Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W235 2193733-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2148/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.01.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2148/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.04.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2148/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.01.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2148/2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 09.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 09.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem syrischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).
Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2016 mit der Nummer XXXX ;* Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2016 mit der Nummer römisch 40 ;
* Seiten 1 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;* Seiten 1 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
* Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Zivilregisteramt in XXXX in der Provinz XXXX am XXXX .2017;* Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Zivilregisteramt in römisch 40 in der Provinz römisch 40 am römisch 40 .2017;
* Auszug aus dem Personenstandregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), welchem der Familienstand "verheiratet" entnommen werden kann, ausgestellt am XXXX .2017 vom Zivilregisteramt in XXXX ;* Auszug aus dem Personenstandregister betreffend die Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung), welchem der Familienstand "verheiratet" entnommen werden kann, ausgestellt am römisch 40 .2017 vom Zivilregisteramt in römisch 40 ;
* Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet sind, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ausgestellt am XXXX .2017 vom Zivilregisteramt in XXXX ;* Auszug aus dem Familienstandregister (in deutscher Übersetzung), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet sind, jedoch ohne Hinweis auf ein Eheschließungsdatum, ausgestellt am römisch 40 .2017 vom Zivilregisteramt in römisch 40 ;
* Heiratsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als "Datum des Ehevertrags" der XXXX .2015 zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX .2017 vom Zivilregisteramt in XXXX ; ferner enthält die Urkunde folgenden Vermerk: "Die Eheschließung wurde im Heiratsregister des Standesamtes in XXXX in der Provinz XXXX am XXXX .2017 unter der Nr. XXXX eingetragen" und* Heiratsurkunde (in deutscher Übersetzung), welchem als "Datum des Ehevertrags" der römisch 40 .2015 zu entnehmen ist, ausgestellt am römisch 40 .2017 vom Zivilregisteramt in römisch 40 ; ferner enthält die Urkunde folgenden Vermerk: "Die Eheschließung wurde im Heiratsregister des Standesamtes in römisch 40 in der Provinz römisch 40 am römisch 40 .2017 unter der Nr. römisch 40 eingetragen" und
* undatierter Beschluss der I. Kammer des Scharia-Gerichts in XXXX , aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sowie zwei Zeugen vor Gericht erschienen sind, während die Bezugsperson abwesend war; ferner wurde ausgeführt, dass die Klage der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der Eheschließung den §§ 12, 17 [syrische] ZPO entspricht und sie die gemäß § 40 [syrisches] PstG erforderlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat; die Zeugen würden bestätigen, dass sie die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin gut kennen und diese die Ehe am XXXX .2015 in Vereinbarung auf die genannte Mitgift geschlossen hätten* undatierter Beschluss der römisch eins. Kammer des Scharia-Gerichts in römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sowie zwei Zeugen vor Gericht erschienen sind, während die Bezugsperson abwesend war; ferner wurde ausgeführt, dass die Klage der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der Eheschließung den Paragraphen 12, 17, [syrische] ZPO entspricht und sie die gemäß Paragraph 40, [syrisches] PstG erforderlichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat; die Zeugen würden bestätigen, dass sie die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin gut kennen und diese die Ehe am römisch 40 .2015 in Vereinbarung auf die genannte Mitgift geschlossen hätten
Dieser Antrag wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 11.08.2017 übermittelt. Dem Schreiben wurde eine vom Dokumentenberater unterfertigte Checkliste beigelegt. Aus der Checkliste für Dokumente geht hervor, dass der Reisepass, die Heiratsurkunde, der Heiratsvertrag, der Auszug aus dem Familienstandregister, der Auszug aus dem Personenstandregister sowie die Geburtsurkunde als "in Ordnung" qualifiziert wurden. Unter der Kategorie "sonstige Dokumente" findet sich der Vermerk "kein Foto von Mann - nachtr. ausgestellt".
Mit Schreiben vom 01.09.2017 wurden von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung folgende Dokumente nachgereicht:
* Dienstvertrag zwischen der Bezugsperson und einem Personaldienstleistungsunternehmen, unterfertigt am XXXX 2017 und* Dienstvertrag zwischen der Bezugsperson und einem Personaldienstleistungsunternehmen, unterfertigt am römisch 40 2017 und
* Überlassungsmitteilung gemäß § 12 AÜG, abgeschlossen zwischen der Bezugsperson als Dienstnehmer und einem Personaldienstleistungsunternehmen als Dienstgeber betreffend die Tätigkeit als Lagerarbeiter für einen Monatslohn in der Höhe von €* Überlassungsmitteilung gemäß Paragraph 12, AÜG, abgeschlossen zwischen der Bezugsperson als Dienstnehmer und einem Personaldienstleistungsunternehmen als Dienstgeber betreffend die Tätigkeit als Lagerarbeiter für einen Monatslohn in der Höhe von €
1.722,22 mit Gültigkeit ab XXXX 20171.722,22 mit Gültigkeit ab römisch 40 2017
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 05.12.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bestehe.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 05.12.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bestehe.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es hätten sich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Laut den vorgelegten Unterlagen sei die Ehe am XXXX .2015 traditionell geschlossen und am XXXX .2017 nachträglich legalisiert worden. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme am XXXX 2015 im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben, dass eine Ehe geschlossen worden sei. Befragt zu ihren Angehörigen habe die Bezugsperson jedoch nur die Namen ihrer Eltern und Geschwister genannt, während sie eine Ehefrau nicht erwähnt habe. In ihrer Einvernahme sei auch nicht angegeben worden, dass ein Wunsch auf Familienzusammenführung bestehe. Die Angaben seien der Bezugsperson rückübersetzt worden und sei die Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigt worden. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat angegeben, dass sich lediglich die Eltern und zwei Schwestern im Herkunftsstaat befinden würden. Befragt, mit wem sie in Syrien zusammengewohnt habe, habe die Bezugsperson ihre Eltern genannt. Die Bezugsperson habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dieser Befragung das Bestehen einer Ehe erwähnt. Ein gemeinsames Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe sohin nicht bestanden.In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es hätten sich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Laut den vorgelegten Unterlagen sei die Ehe am römisch 40 .2015 traditionell geschlossen und am römisch 40 .2017 nachträglich legalisiert worden. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme am römisch 40 2015 im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz angegeben, dass eine Ehe geschlossen worden sei. Befragt zu ihren Angehörigen habe die Bezugsperson jedoch nur die Namen ihrer Eltern und Geschwister genannt, während sie eine Ehefrau nicht erwähnt habe. In ihrer Einvernahme sei auch nicht angegeben worden, dass ein Wunsch auf Familienzusammenführung bestehe. Die Angaben seien der Bezugsperson rückübersetzt worden und sei die Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigt worden. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Bezugsperson zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat angegeben, dass sich lediglich die Eltern und zwei Schwestern im Herkunftsstaat befinden würden. Befragt, mit wem sie in Syrien zusammengewohnt habe, habe die Bezugsperson ihre Eltern genannt. Die Bezugsperson habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dieser Befragung das Bestehen einer Ehe erwähnt. Ein gemeinsames Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe sohin nicht bestanden.
Das Bundesamt gehe aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe bestanden habe. Wäre die Bezugsperson im Zeitpunkt der Erstbefragung verheiratet gewesen, wäre anzunehmen, dass sie dies bekanntgegeben hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass ein späteres, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Aus der Einsicht in die syrischen Dokumente ergebe sich zudem, dass alle Unterlagen am XXXX .2017 ausgestellt worden seien. Zu dieser Zeit habe sich die Bezugsperson bereits eineinhalb Jahre in Österreich befunden. Die Eheschließung sei im Jahr 2015 nicht protokolliert, sondern von einem Scharia-Gericht nachträglich bestätigt worden, weswegen das Bundesamt nicht feststellen habe können, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es gebe keinerlei Unterlagen, die vor dem Jahr 2016 ausgestellt worden seien. Auch wenn die vorgelegten Urkunden grundsätzlich als echt eingestuft würden, bedeute dies nicht, dass vom Bestehen einer Ehe ausgegangen werden könne. Dies gehe aus dem Bericht des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut vom 09.08.2017 hervor. In diesem Bericht werde überdies ausgeführt, dass Herr XXXX laut den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 [wohl gemeint: 2015] Syrien verlassen habe. Bei dem angegebenen Ehemann handle es sich zudem um den Cousin der Beschwerdeführerin. Weitere Beweise für die angeblich bestehende Familieneigenschaft, wie etwa Fotos von der Hochzeit, seien im Übrigen nicht in Vorlage gebracht worden.Das Bundesamt gehe aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe bestanden habe. Wäre die Bezugsperson im Zeitpunkt der Erstbefragung verheiratet gewesen, wäre anzunehmen, dass sie dies bekanntgegeben hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass ein späteres, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Aus der Einsicht in die syrischen Dokumente ergebe sich zudem, dass alle Unterlagen am römisch 40 .2017 ausgestellt worden seien. Zu dieser Zeit habe sich die Bezugsperson bereits eineinhalb Jahre in Österreich befunden. Die Eheschließung sei im Jahr 2015 nicht protokolliert, sondern von einem Scharia-Gericht nachträglich bestätigt worden, weswegen das Bundesamt nicht feststellen habe können, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Es gebe keinerlei Unterlagen, die vor dem Jahr 2016 ausgestellt worden seien. Auch wenn die vorgelegten Urkunden grundsätzlich als echt eingestuft würden, bedeute dies nicht, dass vom Bestehen einer Ehe ausgegangen werden könne. Dies gehe aus dem Bericht des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut vom 09.08.2017 hervor. In diesem Bericht werde überdies ausgeführt, dass Herr römisch 40 laut den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 [wohl gemeint: 2015] Syrien verlassen habe. Bei dem angegebenen Ehemann handle es sich zudem um den Cousin der Beschwerdeführerin. Weitere Beweise für die angeblich bestehende Familieneigenschaft, wie etwa Fotos von der Hochzeit, seien im Übrigen nicht in Vorlage gebracht worden.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.12.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.
1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 16.01.2018 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Ausführungen des Bundesamtes hinsichtlich der Angaben der Bezugsperson zu ihrem Familienstand und zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat seien grundsätzlich korrekt. Aus dem Umstand, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung lediglich die Eltern als Angehörige angeführt habe, während sie vor dem Bundesamt auch die Schwestern erwähnt habe, zeige sich, dass die Bezugsperson jeweils von unterschiedlichen Familienbegriffen ausgegangen sei. Dies sei der Bezugsperson nicht anzulasten. Ferner sei die Bezugsperson zu einem allfälligen Wunsch auf Familienzusammenführung nicht befragt worden. Nach der Ehefrau sei im Zuge der Einvernahme ebenso wenig gefragt worden, obwohl die Bezugsperson angegeben habe, verheiratet zu sein. Die Bezugsperson habe mit dem Begriff "Familie" ihre Eltern und Geschwister assoziiert. Eine explizite Nachfrage hätte jedoch offensichtliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Familiendefinition klären können. Wie das Bundesamt zu dem Ergebnis komme, dass die Bezugsperson mit ihren Eltern zusammengelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, da eine solche Erklärung nie abgegeben worden sei und auch eine entsprechende Befragung nicht stattgefunden habe. Bereits durch die Angabe, wonach die Eltern und Geschwister in XXXX / XXXX seien, während die Bezugsperson in Damaskus beschäftigt gewesen sei, könnten diese Zweifel zerstreut werden. Ebenso wenig könne von einem gesteigerten Vorbringen ausgegangen werden, habe die Bezugsperson doch lediglich die Fragen des Bundesamtes beantwortet. Ferner werde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt sämtliche Urkunden als echt qualifiziert habe. Welche Annahmen den zitierten Dokumentenberater zur Einschätzung bringen würden, dass die Ehe nicht feststehe, lasse das Bundesamt offen. Der vom Dokumentenberater erwähnte Herr XXXX sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Bei dieser Person handle es sich im Übrigen nicht um die im Verfahren angeführte Bezugsperson XXXX . Die Heiratsurkunde, welcher das Eheschließungsdatum zu entnehmen sei, sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei sohin Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG.1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 16.01.2018 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, die Ausführungen des Bundesamtes hinsichtlich der Angaben der Bezugsperson zu ihrem Familienstand und zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat seien grundsätzlich korrekt. Aus dem Umstand, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung lediglich die Eltern als Angehörige angeführt habe, während sie vor dem Bundesamt auch die Schwestern erwähnt habe, zeige sich, dass die Bezugsperson jeweils von unterschiedlichen Familienbegriffen ausgegangen sei. Dies sei der Bezugsperson nicht anzulasten. Ferner sei die Bezugsperson zu einem allfälligen Wunsch auf Familienzusammenführung nicht befragt worden. Nach der Ehefrau sei im Zuge der Einvernahme ebenso wenig gefragt worden, obwohl die Bezugsperson angegeben habe, verheiratet zu sein. Die Bezugsperson habe mit dem Begriff "Familie" ihre Eltern und Geschwister assoziiert. Eine explizite Nachfrage hätte jedoch offensichtliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Familiendefinition klären können. Wie das Bundesamt zu dem Ergebnis komme, dass die Bezugsperson mit ihren Eltern zusammengelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, da eine solche Erklärung nie abgegeben worden sei und auch eine entsprechende Befragung nicht stattgefunden habe. Bereits durch die Angabe, wonach die Eltern und Geschwister in römisch 40 / römisch 40 seien, während die Bezugsperson in Damaskus beschäftigt gewesen sei, könnten diese Zweifel zerstreut werden. Ebenso wenig könne von einem gesteigerten Vorbringen ausgegangen werden, habe die Bezugsperson doch lediglich die Fragen des Bundesamtes beantwortet. Ferner werde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt sämtliche Urkunden als echt qualifiziert habe. Welche Annahmen den zitierten Dokumentenberater zur Einschätzung bringen würden, dass die Ehe nicht feststehe, lasse das Bundesamt offen. Der vom Dokumentenberater erwähnte Herr römisch 40 sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Bei dieser Person handle es sich im Übrigen nicht um die im Verfahren angeführte Bezugsperson römisch 40 . Die Heiratsurkunde, welcher das Eheschließungsdatum zu entnehmen sei, sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei sohin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.
1.4. Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus zusammengefasst mit, dass es an der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 05.12.2017 festhalte.1.4. Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus zusammengefasst mit, dass es an der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 05.12.2017 festhalte.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.01.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2148/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes verwiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.01.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2148/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes verwiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 12.02.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt und die Botschaft hätten es unterlassen, sich mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei es nicht ausreichend, lediglich eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, sondern sei eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides widerzugeben. Die Beschwerdeführerin sei sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an. Überdies habe die Behörde den Bescheid durch das Ignorieren des Parteivorbringens mit Willkür belastet. In der Folge wurden die wesentlichen Ausführungen der Stellungnahme vom 16.01.2018 erneut wiedergegeben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2148/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach den einschlägigen Erfahrungen gerade im Kulturkreis der Bezugsperson dem Eheleben ein sehr hoher Stellenwert beigemessen werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson sie als Ehefrau aufgrund eines anderen Verständnisses des Begriffs "Familie" nicht erwähnt habe, sei sohin nicht glaubhaft. Aus der Niederschrift sei zudem ersichtlich, dass die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung nachweislich nach einer "Bezugsperson: (Ehefrau/Mann, Kinder, Eltern, Name, Vorname, ...)" befragt worden sei. Daher komme dem Einwand, dass nicht explizit nach der Ehefrau gefragt worden sei, keine Berechtigung zu. Selbst wenn die vorgelegten Urkunden als echt zu qualifizieren wären, sei keine rechtswirksame Ehe geschlossen worden, da die behauptete Registrierung laut diesen Unterlagen nach der Ausreise und somit in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche aber eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus § 6 IPRG, dass eine solche Ehe keinen Rechtsbestand habe.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2018, Zl. Damaskus-OB/KONS/2148/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach den einschlägigen Erfahrungen gerade im Kulturkreis der Bezugsperson dem Eheleben ein sehr hoher Stellenwert beigemessen werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson sie als Ehefrau aufgrund eines anderen Verständnisses des Begriffs "Familie" nicht erwähnt habe, sei sohin nicht glaubhaft. Aus der Niederschrift sei zudem ersichtlich, dass die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung nachweislich nach einer "Bezugsperson: (Ehefrau/Mann, Kinder, Eltern, Name, Vorname, ...)" befragt worden sei. Daher komme dem Einwand, dass nicht explizit nach der Ehefrau gefragt worden sei, keine Berechtigung zu. Selbst wenn die vorgelegten Urkunden als echt zu qualifizieren wären, sei keine rechtswirksame Ehe geschlossen worden, da die behauptete Registrierung laut diesen Unterlagen nach der Ausreise und somit in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche aber eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus Paragraph 6, IPRG, dass eine solche Ehe keinen Rechtsbestand habe.
Die Verfahrensrüge, wonach Willkür vorliege, entbehre jeglicher Grundlage, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie auch aus den Stellungnahmen vom 05.12.2017 sowie vom 22.01.2018 ersichtlich - nach umfangreicher Würdigung des gesamten Vorbringens zu dem berechtigten Schluss gekommen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nicht vorlägen.
5. Am 09.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Beschwerde vom 12.02.2018 verwiesen wurde.5. Am 09.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem auf die Beschwerde vom 12.02.2018 verwiesen wurde.
6. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 02.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom
XXXX 2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt amrömisch 40 2015 sowie das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am
XXXX 2016 im Verfahren zur Zl. XXXX übermittelt.römisch 40 2016 im Verfahren zur Zl. römisch 40 übermittelt.
6.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX 2015 geht hervor, dass XXXX (= Bezugsperson) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst angab, traditionell sowie standesamtlich verheiratet zu sein. Als Bezugsperson nannte er seinen in Österreich wohnhaften Bruder. Befragt nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat führte er die Namen seiner Eltern an. Zur eigenen Person gab er ferner an, er habe von 2003 bis 2010 in Damaskus die Universität besucht. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 12.09.2015 gefasst. Auf die Frage, wann und womit er den Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete Herr XXXX , er sei am XXXX .2015 mit dem Taxi von Damaskus an die türkische Grenze gefahren.6.1. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom römisch 40 2015 geht hervor, dass römisch 40 (= Bezugsperson) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst angab, traditionell sowie standesamtlich verheiratet zu sein. Als Bezugsperson nannte er seinen in Österreich wohnhaften Bruder. Befragt nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat führte er die Namen seiner Eltern an. Zur eigenen Person gab er ferner an, er habe von 2003 bis 2010 in Damaskus die Universität besucht. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 12.09.2015 gefasst. Auf die Frage, wann und womit er den Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete Herr römisch 40 , er sei am römisch 40 .2015 mit dem Taxi von Damaskus an die türkische Grenze gefahren.
6.2. Im Zuge der Einvernahme von XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2016 gab er an, seine Eltern und seine zwei Schwestern würden in Syrien in XXXX / XXXX leben. Auf die Frage, ob seine Familie auch ausreisen wolle, gab er zu Protokoll, er habe keine Ahnung, da sie nicht darüber geredet hätten. Ferner gab er an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Dieser sei immer verschoben worden, da er Student gewesen sei. Ab dem Alter von 26 Jahren sei kein Aufschub mehr möglich. Auf die Frage, ob er sohin nicht zum Militärdienst einberufen worden sei, antwortete er, er sei nicht mehr zuhause gewesen und habe keine Auskunft über eine Einberufung. Ein Militärbuch habe er; dieses befinde sich jedoch bei seinen Eltern. Im Zuge der Befragung zu seinen Fluchtgründen gab Herr XXXX unter anderem an, er habe sein Studium abgeschlossen und es könne jederzeit sein, dass er einberufen werde. In Damaskus habe er in einem Hotel gearbeitet, wo er sich im September 2015 mit einem russischen Gast über die Lage in Syrien unterhalten habe. Am nächsten Tag sei er darüber informiert worden, dass ihn ein paar Männer in der Arbeit gesucht hätten, woraufhin er Angst bekommen und nach zwei Tagen Damaskus verlassen habe.6.2. Im Zuge der Einvernahme von römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2016 gab er an, seine Eltern und seine zwei Schwestern würden in Syrien in römisch 40 / römisch 40 leben. Auf die Frage, ob seine Familie auch ausreisen wolle, gab er zu Protokoll, er habe keine Ahnung, da sie nicht darüber geredet hätten. Ferner gab er an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet. Dieser sei immer verschoben worden, da er Student gewesen sei. Ab dem Alter von 26 Jahren sei kein Aufschub mehr möglich. Auf die Frage, ob er sohin nicht zum Militärdienst einberufen worden sei, antwortete er, er sei nicht mehr zuhause gewesen und habe keine Auskunft über eine Einberufung. Ein Militärbuch habe er; dieses befinde sich jedoch bei seinen Eltern. Im Zuge der Befragung zu seinen Fluchtgründen gab Herr römisch 40 unter anderem an, er habe sein Studium abgeschlossen und es könne jederzeit sein, dass er einberufen werde. In Damaskus habe er in einem Hotel gearbeitet, wo er sich im September 2015 mit einem russischen Gast über die Lage in Syrien unterhalten habe. Am nächsten Tag sei er darüber informiert worden, dass ihn ein paar Männer in der Arbeit gesucht hätten, woraufhin er Angst bekommen und nach zwei Tagen Damaskus verlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...]
Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 09.08.2017 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 09.08.2017 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden.
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass die Registrierung der zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson traditionell geschlossenen Ehe erst nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet erfolgt ist und folglich zweifelsfrei eine Stellvertreterehe vorliegt, welche den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht und in Österreich sohin keinen Bestand haben kann.
Die Behörde hat sich jedoch mit der Frage, ob tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behauptete Ehe - wie aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervorgeht - am XXXX .2015 in traditionell-religiöser Form geschlossen worden war und, ob dabei möglicherweise eine Verletzung des ordre public erfolgt ist, nicht hinreichend auseinandergesetzt.Die Behörde hat sich jedoch mit der Frage, ob tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behauptete Ehe - wie aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervorgeht - am römisch 40 .2015 in traditionell-religiöser Form geschlossen worden war und, ob dabei möglicherweise eine Verletzung des ordre public erfolgt ist, nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Insoweit sich die Behörde darauf stützt, dass von einer Eheschließung nicht ausgegangen werden könne, da die Bezugsperson im Zuge ihres Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz die Beschwerdeführerin nicht erwähnt und keinen Wunsch auf Familienzusammenführung geäußert habe, ist festzuhalten, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am XXXX 2015 explizit angab, verheiratet zu sein. Eine konkrete Befragung zur Ehefrau, zu den Modalitäten der Eheschließung und zu einem allfälligen Wunsch nach Familienzusammenführung erfolgte in diesem Verfahren jedoch nicht. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz kann sohin nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Inhalt der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten und von der Behörde als echt qualifizierten Heiratsurkunde falsch ist. Auch der Umstand, dass in der Erstbefragung ausschließlich der in Österreich wohnhafte Bruder als "Bezugsperson" namhaft gemacht worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass die entsprechende Frage lediglich auf im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Personen abgestellt war, wäre andernfalls doch anzunehmen, dass Herr XXXX auch seine Eltern und Schwestern genannt hätte.Insoweit sich die Behörde darauf stützt, dass von einer Eheschließung nicht ausgegangen werden könne, da die Bezugsperson im Zuge ihres Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz die Beschwerdeführerin nicht erwähnt und keinen Wunsch auf Familienzusammenführung geäußert habe, ist festzuhalten, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am römisch 40 2015 explizit angab, verheiratet zu sein. Eine konkrete Befragung zur Ehefrau, zu den Modalitäten der Eheschließung und zu einem allfälligen Wunsch nach Familienzusammenführung erfolgte in diesem Verfahren jedoch nicht. Aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz kann sohin nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Inhalt der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten und von der Behörde als echt qualifizierten Heiratsurkunde falsch ist. Auch der Umstand, dass in der Erstbefragung ausschließlich der in Österreich wohnhafte Bruder als "Bezugsperson" namhaft gemacht worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass die entsprechende Frage lediglich auf im österreichischen Bundesgebiet aufhältige Personen abgestellt war, wäre andernfalls doch anzunehmen, dass Herr römisch 40 auch seine Eltern und Schwestern genannt hätte.
Die Argumentation, wonach die Bezugsperson bei ihren Eltern gelebt und sohin kein Familienleben mit der Beschwerdeführerin bestanden habe, erweist sich überdies als aktenwidrig, da ein solcher Sachverhalt aus den Niederschriften der Erstbefragung bzw. der Einvernahme der Bezugsperson nicht hervorgeht. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde vom 05.12.2017, wonach seitens des Dokumentenberaters Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden bestünden, stehen in Widerspruch zum Akteninhalt, da sich aus dem vorliegenden Bericht ergibt, dass die entsprechenden Urkunden als "in Ordnung" qualifiziert wurden.
Mangels einer gezielten Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur traditionellen Eheschließung sowie allenfalls zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat kann sohin nicht abschließend festgestellt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Modalitäten eine traditionelle Ehe im gegenständlichen Fall geschlossen worden ist.
Die Behörde hat weiters keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe im Herkunftsstaat Gültigkeit erlangt hat. Relevant ist jedoch, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Die Behörde hat somit keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe nach der traditionellen Eheschließung im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde offenbar solche Feststellungen nicht für relevant erachtet hat, eben weil sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandregister getroffen hat.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte verstößt. Daraus ergibt sich, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe grundsätzlich gültig ist.
Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage nach der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage nach der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort:) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:
"Gemäß § 3 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G)."Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).
Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt (vgl. dazu § 5 IPRG), zu beurteilen (vgl. im Näheren insbesondere die §§ 9, 16 ff IPRG).Nach dem IPRG sind die Form einer Eheschließung im Ausland, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung und die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nach dem Personalstatut jedes der Verlobten, sofern sich auf Grund von Rück- und Weiterverweisung kein anderer Anknüpfungspunkt ergibt vergleiche dazu Paragraph 5, IPRG), zu beurteilen vergleiche im Näheren insbesondere die Paragraphen 9, 16, ff IPRG).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom 19. März 2009, 2007/01/0633)."
2.3. Es sind daher die Modalitäten der traditionellen Eheschließung in Syrien zu ermitteln und wird in der Folge abzuklären sein, ob inhaltliche Vorbehalte gegen diese Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Stellvertreterehe, die Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs) vorliegen. Ferner wird zu klären sein, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und gegebenenfalls ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Insbesondere ist festzustellen, ob die Registrierung einer vormals traditionellen Ehe auch in Abwesenheit von einem der Ehepartner, wenn dieser vor dem Scharia-Gericht nicht vertreten wurde (wie im gegenständlichen Fall aus der Eheschließungsurkunde hervorgeht), zulässig ist bzw. wer vor dem (Scharia)Gericht bzw. bei der Registrierung anwesend sein muss.
Sollte es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2015 wirksam geschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und der Eintragung in das Register im Jahr 2017 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG fallen, weil diesfalls die Ehe mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.Sollte es sich um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2015 wirksam geschlossen wurde und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und der Eintragung in das Register im Jahr 2017 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen, weil diesfalls die Ehe mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hätte.
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX .2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 09.08.2017, somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist, gestellt. Kommt die belangte Behörde sohin unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG fällt, wird sie in einem weiteren Schritt vor Erteilung eines Einreisetitels zu klären haben, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG im konkreten Fall erfüllt sind.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 .2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 09.08.2017, somit jedenfalls außerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist, gestellt. Kommt die belangte Behörde sohin unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fällt, wird sie in einem weiteren Schritt vor Erteilung eines Einreisetitels zu klären haben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG im konkreten Fall erfüllt sind.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
2.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2193733.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019