sehr religiöse Familie geboren gewesen sei, aber selbst nie großes Interesse an der Religion gehabt hätte. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt von all den religiösen Geboten und Verboten, zB sei gewisse Musik gewisse Getränke, gewisses Essen verboten gewesen (VHS, 10).
Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen, weil sie Schneider gewesen seien. Er hätte das Erbe seines Vaters antreten sollen. Sein Onkel sei dagegen gewesen. Ihm sei auch das ständige "Müssen" eine Last gewesen. Sein Onkel habe ihn sogar einmal gebissen, weil er sein Gebet nicht verrichtet habe. Er habe an Gott gezweifelt. Das Ziel seines Onkels sei gewesen das Erbe zu übernehmen (VHS, 10).
Der BF schildert somit in seiner Fluchtgeschichte, dass sein Onkel ihm nach dem Leben trachten würde. Als Gründe dafür nannte er neben dem Glaubensabfall des BF vom schiitischen Islam und damit verbundenen Konflikten mit dem gläubigen Onkel in der Folge dann auch die heimliche Beziehung zwischen der Mutter des BF und des Onkels sowie, dass der Onkel es nach dem Tod des Vaters auf das Erbe des BF abgesehen hätte.
Dass die Schwester des BF, diesen über die Mordabsicht des Onkels telefonisch verständigt hätte, er aber niemals konkret von einem Familienmitglied bedroht worden sei, erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel (BFA, 9).
Auch die Ausführungen, auf die Frage, ob er von Einwohnern seines Dorfes konkret bedroht worden sei, wonach ihn eine Person namens XXXX in KABUL getroffen habe und gesagt hätte, er sei ungläubig und falls das stimmen würde, würde er den BF töten (BFA, 9), ist nicht glaubhaft, zumal der BF dazu keinerlei nähere Details schildert und dadurch lediglich der Eindruck entsteht, der BF wolle eine weitere angebliche Bedrohung schildern um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Auf den Vorhalt, warum diese Person ihn in KABUL habe finden können, gab er lediglich an, dass die Familie dieser Person ihn über den Aufenthalt des BF informiert hätte. Ungesteuerte Ergänzungen erfolgten nicht.Auch die Ausführungen, auf die Frage, ob er von Einwohnern seines Dorfes konkret bedroht worden sei, wonach ihn eine Person namens römisch 40 in KABUL getroffen habe und gesagt hätte, er sei ungläubig und falls das stimmen würde, würde er den BF töten (BFA, 9), ist nicht glaubhaft, zumal der BF dazu keinerlei nähere Details schildert und dadurch lediglich der Eindruck entsteht, der BF wolle eine weitere angebliche Bedrohung schildern um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Auf den Vorhalt, warum diese Person ihn in KABUL habe finden können, gab er lediglich an, dass die Familie dieser Person ihn über den Aufenthalt des BF informiert hätte. Ungesteuerte Ergänzungen erfolgten nicht.
Analysiert man diese Aussagen fällt auf, dass das für den BF emotionale Kerngeschehen (die Morddrohung des Onkels) im Unterschied zu den allgemeinen Ausführungen nicht detailreich geschildert wurde. Es gab keine Schilderung von Interaktionen zwischen den Beteiligten, keine selbstgesteuerten Schilderungen von Gefühlreaktionen, Empfindungen, gedanklichen Vorgängen, Sinneswahrnehmungen und Gesprächen. Es wurden nur einzelne einfache und naheliegende Gefühle und Aussagen auf Nachfrage geschildert. Der Ablauf der Ereignisse selbst war von der logischen Konsistenz her nicht nachvollziehbar, unschlüssig, widersprüchlich.
Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen (hier: Morddrohung des Onkels), anlässlich seiner EB nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, dass diese nicht den (erlebten) Tatsachen entsprechen.
Aus den aufgezeigten Gründen war das Vorbringen über die Bedrohung durch den Onkel bzw durch den anderen namentlich genannten Dorfbewohner als nicht glaubhaft zu werten.
2.4. Zum Nachfluchtgrund der Konversion zum Christentum
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF, den vorgelegten Bestätigungen des XXXX , des XXXX , Geistlichen Zentrums XXXX , der BH- XXXX und den Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen.Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF, den vorgelegten Bestätigungen des römisch 40 , des römisch 40 , Geistlichen Zentrums römisch 40 , der BH- römisch 40 und den Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen.
Befragt, ob die Mutter des BF von seinem Glaubensabfall weiß, hat dieser in der mündlichen Verhandlung Folgendes ausgeführt (VHS, 10 und 11):
"Sie hat jedes Mal bei den Telefonaten mich zu meiner islamischen Lebensweise befragt, ob ich auch bete usw. Ich habe dagegengehalten und mit ihr diskutiert. Ja, sie weiß es jetzt. Ich habe ihr im Zuge einer Diskussion vor 40 Tagen gesagt, dass ich Christ geworden bin. Unser letzter Kontakt war vor zwei Wochen."
"Sie sagte mir, dass sie darüber schockiert ist. Sie sagte auch dazu, wenn ich das wirklich gemacht habe so wie ich das gesagt habe, würde sie mir das niemals verzeihen."
"Zuerst hat mir mehr meine Mutter leidgetan, als mein eigener Schmerz. Außerdem kann ich meine Mutter mit Argumenten nicht von etwas überzeugen. Sie ist wie sie ist und sie hat ihr ganzes Leben als eine sehr konservative Muslimin gelebt. Ich habe mehrmals mit ihr darüber diskutiert, dass es einen Gott gäbe, der nicht so viel mit Geboten und Verboten arbeitet."
"Ich denke, dass mein Onkel auch davon mitbekommen hat. Das habe ich in einem Gespräch, dass ich mit meiner Mutter gehabt habe, mitbekommen. Meine Mutter sagte mir, als sie das von mir gehört hat, dass ich konvertiert sei, sie so schockiert und traurig war, dass ihr Gesichtsausdruck sie verraten hätte. Mein Onkel hat sie gefragt was los sei und sie hat es nicht für sich behalten können und dem Onkel alles erzählt." (VHS, 10 - 11)
Ob seine Freunde schon wissen würden, dass der BF zum Christentum konvertiert sei, beantwortete er damit, dass seine Freunde ihm die Frage nicht gestellt hätten, ob er Moslem oder Christ sei und solange es ihn keiner fragen würde, er keinen Grund sehe, ihnen davon zu erzählen Sie würden aber hinter seinem Rücken darüber sprechen, dass er Christ geworden wäre. (VHS, 11).
Dem Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, er sei nicht gläubig entgegnete er damit, dass er gemeint habe, dass er an die islamische Religion nicht glaube, weil er immer Schlimmes damit erlebt habe. Aber er habe nicht gemeint, dass er nicht allgemein an die Religion glaube (VHS, 11).
Im Folgenden führte der BF auf die Frage, was das Schlüsselerlebnis für ihn gewesen sei, um sich zum Christentum zu bekennen aus, dass er als Kind in Afghanistan nicht gewusst habe, dass es verschiedene Religionen gebe und sich durch seine unterdrückt gefühlt habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Nächstenliebe erfahren und sich gefragt, warum hier alle so nett und freundlich seien. Warum die Rasse, die Hautfarbe keine Rolle spiele und es nur darum gehe, dass ein Mensch da sei. Ein Freund habe ihm dann vorgeschlagen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe Antworten auf seine Fragen gefunden. Er habe sich gedacht, dass das etwas mit der Religion zu tun habe. Er habe diese Erkenntnis nicht gleich gehabt, sondern erst im Laufe seiner Recherchen im Internet und der Literatur. Er habe aufgrund von Zweifeln, noch mehr aufsaugen wollen und je mehr er herausgefunden habe, desto sicherer sei er sich gewesen. Das sei ca. beim dritten Treffen gewesen (VHS, 12).
Er würde nun sagen, dass er stolz darauf sei, Christ zu sein. Außerdem habe er keine Angst, dass ihm deswegen jemand einen Schaden zufügen würde. Er sei sich auch sicher, dass auf ihn keine Strafe wartet. Ihm sei verziehen worden. Er lebe Nächstenliebe. Er könne nur sagen, dass er freier und ruhiger lebe mit einem ruhigen Gefühl (VHS, 12).
Der BF gab an sonntags regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen und zuerst davor Unterricht zu haben, danach würde er in die Kirche gehen. Um in seinem Wohnort in die Kirche zu gehen, habe er keine Zeit, da er arbeite und lernen müsse. Aber er würde jeden Tag selber beten. Er würde sonntags, wenn er in die Kirche gehe, danach mit den anderen Gläubigen reden und sie würden einander zuhören (VHS, 12). Hierzu ist anzumerken, dass bei einem BF der nur vortäuscht konvertiert zu sein, wohl zu erwarten wäre, dass er angibt auch in der Wohnsitzgemeinde in die Kirche zu gehen, weil er ja besonders überzeugend sein muss bzw will. Der Verzicht darauf, ist also ein Kennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage.
Schließlich gab der BF auf die Frage, wie er seinen Glauben ausleben würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, an, dass er diesen ausleben würde, weil Jesus Christus selber gesagt habe, "wenn jemand mich vor den Anderen verleugnet, verleugne ich die Personen vor dem Gott" (VHS, 13).
Analysiert man diese Aussagen fällt auf, dass der BF bei Schilderungen über den Abfall vom Islam und die Konversion zum Christentum nachvollziehbar über den damit verbundenen Konflikt mit seiner Mutter erzählt, welche als gläubige und konservative Muslimin darüber schockiert und traurig gewesen sei (VHS, 10 - 11).
Überdies legte der BF plausibel dar, dass er anfangs noch mehr über das Christentum herausfinden habe müssen und er erst nach Recherchen sicher gewesen sei, diesen Glauben annehmen zu wollen. Die Aussage, "je mehr er herausgefunden habe, desto sicherer sei er sich dann gewesen", unterstreicht daher die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens, zumal dies auch durch die in der Folge dargestellten Zeugenaussagen bestätigt werden, welche wiedergeben, dass der BF Interesse am Unterricht gezeigt hat und viel über das Christentum wissen wollte.
Weiters finden sich in den Schilderungen des BF auch Aussagen über die gelebte christliche Nächstenliebe durch sein ehrenamtliches Engagement, über den regelmäßigen Besuch der Kirche und des Unterrichts im christlichen Glauben, über die Nichtverleugnung Gottes, über den barmherzigen verzeihenden Gott, sowie darüber dass ihm die Korrektur seines Vornamens nicht mehr wichtig sei (VHS, 11 - 12).
All dies spricht dafür, dass der BF die von ihm behauptete Konversion zum Christentum tatsächlich aus innerer Überzeugung heraus lebt und auch nach außen hin ein entsprechend gestaltetes Leben führt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte auch die Befragung zweier Zeugen:
Der erste Zeuge, XXXX , gab an sich im Bildungszentrum XXXX in XXXX zu engagieren, wo die religiöse Verantwortung Opus Dei trage. Sie würden dort seit Anfang 2017 für Flüchtlinge die Möglichkeit anbieten, den christlichen Glauben kennenzulernen. Deren religiöse Ausbildung sei römisch-katholisch. Er habe den BF von einem anderen afghanischen Asylwerber vorgestellt bekommen und sie hätten ihn eingeladen an der Katechese teilzunehmen. Er sei damals als Quereinsteiger dazugekommen und habe die versäumten Unterrichtseinheiten durch Einzelunterricht mit ihm und einem Kollegen nachgeholt. Das Ganze sei vor einem Jahr gewesen. Der Freund sei kurz davor eingestiegen. Das sei ca. im Juli/August 2018 gewesen. Er würde den BF wöchentlich, immer am Sonntagnachmittag im Rahmen der Katechese des Unterrichts, sehen (VHS, 6).Der erste Zeuge, römisch 40 , gab an sich im Bildungszentrum römisch 40 in römisch 40 zu engagieren, wo die religiöse Verantwortung Opus Dei trage. Sie würden dort seit Anfang 2017 für Flüchtlinge die Möglichkeit anbieten, den christlichen Glauben kennenzulernen. Deren religiöse Ausbildung sei römisch-katholisch. Er habe den BF von einem anderen afghanischen Asylwerber vorgestellt bekommen und sie hätten ihn eingeladen an der Katechese teilzunehmen. Er sei damals als Quereinsteiger dazugekommen und habe die versäumten Unterrichtseinheiten durch Einzelunterricht mit ihm und einem Kollegen nachgeholt. Das Ganze sei vor einem Jahr gewesen. Der Freund sei kurz davor eingestiegen. Das sei ca. im Juli/August 2018 gewesen. Er würde den BF wöchentlich, immer am Sonntagnachmittag im Rahmen der Katechese des Unterrichts, sehen (VHS, 6).
Der Zeuge erzählte über den BF Folgendes:
"Z1: Am Anfang war es ein gewisser Aufwand die fehlenden Dinge nachzuholen. Auch die Sprachbarriere ist nicht zu unterschätzen. Ich habe ihn dann irgendwann gefragt, ob er getauft werden will, um offizieller Taufwerber zu werden. Er war interessiert, hat aber gesagt, er hätte noch viele Fragen. Ich habe ihm dann die Literatur gegeben, später noch einmal gefragt, auch da war er noch unentschlossen. Ich habe dann Ruhe gegeben und ihm noch mehr Literatur. Er ist dann von selbst zu mir gekommen und hat gesagt jetzt getauft werden zu wollen. In den persönlichen Gesprächen ist mir aufgefallen, dass er ab diesem Zeitpunkt begeistert war sich für dieses neue Weltbild entschieden zu haben. Ich habe dann versucht ihm auch beizubringen, wie man als Christ lebt: Messe, tägliches Gebet, Studium der heiligen Schrift. Er hat sich fügsam gezeigt und war bereit alles anzunehmen. Es war ihm auch sehr wichtig, seine freiwillige Arbeit trotz der Tatsache, dass diese nicht nur freitags und samstags, sondern auch am Sonntag stattgefunden hat, mit dem Taufunterricht zu vereinbaren. Das ist ihm gelungen. Ich habe auch ein Priestergespräch für ihn organisiert, dass er schon durchgeführt hat. Ich bin überzeugt, dass er gut auf die Taufe und Firmung vorbereitet ist und genau weiß, was auf ihn in einem christlichen Leben zukommt."
Laut Angaben des Zeugen besuche der BF jeden Sonntag um 18.15 Uhr in XXXX die Messe. Was der BF in seiner Wohnsitzgemeinde mache, könne er nicht sagen. Der Zeuge glaube überdies, dass der Freund des BF den Ausschlag dafür gegeben habe, dass sich der BF den christlichen katholischen Glauben ausgesucht habe (VHS, 6).Laut Angaben des Zeugen besuche der BF jeden Sonntag um 18.15 Uhr in römisch 40 die Messe. Was der BF in seiner Wohnsitzgemeinde mache, könne er nicht sagen. Der Zeuge glaube überdies, dass der Freund des BF den Ausschlag dafür gegeben habe, dass sich der BF den christlichen katholischen Glauben ausgesucht habe (VHS, 6).
Im Bildungsinstitut des Zeugen sei bekannt, dass eine Konversion die Chance im Asylverfahren erhöhe und der Zeuge könne nicht bestreiten, dass dies möglicherweise im Hinterkopf des BF sei. Er sei jedoch überzeugt, dass die Konversion des BF ehrlich und echt sei. Er erzähle ihm zB, dass er mit seiner Mutter über den Glauben in Afghanistan und die dadurch ausgelösten Kriege diskutiere (VHS, 7).
Auf die Frage, was der Zeuge tun würden, wenn sich herausstelle, dass die Konversion nur vorgetäuscht gewesen sei, führte er aus, dass sie neun Personen in der Gemeinde hätten, die im Laufe der Zeit konvertiert und getauft worden seien. Alle würden an weiterführenden Glaubenskursen teilnehmen und er gehe davon aus, dass auch der BF das tun werde, weil er sich in diesem Umfeld bewege.
Woran der Zeuge erkenne, dass der BF aus tiefster innerster Überzeugung den christlichen Glauben angenommen habe, beantwortete er folgendermaßen:
"Z1: Wir hatten auch ein negatives Beispiel, wo ein Asylwerber tatsächlich nur zwei bis drei Monate da war. Im Nachhinein kann ich sagen, dass der bereits im Unterricht desinteressiert, müde war. Ich habe hier dazugelernt beim BF war das anders. Er war immer interessiert, er hat sich die Entscheidung nicht leichtgemacht, er hat gerungen. Ich würde mich sehr wundern." (VHS, 7)
Der zweite einvernommene Zeuge XXXX (Taufpate des BF) gab im Wesentlichen Folgendes an:Der zweite einvernommene Zeuge römisch 40 (Taufpate des BF) gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er kenne den BF über den ersten Zeugen, dieser habe sie vorgestellt. Zwischen ihm und dem ersten Zeugen würde ein Vertrauensverhältnis bestehen. Beim ersten Kontakt mit dem BF, sei dieser ein wenig schüchtern gewesen, dann hätten sie sich näher kennen gelernt und er habe den Zeugen auch zuhause besucht und sie hätten gemeinsam gegessen. Sie seien auch gemeinsam in der Kirche XXXX gewesen. Es habe, glaube er, bei ihnen noch nie Schweinefleisch gegeben, wenn der BF zu Besuch gewesen sei, aber er habe ihn einmal gefragt und der BF habe gesagt, er würde auch Schweinefleisch essen. Er würde den BF ungefähr einmal im Monat sehen (VHS, 8).Er kenne den BF über den ersten Zeugen, dieser habe sie vorgestellt. Zwischen ihm und dem ersten Zeugen würde ein Vertrauensverhältnis bestehen. Beim ersten Kontakt mit dem BF, sei dieser ein wenig schüchtern gewesen, dann hätten sie sich näher kennen gelernt und er habe den Zeugen auch zuhause besucht und sie hätten gemeinsam gegessen. Sie seien auch gemeinsam in der Kirche römisch 40 gewesen. Es habe, glaube er, bei ihnen noch nie Schweinefleisch gegeben, wenn der BF zu Besuch gewesen sei, aber er habe ihn einmal gefragt und der BF habe gesagt, er würde auch Schweinefleisch essen. Er würde den BF ungefähr einmal im Monat sehen (VHS, 8).
Der BF sei ein sehr herzlicher Mensch und habe erzählt, dass sein Vater gewaltsam ums Leben gekommen sei und seine Mutter noch einmal den Onkel heiraten habe müssen, den er gar nicht gemocht habe, weil er seine Mutter schlecht behandelt hätte. Er sei mit seiner Mutter im Kontakt, die ihn zu einem guten Muslim habe erziehen wollen. Das habe er aber nicht gewollt. Er habe sich beengt gefühlt, und habe nicht fünf Mal am Tag beten wollen. Nun mit dem christlichen Glauben fühle er sich freier und leichter. Er sei auch etwas traurig, dass er seine Familie habe verlassen müssen und entwurzelt sei (VHS, 8).
Bewegt zum christlichen Glauben zu konvertierten, habe dem BF die oben erwähnte Enge im Islam, dass in dessen Namen Gewaltakte stattfinden würden, Unterdrückung von Frauen und Unrecht geschehe. Er sei überzeugt, dass der BF überzeugt sei, dass der christliche Glaube besser sei (VHS, 8).
Bei Treffen die der Zeuge mit den BF als Taufpate habe, würde sich der BF sehr interessiert zeigen und auch immer wieder begründen, warum er sich vom Islam abgewendet habe (VHS, 8).
Auch dem zweiten Zeugen sei bekannt, dass eine Konversion die Chance im Asylverfahren erhöhe. Dass der BF es ernst meine und dies nicht bloß als Vorwand nehme, um Asyl zu erhalte, schließe der Zeuge daraus, dass er ihm nach gemeinsamen Kirchenbesuchen gesagt habe, dass er eine innere Ruhe und sich besser fühle. Er sei in der Kirche normal aufmerksam. Wenn sich herausstelle, dass die Konversion nur vorgetäuscht gewesen sei, glaube der Zeuge nicht, dass der BF nichts mehr von sich hören lassen würde (VHS, 9).
Der Zeuge würde aus deren gemeinsamen Gesprächen und aus seinem Gefühl erkennen, dass der BF aus tiefster innerster Überzeugung den christlichen Glauben angenommen habe (VHS, 9).
Bei den Aussagen der Zeugen fällt auf, dass diese gleichermaßen angeben, dass der BF regelmäßig die Kirche besucht und sich insbesondere beim Unterricht interessiert zeigte und zeigt.
Beide führten auch an, dass sich der BF in seiner früheren Religion, dem Islam, eingeengt gefühlt hat und diesen nicht so annehmen konnte, wie das Christentum. Dies macht sich auch durch Diskussionen mit der Mutter im Herkunftsland bemerkbar, sowie dadurch, dass der BF laut Angaben des zweiten Zeugen überzeugt sei, dass der christliche Glaube besser sei und seine Konversation zum Christentum auch dadurch bewegt war, dass im Namen des Islam Gewaltakte stattfinden würden, Unterdrückung von Frauen und Unrecht geschehe.
Die oben beschriebenen Aussagen der Zeugen - die den BF ein halbes Jahr bzw fast ein Jahr kennen und bei seiner Hinwendung zum Christentum begleitet haben - stellen somit eine einheitliche und plausible Beschreibung über die Motive des BF für dessen Abfall vom Islam und der Konversion zum Christentum dar, welche sich auch mit seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens decken und daher als glaubhaft anzusehen sind.
Der BF hat sich auch wie angekündigt am 24.06.2019 taufen lassen.
2.5. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Aufgrund der Tatsache, dass zurückkehrende Afghanen auf Ihre Netzwerke angewiesen sind bzw. neue Netzwerke knüpfen müssen, um Zugang zu Arbeit und Unterkunft zu bekommen, müssen Sie Auskunft über ihre Herkunft und Familie geben können und ist wahrscheinlich, dass der Konfessionswechsel, so auch in Afghanistan im Umfeld des BF bekannt wird. Die afghanische Diaspora in Österreich ist in ständigen Kontakt mit ihren in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen und Bekannten.
Besonders hinzuweisen ist im konkreten Zusammenhang darauf, dass in Afghanistan der Abfall vom Islam als ein der Scharia widersprechendes Kapitalverbrechen angesehen und mit dem Tod bestraft wird. Eine Hilfestellung durch Angehörige ihrer Ethnie hat der BF dabei nicht zu erwarten.
2.6. Zum Privatleben und zur Integration
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich sowie den Integrationsbemühungen stützen sich auf die vorgelegten Urkunden und Bestätigungen sowie die glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF stützen sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in § 16 Abs 1 BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst. Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG entscheidet das BVwG in der Sache selbst. Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Gemäß § 3 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf (...) Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf (...) Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K64 zu § 3; vgl. dazu auch VfGH 12.12.2013, U 2272/2012, wonach asylrelevante Verfolgung nach § 3 Abs 2 AsylG 2005 auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat).Aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K64 zu Paragraph 3,; vergleiche dazu auch VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,, wonach asylrelevante Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat).
3.2.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende:
3.2.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Morddrohung durch den Onkel, Verfolgung als Schiit) keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb eine daraus konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte.
Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031).
In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.
Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Situation für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. So sind Hazara noch immer von Diskriminierungen in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Die Hazara sind sowohl in den politischen Gremien als auch bei der Polizei und beim Militär vertreten.
Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.
Die Höchstgerichte nahmen in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten irgendwo in Afghanistan an (vgl EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0590; 14.03.2019, Ra 2019/18/0079; VfGH 26.02.2019, E 4917 2018).Die Höchstgerichte nahmen in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten irgendwo in Afghanistan an vergleiche EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0590; 14.03.2019, Ra 2019/18/0079; VfGH 26.02.2019, E 4917 2018).
3.2.2.2. Die Umstände, dass der aus Afghanistan stammende Asylwerber sich als im schiitischen Glauben erzogener Moslem, der römisch-katholischen Kirche in Österreich zuwandte, den christlichen Glauben sehr ernst nimmt, sich mittlerweile hat taufen lassen und afghanische Familienmitglieder und Bekannte in Österreich und Afghanistan davon wissen, sodass er deshalb in Afghanistan der Apostasie bezichtigt werden könnte, lassen ihn vor dem Hintergrund der religiös bedingten gesellschaftlichen Traditionen und Rechtsauffassung in Afghanistan im gesamten dortigen Staatsgebiet im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Fall liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Religion vor.
Im konkreten Fall hat der BF glaubhaft gemacht, dass er bereits vor der Ausreise kein gläubiger Muslim war. Er ist animiert durch einen Freund und den Glaubensunterricht aus Überzeugung zum christlichen Glauben gewechselt, hat diesen verinnerlicht und ihn in Österreich aktiv zu leben begonnen und hat sich mittlerweile auch römisch-katholisch taufen lassen. Bezeichnend waren hier - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - insbesondere die Aussagen über die gelebte christliche Nächstenliebe durch sein ehrenamtliches Engagement, über den regelmäßigen Besuch der Kirche und des Unterrichts, über die Nichtverleugnung Gottes, über den barmherzigen verzeihenden Gott, sowie darüber dass ihm die Korrektur seines Vornamens (aufgrund seines christlichen Taufnamens) nicht mehr wichtig ist. Im Übrigen haben auch die Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen die diesbezügliche Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF bestärkt.
Da gegenständlich weder einer der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist dem BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da gegenständlich weder einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich ist und zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Im Ergebnis war der Beschwerde daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattzugeben und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.3. Im Ergebnis war der Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oa Judikatur der Höchstgerichte wird hingewiesen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oa Judikatur der Höchstgerichte wird hingewiesen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2199533.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019