TE Bvwg Beschluss 2019/7/31 W204 2197909-3

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Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W204 2197909-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. 1074419006/190710344, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX .1998, StA.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. 1074419006/190710344, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 .1998, StA.

Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Afghanistan herrsche Krieg und die Taliban seien in seiner Heimatstadt stark vertreten. Er sei von den Taliban bedroht worden, dass er sich ihnen anschließen solle, weil sein Vater und sein Bruder für die afghanische Regierung (Amerikaner) gearbeitet hätten. Er habe auch Drohbriefe der Taliban erhalten.römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Afghanistan herrsche Krieg und die Taliban seien in seiner Heimatstadt stark vertreten. Er sei von den Taliban bedroht worden, dass er sich ihnen anschließen solle, weil sein Vater und sein Bruder für die afghanische Regierung (Amerikaner) gearbeitet hätten. Er habe auch Drohbriefe der Taliban erhalten.

I.3. Mit Bescheid vom 15.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 08.02.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 15.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 08.02.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).

I.4. Mit Entscheidungen vom 30.11.2018, W275 2197909-1/7E, W275 2197909-2/11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der zuvor gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Entscheidungen vom 30.11.2018, W275 2197909-1/7E, W275 2197909-2/11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der zuvor gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

I.5. In weiterer Folge reiste der BF nach Frankreich und stellte dort am 18.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.07.2019 wurde der BF von Frankreich nach Österreich überstellt und am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe dieselben Gründe wie bereits im ersten Verfahren.römisch eins.5. In weiterer Folge reiste der BF nach Frankreich und stellte dort am 18.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.07.2019 wurde der BF von Frankreich nach Österreich überstellt und am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe dieselben Gründe wie bereits im ersten Verfahren.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.7. Am 24.07.2019 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Dort brachte der BF vor, seine Gründe aus dem Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht und es hätten sich keine Änderungen ergeben.römisch eins.7. Am 24.07.2019 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Dort brachte der BF vor, seine Gründe aus dem Vorverfahren seien nach wie vor aufrecht und es hätten sich keine Änderungen ergeben.

In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, der im Protokoll beurkundet wurde, der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Begründend führt das BFA dazu aus, der BF, dessen Identität nicht feststehe, sei afghanischer Staatsangehöriger, jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren auf die Gründe aus dem Erstverfahren berufen. Da sich daraus kein neuer Sachverhalt ergebe, werde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenfalls könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden.In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, der im Protokoll beurkundet wurde, der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Begründend führt das BFA dazu aus, der BF, dessen Identität nicht feststehe, sei afghanischer Staatsangehöriger, jung, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF habe sich im gegenständlichen Verfahren auf die Gründe aus dem Erstverfahren berufen. Da sich daraus kein neuer Sachverhalt ergebe, werde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenfalls könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden.

I.8. Am 29.07.2019 legte das BFA die Akten amtswegig zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Einlangen der Akten gemäß § 22 Abs. 10 BFA-VG bestätigt.römisch eins.8. Am 29.07.2019 legte das BFA die Akten amtswegig zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des faktischen Abschiebeschutzes vor. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Einlangen der Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 10, BFA-VG bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er stammt aus Baghlan, besuchte sieben Jahre die Schule und beherrscht seine Muttersprache Paschtu in Wort und Schrift.

Der BF stellte am 20.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da seine Familienmitglieder für die afghanische Regierung beziehungsweise die Amerikaner arbeiteten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Letztlich wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 08.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt VII.).Der BF stellte am 20.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da seine Familienmitglieder für die afghanische Regierung beziehungsweise die Amerikaner arbeiteten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.02.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Letztlich wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt ab dem 08.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).

Mit Entscheidungen vom 30.11.2018, W275 2197909-1/7E, W275 2197909-2/11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der zuvor gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der BF reiste nach Abschluss seines ersten Verfahrens nach Frankreich und stellte am 18.01.2019 in Frankreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in weiterer Folge nach Österreich überstellt und führte in den Befragungen in Österreich aus, dass sich die Fluchtgründe nicht geändert hätten.

Die Fluchtgründe des BF haben sich seit dem ersten Verfahren nicht geändert.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF, insbesondere in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. In Afghanistan befinden sich Familienangehörige des BF.

Der BF ist an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt und leidet nicht an einer krankheitswerten psychischen Störung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF betätigte sich während seines Aufenthalts in Österreich nicht ehrenamtlich, war in keinem Verein tätig und ging keiner Beschäftigung nach. Der BF besuchte Deutschkurse und kann eine einfache Unterhaltung auf Deutsch führen.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2018 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG iVm § 12 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2018 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, 3. Fall StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der BF befindet sich derzeit in Schubhaft.

II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner Herkunft und Schulbildung wurden bereits vom BFA im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz getroffen. Es haben sich daran im zweiten Verfahren keine Zweifel ergeben, zumal der BF diese Angaben anlässlich seiner Erstbefragung erneut bestätigte (AS 3).römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner Herkunft und Schulbildung wurden bereits vom BFA im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz getroffen. Es haben sich daran im zweiten Verfahren keine Zweifel ergeben, zumal der BF diese Angaben anlässlich seiner Erstbefragung erneut bestätigte (AS 3).

II.2.3. Die Feststellungen zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

II.2.4. Die Feststellung zur neuerlichen Antragstellung sowie die vom BF vorgebrachten Gründe beruhen ebenso auf dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF bestätigte sowohl anlässlich der Erstbefragung (AS 5), als auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er seine Gründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht halte und sich daran keine Änderungen ergeben hätten (AS 85ff). Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen daher die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegensteht, führte das BFA völlig zutreffend aus, dass der BF sein Vorbringen im Vergleich zum ersten Verfahren weiter steigerte. Dort gab er befragt noch an, dass er zweimal persönlich bedroht worden sei, wobei einmal die Taliban zu ihm aufs Feld gekommen seien und ihn hätten mitnehmen wollen, davon jedoch abgelassen hätten, da der BF viel geweint und gesagt habe, dass er noch jung sei. Das zweite Mal habe er die Taliban bei "große[n] Kämpfe[n]" gesehen und sei geflüchtet (dort AS 129). Dagegen gab der BF im nunmehrigen Verfahren an, dass er von den Taliban mitgenommen worden sei und erst nach drei oder vier Tagen habe flüchten können (AS 87). Aufgrund dieser massiven Steigerung kommt dem Vorbringen des BF daher auch kein glaubhafter Kern zu.römisch zwei.2.4. Die Feststellung zur neuerlichen Antragstellung sowie die vom BF vorgebrachten Gründe beruhen ebenso auf dem unzweifelhaften Akteninhalt. Der BF bestätigte sowohl anlässlich der Erstbefragung (AS 5), als auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er seine Gründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht halte und sich daran keine Änderungen ergeben hätten (AS 85ff). Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen daher die Rechtskraft des ersten Verfahrens entgegensteht, führte das BFA völlig zutreffend aus, dass der BF sein Vorbringen im Vergleich zum ersten Verfahren weiter steigerte. Dort gab er befragt noch an, dass er zweimal persönlich bedroht worden sei, wobei einmal die Taliban zu ihm aufs Feld gekommen seien und ihn hätten mitnehmen wollen, davon jedoch abgelassen hätten, da der BF viel geweint und gesagt habe, dass er noch jung sei. Das zweite Mal habe er die Taliban bei "große[n] Kämpfe[n]" gesehen und sei geflüchtet (dort AS 129). Dagegen gab der BF im nunmehrigen Verfahren an, dass er von den Taliban mitgenommen worden sei und erst nach drei oder vier Tagen habe flüchten können (AS 87). Aufgrund dieser massiven Steigerung kommt dem Vorbringen des BF daher auch kein glaubhafter Kern zu.

II.2.5. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, gründet darauf, dass sich der Bescheid des BFA auf das Länderinformationsmaterial vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, stützte. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Herkunftsstaatsinformationen ergibt sich, dass sich die Lage, insbesondere in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht maßgeblich verändert hat. Nach den Ausführungen des BFA im Bescheid vom Februar 2018 handelt es sich demnach bei Kabul um eine Stadt, in der zwar Anschläge stattfinden, diese sich jedoch gegen high-profile Ziele richten, während Zivilisten davon nicht in einem Ausmaß betroffen seien, das eine Rückkehr als nicht möglich erschienen ließe. An diesen Feststellungen hat sich sowohl nach den dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuellen Berichten als auch nach den Aussagen des BF seit Abschluss des Verfahrens nichts entscheidungsmaßgebliches geändert.römisch zwei.2.5. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, gründet darauf, dass sich der Bescheid des BFA auf das Länderinformationsmaterial vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, stützte. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Herkunftsstaatsinformationen ergibt sich, dass sich die Lage, insbesondere in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht maßgeblich verändert hat. Nach den Ausführungen des BFA im Bescheid vom Februar 2018 handelt es sich demnach bei Kabul um eine Stadt, in der zwar Anschläge stattfinden, diese sich jedoch gegen high-profile Ziele richten, während Zivilisten davon nicht in einem Ausmaß betroffen seien, das eine Rückkehr als nicht möglich erschienen ließe. An diesen Feststellungen hat sich sowohl nach den dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuellen Berichten als auch nach den Aussagen des BF seit Abschluss des Verfahrens nichts entscheidungsmaßgebliches geändert.

II.2.6. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der BF gab zwar an, dass er seit sieben oder acht Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, bereits das BFA führte dazu jedoch überzeugend aus, dass es dem BF möglich war, sich von einem Freund in Afghanistan Dokumente übermitteln zu lassen, die an seinen Vater gerichtet waren, sodass davon auszugehen ist, dass der Kontakt zu seinem Vater, so er nicht ohnehin weiter aufrecht erhalten wurde, durch diesen Freund hergestellt werden könnte. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass dem BF in Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes oder auch durch seinen Freund, der ihm die Dokumente zukommen ließ, jedenfalls zu Beginn eine finanzielle und/oder organisatorische Unterstützung gewährt wird. Daraus folgt, dass beim BF bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht die Gefahr besteht, dass er in eine auswegslose beziehungsweise existenzbedrohende Situation geraten würde. Außerdem kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in den genannten Städten das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.römisch zwei.2.6. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der BF gab zwar an, dass er seit sieben oder acht Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, bereits das BFA führte dazu jedoch überzeugend aus, dass es dem BF möglich war, sich von einem Freund in Afghanistan Dokumente übermitteln zu lassen, die an seinen Vater gerichtet waren, sodass davon auszugehen ist, dass der Kontakt zu seinem Vater, so er nicht ohnehin weiter aufrecht erhalten wurde, durch diesen Freund hergestellt werden könnte. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass dem BF in Afghanistan im Rahmen seines Familienverbandes oder auch durch seinen Freund, der ihm die Dokumente zukommen ließ, jedenfalls zu Beginn eine finanzielle und/oder organisatorische Unterstützung gewährt wird. Daraus folgt, dass beim BF bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht die Gefahr besteht, dass er in eine auswegslose beziehungsweise existenzbedrohende Situation geraten würde. Außerdem kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in den genannten Städten das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderinformationen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Umso mehr gelten diese Überlegungen für Herat und Mazar-e Sharif, wo von deutlich weniger Anschlägen berichtet wird und die über den Luftweg sicher erreichbar ist.

II.2.7. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich, insbesondere dass er sich nicht ehrenamtlich betätigte, keiner Beschäftigung nachging und zwar Deutschkurse besuchte, jedoch nur wenig Deutsch spricht, beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Der BF legte auch keinerlei Dokumente vor, die derartige Engagements belegen würden.römisch zwei.2.7. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich, insbesondere dass er sich nicht ehrenamtlich betätigte, keiner Beschäftigung nachging und zwar Deutschkurse besuchte, jedoch nur wenig Deutsch spricht, beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Der BF legte auch keinerlei Dokumente vor, die derartige Engagements belegen würden.

Dass der BF gesund ist, konnte aufgrund seiner Haftfähigkeit und mangels anderer Angaben oder vorgelegten Dokumenten des BF festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit folgt daher bereits aus dem Gesundheitszustand.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug und dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A)

II.3.2.1. Nach § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, wennrömisch zwei.3.2.1. Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, wenn

"1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,"1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Ein Folgeantrag ist nach § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der erste Antrag des BF wurde rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag, der bereits in Frankreich gestellt wurde (siehe dazu VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025), handelt es sich daher um einen Folgeantrag.Ein Folgeantrag ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Der erste Antrag des BF wurde rechtskräftig abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen zweiten Antrag, der bereits in Frankreich gestellt wurde (siehe dazu VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025), handelt es sich daher um einen Folgeantrag.

§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:Paragraph 22, BFA-VG, der die Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

II.3.2.2. Zur Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG (aufrechte Rückkehrentscheidung)römisch zwei.3.2.2. Zur Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG (aufrechte Rückkehrentscheidung)

Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen. Gegen den BF besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, zumal 18 Monate nicht vergangen sind und der BF nicht in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPG) ausgereist ist.Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen. Gegen den BF besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung, zumal 18 Monate nicht vergangen sind und der BF nicht in seinen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat (Paragraph 52, Absatz 8, FPG) ausgereist ist.

II.3.2.3. Zur Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG (res iudicata):römisch zwei.3.2.3. Zur Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG (res iudicata):

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass er seine Gründe des ersten Verfahrens aufrecht erhält. Er behauptet damit das Fortbestehen des bereits im ersten Verfahren erstatteten Vorbringens. Dieses wurde bereits im ersten Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt. Diesem Vorbringen steht daher die Rechtkraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684). Die Antragstellung verfolgt somit in Wirklichkeit den Zweck, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern.

Der Folgeantrag des BF wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, sodass auch § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verwirklicht ist.Der Folgeantrag des BF wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, sodass auch Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verwirklicht ist.

II.3.2.4. Zur Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):römisch zwei.3.2.4. Zur Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits im ersten Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Folgeantragsverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:Auch im nunmehrigen Folgeantragsverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:

Bei der Beurteilung betreffend eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).Bei der Beurteilung betreffend eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0482).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).Die Außerlandesschaffung in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es sind keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem BF bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Provinzen Herat und Mazar-e Sharif stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem BF bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK droht.Es sind keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu getätigt. Es sind im Verfahren somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass dem BF bei einer Rückkehr ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder die Todesstrafe droht. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere in Bezug auf die Provinzen Herat und Mazar-e Sharif stellt sich auch die Sicherheitslage nicht derartig dar, dass dem BF bei einer Rückkehr dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht.

Im Hinblick auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die unmittelbar einschlägig sind (VfGH 30.11.2018, E 3870/2018), wonach der UNHCR davon ausgeht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitäre Lage dort generell nicht verfügbar sei (S. 114), ist ergänzend auszuführen: Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass den Empfehlungen des UNHCR Beachtung zu schenken ist (etwa VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166), gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung der in § 8 AsylG genannten Rechte droht, um eine rechtliche Beurteilung handelt, die daher auf Basis entsprechender Feststellungen im Einzelfall vom erkennenden Gericht zu lösen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229). Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stellt daher eine dem BFA und im Falle der Erhebung einer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall gefolgt oder nicht gefolgt werden kann.Im Hinblick auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die unmittelbar einschlägig sind (VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,), wonach der UNHCR davon ausgeht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitäre Lage dort generell nicht verfügbar sei (S. 114), ist ergänzend auszuführen: Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass den Empfehlungen des UNHCR Beachtung zu schenken ist (etwa VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166), gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung der in Paragraph 8, AsylG genannten Rechte droht, um eine rechtliche Beurteilung handelt, die daher auf Basis entsprechender Feststellungen im Einzelfall vom erkennenden Gericht zu lösen ist (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229). Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stellt daher eine dem BFA und im Falle der Erhebung einer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall gefolgt oder nicht gefolgt werden kann.

Die aktuellen Richtlinien des UNHCR unterscheiden sich von den aktuellen im Bundesverwaltungsgericht aufliegenden und damit bekannten Länderfeststellungen im Wesentlichen nur dadurch, dass die Richtlinien vom 30.08.2018 (auch im Unterschied zu jenen vom 19.04.2016) ausdrücklich auf das nicht quantifizierte Risiko hinweisen, Opfer von generalisierter Gewalt im Zuge der Teilnahme an tagtäglichen sozialen oder wirtschaftlichen Aktivitäten zu werden. Auch aus den Ausführungen des UNHCR geht jedoch hervor, dass sich die unstrittig stattfindenden Anschläge in Kabul im weit überwiegenden Teil gegen NGOs, Regierungsinstitutionen oder Ausländer und nicht gegen Zivilisten richten. Gerade in den Wohn- und Arbeitsvierteln der einheimischen Bevölkerung ist keine erhöhte Anzahl von Anschlägen zu erkennen. Diese Viertel hat auch nach wie vor die Regierung unter ihrer Kontrolle. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Stadt (nach wie vor) für Zivilisten als sicher genug erweist, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht gegen die in § 8 AsylG geschützten Rechte verstoßen würde. Die undifferenzierte Ansicht des UNHCR, der entgegen seinen eigenen weiteren Ausführungen schlussfolgert, dass in Kabul gänzlich ein derart hohes Sicherheitsrisiko herrscht, findet folglich keine Deckung in den heranzuziehenden Länderinformationen und kann daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Die Ansicht des UNHCR wird und wurde auch etwa von EASO nicht geteilt.Die aktuellen Richtlinien des UNHCR unterscheiden sich von den aktuellen im Bundesverwaltungsgericht aufliegenden und damit bekannten Länderfeststellungen im Wesentlichen nur dadurch, dass die Richtlinien vom 30.08.2018 (auch im Unterschied zu jenen vom 19.04.2016) ausdrücklich auf das nicht quantifizierte Risiko hinweisen, Opfer von generalisierter Gewalt im Zuge der Teilnahme an tagtäglichen sozialen oder wirtschaftlichen Aktivitäten zu werden. Auch aus den Ausführungen des UNHCR geht jedoch hervor, dass sich die unstrittig stattfindenden Anschläge in Kabul im weit überwiegenden Teil gegen NGOs, Regierungsinstitutionen oder Ausländer und nicht gegen Zivilisten richten. Gerade in den Wohn- und Arbeitsvierteln der einheimischen Bevölkerung ist keine erhöhte Anzahl von Anschlägen zu erkennen. Diese Viertel hat auch nach wie vor die Regierung unter ihrer Kontrolle. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Stadt (nach wie vor) für Zivilisten als sicher genug erweist, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht gegen die in Paragraph 8, AsylG geschützten Rechte verstoßen würde. Die undifferenzierte Ansicht des UNHCR, der entgegen seinen eigenen weiteren Ausführungen schlussfolgert, dass in Kabul gänzlich ein derart hohes Sicherheitsrisiko herrscht, findet folglich keine Deckung in den heranzuziehenden Länderinformationen und kann daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Die Ansicht des UNHCR wird und wurde auch etwa von EASO nicht geteilt.

Der UNHCR führt zudem weiter aus, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar) ist, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung, sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält der UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die bereit und in der Lage sind, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. Auch UNHCR ist jedoch der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie in den Richtlinien näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (vgl. S. 109f).Der UNHCR führt zudem weiter aus, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar) ist, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung, sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält der UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die bereit und in der Lage sind, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. Auch UNHCR ist jedoch der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie in den Richtlinien näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt vergleiche S. 109f).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der dabei auch auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien Bedacht nimmt, kann einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; siehe auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Vor diesem Hintergrund ist daher auch beim jungen, gesunden BF davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, zumal er dort sozialisiert wurde und daher auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und eine Landessprache in Wort und Schrift beherrscht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der dabei auch auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien Bedacht nimmt, kann einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; siehe auch VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). Vor diesem Hintergrund ist daher auch beim jungen, gesunden BF davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, zumal er dort sozialisiert wurde und daher auch mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und eine Landessprache in Wort und Schrift beherrscht.

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK liegt nicht vor beziehungsweise ist ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt.

Aus Art. 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343/2018 ua.).Aus Artikel 8, EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018, ua.).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF:Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF:

Der BF befindet sich abzüglich seiner Zeit in Frankreich knappe dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet. Er zeigte während dieser Zeit nur wenige integrative Bemühungen durch den Besuch von Deutschkursen, wobei der BF nach wie vor verhältnismäßig schlecht Deutsch spricht. Zudem wird der Aufenthalt des BF seit Juni 2015 dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bis Februar 2018 bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig und danach aufgrund der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags nicht rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Zudem wurde der BF unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt, wobei Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG sind daher gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellt beziehungsweise ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheint. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind daher gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG hat diese Entscheidung in Form eines Beschlusses und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ergehen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W204.2197909.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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