TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W148 2222448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W148 2222448-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2019 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde der BF zu seinem Fluchtgrund befragt.

2. Am 29.03.2019 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden sei. Er sei bei einer Minenexplosion während eines Polizeieinsatzes verletzt worden.

3. Vom 21.04.2019 bis zum 16.05.2019 war der BF unbekannten Aufenthaltes und wurde am 16.05.2019 wieder in die Grundversorgung aufgenommen.

4. Seit 06.06.2019 bis jedenfalls zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 war der BF wieder unbekannten Aufenthalts. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gab er dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt und im zentralen Melderegister schien keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 10.06.2019 Zahl (Zl. XXXX ) wies dieses den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde ihm aufgetragen ab 23.03.2019 in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 10.06.2019 Zahl (Zl. römisch 40 ) wies dieses den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde ihm aufgetragen ab 23.03.2019 in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen: römisch 40 (Spruchpunkt römisch sieben.).

6. Am 19.07.2019 wurde der BF am Hauptbahnhof XXXX im Nachtreisezug nach Venedig bei einer Personenkontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Bezüglich des BF ordnete der EAST-West die Festnahme mittels Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG an. In weiterer Folge wurde er in das PAZ- XXXX überstellt.6. Am 19.07.2019 wurde der BF am Hauptbahnhof römisch 40 im Nachtreisezug nach Venedig bei einer Personenkontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Bezüglich des BF ordnete der EAST-West die Festnahme mittels Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG an. In weiterer Folge wurde er in das PAZ- römisch 40 überstellt.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

1. Am 29.07.2019 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 30.07.2019 gab der BF bei seiner Erstbefragung zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass er von dem zweiten negativen Bescheid leider nicht Bescheid gewusst habe. Er könne trotzdem auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort sehr viele Schwierigkeiten habe. Er habe die Gründe schon bei der ersten Einvernahme gesagt. Er möchte jetzt kurz erwähnen, dass er behindert sei und deshalb könne er nicht zurück nach Afghanistan. Sein linker Fuß sei gebrochen und kaputt und bei seiner linken Hand seien ihm zwei Finger von einer Mine weggerissen worden. Er möchte gerne dableiben und einen positiven Bescheid bekommen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Taliban. Sein Leben sei dort wegen den Taliban in Gefahr.

3. Am 02.08.2019 erfolgte zum Folgeantrag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (in Folge: "BFA"). Er führte zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, dass er am ganzen Körper Verletzungen habe und starke Schmerzen am Bein habe. Aufgrund der Schmerzen nehme er Tabletten ein. Außerdem schmerze sein Herz seit ca. neun bis zehn Jahren ab und zu. Er sei deswegen schon beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen. Jetzt bekomme er nur noch Schlaftabletten. Zu einer Änderung seiner Fluchtgründe seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens befragt, gab der BF an, dass er keinen Kontakt habe und mit niemandem gesprochen habe, um sich neue Informationen zu holen, aber er könne nicht zurück. Die Taliban seien solche Menschen, dass wenn man nach zehn Jahren zurückkomme, keine Ruhe habe. Sie würden auch seine Familie kennen, sie wüssten aus welchem Dorf der BF komme und dass er für die Regierung gearbeitet habe. Sie seien zu ihm gekommen und sie hätten gewollt, dass er ihnen beitrete. Der BF habe sich jedoch geweigert, weshalb sie ihn geschlagen und ihm das Bein gebrochen hätten. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er von seiner Familie erfahren, dass die Taliban mehrmals bei ihm zu Hause gewesen seien. Sie ließen den Vater des BF nicht in Ruhe.

4. Am 13.08.2019 erfolgte zum Folgeantrag im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine zweite niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zur Stellungnahme zum maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der BF erklärte, dass er keine Ergänzungen oder Berichtigungen zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.08.2019 habe. Er habe vor kurzem mit seinem Cousin in Frankreich telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verschwunden sei. Die Taliban hätten diesen entführt und seinen Bruder verletzt. Sie suchten immer noch nach dem BF, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sie hätten den BF damals verletzt. Bei dieser Auseinandersetzung sei ein Taliban gestorben, deshalb wollten sie Rache nehmen. Er sei krank, sein Fuß sei verletzt, sein Knie tute weh.

In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 13.08.2019 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 13.08.2019 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden, ergeben habe. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

5. Am 16.08.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 von der belangten Behörde Teile des Verwaltungsaktes übermittelt. In der Beschwerdevorlage wurde vom BFA angemerkt, dass der "Vorakt" nachgereicht werde. Nach telefonischer Auskunft des BFA am 19.08.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der noch ausstehende Verwaltungsakt bei der Erstaufnahmestelle Ost liege, bei dieser angefordert worden sei und direkt von dort an das BVwG übermittelt werde.5. Am 16.08.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 von der belangten Behörde Teile des Verwaltungsaktes übermittelt. In der Beschwerdevorlage wurde vom BFA angemerkt, dass der "Vorakt" nachgereicht werde. Nach telefonischer Auskunft des BFA am 19.08.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der noch ausstehende Verwaltungsakt bei der Erstaufnahmestelle Ost liege, bei dieser angefordert worden sei und direkt von dort an das BVwG übermittelt werde.

6. Am 21.08.2019 wurde das BVwG über einen Fluchtversuch des BF aus dem Anhaltezentrum XXXX informiert, bei dem sich dieser Verletzungen zuzog und ins Landeskrankenhaus XXXX verbracht wurde.6. Am 21.08.2019 wurde das BVwG über einen Fluchtversuch des BF aus dem Anhaltezentrum römisch 40 informiert, bei dem sich dieser Verletzungen zuzog und ins Landeskrankenhaus römisch 40 verbracht wurde.

7. Am 23.08.2019 langten beim BVwG die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ein. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.7. Am 23.08.2019 langten beim BVwG die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ein. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

8. Der BF befand sich von 21.08.2019 bis zum 25.08.2019 im Landeskrankenhaus XXXX in stationärer Pflege.8. Der BF befand sich von 21.08.2019 bis zum 25.08.2019 im Landeskrankenhaus römisch 40 in stationärer Pflege.

9. Am 25.08.2019 wurde der BF aus dem Landeskrankenhaus entlassen und wieder in Haft genommen. Er wurde zunächst in das PAZ XXXX gebracht und am 26.08.2019 in das PAZ XXXX überstellt.9. Am 25.08.2019 wurde der BF aus dem Landeskrankenhaus entlassen und wieder in Haft genommen. Er wurde zunächst in das PAZ römisch 40 gebracht und am 26.08.2019 in das PAZ römisch 40 überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch angeführten Namen, stammt aus der Provinz Nangarhar, Afghanistan, ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er beherrscht auch Dari.

Der BF ist ledig. Er besuchte in Afghanistan zehn Jahre die Schule und ist arbeitsfähig.

Der BF reiste im Jahr 2019 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 23.03.2019 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Vom 21.04.2019 bis zum 16.05.2019 war der BF unbekannten Aufenthaltes und wurde am 16.05.2019 wieder in die Grundversorgung aufgenommen.

Seit 06.06.2019 bis jedenfalls zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 10.06.2019 war der BF wieder unbekannten Aufenthalts. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gab er dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt und im zentralen Melderegister schien keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf.

Das vom BF mit Antrag vom 23.03.2019 initiierte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, Zl. XXXX , vom 10.06.2019 negativ abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Das vom BF mit Antrag vom 23.03.2019 initiierte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, Zl. römisch 40 , vom 10.06.2019 negativ abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Am 19.07.2019 wurde der BF am Hauptbahnhof XXXX im Nachtreisezug nach Venedig bei einer Personenkontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Bezüglich des BF ordnete der EAST-West die Festnahme mittels Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG an. In weiterer Folge wurde er in das PAZ- XXXX überstellt.Am 19.07.2019 wurde der BF am Hauptbahnhof römisch 40 im Nachtreisezug nach Venedig bei einer Personenkontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Bezüglich des BF ordnete der EAST-West die Festnahme mittels Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG an. In weiterer Folge wurde er in das PAZ- römisch 40 überstellt.

Am 29.07.2019 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens. Im Weiteren bezog er sich auf Verletzungen seines linken Fußes und seiner linken Hand.

Am 21.08.2019 unternahm der BF einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum XXXX , bei dem er sich Verletzungen zuzog. Er befand sich von 21.08.2019 bis zum 25.08.2019 im Landeskrankenhaus XXXX in stationärer Pflege.Am 21.08.2019 unternahm der BF einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum römisch 40 , bei dem er sich Verletzungen zuzog. Er befand sich von 21.08.2019 bis zum 25.08.2019 im Landeskrankenhaus römisch 40 in stationärer Pflege.

Am 25.08.2019 wurde der BF aus dem Landeskrankenhaus entlassen und wieder in Haft genommen. Er wurde zunächst in das PAZ XXXX gebracht und am 26.08.2019 in das PAZ XXXX überstellt.Am 25.08.2019 wurde der BF aus dem Landeskrankenhaus entlassen und wieder in Haft genommen. Er wurde zunächst in das PAZ römisch 40 gebracht und am 26.08.2019 in das PAZ römisch 40 überstellt.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine entscheidungswesentliche Änderung des gesundheitlichen Zustands des BF seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages vom 10.06.2019 ergeben hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des BF seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Asylantrags vom 23.03.2019 eingetreten ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Überstellung nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif läuft der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 (Zl. XXXX ) sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA getroffen.Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 (Zl. römisch 40 ) sowie der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019, mit welchem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2019 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass der Bescheid vom 10.06.2019 an den BF - aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes im Entscheidungszeitpunkt - durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und unbekämpft blieb. Die Beurkundung über die erfolgte Zustellung, durch Hinterlegung des Bescheides im Akt, liegt im Akt auf. Dieser Sachverhalt wurde vom BF nicht bestritten. Es konnte daher der belangten Behörde gefolgt werden.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den durch das BFA übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des BF im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse, das Erstverfahren, die geplant gewesene Abschiebung des BF, den Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum und dem anschließenden stationären Aufenthalt im Krankenhaus aus dem vorliegenden Akteninhalt (darin enthaltene Berichte des BFA und medizinische Berichte).

Die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nämlich, die Weigerung den Taliban beizutreten und die anschließende Verletzung des Beines des BF, stellen eine Steigerung seines Fluchtvorbringens dar.

In der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vom 30.07.2019 berief sich der BF auf die von ihm im rechtskräftigen Vorverfahren erwähnten Fluchtgründe. Er erklärte ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe zu haben (AS. 60). In seiner Einvernahme vom 02.08.2019 gab er zu einer Änderung seiner Fluchtgründe seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens dann an, die Taliban seien zu ihm gekommen, weil sie gewollt hätten, dass er ihnen beitrete. Aufgrund der Weigerung des BF ihnen beizutreten, hätten sie ihn geschlagen und ihm das Bein gebrochen. Die Nerven seien durchtrennt gewesen (AS. 131). Wie bereits vom BFA in der Beweiswürdigung seines mündlich verkündeten Bescheides vom 13.08.2019 angemerkt wurde, waren diese Ausführungen des BF zu seiner Beinverletzung nicht mit seiner Darstellung des Geschehensablaufs im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren in Einklang zu bringen. Denn bei seiner Einvernahme vom 29.03.2019 gab er hinsichtlich seiner Beinverletzung an, dass er mit einem Polizei-Pickup unterwegs gewesen sei und das Fahrzeug eine Mine erwischt habe. Bei der Explosion habe er sich Verletzungen am Unter- und Oberschenkel zugezogen. Dabei ist anzunehmen, dass der BF stringente Angaben zu einem so einschneidenden Ereignis, wie einer Beinverletzung, machen könnte. Ferner steigerte der BF in seiner Einvernahme vom 13.08.2019 sein Vorbringen dahingehend, dass bei der Auseinandersetzung mit den Taliban, ein Talib gestorben sei und sie deshalb an ihm Rache nehmen hätten wollen. Den Tod eines Talib hat er in seiner Einvernahme vom 02.08.2019 mit keinem Wort erwähnt. Zudem sind die Aussagen des BF, dass er einerseits den Taliban beitreten habe sollen und andererseits von den Taliban gesucht werde, damit sich diese an ihm rächen könnten, nicht stimmig. Aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des BF zu einem Angriff der Taliban aufgrund seiner Beitrittsweigerung nicht glaubhaft.

Hinsichtlich der Äußerung des BF in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag vom 13.08.2019 wo er behauptete, dass er vor kurzem mit seinem Cousin in Frankreich telefoniert habe, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater von den Taliban entführt und sein Bruder von ihnen verletzt worden sei, ist beachtlich, dass seine Ausführungen zu seinem Kontakt zu seinen Familienangehörigen widersprüchlich waren. Im gegenständlichen Verfahren erklärte der BF in seiner Einvernahme vom 02.08.2019, dass er es während seines Aufenthaltes in der Türkei zwei Mal geschafft habe seine Familie in Afghanistan zu erreichen, danach sei es nicht mehr gegangen. Abweichend davon gab er in seiner Einvernahme vom 29.03.2019 im Erstverfahren an, dass er seine Angehörigen in seinem Herkunftsstaat zuletzt vor drei Tagen - zu diesem Zeitpunkt war er jedenfalls bereits in Österreich aufhältig - über Facebook angerufen habe. Er habe dabei Kontakt zu seinem Vater gehabt, der auf Facebook sei. Befragt nach Zeugnissen antwortete der BF, dass er diesbezüglich seinen Vater fragen werde. Zur Vorlage von identitätsbezeigenden Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat aufgefordert erwiderte der BF, dass er dies machen werde. Der BF erweckte den Eindruck als ob eine Kontaktaufnahme zu seinem Vater über Facebook problemlos möglich wäre. Daher ist das spätere Vorbringen des BF in seinem Folgeantragsverfahren zum fehlenden Kontakt mit seinen afghanischen Familienangehörigen nicht glaubwürdig. Bezüglich des von ihm, in der Einvernahme vom 13.08.2019, ins Treffen geführten Cousins in Frankreich ist auffallend, dass er im rechtskräftigen Vorverfahren bloß einen Cousin seines Vaters in Belgien erwähnte und in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag am 02.08.2019 gar davon sprach, dass er nur einen sehr weit entfernten Verwandten in Europa habe, zu dem er keinen Kontakt habe und nicht wisse in welchem Land er wohne.

Daraus leitet sich ab, dass der BF in dem Zeitraum nach Erlassung des rechtskräftigen negativen Bescheides durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, keine neuen Sachverhaltselemente glaubwürdig vorgebracht hat. Sein Vorbringen zu dem Angriff der Taliban aufgrund seiner Beitrittsweigerung und der Entführung seines Vaters sowie der Verletzung seines Bruders ist als gesteigertes Vorbringen zu werten und ändert - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit der in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen - nichts an der Identität der Sache.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte.

Die (negative) Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF beruht darauf, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführt hat psychische Probleme und Verletzungen am Bein, am Unterschenkel und Oberschenkel, zu haben sowie den Mittelfinger der linken Hand verloren zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, hat im Vorverfahren in seinem Bescheid vom 10.06.2019 ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der BF keinen Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung habe. Er benötige keine Behandlungen oder sonstige medizinische Betreuung, welche nur in Österreich und nicht in Afghanistan vorhanden sei.

Im gegenständlichen Verfahren erklärte der BF bei seiner Erstbefragung vom 30.07.2019, dass er behindert sei und deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Sein linker Fuß sei gebrochen und bei seiner linken Hand seien ihm zwei Finger von einer Miene weggerissen worden.

Während der Anhaltung des BF nach seiner zweiten Antragstellung und seines stationären Aufenthaltes im Landeskrankenhaus XXXX wurden medizinische Untersuchungen durchgeführt. Aus den Inhalten der im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren schließen.Während der Anhaltung des BF nach seiner zweiten Antragstellung und seines stationären Aufenthaltes im Landeskrankenhaus römisch 40 wurden medizinische Untersuchungen durchgeführt. Aus den Inhalten der im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren schließen.

Der radiologische Befund vom 24.07.2019 schließt (tuberkulöse) Lungeninfiltrate und intrathorakale Lymphadenopathie aus. Aus dem psychiatrischen Konsil vom 29.07.2019 geht hervor, dass der BF angegeben habe, es gehe ihm - bis auf ein Jucken und Pusteln, weshalb er nicht schlafen könne - psychisch gut. Er habe traumatische Erlebnisse gehabt und habe dann Alpträume diesbezüglich. Der BF sei durch die Medikamente sediert und wolle diese nicht mehr nehmen. Zum psychischen Zustand des BF wurde festgestellt, dass er eine leichte dysthym mit Flashbacks habe, sonst sei er regelrecht. Es bestehe keine Suizidalität. Die Diagnose lautet Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und auf einen urogenit. Ausschlag. Als Prozedere wurde Sertralin ex, Seroquel 25 mg 0-0-1 und ein Ambulanzbesuch zur ärztlichen Begutachtung morgen, vermerkt.

Die Stammdaten des BF der Ambulanz des Anhaltezentrums XXXX zeigen die folgenden Diagnosen: alte Verletzung (Narbe) linkes Bein (Narbe Ober- und Unterschenkel), Fingerteilamputate linke Hand, Insomnie, Depressio, Suizidgedanken, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung und Scabies Genitalbereich. In der Medikamentenübersicht des BF wurden die Medikamente Seroquel 50 mg, Sertralin 50 mg und Temesta 1 mg aufgelistet wobei bei Sertralin und Temesta als Ende der Einnahme der 29.07.2019 vermerkt wurde und Seroquel in einer geringeren Dosis von 25 mg notiert wurde. Als symptombezogene Einzelfallmedikation wurden dem BF Schmerztabletten und Beruhigungsdragees verabreicht. Dass über Suizidgedanken des BF hinaus eine konkrete Suizidalität besteht wurde auch im Stammdatenblatt der Ambulanz nicht diagnostiziert.Die Stammdaten des BF der Ambulanz des Anhaltezentrums römisch 40 zeigen die folgenden Diagnosen: alte Verletzung (Narbe) linkes Bein (Narbe Ober- und Unterschenkel), Fingerteilamputate linke Hand, Insomnie, Depressio, Suizidgedanken, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung und Scabies Genitalbereich. In der Medikamentenübersicht des BF wurden die Medikamente Seroquel 50 mg, Sertralin 50 mg und Temesta 1 mg aufgelistet wobei bei Sertralin und Temesta als Ende der Einnahme der 29.07.2019 vermerkt wurde und Seroquel in einer geringeren Dosis von 25 mg notiert wurde. Als symptombezogene Einzelfallmedikation wurden dem BF Schmerztabletten und Beruhigungsdragees verabreicht. Dass über Suizidgedanken des BF hinaus eine konkrete Suizidalität besteht wurde auch im Stammdatenblatt der Ambulanz nicht diagnostiziert.

In der Einvernahme vom 02.08.2019 sagte der BF, dass er am ganzen Körper Verletzungen und starke Schmerzen am Bein habe. Aufgrund dieser Schmerzen nehme er Tabletten. Außerdem schmerze seit ca. neun bis zehn Jahren sein Herz ab und zu. Er sei deswegen schon beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen, die sehr stark gewesen seien. Zu Beginn habe er diese Tabletten bekommen, jetzt bekomme er nur noch Schlaftabletten. Dass er Herzschmerzen habe wurde vom BF im Erstverfahren nicht vorgebracht und auch aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen ist eine solches Vorbringen nicht ersichtlich. Der BF erklärte auch, dass es geheißen habe, er müsse nochmals zur Untersuchung. Der Aufforderung dem BFA selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen vorzulegen kam der BF jedoch nicht nach. Im Zuge der Einvernahme vom 13.08.2019 legte der BF keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, weshalb - angesichts seines Zugangs zu ärztlicher Betreuung während seiner Anhaltung - davon ausgegangen werden kann, dass es keine medizinische Notwendigkeit gab einen Arzt aufzusuchen.

Zu den vom BF, bei seinem Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum XXXX , erlittenen Verletzungen ist der ärztlichen Auskunft des Landeskrankenhauses XXXX (OZ 6) zu entnehmen, dass er zunächst noch auf der Intensivstation untergebracht wurde, es aber keine Hinweise auf Brüche im Thoraxbereich gebe. Der BF habe Prellungen im Abdomenbereich und Abschürfungen an den Extremitäten erlitten. Laut der Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX befand sich der BF von 21. bis zum 25.08.2019 in stationärer Pflege. Dem "Anhalteprotokoll III Neuzugang PAZ, Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 25.08.2019 zu Folge ist der BF gemäß § 7 AnhO haftfähig. Der Medikamentenverordnung der PAZ XXXX ist zu entnehmen, dass der BF nach Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus XXXX als "gesund" entlassen worden ist und er keine weiteren Medikamente benötigt (OZ 10).Zu den vom BF, bei seinem Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum römisch 40 , erlittenen Verletzungen ist der ärztlichen Auskunft des Landeskrankenhauses römisch 40 (OZ 6) zu entnehmen, dass er zunächst noch auf der Intensivstation untergebracht wurde, es aber keine Hinweise auf Brüche im Thoraxbereich gebe. Der BF habe Prellungen im Abdomenbereich und Abschürfungen an den Extremitäten erlitten. Laut der Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 befand sich der BF von 21. bis zum 25.08.2019 in stationärer Pflege. Dem "Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang PAZ, Polizeiamtsärztliches Gutachten" vom 25.08.2019 zu Folge ist der BF gemäß Paragraph 7, AnhO haftfähig. Der Medikamentenverordnung der PAZ römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF nach Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus römisch 40 als "gesund" entlassen worden ist und er keine weiteren Medikamente benötigt (OZ 10).

Im elektronischen Krankenakt des BF beim PAZ XXXX findet sich für den 26.08.2019 bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes der Eintrag, dass der BF keine Suizidgedanken, keine psychopathologische Aktusymptomatik und keine Schlafstörungen habe. Im aktuellsten Eintrag vom 27.08.2019 ist vermerkt, dass der BF nach seinem Sturz (während des Fluchtversuchs) Rippenschmerzen zwischen der 10.-12 Rippe rechts habe, aber die Schmerzmedikation abgelehnt werde.Im elektronischen Krankenakt des BF beim PAZ römisch 40 findet sich für den 26.08.2019 bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes der Eintrag, dass der BF keine Suizidgedanken, keine psychopathologische Aktusymptomatik und keine Schlafstörungen habe. Im aktuellsten Eintrag vom 27.08.2019 ist vermerkt, dass der BF nach seinem Sturz (während des Fluchtversuchs) Rippenschmerzen zwischen der 10.-12 Rippe rechts habe, aber die Schmerzmedikation abgelehnt werde.

Zu psychischen Behandlungsmöglichkeiten ist anzumerken, dass laut des psychiatrischen Konsils vom 29.07.2019 lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Letztendlich ging der behandelnde Facharzt davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann, somit keine stationäre Aufnahme notwendig ist. Bezüglich der verschriebenen Medikamente Sertralin ex und Seroquel 25 mg ist den in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen (vgl. die in der mündlichen Verkündung des Bescheides vom 13.08.2019 genannten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 15.12.2017, 26.04.2018 und 25.04.2019) zu Folge, auch in Afghanistan - insbesondere in Kabul und in anderen größeren Provinzstädten, wie Herat und Mazar-e Sharif - erhältlich.Zu psychischen Behandlungsmöglichkeiten ist anzumerken, dass laut des psychiatrischen Konsils vom 29.07.2019 lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Letztendlich ging der behandelnde Facharzt davon aus, dass mit einer rein medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann, somit keine stationäre Aufnahme notwendig ist. Bezüglich der verschriebenen Medikamente Sertralin ex und Seroquel 25 mg ist den in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen vergleiche die in der mündlichen Verkündung des Bescheides vom 13.08.2019 genannten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 15.12.2017, 26.04.2018 und 25.04.2019) zu Folge, auch in Afghanistan - insbesondere in Kabul und in anderen größeren Provinzstädten, wie Herat und Mazar-e Sharif - erhältlich.

Die Verfügbarkeit von Antidepressiva, Schmerz- und Schlaftabletten in Afghanistan wurde vom BF nicht bestritten. Der BF gab in seiner Einvernahme in seinem Erstverfahren vom 29.03.2019 an, er sei auch schon in Afghanistan bei einem Psychologen gewesen, der ihm Medikamente verschrieben habe, die er etwa acht Monate genommen habe. Dass es in Afghanistan keine guten Medikamente gebe, wurde vom BF erstmals in seiner Einvernahme im Folgeantragsverfahren vom 02.08.2019 behauptet, wobei dies eine unsubstantiierte Verallgemeinerung darstellt und dadurch auch die grundsätzliche Verfügbarkeit von Medikamenten nicht negiert wurde.

Die erstmals in seiner Einvernahme im Folgeantragsverfahren vorgebrachten Herzschmerzen habe der BF bereit seit neun oder zehn Jahren. Die Beinverletzung hat er sich, laut eigenen Aussagen, ebenfalls im Herkunftsstaat zugezogen. In Österreich war der BF mehrmals unbekannten Aufenthaltes und verzichtete dadurch freiwillig auf eine medizinische Versorgung. Darüber hinaus wurde er nach der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 10.06.2019 von österreichischen und italienischen Exekutivbeamten am Hauptbahnhof in XXXX in einem Nachtreisezug nach Venedig ohne gültige Reisedokumente aufgegriffen. Was den Verdacht nahelegt, dass er versuchen wollte illegal aus Österreich auszureisen. Zuletzt hat er einen erfolglosen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum XXXX unternommen. Der BF hat also auch durch diese Maßnahme dargetan, dass er auf die medizinische Versorgung in Österreich nicht mehr angewiesen zu sein glaubt. Weiters lässt sich erkennen, dass er selbst davon ausging gesundheitlich dazu in der Lage zu sein zu reisen bzw. unterzutauchen.Die erstmals in seiner Einvernahme im Folgeantragsverfahren vorgebrachten Herzschmerzen habe der BF bereit seit neun oder zehn Jahren. Die Beinverletzung hat er sich, laut eigenen Aussagen, ebenfalls im Herkunftsstaat zugezogen. In Österreich war der BF mehrmals unbekannten Aufenthaltes und verzichtete dadurch freiwillig auf eine medizinische Versorgung. Darüber hinaus wurde er nach der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 10.06.2019 von österreichischen und italienischen Exekutivbeamten am Hauptbahnhof in römisch 40 in einem Nachtreisezug nach Venedig ohne gültige Reisedokumente aufgegriffen. Was den Verdacht nahelegt, dass er versuchen wollte illegal aus Österreich auszureisen. Zuletzt hat er einen erfolglosen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum römisch 40 unternommen. Der BF hat also auch durch diese Maßnahme dargetan, dass er auf die medizinische Versorgung in Österreich nicht mehr angewiesen zu sein glaubt. Weiters lässt sich erkennen, dass er selbst davon ausging gesundheitlich dazu in der Lage zu sein zu reisen bzw. unterzutauchen.

Beachtlich ist hier auch, dass der BF aus dem Landeskrankenhaus XXXX als eindeutig gesund entlassen wurde und er, abweichend von der Diagnose im Stammdatenblatt der Ambulanz des Anhaltezentrums XXXX , laut der Eintragung im elektronischen Krankenakt vom 26.08.2019, nunmehr keine Suizidgedanken und keine Schlafstörungen mehr hat.Beachtlich ist hier auch, dass der BF aus dem Landeskrankenhaus römisch 40 als eindeutig gesund entlassen wurde und er, abweichend von der Diagnose im Stammdatenblatt der Ambulanz des Anhaltezentrums römisch 40 , laut der Eintragung im elektronischen Krankenakt vom 26.08.2019, nunmehr keine Suizidgedanken und keine Schlafstörungen mehr hat.

Da die psychischen Probleme und die Verletzungen am linken Bein sowie der linken Hand des BF bereits vor seiner Einreise nach Österreich bestanden haben und es zu keiner wesentlichen Änderung seines Gesundheitszustandes gekommen ist, kann somit nicht festgestellt werden, dass sich dieser seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages vom 23.03.2019 in maßgeblichem Ausmaß verschlechtert hätte.

Dass der BF das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht darlegen konnte, beruht auf seinen Aussagen im abgeschlossenen Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag. In dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 wurde festgestellt, dass der BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Er sei spätestens am 22.03.2019 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Seine Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf neue familiäre oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben. Beachtlich ist hier, dass der BF von 21.04. bis zum 16.05.2019 und von 06.06.2019 bis jedenfalls zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 unbekannten Aufenthaltes war. Außerdem wurde der BF am 19.07.2019 gemäß § 34 BFA-VG festgenommen und befindet sich seither - bis auf einen stationären Aufenthalt vom 21.-25.08.2019 im Landeskrankenhaus XXXX aufgrund von Verletzungen, die er nach einem Fluchtversuch erlitten hat - in Schubhaft. Dadurch wird sein Privatleben dementsprechend relativiert. Er hat seit seinem Erstverfahren keine weiteren integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt. In seiner Einvernahme vom 02.08.2019 zu seinem Folgeantrag verneinte der BF ausdrücklich Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben, seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens.Dass der BF das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht darlegen konnte, beruht auf seinen Aussagen im abgeschlossenen Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag. In dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 wurde festgestellt, dass der BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Er sei spätestens am 22.03.2019 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Seine Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf neue familiäre oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben. Beachtlich ist hier, dass der BF von 21.04. bis zum 16.05.2019 und von 06.06.2019 bis jedenfalls zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 unbekannten Aufenthaltes war. Außerdem wurde der BF am 19.07.2019 gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und befindet sich seither - bis auf einen stationären Aufenthalt vom 21.-25.08.2019 im Landeskrankenhaus römisch 40 aufgrund von Verletzungen, die er nach einem Fluchtversuch erlitten hat - in Schubhaft. Dadurch wird sein Privatleben dementsprechend relativiert. Er hat seit seinem Erstverfahren keine weiteren integrativen Schritte im Bundesgebiet gesetzt. In seiner Einvernahme vom 02.08.2019 zu seinem Folgeantrag verneinte der BF ausdrücklich Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben, seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1 Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, AsylG erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF erklärt, dass er nach wie vor aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der afghanische Polizei einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zu seinem Folgeantrag vom 29.07.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 23.03.2019 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF zu seinem Folgeantrag vom 29.07.2019 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 23.03.2019 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Sein Vorbringen zu dem Angriff der Taliban aufgrund seiner Beitrittsweigerung und der Entführung seines Vaters sowie der Verletzung seines Bruders ist - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - nicht überzeugend und wird vom Gericht als ein Vorbringen eingestuft, mit welchem der BF keine berechtigten neuen Asylgründe darlegen möchte, sondern alleinig fremdenpolizeiliche, insbesondere aufenthaltsbeendende, Maßnahmen verhindern und damit die ungerechtfertigte Verlängerung des faktischen Aufenthaltes in Österreich bewirken möchte.

Im Kern ist das Fluchtvorbringen - die angebliche Angst vor den Taliban wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Polizei - gleichgeblieben. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der BF nicht vorgebracht.

Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht in relevantem Umfang geändert.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 29.07.2019 kommt das BVwG sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 29.07.2019 kommt das BVwG sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde.Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des BF im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Der BF brachte in seiner Einvernahme am 13.08.2019 diesbezüglich vor, dass sein Cousin in Frankreich ihm mitgeteilt habe, dass die Taliban seinen Vater entführt und seinen Bruder verletzt hätten. Sie suchten den BF noch immer. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sie ihn damals verletzt hätten. Außerdem sei bei dieser Auseinandersetzung ein Talib gestorben, weshalb sie Rache nehmen wollten. Der BF sei krank, sein Fuß sei verletzt und sein Knie tue weh. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Bezüglich seiner Angaben zu der Talibanbedrohung ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.

Angenommen wurde im Vorverfahren - jedenfalls alternativ - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gemäß § 11 AsylG. Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Lage an diesem Ort ist sich das BVwG zwar bewusst, dass die Lage in Kabul im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle zwar als prekär angesehen werden kann, weil regierungsfeindliche Gruppierungen wiederkehrende Anschläge auf bestimmte Ziele mit "high profile"-Charakter verüben. Die Stadt steht jedoch vollkommen unter Kontrolle der Regierung. Vor allem geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass in der Stadt Kabul bereits eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der BF nach Rückkehr durch bloße Anwesenheit an diesem Ort ein Gewaltopfer werden würde (s. zum entsprechenden, gegenständlich nicht erfüllten, Maßstab insbesondere das Urteil des EuGHs vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rz 30).Angenommen wurde im Vorverfahren - jedenfalls alternativ - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif gemäß Paragraph 11, AsylG. Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zur Lage an diesem Ort ist sich das BVwG zwar bewusst, dass die Lage in Kabul im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle zwar als prekär angesehen werden kann, weil regierungsfeindliche Gruppierungen wiederkehrende Anschläge auf bestimmte Ziele mit "high profile"-Charakter verüben. Die Stadt steht jedoch vollkommen unter Kontrolle der Regierung. Vor allem geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass in der Stadt Kabul bereits eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der BF nach Rückkehr durch bloße Anwesenheit an diesem Ort ein Gewaltopfer werden würde (s. zum entsprechenden, gegenständlich nicht erfüllten, Maßstab insbesondere das Urteil des EuGHs vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rz 30).

Dabei wird auch auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 Rücksicht genommen, denen zu Folge eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage dort generell nicht verfügbar sei. Dabei handelt es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung, welche in den Feststellungen Deckung finden muss (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229). Diesbezüglich wurde die Ansicht des UNHCR, unter Heranziehung der Länderinformationen, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, nicht geteilt. Die Stadt Kabul ist schließlich über den internationalen Flughafen auch sicher und legal für den BF von Österreich aus erreichbar.Dabei wird auch auf die UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 Rücksicht genommen, denen zu Folge eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage dort generell nicht verfügbar sei. Dabei handelt es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung, welche in den Feststellungen Deckung finden muss vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229). Diesbezüglich wurde die Ansicht des UNHCR, unter Heranziehung der Länderinformationen, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, nicht geteilt. Die Stadt Kabul ist schließlich über den internationalen Flughafen auch sicher und legal für den BF von Österreich aus erreichbar.

Im Übrigen wurde der BF im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 nicht nur auf Kabul, sondern auch auf Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Sodass selbst dann, wenn man der rechtlichen Einschätzung des UNHCR folgt, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, der BF noch immer auf diese unter der Kontrolle der Regierung stehenden und leicht erreichbaren Städte verwiesen werden kann. Dort ist die Sicherheitslage nach den Länderfeststellungen nicht derartig, dass bei einer Rückkehr dorthin gegen Art. 2, 3 EMRK verstoßen werden würde.Im Übrigen wurde der BF im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.06.2019 nicht nur auf Kabul, sondern auch auf Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Sodass selbst dann, wenn man der rechtlichen Einschätzung des UNHCR folgt, wonach Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme, der BF noch immer auf diese unter der Kontrolle der Regierung stehenden und leicht erreichbaren Städte verwiesen werden kann. Dort ist die Sicherheitslage nach den Länderfeststellungen nicht derartig, dass bei einer Rückkehr dorthin gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßen werden würde.

Auch allfällige besondere Gefährdungsmomente (special distinguished features) betreffend den BF sind im Verfahren trotz dem Gesetz entsprechender Ermittlungstätigkeit nicht hervorgekommen bzw. waren solche aufgrund des Vorbringens des BF auch nicht festzustellen. Insbesondere die Angaben des BF zu seinen psychischen Problemen, seinen Schmerzen im linken Bein und seiner Medikamenteneinnahme führen dabei zu keiner anderslautenden Beurteilung (siehe unter Punkt II.2.2).Auch allfällige besondere Gefährdungsmomente (special distinguished features) betreffend den BF sind im Verfahren trotz dem Gesetz entsprechender Ermittlungstätigkeit nicht hervorgekommen bzw. waren solche aufgrund des Vorbringens des BF auch nicht festzustellen. Insbesondere die Angaben des BF zu seinen psychischen Problemen, seinen Schmerzen im linken Bein und seiner Medikamenteneinnahme führen dabei zu keiner anderslautenden Beurteilung (siehe unter Punkt römisch zwei.2.2).

Das BVwG erachtet die verwaltungsbehördliche Erwägung, dass es durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu keiner realen Gefahr einer Verletzung des Privat- und Familienleben des BF i.S.d. Art. 8 EMRK kommt, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, für rechtsrichtig. So sind im Verfahren keine besonderen integrativen Leistungen des BF oder sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen (siehe dazu in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2).Das BVwG erachtet die verwaltungsbehördliche Erwägung, dass es durch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu keiner realen Gefahr einer Verletzung des Privat- und Familienleben des BF i.S.d. Artikel 8, EMRK kommt, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, für rechtsrichtig. So sind im Verfahren keine besonderen integrativen Leistungen des BF oder sonstige besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich hervorgekommen (siehe dazu in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2).

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der BF einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 02.08.2019 und am 13.08.2019 einvernommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 13.08.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 13.08.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2222448.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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