Entscheidungsdatum
01.08.2019Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W217 1422736-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der PI Traiskirchen am 22.04.2011 führte der BF aus, er sei am XXXX in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe am Stützpunkt der Amerikaner in XXXX gearbeitet. Deshalb sei er dreimal schriftlich von den Taliban bedroht worden. Im Jänner 2010 sei ein Anschlag auf ihr Haus verübt worden. Dabei sei seine Frau XXXX getötet worden. Auch er selbst sei dabei getroffen worden. Sie hätten den Wohnsitz nach Jalalabad verlegt. Er habe erneut geheiratet. In Jalalabad sei ein Angriff auf ihre Schule durchgeführt worden. Aus Angst um ihr Leben sei er mit seinem Bruder XXXX geflohen.1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der PI Traiskirchen am 22.04.2011 führte der BF aus, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe am Stützpunkt der Amerikaner in römisch 40 gearbeitet. Deshalb sei er dreimal schriftlich von den Taliban bedroht worden. Im Jänner 2010 sei ein Anschlag auf ihr Haus verübt worden. Dabei sei seine Frau römisch 40 getötet worden. Auch er selbst sei dabei getroffen worden. Sie hätten den Wohnsitz nach Jalalabad verlegt. Er habe erneut geheiratet. In Jalalabad sei ein Angriff auf ihre Schule durchgeführt worden. Aus Angst um ihr Leben sei er mit seinem Bruder römisch 40 geflohen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 25.08.2011 gab der BF an, er sei gesund. Zuletzt habe er ca. 1 Jahr, von Jänner 2010 bis 20.12.2010, in Jalalabad in der Schule XXXX , die sein Vater gegründet habe, gewohnt, dann sei die Schule angegriffen worden. Er habe zwei Schwestern, einen Bruder, seine Frau und drei Kinder im Heimatland. Er habe vor 14 Tagen Kontakt mit seinem Vater gehabt, sie seien in Nangarhar. Auch drei Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 25.08.2011 gab der BF an, er sei gesund. Zuletzt habe er ca. 1 Jahr, von Jänner 2010 bis 20.12.2010, in Jalalabad in der Schule römisch 40 , die sein Vater gegründet habe, gewohnt, dann sei die Schule angegriffen worden. Er habe zwei Schwestern, einen Bruder, seine Frau und drei Kinder im Heimatland. Er habe vor 14 Tagen Kontakt mit seinem Vater gehabt, sie seien in Nangarhar. Auch drei Onkel väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er habe vom 6. Monat des Jahres 2009 bis Jänner 2010 im Base auf einer Baustelle für einen Hubschrauberlandeplatz für die Leute gekocht. Sein Arbeitgeber habe XXXX geheißen. Am 20.01.2010, glaublich an einem Freitag, nachts, hätten die Taliban ihr Haus angegriffen. Das Haus sei von einer großen Kugel getroffen worden und es habe viele Schüsse gegeben. Alle seien hinausgegangen, dabei sei seine Frau angeschossen, er selbst verletzt worden. Seine ganze Familie mit Ausnahme des Vaters sei zu Hause gewesen. Sie hätten die Frau ins Spital gebracht, wo diese verstorben sei. Sie hätten sie zurückgebracht und bestattet. Am selben Tag gegen 2:00 Uhr nachmittags seien sie nach Jalalabad gegangen. Dort hätten sie ungefähr ein Jahr gewohnt. Er habe in der Schule geholfen und Tische und Stühle repariert und saubergemacht. Die Taliban hätten dann die Schule angegriffen. Die Schule sei im Betrieb gewesen, es sei Tag gewesen. Wem der Vorfall gegolten habe, wisse der BF nicht. Dann seien sie geflüchtet. Jeder sei in eine Richtung geflüchtet, er und sein Bruder in eine andere Richtung als der Rest der Familie. Sie seien nach XXXX gegangen, die Familie hätten sie verloren. Sein Onkel, ein reicher Mann, habe die Flucht bezahlt.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er habe vom 6. Monat des Jahres 2009 bis Jänner 2010 im Base auf einer Baustelle für einen Hubschrauberlandeplatz für die Leute gekocht. Sein Arbeitgeber habe römisch 40 geheißen. Am 20.01.2010, glaublich an einem Freitag, nachts, hätten die Taliban ihr Haus angegriffen. Das Haus sei von einer großen Kugel getroffen worden und es habe viele Schüsse gegeben. Alle seien hinausgegangen, dabei sei seine Frau angeschossen, er selbst verletzt worden. Seine ganze Familie mit Ausnahme des Vaters sei zu Hause gewesen. Sie hätten die Frau ins Spital gebracht, wo diese verstorben sei. Sie hätten sie zurückgebracht und bestattet. Am selben Tag gegen 2:00 Uhr nachmittags seien sie nach Jalalabad gegangen. Dort hätten sie ungefähr ein Jahr gewohnt. Er habe in der Schule geholfen und Tische und Stühle repariert und saubergemacht. Die Taliban hätten dann die Schule angegriffen. Die Schule sei im Betrieb gewesen, es sei Tag gewesen. Wem der Vorfall gegolten habe, wisse der BF nicht. Dann seien sie geflüchtet. Jeder sei in eine Richtung geflüchtet, er und sein Bruder in eine andere Richtung als der Rest der Familie. Sie seien nach römisch 40 gegangen, die Familie hätten sie verloren. Sein Onkel, ein reicher Mann, habe die Flucht bezahlt.
1.2. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.2. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.3. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.1.3. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Am 12.05.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF legte Deutschkursbestätigungen und einen Dienstausweis des österreichischen Roten Kreuzes "Mitarbeiter der Tafel" vor. Er arbeite seit 1 1/2 Monaten einmal in der Woche beim Roten Kreuz und teile Gutscheine und Nahrungsmittel aus.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe ein Jahr in Jalalabad gelebt, davor in der Provinz Kunar im Dorf XXXX . Dort habe er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und seinen beiden Brüdern gewohnt. Er habe drei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, seine Eltern, zwei Schwestern, einen Bruder sowie eine Ehefrau und drei Kinder in Afghanistan. Zuletzt habe er vor 10 Monaten Kontakt gehabt.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe ein Jahr in Jalalabad gelebt, davor in der Provinz Kunar im Dorf römisch 40 . Dort habe er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und seinen beiden Brüdern gewohnt. Er habe drei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, seine Eltern, zwei Schwestern, einen Bruder sowie eine Ehefrau und drei Kinder in Afghanistan. Zuletzt habe er vor 10 Monaten Kontakt gehabt.
In der Nähe des Hauses sei ein Stützpunkt der Amerikaner. Dort hätten diese einen Landeplatz für Hubschrauber gebaut. Der BF habe dort auch gearbeitet und zwar bei XXXX . Er habe zwei Briefe bekommen worin gestanden sei, wenn er die Arbeit nicht verlasse, dann sei er verantwortlich für den Tod seiner Familie und seines eigenen Todes. Eines nachts seien Leute in das Haus eingedrungen. Sie hätten Schüsse gehört - davon seien sie aufgewacht. Sie seien alle im Zimmer gewesen und durch das Fenster hätten sie alles gesehen. Seine Frau sei im Zimmer angeschossen worden. Auch er selbst sei verletzt worden, aber nur oberflächlich am Bein. Im Haus seien seine Eltern, seine Brüder, seine Schwestern, seine Frau und seine Kinder anwesend gewesen. Dann seien alle nach Jalalabad in die Schule gefahren. Die Familie sei in der Schule geblieben, sein Vater, eine Schwester und ein Bruder seien mit ins Krankenhaus gegangen. Als es heller geworden sei, hätten sie die Leiche der Frau nach XXXX gebracht. Die Beerdigung sei in Jalalabad abgehalten worden, die Leiche nach XXXX gebracht worden. Danach hätten sie ungefähr ein Jahr in Jalalabad gewohnt. Eines Tages in der Früh seien Leute gekommen und hätten den Wächter geschlagen. Sie hätten um sich geschossen, dann seien sie weggegangen. Als der BF und seine Familie die Schüsse gehört hätten, seien sie alle einfach weggelaufen. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund seines Onkels gegangen. Zwei oder drei Wochen später habe er Afghanistan verlassen. In diesem Zeitraum habe er solche Angst gehabt, dass er das Haus nicht verlassen habe und nicht versucht habe, seine Familie zu finden.In der Nähe des Hauses sei ein Stützpunkt der Amerikaner. Dort hätten diese einen Landeplatz für Hubschrauber gebaut. Der BF habe dort auch gearbeitet und zwar bei römisch 40 . Er habe zwei Briefe bekommen worin gestanden sei, wenn er die Arbeit nicht verlasse, dann sei er verantwortlich für den Tod seiner Familie und seines eigenen Todes. Eines nachts seien Leute in das Haus eingedrungen. Sie hätten Schüsse gehört - davon seien sie aufgewacht. Sie seien alle im Zimmer gewesen und durch das Fenster hätten sie alles gesehen. Seine Frau sei im Zimmer angeschossen worden. Auch er selbst sei verletzt worden, aber nur oberflächlich am Bein. Im Haus seien seine Eltern, seine Brüder, seine Schwestern, seine Frau und seine Kinder anwesend gewesen. Dann seien alle nach Jalalabad in die Schule gefahren. Die Familie sei in der Schule geblieben, sein Vater, eine Schwester und ein Bruder seien mit ins Krankenhaus gegangen. Als es heller geworden sei, hätten sie die Leiche der Frau nach römisch 40 gebracht. Die Beerdigung sei in Jalalabad abgehalten worden, die Leiche nach römisch 40 gebracht worden. Danach hätten sie ungefähr ein Jahr in Jalalabad gewohnt. Eines Tages in der Früh seien Leute gekommen und hätten den Wächter geschlagen. Sie hätten um sich geschossen, dann seien sie weggegangen. Als der BF und seine Familie die Schüsse gehört hätten, seien sie alle einfach weggelaufen. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Freund seines Onkels gegangen. Zwei oder drei Wochen später habe er Afghanistan verlassen. In diesem Zeitraum habe er solche Angst gehabt, dass er das Haus nicht verlassen habe und nicht versucht habe, seine Familie zu finden.
2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe als Beweismittel eine afghanische Tazkira mit einer in Kabul durchgeführten Übersetzung in englischer Sprache vorgelegt. Die Tazkira sei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das BKA unterzogen worden, wobei der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Das Formular selbst wäre authentisch, wobei die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich wäre. Das Ausstellungsdatum sei verfälscht worden. Der BF habe auch eine Übersetzung der Tazkira vorgelegt. Auffällig dabei sei, dass mehrere Formularfelder offenbar bewusst abgeändert worden seien und nicht dem Original entsprechen würden. Bei diesem Dokument handle es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsausstellung.
Die Angaben des BF zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig, eklatant widersprüchlich, wenig lebensnah und stünden auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders. Dem BF sei in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten offensichtlich verfälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen.
Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus Jalalabad, wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach Jalalabad wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen.
Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar, zumal der mit ihm eingereiste Bruder zeitgleich abgeschoben werde. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar, zumal der mit ihm eingereiste Bruder zeitgleich abgeschoben werde. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor.
3. Mit Beschwerde vom 20.11.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 04.11.2015. Der BF gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Kunar. Die letzten Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Stadt Jalalabad verbracht. Er habe nie in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gewohnt. Aus seiner ersten Ehe würden drei Kinder stammen, nach dem Tod seiner ersten Frau habe er noch einmal geheiratet. Seine Familie gehöre dem Mittelstand an. Sein Vater sei Schuldirektor in Jalalabad gewesen, habe seit der Schließung der Schule, die er betrieben habe, jedoch kein Einkommen mehr, sodass die finanzielle Situation seiner Familie nunmehr nicht gut sei und er keine Unterstützung seitens der Familie erwarten könne. Zuletzt habe der BF vor etwa einem Jahr telefonischen Kontakt mit seinem Bruder XXXX gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Familie nunmehr in der Nähe von Jalalabad wohne, der Vater habe einen Schlaganfall erlitten, leide an Bluthochdruck und könne nicht mehr arbeiten. XXXX würde die Familie durch Gelegenheitsarbeiten am Bau durchbringen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, im Jahr 2010 sei das elterliche Haus in XXXX von Taliban angegriffen worden. Grund dafür sei seine Erwerbstätigkeit als Küchenhelfer in der dem Heimatdorf nahegelegenen Base der Amerikaner gewesen. An den Folgen des Angriffs sei seine erste Frau und Mutter seiner Kinder verstorben. Der BF habe sich danach in die Stadt Jalalabad geflüchtet, wo sein Vater als Direktor und Betreiber der Schule XXXX unterrichtet habe. Dabei habe es sich um eine gemischte Schule gehandelt, an der Burschen und Mädchen unterrichtet worden seien. Ungefähr nach einem Jahr hätten die Taliban diese Schule angegriffen und es seien Wachleute und Schüler verletzt worden. Daraufhin sei der BF zusammen mit seinem Bruder XXXX ins Ausland geflohen.3. Mit Beschwerde vom 20.11.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 04.11.2015. Der BF gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Kunar. Die letzten Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Stadt Jalalabad verbracht. Er habe nie in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gewohnt. Aus seiner ersten Ehe würden drei Kinder stammen, nach dem Tod seiner ersten Frau habe er noch einmal geheiratet. Seine Familie gehöre dem Mittelstand an. Sein Vater sei Schuldirektor in Jalalabad gewesen, habe seit der Schließung der Schule, die er betrieben habe, jedoch kein Einkommen mehr, sodass die finanzielle Situation seiner Familie nunmehr nicht gut sei und er keine Unterstützung seitens der Familie erwarten könne. Zuletzt habe der BF vor etwa einem Jahr telefonischen Kontakt mit seinem Bruder römisch 40 gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Familie nunmehr in der Nähe von Jalalabad wohne, der Vater habe einen Schlaganfall erlitten, leide an Bluthochdruck und könne nicht mehr arbeiten. römisch 40 würde die Familie durch Gelegenheitsarbeiten am Bau durchbringen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, im Jahr 2010 sei das elterliche Haus in römisch 40 von Taliban angegriffen worden. Grund dafür sei seine Erwerbstätigkeit als Küchenhelfer in der dem Heimatdorf nahegelegenen Base der Amerikaner gewesen. An den Folgen des Angriffs sei seine erste Frau und Mutter seiner Kinder verstorben. Der BF habe sich danach in die Stadt Jalalabad geflüchtet, wo sein Vater als Direktor und Betreiber der Schule römisch 40 unterrichtet habe. Dabei habe es sich um eine gemischte Schule gehandelt, an der Burschen und Mädchen unterrichtet worden seien. Ungefähr nach einem Jahr hätten die Taliban diese Schule angegriffen und es seien Wachleute und Schüler verletzt worden. Daraufhin sei der BF zusammen mit seinem Bruder römisch 40 ins Ausland geflohen.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. richtet, zurückgezogen hat.5. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. richtet, zurückgezogen hat.
Mit Beschluss vom 03.01.2019, GZ W217 1422736-2/11Z, wurde das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.Mit Beschluss vom 03.01.2019, GZ W217 1422736-2/11Z, wurde das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
6. Mit Schreiben vom 28.03.2019 übermittelte der BF ein Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds über die nicht bestandene Integrationsprüfung A2 und ersuchte um Fristerstreckung von 3 Monaten zwecks positiver Absolvierung der Sprachprüfung A2.
7. Mit Schreiben vom 24.05.2019 übermittelte Frau XXXX ein Schreiben des ÖIF über die neuerlich nicht bestandene Integrationsprüfung A2.7. Mit Schreiben vom 24.05.2019 übermittelte Frau römisch 40 ein Schreiben des ÖIF über die neuerlich nicht bestandene Integrationsprüfung A2.
8. Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 03.06.3019 übermittelte der BF eine Stellungnahme betreffend die übermittelten Länderberichte und die Integrationsprüfung.
10. Mit Schreiben vom 25.07.2019 legte der BF eine Einstellungszusage der XXXX vom 22.07.2019 vor.10. Mit Schreiben vom 25.07.2019 legte der BF eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 22.07.2019 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist in der Provinz Nangarhar geboren. Aufgewachsen ist er in der Provinz Kunar, im Dorf XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashtu.Der BF ist in der Provinz Nangarhar geboren. Aufgewachsen ist er in der Provinz Kunar, im Dorf römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashtu.
Die erste Ehefrau des BF ist bereits verstorben. Mit dieser hat er drei Kinder ( XXXX , 13 Jahre; XXXX , 11 Jahre, und XXXX , 9 Jahre). Seine zweite Ehefrau, XXXX , heiratete der BF im August 2010 in XXXX . Von dieser ließ er sich jedoch vor vier Jahren scheiden und hat aus dieser Ehe keine Kinder.Die erste Ehefrau des BF ist bereits verstorben. Mit dieser hat er drei Kinder ( römisch 40 , 13 Jahre; römisch 40 , 11 Jahre, und römisch 40 , 9 Jahre). Seine zweite Ehefrau, römisch 40 , heiratete der BF im August 2010 in römisch 40 . Von dieser ließ er sich jedoch vor vier Jahren scheiden und hat aus dieser Ehe keine Kinder.
Der BF besuchte sechs Jahre die Schule in Afghanistan, wobei es sich hierbei um ein Lycee im Distrikt Zaukai, in der Nähe des Heimatdorfes handelte. Er verfügt über keine Berufsausbildung, gelegentlich arbeitete er in der eigenen Landwirtschaft.
Der BF hat zwei Schwestern und zwei Brüder. Zu seinen Familienmitgliedern in Afghanistan hat er seit vier Jahren keinen Kontakt mehr. Die Familie des BF in Afghanistan wurde vom Vater des BF versorgt. Dieser war Lehrer an einer Lycee, danach Professor an der Universität in XXXX für Physik und Mathematik. Zudem hat er eine eigene Schule errichtet, die jedoch inzwischen geschlossen wurde.Der BF hat zwei Schwestern und zwei Brüder. Zu seinen Familienmitgliedern in Afghanistan hat er seit vier Jahren keinen Kontakt mehr. Die Familie des BF in Afghanistan wurde vom Vater des BF versorgt. Dieser war Lehrer an einer Lycee, danach Professor an der Universität in römisch 40 für Physik und Mathematik. Zudem hat er eine eigene Schule errichtet, die jedoch inzwischen geschlossen wurde.
1.2. Zum Leben des BF in Österreich und seiner Integration:
Der BF hält sich seit April 2011 durchgehend in Österreich auf.
Der BF lebt in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX , österr. StA. Er ist der Vater der gemeinsamen Tochter, XXXX , geb. XXXX , für die er die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter, XXXX übernommen hat. XXXX ist Kellnerin, derzeit karenziert und bezieht Karenzgeld. Nach Abschluss des Asylverfahrens beabsichtigen sie zu heiraten. Sie bewohnen gemeinsam die Mietwohnung des BF.Der BF lebt in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geb. römisch 40 , österr. StA. Er ist der Vater der gemeinsamen Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , für die er die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter, römisch 40 übernommen hat. römisch 40 ist Kellnerin, derzeit karenziert und bezieht Karenzgeld. Nach Abschluss des Asylverfahrens beabsichtigen sie zu heiraten. Sie bewohnen gemeinsam die Mietwohnung des BF.
Der BF ist ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz als Mitarbeiter der "Team Österreich Tafel" tätig, wo er bereits 1.535 freiwillige Stunden leistete und mit der Rotkreuz-Stundenspange in Bronze ausgezeichnet wurde. Er nahm an einem Erste-Hilfe-Grundkurs und einer Ausbildung Team Österreich Tafel teil. Ab September 2013 besuchte der BF zahlreiche Deutschkurse auf Niveau A1, und trat bereits wiederholt zur Integrationsprüfung A2 an.
Er verfügt aktuell über eine Einstellungszusage bei der XXXX in XXXX und hat dort die Möglichkeit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ab 01.09.2019 eine Arbeitstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden aufzunehmen.Er verfügt aktuell über eine Einstellungszusage bei der römisch 40 in römisch 40 und hat dort die Möglichkeit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ab 01.09.2019 eine Arbeitstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden aufzunehmen.
Der BF verfügt in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und steht in der Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben sowie eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
2.1. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zu den familiären Verhältnissen des BF in Afghanistan stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und unstrittig gebliebenen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit fest.
2.2. Zum Leben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich, insbesondere zu seiner Vaterschaft stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen. Dass der BF mit der Kindesmutter nunmehr auch in einer häuslichen Gemeinschaft in der Mietwohnung des BF lebt, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der Zeugin XXXX und wird überdies durch einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister bestätigt.Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich, insbesondere zu seiner Vaterschaft stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen. Dass der BF mit der Kindesmutter nunmehr auch in einer häuslichen Gemeinschaft in der Mietwohnung des BF lebt, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der Zeugin römisch 40 und wird überdies durch einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister bestätigt.
Die Feststellungen zur Person XXXX und der Heiratsabsicht nach Klärung des Aufenthaltsrechts des BF ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX .Die Feststellungen zur Person römisch 40 und der Heiratsabsicht nach Klärung des Aufenthaltsrechts des BF ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 .
Dass der BF in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte verfügt und bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert ist, ergibt sich aus den Angaben des BF, welche von den vorgelegten Unterstützungs- und Dankesschreiben zweifelsfrei bestätigt werden. So bescheinigen insbesondere die vorgelegten Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes ein außerordentliches Engagement des BF im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im "Team Österreich Tafel", welche sich in innerhalb von ca. dreieinhalb Jahren geleisteten 1.535 freiwilligen Stunden widerspiegelt. Darüber hinaus ergeht aus den Unterstützungsschreiben, dass dem BF nicht nur von privaten Fürsprechern, sondern auch von Seiten des Roten Kreuzes hohe Wertschätzung entgegengebracht und der BF als fester und hervorragend integrierter Bestandteil des Teams sowie der österreichischen Gesellschaft angesehen wird.
Die Feststellungen zur Teilnahme an Deutschkursen sowie zu den weiteren Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vom BF vorgelegten unbedenklichen Urkunden. So legte er Bestätigungen für folgende Deutschkurse, alle bei ISOP - Innovative Sozialprojekte GmbH, vor:
* Elementarkurs 1 (A1/1) vom 23.09.2013 - 13.12.2013 (besucht),
* Elementarkurs 2 (Niveau A1/1) vom 08.01.2014 - 31.03.2014 (besucht),
* Elementarkurs 3 (Niveau A1/2) vom 11.04.2014 - 02.07.2014 (besucht),
* Aufbaukurs A1 vom 12.11.2017 - 16.02.2018 (absolviert),
* Deutschkurs A1.2 vom 15.03.2018 - 03.07.2018 (besucht),
* Deutschkurs A1.1 plus vom 08.03.2018 - 28.06.2018 (absolviert),
* Deutschkurs A1.1 vom 23.11.2017 - 01.03.2018 (absolviert).
Darüber hinaus ist der BF wiederholt zur Integrationsprüfung A2 angetreten. Wenngleich er bislang noch keine A2-Prüfung positiv absolvieren konnte, gewann das erkennende Gericht daraus in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung, wo er sich auf Deutsch hinreichend verständigen konnte, sowie den glaubwürdigen Angaben der Zeugin und Lebensgefährtin XXXX sie würden sich auf Deutsch unterhalten, wobei er auch den steirischen Dialekt gut verstehe und nach einem Deutschlehrbuch lerne, den begründeten Eindruck, dass der BF nachhaltig um seine Integration und den Erwerb weitergehender Sprachkenntnisse in Deutsch bemüht ist.Darüber hinaus ist der BF wiederholt zur Integrationsprüfung A2 angetreten. Wenngleich er bislang noch keine A2-Prüfung positiv absolvieren konnte, gewann das erkennende Gericht daraus in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung, wo er sich auf Deutsch hinreichend verständigen konnte, sowie den glaubwürdigen Angaben der Zeugin und Lebensgefährtin römisch 40 sie würden sich auf Deutsch unterhalten, wobei er auch den steirischen Dialekt gut verstehe und nach einem Deutschlehrbuch lerne, den begründeten Eindruck, dass der BF nachhaltig um seine Integration und den Erwerb weitergehender Sprachkenntnisse in Deutsch bemüht ist.
Dass der BF über eine Einstellungszusage verfügt ergibt sich aus der diesbezüglichen Vorlage vom 25.07.2019.
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit April 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit April 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein - potentielles - Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 26.02.2019, E 3079/2018; VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, jeweils mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein - potentielles - Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 26.02.2019, E 3079 aus 2018,; VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,, jeweils mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X, Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn, Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Fallgegenständlich ist festzuhalten:
Gegenständlich ist von einem bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Sinne des Artikels 8 EMRK auszugehen.
Der BF verfügt über ein aufrechtes Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, zumal eine enge Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF befindet sich mit seiner Lebensgefährtin XXXX einer Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung stammt eine gemeinsame ca. eineinhalb Jahre alte Tochter XXXX , die von beiden Elternteilen betreut wird. Sie bewohnen gemeinsam eine vom BF gemietete Wohnung und liegt somit auch ein gemeinsamer Haushalt vor. Dass auch eine enge emotionale Bindung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin (die der BF in der mündlichen Verhandlung auch als "Ehefrau" bezeichnete, siehe S. 6 Verhandlungsprotokoll) und seiner Tochter besteht, ergibt sich auf Grund des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung eindeutig gewonnenen Eindrucks und den bestätigenden Angaben von Frau XXXX .Der BF verfügt über ein aufrechtes Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, zumal eine enge Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF befindet sich mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 einer Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung stammt eine gemeinsame ca. eineinhalb Jahre alte Tochter römisch 40 , die von beiden Elternteilen betreut wird. Sie bewohnen gemeinsam eine vom BF gemietete Wohnung und liegt somit auch ein gemeinsamer Haushalt vor. Dass auch eine enge emotionale Bindung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin (die der BF in der mündlichen Verhandlung auch als "Ehefrau" bezeichnete, siehe S. 6 Verhandlungsprotokoll) und seiner Tochter besteht, ergibt sich auf Grund des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung eindeutig gewonnenen Eindrucks und den bestätigenden Angaben von Frau römisch 40 .
Darüber hinaus geht das erkennende Gericht auch von einem schützenswerten Privatleben des BF in Österreich aus. Der BF lebt bereits seit April 2011 - somit seit mehr als acht Jahren - ohne Unterbrechung in Österreich. Diese bereits erhebliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist im Rahmen der Gesamtabwägung im Sinne der genannten Judikatur des VwGH zu würdigen. Zwar ist dieser (legale) Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz zurückzuführen, doch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Dauer dieses Asylverfahrens nicht vom BF zu vertreten ist. Der BF hat sich in diesem Zeitraum auch vergleichsweise gut in Österreich integriert.
Wenn er auch bislang keine bestandene Integrationsprüfung nachweisen konnte, so sind erhebliche Bemühungen des BF hinsichtlich der Aneignung der deutschen Sprache durch die Teilnahme an zahlreichen Deutschkursen und sein wiederholtes Antreten zur Integrationsprüfung A2 nicht zu verkennen und wurden diese durch entsprechende Bestätigungen belegt. Der BF hat zudem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bewiesen, dass er sich einigermaßen auf Deutsch verständigen kann und scheinen sprachliche Unzulänglichkeiten auch im Rahmen seiner umfassenden gemeinnützigen Tätigkeit kein Hindernis gewesen zu sein. Einer unselbständigen Erwerbstätigkeit standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen.
Er verfügt nunmehr über eine Einstellungszusage, wodurch zumindest längerfristig seine Selbsterhaltungsfähigkeit erwartet werden kann, und er - auch durch Besuch diverser Deutschkurse - über Deutschkenntnisse verfügt, die für die beabsichtigte zukünftige Erwerbstätigkeit ausreichen.
Im Hinblick auf seinen Integrationswillen ist insbesondere auch seine im außergewöhnlichen Ausmaß von bislang 1.535 freiwilligen Stunden ausgeübte gemeinnützige Tätigkeit für das Österreichische Rote Kreuz hervorzuheben. Demgegenüber muss die Bindung zum Heimatstaat Afghanistan nicht mehr als überwiegend bewertet werden, zumal der Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan vor vier Jahren abgebrochen ist er sich als von dieser verstoßen erachtet [vgl. die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung "(...) Ich habe nur eine Familie. Das ist nämlich meine Ehefrau und meine Tochter. Unter Ehefrau meine ich XXXX ." S. 6 Verhandlungsprotokoll].Im Hinblick auf seinen Integrationswillen ist insbesondere auch seine im außergewöhnlichen Ausmaß von bislang 1.535 freiwilligen Stunden ausgeübte gemeinnützige Tätigkeit für das Österreichische Rote Kreuz hervorzuheben. Demgegenüber muss die Bindung zum Heimatstaat Afghanistan nicht mehr als überwiegend bewertet werden, zumal der Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan vor vier Jahren abgebrochen ist er sich als von dieser verstoßen erachtet [vgl. die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung "(...) Ich habe nur eine Familie. Das ist nämlich meine Ehefrau und meine Tochter. Unter Ehefrau meine ich römisch 40 ." S. 6 Verhandlungsprotokoll].
Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wenn gleich die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wenn gleich die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des intensiven Familienlebens und der relativ guten Integration dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, dass nunmehr nach der oben zitierten jüngeren Judikatur des EGMR eine Priorität des Familienlebens, inbesondere des persönlichen Kontaktes von Kindern zu ihren Eltern und damit des Kindeswohls, gegenüber der Unbescholtenheit im Rahmen der Interessensabwägung zu erkennen ist (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, Zahl: W159 125767-2/23E).Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund des intensiven Familienlebens und der relativ guten Integration dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bemerken, dass nunmehr nach der oben zitierten jüngeren Judikatur des EGMR eine Priorität des Familienlebens, inbesondere des persönlichen Kontaktes von Kindern zu ihren Eltern und damit des Kindeswohls, gegenüber der Unbescholtenheit im Rahmen der Interessensabwägung zu erkennen ist vergleiche auch Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, Zahl: W159 125767-2/23E).
Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen des BF in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Da der BF die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - der BF erfüllt nicht Modul 1 der Integrationsvereinbarung - vorliegen, ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da der BF die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt, jedoch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - der BF erfüllt nicht Modul 1 der Integrationsvereinbarung - vorliegen, ist ihm somit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.1422736.2.01Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019