TE Bvwg Beschluss 2019/9/19 W240 2209593-2

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Entscheidungsdatum

19.09.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2209591-2/3E

W240 2209593-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.03.2019, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 07.03.2019, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, dieA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die

bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer ( XXXX ), ist der Bruder der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ). Beide sind Staatsangehörige Somalias und stellten am 14.11.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter XXXX , StA. Somalia, namhaft gemacht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.08.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.1. Der minderjährige Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ), ist der Bruder der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Beide sind Staatsangehörige Somalias und stellten am 14.11.2017 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter römisch 40 , StA. Somalia, namhaft gemacht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.08.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 25.07.2018 führte das BFA aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass an der Familienangehörigeneigenschaft grundsätzlich nicht gezweifelt werde. Allein auf Basis der vorgelegten Abgängigkeitsanzeige könne jedoch nicht von einem tatsächlichen Verschwinden des leiblichen Vaters ausgegangen werden. Die widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren würden gegen die vorgebrachten Familienverhältnisse sprechen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Kinder weiterhin in Obsorge des leiblichen Vaters befänden und die Antragstellung aus rein ökonomischen Erwägungen erfolgt sei. Die Bezugsperson sei seit Oktober 2014 von ihren Kindern getrennt und habe diese in Äthiopien zurückgelassen. Eine neuerliche Trennung könne unabsehbare Konsequenzen für die Kinder haben. Auch könnten der unstete Lebenswandel, die soziale Unsicherheit und der Gesundheitszustand der Bezugsperson für die Entwicklung der Kinder nicht als förderlich angesehen werden.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 25.07.2018 führte das BFA aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass an der Familienangehörigeneigenschaft grundsätzlich nicht gezweifelt werde. Allein auf Basis der vorgelegten Abgängigkeitsanzeige könne jedoch nicht von einem tatsächlichen Verschwinden des leiblichen Vaters ausgegangen werden. Die widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren würden gegen die vorgebrachten Familienverhältnisse sprechen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Kinder weiterhin in Obsorge des leiblichen Vaters befänden und die Antragstellung aus rein ökonomischen Erwägungen erfolgt sei. Die Bezugsperson sei seit Oktober 2014 von ihren Kindern getrennt und habe diese in Äthiopien zurückgelassen. Eine neuerliche Trennung könne unabsehbare Konsequenzen für die Kinder haben. Auch könnten der unstete Lebenswandel, die soziale Unsicherheit und der Gesundheitszustand der Bezugsperson für die Entwicklung der Kinder nicht als förderlich angesehen werden.

3. Mit Schreiben vom 26.07.2018 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Mitteilung und Stellungnahme des BFA lagen dem Schreiben bei. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 01.08.2018 machten die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Bezugsperson, die Mutter der Beschwerdeführer, zwangsverheiratet und von ihrem Mann misshandelt worden sei. Sie sei deshalb mit ihren Kindern und ihrer Mutter nach Äthiopien geflohen, bevor sie die Flucht nach Europa angetreten habe. Zum Vater der Kinder bestehe seit der Flucht kein Kontakt. Dessen Eltern hätten berichtet, dass er sich ebenfalls auf den Weg nach Europa gemacht habe, sie jedoch davon ausgingen, dass er auf dem Weg verunglückt sei. Auf welcher Rechtsgrundlage die von der Behörde angeführten Widersprüche einen tauglichen Abweisungsgrund darstellten, sei nicht dargelegt worden. Da die Bezugsperson Opfer einer Zwangsheirat sei, führe die Heranziehung somalischer Obsorgebestimmungen zu einem Ergebnis, welches mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei.

Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt, um zu ermitteln, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, für ihre Kinder zu sorgen. Weiters werde eine Frist für die Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Befundberichts beantragt. Die Bezugsperson stehe seit Jänner 2017 in psychiatrischer Behandlung. Sie stehe mit ihren Kindern in regelmäßigem Kontakt und leiste Unterhalt. Wenn die Behörde erwäge, dass die Kinder an eine andere Bezugsperson gewöhnt seien und eine Familienzusammenführung deshalb nicht in ihrem Interesse sei, so widerspreche dies der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 8 EMRK. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einem zerrissenen familiären Band gesprochen werden.Artikel 8, EMRK. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einem zerrissenen familiären Band gesprochen werden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente genügten nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente genügten nicht, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.09.2018, in welcher eine materielle und formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wurde.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2018 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2018 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die in der Stellungnahme vertretene Ansicht des BFA. Die Bezugsperson habe in der Einvernahme angegeben, Somalia gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen zu haben, und habe auch während der Einvernahme immer von ihrem "Ehemann" gesprochen, obwohl sie laut Scheidungsurkunde bereits seit 2013 von ihm geschieden sei. Weiters hätten neue Asylgründe in Form von Gewalt durch den Ehegatten glaubhaft gemacht werden können. Hier habe die Bezugsperson zum ersten Mal davon gesprochen, geschieden zu sein, Dokumente dazu habe jedoch ihre Mutter. Die Bezugsperson sei überdies wegen schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und gefährlicher Drohung angezeigt worden.

Aufgrund der vorgelegten Abgängigkeitsanzeige könne keinesfalls von einem tatsächlichen Verschwinden des leiblichen Vaters ausgegangen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Kinder nach wie vor in Obsorge des Vaters befänden. Die Behauptung in der Beschwerde, der Vater habe sich auf den Weg nach Europa begeben und sei verunglückt, sei in Zusammenhang mit der notwendigen Zustimmung des obsorgeberechtigten Vater nicht ausreichend.

Die Bezugsperson habe in Kauf genommen, ihre beiden Kinder zu verlassen. Das angebliche Zusammenleben sei durch die Ausreise der Bezugsperson beendet worden. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Betreuung von einer anderen Bezugsperson fortgesetzt worden sei. Es könne daher auf keine hinreichend starke Nahebeziehung geschlossen werden.

Der mit Art. 8 EMRK im Zusammenhang stehende Hinweis auf die Berücksichtigung des Kindeswohls könne nicht zum Erfolg führen, da Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in Art. 8 EMRK nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.Der mit Artikel 8, EMRK im Zusammenhang stehende Hinweis auf die Berücksichtigung des Kindeswohls könne nicht zum Erfolg führen, da Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in Artikel 8, EMRK nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre.

8. Am 31.10.2018 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.8. Am 31.10.2018 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

9. Mit Beschluss vom 28.01.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurück. Ausgeführt wurde insbesondere, die belangte Behörde habe verkannt, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankomme, ob eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und deren Mutter nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, die Beschwerdeführer in Äthiopien zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Mutter gelöst wurde, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorliege, würden keine weiteren Ermittlungen zugrundeliegen, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die frühe Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstelle, nicht haltbar sei. Das Vorbringen der Bezugsperson sei vom BFA für glaubhaft erachtet worden und ihr aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zugesprochen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde der Bezugsperson nunmehr widersprüchliche Angaben vorwirft. Weiters wurde die Relevanz dieser Angaben für das gegenständliche Verfahren, in dem es lediglich auf die verwandtschaftliche Beziehung der Beschwerdeführer zur Bezugsperson ankomme, nicht plausibel dargelegt. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde vom BFA aber laut Stellungnahme vom 25.07.2018 gerade nicht in Zweifel gezogen. Wie dem Akt zu entnehmen sei, stütze die Bezugsperson ihr Fluchtvorbringen auch auf eine Zwangsheirat und Misshandlungen durch ihren Ehemann. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre eine Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführer zu deren Ausreise nicht als zwingend notwendig zu erachten. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass sich die Beschwerdeführer in der Obhut des Vaters befänden, erweist sich lediglich als Mutmaßung. Die belangte Behörde weise zwar korrekt darauf hin, dass die Richtigkeit und Echtheit somalischer Dokumente angesichts der dortigen behördlichen Strukturen praktisch nicht überprüft bzw. als gesichert angenommen werden könnten. Im Gegenschluss sei es den Beschwerdeführern bzw. der Bezugsperson damit aber auch nicht möglich, die Mutmaßung der Behörde zu widerlegen, da der von ihnen vorgelegten Abgängigkeitsanzeige des Vaters die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Ohne weitere Ermittlungen könne jedoch nicht automatisch von der Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumente ausgegangen werden. Abgesehen davon könne angesichts der neu ausgestellten Reisepässe und der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres von einer fehlenden Zustimmung des Vaters zur Ausreise ausgegangen werden.9. Mit Beschluss vom 28.01.2019 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurück. Ausgeführt wurde insbesondere, die belangte Behörde habe verkannt, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankomme, ob eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Ziffer 35,). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und deren Mutter nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, die Beschwerdeführer in Äthiopien zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Mutter gelöst wurde, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr vorliege, würden keine weiteren Ermittlungen zugrundeliegen, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die frühe Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstelle, nicht haltbar sei. Das Vorbringen der Bezugsperson sei vom BFA für glaubhaft erachtet worden und ihr aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zugesprochen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde der Bezugsperson nunmehr widersprüchliche Angaben vorwirft. Weiters wurde die Relevanz dieser Angaben für das gegenständliche Verfahren, in dem es lediglich auf die verwandtschaftliche Beziehung der Beschwerdeführer zur Bezugsperson ankomme, nicht plausibel dargelegt. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde vom BFA aber laut Stellungnahme vom 25.07.2018 gerade nicht in Zweifel gezogen. Wie dem Akt zu entnehmen sei, stütze die Bezugsperson ihr Fluchtvorbringen auch auf eine Zwangsheirat und Misshandlungen durch ihren Ehemann. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens wäre eine Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführer zu deren Ausreise nicht als zwingend notwendig zu erachten. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass sich die Beschwerdeführer in der Obhut des Vaters befänden, erweist sich lediglich als Mutmaßung. Die belangte Behörde weise zwar korrekt darauf hin, dass die Richtigkeit und Echtheit somalischer Dokumente angesichts der dortigen behördlichen Strukturen praktisch nicht überprüft bzw. als gesichert angenommen werden könnten. Im Gegenschluss sei es den Beschwerdeführern bzw. der Bezugsperson damit aber auch nicht möglich, die Mutmaßung der Behörde zu widerlegen, da der von ihnen vorgelegten Abgängigkeitsanzeige des Vaters die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Ohne weitere Ermittlungen könne jedoch nicht automatisch von der Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumente ausgegangen werden. Abgesehen davon könne angesichts der neu ausgestellten Reisepässe und der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres von einer fehlenden Zustimmung des Vaters zur Ausreise ausgegangen werden.

10. Nachdem das BFA über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde und um Übermittlung einer neuerlichen Wahrscheinlichkeitsprognose ersucht wurde, teilte das BFA der belangten Behörde am 21.02.2019 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies damit, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer bereits ein Familienleben führen würden; für einwanderungswillige Fremde stelle eine Verfahren nach dem NAG den gesetzlich vorgesehenen Weg dar, um eine Aufenthaltstitel zu erlangen; die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft/familiären Verhältnisse nachzuweisen. Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 wiederholte das BFA abermals das Vorbringen der Stellungnahme vom 25.07.2018. Mit Schreiben vom 22.02.2019 wurden die Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert.

11. In der Stellungnahme vom 25.02.2019 wiederholten die Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensgang und führten aus, dass das BVwG in seinen Beschlüssen unmissverständlich von der Familieneigenschaft und Einreiseberechtigung der Beschwerdeführer ausgegangen sei. Wenn das BVwG vom weiteren Vorliegen aller maßgeblichen Voraussetzungen spreche, so bringe es damit zum Ausdruck, das der Judikatur folgend eine Bindung nur dann bestehe, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Nicht zu entnehmen sei der Äußerung ein darüberhinausgehender Prüfungs- und Beurteilungsauftrag. Es erweise sich insofern bereits rechtswidrig, dass die Botschaft im vorliegenden Fall erneut das BFA befasst habe, anstatt - der Ansicht des BVwG folgend - die Einreisevisa zu erteilen. Spätestens die neuerliche Abweisung der Einreiseanträge wäre aber rechtswidrig, da diese von der Beurteilung des BVwG abweiche, ohne dass das BFA eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dargestellt hätte.

Die Stellungnahme des BFA sei beinahe wortident zu jener, die den Beschwerdeführern bereits im Juli 2018 vorgehalten worden sei und beinhalte hauptsächlich Umstände, mit denen sich die Beschwerdeführer und das BVwG bereits auseinandergesetzt hätten.

Zu den Gründen der beabsichtigten Abweisung sei zu sagen, das BFA führte neuerlich an, dass die Zustimmung des Vaters zur Ausreise nicht gegeben sei und es dem Kindeswohl entsprechen würde, sie aus dem bestehenden Familienleben zu reißen. Das BFA gehe weiter davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht mit der genannten Großmutter, sondern mit dem leiblichen Vater zusammenleben würden. Abgesehen von der Tatsache, dass sich das BVwG bereits mit diesen Argumenten auseinandergesetzt habe, bleibe das BFA jeglicher Nachweis oder Indizien für diese Mutmaßungen schuldig. Es stelle sogar selbst fest, dass "seitens des BFA [...] keine Erhebungen über die genauen Lebensumstände der Beschwerdeführer durchgeführt werden" könne. Weshalb das BFA aber dann die widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson nicht heranziehe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig vermöge das BFA plausibel zu erklären, weshalb der biologische Kindsvater zwar der Ausreise nicht zustimme, jedoch angesichts der vom BFA zitierten "patriarchalischen Strukturen" weder eine Antragstellung noch eine Ausreise der Beschwerdeführer verhindern können sollte.

Dass das NAG ebenfalls Möglichkeiten eines Familiennachzuges kenne, ändere nichts an der rechtlichen Bestimmung des § 35 AsylG sowie am darin enthaltenen Rechtsanspruch einer Visagewährung bei Erfüllung der Voraussetzungen. Auch die zitierte "restriktive Tendenz des Gesetzgebers" ändere nichts daran, dass eben jener Gesetzgeber die Definition desDass das NAG ebenfalls Möglichkeiten eines Familiennachzuges kenne, ändere nichts an der rechtlichen Bestimmung des Paragraph 35, AsylG sowie am darin enthaltenen Rechtsanspruch einer Visagewährung bei Erfüllung der Voraussetzungen. Auch die zitierte "restriktive Tendenz des Gesetzgebers" ändere nichts daran, dass eben jener Gesetzgeber die Definition des

§ 35 Abs. 5 AsylG geschaffen und den Beschwerdeführern somit das vorliegende Verfahren eröffnet habe. Hätte das BFA die zitierte Entscheidung des VwGH zur Gänze berücksichtigt, hätte es erkannt, dass sich die Entscheidung auf den Nachzug von Eltern zu volljährig gewordenen Kindern beziehe und auf den vorliegenden Fall - aufgrund der klaren einfachgesetzlichen Bestimmungen - nicht anwendbar sei. Ebenfalls könnten Verweise auf die Richtlinie 2003/86/EG entfallen, da das Verfahren gem. § 35 AsylG nicht an die Bestimmungen der Richtlinie gebunden sei. Auch habe sich das BVwG bereits mit allfälligen Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis, welche nunmehr erstmals geäußert worden seien, bereits befasst. Hier widerspreche sich das BFA selbst, da es in der Stellungnahme ausgeführt habe, dass an der Familieneigenschaft nicht angezweifelt und deshalb von einer DNA Analyse abgesehen werde. Des Weiteren verabsäume es das BFA darzulegen, welche Zweifel an den familiären Verhältnissen bestehe und weshalb diese relevant für die Entscheidung über die Einreise der Beschwerdeführer sein sollten.Paragraph 35, Absatz 5, AsylG geschaffen und den Beschwerdeführern somit das vorliegende Verfahren eröffnet habe. Hätte das BFA die zitierte Entscheidung des VwGH zur Gänze berücksichtigt, hätte es erkannt, dass sich die Entscheidung auf den Nachzug von Eltern zu volljährig gewordenen Kindern beziehe und auf den vorliegenden Fall - aufgrund der klaren einfachgesetzlichen Bestimmungen - nicht anwendbar sei. Ebenfalls könnten Verweise auf die Richtlinie 2003/86/EG entfallen, da das Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG nicht an die Bestimmungen der Richtlinie gebunden sei. Auch habe sich das BVwG bereits mit allfälligen Zweifeln am Verwandtschaftsverhältnis, welche nunmehr erstmals geäußert worden seien, bereits befasst. Hier widerspreche sich das BFA selbst, da es in der Stellungnahme ausgeführt habe, dass an der Familieneigenschaft nicht angezweifelt und deshalb von einer DNA Analyse abgesehen werde. Des Weiteren verabsäume es das BFA darzulegen, welche Zweifel an den familiären Verhältnissen bestehe und weshalb diese relevant für die Entscheidung über die Einreise der Beschwerdeführer sein sollten.

Zusammengefasst könne somit neuerlich nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFA beabsichtige, die Einreiseanträge abzuweisen.

12. Mit Bescheiden vom 07.03.2019 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba wurde gem. § 26 FPG iVm § 35 Abs .4 AsylG die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen.12. Mit Bescheiden vom 07.03.2019 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba wurde gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz Punkt 4, AsylG die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 02.04.2019. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass die angefochtenen Bescheide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden.

Am 07.05.2019 teilte das BMI mit, dass von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

13. Mit Schreiben vom 24.05.2019, eingelangt am 31.05.2019, wurde die Beschwerdeangelegenheit unter Anschluss der Akten dem BVwG vorgelegt.

14. Am 10.07.2019 wurde ein Bericht eines Vereins vom 03.07.2019 vorgelegt. Darin wird die Bezugsperson als verantwortungsvolle und pflichtbewusste Mutter beschrieben, der es gelungen sei sich psychisch zu stabilisieren und auf eigenen Beinen zu stehen. Die Situation ihrer Kinder, die ihren Vater verloren hätten, und von ihrer Mutter seit mehr als vier Jahren getrennt seien, mache ihr große Sorge. Die Kinder seien derzeit in der Obhut der Mutter der Bezugsperson, die sie aufgrund ihres Alters nicht so betreuen könne, wie kleine Kinder es benötigen würden. Außerdem bestehe die Gefahr einer Genitalverstümmelung bei der Tochter, je älter diese werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 11a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 11 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und Paragraph 26, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

"Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG).

Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Mit Beschluss vom 28.01.2019 behob das BVwG die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurück. Die Begründungen in den vorzitierten Beschlüssen des BVwG sind auszugsweise im gegenständlichen Verfahrensgang wiedergegeben. Ausgeführt wurde darin insbesondere, die belangte Behörde verkenne, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankomme, ob eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung" bestehe, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und ihrer Mutter nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, die Beschwerdeführer in Äthiopien zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen den Beschwerdeführern und deren Mutter gelöst wurde, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und liegen der gegenständlichen Entscheidung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer keine diesbezüglich hinreichenden schlüssigen Ermittlungen sowie Feststellungen zum Familienleben zugrunde.Mit Beschluss vom 28.01.2019 behob das BVwG die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurück. Die Begründungen in den vorzitierten Beschlüssen des BVwG sind auszugsweise im gegenständlichen Verfahrensgang wiedergegeben. Ausgeführt wurde darin insbesondere, die belangte Behörde verkenne, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankomme, ob eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung" bestehe, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Ziffer 35,). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und ihrer Mutter nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, die Beschwerdeführer in Äthiopien zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen den Beschwerdeführern und deren Mutter gelöst wurde, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und liegen der gegenständlichen Entscheidung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer keine diesbezüglich hinreichenden schlüssigen Ermittlungen sowie Feststellungen zum Familienleben zugrunde.

Trotz des Hinweises im vorzitierten Beschluss des BVwG vom 28.01.2019 betreffend die Beschwerdeführer, dass es die Behörde unterlassen hat weitere Ermittlungen zu tätigen und Feststellungen zum Familienleben zu treffen, sind vor Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidungen keine bzw. keine wesentlichen weiteren Ermittlungsschritte getätigt worden. Es ergibt sich für das erkennende Gericht keine nachvollziehbare und schlüssige Argumentation, weshalb in den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Beurteilung der Behörde, dass die Beschwerdeführer bereits ein Familienleben führen und die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft/familiären Verhältnisse nachzuweisen, getätigt wurde. Das Verwandtschaftsverhältnis wurde vom BFA laut Stellungnahme vom 25.07.2018 und vom 21.02.2019 gerade nicht in Zweifel gezogen. Zudem sind die in den nunmehr angefochtenen Entscheidungen genannten Stellungnahmen, auf welche sich diese stützen, identisch zu jenen im ersten Verfahren, weitere Ermittlungsschritte wurden nicht getätigt bzw. sind nicht erkennbar.

Das BFA hat es in Summe verabsäumt den Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in den zurückweisenden Beschlüssen des BVwG - konkret und hinreichend zu ermitteln.

Schließlich ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde die als Abgängigkeitsanzeige des Vaters bezeichnete Urkunde einer Überprüfung auf Richtigkeit und Echtheit unterzogen hat oder dass eine schlüssige Argumentation getätigt wurde, weshalb diese Urkunde nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Abgesehen davon kann, wie bereits im Beschluss des BVwG vom 28.01.2019 ausgeführt, angesichts der neu ausgestellten Reisepässe und der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres von einer fehlenden Zustimmung des Vaters zur Ausreise ausgegangen werden.

Da den von der ÖB angeführten Gründen für die Verweigerung des Visums, wie oben ausgeführt, eine fehlerhafte Beurteilung sowie keine hinreichenden Ermittlungen zugrunde liegen, wird die ÖB Addis Abeba im fortgesetzten Verfahren, bei weiterem Vorliegen aller maßgeblichen Voraussetzungen, das Visum an die Beschwerdeführer zu erteilen haben.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 14.11.2017 und damit innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson am 28.08.2017 eingebracht. Gemäß § 35 Abs. 1 AsylG waren die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 daher nicht zu erfüllen.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 14.11.2017 und damit innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson am 28.08.2017 eingebracht. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG waren die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 daher nicht zu erfüllen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2209593.2.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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