TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/2 W220 2219936-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2019
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Entscheidungsdatum

02.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57
VwGVG §22 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 57 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W220 2219936-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2019, Zl. 800543700-161482585, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2019, Zl. 800543700-161482585, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2010 unter dem Namen XXXX und Verwendung des Geburtsdatums XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2010 unter dem Namen römisch 40 und Verwendung des Geburtsdatums römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 05.437-BAT, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 05.437-BAT, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2010, Zl. C8 414305-1/2010/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Mit Schriftsatz seines vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.03.2015, eingelangt am 24.03.2015, gab der Beschwerdeführer eine "Richtigstellung" der von ihm angegebenen Identitätsdaten bekannt, wie folgt: XXXX , geboren am XXXX .4. Mit Schriftsatz seines vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.03.2015, eingelangt am 24.03.2015, gab der Beschwerdeführer eine "Richtigstellung" der von ihm angegebenen Identitätsdaten bekannt, wie folgt: römisch 40 , geboren am römisch 40 .

5. Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

6. Am 21.12.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.6. Am 21.12.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

7. Am 11.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

8. Mit Schriftsatz vom 27.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.8. Mit Schriftsatz vom 27.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.

9. Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2019, Zl. 800543700-161482585, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Antragstellung für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.9. Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2019, Zl. 800543700-161482585, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (Antragstellung für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. 800543700-181228659, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. 800543700-181228659, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

11. Gegen diesen am 15.05.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.06.2019 fristgerecht Beschwerde.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2019, W220 2219936-1, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG, § 52 FPG, § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2019, W220 2219936-1, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG, 9 BFA-VG, Paragraph 52, FPG, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

13. Mit Mandatsbescheid vom 07.06.2019, ZI. 800543700-161482585, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen: XXXX .13. Mit Mandatsbescheid vom 07.06.2019, ZI. 800543700-161482585, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen: römisch 40 .

Der Beschwerdeführer kam dieser Auflage nicht nach.

14. Gegen diesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.06.2019 zugestellten Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.06.2019 Vorstellung.

15. Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, zu einer freiwilligen Ausreise nach Indien nicht bereit zu sein. Die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates füllte der Beschwerdeführer aus.

16. Mit dem gegenständlich angefochtenem (Vorstellungs-)Bescheid vom 02.08.2019, Zl. 800543700-161482585, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen: XXXX (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.).16. Mit dem gegenständlich angefochtenem (Vorstellungs-)Bescheid vom 02.08.2019, Zl. 800543700-161482585, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen: römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser (Vorstellungs-)Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

17. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 05.08.2019 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

18. Mit Schreiben vom 07.08.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er gehört der Religion der Hindu an. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Indien.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2010 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Seit negativem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im November 2010 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer kommt seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.4. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylverfahren falsche Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum. Er täuschte damit die belangte Behörde absichtlich, um eine allenfalls drohende Abschiebung zu vereiteln.

Das Bundesasylamt beantragte und urgierte - auf Basis der falschen Angaben des Beschwerdeführers - mehrfach mit falschen Identitätsdaten die Ausstellung der Heimreisezertifikate bei der indischen Botschaft und blieb damit erfolglos.

Im März 2015 gab der Beschwerdeführer einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum bekannt.

1.5. Der Beschwerdeführer füllte zunächst weder die notwendigen, aktuellen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aus noch kam er der ihm mittels Mitwirkungsbescheides aufgetragenen Verpflichtung zur Mitwirkung nach. Erst anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 füllte der Beschwerdeführer die notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, erklärte jedoch in dieser Einvernahme auch explizit, nicht ausreisewillig zu sein.

Der Beschwerdeführer kam seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren bislang nicht ausreichend nach.

Der Beschwerdeführer zeigte sich sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.11.2016 hinsichtlich der Sicherung der Ausreise und Beschaffung eines Heimreisezertifikates als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019 hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und im Rahmen der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.07.2019 ausreiseunwillig.Der Beschwerdeführer zeigte sich sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.11.2016 hinsichtlich der Sicherung der Ausreise und Beschaffung eines Heimreisezertifikates als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019 hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und im Rahmen der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.07.2019 ausreiseunwillig.

1.6. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Partnerschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte geknüpft und einen Bekanntenkreis aufgebaut, er hat aber keine engen sozialen Beziehungen. Er lebt in XXXX .1.6. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Partnerschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte geknüpft und einen Bekanntenkreis aufgebaut, er hat aber keine engen sozialen Beziehungen. Er lebt in römisch 40 .

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat keinen Besuch eines Deutschkurses belegt.

1.8. Am 20.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ohne Arbeitserlaubnis gem. § 3 Abs. 2 AuslBG angezeigt, nachdem er am 15.11.2018 bei einer Kontrolle von Organen der LPD XXXX gemeinsam mit solchen der XXXX GKK in einer Pizzeria bei einer Beschäftigung als Abwäscher betreten worden war.1.8. Am 20.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ohne Arbeitserlaubnis gem. Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG angezeigt, nachdem er am 15.11.2018 bei einer Kontrolle von Organen der LPD römisch 40 gemeinsam mit solchen der römisch 40 GKK in einer Pizzeria bei einer Beschäftigung als Abwäscher betreten worden war.

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Zeitungszusteller tätig und verdiente damit EUR 800,- bis 900,- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer bezog von 30.07.2018 bis 17.06.2019 wieder Leistungen aus der Grundversorgung und war im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Seit dem 17.06.2019 verfügt der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Versicherungsschutz bei der XXXX GKK mehr und wurden die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt.Der Beschwerdeführer bezog von 30.07.2018 bis 17.06.2019 wieder Leistungen aus der Grundversorgung und war im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Seit dem 17.06.2019 verfügt der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Versicherungsschutz bei der römisch 40 GKK mehr und wurden die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt.

1.9. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage als Abwäscher bei jenem Restaurant, bei dem er bei der unter Punkt 1.8. genannten Beschäftigung betreten wurde.

1.10. Am 05.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG angezeigt. Mit Straferkenntnis der XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 67 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von EUR 1000,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt.1.10. Am 05.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angezeigt. Mit Straferkenntnis der römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Geldstrafe von EUR 1000,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt.

Am 29.05.2011, 10.06.2011, 23.06.2011 und 23.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. §120 Abs. 1 Z 2 FPG angezeigt.Am 29.05.2011, 10.06.2011, 23.06.2011 und 23.09.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. §120 Absatz eins, Ziffer 2, FPG angezeigt.

Am 27.01.2012, 01.02.2012, 26.04.2012, 07.05.2012, 27.05.2012, 08.06.2012, 12.07.2012, 24.07.2012, 09.09.2012, 16.10.2012, 16.01.2013, 18.10.2013, 02.01.2014, 18.05.2014, 29.04.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. §120 Abs. 1a FPG angezeigt.Am 27.01.2012, 01.02.2012, 26.04.2012, 07.05.2012, 27.05.2012, 08.06.2012, 12.07.2012, 24.07.2012, 09.09.2012, 16.10.2012, 16.01.2013, 18.10.2013, 02.01.2014, 18.05.2014, 29.04.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. §120 Absatz eins a, FPG angezeigt.

1.11. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.12. Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.1.12. Der oben unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache und Religionszugehörigkeit sowie zum Aufenthalt seiner Familie in Indien beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (vgl. dazu etwa AS 3) und im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (AS 150).2.1. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache und Religionszugehörigkeit sowie zum Aufenthalt seiner Familie in Indien beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren vergleiche dazu etwa AS 3) und im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (AS 150).

2.2. Die Gesundheit des Beschwerdeführers war mangels Anhaltspunkten für eine Erkrankung des Beschwerdeführers festzustellen. Daraus und aus dem Umstand, dass er zuletzt als Zeitungszusteller tätig war, resultiert die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

2.3. Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts ergeben sich unstrittig aus dem Datum der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sowie den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 527). Da der Beschwerdeführer über keinen anderen Aufenthaltstitel verfügte, war festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts mit (negativer) Beendigung des Asylverfahrens endete und er sich seither unrechtmäßig in Österreich aufhält. Darauf stützt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.2.3. Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts ergeben sich unstrittig aus dem Datum der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sowie den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 527). Da der Beschwerdeführer über keinen anderen Aufenthaltstitel verfügte, war festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts mit (negativer) Beendigung des Asylverfahrens endete und er sich seither unrechtmäßig in Österreich aufhält. Darauf stützt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

2.4. Dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren falsche Angaben zu seinem Namen und Geburtsort machte, ergibt sich daraus, dass er dort einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsjahr nannte (vgl. bereits AS 3). Er räumte die Absicht, damit eine allenfalls drohende Abschiebung zu verhindern, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst ein (AS 149), sodass dies seinen Angaben entsprechend festgestellt wurde.2.4. Dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren falsche Angaben zu seinem Namen und Geburtsort machte, ergibt sich daraus, dass er dort einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsjahr nannte vergleiche bereits AS 3). Er räumte die Absicht, damit eine allenfalls drohende Abschiebung zu verhindern, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst ein (AS 149), sodass dies seinen Angaben entsprechend festgestellt wurde.

Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrfach unter Verwendung der vom Beschwerdeführer angegebenen, aber falschen Identitätsdaten ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft beantragte, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken (AS 53, 72 und 79). Es liegt auf der Hand, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der falschen Identitätsdaten nicht überprüfbar war, sodass die Absicht des Beschwerdeführers, durch die absichtliche Falschangabe eine zwangsweise Außerlandesbringung zu hindern, erfolgreich war.

Die Feststellung zur "Richtigstellung" der Identitätsdaten beruht auf dem entsprechenden Schriftstück (AS 118).

2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zunächst weder die notwendigen Formblätter ausfüllte noch der Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid nachkam, beruht auf der entsprechenden (wenn auch disloziert im Verfahrensgang getroffenen) Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 06.05.2019 (AS 273), die im Akteninhalt ihre Entsprechung finden (AS 225, 226ff). Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 die notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte, dabei jedoch auch erklärte, nicht ausreisewillig zu sein, ergibt sich aus den Angaben bzw. dem dokumentierten Handeln des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 (AS 526f) sowie den im Verwaltungsakt einliegenden ausgefüllten Formblättern (AS 531ff). Aus diesem Vorgehen des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren bislang nicht ausreichend nachgekommen ist, sondern er die Tätigkeit der Behörde erschwerte und verzögerte; daran vermag auch die inzwischen erfolgte Ausfüllung der Formblätter letztlich nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits festgestellt, nach wie vor nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen oder nachweisen, dass er selbst sich bei der indischen Botschaft tatsächlich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat (vgl. AS 528f); der Beschwerdeführer hat dafür auch bis dato keine Nachweise erbracht und wurde diesen bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen (AS 588) mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen zu haben, nicht substantiiert entgegengetreten.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zunächst weder die notwendigen Formblätter ausfüllte noch der Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid nachkam, beruht auf der entsprechenden (wenn auch disloziert im Verfahrensgang getroffenen) Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid vom 06.05.2019 (AS 273), die im Akteninhalt ihre Entsprechung finden (AS 225, 226ff). Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 die notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausfüllte, dabei jedoch auch erklärte, nicht ausreisewillig zu sein, ergibt sich aus den Angaben bzw. dem dokumentierten Handeln des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 (AS 526f) sowie den im Verwaltungsakt einliegenden ausgefüllten Formblättern (AS 531ff). Aus diesem Vorgehen des Beschwerdeführers ist zu schließen, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren bislang nicht ausreichend nachgekommen ist, sondern er die Tätigkeit der Behörde erschwerte und verzögerte; daran vermag auch die inzwischen erfolgte Ausfüllung der Formblätter letztlich nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits festgestellt, nach wie vor nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen oder nachweisen, dass er selbst sich bei der indischen Botschaft tatsächlich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat vergleiche AS 528f); der Beschwerdeführer hat dafür auch bis dato keine Nachweise erbracht und wurde diesen bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen (AS 588) mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen zu haben, nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend getätigten Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.11.2016 (AS 149), seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019 (AS 219) und im Rahmen der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.07.2019 (vgl. die Feststellungen des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, AS 588).Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend getätigten Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.11.2016 (AS 149), seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2019 (AS 219) und im Rahmen der verpflichtenden Rückkehrberatung am 09.07.2019 vergleiche die Feststellungen des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, AS 588).

2.6. Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat und hier in keiner Partnerschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 150).

Aufgrund der vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 191ff) und der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 220 und 221) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Bekanntenkreis hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zu diesen Personen eine enge soziale Bindung hätte, sodass dies entsprechend festzustellen war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Änderungen seiner Privat- und Familienverhältnisse ins Treffen geführt habe (vgl. AS 628 und 586). Dass der Beschwerdeführer in XXXX lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 (AS 527) sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in XXXX bleiben zu wollen (AS 586).Aufgrund der vorgelegten Unterstützungsschreiben (AS 191ff) und der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 220 und 221) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Bekanntenkreis hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zu diesen Personen eine enge soziale Bindung hätte, sodass dies entsprechend festzustellen war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Änderungen seiner Privat- und Familienverhältnisse ins Treffen geführt habe vergleiche AS 628 und 586). Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2019 (AS 527) sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in römisch 40 bleiben zu wollen (AS 586).

2.7. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im Bescheid vom 06.05.2019 getroffenen Feststellungen (AS 276), die ihre Deckung in den in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.02.2019 (AS 220) präsentierten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers finden. Die Beschwerde bestritt auch die Festhaltungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 zum mangelnden Beleg des tatsächlichen Besuchs eines Deutschkurses (AS 276) nicht. Mit der Feststellung rudimentärer Deutschkenntnisse ist dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse besitze und beabsichtige, die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 zu absolvieren, Genüge getan, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine über seine damaligen Deutschkenntnisse hinausgehenden Sprachkompetenzen belegte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, dass der Aktenlage nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer während seines bereits neun Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht habe (AS 586).

2.8. Die Anzeige wegen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ohne Arbeitserlaubnis ist durch das entsprechende Dokument (AS 171) belegt. Der Beschwerdeführer hat dies weder bestritten noch ist er im Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 der Feststellung im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 zur diesbezüglichen "illegalen Beschäftigung" (AS 277) entgegengetreten.2.8. Die Anzeige wegen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet ohne Arbeitserlaubnis ist durch das entsprechende Dokument (AS 171) belegt. Der Beschwerdeführer hat dies weder bestritten noch ist er im Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 der Feststellung im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 zur diesbezüglichen "illegalen Beschäftigung" (AS 277) entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller beruhen ebenso auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 (AS 277).

Dass der Beschwerdeführer von 30.07.2018 bis 17.06.2019 wieder Leistungen aus der Grundversorgung bezog und im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert war, seit dem 17.06.2019 über keinen aufrechten Versicherungsschutz bei der XXXX GKK mehr verfügt und die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt wurden, stellte bereits die belangte Behörde fest (vgl. AS 587) und ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie Versicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht begründet entgegengetreten.Dass der Beschwerdeführer von 30.07.2018 bis 17.06.2019 wieder Leistungen aus der Grundversorgung bezog und im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert war, seit dem 17.06.2019 über keinen aufrechten Versicherungsschutz bei der römisch 40 GKK mehr verfügt und die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt wurden, stellte bereits die belangte Behörde fest vergleiche AS 587) und ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie Versicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht begründet entgegengetreten.

2.9. Die Einstellungszusage ist durch das entsprechende Schriftstück (AS 189) belegt.

2.10. Die Feststellung zur Anzeige vom 05.11.2011 und zum Straferkenntnis beruht auf den entsprechenden, im Akt einliegenden Dokumenten (AS 19 und AS 42-43).

Die Feststellungen zu den vier Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum von Mai 2011 bis September 2011 beruhen ebenso auf dem unstrittigen Akteninhalt (AS 57, AS 59, AS 66-67 und AS 74-77).

Auch die Feststellungen zu den 15 Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum von Jänner 2012 bis April 2015 beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt (AS 81, AS 85, AS 86-87, AS 88-89, AS 92-93, AS 90-91, AS 94-95, AS 96-97, AS 98-99, AS 101, AS 103, AS 105, AS 109, AS 114, AS 121).

2.11. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.12. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sowie das gegenständliche Verfahren gemäß § 57 FPG betreffend den Beschwerdeführer.2.12. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sowie das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 57, FPG betreffend den Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 (311/ME XXV. GP) betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 (311/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

[...]

Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers gem. § 57 Abs. 2 Z 3 FPG, seine Erklärung, der Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen gem. § 57 Abs. 2 Z 4 FPG und zusätzlich darauf, dass er über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht habe gem. § 57 Abs. 2 Z 5 FPG.3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, seine Erklärung, der Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen gem. Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und zusätzlich darauf, dass er über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht habe gem. Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 5, FPG.

Der Beschwerdeführer hat sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.02.2019 als auch in jener am 01.08.2019 unmissverständlich erklärt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.

Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass § 57 Abs. 2 Z 4 FPG erfüllt ist.Die belangte Behörde ist daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erfüllt ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich auch zutreffend auf den Tatbestand des § 57 Abs. 2 Z 5 FPG, da der Beschwerdeführer sowohl in seinem Asylverfahren als auch im fremdenrechtlichen Verfahren über seine Identität getäuscht hat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich auch zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 5, FPG, da der Beschwerdeführer sowohl in seinem Asylverfahren als auch im fremdenrechtlichen Verfahren über seine Identität getäuscht hat.

Schließlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 57 Abs. 2 Z 3 zu Recht angenommen, da der Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend dargelegt, an den zur Erlangung eines Reisedokumentes bzw. Ersatzreisedokumentes erforderlichen Handlungen nicht ausreichend mitwirkte.Schließlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, zu Recht angenommen, da der Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend dargelegt, an den zur Erlangung eines Reisedokumentes bzw. Ersatzreisedokumentes erforderlichen Handlungen nicht ausreichend mitwirkte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Entscheidung auch zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bereits seit über acht Jahren nicht nachkomme und sich bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte bzw. zuletzt im Weg der Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 versucht habe, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, um so seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, sofern es aufgrund obiger Erwägungen zu dem Schluss kommt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich einem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung stellen werde. Dies ist auch mit Blick auf den unstrittigen Verfahrensgang und die darauf basierenden Feststellungen evident. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seiner Entscheidung auch zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bereits seit über acht Jahren nicht nachkomme und sich bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte bzw. zuletzt im Weg der Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 versucht habe, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, um so seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, sofern es aufgrund obiger Erwägungen zu dem Schluss kommt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer sich einem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung stellen werde. Dies ist auch mit Blick auf den unstrittigen Verfahrensgang und die darauf basierenden Feststellungen evident. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

3.1.4. Schon unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zudem ist anzumerken, dass auch der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 1 erfüllt ist, da - wie sich aus dem unter I. dargestellten, der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Verfahrensgang ergibt - mit der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.Zudem ist anzumerken, dass auch der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt ist, da - wie sich aus dem unter römisch eins. dargestellten, der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten Verfahrensgang ergibt - mit der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.

3.1.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.5. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in XXXX , sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in XXXX ) bestehende Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und seine Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat nur schwache Bindungen - er ging zuletzt, ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu haben, einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt derzeit über keinen Krankenversicherungsschutz bei der XXXX GKK. Hinsichtlich sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nachhaltig gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in römisch 40 , sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in römisch 40 ) bestehende Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und seine Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat nur schwache Bindungen - er ging zuletzt, ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu haben, einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt derzeit über keinen Krankenversicherungsschutz bei der römisch 40 GKK. Hinsichtlich sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nachhaltig gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund seines langen unrechtmäßigen Aufenthalts dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt auch in XXXX nicht aufrechterhalten würde können.Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund seines langen unrechtmäßigen Aufenthalts dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt auch in römisch 40 nicht aufrechterhalten würde können.

In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierte - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in XXXX sowie bei der Anreise in das Quartier nach XXXX , weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in XXXX nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.In Abwägung der nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierte - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in römisch 40 sowie bei der Anreise in das Quartier nach römisch 40 , weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in römisch 40 nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug und er wäre de facto ein Gefangener in einem Quartier auf ca. 1.400 m Seehöhe, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer dort nicht frei bewegen könnte. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, gegebenenfalls Wegstrecken zur Fuß zu bewältigen oder Mitfahrgelegenheiten zu organisieren.

Der Behauptung, dass, um vom Ort XXXX in die Betreuungsstelle zu kommen, ein mehrstündiger Fußmarsch erforderlich sei, muss entgegnet werden, dass notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben, mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw. mit einem solchen zurückehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen können und auch Besuche empfangen können (vgl. dazu W124 2175473-2 vom 12.07.2018). Gleichwohl ergibt sich aus der Information zur Wohnsitzauflage (AS 603), die dem Beschwerdeführer samt Bescheid zugestellt wurde (AS 609), dass dem Beschwerdeführer die Anreise in die Betreuungseinrichtung kostenlos ermöglicht werden kann, hierzu wurde auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit einem Taxi unzumutbar kostspielig sein würde und auf der Zufahrtstrasse zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar.Der Behauptung, dass, um vom Ort römisch 40 in die Betreuungsstelle zu kommen, ein mehrstündiger Fußmarsch erforderlich sei, muss entgegnet werden, dass notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben, mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw. mit einem solchen zurückehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen können und auch Besuche empfangen können vergleiche dazu W124 2175473-2 vom 12.07.2018). Gleichwohl ergibt sich aus der Information zur Wohnsitzauflage (AS 603), die dem Beschwerdeführer samt Bescheid zugestellt wurde (AS 609), dass dem Beschwerdeführer die Anreise in die Betreuungseinrichtung kostenlos ermöglicht werden kann, hierzu wurde auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit einem Taxi unzumutbar kostspielig sein würde und auf der Zufahrtstrasse zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen wird die Frist für das Einfinden in die Betreuungseinrichtung - entgegen der Ausführung in der Beschwerde - vor dem Hintergrund der oben dargelegten Lebensumstände des Beschwerdeführers in XXXX , insbesondere in Anbetracht dessen, dass der vorausgegangene Mandatsbescheid schon am 08.06.2019 erging, er also nun fast zwei Monate Zeit hatte, sich auf eine solche, mögliche Situation einzustellen und der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seines bewusst unrechtmäßigen Aufenthaltes und Verweigerung der Ausreise auch nie damit rechnen durfte, überhaupt im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, nicht als unzumutbar angesehen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, welche Behördenwege nicht in dieser Zeit absolviert werden könnten. Beachtlich ist dabei wiederum, dass der Beschwerdeführer bereits seit Erlass des Mandatsbescheids dazu angehalten ist und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.Im Übrigen wird die Frist für das Einfinden in die Betreuungseinrichtung - entgegen der Ausführung in der Beschwerde - vor dem Hintergrund der oben dargelegten Lebensumstände des Beschwerdeführers in römisch 40 , insbesondere in Anbetracht dessen, dass der vorausgegangene Mandatsbescheid schon am 08.06.2019 erging, er also nun fast zwei Monate Zeit hatte, sich auf eine solche, mögliche Situation einzustellen und der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seines bewusst unrechtmäßigen Aufenthaltes und Verweigerung der Ausreise auch nie damit rechnen durfte, überhaupt im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, nicht als unzumutbar angesehen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, welche Behördenwege nicht in dieser Zeit absolviert werden könnten. Beachtlich ist dabei wiederum, dass der Beschwerdeführer bereits seit Erlass des Mandatsbescheids dazu angehalten ist und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzustrengen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 13 VwGVG lautet:Paragraph 13, VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:Paragraph 22, VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.5. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach Paragraph 57, FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG), begründen nach den Materialen vergleiche oben zu Absatz 6, leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.5. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Abs. 2) [oder die Zuerkennung (Abs. 3)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 13 VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.3.2.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss (Absatz 2,) [oder die Zuerkennung (Absatz 3,)] der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung. Einer solchen Beschwerde kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt werden. Allerdings trifft die Behörde die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Vorlage der Beschwerde an das VwG, das daraufhin ebenso "unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" über die Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 13, VwGVG, Anmerkung 8). Bereits unter diesem Gesichtspunkt hatte eine "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung iSd Beschwerdeantrags zu unterbleiben.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter Einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter Einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids in diesem Umfang faktisch erübrigt vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen oder der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde ausging, wurde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.

Da das erkennende Gericht dem unstrittig gebliebenen, bereits von der belangten Behörde umfassend erhobenen Sachverhalt folgte, die Beschwerde darüber hinaus nichts Substantiiertes vorbrachte, was nicht ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet wurde und in der gegenständlichen Entscheidung alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid substantiiert bestritten. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in XXXX sowie bei der Anreise in das Quartier nach XXXX , eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte und eine Unmöglichkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers in XXXX bezog, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab.Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in römisch 40 sowie bei der Anreise in das Quartier nach römisch 40 , eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte und eine Unmöglichkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers in römisch 40 bezog, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere mündliche Erörterung ergab.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht durchzuführen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausreisewilligkeit, Identität,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W220.2219936.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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