TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/19 W264 2210600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977

Spruch

W264 2210600-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch H XXXX N XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 9.11.2018, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung der Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, zu Recht erkannt:römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch H römisch 40 N römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 9.11.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 14.9.2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, von 1979 bis 1990 im XXXX untergebracht gewesen zu sein, aufgrund dessen heute an ICD F11.2, 32.1, 41.0, 43. 1 leiden und sich in systemischer Familientherapie und Traumatherapie befinden zu würden.Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, von 1979 bis 1990 im römisch 40 untergebracht gewesen zu sein, aufgrund dessen heute an ICD F11.2, 32.1, 41.0, 43. 1 leiden und sich in systemischer Familientherapie und Traumatherapie befinden zu würden.

2. Dem vorgelegten Clearingbericht des Weißen Ring vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kindheit und Jugend im XXXX verbracht habe, vieles des Erlebten wisse sie nicht mehr, aber noch genug. Möglicherweise habe es sexuelle Übergriffe seitens ihres Stiefvaters gegeben, sie wisse es nicht mehr so genau. Im XXXX sei sie ständig eingesperrt gewesen, Lesen und Schreiben sei verboten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Bettnässerin gewesen, weshalb sie nichts zu trinken bekommen hätte. Wenn sie eingenässt gewesen sei, sei sie geschlagen und als "Drecksau" beschimpft worden. Das sei sehr entwürdigend gewesen. In dieser Entwicklungsphase hätte sie sich die Haare ausgerissen und die Finger blutig gebissen. Sie sei gezwungen worden das Essen, welches sie als grausig empfand, aufzuessen, teilweise bis zwei Uhr in der Früh. In der Massendusche sei sie von älteren Jungen ausgegriffen worden.2. Dem vorgelegten Clearingbericht des Weißen Ring vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kindheit und Jugend im römisch 40 verbracht habe, vieles des Erlebten wisse sie nicht mehr, aber noch genug. Möglicherweise habe es sexuelle Übergriffe seitens ihres Stiefvaters gegeben, sie wisse es nicht mehr so genau. Im römisch 40 sei sie ständig eingesperrt gewesen, Lesen und Schreiben sei verboten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Bettnässerin gewesen, weshalb sie nichts zu trinken bekommen hätte. Wenn sie eingenässt gewesen sei, sei sie geschlagen und als "Drecksau" beschimpft worden. Das sei sehr entwürdigend gewesen. In dieser Entwicklungsphase hätte sie sich die Haare ausgerissen und die Finger blutig gebissen. Sie sei gezwungen worden das Essen, welches sie als grausig empfand, aufzuessen, teilweise bis zwei Uhr in der Früh. In der Massendusche sei sie von älteren Jungen ausgegriffen worden.

3. Aus einer von der Beschwerdeführerin unterfertigten Stellungnahme vom 21.11.2016, geht im Wesentlichen ergänzend zum Clearingbericht hervor, dass die Erziehungsmethoden ihres Stiefvaters teilweise mit körperlicher Gewalt vollzogen worden wären, weshalb die Beschwerdeführerin in ein Kindertagesheim der XXXX und dann in das XXXX gekommen wäre. Ihre Mutter hätte einige Monate in der Mutter-Kind-Abteilung des XXXX gelebt, wobei der Beschwerdeführerin der Kontakt zu ihr verweigert worden wäre. Während des gesamten Aufenthaltes wäre sie psychischen und auch physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und es hätten seelische Grausamkeiten sowie sadistische und antisemitische Angriffe stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei dann von ihrer Schwester und ihrem Bruder getrennt worden und in eine Gruppe mit geistig Behinderten und Epileptikern gekommen. Im Anstalts-WC seien sexuelle Belästigungen seitens der älteren, männlichen Heiminsassen an der Tagesordnung gestanden, indem sie ihr in den Schritt und an die Brüste gegriffen hätten. Aufgrund der geplanten Schließung des Heimes wäre die Beschwerdeführerin zurück nach Hause geschickt worden, wo sie mit ihrer Familie in eine kleine Kellerwohnung gezogen wäre. Wegen der Wohnverhältnisse und der Diskriminierungen als ehemaliges Heimkind hätte die Beschwerdeführerin die vierte Klasse Hauptschule wiederholen müssen und hätte sie eine begonnene Friseurlehre aufgrund von Angriffen ihrer Kollegin nicht weiterverfolgen können. Aufgrund der desolaten Wohnverhältnisse hätte sie auch die Haushaltsschule abbrechen müssen. Im Alter von 16 Jahren hätte sie sich eine eigene Wohngemeinschaft gesucht und in dieser Zeit "schwarz" gearbeitet. Die begonnene Abendmaturaschule hätte sie aufgrund der Arbeitsbelastung abbrechen müssen. Der erste Freund der Beschwerdeführerin hätte sie im Alter von 17 Jahren zur Drogensucht gebracht. Aufgrund finanzieller Nöte hätte sie mit Liebesdiensten ihr Geld verdienen müssen. Seit 2011 lebe die Beschwerdeführerin allein mit ihren Söhnen in einer Mietwohnung, wobei es ihr an finanziellen Mitteln fehlen würde. Es täte ihr und ihren Söhnen besser gehen, wenn sie eine professionelle und adäquate Unterstützung gehabt hätten und die unterschiedlichen negativen Erfahrungen nicht machen hätten müssen.3. Aus einer von der Beschwerdeführerin unterfertigten Stellungnahme vom 21.11.2016, geht im Wesentlichen ergänzend zum Clearingbericht hervor, dass die Erziehungsmethoden ihres Stiefvaters teilweise mit körperlicher Gewalt vollzogen worden wären, weshalb die Beschwerdeführerin in ein Kindertagesheim der römisch 40 und dann in das römisch 40 gekommen wäre. Ihre Mutter hätte einige Monate in der Mutter-Kind-Abteilung des römisch 40 gelebt, wobei der Beschwerdeführerin der Kontakt zu ihr verweigert worden wäre. Während des gesamten Aufenthaltes wäre sie psychischen und auch physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und es hätten seelische Grausamkeiten sowie sadistische und antisemitische Angriffe stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei dann von ihrer Schwester und ihrem Bruder getrennt worden und in eine Gruppe mit geistig Behinderten und Epileptikern gekommen. Im Anstalts-WC seien sexuelle Belästigungen seitens der älteren, männlichen Heiminsassen an der Tagesordnung gestanden, indem sie ihr in den Schritt und an die Brüste gegriffen hätten. Aufgrund der geplanten Schließung des Heimes wäre die Beschwerdeführerin zurück nach Hause geschickt worden, wo sie mit ihrer Familie in eine kleine Kellerwohnung gezogen wäre. Wegen der Wohnverhältnisse und der Diskriminierungen als ehemaliges Heimkind hätte die Beschwerdeführerin die vierte Klasse Hauptschule wiederholen müssen und hätte sie eine begonnene Friseurlehre aufgrund von Angriffen ihrer Kollegin nicht weiterverfolgen können. Aufgrund der desolaten Wohnverhältnisse hätte sie auch die Haushaltsschule abbrechen müssen. Im Alter von 16 Jahren hätte sie sich eine eigene Wohngemeinschaft gesucht und in dieser Zeit "schwarz" gearbeitet. Die begonnene Abendmaturaschule hätte sie aufgrund der Arbeitsbelastung abbrechen müssen. Der erste Freund der Beschwerdeführerin hätte sie im Alter von 17 Jahren zur Drogensucht gebracht. Aufgrund finanzieller Nöte hätte sie mit Liebesdiensten ihr Geld verdienen müssen. Seit 2011 lebe die Beschwerdeführerin allein mit ihren Söhnen in einer Mietwohnung, wobei es ihr an finanziellen Mitteln fehlen würde. Es täte ihr und ihren Söhnen besser gehen, wenn sie eine professionelle und adäquate Unterstützung gehabt hätten und die unterschiedlichen negativen Erfahrungen nicht machen hätten müssen.

4. Der von der Beschwerdeführerin am 9.6.2016 gestellte Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2016 abgelehnt und übermittelte die PVA das ärztliche Gutachten vom 5.10.2016, welches aufgrund des Antrags auf Invaliditätspension von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellt wurde. Diesem Gutachten nach leidet die Beschwerdeführerin nach ICD-10 an folgenden Krankheiten: F 62 Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei Extrembelastung durch Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen in der Kindheit und Jugend, F 11.2 Opioidabhängigkeit, gegenwärtig subsituiert und F 40.0 claustrophobe und agoraphobe Angststörung. Des Weiteren führte der Sachverständige Dr. XXXX unter "Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer Heimunterbringung mit massiven Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen eine Traumafolgestörung mit Flash Backs, Angststörungen, depressiven Verstimmungen, Unsicherheiten im Umgang mit Autoritätspersonen und Schlafstörungen bestehen würden und die Persönlichkeitsentwicklung Borderline-Niveau erreiche. Gegenwärtig sei eine hochgradige affektive Labilität mit vorwiegend Ängsten und Gereiztheit gegeben, die Belastbarkeit sei gering. Eine relevante Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben.4. Der von der Beschwerdeführerin am 9.6.2016 gestellte Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.11.2016 abgelehnt und übermittelte die PVA das ärztliche Gutachten vom 5.10.2016, welches aufgrund des Antrags auf Invaliditätspension von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellt wurde. Diesem Gutachten nach leidet die Beschwerdeführerin nach ICD-10 an folgenden Krankheiten: F 62 Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei Extrembelastung durch Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen in der Kindheit und Jugend, F 11.2 Opioidabhängigkeit, gegenwärtig subsituiert und F 40.0 claustrophobe und agoraphobe Angststörung. Des Weiteren führte der Sachverständige Dr. römisch 40 unter "Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer Heimunterbringung mit massiven Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen eine Traumafolgestörung mit Flash Backs, Angststörungen, depressiven Verstimmungen, Unsicherheiten im Umgang mit Autoritätspersonen und Schlafstörungen bestehen würden und die Persönlichkeitsentwicklung Borderline-Niveau erreiche. Gegenwärtig sei eine hochgradige affektive Labilität mit vorwiegend Ängsten und Gereiztheit gegeben, die Belastbarkeit sei gering. Eine relevante Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben.

Die gegen den Bescheid der PVA vom 20.11.2016 erhobene Klage auf Invaliditätspension wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 17.10.2017 abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurde unter anderem das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten durch Univ. Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 24.5.2017 zugrunde gelegt, in welchem dieser hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen ausführte wie folgt: "DieDieser Entscheidung wurde unter anderem das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten durch Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 24.5.2017 zugrunde gelegt, in welchem dieser hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen ausführte wie folgt: "Die

Untersuchte ... weist in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht eine

chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10, F 43) sowie eine Persönlichkeitsstörung nach Extremerleben (ICD 10, F 62) sowie eine Opiatabhängigkeit, derzeit subsituiert (ICD 10, F 11) auf."

5. Der Psychotherapeut XXXX bestätigte in einem Schreiben vom 7.3.2016 die fortlaufende psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin seit 23.4.2015. Als Grund führte er darin "Traumatisierungen und Folgen der Traumatisierungen als Opfer von Gewalt und Missbrauch in sozialpädagogischen Einrichtungen der Stadt Wien und in der Herkunftsfamilie" an. Die Problematik und der hohe Leidensdruck würden in Zusammenhang mit den Gewalterfahrungen in der Kindheit und Jugend stehen.5. Der Psychotherapeut römisch 40 bestätigte in einem Schreiben vom 7.3.2016 die fortlaufende psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin seit 23.4.2015. Als Grund führte er darin "Traumatisierungen und Folgen der Traumatisierungen als Opfer von Gewalt und Missbrauch in sozialpädagogischen Einrichtungen der Stadt Wien und in der Herkunftsfamilie" an. Die Problematik und der hohe Leidensdruck würden in Zusammenhang mit den Gewalterfahrungen in der Kindheit und Jugend stehen.

6. Die Psychotherapeutin XXXX , MSc - bei welcher die Beschwerdeführerin seit 8.11.2016 in Behandlung ist - stellte in einem Clearingbericht vom 17.12.2016 die Diagnose einer Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) und führte zur Kausalität aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die lange Zeit des Aufenthaltes im Heim, das von klein auf ständige Ausgeliefertsein an eine feindliche, quälende und extrem kontrollierende Umgebung sowie die soziale Isolation zu einer Störung in der Entwicklung in Form chronifizierter posttraumatischer Symptome gekommen sei.6. Die Psychotherapeutin römisch 40 , MSc - bei welcher die Beschwerdeführerin seit 8.11.2016 in Behandlung ist - stellte in einem Clearingbericht vom 17.12.2016 die Diagnose einer Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) und führte zur Kausalität aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch die lange Zeit des Aufenthaltes im Heim, das von klein auf ständige Ausgeliefertsein an eine feindliche, quälende und extrem kontrollierende Umgebung sowie die soziale Isolation zu einer Störung in der Entwicklung in Form chronifizierter posttraumatischer Symptome gekommen sei.

Des Weiteren wurde ein ausführlicher Clearingbericht der Psychotherapeutin XXXX , MSc vom 24.10.2016 vorgelegt, welchem dieselbe Diagnose und Aussage zur Kausalität zu entnehmen ist.Des Weiteren wurde ein ausführlicher Clearingbericht der Psychotherapeutin römisch 40 , MSc vom 24.10.2016 vorgelegt, welchem dieselbe Diagnose und Aussage zur Kausalität zu entnehmen ist.

7. Der Beschwerdeführerin wurden vom Weißen Ring Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 17.500,- sowie eine Kostenübernahme von 80 Stunden Psychotherapie zugesprochen.

8. Das von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX vom 14.5.2018 brachte folgendes Ergebnis:8. Das von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 14.5.2018 brachte folgendes Ergebnis:

"1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor?

Frau XXXX wurde am 13.4.2018 untersucht und dabei die Diagnose Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Dysthymie und Opiatabhängigkeit in Substitution gestellt.Frau römisch 40 wurde am 13.4.2018 untersucht und dabei die Diagnose Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Dysthymie und Opiatabhängigkeit in Substitution gestellt.

...

  • -Strichaufzählung
    Dem Gutachten Univ. Prof. XXXX vom Mai 2017 [...] wird NICHT gefolgt, da einerseits die Tatsache einer Heimaufnahme aus problematischen Familienverhältnissen im 3. Lebensjahr mit der Trennung von der Mutter mit seinen tiefgreifenden Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung nicht erwähnt wird. Andererseits muss die im Gutachten gestellte Diagnose mit der Aussage ‚wenn Frau XXXX die Dinge so erlebt hat, wie sie sie schildert, sie tatsächlich eine sehr schwerwiegende und nachhaltige dauerhafte psychische Störung von hohem Krankheitsmaß davongetragen hat' hinterfragt werden.Dem Gutachten Univ. Prof. römisch 40 vom Mai 2017 [...] wird NICHT gefolgt, da einerseits die Tatsache einer Heimaufnahme aus problematischen Familienverhältnissen im 3. Lebensjahr mit der Trennung von der Mutter mit seinen tiefgreifenden Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung nicht erwähnt wird. Andererseits muss die im Gutachten gestellte Diagnose mit der Aussage ‚wenn Frau römisch 40 die Dinge so erlebt hat, wie sie sie schildert, sie tatsächlich eine sehr schwerwiegende und nachhaltige dauerhafte psychische Störung von hohem Krankheitsmaß davongetragen hat' hinterfragt werden.

  • -Strichaufzählung
    Gutachten der PVA vom Juni 2016 kann nur sehr eingeschränkt gefolgt werden:

Als Hauptdiagnose wird angeführt: ‚F62 Persönlichkeitsentwicklungsstörung nach Extrembelastung durch Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen in der Kindheit und Jugend' - diese Diagnose existiert in ICD 10 nicht, weiters wird in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit [...] festgehalten, dass die ‚Persönlichkeitsentwicklung Borderline Niveau' erreicht, was jedoch im Widerspruch zu der eingangs erwähnten Diagnose F62 steht.

  • -Strichaufzählung
    Dem Clearingbericht von Frau DSA XXXX [...], datiert mit Oktober 2016 kann nicht gefolgt werden, da zum Einen wiederum die Tatsache der frühkindlichen Heimaufnahme nicht entsprechend gewürdigt wird, zum Anderen die Problematik der Diagnose F62.0 - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht diskutiert wird. Die Diagnose spricht von Veränderung, d.h. eine Persönlichkeit vor dem anzunehmenden Trauma ist bekannt, was in Hinsicht auf eine sich entwickelnde Persönlichkeit eines Kindes nur schwer bzw. unmöglich ist.Dem Clearingbericht von Frau DSA römisch 40 [...], datiert mit Oktober 2016 kann nicht gefolgt werden, da zum Einen wiederum die Tatsache der frühkindlichen Heimaufnahme nicht entsprechend gewürdigt wird, zum Anderen die Problematik der Diagnose F62.0 - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht diskutiert wird. Die Diagnose spricht von Veränderung, d.h. eine Persönlichkeit vor dem anzunehmenden Trauma ist bekannt, was in Hinsicht auf eine sich entwickelnde Persönlichkeit eines Kindes nur schwer bzw. unmöglich ist.

  • -Strichaufzählung
    Dem Befundbericht XXXX ... kann nicht gefolgt werden, da dieDem Befundbericht römisch 40 ... kann nicht gefolgt werden, da die
Objektivität im Rahmen einer therapeutischen Beziehung nicht gewährleistet erscheint und weiters eine Diagnose F43.1‚ komplexe posttraumatische Belastungsstörung' in der ICD mit dem Wortlaut nicht gibt und die zeitliche Entwicklung der vermutenden Schädigung außer Acht gelassen wird (siehe Definition von ICD F43.1 ‚Posttraumatische Belastungsstörung').

  • -Strichaufzählung
    Es liegen keine fachärztlichen Befunde über ambulante oder stationäre Behandlungen inklusive Rehabilitationen vor.

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit

  • -Strichaufzählung
    kausal auf das Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht)? Begründung.

Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Biographie sind mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist.

  • -Strichaufzählung
    akausal somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen? Begründung.

Die Heimaufnahme von Frau XXXX erfolgte aufgrund äußerst problematischer Familienverhältnisse bereits im 3. Lebensjahr. Diese Tatsache muss an sich als Trauma durch die Trennung von den Bezugspersonen, besonders der Mutter angesehen werden. Nach Heimentlassung ist Frau XXXX in dasselbe, wenig förderliche Milieu zurückgekehrt, was sich im weiteren Werdegang u.a. mit Drogenabhängigkeit, Prostitution und fehlender Ausbildung niederschlug, hinzukommen prekäre finanzielle Verhältnisse und die Belastung als Alleinerzieherin. Aus fachärztlicher Sicht ist eine Wertung, welches Ereignis für die beschriebene Persönlichkeitsentwicklung zu verantworten, ist nicht möglich, auch weil die Frage nach einer möglichen genetischen Disposition nicht beantwortet werden kann.Die Heimaufnahme von Frau römisch 40 erfolgte aufgrund äußerst problematischer Familienverhältnisse bereits im 3. Lebensjahr. Diese Tatsache muss an sich als Trauma durch die Trennung von den Bezugspersonen, besonders der Mutter angesehen werden. Nach Heimentlassung ist Frau römisch 40 in dasselbe, wenig förderliche Milieu zurückgekehrt, was sich im weiteren Werdegang u.a. mit Drogenabhängigkeit, Prostitution und fehlender Ausbildung niederschlug, hinzukommen prekäre finanzielle Verhältnisse und die Belastung als Alleinerzieherin. Aus fachärztlicher Sicht ist eine Wertung, welches Ereignis für die beschriebene Persönlichkeitsentwicklung zu verantworten, ist nicht möglich, auch weil die Frage nach einer möglichen genetischen Disposition nicht beantwortet werden kann.

3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen.

4. Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind wird ersucht zu folgendem Stellung zu nehmen:

a. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden?

Es gibt keinen Hinweis, dass das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung vorzeitig ausgelöst hätte.

Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre.

b. Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?

Aus fachärztlicher Sicht ist anzunehmen, dass unter ähnlichen Sozialisierungsbedingungen sich eine ähnliche Störung der Persönlichkeit entwickelt hätte.

5. Liegt bei der AW Arbeitsunfähigkeit vor?

a. Wenn ja, wegen der kausalen Gesundheitsschädigungen?

Entfällt, siehe b.

b. Wenn ja, wegen der akausalen Gesundheitsschädigungen?

Laut Gutachten der PVA (Abl. 116-118) besteht Arbeitsunfähigkeit - ich verweise auf die Ergänzungen unter 1.)

6. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche (überwiegende) Ursache für Zeiten sind in denen die AW nicht gearbeitet hat? (Krankenstände der WGKK Abl. 45)

In den zur Verfügung gestellten Unterlagen findet sich kein Hinweis auf psychische Erkrankungen als Ursache von Krankenständen.

7. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden ob die Antragswerberin aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert war?

Es gibt keinen Hinweis, Frau XXXX wäre aus kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Entscheidend für den beruflichen Misserfolg waren, neben der beschriebenen Persönlichkeitsstörung, die äußerst negativen Sozialisierungsbedingungen ohne ausreichende familiäre Förderung und Unterstützung, sowie die Drogenabhängigkeit.Es gibt keinen Hinweis, Frau römisch 40 wäre aus kausalen Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Entscheidend für den beruflichen Misserfolg waren, neben der beschriebenen Persönlichkeitsstörung, die äußerst negativen Sozialisierungsbedingungen ohne ausreichende familiäre Förderung und Unterstützung, sowie die Drogenabhängigkeit.

  • -Strichaufzählung
    Wenn ja: In welchem Ausmaß kann das festgestellt werden und welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür?

Entfällt, siehe a)"

9. Zu dem eingeholten und im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin übermittelten Sachverständigengutachten Dris. XXXX nahm sie mit E-Mail vom 15.7.2018 Stellung und übermittelte an medizinischen Unterlagen einen Befund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 22.2.2018 von Dipl. Psychologin Mag. XXXX und einen Kurzbefund ihrer Psychotherapeutin XXXX , MSc, ohne Datum.9. Zu dem eingeholten und im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin übermittelten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nahm sie mit E-Mail vom 15.7.2018 Stellung und übermittelte an medizinischen Unterlagen einen Befund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 22.2.2018 von Dipl. Psychologin Mag. römisch 40 und einen Kurzbefund ihrer Psychotherapeutin römisch 40 , MSc, ohne Datum.

In der Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Entschädigungszahlung des Weißen Ringes sowie die Kostenübernahme für Therapieeinheiten Beweis für die Kausalität der "Traumatisierung wegen den jahrelangen Misshandlungen im XXXX der Stadt XXXX " liefere. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin der Bezug einer Heimopferrente bewilligt worden. Das Gutachten Dris. XXXX sei zudem nicht schlüssig und denklogisch und entspreche nicht den Vorgaben des AVG.In der Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Entschädigungszahlung des Weißen Ringes sowie die Kostenübernahme für Therapieeinheiten Beweis für die Kausalität der "Traumatisierung wegen den jahrelangen Misshandlungen im römisch 40 der Stadt römisch 40 " liefere. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin der Bezug einer Heimopferrente bewilligt worden. Das Gutachten Dris. römisch 40 sei zudem nicht schlüssig und denklogisch und entspreche nicht den Vorgaben des AVG.

10. Zur Überprüfung der vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde das ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.8.2018 ein.10. Zur Überprüfung der vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde das ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 29.8.2018 ein.

Darin nimmt der Sachverständige zu den vorgelegten Befunden Stellung und fasst abschließend zusammen, dass die ergänzenden Unterlagen nach Einsicht, Prüfung und Bewertung zu keiner Neubewertung hinsichtlich der im Gutachten vom 14.5.2018 vorgenommenen Kausalitätsbeurteilung führen würden.

11. In dem neuerlich erfolgten Parteiengehör erstattete die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme.

12. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 9.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.9.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt I.) sowie auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung (Spruchpunkt II.) ab.12. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 9.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.9.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigenbeweise Dris. XXXX vom 14.5.2018 und vom 29.8.2018. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe im XXXX durch andere Heimkinder erlitten zu haben führte die belangte Behörde im Bescheid vom 9.11.2018 aus, dass dazu keine gesicherten Feststellungen getroffen hätten werden können. Andere ehemalige Heimkinder, welche im selben Zeitraum im XXXX untergebracht gewesen seien, hätten zwar von Gewalt, in Form von Schlägen berichtet, jedoch nicht von sexueller Gewalt durch Mitzöglinge. Darüber hinaus seien den zahlreichen Berichten im Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Vermerke zu entnehmen. Ebenso wenig habe ihr Vorbringen, wonach es womöglich aufgrund von sexuellen Übergriffen durch ihren Stiefvater zur Heimunterbringung gekommen sei, festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dies nicht mehr genau zu wissen und fänden sich auch im Pflegschaftsakt keine Vermerke dazu.In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigenbeweise Dris. römisch 40 vom 14.5.2018 und vom 29.8.2018. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sexuelle Übergriffe im römisch 40 durch andere Heimkinder erlitten zu haben führte die belangte Behörde im Bescheid vom 9.11.2018 aus, dass dazu keine gesicherten Feststellungen getroffen hätten werden können. Andere ehemalige Heimkinder, welche im selben Zeitraum im römisch 40 untergebracht gewesen seien, hätten zwar von Gewalt, in Form von Schlägen berichtet, jedoch nicht von sexueller Gewalt durch Mitzöglinge. Darüber hinaus seien den zahlreichen Berichten im Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Vermerke zu entnehmen. Ebenso wenig habe ihr Vorbringen, wonach es womöglich aufgrund von sexuellen Übergriffen durch ihren Stiefvater zur Heimunterbringung gekommen sei, festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dies nicht mehr genau zu wissen und fänden sich auch im Pflegschaftsakt keine Vermerke dazu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX in Wien geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 in Wien geboren.

Sie hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Halbbruder. Nachdem sich ihre Eltern getrennt haben und ihre Mutter am XXXX wieder heiratete, wuchs die Beschwerdeführerin zunächst in einem Haushalt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater auf. Die Beschwerdeführerin wurde einige Male von ihrem Stiefvater geschlagen, weswegen die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX das erste Mal beim Bezirksjugendamt vorstellig wurde und mit der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern in ein Frauenhaus, in weiterer Folge jedoch zurück zum Stiefvater der Beschwerdeführerin zog.Sie hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Halbbruder. Nachdem sich ihre Eltern getrennt haben und ihre Mutter am römisch 40 wieder heiratete, wuchs die Beschwerdeführerin zunächst in einem Haushalt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater auf. Die Beschwerdeführerin wurde einige Male von ihrem Stiefvater geschlagen, weswegen die Mutter der Beschwerdeführerin am römisch 40 das erste Mal beim Bezirksjugendamt vorstellig wurde und mit der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern in ein Frauenhaus, in weiterer Folge jedoch zurück zum Stiefvater der Beschwerdeführerin zog.

Der Stiefvater der Beschwerdeführerin befand sich eine Zeit lang in Untersuchungshaft, weil er gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern als auch der Beschwerdeführerin selbst Morddrohungen äußerte. Nach Rückkehr ihres Stiefvaters aus der Untersuchungshaft wurde aufgrund von Gefährdung des Kindeswohles die sofortige Entfernung der Beschwerdeführerin aus dem Familienverband verfügt und wurde sie folglich am 30.11.1979 im XXXX der Stadt XXXX ( XXXX ) untergebracht.Der Stiefvater der Beschwerdeführerin befand sich eine Zeit lang in Untersuchungshaft, weil er gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin, ihren Geschwistern als auch der Beschwerdeführerin selbst Morddrohungen äußerte. Nach Rückkehr ihres Stiefvaters aus der Untersuchungshaft wurde aufgrund von Gefährdung des Kindeswohles die sofortige Entfernung der Beschwerdeführerin aus dem Familienverband verfügt und wurde sie folglich am 30.11.1979 im römisch 40 der Stadt römisch 40 ( römisch 40 ) untergebracht.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit XXXX aufgrund neuerlicher Angriffe seitens des Stiefvaters ebenfalls aufgenommen.Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit römisch 40 aufgrund neuerlicher Angriffe seitens des Stiefvaters ebenfalls aufgenommen.

Während der Unterbringung im XXXX war die Beschwerdeführerin psychischen Misshandlungen durch extreme Demütigungen und Beschimpfungen in Form von Bloßstellen und antisemitischen Bemerkungen sowie physischen Misshandlungen in Form von Zwang zum Essen, wobei der Mund aufgedrückt wurde und Essen hineingestopft wurde, Schläge auf das nackte Gesäß und Ziehen an den Ohren ausgesetzt.Während der Unterbringung im römisch 40 war die Beschwerdeführerin psychischen Misshandlungen durch extreme Demütigungen und Beschimpfungen in Form von Bloßstellen und antisemitischen Bemerkungen sowie physischen Misshandlungen in Form von Zwang zum Essen, wobei der Mund aufgedrückt wurde und Essen hineingestopft wurde, Schläge auf das nackte Gesäß und Ziehen an den Ohren ausgesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin sexuell missbraucht wurde konnte nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin schwankten und war die Beschwerdeführerin vom Wesen her launisch. Zum Lernen bedurfte die Beschwerdeführerin besonderer Motivation, wobei sich die Noten zum Ende ihrer Heimzeit etwas verbesserten.

Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin verkehrte zu diesem Zeitpunkt bereits im Drogenmilieu. An der Beschwerdeführerin waren gravierende Veränderungen, insbesondere ein Leistungsabfall und Desinteresse an Mitmenschen zu beobachten.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter entlassen und wohnte mit dieser, ihrem Bruder und ihrem Stiefvater in einer von Schimmel befallenen Kellerwohnung ohne Heizung. Die Beschwerdeführerin musste die 4. Klasse Hauptschule wiederholen und begann im August 1992 eine Lehre zur Friseurin, welche sie jedoch nach ein paar Monaten abbrach, weil sie sich von ihren Ausbildnerinnen aufgrund ihrer Vorgeschichte (Aufgewachsen in einem Kinderheim) diskriminiert fühlte.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter entlassen und wohnte mit dieser, ihrem Bruder und ihrem Stiefvater in einer von Schimmel befallenen Kellerwohnung ohne Heizung. Die Beschwerdeführerin musste die 4. Klasse Hauptschule wiederholen und begann im August 1992 eine Lehre zur Friseurin, welche sie jedoch nach ein paar Monaten abbrach, weil sie sich von ihren Ausbildnerinnen aufgrund ihrer Vorgeschichte (Aufgewachsen in einem Kinderheim) diskriminiert fühlte.

Insgesamt war die Beschwerdeführerin nach zwei begonnenen Lehrstellen im Jahr 1992, im August 1993 für einen Monat und danach noch drei Mal für kurze Zeit beschäftigt. Ansonsten war sie arbeitslos bzw. gar nicht gemeldet. Zeitweise arbeitete die Beschwerdeführerin schwarz und später erbrachte die Beschwerdeführerin durch Liebesdienste ihre Einkünfte. Seit Oktober 2012 ist sie Bezieherin der Mindestsicherung.

Die Beschwerdeführerin erhielt eine Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 17.500,- vom Weissen Ring und wurde die Kostenübernahme von 80 Therapiestunden gewährt.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an folgenden psychischen Gesundheitsschädigungen:

  • -Strichaufzählung
    Emotional instabile Persönlichkeitsstörung

  • -Strichaufzählung
    Dysthymie

  • -Strichaufzählung
    Opiatabhängigkeit in Substitution

Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen sind nicht verbrechenskausal. Ferner liegt auch keine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit vor.

Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf akausale Gesundheitsschädigungen zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Heimaufenthalten und den erlittenen Misshandlungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, den darin befindlichen Kopien aus dem Pflegschaftsakt, sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von diesen Feststellungen aus und ist die im gegenständlich angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung dahingehend schlüssig und nachvollziehbar.

Bereits die belangte Behörde konnte jedoch an der Beschwerdeführerin stattgefundene sexuelle Missbräuche nicht feststellen und ist auch diese Beweiswürdigung als schlüssig und widerspruchsfrei zu werten. So begründet die belangte Behörde in ihrem Bescheid (S. 12), dass sich für eine derartige Feststellung weder Anhaltspunkte im Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin befänden, noch hätten Mitzöglinge dieses Kinderheimes, welche in dem selben Zeitraum wie die Beschwerdeführerin dort aufhältig gewesen seien, von derartigen Vorfällen berichtet. Zu den vermeintlichen sexuellen Missbräuchen durch ihren Stiefvater hätte die Beschwerdeführerin selbst im Clearinggespräch mit dem Weißen Ring am 12.12.2012 geäußert, dass es möglicherweise auch sexuelle Übergriffe gegeben hätte, sie wisse es jedoch nicht so genau. Auch befänden sich im Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin keine Vermerke, die auf einen sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater schließen ließen, so die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides.

Nach Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes ist diese Begründung der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erstattete weder in den ihr gewährten Parteiengehören vor der belangten Behörde noch in ihrer Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen und finden sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des vorgelegten Fremdaktes keine Anhaltspunkte, die für das Stattfinden von sexuellen Missbräuchen sprechen. Im Gegenteil ist nach Aktenstudium hervorgetreten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX , welcher im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, keine sexuellen Missbräuche zur Sprache brachte (siehe Gutachten Univ. Prof. Dr. XXXX vom 24.5.2017, S. 6 f).Nach Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes ist diese Begründung der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erstattete weder in den ihr gewährten Parteiengehören vor der belangten Behörde noch in ihrer Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen und finden sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des vorgelegten Fremdaktes keine Anhaltspunkte, die für das Stattfinden von sexuellen Missbräuchen sprechen. Im Gegenteil ist nach Aktenstudium hervorgetreten, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch 40 , welcher im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, keine sexuellen Missbräuche zur Sprache brachte (siehe Gutachten Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 24.5.2017, S. 6 f).

Der Umstand hingegen, dass sie von ihrem Stiefvater geschlagen wurde, konnte aus entsprechenden Hinweisen auf derartige Handlungen dem Pflegschaftsakt entnommen werden.

Die Feststellungen zu den schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin und zu ihrem Wesen basieren auf den im vorgelegten Fremdakt befindlichen Kopien aus dem Pflegschaftsakt. In der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Stellungnahme vom 21.11.2016 schildert sie die Entlassung aus dem Heim und eine Rückkehr in desolate Wohnverhältnisse und führt zu ihrem weiteren schulischen und beruflichen Werdegang aus und beruhen die dazu getroffenen Feststellungen auf diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in Zusammenschau mit dem Pflegschaftsakt ein stimmiges Bild ergeben.

Die Feststellungen zu den aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zu deren Akausalität hinsichtlich der erlittenen Missbräuche beruht auf den eingeholten Sachverständigenbeweisen Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.5.2018 und vom 29.8.2018.Die Feststellungen zu den aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zu deren Akausalität hinsichtlich der erlittenen Missbräuche beruht auf den eingeholten Sachverständigenbeweisen Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.5.2018 und vom 29.8.2018.

Darin geht der befasste Sachverständige, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13.4.2018, ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und die Kausalität dieser Leiden ein.

In den beiden Gutachten geht der Sachverständige auch umfassend auf die übrigen, von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel ein.

So führt er zu dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, in welchem der Anspruch auf Invaliditätspension zu klären war, eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten aus, dass darin die Tatsache der Heimaufnahme aufgrund der problematischen Familienverhältnisse im 3. Lebensjahr und die Trennung von der Mutter mit ihren tiefgreifenden Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung nicht erwähnt wurden.

Dass die Trennung von der Mutter gravierende Einflüsse auf die Entwicklung der Beschwerdeführerin genommen haben muss, kommt auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 hervor. So schilderte sie beispielsweise, dass ihrer Schwester und ihr der Kontakt zur ihrer Mutter und damit täglich die Mutterliebe verwehrt worden sei. Des Weiteren beschrieb die Beschwerdeführerin die fehlende Mutter-Kind-Beziehung als sehr belastend und schilderte, dass das tägliche Wissen, ihre Mutter wohne im selben Gebäude, sie jedoch die Mutterliebe nicht spüren dürfe, sie zur Bettnässerin werden habe lassen.

Zu dem von der PVA eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 5.10.2016 führte der Sachverständige Dr. XXXX ins Treffen, die gestellte Diagnose "F62 Persönlichkeitsentwicklungsstörung nach Extrembelastung durch Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen in der Kindheit und Jugend" nach ICD-10 nicht existiere und mit der später im Gutachten, unter dem Punkt "ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" vorgenommenen Beurteilung, die Persönlichkeitsentwicklung erreiche Borderline Niveau im Widerspruch stehe.Zu dem von der PVA eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 5.10.2016 führte der Sachverständige Dr. römisch 40 ins Treffen, die gestellte Diagnose "F62 Persönlichkeitsentwicklungsstörung nach Extrembelastung durch Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen in der Kindheit und Jugend" nach ICD-10 nicht existiere und mit der später im Gutachten, unter dem Punkt "ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" vorgenommenen Beurteilung, die Persönlichkeitsentwicklung erreiche Borderline Niveau im Widerspruch stehe.

Dabei kam auch der von der belangten Behörde befasste Sachverständige Dr. XXXX nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und Durchsicht aller vorgelegten medizinischen Unterlagen zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline-Symptomatik leide.Dabei kam auch der von der belangten Behörde befasste Sachverständige Dr. römisch 40 nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und Durchsicht aller vorgelegten medizinischen Unterlagen zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline-Symptomatik leide.

Die Begründung Dris. XXXX dazu, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung - wie im Clearingbericht der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin Frau XXXX , MSc vom 24.10.2016 erwähnt - gesprochen werden kann, ist für das Gericht ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. In seinem Gutachten vom 14.5.2018 führt der fertigende Sachverständige dazu aus, dass eine derartige Diagnose von "Veränderung" der Persönlichkeit spreche, das heiße, dass eine Persönlichkeit vor dem anzunehmenden Trauma bekannt sei. Dies sei in Hinsicht auf eine sich erst entwickelnde Persönlichkeit eines Kindes jedoch nur schwer bis gar nicht möglich.Die Begründung Dris. römisch 40 dazu, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung - wie im Clearingbericht der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 , MSc vom 24.10.2016 erwähnt - gesprochen werden kann, ist für das Gericht ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. In seinem Gutachten vom 14.5.2018 führt der fertigende Sachverständige dazu aus, dass eine derartige Diagnose von "Veränderung" der Persönlichkeit spreche, das heiße, dass eine Persönlichkeit vor dem anzunehmenden Trauma bekannt sei. Dies sei in Hinsicht auf eine sich erst entwickelnde Persönlichkeit eines Kindes jedoch nur schwer bis gar nicht möglich.

Im Übrigen ist zu den vorgelegten Berichten und Befunden der Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass - wie der Gutachter Dr. XXXX selbst in seinen Gutachten auch erkannt hat - die Objektivität durch eine bestehende therapeutische Beziehung zur Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist. Insofern muss von einer Zugrundelegung der Aussagen der Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin für das gegenständliche verfahren ohne vorherige Prüfung durch einen fachärztlichen unbefangenen Sachverständigen Abstand genommen werden.Im Übrigen ist zu den vorgelegten Berichten und Befunden der Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass - wie der Gutachter Dr. römisch 40 selbst in seinen Gutachten auch erkannt hat - die Objektivität durch eine bestehende therapeutische Beziehung zur Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist. Insofern muss von einer Zugrundelegung der Aussagen der Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin für das gegenständliche verfahren ohne vorherige Prüfung durch einen fachärztlichen unbefangenen Sachverständigen Abstand genommen werden.

Bei der Diagnosestellung einer "komplexen" bzw. "chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung" werde die zeitliche Entwicklung der vermutenden Schädigung außer Acht gelassen, weshalb von einer derartigen Diagnose ebenfalls nicht ausgegangen werden könne, so der befasste Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 14.5.2018.Bei der Diagnosestellung einer "komplexen" bzw. "chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung" werde die zeitliche Entwicklung der vermutenden Schädigung außer Acht gelassen, weshalb von einer derartigen Diagnose ebenfalls nicht ausgegangen werden könne, so der befasste Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 14.5.2018.

Zur Frage der Kausalität führte der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 14.5.2018 aus, dass sich in der Biographie der Beschwerdeführerin mehrere belastende Lebensereignisse erheben ließen und ist dazu festzuhalten, dass sich diese Einschätzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem festgestellten Sachverhalt zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin deckt. Es sei nicht abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend verantwortlich ist, so der fertigende Sachverständige.Zur Frage der Kausalität führte der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 14.5.2018 aus, dass sich in der Biographie der Beschwerdeführerin mehrere belastende Lebensereignisse erheben ließen und ist dazu festzuhalten, dass sich diese Einschätzung mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem festgestellten Sachverhalt zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin deckt. Es sei nicht abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend verantwortlich ist, so der fertigende Sachverständige.

Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, wie der Sachverständige in seinem Gutachten auch berücksichtigte, neben den strafbaren Handlungen auch Erlebnisse hatte, welche nicht unter einen Tatbestand des Strafgesetzbuches fallen, wie beispielsweise die Trennung von der Kindesmutter und die Rückkehr in desolate Wohn- und Familienverhältnisse nach dem Heimaufenthalt. Dazu führte Dr. XXXX nach Ansicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 14.5.2018 auch aus, dass aus fachärztlicher Sicht eine Wertung, welches Ereignis für die bestehende, beschriebene Persönlichkeitsentwicklung ursächlich ist, nicht möglich sei. Dies auch unter dem Aspekt, dass eine mögliche genetische Disposition nicht beantwortet werden könne. Des Weiteren nimmt der Gutachter auch Bezug auf die Belastung, welche die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin mit Sicherheit erlebte und teilt das erkennende Gericht diese Ansicht.Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, wie der Sachverständige in seinem Gutachten auch berücksichtigte, neben den strafbaren Handlungen auch Erlebnisse hatte, welche nicht unter einen Tatbestand des Strafgesetzbuches fallen, wie beispielsweise die Trennung von der Kindesmutter und die Rückkehr in desolate Wohn- und Familienverhältnisse nach dem Heimaufenthalt. Dazu führte Dr. römisch 40 nach Ansicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 14.5.2018 auch aus, dass aus fachärztlicher Sicht eine Wertung, welches Ereignis für die bestehende, beschriebene Persönlichkeitsentwicklung ursächlich ist, nicht möglich sei. Dies auch unter dem Aspekt, dass eine mögliche genetische Disposition nicht beantwortet werden könne. Des Weiteren nimmt der Gutachter auch Bezug auf die Belastung, welche die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin mit Sicherheit erlebte und teilt das erkennende Gericht diese Ansicht.

Zu den vorliegenden, übrigen Beweismitteln, welche insbesondere das Gutachten Dr. XXXX aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, das Gutachten der PVA, jeweils zur Beurteilung des Invaliditätspensionsanspruches, die Berichte des Weißen Rings und der Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin darstellen, ist als wesentlicher Punkt festzuhalten, dass keine dieser Beweismittel die Beurteilung der Kausalität im Besonderen zum Gegenstand hatten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass weder im Gutachten Dris. XXXX , noch im Clearingbericht von Frau XXXX , noch im Gutachten der PVA der Umstand der frühkindlichen Heimaufnahme und die Trennung von der Mutter wesentliche Erwähnung mit entsprechender Würdigung gefunden hat.Zu den vorliegenden, übrigen Beweismitteln, welche insbesondere das Gutachten Dr. römisch 40 aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, das Gutachten der PVA, jeweils zur Beurteilung des Invaliditätspensionsanspruches, die Berichte des Weißen Rings und der Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin darstellen, ist als wesentlicher Punkt festzuhalten, dass keine dieser Beweismittel die Beurteilung der Kausalität im Besonderen zum Gegenstand hatten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass weder im Gutachten Dris. römisch 40 , noch im Clearingbericht von Frau römisch 40 , noch im Gutachten der PVA der Umstand der frühkindlichen Heimaufnahme und die Trennung von der Mutter wesentliche Erwähnung mit entsprechender Würdigung gefunden hat.

Der Sachverständige Dr. XXXX schließt im Ergebnis aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht einen Einfluss der Misshandlungen auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht aus, kommt jedoch im Ergebnis, unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Aspekte der Beschwerdeführerin als auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegten Beweismittel sowie nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass die Misshandlungen nicht als wesentliche Ursache angesehen werden können.Der Sachverständige Dr. römisch 40 schließt im Ergebnis aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht einen Einfluss der Misshandlungen auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin nicht aus, kommt jedoch im Ergebnis, unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Aspekte der Beschwerdeführerin als auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegten Beweismittel sowie nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass die Misshandlungen nicht als wesentliche Ursache angesehen werden können.

Mangels Kausalität der erlittenen Misshandlungen für die aktuell bestehenden Gesundheitsschädigungen ist auch nicht von einer kausal auf die in der Kindheit erlebten "Verbrechen" zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

Im Rahmen der Beschwerde wurden keine substantiierten Einwendungen gegen die vorliegenden Beweisergebnisse erhoben. Die bloße Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Vorwurf, dass der Antrag nie bearbeitet worden sei, als auch die in zahlreichen Eingaben getätigten, pauschalen Ausführungen zu Grundrechten, waren nicht geeignet das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat keine medizinischen Beweismittel vorgelegt.Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat keine medizinischen Beweismittel vorgelegt.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichts erfüllen die verwaltungsbehördlich eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 14.5.2018 und vom 29.8.2018 auch die an ein Gutachten gestellten Anforderungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichts erfüllen die verwaltungsbehördlich eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 14.5.2018 und vom 29.8.2018 auch die an ein Gutachten gestellten Anforderungen.

Der im Wege des Parteiengehörs vor der belangten Behörde ergänzend vorgelegte klinisch-psychologische Untersuchungsbefund der diplomierten Psychologin Mag. XXXX vom 22.2.2018 war nicht geeignet das die sachverständigen Schlussfolgerungen Dris. XXXX zu entkräften. So nahm der Sachverständige zu diesem Beweismittel, als auch der mit diesem vorgelegten Kurzbefund der Psychotherapeutin XXXX , MSc, ohne Datum - in welchem die gleiche Diagnose einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", wie in den Clearingberichten gestellt wurden - in seiner ergänzenden Gutachtenserstattung vom 29.8.2018 Stellung und führte abermals aus, dass eine "chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung" nach ICD-10 nicht existiere. Eine im Untersuchungsbefund Mag. XXXX vom 22.2.2018 angesprochene Essstörung habe sich bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin, welche vom Sachverständigen in etwa drei Monate nach diesem Untersuchungsbefund erfolgte, nicht gezeigt.Der im Wege des Parteiengehörs vor der belangten Behörde ergänzend vorgelegte klinisch-psychologische Untersuchungsbefund der diplomierten Psychologin Mag. römisch 40 vom 22.2.2018 war nicht geeignet das die sachverständigen Schlussfolgerungen Dris. römisch 40 zu entkräften. So nahm der Sachverständige zu diesem Beweismittel, als auch der mit diesem vorgelegten Kurzbefund der Psychotherapeutin römisch 40 , MSc, ohne Datum - in welchem die gleiche Diagnose einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung", wie in den Clearingberichten gestellt wurden - in seiner ergänzenden Gutachtenserstattung vom 29.8.2018 Stellung und führte abermals aus, dass eine "chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung" nach ICD-10 nicht existiere. Eine im Untersuchungsbefund Mag. römisch 40 vom 22.2.2018 angesprochene Essstörung habe sich bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin, welche vom Sachverständigen in etwa drei Monate nach diesem Untersuchungsbefund erfolgte, nicht gezeigt.

Dazu ist auszuführen, dass auch dem vorgelegten Fremdakt keine Anhaltspunkte für eine bestehende Essstörung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Insbesondere liegen dazu keine medizinischen Unterlagen vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 14.5.2018 sowie seinem ergänzenden Gutachten vom 29.8.2018. Diese beiden stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen nach Würdigung des erkennenden Gerichtes auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: sie enthalten einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund greift der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthalten die beiden Gutachten das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Die beiden Gutachten lassen sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründen, als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Der Sachverständige legt auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten gekommen war.Dazu ist auszuführen, dass auch dem vorgelegten Fremdakt keine Anhaltspunkte für eine bestehende Essstörung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Insbesondere liegen dazu keine medizinischen Unterlagen vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 14.5.2018 sowie seinem ergänzenden Gutachten vom 29.8.2018. Diese beiden stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen nach Würdigung des erkennenden Gerichtes auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: sie enthalten einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund greift der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Sachverständige auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück und enthalten die beiden Gutachten das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles). Die beiden Gutachten lassen sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründen, als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Der Sachverständige legt auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in dem Gutachten gekommen war.

Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 14.5.2018 und das Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 29.8.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 14.5.2018 und das Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 29.8.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.

Die vorliegenden Beweismittel (Sachverständigenbeweise und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel) und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Senat sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, welcher den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus:

"Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs. 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs. 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

...

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Das VOG knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.4.2013, Zl. 2012/11/0001; VwGH vom 6.3.2014, 2013/11/0219).Das VOG knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.4.2013, Zl. 2012/11/0001; VwGH vom 6.3.2014, 2013/11/0219).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.1.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. VwGH vom 26.1.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.1.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte vergleiche VwGH vom 26.1.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG).

Im vorliegenden Beschwerdefall holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein und stellte im Rahmen der Beauftragung Fragen, um die Kausalität unter dem Blickwinkel der vom Höchstgericht geforderten "Theorie der wesentlichen Bedingung" beurteilen zu können.

Auf Grundlage der fachärztlichen Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, an einer Dysthymie und an einer Opiatabhängigkeit in Substitution leidet, deren Grundsteine nicht als wesentliche Ursache auf die mit Wahrscheinlichkeit in der Kindheit und Jugend erlittenen Vorkommnisse zurückzuführen sind. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Dysthymie und Opiatabhängigkeit in Substitution) sind nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen im Kinderheim oder die Gewalttaten ihres Stiefvaters zurückzuführen und sind die Gesundheitsschädigungen damit akausal.

Damit liegen bereits die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vor und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Damit liegen bereits die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht vor und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im Umkehrschluss kommt damit ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Im Umkehrschluss kommt damit ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Aus Art 47 Abs. 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden, so der VfGH in seiner Entscheidung vom 9.10.2018, E 3817/2018, worin dieser auf die Judikatur des EGMR verweist und ausspricht, dass dieser folgend laut VfGH-Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten oder nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (siehe VfSlg 18994/2010, 19.632/2012).Aus Artikel 47, Absatz 2, GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden, so der VfGH in seiner Entscheidung vom 9.10.2018, E 3817 aus 2018,, worin dieser auf die Judikatur des EGMR verweist und ausspricht, dass dieser folgend laut VfGH-Judikatur eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten oder nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (siehe VfSlg 18994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.

Zwar wurde in casu die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs. 4 VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Zwar wurde in casu die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.

Expressis verbis des § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einem umfassenden, ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren erhoben und dazu konkrete medizinische Beweismittel eingeholt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde auch vollständig durch eine schlüssige Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides untermauert und teilt das erkennende Gericht die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde weder ein dem Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender noch ein darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Dabei konnte das bloß unsubstantiierte Vorbringen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides außer Betracht bleiben.

Aufgrund des bereits von der belangten Behörde umfassend geführten Ermittlungsverfahrens mit vollständigen und schlüssigen Beweisergebnissen, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Das erkennende Gericht stützt sich dabei auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise Dris. XXXX , welche - wie oben unter der Beweiswürdigung dargelegt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie als den bisherigen durch die Judikatur entwickelten Beurteilungskriterien zur Wahrscheinlichkeit und zur Theorie der wesentlichen Bedingung entsprechend erachtend, gewertet werden.Das erkennende Gericht stützt sich dabei auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise Dris. römisch 40 , welche - wie oben unter der Beweiswürdigung dargelegt - als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie als den bisherigen durch die Judikatur entwickelten Beurteilungskriterien zur Wahrscheinlichkeit und zur Theorie der wesentlichen Bedingung entsprechend erachtend, gewertet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

, im Sinne der vom Höchstgericht geforderten "Theorie der wesentlichen Bedingung",

3. Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).

Gemäß § 1 VOG sind die im § 3 VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Abs 1). Wenn die Handlung iSd Abs 1 den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen istGemäß Paragraph eins, VOG sind die im Paragraph 3, VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Absatz eins,). Wenn die Handlung iSd Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist

(Abs 4). Hilfe ist ferner den nicht in den Abs 1 und Abs 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs 1 nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.(Absatz 4,). Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und Absatz 6, genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.

Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im § 2 ff leg.cit. normiert.Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im Paragraph 2, ff leg.cit. normiert.

Anträge auf Hilfeleistungen sind gemäß § 9 VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen (Abs 1) und hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hierfür mitzuteilen (Abs 3).Anträge auf Hilfeleistungen sind gemäß Paragraph 9, VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen (Absatz eins,) und hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hierfür mitzuteilen (Absatz 3,).

Zu Spruchpunkt A)

Zum Beschwerdepunkt, das Bundesverwaltungsgericht möge entscheiden, ob der Bescheid vom 12.10.2016 zum VOG-Entschädigungsantrag vom 14.7.2016 ein grob rechtswidriger oder ein nichtiger Bescheid ist:

Der Prüfungsmaßstab "Rechtswidrigkeit" beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage

(ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP).

Der bekämpfte Bescheid vom 12.10.2016 wurde vom Sozialministeriumservice Landesstelle Wien erlassen. Gemäß dem Sozialministeriumsservicegesetz (SMSG) ist ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) in Wien errichtet und ist in den Landeshauptstädten eine Landesstelle einzurichten (§ 1 leg.cit). Gemäß § 2 SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die Aufgaben und Befugnisse, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMSG von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommen wurden. Gemäß § 9 VOG sind Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen und über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 VOG zu entscheiden.Der bekämpfte Bescheid vom 12.10.2016 wurde vom Sozialministeriumservice Landesstelle Wien erlassen. Gemäß dem Sozialministeriumsservicegesetz (SMSG) ist ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) in Wien errichtet und ist in den Landeshauptstädten eine Landesstelle einzurichten (Paragraph eins, leg.cit). Gemäß Paragraph 2, SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die Aufgaben und Befugnisse, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMSG von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommen wurden. Gemäß Paragraph 9, VOG sind Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen und über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, VOG zu entscheiden.

Für die Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 12.10.2016 war somit das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien zuständig und wurde der Bescheid von dieser Behörde erlassen. Der bekämpfte Bescheid vom 12.10.2016, welcher den - in der Beschwerde als "Neuantrag" bezeichneten - Antrag vom 14.7.2016 erledigte, stammt somit von der hierfür zuständigen Behörde.

Gemäß § 17 VwGVG ist das AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden, wovon jedoch explizit der IV. Teil ausgenommen ist. Der IV. Teil des AVG behandelt den Rechtsschutz und wird im 2. Abschnitt betreffend "Sonstige Abänderung von Bescheiden. Abänderung und Behebung von Amts wegen" unter anderem der § 68 gelistet.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist das AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden, wovon jedoch explizit der römisch vier. Teil ausgenommen ist. Der römisch vier. Teil des AVG behandelt den Rechtsschutz und wird im 2. Abschnitt betreffend "Sonstige Abänderung von Bescheiden. Abänderung und Behebung von Amts wegen" unter anderem der Paragraph 68, gelistet.

§ 68 Abs 4 AVG normiert, dass Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, tatsächlich undurchführbar ist oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, werden zB die mangelnde Behördenqualität bzw. Nichterkennbarkeit der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, das Fehlen des Namen des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG, das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Aktes und das Fehlen eines Adressaten angesehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 ff). Die Judikatur hat auch die unzulässige Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als absoluten Nichtigkeitsgrund gewertet (VwGH 14.2.1984, 83/04/0253; 30.08.2011, 2010/21/0411).Paragraph 68, Absatz 4, AVG normiert, dass Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, tatsächlich undurchführbar ist oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, werden zB die mangelnde Behördenqualität bzw. Nichterkennbarkeit der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, das Fehlen des Namen des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG, das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Aktes und das Fehlen eines Adressaten angesehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 10 ff). Die Judikatur hat auch die unzulässige Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als absoluten Nichtigkeitsgrund gewertet (VwGH 14.2.1984, 83/04/0253; 30.08.2011, 2010/21/0411).

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua).

In Ermangelung einer verwaltungsgerichtlichen Anwendung des § 68 AVG ist das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen, die Nichtigkeit von Bescheiden zu prüfen. Dies ist ex lege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorbehalten.In Ermangelung einer verwaltungsgerichtlichen Anwendung des Paragraph 68, AVG ist das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen, die Nichtigkeit von Bescheiden zu prüfen. Dies ist ex lege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorbehalten.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2016 zum VOG-Entschädigungsantrag vom 14.7.2016:

Auf der ersten Seite des Beschwerdeschriftsatzes begründet die Beschwerdeführerin ihren Neuantrag vom 14.7.2016 mit dem Vorliegen absoluter Nichtigkeit des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 7.12.2009 "zum ersten VOG-Antrag vom 24.10.2008". Der Antrag vom 24.10.2008 ist ein Schreiben, in welchem die Beschwerdeführerin Kostenersatz für Psychotherapie begehrte, welchen sie in ihrem an die Bundesberufungskommission adressierten Devolutionsantrag zurückzog. Jener wurde wegen Übergang der Entscheidungsbefugnis auf die Bundesberufungskommission von dieser mit Bescheid vom 10.12.2009 behandelt. Mit dem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 wurde über die beiden verbliebenen Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG erkannt und wurden diese abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz für Psychotherapie vom 24.10.2008, eingelangt am 5.11.2008, wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009, Zahl: 114-612815-002; 114,134-612820-001,009, abgewiesen und infolge unterbliebener Rechtsmittel somit rechtskräftig erledigt.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der bekämpfte Bescheid der Bundesberufungskommission mit 10.12.2009 datiert ist. Ein Bescheid mit dem in der Beschwerde angeführten Datum "7.12.2009" liegt nicht vor.

Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor, dass der Bescheid der Bundesberufungskommission mit 10.12.2009 datiert ist und laut unbedenklichem Rückschein A.R. der Beschwerdeführerin am Dienstag 2.3.2010 persönlich ausgefolgt wurde, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Dienstag 13.4.2010 abgelaufen war und wurde eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Somit erwuchs der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 am 14.4.2010 in Rechtskraft.

Der gegenständliche Anlassfall der Beschwerde ist die Zurückweisung des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 14.7.2016. Die Zurückweisung erfolgte wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG mit der Begründung, dass die am 5.11.2008 beim Bundessozialamt eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin vom 24.10.2008 und 21.10.2008 von der Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 rechtskräftig erledigt wurden.Der gegenständliche Anlassfall der Beschwerde ist die Zurückweisung des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 14.7.2016. Die Zurückweisung erfolgte wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Begründung, dass die am 5.11.2008 beim Bundessozialamt eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin vom 24.10.2008 und 21.10.2008 von der Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 rechtskräftig erledigt wurden.

§ 68 Abs 4 AVG normiert, dass Anbringen von Beteiligten, welche außer den Fällen derParagraph 68, Absatz 4, AVG normiert, dass Anbringen von Beteiligten, welche außer den Fällen der

§§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nachfolgend ist unter Hinweis auf Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 14.7.2016 zu prüfen:Nachfolgend ist unter Hinweis auf Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 14.7.2016 zu prüfen:

Wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Bei nach Bescheiderlassung hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind solche hervorkommenden Umstände von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 06.09.2005, 2005/03/0065). Darüber hinaus können Sachverhaltsänderungen auch nur dann zu einer neuen Entscheidung führen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Bei nach Bescheiderlassung hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind solche hervorkommenden Umstände von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 06.09.2005, 2005/03/0065). Darüber hinaus können Sachverhaltsänderungen auch nur dann zu einer neuen Entscheidung führen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Einem zweiten Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).Einem zweiten Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid jener Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden wurde

(vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440, 26.07.2005, 2005/20/0226).vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440, 26.07.2005, 2005/20/0226).

Auch wenn dem Verwaltungsgericht ex lege durch die Einschränkung des § 17 VwGVG die Anwendung des § 68 AVG verwehrt ist, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäßAuch wenn dem Verwaltungsgericht ex lege durch die Einschränkung des Paragraph 17, VwGVG die Anwendung des Paragraph 68, AVG verwehrt ist, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß

§ 68 Abs 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat, zum Inhalt seiner Sachentscheidung nachParagraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat, zum Inhalt seiner Sachentscheidung nach

§ 28 VwGVG zu machen (vgl VfGH 18.6.2014, G5/2014). Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art 130 Abs 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, welcher bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrensleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014, G5/2014).Paragraph 28, VwGVG zu machen vergleiche VfGH 18.6.2014, G5/2014). Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, welcher bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrensleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882 aus 2014,, G5/2014).

Der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtete Antrag vom 26.2.2013 wurde mittels Bescheid durch die Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 abweisend erledigt. Ein am 15.11.2010 an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtetes Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung verbunden mit dem Ersuchen um einen Härteausgleich nach § 14 VOG, wurde ablehnend entschieden.Der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtete Antrag vom 26.2.2013 wurde mittels Bescheid durch die Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 abweisend erledigt. Ein am 15.11.2010 an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtetes Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung verbunden mit dem Ersuchen um einen Härteausgleich nach Paragraph 14, VOG, wurde ablehnend entschieden.

Die am 5.11.2008 eingelangten Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG wurden zum Einen mit dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 abgewiesen und zum Anderen mit dem infolge des Devolutionsantrages ergangenen Bescheides der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 abgewiesen. Sowohl diese beiden Bescheide als auch der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 betreffend den Wiederaufnahmeantrag und der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.3.2011 (Abweisung des Antrags auf Härteausgleich) erwuchsen in Rechtskraft, sodass diese den vollen Umfang ihrer Wirkung entfalteten: deren Unanfechtbarkeit, deren Unwiderrufbarkeit und deren Unwiederholbarkeit, sodass über die mit diesen Bescheiden erledigte jeweilige Sache nicht neuerlich eine Entscheidung begehrt werden kann.

Das Sozialministeriumservice hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2016 den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.07.2016 mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.

Zur Ermittlung, ob seit der entschiedenen Sache eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, ist zu sagen, dass die Rechtslage für die Voraussetzungen der Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG seit der rechtskräftigen Erledigung durch den Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 bzw. der rechtskräftigen Erledigung durch das Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 unverändert geblieben ist:

Wie auch in den Zeitpunkten der rechtskräftigen Erledigung durch den Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 bzw. der rechtskräftigen Erledigung durch die Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 setzte das VOG auch zum Entscheidungszeitpunkt des nunmehr bekämpften Bescheids für die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem VOG voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung verursacht hat.

Ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN). Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit begründen.Ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN). Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit begründen.

Die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 zu Recht zurückgewiesen hat, ist nun Inhalt des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl VfGH 18.6.2014, G5/2014). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, wurde der maßgebliche Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht festgestellt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu, ob seit der entschiedenen Sache eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, waren die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, dass sowohl im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien als auch im Bereich der Staatsanwaltschaft Eisenstadt aktuell kein Bezug habendes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin anhängig ist und die zuvor geführten unter I. genannten staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingestellt sind.Die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 zu Recht zurückgewiesen hat, ist nun Inhalt des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VfGH 18.6.2014, G5/2014). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, wurde der maßgebliche Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht festgestellt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu, ob seit der entschiedenen Sache eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, waren die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, dass sowohl im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien als auch im Bereich der Staatsanwaltschaft Eisenstadt aktuell kein Bezug habendes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin anhängig ist und die zuvor geführten unter römisch eins. genannten staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingestellt sind.

Auch stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 - wie bereits in ihren am 5.11.2008 bei der Behörde eingelangten Anträgen auf Hilfeleistungen nach dem VOG - auf den Tod ihres Sohnes im Jahr 2005 als das die Antragslegitimation auslösende Ereignis.

Damit stützt sich die Beschwerdeführerin In ihrem Begehren auf Tatsachen, die schon vor Abschluss des dem nunmehr bekämpften Bescheides vorangegangenen Verfahrens bei der belangten Behörde bestanden haben (vgl VwGH 26.6.2012, 2009/11/0059), sodass die Beschwerdeführerin keinen geänderten Sachverhalt vorbringt.Damit stützt sich die Beschwerdeführerin In ihrem Begehren auf Tatsachen, die schon vor Abschluss des dem nunmehr bekämpften Bescheides vorangegangenen Verfahrens bei der belangten Behörde bestanden haben vergleiche VwGH 26.6.2012, 2009/11/0059), sodass die Beschwerdeführerin keinen geänderten Sachverhalt vorbringt.

Auch die von der Beschwerdeführerin in der Anlage des Beschwerdeschreibens übermittelten unter I.22. näher bezeichneten Beweismittel lassen eine Änderung der Sachlage nicht erkennen, weil daraus nicht hervor kommt, dass ihr Sohn durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und somit auf eine andere als durch die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt hervorgekommene Handlungsart zu Tode gekommen wäre.Auch die von der Beschwerdeführerin in der Anlage des Beschwerdeschreibens übermittelten unter römisch eins.22. näher bezeichneten Beweismittel lassen eine Änderung der Sachlage nicht erkennen, weil daraus nicht hervor kommt, dass ihr Sohn durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und somit auf eine andere als durch die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt hervorgekommene Handlungsart zu Tode gekommen wäre.

Eine Änderung des den rechtskräftigen Bescheiden des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 und der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 zugrundeliegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Eine Änderung des den rechtskräftigen Bescheiden des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 und der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 zugrundeliegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 wegen res iudicata ist somit als rechtmäßig anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art 6 EMRK bzw. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium und durch Rückfrage bei den für die Ermittlung und Anklage im Falle von für mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen zuständigen Staatsanwaltschaften zu klären war. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Kausalität, Sachverständigengutachten, Schmerzengeld,
VerbrechensopferG, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W264.2210600.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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