Entscheidungsdatum
07.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2181181-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1993, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1080980808 - 190573401 / BMI-EAST_WEST, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1993, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019, Zl. 1080980808 - 190573401 / BMI-EAST_WEST, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG, § 53 Abs. 2 FPG sowie § 15b AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG, Paragraph 53, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie ein Angehöriger des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung, stellte am 04.08.2015 in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Erstbefragung gab er an, dass er mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seiner Schwester vor ca. 2 Monaten Afghanistan verlassen habe. Er habe Angst vor den Taliban, es drohe ihm und dem älteren Bruder die Zwangsrekrutierung und seiner Schwester die Zwangsheirat mit einem Taliban. Da sie es abgelehnt hätten mitzukämpfen, seien sie mehrmals bedroht und ihr Vater getötet worden. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und die Flucht geplant.
Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 14.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt habe. Die Familie habe in Afghanistan ein Problem mit einem Taliban-Kommandanten gehabt. Dieser sei ein Bekannter des Vaters gewesen und man habe vor Jahren vereinbart, dass der Sohn dieses Bekannten die Schwester heiraten sollte. Doch dieser Sohn sei drogenabhängig geworden und so sei der Vater mit der Heirat nicht mehr einverstanden gewesen. Daraufhin habe der Bekannte gedroht und auch gewollt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder den Taliban anschließen. Eines Tages habe es dann abends an der Türe geklopft und der Vater sei zur Tür gegangen. Es habe einen Streit gegeben und der Vater sei dabei erschossen worden. Sie hätten den Vater nur mehr tot liegen gesehen. Sie hätten sich dann auf Anraten eines Freundes der Familie entschieden, sich in Sicherheit zu bringen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.07.2018 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer, der bisher durchgängig angegeben hatte, ein Angehöriger des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung zu sein, diesbezüglich keine abweichenden Angaben tätigte.
Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2019 im Rahmen eines Parteiengehörs abermals die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses ihm eingeräumten Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit der Antragsstellung gravierende Veränderungen ergeben haben, wie beispielsweise Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kinder, schwere Krankheiten oder Ähnliches, und allfällige damit in Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, Einkommensnachweise, Deutschprüfungszeugnisse, Nachweise über den Grad der Integration, Befunde, etc.). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Erkenntnis vom 23.04.2019, GZ: W153 2181181-1/13E, zugestellt am 23.04.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 30.11.2017 erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.
In diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 wurde zunächst zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Dari. Er sei in einer näher genannten Ortschaft in der Provinz Kabul geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Der Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt und sei bereits verstorben. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben. Außer dem volljährigen Bruder hätten die übrigen Familienmitglieder primär wegen des gelebten "westlich" orientierten Lebensstils der Frauen bzw. der minderjährige Bruder aufgrund seiner Familienzugehörigkeit Asyl erhalten. Der volljährige Bruder hingegen sei wie der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren.
In Afghanistan würden noch die Großmutter und Onkeln mütterlicherseits leben, dies in einem näher genannten Stadtteil der Stadt Kabul. Die Familie habe zumindest regelmäßigen Kontakt zur Großmutter. Außerdem würden im Heimatort noch der väterliche Freund, der die Reise und den Verkauf der Immobilien organisiert habe, sowie in der Nähe des Heimatortes Brüder des Vaters leben. Die Mutter des Beschwerdeführers besitze noch ein Grundstück in Afghanistan. Es sei auch davon auszugehen, dass die ganze Großfamilie in für Afghanistan soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Beschwerdeführer habe von 1999 bis 2007 eine Grundschule in Kabul besucht. Dann habe er im väterlichen Betrieb und manchmal in einer Tischlerei im Ort mitgearbeitet.
In diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters - hier verkürzt wiedergegeben - im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig habe darlegen können, dass er aufgrund der Flucht mit seiner Schwester, die mit dem Sohn eines "Taliban-Führers" zwangsverheiratet werden sollte, konkret von diesem verfolgt werde. Es habe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer und dessen volljährigen älteren Bruder Zwangsrekrutierung oder andere Gefahren durch Taliban unmittelbar drohten. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.In diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde weiters - hier verkürzt wiedergegeben - im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig habe darlegen können, dass er aufgrund der Flucht mit seiner Schwester, die mit dem Sohn eines "Taliban-Führers" zwangsverheiratet werden sollte, konkret von diesem verfolgt werde. Es habe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer und dessen volljährigen älteren Bruder Zwangsrekrutierung oder andere Gefahren durch Taliban unmittelbar drohten. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.
Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer und sein ebenfalls volljähriger Bruder hätten bereits Berufserfahrung in Afghanistan gesammelt und sich in Österreich beruflich als Tischler weitergebildet. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des Beschwerdeführers ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer komme aus der Provinz Kabul. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei. In der Stadt Kabul würden unbehelligt die Großmutter sowie zwei Onkeln mütterlicherseits und deren Familien leben. Außerdem befänden sich im Heimatort noch ein Freund des Vaters, der der Familie bei der Reise nach Österreich behilflich gewesen sei, sowie im Nahebereich des Heimatortes Brüder des Vaters. Es stünden dem Beschwerdeführer aber auch im Falle einer allfälligen Privatverfolgung in seinem Heimatort zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Als junger und gesunder Mann könne er in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten.Bezüglich der Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen könne, dass sie relevant sein könnte, sei festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt sei durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstelle. Es könne aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer und sein ebenfalls volljähriger Bruder hätten bereits Berufserfahrung in Afghanistan gesammelt und sich in Österreich beruflich als Tischler weitergebildet. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des Beschwerdeführers ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer komme aus der Provinz Kabul. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul zumutbar sei. In der Stadt Kabul würden unbehelligt die Großmutter sowie zwei Onkeln mütterlicherseits und deren Familien leben. Außerdem befänden sich im Heimatort noch ein Freund des Vaters, der der Familie bei der Reise nach Österreich behilflich gewesen sei, sowie im Nahebereich des Heimatortes Brüder des Vaters. Es stünden dem Beschwerdeführer aber auch im Falle einer allfälligen Privatverfolgung in seinem Heimatort zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Als junger und gesunder Mann könne er in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten.
Zu den Fragen eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft (Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im August 2015 mit seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwester illegal in Österreich eingereist und halte sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Mutter und die Schwester hätten aufgrund ihres gelebten "westlich" orientierten Lebensstils als Frauen in Österreich Asyl erhalten. Ebenso sei der minderjährige Bruder Asylberechtigter. Hingegen sei gegen den volljährigen Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen worden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebe, würden keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen festgestellt. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und habe die A2-Sprachprüfung bestanden. Er pflege auch Kontakte zu Österreichern und ist bemühe sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Zeitweise sei er in einer Gemeinde geringfügig beschäftigt und könne aufgrund seiner Berufserfahrung als Tischler in einer Firma arbeiten. Derzeit lebe er aber hauptsächlich von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei wie die restliche Familie in einem Flüchtlingsheim untergebracht. Er sei strafrechtlich unbescholten.Zu den Fragen eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wurde im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im August 2015 mit seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwester illegal in Österreich eingereist und halte sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Mutter und die Schwester hätten aufgrund ihres gelebten "westlich" orientierten Lebensstils als Frauen in Österreich Asyl erhalten. Ebenso sei der minderjährige Bruder Asylberechtigter. Hingegen sei gegen den volljährigen Bruder ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen worden. Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebe, würden keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen festgestellt. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und habe die A2-Sprachprüfung bestanden. Er pflege auch Kontakte zu Österreichern und ist bemühe sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Zeitweise sei er in einer Gemeinde geringfügig beschäftigt und könne aufgrund seiner Berufserfahrung als Tischler in einer Firma arbeiten. Derzeit lebe er aber hauptsächlich von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei wie die restliche Familie in einem Flüchtlingsheim untergebracht. Er sei strafrechtlich unbescholten.
Die festgestellten sozialen Kontakte und das gemeinnützige Engagement würden zwar für ernsthafte Integrationsbemühungen sprechen, diese genügten jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der erst kurzzeitigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht, um eine nachhaltige Integration in Österreich annehmen zu können. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen Privat- und Familienlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei bereits dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen habe können, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Rückkehrentscheidung - in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.87806). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB: VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich nach nur wenigen Jahren Abwesenheit in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werde, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus persönlicher Überzeugung eine Werthaltung im Sinne eines selbstbestimmten und weltoffenen Lebens vertrete, die den herkömmlichen afghanischen Traditionen, den gesellschaftlichen und politisch-religiösen Zwängen und dem dort vorherrschenden Rollen- und Gesellschaftsbild ganz offenkundig so widerspreche, sodass er bei einer Rückkehr in Afghanistan gefährdet sei. Indiz hierzu sei, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder, beide längst volljährig, noch immer bei der Mutter und den minderjährigen Geschwistern lebten. Sie fühlten sich auch noch für Mutter und Schwester verantwortlich und hätten für ihr Verbleiben in Österreich angeführt, dass sie für die Familie sorgen müssten. Eine solche behauptete Abhängigkeit der Mutter vom Beschwerdeführer und seinem volljährigen Bruder habe jedoch nicht festgestellt werden können. Immerhin hätten die Mutter und auch die Schwester insbesondere wegen ihres gelebten "westlich" orientierten Lebensstils Asyl erhalten. Wie das BFA in einer Stellungnahme vom 03.01.2018 richtig ausgeführt habe, sei die Versorgung der in Österreich Asylberechtigten zunächst aufgrund des Sozialsystems ausreichend gesichert. Es sei somit nicht richtig, dass von der gesamten Familie nur der Beschwerdeführer und sein volljähriger Bruder erwerbsfähig seien und deshalb ein Interesse am Verbleib in Österreich deshalb gegeben sei, um der öffentlichen Hand die Grundversorgung zu ersparen. Immerhin handle es sich bei der Schwester um ein volljähriges, gesundes, arbeitsfähiges Mädchen im Alter von 18 Jahren und ebenfalls bei der Mutter um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Es sei daher davon auszugehen, dass westlich orientierte Frauen am Erwerbsleben teilnehmen, das erwarte zu Recht auch die Gesamtgesellschaft Österreichs von Personen, denen man Schutz vor Verfolgung biete. Insgesamt sehe das Bundesverwaltungsgericht das Familienleben des volljährigen Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen asylberechtigten Geschwistern nicht als im Sinne des Art 8 EMRK schützenswert an. Es werde nicht verkannt, dass die gesamte Familie auch in Österreich zusammenbleiben wolle, doch im vorliegenden Fall sei eine Trennung zumutbar und im Sinne eines geordneten Fremdenwesens notwendig. Immerhin handle es sich bei der Mutter und der asylberechtigten Schwester um "westlich orientierte" Frauen, die in Österreich ohne Hilfe und Schutz von männlichen Familienmitgliedern selbständig leben könnten. Der Beschwerdeführer wiederum müsse nicht alleine, sondern mit seinem volljährigen Bruder nach Afghanistan zurückkehren.Die festgestellten sozialen Kontakte und das gemeinnützige Engagement würden zwar für ernsthafte Integrationsbemühungen sprechen, diese genügten jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der erst kurzzeitigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht, um eine nachhaltige Integration in Österreich annehmen zu können. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen Privat- und Familienlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei bereits dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen habe können, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Rückkehrentscheidung - in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu zB: EGMR 11. 04. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08. 04. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.87806). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB: VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich nach nur wenigen Jahren Abwesenheit in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werde, zumal er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus persönlicher Überzeugung eine Werthaltung im Sinne eines selbstbestimmten und weltoffenen Lebens vertrete, die den herkömmlichen afghanischen Traditionen, den gesellschaftlichen und politisch-religiösen Zwängen und dem dort vorherrschenden Rollen- und Gesellschaftsbild ganz offenkundig so widerspreche, sodass er bei einer Rückkehr in Afghanistan gefährdet sei. Indiz hierzu sei, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder, beide längst volljährig, noch immer bei der Mutter und den minderjährigen Geschwistern lebten. Sie fühlten sich auch noch für Mutter und Schwester verantwortlich und hätten für ihr Verbleiben in Österreich angeführt, dass sie für die Familie sorgen müssten. Eine solche behauptete Abhängigkeit der Mutter vom Beschwerdeführer und seinem volljährigen Bruder habe jedoch nicht festgestellt werden können. Immerhin hätten die Mutter und auch die Schwester insbesondere wegen ihres gelebten "westlich" orientierten Lebensstils Asyl erhalten. Wie das BFA in einer Stellungnahme vom 03.01.2018 richtig ausgeführt habe, sei die Versorgung der in Österreich Asylberechtigten zunächst aufgrund des Sozialsystems ausreichend gesichert. Es sei somit nicht richtig, dass von der gesamten Familie nur der Beschwerdeführer und sein volljähriger Bruder erwerbsfähig seien und deshalb ein Interesse am Verbleib in Österreich deshalb gegeben sei, um der öffentlichen Hand die Grundversorgung zu ersparen. Immerhin handle es sich bei der Schwester um ein volljähriges, gesundes, arbeitsfähiges Mädchen im Alter von 18 Jahren und ebenfalls bei der Mutter um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Es sei daher davon auszugehen, dass westlich orientierte Frauen am Erwerbsleben teilnehmen, das erwarte zu Recht auch die Gesamtgesellschaft Österreichs von Personen, denen man Schutz vor Verfolgung biete. Insgesamt sehe das Bundesverwaltungsgericht das Familienleben des volljährigen Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinen asylberechtigten Geschwistern nicht als im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswert an. Es werde nicht verkannt, dass die gesamte Familie auch in Österreich zusammenbleiben wolle, doch im vorliegenden Fall sei eine Trennung zumutbar und im Sinne eines geordneten Fremdenwesens notwendig. Immerhin handle es sich bei der Mutter und der asylberechtigten Schwester um "westlich orientierte" Frauen, die in Österreich ohne Hilfe und Schutz von männlichen Familienmitgliedern selbständig leben könnten. Der Beschwerdeführer wiederum müsse nicht alleine, sondern mit seinem volljährigen Bruder nach Afghanistan zurückkehren.
Der Beschwerdeführer, der trotz der gegen ihn getroffenen Rückkehrentscheidung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste, wurde in der Folge durch das BFA zu einer Einvernahme "zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung inkl. ev. Einreiseverbot" am 23.05.2019 geladen. In Rahmen dieser Einvernahme am 23.05.2019 gab der Beschwerdeführer - nach Vorhalt, er sei bisher seiner 14-tägigen Ausreisepflicht nicht nachgekommen - u.a. an, er wolle ein Schreiben eines ihm bekannten Diakons vom 08.05.2019 vorlegen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder Interesse am Christentum hätten und seit kurzem auch an einem diesbezüglichen Konversionskurs teilnähmen. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 habe es keine Änderungen bezüglich seiner Person und der Lebensumstände in seiner Heimat gegeben, es habe sich nichts geändert, er halte seine Angaben, die er bis jetzt dazu gemacht habe, aufrecht. Er wisse nicht, wieso er eine negative Entscheidung bekommen habe. Sie würden hier in Österreich ein neues Leben anfangen wollen, deswegen seien sie zur katholischen Kirche gegangen und würden seit fünf Monaten an Treffen dort teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe seit Mitte Jänner 2019 Kontakt zur katholischen Kirche. Seitdem der Beschwerdeführer den Glaubenskurs besuche, fühle er sich wesentlich besser und ruhiger. Er habe seit sechs Monaten eine neue Religion kennengelernt, über die er sich auch regelmäßig informiere. Sein Wunsch sei, dass er hier in Österreich neben seiner Familie leben dürfe und auch seine neue Religion ausüben dürfe. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer Interesse am Christentum habe, gab er an, in Afghanistan sei das Interesse noch nicht so groß gewesen, aber seit er hier in Österreich sei, habe er sich durch das Internet und durch YouTube damit befasst; in dem Monat, als er den Glaubenskurs angefangen habe, das sei im Jänner 2019 gewesen, habe ihm ein Freund das Neue Testament in persisch-deutscher Übersetzung geschenkt. Dieser Kurs habe von Anfang bis Mitte dieses Jahres (2019) stattgefunden, das genaue Datum wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wolle nochmals bestätigen, dass der Kurs angefangen habe im Zeitraum zwischen Anfang bis Mitte Jänner 2019. Der Beschwerdeführer habe sich in der Silvesternacht 2018/2019 entschlossen, diesen Kurs zu machen, er habe mit seinem Bruder gebetet und sie hätten entschieden, dass sie zum Kurs gehen sollten. Er habe seine religiöse Veränderung aber dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, weil sie noch nicht so weit gewesen seien, dass sie die Entscheidung hätten treffen wollen. Die abermalige Frage, warum der Beschwerdeführer seine Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt habe, nachdem er diese doch in der Silvesternacht 2018/2019 gefällt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dies zu lange gedauert hätte, weil es ein ganzes Jahr gedauert hätte, bis er getauft worden wäre. Außerdem habe er zu diesem Zeitpunkt eine zweitinstanzliche Entscheidung erwartet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe eine Freundin in Österreich, diese sei aus Thailand, er glaube, sie heiße Sonja, den Nachnamen wisse er nicht. Sie würden nicht zusammen leben, manchmal würden sie sich treffen und Kaffee trinken oder spazieren gehen, dies sei ca. zweimal im Monat.Der Beschwerdeführer, der trotz der gegen ihn getroffenen Rückkehrentscheidung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste, wurde in der Folge durch das BFA zu einer Einvernahme "zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung inkl. ev. Einreiseverbot" am 23.05.2019 geladen. In Rahmen dieser Einvernahme am 23.05.2019 gab der Beschwerdeführer - nach Vorhalt, er sei bisher seiner 14-tägigen Ausreisepflicht nicht nachgekommen - u.a. an, er wolle ein Schreiben eines ihm bekannten Diakons vom 08.05.2019 vorlegen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder Interesse am Christentum hätten und seit kurzem auch an einem diesbezüglichen Konversionskurs teilnähmen. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 habe es keine Änderungen bezüglich seiner Person und der Lebensumstände in seiner Heimat gegeben, es habe sich nichts geändert, er halte seine Angaben, die er bis jetzt dazu gemacht habe, aufrecht. Er wisse nicht, wieso er eine negative Entscheidung bekommen habe. Sie würden hier in Österreich ein neues Leben anfangen wollen, deswegen seien sie zur katholischen Kirche gegangen und würden seit fünf Monaten an Treffen dort teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe seit Mitte Jänner 2019 Kontakt zur katholischen Kirche. Seitdem der Beschwerdeführer den Glaubenskurs besuche, fühle er sich wesentlich besser und ruhiger. Er habe seit sechs Monaten eine neue Religion kennengelernt, über die er sich auch regelmäßig informiere. Sein Wunsch sei, dass er hier in Österreich neben seiner Familie leben dürfe und auch seine neue Religion ausüben dürfe. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer Interesse am Christentum habe, gab er an, in Afghanistan sei das Interesse noch nicht so groß gewesen, aber seit er hier in Österreich sei, habe er sich durch das Internet und durch YouTube damit befasst; in dem Monat, als er den Glaubenskurs angefangen habe, das sei im Jänner 2019 gewesen, habe ihm ein Freund das Neue Testament in persisch-deutscher Übersetzung geschenkt. Dieser Kurs habe von Anfang bis Mitte dieses Jahres (2019) stattgefunden, das genaue Datum wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wolle nochmals bestätigen, dass der Kurs angefangen habe im Zeitraum zwischen Anfang bis Mitte Jänner 2019. Der Beschwerdeführer habe sich in der Silvesternacht 2018 aus 2019, entschlossen, diesen Kurs zu machen, er habe mit seinem Bruder gebetet und sie hätten entschieden, dass sie zum Kurs gehen sollten. Er habe seine religiöse Veränderung aber dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, weil sie noch nicht so weit gewesen seien, dass sie die Entscheidung hätten treffen wollen. Die abermalige Frage, warum der Beschwerdeführer seine Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt habe, nachdem er diese doch in der Silvesternacht 2018 aus 2019, gefällt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dies zu lange gedauert hätte, weil es ein ganzes Jahr gedauert hätte, bis er getauft worden wäre. Außerdem habe er zu diesem Zeitpunkt eine zweitinstanzliche Entscheidung erwartet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe eine Freundin in Österreich, diese sei aus Thailand, er glaube, sie heiße Sonja, den Nachnamen wisse er nicht. Sie würden nicht zusammen leben, manchmal würden sie sich treffen und Kaffee trinken oder spazieren gehen, dies sei ca. zweimal im Monat.
Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie sein ebenfalls volljähriger Bruder - in weiterer Folge am 05.06.2019 neuerlich einen - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der am 06.06.2019 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer eingangs - befragt zu seiner Religionszugehörigkeit - zunächst an, dem Islam sunnitischer Glaubensrichtung anzugehören. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung tätigte er folgende Angaben:
"Meine Fluchtgründe bzw. meine Gründe in persönlicher Hinsicht haben sich seit meinem letzten Asylantrag nicht geändert. Ich musste den gegenständlichen Asylantrag dennoch stellen um hier in Österreich bleiben zu können, da ich seit sechs Monaten zum Christentum konvertiert bin. Ich kann immer noch nicht zurück in mein Heimatland und werde auch nie wieder zurück können, weil mein Leben in Afghanistan in Gefahr weiterhin in Gefahr ist. Dies habe ich schon im ersten Asylantrag angegeben.
...
Ich befürchte bei einer Rückkehr in meine Heimat, dass ich aufgrund meiner neuen Glaubensrichtung umgebracht werde.
....
Ich bin mir sicher, dass ich in meinem islamisch geprägten Land, den neuen christlichen Glauben nicht ausüben kann und mit der Todesstrafe rechnen muss."
Zur Frage, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme am 06.06.2019 abermals an, es sei keine Änderung der Fluchtgründe seit dem Erstantrag vorhanden. Seit sechs Monaten sei er zum Christentum konvertiert. Die Niederschrift dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem unterfertigt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari am 21.06.2019 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an:
"......
LA: Wie lautet Ihr vollständiger Name und wann und wo sind Sie geboren?
VP: Mein Name ist F., ich wurde am XX.XX.1371 oder XX.XX.1993 in der Kabul Stadt geboren.VP: Mein Name ist F., ich wurde am römisch zwanzig.XX.1371 oder römisch zwanzig.XX.1993 in der Kabul Stadt geboren.
LA: Welche Staatsangehörigkeit(en) besitzen Sie?
VP: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie?
VP: Ich bin Tadschike und besuche seit einem halben Jahr einen Glaubenskurs. Nachgefragt ein röm. kath. Kurs.
LA: Haben Sie dafür eine Bestätigung?
VP: Auf der Bestätigung meines Bruders stehen beide Namen. Auch meiner.
LA: Entsprechen Ihre Angaben bei der Erstbefragung am 06.06.2019 den Tatsachen, oder möchten Sie jetzt etwas berichtigen?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich keine zu machen.
LA: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente? Hatten Sie je welche?
VP: Nein. Ich hatte in Afghanistan ein Tazkira. Nachgefragt habe ich keine Möglichkeit diese zu übermitteln
LA: Haben Sie irgendwelche besondere Kennzeichen, wie z. B. Narben, Tätowierungen, usw.?
VP: Nein.
LA: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorasylverfahrens am 23.04.2019 irgendeine Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben?
VP: Im Familienleben nicht. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich hatte aber sehr viel Stress. Meine Mutter und meine Schwester machen Sich auch Sorgen weil ich eine negative Entscheidung erhalten habe.
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?
VP: Nein, ich bin gesund und benötige auch keine Medikamente.
...
LA: Sie haben einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
VP: Ich stelle einen neuen Antrag weil ich hier bei meiner Familie leben möchte und ich ein freies Leben möchte. Der Richter sagte mir, dass meine Familie hier ein freies Leben führt. Ich habe auch seit Anfang des Jahres einen Glaubenskurs besucht
LA: Besuchten Sie den Kurs auch seit 15.01.2019 mit Ihrem Bruder?
VP: Ja
LA: Haben Sie im letzten Antrag dieses Kurs jemals erwähnt? Schriftlich oder mündlich.
VP: Nach dem negativen Bescheid gaben wir eine Bestätigung beim BFA in Innsbruck ab.
LA: Und vor der Entscheidung?
VP: Nur der Familie und Freunden.
LA: Warum nicht dem BFA oder dem Richter?
VP: Wir warteten bis zum Abschluss des Kurses. Wir wollten dann den Taufschein zum BFA bringen.
LA: Sie teilten auch dem Richter im Beschwerdeverfahren nichts mit?
VP: Nein
LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?
VP: Nein.
LA: Sie begannen im Jänner mit dem Kurs. Ein Religionswechsel findet ja nicht über Nacht statt.
Haben Sie vorher schon über einen Wechsel nachgedacht?
VP: Ja. Seit ich 2015 hier bin, hatte ich Interesse daran. Ich habe viele Freunde die auch den Glauben gewechselt haben.
LA: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?
VP: Die Gründe sind die Gleichen. Es kommt jetzt aber der Religionskurs dazu. Ein Wechsel ist in Afghanistan nicht möglich
LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Europa oder in Österreich Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Nur meine Mutter und meine Geschwister.
LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für einen Verbleib in Österreich sprechen?
VP: Meine Mutter und meine Geschwister leben hier. Ich liebe meine Mutter und meine Geschwister. Ich will hier eine nützliche Person sein. Hier arbeiten und mich weiterzubilden. Ich habe aber leider keine Arbeitserlaubnis.
LA: Sind Sie in Österreich jemals mit dem Gesetz in Konflikt gekommen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie alles gefragt, dessen Antwort relevant für Ihr Verfahren sein könnte?
VP: Ja
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
VP: Ich würde gerne noch etwas sagen. Ich wünsche mir bei meiner Familie zu bleiben und meinen Glaubenskurs zu beenden. Ich habe mich wirklich über die Religion erkundigt. Ich möchte das von Herzen gerne tun
LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Wir hatten anfangs nur eine Schwierigkeit in der Heimat. Mit der Religion kam jetzt etwas Neues dazu. Das spricht sich auch in der Heimat herum. Die wissen es alle. Ich habe auch einen Deutschkurs besucht.
Anm.: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie noch einmal im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen.Anmerkung, Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie noch einmal im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen.
Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Anm.: VP wird gegen Unterschriftleistung eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und §52a BFA-VG ausgehändigt.Anmerkung, VP wird gegen Unterschriftleistung eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und §52a BFA-VG ausgehändigt.
Anm.: VP legt Bestätigung Deutschkurs und Schreiben der Gemeinde X vor.Anmerkung, VP legt Bestätigung Deutschkurs und Schreiben der Gemeinde römisch zehn vor.
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja.
Anm.: Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben und auch rückübersetzt wurde.
..."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung eines namentlich genannten Diakons vom 08.05.2019 vor, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder "schon seit längerer Zeit" Interesse an religiösen Gesprächen gezeigt hätten. Sie hätten auch mehrmals vermerkt, dass ihnen das Leben und die Aussagen von Jesus Christus sehr nahegehen würden. "Seit kurzem" würden der Beschwerdeführer und sein Bruder auch an einem Lehrgang über den christlichen Glauben teilnehmen.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari am 03.07.2019 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an:
"...
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei
...
LA: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten?
VP: Nein
LA an die Vertrauensperson: In welchem Verhältnis stehen Sie zu VP?
V1: Ich bin die Mutter
...
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja, mir geht es gut und ich kann der Einvernahme ohne Probleme folgen.
LA: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Einvernahme geändert?
VP: Nein. Ich bin gesund und benötige auch keine Medikamente.
LA: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?
VP: Ja
LA: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?
VP: Der Dolmetscher hat vermutlich bei der letzten EV falsch übersetzt. Ich besuche den Glaubenskurs erst seit Mai. Ich habe eine Bestätigung zum Religionskurs. (Kopie zum Akt).Der Rest der Einvernahme ist korrekt.
LA: Am 21.06.2019 langte eine Unterstützungsschreiben der Bezirksstelle X ein mit einem Foto ein. Wer sind die 2 Frauen auf dem Foto?LA: Am 21.06.2019 langte eine Unterstützungsschreiben der Bezirksstelle römisch zehn ein mit einem Foto ein. Wer sind die 2 Frauen auf dem Foto?
VP: Meine Mutter R., geb. XX.XX.1972 und meine Schwester F., geb .XX.XX.1999.VP: Meine Mutter R., geb. römisch zwanzig.XX.1972 und meine Schwester F., geb .XX.XX.1999.
LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist?
VP Ich habe alles gesagt und habe eine Bestätigung des Pfarrers von St. Y mit. (Kopie zum Akt) Ich habe mich auch beim Glaubenskurs angemeldet. Ich habe ein Foto am Handy. (Anm.: Foto wird übertragen und zum Akt gelegt)VP Ich habe alles gesagt und habe eine Bestätigung des Pfarrers von St. Y mit. (Kopie zum Akt) Ich habe mich auch beim Glaubenskurs angemeldet. Ich habe ein Foto am Handy. Anmerkung, Foto wird übertragen und zum Akt gelegt)
LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme dazu abgeben?
VP: Ich kann nur sagen, dass heute oder vorgestern ein Anschlag in Kabul war. Dabei wurden 60-70 Personen getötet. Ich würde gern später eine ausführliche Stellungnahme abgeben.
LA: Was spricht gegen eine Stellungnahme jetzt. Was würde eine schriftliche Stellungnahme später bewirken.
VP: Ich würde gern erklären, dass Kabul kein sicherer Ort ist. Auch ganz Afghanistan nicht. Unser Leben ist dort immer noch in Gefahr.
LA: Haben Sie Beweise oder ist das Ihre Meinung.
VP: Das ist aus den Nachrichten (Fernsehen) und von Facebook.
LA: Die Länderinformation haben eine höhere Qualität als Fernsehen und Facebook. Sie können jetzt eine Stellungnahme abgeben. Einen Aufschub für eine schriftliche Stellungnahme wir nicht gewährt.
VP: In den Informationen stand aber der Anschlag nicht drinnen.
LA: Ein einzelner Anschlag ist für die gesamte Sicherheitslage im Land nicht ausschlaggebend.
LA: Sonst noch etwas zu den Informationen?
VP: Nein
LA: Es ist nicht glaubhaft, dass ein Asylweber eine Konversion nicht angibt, weil er noch das Ende eines Taufkurses abwarten will. Jeder würde ein derartiges Vorbringen sofort angeben um die Chancen im Verfahren zu erhöhen. Sie gaben an, bereits 2015 darüber nachgedacht zu haben. Sie wurden mehrfach einvernommen (Polizei, BFA, BVwG) und hatten dabei immer Möglichkeit diese Information weiterzugeben, haben es aber unterlassen.
LA: Ihnen wird nun erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.LA: Ihnen wird nun erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG wegen Missachtung der Ausreiseaufforderung zu erlassen.Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG wegen Missachtung der Ausreiseaufforderung zu erlassen.
Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Absatz 3, Asylgesetz 2005 und gem. §52a Absatz 2, BFA-VG haben Sie bereits erhalten.
Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich bin natürlich nicht von dieser Entscheidung begeistert.
LA an den Rechtsberater (RB): Haben Sie noch eine Frage an die VP?
RB: Haben Sie Verwandte in Afghanistan die die Rückkehr unterstützen könnten.
VP: Meine gesamte Familie befindet sich in Österreich. Mein Vater wurde getötet. Ich habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan
Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen.
LA: Sie wissen, dass Onkel und Tanten auch zur Verwandtschaft zählen.
VP: Wenn ich keinen Kontakt mehr habe zählt das nicht mehr. Ich habe seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr. Meine Hauptfamilie ist hier.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
VP: Ich konnte alles erzählen. Wegen meinem Glaubenswechsel und meiner Familie würde ich gerne hier bleiben. Ich kann deswegen nicht in mein Land zurück. Ich kann dort meine Religion nicht ausüben
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja
LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja
Anm.: Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.Anmerkung, Es wird rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben und auch rückübersetzt wurde."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung eines namentlich genannten Pfarrers vom 03.07.2019 vor, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit vier Wochen in einem namentlich genannten Ort aufhältig sei und gleich den Kontakt zur dortigen Pfarre gesucht habe. Er sei regelmäßig am Sonntag in den Gottesdiensten und bereite sich auf die Taufe vor.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer u.a. eine weitere Bestätigung des bereits erwähnten, namentlich genannten Diakons nunmehr vom 02.07.2019 vor, mit der dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an Dienstagen von 17:00 bis 18:30 Uhr am 07.05., am 14.05., am 21.05., am 28.05. sowie am 04.06.2019 teilgenommen habe. Seit Jänner 2019 habe es einzelne kurze Glaubensgespräche mit dem näher genannten Diakon gegeben. Es werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Kurs weiterführen und dann im Juni 2020 mit der Taufe und Firmung abschließen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, von 07.06.2019 bis 03.07.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde aufgetragen, von 07.06.2019 bis 03.07.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Es wurde weiters ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert hat.
In der Beweiswürdigung wurde zum neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Folgendes - hier anonymisiert wiedergegeben - ausgeführt:
"....
Im ersten Verfahren brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Sie wären von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen und hätten wegen der Ermordung Ihres Vaters das Land verlassen.
Eine konkrete Bedrohung brachten Sie jedoch nicht vor und Sie verstrickten sich bei Ihrer Verhandlung vor dem BVwG sogar in Widersprüche. Dies ist Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit massiv abträglich.
Es wurde vom BVwG zusammengefasst festgestellt dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelte. Es war nicht glaubhaft vorgebracht, in sich widersprüchlich und objektiv nicht geeignet war um Ihren Asylantrag zu begründen.
Es wurde weiter festgestellt, dass eine Rückführung in Ihren Herkunftsstaat möglich wäre.
Im gegenständlichen Folgeantrag behaupteten Sie nun, dass Sie zum Christentum konvertiert wären.
Es ist Ihnen nicht gelungen, diese vorgebrachte Konversion glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen kann Folgendes aufgezeigt werden:
Ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht betrachtet
Sie gaben bei in seinen Einvernahme am 23.05.2019 in Innsbruck an, dass Sie seit Mitte Jänner an Treffen bei der kath. Kirche teilnehmen würden. Bei der EV am 21.06.2019 in Thalham bestätigten Sie den von Ihrem Bruder angegebenen 15.01.2019.
Ihr Bruder hatte dieses Datum bereits vorher in Innsbruck und gleichlautend bei seiner EV, direkt vor Ihrer eigenen EV, in Thalham am 21.06.2019 angegeben. Das Datum wäre der Beginn Ihres gemeinsam besuchten Religionsunterrichts gewesen.
Bei Ihrem Parteiengehör am 03.07.2019 gaben sie und Ihr Bruder jedoch plötzlich an, dass der Dolmetscher am 21.06.209 vermutlich falsch übersetzt hätte und der Kurs erst im Mai begonnen hätte. Da bei den Einvernahmen in Innsbruck und in Thalham zwei verschiedene Dolmetscher eingesetzt wurden, steht der Monat Jänner außer Zweifel und es liegt hier eher der Verdacht nahe, dass Ihnen jemand den §68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) erläutert hat und Sie deswegen den Beginn des Kurs abändern wollten.Bei Ihrem Parteiengehör am 03.07.2019 gaben sie und Ihr Bruder jedoch plötzlich an, dass der Dolmetscher am 21.06.209 vermutlich falsch übersetzt hätte und der Kurs erst im Mai begonnen hätte. Da bei den Einvernahmen in Innsbruck und in Thalham zwei verschiedene Dolmetscher eingesetzt wurden, steht der Monat Jänner außer Zweifel und es liegt hier eher der Verdacht nahe, dass Ihnen jemand den §68 Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) erläutert hat und Sie deswegen den Beginn des Kurs abändern wollten.
Auch die beiden dazu vorgelegten Bestätigungen eines Diakons aus X (erstes Schreiben vom 08.05. 2019) erscheinen in diesem Licht betrachtet eher wie ein Gefälligkeitsschreiben, da beide von der gleichen Person erstellt wurden aber der Inhalt "auf Wunsch" (zweites vom 02.07.2019) veränderte wurde, nachdem Ihnen die geplante Entscheidung am 21.06.2019 mitgeteilt wurde. Ein etwas zu offensichtlicher Versuch den Beginn Ihrer religiösen Neuorientierung hinter das Datum der Rechtskraft Ihres Vorverfahren zu verlegen.Auch die beiden dazu vorgelegten Bestätigungen eines Diakons aus römisch zehn (erstes Schreiben vom 08.05. 2019) erscheinen in diesem Licht betrachtet eher wie ein Gefälligkeitsschreiben, da beide von der gleichen Person erstellt wurden aber der Inhalt "auf Wunsch" (zweites vom 02.07.2019) veränderte wurde, nachdem Ihnen die geplante Entscheidung am 21.06.2019 mitgeteilt wurde. Ein etwas zu offensichtlicher Versuch den Beginn Ihrer religiösen Neuorientierung hinter das Datum der Rechtskraft Ihres Vorverfahren zu verlegen.
Es geht jedoch sogar aus diesen Schreiben eindeutig hervor, dass Sie bereits seit Jänner 2019 Kontakt zu diesem Diakon in X hatten.Es geht jedoch sogar aus diesen Schreiben eindeutig hervor, dass Sie bereits seit Jänner 2019 Kontakt zu diesem Diakon in römisch zehn hatten.
Es wird hier auch angeführt, dass Sie selbst angaben, dass Sie bereits 2015 Interesse am Christentum zeigten. Ein Freund hätte Ihnen dann im Jänner 2019 das Neue Testament in persisch-deutscher Übersetzung geschenkt.
Alle diese Angaben bestätigen, dass Ihnen der Sachverhalt vor der Rechtskraft des Vorverfahrens bekannt war.
Zu Ihren Rechten und Pflichten im Asylverfahren
Sie führten an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass man im Verfahren alle Gründe bekannt geben muss.
Auch diese Angabe ist keinesfalls glaubhaft. Sie wurden bei der Polizei und in mehreren Einvernahmen vor dem BFA und der Verhandlung vor dem BVwG über Ihre Rechte und Pflichten im Verfahren belehrt.
Zusätzlich wird angeführt, dass Sie in Ihrem letzten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden. Auch wenn Sie angeben, dass Sie Ihre Pflichten angeblich nicht kannten, wäre es die Aufgabe Ihres Vertreters gewesen Ihnen diese zu erläutern und diese auch wahrzunehmen.
Es wurde Ihnen zusätzlich bereits beim Parteiengehör vorgehalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass ein Asylwerber ein Vorbringen zurückhält, weil er auf das Ende eines Kurses warten will. Jeder Mensch würde die Möglichkeit zu Verhinderung einer Abschiebung sofort nutzen. Sie gaben dazu befragt aber nur an, dass Sie vor dem BVwG keine Zeit für ausführliche Antworten gehabt hätten.
Ein weiteres Indiz für eine Scheinkonversion sind Ihre Angaben auf Seite 9 der EV am 23.05.2019. Sie gaben an, dass Sie in der Silvesternacht 2018/2019 gemeinsam mit Ihrem Bruder F. gebetet hätten, dass Ihr Problem gelöst wird und dann hätten Sie beide entschieden den Religionskurs zu besuchen. Offensichtlich nicht aus einer inneren religiösen Überzeugung heraus, sondern weil Sie das Problem der negativen Entscheidung Ihres Vorverfahren lösen wollten.Ein weiteres Indiz für eine Scheinkonversion sind Ihre Angaben auf Seite 9 der EV am 23.05.2019. Sie gaben an, dass Sie in der Silvesternacht 2018 aus 2019, gemeinsam mit Ihrem Bruder F. gebetet hätten, dass Ihr Problem gelöst wird und dann hätten Sie beide entschieden den Religionskurs zu besuchen. Offensichtlich nicht aus einer inneren religiösen Überzeugung heraus, sondern weil Sie das Problem der negativen Entscheidung Ihres Vorverfahren lösen wollten.
Sie gaben selbst an, bisher den falschen Weg gewählt hätten. Die immer öfter in Erscheinung tretende muslimische Taktik der List - Taqiya ist Ihnen offensichtlich auch bekannt. (Taqiya (arabisch ????, DMG Taqiya oder Taqiyya ‚Furcht, Vorsicht') ist ein bei verschiedenen schiitischen Gruppen geltendes Prinzip, wonach es bei Zwang oder Gefahr für Leib und Besitz erlaubt ist, rituelle Pflichten zu missachten und den eigenen Glauben zu verheimlichen. Im sunnitischen Islam ist das Konzept zwar ebenfalls bekannt, doch hat es nicht in der Allgemeinheit Anwendung gefunden und wurde oft auch abgelehnt. Verheimlichung des eigenen Glaubens in Gefahrensituation gilt jedoch meist als zulässig. Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Taq%C4%ABya )
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wurde bereits im Vorverfahren durch nicht glaubhafte und widersprüchliche Angaben massiv beeinträchtigt.
Die Angaben in diesem Verfahren können ebenfalls nur als nicht glaubhafte Steigerung eines ohnehin nicht glaubhaften Vorbringens beurteilt werden.
Für die ho Behörde steht damit fest, dass Sie sich nicht vom Islam abgewendet haben.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens war Ihnen dieser Sachverhalt vor dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens am 23.04.2019 bekannt und stellt keinen neuen Sachverhalt dar."
Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. Folgendes aus:
"...
Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die oa. Beweiswürdigung verwiesen.
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass Sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorbrachten. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 23.04.2019, Zahl:
W1532181181-1/13E, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.W1532181181-1/13E, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
Sie machten zur Begründung Ihres Asylantrages unter anderem Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 09.07.2018, GZ: W134 2162189-1/9E im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.Sie machten zur Begründung Ihres Asylantrages unter anderem Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 09.07.2018, GZ: W134 2162189-1/9E im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu Paragraph 68, AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.
Ein erstmals im Folgeantrag vorgebrachter Sachverhalt ist im Rahmen des § 68 (1) AVG unbeachtlich, wenn er sich vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides zutrug (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).Ein erstmals im Folgeantrag vorgebrachter Sachverhalt ist im Rahmen des Paragraph 68, (1) AVG unbeachtlich, wenn er sich vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides zutrug (Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).
Dass der ASt den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorbrachte, ist nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht änderte. (vgl. hierzu Bescheid des UBAS vom 20.3.2002, Az.: 209/985/13-III/07/02). Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass, wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431).Dass der ASt den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorbrachte, ist nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht änderte. vergleiche hierzu Bescheid des UBAS vom 20.3.2002, Az.: 209/985/13-III/07/02). Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass, wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431).
...."
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides vom 11.07.2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden (vollständigen) Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am XXXX .1993 in der Provinz Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am römisch 40 .1993 in der Provinz Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest.
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 05.06.2019, soweit es sich auf eine behauptete Verfolgung durch die Taliban wegen Ablehnung der Zwangsrekrutierung bzw. wegen der Verweigerung der Zwangsheirat der Schwester mit einem Taliban bezieht, bereits im ersten Asylverfahren erstattet wurde und bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren war und in diesem Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde.
Festgestellt wird, dass das auf Grundlage der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz geführte erste Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, GZ: W153 2181181-1/13E, zugestellt am 23.04.2019, rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Festgestellt wird in Bezug auf das nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals getätigten Vorbringen einer Konversion zum Christentum, dass es sich bei einer solchen behaupteten inneren Konversion, die sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge bereits seit dem Jahr 2015, seit er in Österreich sei, manifestiert habe und die sich schließlich in der Silvesternacht 2018/2019 bzw. in der Folge im Jänner 2019 endgültig zugetragen habe, um einen behaupteten Sachverhalt bzw. um eine behauptete Tatsache handelt, der bzw. die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte und damit verwirklicht gewesen wäre, dies selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, eine solche Konversion sei aus einem tatsächlichen, ernsthaften, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel erfolgt.Festgestellt wird in Bezug auf das nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals getätigten Vorbringen einer Konversion zum Christentum, dass es sich bei einer solchen behaupteten inneren Konversion, die sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge bereits seit dem Jahr 2015, seit er in Österreich sei, manifestiert habe und die sich schließlich in der Silvesternacht 2018 aus 2019, bzw. in der Folge im Jänner 2019 endgültig zugetragen habe, um einen behaupteten Sachverhalt bzw. um eine behauptete Tatsache handelt, der bzw. die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte und damit verwirklicht gewesen wäre, dies selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung, eine solche Konversion sei aus einem tatsächlichen, ernsthaften, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel erfolgt.
Festgestellt wird allerdings in diesem Zusammenhang auch, dass dem nunmehrigen, im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals getätigten Vorbringen einer Konversion zum Christentum insofern kein glaubwürdiger Kern zukommt, als nicht glaubwürdig ist, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auf einem nachhaltigen tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel - verbunden mit einer tiefgreifenden, ernsthaften, innerlich durchaus identitätsprägenden Abkehr vom islamischen Glauben im Sinne einer scharfen Abgrenzung und emotionalen Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuche und Sitten - beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer eine solche auf einer inneren und identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben würde, woran sich allenfalls eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität knüpfen könnte.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen (zu Gunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet) eingetreten.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens, dies verbunden mit einer gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung, das Bundesgebiet entgegen der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht verlassen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 05.06.2019, soweit es sich auf eine behauptete Verfolgung durch die Taliban wegen Ablehnung der Zwangsrekrutierung bzw. wegen der Verweigerung der Zwangsheirat der Schwester mit einem Taliban bezieht, bereits im ersten Asylverfahren erstattet wurde und bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren war, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, im Zusammenhang mit dem Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das der Beschwerde beigelegte Foto einer Person, das den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers zeigen soll, nicht geeignet ist, eine andere Sachenscheidung herbeizuführen. Zum einen hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Frage des Vorliegens entschiedener Sache die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind, derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden; dieses Foto lag der belangten Behörde aber nicht zur Entscheidung vor. Zum anderen aber ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus dem der Beschwerde beigelegten Foto einer verstorbenen Person - insbesondere dem der Beschwerde beigelegten Foto, welches das Gesicht eines Mannes zeigt - weder die Identität dieser Person entnehmen lässt und noch eine Todesursache. Dieses Foto ist daher schon aus diesen Gründen nicht geeignet, eine allfällige Ermordung des Vaters zu belegen und wurde im Übrigen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits ausdrücklich festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei.
Die Feststellung, dass sich das im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals getätigten Vorbringen einer Konversion zum Christentum auf einen behaupteten Sachverhalt bzw. um eine behauptete Tatsache handelt, der bzw. die - bei hypothetischer Wahrunterstellung, eine solche Konversion sei aus einem tatsächlichen, ernsthaften, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel erfolgt - bereits vor dem am 23.04.2019 erfolgten rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seiner Einvernahmen am 23.05.2019, am 06.06.2019 und am 03.07.2019.
Am 23.05.2019 gab der Beschwerdeführer an, er wolle ein Schreiben eines ihm bekannten Diakons vom 08.05.2019 vorlegen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder Interesse am Christentum hätten und seit kurzem auch an einem diesbezüglichen Konversionskurs teilnähmen. Sein Bruder und er würden seit fünf Monaten an Treffen dort teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe seit Mitte Jänner 2019 Kontakt zur katholischen Kirche. Er habe seit sechs Monaten eine neue Religion kennengelernt, über die er sich auch regelmäßig informiere. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer Interesse am Christentum habe, gab er an, in Afghanistan sei das Interesse noch nicht so groß gewesen, aber seit er hier in Österreich sei, habe er sich durch das Internet und durch YouTube damit befasst; in dem Monat, als er den Glaubenskurs angefangen habe, das sei im Jänner 2019 gewesen, habe ihm ein Freund das Neue Testament in persisch-deutscher Übersetzung geschenkt. Dieser Kurs habe von Anfang bis Mitte dieses Jahres (2019) stattgefunden, das genaue Datum wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wolle nochmals bestätigen, dass der Kurs angefangen habe im Zeitraum zwischen Anfang bis Mitte Jänner 2019. Der Beschwerdeführer habe sich in der Silvesternacht 2018/2019 entschlossen, diesen Kurs zu machen, er habe mit seinem Bruder gebetet und sie hätten entschieden, dass sie zum Kurs gehen sollten.Am 23.05.2019 gab der Beschwerdeführer an, er wolle ein Schreiben eines ihm bekannten Diakons vom 08.05.2019 vorlegen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder Interesse am Christentum hätten und seit kurzem auch an einem diesbezüglichen Konversionskurs teilnähmen. Sein Bruder und er würden seit fünf Monaten an Treffen dort teilnehmen. Der Beschwerdeführer habe seit Mitte Jänner 2019 Kontakt zur katholischen Kirche. Er habe seit sechs Monaten eine neue Religion kennengelernt, über die er sich auch regelmäßig informiere. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer Interesse am Christentum habe, gab er an, in Afghanistan sei das Interesse noch nicht so groß gewesen, aber seit er hier in Österreich sei, habe er sich durch das Internet und durch YouTube damit befasst; in dem Monat, als er den Glaubenskurs angefangen habe, das sei im Jänner 2019 gewesen, habe ihm ein Freund das Neue Testament in persisch-deutscher Übersetzung geschenkt. Dieser Kurs habe von Anfang bis Mitte dieses Jahres (2019) stattgefunden, das genaue Datum wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wolle nochmals bestätigen, dass der Kurs angefangen habe im Zeitraum zwischen Anfang bis Mitte Jänner 2019. Der Beschwerdeführer habe sich in der Silvesternacht 2018 aus 2019, entschlossen, diesen Kurs zu machen, er habe mit seinem Bruder gebetet und sie hätten entschieden, dass sie zum Kurs gehen sollten.
Am 06.06.2019 gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes zu Protokoll:
"Meine Fluchtgründe bzw. meine Gründe in persönlicher Hinsicht haben sich seit meinem letzten Asylantrag nicht geändert. Ich musste den gegenständlichen Asylantrag dennoch stellen um hier in Österreich bleiben zu können, da ich seit 6 Monaten zum Christentum konvertiert bin. Ich kann immer noch nicht zurück in mein Heimatland und werde auch nie wieder zurück können, weil mein Leben in Gefahr in Afghanistan ist. Dies habe ich schon im ersten Asylantrag angegeben." Auf Nachfrage, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme am 06.06.2019 abermals an, es sei keine Änderung der Fluchtgründe seit dem Erstantrag vorhanden. Seit sechs Monaten - ausgehend vom Zeitpunkt der Einvernahme am 06.06.2019 sohin im Jänner 2019 - sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert.
Am 21.06.2019 gab der Beschwerdeführer - mit den bisherigen Angaben weitgehend in Einklang stehend - u.a. Folgendes zu Protokoll:
"....
Ich habe auch seit Anfang des Jahres einen Glaubenskurs besucht
LA: Besuchten Sie den Kurs auch seit 15.01.2019 mit Ihrem Bruder?
VP: Ja
LA: Haben Sie im letzten Antrag dieses Kurs jemals erwähnt? Schriftlich oder mündlich.
VP: Nach dem negativen Bescheid gaben wir eine Bestätigung beim BFA in Innsbruck ab.
LA: Und vor der Entscheidung?
VP: Nur der Familie und Freunden.
LA: Warum nicht dem BFA oder dem Richter?
VP: Wir warteten bis zum Abschluss des Kurses. Wir wollten dann den Taufschein zum BFA bringen.
LA: Sie teilten auch dem Richter im Beschwerdeverfahren nichts mit?
VP: Nein
LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?
VP: Nein.
LA: Sie begannen im Jänner mit dem Kurs. Ein Religionswechsel findet ja nicht über Nacht statt.
Haben Sie vorher schon über einen Wechsel nachgedacht?
VP: Ja. Seit ich 2015 hier bin, hatte ich Interesse daran. Ich habe viele Freunde die auch den Glauben gewechselt haben.
..."
Angaben dieses Inhaltes wurden im Übrigen auch vom volljährigen Bruder des Beschwerdeführers getätigt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung eines namentlich genannten Diakons vom 08.05.2019 bestätigt im Ergebnis den Zeitpunkt bzw. den Zeitraum der behaupteten inneren Konversion, wird doch darin (am 08.05.2019) vermerkt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder "schon seit längerer Zeit" - ausgehend vom allgemeinen sprachlichen Verständnis bezieht sich der Wendung "schon seit längerer Zeit" ausgehend vom Zeitpunkt 08.05.2019 wohl auf einen Zeitraum vor dem 23.04.2019 - Interesse an religiösen Gesprächen gezeigt hätten. Sie hätten auch mehrmals vermerkt, dass ihnen das Leben und die Aussagen von Jesus Christus sehr nahegehen würden. "Seit kurzem" würden der Beschwerdeführer und sein Bruder auch an einem Lehrgang über den christlichen Glauben teilnehmen.
Insofern nun - ganz abgesehen davon, dass der Besuch eines "Religionskurses" allein noch keine von tiefer innerer Glaubensüberzeugung getragene Konversion darzutun vermag - sowohl vom Beschwerdeführer als auch seinem Bruder im Rahmen der Einvernahme am 03.07.2019 die bisherigen Angaben zum Zeitraum des von ihnen besuchten Religionskurses revidiert wurden und sie abweichend von den in den bisherigen drei Einvernahmen getätigten Angaben nunmehr erstmals behaupteten, dieser habe erst im Mai 2019 und nicht im Jänner 2019 begonnen, so steht dies - wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - in Widerspruch zu den bisherigen (oben dargestellten) Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders und im Übrigen auch in zweifelhaften Verhältnis zum Inhalt der vorgelegte Bestätigung eines namentlich genannten Diakons vom 08.05.2019, wonach der Beschwerdeführer und sein Bruder "seit kurzem" auch an einem Lehrgang über den christlichen Glauben teilnehmen würden. Dies gilt auch für die weitere Bestätigung dieses Diakons nunmehr vom 02.07.2019 (die nur für den Beschwerdeführer, nicht aber für seinen Bruder ausgestellt wurde), mit der dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer an Dienstagen von 17:00 bis 18:30 Uhr am 07.05., am 14.05., am 21.05., am 28.05. sowie am 04.06.2019 an einem Kurs teilgenommen habe, seit Jänner 2019 habe es einzelne kurze Glaubensgespräche mit dem näher genannten Diakon gegeben. All diese Unregelmäßigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders vermögen aber im Ergebnis nichts daran zu ändern, dass auch diese vorgelegten Bestätigungen dokumentieren, dass es - in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders - ein zumindest nach außen dargestelltes Interesse am Christentum bereits im Jänner 2019 bzw. jedenfalls vor Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens am 23.04.2019 gegeben habe, womit im Übrigen aber keine Aussage über eine innere Glaubensüberzeugung getroffen wird.
Insoweit der Beschwerdeführer und sein Bruder aber bloß unzutreffende Erinnerungen an den Beginn des von ihnen besuchten Religionskurses gehabt haben mögen und sie bloß irriger Weise in den Einvernahmen im Mai und Juni 2019 den Beginn dieses Kurses statt im Mai 2019 fälschlich bereits im Jänner 2019 vermutet hätten, so kann auf Grundlage eines solchen Irrtums nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Religionskurs beim Beschwerdeführer und seinem Bruder ein besonders intensives Interesse hervorgerufen bzw. einen besonders tiefen religiös-identitätsprägenden Eindruck hinterlassen hätte, womit sich aber in der Folge auch die Feststellung, dass dem nunmehrigen, im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz getätigten Vorbringen einer bereits erfolgten - auf einer inneren und identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhenden - Konversion zum Christentum kein glaubwürdiger Kern zukommt, bestätigen würde.
Abgesehen davon nun, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 06.06.2019 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingangs - befragt zu seiner Religionszugehörigkeit - zunächst noch angab, dem Islam sunnitischer Glaubensrichtung anzugehören, was jedenfalls nicht für eine von einer tiefen Glaubensüberzeugung getragenen Konversion zum Christentum ins Treffen geführt werden kann, gründet sich letztere Feststellung aber insbesondere auf den - ebenfalls bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten - Umstand, dass es nicht plausibel nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft ist, dass eine bereits erfolgte - oder allenfalls eine lediglich beabsichtigte -, von einem inneren, identitätsprägenden Glaubensdrang und Glaubensbedürfnis ausgehende innere Konversion nicht bereits während des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens vorgebracht wurde, zumal eine solche - bei tatsächlichem Vorliegen - nicht auszuschließender Weise geeignet sein könnte, die Chancen auf eine Asylgewährung nicht unbeträchtlich zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber - abgesehen davon, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ebenso wie seinem Bruder mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2019 im Rahmen eines Parteiengehörs u.a. die Gelegenheit eingeräumt wurde bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit der Antragsstellung gravierende Veränderungen ergeben haben, wie beispielsweise Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kinder, schwere Krankheiten oder Ähnliches, und allfällige damit in Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, Einkommensnachweise, Deutschprüfungszeugnisse, Nachweise über den Grad der Integration, Befunde, etc.). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer gab aber ebenso wie sein Bruder keine Stellungnahme ab, obwohl eine solche sich angeboten hätte, eine von tiefer innerer Glaubensüberzeugung getragene Konversion zum Christentum vorzubringen.
Der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten ihre religiöse Veränderung dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, weil sie noch nicht so weit gewesen seien, dass sie die Entscheidung hätten treffen wollen bzw. der Erklärungsversuch auf die abermalige Frage, warum der Beschwerdeführer seine Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt habe, nachdem er diese doch in der Silvesternacht 2018/2019 gefällt habe, dies hätte zu lange gedauert, weil es ein ganzes Jahr gedauert hätte, bis er getauft worden wäre, außerdem habe er zu diesem Zeitpunkt eine zweitinstanzliche Entscheidung erwartet, ist nicht plausibel und glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer, wie er selbst angab, diese seine Entscheidung in seinem gesamten Bekanntenkreis bekannt gegeben habe, nur eben nicht der Behörde bzw. nicht dem Gericht, das über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hatte.Der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten ihre religiöse Veränderung dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt, weil sie noch nicht so weit gewesen seien, dass sie die Entscheidung hätten treffen wollen bzw. der Erklärungsversuch auf die abermalige Frage, warum der Beschwerdeführer seine Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt habe, nachdem er diese doch in der Silvesternacht 2018 aus 2019, gefällt habe, dies hätte zu lange gedauert, weil es ein ganzes Jahr gedauert hätte, bis er getauft worden wäre, außerdem habe er zu diesem Zeitpunkt eine zweitinstanzliche Entscheidung erwartet, ist nicht plausibel und glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer, wie er selbst angab, diese seine Entscheidung in seinem gesamten Bekanntenkreis bekannt gegeben habe, nur eben nicht der Behörde bzw. nicht dem Gericht, das über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hatte.
Aus diesen Gründen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen erfolgten Glaubenswandel im Sinne eine tiefgreifende, ernsthaften, innerlich identitätsprägenden Abkehr vom islamischen Glauben verbunden mit einer scharfen Abgrenzung und emotionalen Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuche und Sitten und eine gleichzeitige Zuwendung zum Christentum aus einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. aus einer tatsächlichen inneren Überzeugung heraus vollzogen hätte. Vielmehr ist es als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass, wie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme am 06.06.2019 zum Ausdruck brachte, er den nunmehrigen Folgeantrag deshalb stellte, um hier in Österreich bleiben zu können, und dass es sich daher bei der im Rahmen einer Folgeantragstellung nunmehr erstmals vorgebrachten Konversion vielmehr um eine asyltaktische Maßnahme handelt (die allenfalls erstmals nach Erlassung des negativen Bescheides der belangten Behörde vom 30.11.2017 im ersten Asylverfahren angedacht worden sein mag), um den Aufenthalt in Österreich sicherstellen zu können, als um eine aus einer tiefen dringlichen inneren Glaubensüberzeugung erfolgte Zuwendung zum Christentum.
An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung eines namentlich genannten Pfarrers vom 03.07.2019, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit vier Wochen in einem namentlich genannten Ort aufhältig sei und gleich den Kontakt zur dortigen Pfarre gesucht habe und dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Sonntag in den Gottesdiensten sei und sich auf die Taufe vorbereite, nichts zu ändern. Mit dieser Bestätigung, die allenfalls das äußere Zeichen einer physischen Präsenz in die Gemeinschaft der Christen darlegt, wird keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Aussage über einen glaubhaften, von einem inneren Drang und von einer inneren Überzeugung getragenen identitätsprägenden Glaubenswandel, der sich auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erkennbar im Ausleben christlicher Glaubensbräuche manifestieren würde, getroffen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem auf eine Konversion zum Christentum bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers, was die innere identitätsprägende Glaubensüberzeugung betrifft, kein glaubhafter Kern zukommt.
Davon ausgehend durfte die belangte Behörde - unabhängig von ihren ebenfalls zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines neuen Antrages im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG - zu Recht davon ausgehen, dass es nicht als glaubwürdig und damit nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Glaubensüberzeugung heraus erfolgten identitätsprägenden Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass der Beschwerdeführer eine solche auf einer inneren Überzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben wollen wird und auch tatsächlich ausleben wird.Davon ausgehend durfte die belangte Behörde - unabhängig von ihren ebenfalls zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines neuen Antrages im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - zu Recht davon ausgehen, dass es nicht als glaubwürdig und damit nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Glaubensüberzeugung heraus erfolgten identitätsprägenden Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass der Beschwerdeführer eine solche auf einer inneren Überzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben wollen wird und auch tatsächlich ausleben wird.
Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus einem Vergleich des im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im nunmehrigen, auf einem Folgeantrag basierenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer vom BFA umfassende Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten, am 23.04.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen.
Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet - im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten nicht erkennbar ist. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Österreich, diese sei aus Thailand, er glaube, sie heiße Sonja, den Nachnamen wisse er nicht, sie würden nicht zusammen leben, manchmal würden sie sich treffen und Kaffee trinken oder spazieren gehen, dies sei ca. zweimal im Monat, wird jedenfalls kein schützenwertes Familienleben dargetan.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens, dies verbunden mit einer gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung, das Bundesgebiet trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht verlassen hat, gründet sich auf seine eigenen diesbezüglichen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2019 zum einen ausgeführt, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Antragstellung nicht geändert hätten, sondern dass diese aufrecht seien. Über die im ersten Asylverfahren erstatteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde aber bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 rechtskräftig abgesprochen und eine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung als nicht glaubhaft erachtet. Diesem rechtskräftig als nicht glaubhaft gewürdigten Vorbringen kann daher kein glaubhafter Kern zukommen.
Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im nunmehrigen Folgeantragsverfahren eine im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebrachte Konversion zum Christentum behauptet, so ist diesbezüglich zunächst auszuführen, dass auch diesem Vorbringen - wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - kein glaubhafter Kern zukommt; diesbezüglich wird, insbesondere was die Frage der inneren identitätsprägenden Glaubensüberzeugung betrifft, auf obige beweiswürdigende Ausführungen verwiesen.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung einer auf einer inneren identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhenden Konversion ist die belangte Behörde aber auch mit ihren rechtlichen Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Ergebnis im Recht. Wie den getroffenen Feststellungen und den obigen diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, brachte der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals vor, dass sich die von ihm nunmehr behauptete innere Konversion, die sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge bereits in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019, als der Beschwerdeführer an christlichen Feiern teilgenommen und ein Interesse dafür gehabt habe, manifestiert habe, schließlich in der Silvesternacht 2018/2019 bzw. in der Folge im Jänner 2019 verwirklicht habe, wobei den Beschwerdeausführungen in diesem Punkt zuzustimmen ist, dass der Prozess eines Glaubenswechsels in der Regel ein fließender ist und sich nicht zwingend an einem konkreten Datum festmachen lässt; so gab der Beschwerdeführer an, hier in Österreich habe er sich schon seit seinem Aufenthalt in Österreich 2015 für das Christentum interessiert, seit Jänner 2019 sei er Christ.Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung einer auf einer inneren identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhenden Konversion ist die belangte Behörde aber auch mit ihren rechtlichen Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Ergebnis im Recht. Wie den getroffenen Feststellungen und den obigen diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, brachte der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals vor, dass sich die von ihm nunmehr behauptete innere Konversion, die sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge bereits in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019, als der Beschwerdeführer an christlichen Feiern teilgenommen und ein Interesse dafür gehabt habe, manifestiert habe, schließlich in der Silvesternacht 2018 aus 2019, bzw. in der Folge im Jänner 2019 verwirklicht habe, wobei den Beschwerdeausführungen in diesem Punkt zuzustimmen ist, dass der Prozess eines Glaubenswechsels in der Regel ein fließender ist und sich nicht zwingend an einem konkreten Datum festmachen lässt; so gab der Beschwerdeführer an, hier in Österreich habe er sich schon seit seinem Aufenthalt in Österreich 2015 für das Christentum interessiert, seit Jänner 2019 sei er Christ.
Das auf Grundlage der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz geführte erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 rechtskräftig abgeschlossen, dies also erst nach der behaupteten inneren Konversion, die sich - spätestens - bereits im Jänner 2019 zugetragen habe, die aber in diesem ersten Asylverfahren nicht vorgebracht wurde. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Christentum konvertiert, handelt es sich daher - selbst und insbesondere bei hypothetischer Zugrundelegung, eine solche Konversion sei aus einem tatsächlichen, ernsthaften, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel erfolgt - um einen Sachverhalt, der bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens - unabhängig vom Zeitpunkt des Besuches eines "Religionskurses" - bestanden hätte bzw. verwirklicht gewesen wäre.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ergibt, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, und dies - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - im Übrigen unabhängig von allfälligen angebotenen Beweismitteln und Beweisanträgen, die dem Beleg einer bereits erfolgten Konversion dienen sollen.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ergibt, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, und dies - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - im Übrigen unabhängig von allfälligen angebotenen Beweismitteln und Beweisanträgen, die dem Beleg einer bereits erfolgten Konversion dienen sollen.
Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche maßgebliche Änderung im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit 23.04.2019 wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche maßgebliche Änderung im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit 23.04.2019 wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).
Unabhängig von diesen Überlegungen aber ist auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Unabhängig von diesen Überlegungen aber ist auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
§ 3 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
"(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.""(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind."
Da die nun vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen einer Folgeantragstellung iSd §2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 behauptete Verfolgungsgefahr - bei hypothetischer Zugrundelegung derselben - auf Umständen beruhen würde, die der Beschwerdeführer nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, nämlich das Vorliegen einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen einer in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum, und er weder ausreichend konkret behauptet noch nachgewiesen hat, dass diese Konversion Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen sei, ist dem Beschwerdeführer schon deshalb - selbst bei hypothetischer Annahme des Vorliegens einer ernsthaften, aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus erfolgten Konversion zum Christentum - gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unter diesem Gesichtspunkt auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten keine entscheidungswesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Da die nun vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen einer Folgeantragstellung iSd §2 Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 behauptete Verfolgungsgefahr - bei hypothetischer Zugrundelegung derselben - auf Umständen beruhen würde, die der Beschwerdeführer nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, nämlich das Vorliegen einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen einer in Österreich erfolgten Konversion zum Christentum, und er weder ausreichend konkret behauptet noch nachgewiesen hat, dass diese Konversion Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen sei, ist dem Beschwerdeführer schon deshalb - selbst bei hypothetischer Annahme des Vorliegens einer ernsthaften, aus einer tiefen inneren Überzeugung heraus erfolgten Konversion zum Christentum - gemäß der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unter diesem Gesichtspunkt auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten keine entscheidungswesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung behauptet und bescheinigt. Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfügt über eine ausreichende Schulbildung, hat als Tischler gearbeitet und war bereits in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Er hat bereits in Kabul gelebt. Er spricht Dari und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes und den Lebensumständen in Kabul vertraut und hat - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten individuellen Fluchtgründe, wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, nicht den Tatsachen entsprechen und insoweit nicht von einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen ist - die Möglichkeit, sich durch Erwerbstätigkeit, allenfalls auch durch Gelegenheitstätigkeiten, eine Existenzgrundlage zu sichern. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des Beschwerdeführers ausschließen könnten, können nicht festgestellt werden. Es stehen dem Beschwerdeführer aber auch zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Als junger und gesunder Mann kann er in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen könnten, zumal der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder nach Afghanistan zurückkehren kann.
In einer Fallkonstellation wie der des Beschwerdeführers stünde aber auch das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte der Annahme einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Selbst die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für einen Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat begründet keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).In einer Fallkonstellation wie der des Beschwerdeführers stünde aber auch das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte der Annahme einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Selbst die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für einen Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in seinen Herkunftsstaat begründet keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz weder in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sondern es zutreffend den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI.,VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs.,römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, stellte der Beschwerdeführer, anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, am 05.06.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der volljährige Beschwerdeführer hat bisher in Österreich mit seiner Mutter und seinen asylberechtigten Geschwistern ein Familienleben geführt. Diesbezüglich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 abgesprochen, dass ein solcher Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers aus den bereits oben näher dargestellten Gründen im Sinne des Art 8 EMRK gerechtfertigt ist. Es werde zwar nicht verkannt, dass die gesamte Familie auch in Österreich zusammenbleiben wolle, jedoch sei im vorliegenden Fall eine Trennung zumutbar und im Sinne eines geordneten Fremdenwesens notwendig. Im Zusammenhang mit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung wurden die Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers berücksichtigt und ausführlich behandelt und wurde mit diesem Erkenntnis letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen. Eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet - ist im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum nicht erkennbar.Der volljährige Beschwerdeführer hat bisher in Österreich mit seiner Mutter und seinen asylberechtigten Geschwistern ein Familienleben geführt. Diesbezüglich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 abgesprochen, dass ein solcher Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers aus den bereits oben näher dargestellten Gründen im Sinne des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist. Es werde zwar nicht verkannt, dass die gesamte Familie auch in Österreich zusammenbleiben wolle, jedoch sei im vorliegenden Fall eine Trennung zumutbar und im Sinne eines geordneten Fremdenwesens notwendig. Im Zusammenhang mit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 gegen den Beschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidung wurden die Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers berücksichtigt und ausführlich behandelt und wurde mit diesem Erkenntnis letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen. Eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet - ist im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum nicht erkennbar.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 entgegen seiner Ausreiseverpflichtung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und stellte stattdessen am 05.06.2019 den gegenständlichen Folgeantrag. Abgesehen davon, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens mangels Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung bzw. mangels Zulassung des Verfahrens nicht rechtmäßig war, war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet allein darauf gegründet, dass er zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte, die sich beide als unbegründet erwiesen haben. Insofern kann der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugemessen werden.
Die Dauer des Verfahrs übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).Die Dauer des Verfahrs übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).
Es ist nach wie vor von einer ausreichenden Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen. Der Beschwerdeführer, der als erwachsener Mann von Afghanistan nach Österreich reiste, verbrachte den Großteil seines Lebens in Afghanistan. Er wurde in Afghanistan in Kabul sozialisiert und trug dort zu seinem Lebensunterhalt bei. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird, zumal er gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen bruder nach Afghanistan zurückkehren kann.
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG (mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.02.2018 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 03.02.2018 rechtskräftig verneint. Weitere einschlägige Vorbringen wurden mit dem gegenständlichen Folgeantrag nicht erstattet; die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen lassen nicht auf solche Bedrohungen schließen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die (unter Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.Die (unter Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt (unter Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 05.06.2019 gemäß § 68 AVG im Sinne des § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war.Ebenso rechtmäßig ging das Bundesamt (unter Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) davon aus, dass bei Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 05.06.2019 gemäß Paragraph 68, AVG im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festzusetzen war.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens, dies verbunden mit einer gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung, das Bundesgebiet trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht verlassen und damit dokumentiert habe, dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und zu beachten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, lasse auch für die Zukunft keine positive Zukunftsprognose zu, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Eine Umgehung (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangenen Bescheide sei keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussenGemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens, dies verbunden mit einer gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung, das Bundesgebiet trotz der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht verlassen und damit dokumentiert habe, dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und zu beachten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, lasse auch für die Zukunft keine positive Zukunftsprognose zu, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Eine Umgehung (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergangenen Bescheide sei keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. RV 2144 XXIV.GP). Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt werde, könne dies im Einzelfall unterbleiben (VwGH, 2011/21/0237). Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden, nicht als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Die ungünstige Zukunftsprognose über die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich in Verbindung mit der nicht ausreichenden Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - dieser beziehe bisher seit Jahren Grundversorgung, weshalb aktuell vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei - führe dazu, dass die Erlassung des Einreiseverbot des in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3. Regierungsvorlage 2144 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt werde, könne dies im Einzelfall unterbleiben (VwGH, 2011/21/0237). Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden, nicht als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Die ungünstige Zukunftsprognose über die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich in Verbindung mit der nicht ausreichenden Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - dieser beziehe bisher seit Jahren Grundversorgung, weshalb aktuell vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei - führe dazu, dass die Erlassung des Einreiseverbot des in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Diesen Erwägungen der belangten Behörde ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
§ 53 FPG lautet wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890).
In der Beschwerde werden keinerlei konkrete Ausführungen zum Vorliegen einer allfälligen Rechtswidrigkeit des unter Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides erlassenen befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren getätigt. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, "im Sinne und Zusammenhang des unter Punkt 3. Ausgeführten" sei "das verhängte Einreiseverbot aufzuheben". Ein ausdrücklicher Punkt 3. ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen, auch sonst werden in der Beschwerde keinerlei inhaltliche Ausführungen zum auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot getätigt und bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit.In der Beschwerde werden keinerlei konkrete Ausführungen zum Vorliegen einer allfälligen Rechtswidrigkeit des unter Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides erlassenen befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren getätigt. In der Beschwerde wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, "im Sinne und Zusammenhang des unter Punkt 3. Ausgeführten" sei "das verhängte Einreiseverbot aufzuheben". Ein ausdrücklicher Punkt 3. ist der Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen, auch sonst werden in der Beschwerde keinerlei inhaltliche Ausführungen zum auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot getätigt und bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit.
Aus den Erwägungen der belangten Behörde leuchtet zutreffend eine Neigung des Beschwerdeführers hervor, rechtskräftige behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen zu ignorieren. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer den rechtlichen Werten der österreichischen Gesellschaft und der Tätigkeit von österreichischen Behörden und Gerichten nicht mit der nötigen Akzeptanz begegnet. Das lässt nicht die Zukunftsprognose zu, dass der Beschwerdeführer von künftigen Verfehlungen Abstand nehmen werde, zumal der Beschwerdeführer nunmehr bereits zwei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass der Umstand, dass ein Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden ist, nicht als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden kann und dass ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung insofern besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften und die nicht geneigt sind, rechtskräftige Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte zu akzeptieren, zu verhindern. Schließlich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie auch obigen Ausführungen zur Frage der Intensität der Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu entnehmen ist - zu Recht davon ausgegangen, dass keine ausreichend relevanten privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen.
Bisher ist zwar keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung des Beschwerdeführers aktenkundig. Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890). § 53 Abs. 2 FPG beinhaltet keine abschließende Aufzählung der Tatbestände, auf Grund derer ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.Bisher ist zwar keine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung des Beschwerdeführers aktenkundig. Ein Fehlverhalten kann aber auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890). Paragraph 53, Absatz 2, FPG beinhaltet keine abschließende Aufzählung der Tatbestände, auf Grund derer ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.
Auch in der mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides getroffenen behördlichen Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken; in der Beschwerde werden diesbezüglich im Übrigen auch keine Ausführungen getätigt.Auch in der mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides getroffenen behördlichen Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken; in der Beschwerde werden diesbezüglich im Übrigen auch keine Ausführungen getätigt.
Insgesamt war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 sowie 52 Abs. 9 iVm 46 und 55 Abs. 1a FPG, § 53 Abs. 2 FPG sowie § 15b AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Insgesamt war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2019 gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, sowie 52 Absatz 9, in Verbindung mit 46 und 55 Absatz eins a, FPG, Paragraph 53, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 15 b, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensergebnis - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden vollständigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 zur Entscheidung vor - erübrigt sich ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2181181.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019