Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W260 2180923-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zahl 1117660201-190727352, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zahl 1117660201-190727352, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. XXXX alias XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") stellte am 05.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") stellte am 05.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am 06.06.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Heimatort die Taliban geherrscht hätten und es sei unsicher gewesen. Sein Vater sei ein Ex-Kommandant der Afghanischen Armee, deshalb sei er in Afghanistan nicht sicher gewesen.
1.3. In seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "BFA" oder "belangte Behörde") am 17.11.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass in seinem Dorf die Taliban aktiv gewesen seien. Er sei gezwungen worden in die Koranschule zu gehen und keinen Alkohol zu trinken. Zwei Jahre nach dem Tod einer Frau sei er von den Taliban mit Schlägen bestraft worden, da er zwei Tage nicht die Koranschule besucht hätte. Nach dem Regierungswechsel seien die Taliban seine Feinde gewesen und hätten ihn 25 Tage in Gewahrsam genommen. Er hätte auch ein Grundstück verkaufen müssen. Drei Jahre nach dem Tod seiner Frau sei auch er mit seinem Vater in den Iran geflohen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, Zl. 1117660201-160784958, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig durch die Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Beschwerde eingebracht.
1.6. Am 08.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden "BVwG") in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
1.7. Das BVwG wies mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 05.02.2019 zu GZ: W134 2180923-1/31E, die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG führte zusammengefasst in diesem Erkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und machte der Beschwerdeführer auch keine individuell konkrete Verfolgungshandlung durch die Taliban geltend (vgl. Erkenntnis vom 05.02.2019, Seite 19). Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.1.7. Das BVwG wies mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 05.02.2019 zu GZ: W134 2180923-1/31E, die Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG führte zusammengefasst in diesem Erkenntnis aus, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und machte der Beschwerdeführer auch keine individuell konkrete Verfolgungshandlung durch die Taliban geltend vergleiche Erkenntnis vom 05.02.2019, Seite 19). Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
1.8. Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich und wurde nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs am 17.07.2019 von Frankreich nach Österreich überstellt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2019 einen Folgeantrag Asyl. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, dass seine alten Fluchtgründe dieselben seien, es habe sich nichts geändert. Befragt was er im Falle einer Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer dort niemanden zu haben, es gäbe keine Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden.
2.2. Das BFA erließ am 17.07.2019 die Anordnung, dass der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum vorgeführt werden solle.
2.3. Das BFA erließ in der Folge eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs 3 und 15a AsylG, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.3. Das BFA erließ in der Folge eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist nicht. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er der Meldepflicht gemäß § 15a AslyG unterliege und teilte der Rückkehrhilfe mit Schreiben vom 25.07.2019 mit, dass die Heim- und Ausreisekosten übernommen werde.Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist nicht. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er der Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AslyG unterliege und teilte der Rückkehrhilfe mit Schreiben vom 25.07.2019 mit, dass die Heim- und Ausreisekosten übernommen werde.
2.4. Die belangte Behörde führte am 26.07.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers und seines bevollmächtigten Rechtsberaters durch.
Im Zuge dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er so schnell wie möglich in seinen Herkunftsstaat ausreisen möchte, da sein Bruder ermordet worden sei. Es seien dieselben Feinde gewesen, die auch er habe, dies sei ihm bewusst.
Befragt, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass es eine Verfeindung wegen der Erbschaft von Grundstücken gebe. Befragt warum er dies nicht im Erstverfahren erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dies getan zu haben. Er wiederholte seinen Wunsch nach Afghanistan auszureisen, in Kabul sei er bei einem Familienangehörigen in Sicherheit.
Der Rechtsberater stellte keine Anträge und gab keine Erklärung ab.
Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
2.5. Der Verwaltungsakt langte am 26.07.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.2.5. Der Verwaltungsakt langte am 26.07.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.
2.6. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2019 (OZ4) hielt der erkennende Richter fest, dass im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidung gemäß §§ 22 BFA-VG dahingehend getroffen wird, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.2.6. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2019 (OZ4) hielt der erkennende Richter fest, dass im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidung gemäß Paragraphen 22, BFA-VG dahingehend getroffen wird, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.
2.7. Zur Klärung der aufrechten Vertretungsverhältnisse teilte die bisherige Vertretung mit E-Mail vom 07.08.2019 mit, dass keine Vollmacht zum gegenständlichen Verfahren bestehe.
2.8. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tage mit, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2019 freiwillig ausgereist und das Bundesgebiet verlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Fayab und ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Uzbeken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Fayab und ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Uzbeken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer zum ersten Mal nach Österreich ein.
Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 05.06.2016 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2019 zu GZ: W134 2180923-1/31E rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 05.06.2016 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2019 zu GZ: W134 2180923-1/31E rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte in Folge am 17.07.2019 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, insbesondere eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftiger Erledigung des Antrags vom 05.06.2016 ergeben hätte.
Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde im Rahmen des Folgeantrages mit, dass er freiwillig ausreisen möchte. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Fayab, oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2019 das Bundesgebiet verlassen und ist freiwillig ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den der belangten Behörde übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, das Erstverfahrens des Beschwerdeführers und die geplant gewesene Abschiebung des Beschwerdeführers auf dessen eigenen Wunsch hin aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind im Wesentlichen dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren.
Die behaupteten Fluchtgründe hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom 05.02.2019 bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden.
Der Beschwerdeführer gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag selbst an, dass er wieder in seinen Herkunftsstaat ausreisen möchte (vgl. Niederschrift vom 26.07.2019, Seite 3).Der Beschwerdeführer gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag selbst an, dass er wieder in seinen Herkunftsstaat ausreisen möchte vergleiche Niederschrift vom 26.07.2019, Seite 3).
Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer die nun behaupteten Grundstückstreitigkeiten bislang nie erwähnt hat und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung am 17.07.2019 ausführt, dass ihm im Falle einer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift zum Folgeantrag vom 17.07.2019, Seite 4) und dass er bei einem Verwandten in Kabul in Sicherheit sei (vgl. Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 26.07.2019, Seite 3).Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer die nun behaupteten Grundstückstreitigkeiten bislang nie erwähnt hat und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung am 17.07.2019 ausführt, dass ihm im Falle einer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden vergleiche Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift zum Folgeantrag vom 17.07.2019, Seite 4) und dass er bei einem Verwandten in Kabul in Sicherheit sei vergleiche Aussage des Beschwerdeführers, Niederschrift vom 26.07.2019, Seite 3).
Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, nämlich freiwillig ausreisen zu mögen und in Kabul eine sichere Unterkunft zu haben.
Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr mit der Entführung durch die Taliban oder Privatpersonen bedroht werde, ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft.
Zusammenfassend ergibt sich beim Beschwerdeführer das Bild, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
o Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z 1 AslyG 2005):o Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
Mit Aktenvermerk vom 01.08.2018 hat der erkennende Richter festgehalten, dass keine Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu treffen ist, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.Mit Aktenvermerk vom 01.08.2018 hat der erkennende Richter festgehalten, dass keine Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu treffen ist, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war.
o Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):o Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):
Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.11.2017, wie im Verfahrensgang dargestellt, den Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Fluchtgründe gleichbleibend sind, er jedoch Feinde wegen Grundstückstreitigkeiten hätte. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - als bewusst übersteigert und damit als unglaubhaft angesehen.
Im Kern ist dieses Fluchtvorbringen gleichgeblieben, objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Im Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Im Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.
Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor. Einzig, dass er sich persönlich vor den Taliban - verstärkt durch die angebliche Entführung seines Bruders - fürchte, was jedoch - wie schon mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft ist, und dass in Afghanistan Krieg herrsche. Insofern wurde den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005):o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):
Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde und das BVwG in seinem abweisenden Erkenntnis vom 05.02.2019 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde und das BVwG in seinem abweisenden Erkenntnis vom 05.02.2019 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Eine, den Beschwerdeführer individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht behauptet.
Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt, wie es im Aktenvermerk vom 01.08.2019 festgehalten wurde.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt, wie es im Aktenvermerk vom 01.08.2019 festgehalten wurde.
Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt erliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Bedrohungen durch die Taliban, hat der Beschwerdeführer auch keine derartigen Umstände, die konkret ihn als Person betreffen, vorgebracht.
o Rechtmäßigkeit des Verfahrens
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Somit waren die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.Somit waren die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2180923.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019